BVwG L518 1432823-2

L518 1432823-2Tribunal administratif fédéral5 mai 2014

Regest

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG L518 1432823-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L518.1432823.2.00

Spruch

L518 1432823-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 12 03.061-BAG, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige Armeniens, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise gemeinsam mit ihrer Mutter am 13.03.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die bP führte aus, dass ihre Mutter seit 2006 Parteimitglied bei der HHSCH sei; am XXXX.2008 sei sie bei einer Demonstration verletzt worden. Sie habe dabei ein Hämatom am Rücken erlitten und sei auch psychisch verletzt worden. Ihre Mutter habe am Goldmarkt ein kleines Geschäft geführt, habe aber dort wegen ihrer Ansichten Probleme bekommen; man habe ihr vorgeschlagen Mitglied der republikanischen Partei zu werden. Sie hätten gemeinsame Gründe, weil sie eine Familie seien.

Man habe die bP auch zwingen wollen, Mitglied der republikanischen Partei zu werden, als sie das abgelehnt habe, sei sie ein paar Tage später gekündigt worden. Sie habe dann als Managerin in einem Restaurant einen Job gefunden, sei aber auch dort schlecht behandelt worden; das sei aber nicht politisch motiviert gewesen. Dort habe es einen Stammkunden gegeben, der Leibwächter eines einflussreichen Menschen sei. Dieser habe angefangen, sie anzumachen, als sie nicht reagiert habe, sie auch bedroht. Er habe sie verfolgt und bedroht. Ihre Mutter habe deswegen einen Polizisten um Rat gefragt, dieser habe ihnen geraten, nichts zu machen, weil der Mann für einen einflussreichen Mann arbeite. Das alles zusammen sei der Grund, dass sie dort nicht mehr leben könnten. Die bP habe schließlich dort gekündigt, der Mann sei ihr aber mit dem Auto hinterhergefahren, weil er gewusst habe, wo sie wohne. Der Grund warum sie in dem Restaurant gekündigt habe sei ihre psychische Lage gewesen, weil nichts unternommen worden sei, wegen dieses Mannes.

Folgende Unterlagen wurden als Beweismittel vor dem Bundesasylamt vorgelegt:

Meldebescheinigung der Stadtverwaltung Jerewan, dass bP und ihre Mutter an der gleichen Adresse wohnhaft sind vom 02.03.2012

Diverse medizinische Unterlagen der Mutter der bP

Geburtsurkunde der bP

Diplom der Universität Jerewan

Bestätigung über die Teilnahme am Deutschunterricht in Österreich vom 28.09.2012

I.2. Die Anträge der bP und ihrer Mutter auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA vom 10.01.2013 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP und ihrer Mutter aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

I.3. Gegen den ordnungsgemäß zugestellten Bescheid der bP wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Es wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt; der Bescheid wurde seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Mit Datum 28.02.2013 langte beim Asylgerichtshof eine "Beschwerdeergänzung" ein.

I.4. Der Asylgerichtshof hat mit Entscheidung vom 24.05.2013 die Beschwerde der bP gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zl. 12 03.060-BAG gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurden Spruchpunkt II und III des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde unter Ergänzung der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ausgeführt, dass weder der bP (bP2) noch ihrer Mutter (bP1 bzw. BF) die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes gelungen ist.

Hinsichtlich der Behebung von Spruchpunkt II. und III. des bekämpften Bescheides (Subsidiärer Schutz und Ausweisung) wurde ausgeführt:

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der bP (im Hinblick auf die Spruchpunkte II und III) nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).

"Das Bundesasylamt stellte zum Gesundheitszustand der bP 1 fest, dass diese an Niereninsuffizienz leide und dialysepflichtig sei. Gemäß der mit der Beschwerdeergänzung übermittelten Bestätigung des LKH XXXX leidet die BF an chronisch dialysepflichtiger Niereninsuffizienz, hypertensiver Nephrosklerose, inzipienter Schrumpfniere, Proteinurie, metabolischer Azidose normochrom-normozytärer Anämie und art. Hypertonie. Die bP 1 ist gemäß dieser Bestätigung für die Aufnahme zur Durchführung der Untersuchungen für eine Nierentransplantation geplant.

