BVwG W140 1435211-1

W140 1435211-1Tribunal administratif fédéral5 mai 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Familienverband, Herkunftsort,<br/>Kassation, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W140 1435211-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W140.1435211.1.00

Spruch

W140 1435211-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei reiste am 28.02.2013 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari erfolgte am 01.03.2013 seitens des Competence Center Eisenstadt. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Sein Vater sei Mitglied einer Gruppierung, die gegen die Taliban gekämpft hätte, gewesen. Die Taliban wären hinter ihm her gewesen und hätten die ganze Familie mit dem Tod bedroht. Einmal sei er von den Taliban mitgenommen worden. Diese hätten ihn gefoltert und hätten ihm eine Hand verbrannt. Er wäre nach Hause gekommen und sei dann geflüchtet. Seither sei er verschollen. Eines Nachts wären die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem Vater gefragt. Sie hätten ihn bedroht, ihn zu töten, wenn er den Aufenthaltsort seines Vaters nicht sagen würde. Aus Angst von den Taliban getötet zu werden wäre er aus seiner Heimat geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst getötet zu werden.

Am 06.05.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX aufgewachsen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei Schiite. Er habe zuletzt mit seinen zwei Brüdern und seiner Schwester im Heimatdorf gelebt. Er habe keinen Kontakt zu ihnen. Er habe seine Tante in Pakistan angerufen und sie hätte ihm gesagt, dass sich seine Geschwister in Kabul befinden würden. Er habe neben der Schule auch gearbeitet. Er sei als Landarbeiter auf der väterlichen Landwirtschaft tätig gewesen. Vor ca. 9 Monaten habe er sich zunächst nach Kabul begeben, wo er einige Tage aufhältig gewesen wäre und sei dann weiter nach Pakistan gereist. Er hätte sich bei seinem Onkel in der Stadt Kabul aufgehalten. Sein Vater sei verschollen. Seine Mutter sei vor ca. zwei Jahren verstorben. Seine Geschwister seien - glaube er - in Kabul aufhältig. Seine Großeltern seien bereits verstorben. Er habe den erwähnten Onkel, der in Kabul lebe. Sein Vater hätte schon seit sehr langer Zeit eine Feindschaft zu einem Kommandanten namens XXXX gehabt. Der Kommandant hätte sie immer unterdrücken und ihnen alles wegnehmen wollen. Auch seine Mutter hätte mit dem Kommandanten gestritten. Er hätte sie geschlagen. Seither hätte sie nervliche Probleme gehabt. Der Kommandant hätte sie nicht in die Schule gehen lassen. Es hätte eine Gruppierung in XXXX gegeben, der Anführer hätte XXXX geheißen. Diese Gruppierung hätte gegen die Taliban gekämpft. Sein Vater sei Mitglied dieser Gruppierung gewesen. Sein Vater hätte nicht für die Gruppierung gekämpft, aber er habe ihnen Waffen gebracht. Dieser XXXX und zwei weitere Mitglieder dieser Gruppierung wären im Zuge eines Bombenangriffes im Fahrzeug ums Leben gekommen. Durch diesen Anschlag wäre die Gruppierung sehr schwach geworden und sie hätten sich nicht mehr verteidigen können. Auch die Regierung hätte ihnen nicht geholfen. Als sein Vater eines Tages von XXXX in ihr Dorf unterwegs gewesen wäre, sei er von Taliban mitgenommen worden. Eines Abends, als sie zu Hause gewesen wären, hätte es an der Tür geklopft. Zwei Männer hätten nach seinem Vater gefragt. Er hätte geantwortet, dass er nicht wisse, wo sein Vater sei. Sie hätten gedroht, dass, wenn sie zurückkommen würden und er sie angelogen hätte, sie niemanden am Leben lassen würden. Er hätte dann seinen Onkel in Kabul angerufen und ihm von dem Vorfall erzählt. Sein Onkel hätte gemeint, dass er Afghanistan verlassen müsse, da schon seit längerer Zeit die Feindschaft zu dem Kommandanten XXXX bestünde und nun auch die Taliban hinter ihm her sein würden. Die Feindschaft zwischen XXXX und seinem Vater hätte bestanden, weil XXXX der Gruppierung XXXX angehört hätte und sein Vater der Gruppierung XXXX angehört hätte. Die Taliban hätten ihn in Kabul gefunden. Er wäre dort nicht in Sicherheit gewesen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst von den Taliban getötet zu werden.

3. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Außenstelle Traiskirchen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt führte entscheidungswesentlich aus, dass der Beschwerdeführer zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht hätte. Das wäre anhand einiger Widersprüche festzustellen gewesen. Weiters wäre dies klar aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervorgegangen und wären die Ausführungen auch in keiner Weise nachvollziehbar gewesen. So hätte der Beschwerdeführer angegeben, sein Herkunftsland deshalb verlassen zu haben, da er von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden wäre, falls er den Aufenthaltsort seines Vaters nicht bekannt geben würde. Es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen.

4. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über die Sicherheitslage in Afghanistan - im Speziellen zu Kabul - beinhalten, die Behörde habe es aber gänzlich unterlassen sich näher mit der drohenden Gefahr durch die Taliban sowie mit der Sicherheitslage in der Provinz Ghazni auseinanderzusetzen. Die Länderfeststellungen seien dadurch als Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unzureichend. Auf Basis der aktuellen Judikatur und der Länderberichte zu Afghanistan müsse der Feststellung, die afghanische Regierung kontrolliere die meisten afghanischen Städte - mit Ausnahme von Kandahar - entgegengetreten werden. Zu den Feststellungen zur Provinz Ghazni werde noch ergänzend ausgeführt, dass die Taliban erheblichen Einfluss im ganzen Gebiet und viele Unterstützer hätten und es für den Beschwerdeführer daher keine Möglichkeit zum Aufenthalt gebe, ohne entdeckt zu werden. Nicht nur die ihn verfolgenden Taliban, sondern darüber hinaus auch ihnen zuarbeitende Kollaborateure würden die Provinz bevölkern. Dies werde von einem Bericht der "Kooperation Asylwesen Deutschland-Österreich-Schweiz" aus dem Jahr 2011 aufgegriffen, der zusätzlich die Zusammenarbeit zwischen den Taliban und der lokalen Polizei hervorhebe. Das OVG Rheinland-Pfalz gehe in seinem Urteil vom 21.03.2012 zu Zl: 8 A 11048/10 OVG in der Provinz Ghazni - aufgrund der dort vorherrschenden katastrophalen Sicherheitslage - von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt aus. Die willkürliche Gewalt in der Provinz Ghazni finde sich auch in aktuellen Berichten über die Sicherheitslage in Ghazni. Bezüglich der Verfolgung von Personen, die die Koalitionstruppen unterstützen würden, halte der UNHCR in seinen aktuellen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Dezember 2010 fest, dass der geistige Talibanführer Mullah Omar in einer kürzlich abgefangenen Nachricht den Befehl erteilt habe, jegliche Personen, die die Koalitionstruppen oder die afghanische Regierung unterstützen würden, zu töten. Die Schweizer Flüchtlingshilfe halte in ihrem aktuellen Bericht zur politischen Lage und zur Sicherheitslage fest, dass vor allem Personen der Polizei- und Sicherheitskräfte zu den gefährdeten Personengruppen zählen würden. Dabei sei auch belegt, dass auch Familienangehörige von Sicherheitskräften bedroht würden. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan befürchte er, dass ihn die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters töten würden. Aufgrund der nach wie vor stark verbreiteten Macht der Taliban stehe für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung. So führe die Schweizer Flüchtlingshilfe in ihrem aktuellen Bericht zu Afghanistan an, dass es den Taliban mittlerweile möglich sei, Personen überall ausfindig zu machen. Es bestehe laut UNHCR für von diesen Gruppierungen verfolgte Personen keine interne Fluchtalternative. Zusätzlich werde er von Kommandant XXXX verfolgt, welcher über sehr viel Macht in seiner Heimatregion verfüge. Die belangte Behörde habe seinen Antrag abgewiesen, weil sie ihn als unglaubwürdig einstufe. Diese Beweiswürdigung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte sie sein Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein länderspezifisches Sachverständigengutachten zu Zwangsarbeit und Befehlsverweigerung gegenüber lokalen Machthabern - zum Beweis der drohenden Verfolgung durch Kommandant XXXX - wäre einzuholen. Die erstinstanzliche Behörde hätte sich nur sehr oberflächlich mit seinem Vorbringen beschäftigt und belaste den Bescheid nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Kabul verweise er auf den Bericht des Informationsverbundes Asyl und Migration sowie auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.10.2011, der von einer dramatischen Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul ausgehe. Dem Umstand Rechnung tragend, dass ihm in Afghanistan vonseiten der Taliban und vonseiten des Kommandanten XXXX aufgrund seiner vermeintlichen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie Verfolgung drohe, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Weiters unterlasse die Behörde die Berücksichtigung, dass er außerhalb seiner Heimatregion nur beschränkt über Kontakte verfüge. Hätte die belangte Behörde seine Angaben in ihr Ermittlungsverfahren miteinbezogen, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass ihm aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Ghazni und mangels innerstaatlicher Fluchtalternative der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden hätte müssen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 25.07.2013 führt der Beschwerdeführer aus, dass er seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seinen Geschwistern mehr unterhalte. Leute von Kommandant XXXX seien beim Haus seines Onkels aufgetaucht und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten seine Schwester mitnehmen wollen. Dann hätte sein Onkel zu seinen Geschwistern gesagt, dass sie entweder in ihr Heimatdorf zurückfahren oder nach Pakistan reisen müssten, weil er ihnen nicht mehr helfen könne. Seine Geschwister hätten Angst bekommen und seien dann zu seiner Tante nach Pakistan gefahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

2.1. Rechtliche Ausgangslage:

Gegenständlich waren aufgrund der Beschwerde die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.

