BVwG L516 2004000-1

L516 2004000-1Tribunal administratif fédéral5 mai 2014

Regest

Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheitenzugehörigkeit,<br/>Religion

Texte intégral

BVwG L516 2004000-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.2004000.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2014, Zahl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zu diesem wurde er am 21.01.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt [Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite (AS) 17ff].

1.3. Am 25.01.2014 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen (AS 41ff). Laut der dazu aufgenommenen Niederschrift wurden dabei auch "die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan" erörtert, wobei sich jedoch weder aus dieser Niederschrift noch aus dem sonst vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt erkennen lässt, ob und welche Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer tatsächlich vom Bundesasylamt in jener Einvernahme zur Kenntnis gebracht wurden (vgl AS 55 ff).

1.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hat das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde vom BFA unter Bezugnahme auf § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit "zwei Wochen" angegeben. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BFA das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig (AS 65 ff).

1.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 31.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine juristische Person als Rechtsberatung zur Seite gestellt (AS 67).

1.6. Der Bescheid und die Verfahrensanordnung des BFA vom 31.01.2014 wurden dem Beschwerdeführer am 31.01.2014 persönlich ausgefolgt (AS 79).

1.7. Mit Schriftsatz vom 06.02.2014 wurde gegen den Bescheid des BFA fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde erhoben (AS 87 ff).

1.8. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsverfahrensakt des BFA der Aktenlage nach am 11.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein [Verwaltungsgerichtliches Verfahren, Ordnungszahl (OZ) 1].

2. Sachverhalt

2.1. Zu seiner Person und Herkunft

gab der Beschwerdeführer an, pakistanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Maher sowie 19 Jahre alt zu sein, wobei er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Er stamme aus XXXX, Distrikt Gujranwala in der Region Punjab und sei Christ (AS 17).

2.2. Zu seinem Ausreisegrund

führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus, sein Onkel habe stets bei den Wahlen kandidiert und sei dabei vom Vater des Beschwerdeführers unterstützt worden. Sein Vater sei acht Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers vor den Augen des Beschwerdeführers von der gegnerischen Partei getötet worden und habe man versucht, auch den Beschwerdeführer zu erschießen. Es sei die eigentliche Absicht jener Leute gewesen, den Beschwerdeführer zu töten, doch sei dabei der Vater erwischt worden. Zwei Cousins des Beschwerdeführers seien ebenso geflohen. Er sei weiters Christ und habe deshalb massive Probleme in Pakistan. Die anderen seien Moslems und sie seien wenige Christen (AS 25, 47).

2.3. Das BFA traf in seinem Bescheid unter anderem Feststellungen zur Lage in Pakistan und ebenso zur Lage der Christen in Pakistan [Bescheid, Seite (BS) 9, 72]. Das BFA legte sich jedoch nicht fest und traf keine Sachverhaltsfeststellungen (vgl BS 8) dahingehend, ob es die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Christ sei, für glaubwürdig hält oder nicht. Im Zuge dieser Beweiswürdigung hielt das BFA lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers, als Christ in Pakistan benachteiligt zu sein, für ungeeignet, eine Verfolgung bzw Diskriminierung darzustellen (BS 124).

2.4. In der Beschwerde vom 31.01.2014 (AS 87 ff) wurden weitere Angaben zur Parteizugehörigkeit des Onkels (AS 91) getätigt sowie vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Situation des Beschwerdeführers als Christ auseinandergesetzt habe (AS 89).

2.5. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2014 vollumfänglich wegen mangelhafter Ermittlung des Sachverhalts und mangelhafter Bescheidbegründung angefochten und wurden die Anträge gestellt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Grundsätzliches zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren

2.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

2.2. Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

2.2.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

2.2.2. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.3. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

2.2.4. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

2.2.5. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.2.6. Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs 2 leg cit die Voraussetzungen von § 66 Abs 2 und Abs 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

2.2.7. Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

2.2.8. Zum gegenständlichen Verfahren

2.2.8.1. Der Beschwerdeführer hat vor dem BFA angegeben, der Volkgruppe der Maher anzugehören sowie Christ zu sein. Weiters gab er an, dass sein Onkel politisch aktiv gewesen sei und vom Vater des Beschwerdeführers unterstützt worden sei; zuletzt wurde in der Beschwerde dazu ergänzend ausgeführt, dass der Onkel bei der Pakistan Muslim League (PML) aktiv gewesen sei.

2.2.8.2. Das BFA erließ den gegenständlich bekämpften Bescheid ohne jegliche Ermittlungstätigkeit in Hinblick auf die angegebene Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, legte sich nicht fest und traf keine Sachverhaltsfeststellungen (vgl BS 8) dahingehend, ob es die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Christ sei, für glaubwürdig hält oder nicht. Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers und der vom BFA im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen über die verschiedenen Probleme von Christen in Pakistan (vgl Bescheid, Seite 60, 72 ff), wären diesbezügliche Ermittlungen und Feststellungen jedoch unerlässlich gewesen, weshalb nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann, und wird dies nun im fortgesetzten Verfahren vom BFA nachzuholen sein. Dazu wird jedenfalls eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers erforderlich sein.

2.2.8.3. Nach Durchführung aller demnach erforderlichen und geeigneten Ermittlungen und Feststellungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.2.8.4. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

2.3.1. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

2.3.2. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

2.4. Revision

2.4.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.4.2. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH (II.2.2.1-2.2.7) ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.4.3. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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