In diesem Zusammenhang sind daher weiterführende Erhebungen erforderlich. Es wird der exakte Gesundheitszustand der bP 1 festzustellen sein, welche Behandlungen derzeit notwendig sind und welche Medikamente der bP 1 derzeit verordnet sind. Es wird auch festzustellen sein, ob eine Nierentransplantation tatsächlich erforderlich ist und in welchem Zeitraum eine solche notwendig sein wird (wie lange hat die bP 1 dafür noch Zeit - oder ist auch die Dialyse in den nächsten Jahren noch ausreichend?).

Zwar ist bekannt, dass Nierentransplantationen in Armenien möglich sind, es wird aber zu erheben sein, wie lange sich dort Wartezeiten gestalten.

Das Bundesasylamt wird sich auch mit der Einkommenssituation der bP 1 auseinander zu setzen haben (Eigentumsverhältnisse an der geerbten Wohnung - Nachweise diesbezüglich) und festzustellen haben, inwieweit die bP 1 auf Unterstützung durch ihre Tochter (bP 2) angewiesen ist.

Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG, doch war aufgrund der nicht geklärten Versorgungs- und Unterstützungsverhältnisse der Mutter (bP 1) durch die Tochter (bP 2) auch der Bescheid der bP 2 (hinsichtlich der Spruchpunkte II und III) zu beheben, weil eine Rückkehrsituation nur im entsprechenden Konnex beurteilt werden kann.

Dass sich die Nachholung der beschriebenen Ermittlungsschritte ohne die weitere Befragung durch bP1 und bP2 nicht bewerkstelligen lässt, ergibt sich aus den oa. Ausführungen. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt daher die bP1 und bP2 ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es den bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen."

I.5. Am 01.07.2013 wurden von der bP ein Deutschprüfungszeugnis A2 sowie ein Unterstützungsschreiben vorgelegt.

I.6. Hinsichtlich des Antrags der bP auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt II.).

I.7. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Die belangte Behörde hätte gemäß den Ausführungen in der Beschwerde keinerlei Ermittlungstätigkeiten gesetzt und hätte die bP jedenfalls zu einer weiteren Einvernahme geladen werden müssen. Wäre die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nachgekommen, hätte sie festgestellt, dass die Mutter der bP eine 80 % Behinderung aufweise und nicht im Stande sei, alleine zu leben und sich selbst zu versorgen. Diese leide an einer chronischen dialysepflichtigen Niereninsuffiziens, Kardiomyopathie und Hypertonie und müsse 3mal wöchentlich zur Dialyse gehen und benötige ständige Pflege. Die bP pflege die Mutter und hätte es die belangte Behörde wieder unterlassen, diese Pflegetätigkeit zu würdigen, obwohl die bP schon in der Beschwerdeergänzung vom 28.02.2013 entsprechende Ausführungen getroffen habe. Die Mutter sei nicht imstande, alleine zu leben und sei die bP die einzige Person, die ihr beistehen könne.

Als Beweis wurden eine Bestätigung des Bundessozialamtes hinsichtlich des Behinderungsgrades der Mutter sowie ein ärztliches Attest vorgelegt, in welchem bestätigt wird, dass die Mutter der bP regelmäßige Betreuung durch die bP brauche und unmöglich in der Lage sei, ohne eine Betreuungsperson zu leben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerden.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das dargestellte Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

A.1. Es wurde bereits mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013 rechtskräftig festgestellt, dass der bP unter Zugrundelegung des Vorbringens in Armenien eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten nicht droht.

Nunmehr steht fest, dass die Mutter der bP an einer Niereninsuffizienz leidet und dialysepflichtig ist. Ihr wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.12.2013 der Status der Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

A.2. Der Beschwerde ist dahingehend zu folgen, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen angestellt hat. Vor allem hat sie - entgegen dem Auftrag im Erkenntnis des Asylgerichtshofes - die bP nach Behebung der Spruchpunkte II und III des Bescheides vom 10.01.2013 selbst nicht noch einmal einvernommen. Die belangte Behörde hätte daher die Nichtzuerkennung des Status der Subsidiär Schutzberechtigten nicht allein auf die Behauptung stützen dürfen, dass keinerlei Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz bekannt wären. Die belangte Behörde hat vor allem der gegenständlichen Entscheidung auch neue, aktuellere Länderfeststellungen zugrunde gelegt, zu welchen der bP in keiner Form ein Parteiengehör eingeräumt worden ist.

