BVwG L515 2006327-1

L515 2006327-1Tribunal administratif fédéral5 mai 2014

Regest

Behindertenpass, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör

Texte intégral

BVwG L515 2006327-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.2006327.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 28.02.2014, Zl. BP: 332 8255, VN: 4995 260641, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 25.03.2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens vom 28.02.2014, Zl. BP: 332 8255, VN: 4995 260641, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. In Bezug auf die beschwerdeführende Partei ("bP") wurde in einem Verfahren vor der belangten Behörde rechtskräftig festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v. H. vorliegt. Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheits-schädigung im Behindertenpass nicht vorliegen.

I.2. Die bP brachte am 10.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) als belangte Behörde einen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein.

I.3. In einem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.10.2013 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt.

Dieses Gutachten wurde der bP im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen einer Stellungnahme brachte sie vor, sie wäre mit "den 50% Behinderung nicht einverstanden" und legte weitere Befunde vor.

I.4. In einem weiteren -nunmehr ausführlicherem- ärztlichen Sachverständigengutachten vom 3.2.2014 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. festgestellt.

Dieses Gutachten wurde der bP nunmehr nicht mehr zur Kenntnis gebracht.

I.5. Mit Bescheid vom 28.2.2014 wurde der Grad der Behinderung mit "60 v. H. neu festgesetzt". Im Wesentlichen zog die belangte Behörde das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 3.2.2014 als relevante Erkenntnisquelle heran.

I.6. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21,3,2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass, sie massive Probleme mit den Bandscheiben hätte und es ihr nur unter der Einnahme von Schmerzmitteln möglich wäre, weiter als 500 Meter zu gehen. Sie unterziehe sich Schmerztherapien, welche von der Krankenkasse nicht finanziert würden und wäre auf die Benützung eines Badelifts angewiesen, weil sie aus eigener Kraft nicht in die bzw. aus der Badewanne gelange.

Vom 7. - 12.3.2014 hätte sie sich wegen einer Pulmonalembolie in stationärer Behandlung befunden. Seither sei sie "noch unbeweglicher" weil sie kurzatmig sei und die "Schmerzen mehr geworden" wären. Wenn die Schmerzen nicht mehr erträglich wären, würde sie ein Schmerzpflaster erhalten.

Der Beschwerde wurden weitere Befunde beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45 (3) Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gem. Abs. 4 leg. cit. hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gem. den § 45 Abs. 2 und 3 BBG läge somit die Zuständigkeit des Senats vor. Weitere Überlegungen ergeben jedoch Folgendes:

Gem. § 28 Abs 3 VwGG ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde - wodurch die Rechtssache nicht materiell erledigt wird, sondern handelt es sich hierbei um eine kassatorisch-prozessuale Entscheidung- aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung mittels Beschluss vorzunehmen. Ebenso ordnet der Gesetzgeber in § 24 (2) VwGVG ausdrücklich an, dass eine Verhandlung dann entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Da im gegenständlichen Fall die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung an die belangte Behörde durch den Einzelrichter.

Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen iVm der gültigen GV des ho. Gerichts die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Zusammensetzung zur Prüfung der gegenständlichen Beschwerde vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze auch hier gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfestellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Im gegenständlichen Verfahren hatte das Bundessozialamt vorbehaltlich der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des BEinstG das AVG,1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF anzuwenden (vgl. Art. I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG BGBl. I Nr. 87/2008 idgF).

Gem. § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweis-aufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. § 45 AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom 23. April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930;

VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036;

Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129;

auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde.

Die oa. Obliegenheit bezieht sich -abgesehen von etwa notorisch bekannten Tatschen- nicht nur auf Teile des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, sondern auf das Ergebnis des gesammten Ermittlungsverfahrens, welche den Parteien (noch) nicht bekannt sind, weshalb auch nach bereits gewährtem Parteiengehör auch ein sich danach ergebender neuer Sachverhalt wiederum dem Parteiengehör unterliegt, wenn er in die Entscheidung der Behörde Eingang findet.

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus, dass die belangte Behörde der bP nicht nur das Gutachten vom 25.10.2013, sondern auch jenes vom 3.2.2014 zur Kenntnis hätte bringen müssen.

Wäre die belangte Behörde ihrer Obliegenheit, der bP das gesamte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen nachgekommen, wäre aufgrund des chronologischen Hergang des Verfahrens davon auszugehen, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre, jenes Vorbringen, welches sie in der Beschwerde erstattete, bereits im Rahmen des Parteiengehörs vor der belangten Behörde zu erstatten und dass dieses Vorbringen bzw. die vorgelegten Bescheinigungsmitteln in den Bescheid, welchen die belangte Behörde zu erlassen hatte, bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung Eingang gefunden hätten.

Aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG wurde im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die oa. Beschriebenen, notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues und der verfügbaren Infrastruktur des BVwG und des Bundessozialamtes eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die nunmehr auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen zu berücksichtigen haben. Sollte sie zum Schluss kommen, dass dieses ein relevantes Beweisthema enthält, welches ein ergänzendes Ermittlungsverfahrens erfordert, wird sie das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens der bP zur Kenntnis zu bringen und ihre Entscheidung unter Heranziehung dieser ergänzenden Erkenntnisquellen zu treffen haben.

Sollte sie zum Schluss kommen, dass das Beschwerdevorbringen kein relevantes Beweisthema enthält, wird sie diesen Umstand im zu erlassenden Bescheid zu begründen haben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage, ob im gegenständlichen Fall abweichend vom Wortlaut des § 45 BBG im Falle eines kassatorischen Beschlusses ohne vorhergehende Verhandlung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG laut § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden hat, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Darüber hinaus wird diese Frage vom ho. Gericht in seiner Spruchpraxis nicht einheitlich beatwortet und berührt sie die verfassungsrechtliche Aspekte (Recht auf den gesetzlichen Richter).

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