2.2. Tatsachenebene:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Verwaltungsbehörde ausführte, dass der Beschwerdeführer zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht hätte. Das wäre anhand einiger Widersprüche festzustellen gewesen. Weiters wäre dies klar aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervorgegangen und wären die Ausführungen auch in keiner Weise nachvollziehbar gewesen.

Im Übrigen bestünde eine interne Fluchtalternative: "Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach Ihnen künftig in Ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen könnte. Würde man hypothetisch betrachtet von einer Verfolgung Ihrer Person von Seiten der Taliban ausgehen, würde Ihnen in der Stadt Kabul, wo Sie bei Ihrem Onkel einige Zeit verbrachten, oder in anderen größeren Städten Afghanistans eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass man Sie in Kabul oder einem anderen Teil des Landes finden bzw. überhaupt suchen würde".

Die nochmalige Überprüfung der Einvernahmeprotokolle, die mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden sind, ergibt die im Kern bestehende Widerspruchsfreiheit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers, und erscheint dieses nicht unplausibel.

Die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation im Herkunftsstaat - im Nachfolgenden kursiv dargestellt - lassen im Gegensatz zur Ansicht der Verwaltungsbehörde keine effektive interne Fluchtalternative annehmen. Mit diesen relativiert die Verwaltungsbehörde die von ihr festgestellte grundsätzliche Sicherheit in erheblichem Ausmaß:

"Die Sicherheitslage verschlechtert sich ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten ist die Lage angespannt.

(Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART I), 20.9.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1322484552_1841-1.pdf, Zugriff 13.2.2013)

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 31 Personen im Monat töteten oder verletzten.

[...]

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.

[...]

Die innerafghanische Migration sei nicht einfach, mit Ausnahme von Kabul und den anderen Großstädten. Es sei grundsätzlich möglich, sich an einem anderen Ort niederzulassen, aber teilweise - unter anderem aufgrund der ethnischen Unterschiede - eine große Herausforderung. Der Zugang auch zu verhältnismäßig "sicheren" Provinzen führe noch immer über Straßen, auf welchen mobile illegale Checkpoints, u.a. durch Aufständische, errichtet würden und bei denen die Sicherheit nicht (immer) gewährleistet sei.

[...]

Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen.

[...]

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

[...]

Es könne auch für junge Männer ohne Netzwerk schwierig sein, sich zu bewegen. Im Allgemeinen sei es nicht einfach ohne Netzwerk zu überleben.

[...]

Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.

[...]"

In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde gerade vor dem Hintergrund dieser Feststellungen in zahlreichen anderen Fällen subsidiären Schutz aufgrund der allgemein bestehenden Unsicherheitslage in ganz Afghanistan einräumte. Es ist nicht ersichtlich, warum diese gleich gelagerten Sachverhaltsfeststellungen gegenständlich eine interne Fluchtalternative bilden sollen.

2.3. Zur Mangelhaftigkeit iSd. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG:

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

Die Verwaltungsbehörde hat die zur Provinz Ghazni notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013).

Die Verwaltungsbehörde hat ausreichende und umfassende Ermittlungen zur Familiensituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat unterlassen; diese sind nicht zuletzt deshalb unabdingbar, als ohne entsprechende Erhebungsschritte die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht abschließend beurteilt werden kann, wie sich im Übrigen auch aus der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt (u.a. VfGH U 1513/212-18 vom 13.09.2013).

Weiters hat sich die Verwaltungsbehörde unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Kontext mit der drohenden Verfolgung - als Familienangehöriger - durch den Kommandanten XXXX sowie der drohenden Gefahr durch die Taliban auseinandergesetzt.

In diesem Kontext wurde der Beschwerdeführer lediglich oberflächlich befragt und dieses Ermittlungsergebnis im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht ausreichend genug verarbeitet.

Die Behörde ist sohin verhalten die asylwerbende Partei nochmals zum Sachverhalt zu befragen und allenfalls aktuelle Länderfeststellungen vorzuhalten.

Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Behebung hatte sich auf sämtliche Spruchpunkte des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen auch in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist.

Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus den dargelegten Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen: Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.

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