BVwG L516 2007331-1

L516 2007331-1Tribunal administratif fédéral5 mai 2014

Regest

bestehendes Familienleben, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Privatleben

Texte intégral

BVwG L516 2007331-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.2007331.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.11.2013, Zl 13 16.495-BAT, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen wurde. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine vom Beschwerdeführer gegen jenen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.03.2014, GZ L516 1439355-1/4E, gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab, behob gleichzeitig die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung und verwies das Verfahren diesbezüglich gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2014 wurde dem BFA am 04.03.2014, dem Beschwerdeführer am 06.03.2014 zugestellt.

1.3. Ohne weiteren Verfahrensschritt wurde mit Bescheid des BFA vom 30.03.2014, Zahl 831649502/1749535, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Weiters wurde festgelegt, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise "zwei Wochen" (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

1.4. Der Bescheid des BFA vom 30.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 07.04.2014 ordnungsgemäß zugestellt (Beginn der Abholfrist, s Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite (AS 343).

1.5. Mit Schriftsatz vom 11.04.2014 wurde vom Beschwerdeführer durch die ausgewiesene Vertreterin gegen den Bescheid des BFA fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde näher ausführend vorgebracht, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen hinsichtlich einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich unternommen habe und die letzte und einzige Einvernahme des Beschwerdeführers im November 2013 stattgefunden habe. Dem Beschwerdeführer sei keine Möglichkeit geboten worden, zu den Länderfeststellungen und in Bezug auf die beabsichtigte Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben und ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers sei nach Art 8 EMRK als unzulässig zu betrachten (AS 353 ff).

1.6. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsverfahrensakt des BFA der Aktenlage nach am 25.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein [Verwaltungsgerichtliches Verfahren, Ordnungszahl (OZ) 1].

1.7. In der Beschwerde wurden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Grundsätzliches zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren

2.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

2.2. Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

2.2.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

2.2.2. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.3. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

2.2.4. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

2.2.5. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.2.6. Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs 2 leg cit die Voraussetzungen von § 66 Abs 2 und Abs 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

2.2.7. Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

2.2.8. Zum gegenständlichen Verfahren

2.2.8.1. Mit den Ausführungen, wonach die belangte Behörde keine Ermittlungen hinsichtlich einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich unternommen habe und dem Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit geboten worden sei, zu den Länderfeststellungen und in Bezug auf die beabsichtigte Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen, ist die Beschwerde im Recht.

2.2.8.2. Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Absatz 20 AsylG zweite Variante ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen. Da der rechtliche und tatsächliche Rahmen, in dem sich die belangte Behörde ua im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bewegt, über jenen, den sie vor dem 1.1.2014 gem § 10 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 anzuwenden hatte, hinausgeht, kann über die Frage Rückkehrentscheidung bzw der weiteren spruchgemäß entschiedenen Sachverhalte erst dann bescheidmäßig abgesprochen werden, wenn dieser weitergehende Sachverhalt ermittelt wurde.

2.2.8.3. Aus diesem Grund wird sich das BFA im Rahmen der im fortgesetzten Verfahren nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und den für die Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des Beschwerdeführers erforderlichen Faktoren im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinanderzusetzen haben.

2.2.8.4. Nach der Durchführung aller dazu erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.2.8.5. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

2.3.1. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

2.3.2. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

2.4. Revision

2.4.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.4.2. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH (II.2.2.1-2.2.7) ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.4.3. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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