A.3. Soweit im Bescheid von der belangten Behörde im Wesentlichen hinsichtlich der Situation im Falle der Rückkehr äußerst knapp festgehalten wurde, dass die bP über familiäre Anknüpfungspunkte (volljährige Schwestern) und als Miteigentümerin einer Eigentumswohnung auch über Wohnraum in Armenien verfüge und des Weiteren davon auszugehen sei, "dass Sie nach ihrer Rückkehr keinerlei Versorgungs- und Unterstützungsleistungen für ihre in Österreich verbleibende subsidiär schutzberechtigte Mutter zu leisten" hätte, ist festzuhalten:

Schon dass die bP volljährige Schwestern in Armenien hat, erscheint vor dem Hintergrund, dass in der Wohnung der bP in Österreich seit 14.10.2013 eine Person mit den von der bP hinsichtlich einer der beiden angeblich in Armenien aufhältigen Schwestern gennannten Personalien gemeldet ist, äußerst bedenklich.

Derartige Umstände sowie generell die aktuellen privaten und familiären Verhältnisse wären eben im Rahmen einer weiteren Einvernahme zu erfragen gewesen. Hingewiesen wird daher nochmals auf den nachstehenden Auszug aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013:

"Das Bundesasylamt wird sich auch mit der Einkommenssituation der bP 1 auseinander zu setzen haben (Eigentumsverhältnisse an der geerbten Wohnung - Nachweise diesbezüglich) und festzustellen haben, inwieweit die bP 1 auf Unterstützung durch ihre Tochter (bP 2) angewiesen ist.

Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG, doch war aufgrund der nicht geklärten Versorgungs- und Unterstützungsverhältnisse der Mutter (bP 1) durch die Tochter (bP 2) auch der Bescheid der bP 2 (hinsichtlich der Spruchpunkte II und III) zu beheben, weil eine Rückkehrsituation nur im entsprechenden Konnex beurteilt werden kann.

Dass sich die Nachholung der beschriebenen Ermittlungsschritte ohne die weitere Befragung durch bP1 und bP2 nicht bewerkstelligen lässt, ergibt sich aus den oa. Ausführungen. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt daher die bP1 und bP2 ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es den bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen."

A.4. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2013, U682/2013:

"Die Beschwerdeführer sind mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers gemeinsam nach Österreich eingereist und leben im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des Erstbeschwerdeführers leidet an Epilepsie.

Ein intensives Familienleben (vgl VfSlg 17851/2006 mwN) der Beschwerdeführer mit den Eltern des Beschwerdeführers ist nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls indiziert; auch die vorgebrachte Pflegebedürftigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers ist ohne weitere Feststellungen nicht zu beantworten. Soweit der AsylGH daher keine "Hinweise" auf ein "besonderes Abhängigkeits- und Naheverhältnis" zu erkennen vermag, steht dies im Widerspruch zu den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen und den in der die Eltern des Erstbeschwerdeführers betreffenden Entscheidung geäußerten Bedenken des AsylGH.

Dem AsylGH ist auch vorzuwerfen, zu den entscheidungswesentlichen Fragen der Intensität des Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und den Eltern des Erstbeschwerdeführers und zu einer etwaigen Pflegebedürftigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers keine ausreichenden Ermittlungen getätigt zu haben."

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen kann dann unter den Schutz des Art 8 Abs1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfSlg 17.851/2006 mwN).

A.5. Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde somit den maßgeblichen Sachverhalt nicht ermittelt. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird das BFA daher die bP einzuvernehmen haben. Dabei wird es entsprechende Fragen zu den familiären und privaten Umständen der bP sowie zu etwaigen eigenen subsidiären Schutzgründen zu stellen haben.

Nach ordnungsgemäßen Ermittlungen wird die belangte Behörde unter anderem konkret festzustellen haben, ob sich nunmehr eine Schwester der bP in Österreich befindet oder die bP tatsächlich in Armenien noch familiären Anschluss im Sinne von zwei Schwestern hat. Weiters werden Feststellungen dazu zu treffen sein, wie intensiv die familiäre Bindung in Österreich zur Subsidiär Schutzberechtigten Mutter ist und wer diese nunmehr in welchem Ausmaß pflegt. Schließlich wird der so festgestellte Sachverhalt vor dem Hintergrund aktueller, der bP zum Parteiengehör übermittelten Länderfeststellungen einer rechtlichen Beurteilung zuzuführen sein. Im Falle einer letztlich negativen Entscheidung würden auch entsprechende Feststellungen zur Intensität des Familienlebens im Hinblick auf die Mutter zu treffen sein.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben waren.

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