L506 1417600-1•BVwG L506 1417600-1
L506 1417600-1Tribunal administratif fédéral5 mai 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, politische Gesinnung,<br/>strafrechtliche Verfolgung, wohlbegründete Furcht,<br/>Zwangsprostitution
L506 1417600-1/50E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch Mag. ÖLLINGER, Caritas Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zl. 09 01.892-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2013 und am 24.04.2014 zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 41ff).
Im Zuge der am XXXX erfolgten Erstbefragung (AS 41ff) gab die Beschwerdeführerin als Grund für ihre Ausreise an, ihr erster Mann im Iran sei XXXX gewesen; sie sei von ihm XXXX - ua mit ihrem XXXX; auch habe sie ihr Exgatte geschlagen, weshalb sie mit Hilfe der Nachbarn eine Anzeige bei der iranischen Polizei erstattet habe. Ihr Exmann sei zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, von der er sich jedoch freigekauft habe; die BF legte die Anzeige, die Verurteilung und die Verletzungsanzeige dem BAA vor.
XXXX und habe man ihr gedroht, die XXXX, damit sie nichts über seine Drogengeschäfte (dies sei im Iran mit der Todesstrafe bedroht) erzähle, bei denen sie nicht mitmachen habe wollen. Sie vermute auch, dass XXXX.
XXXX
XXXX
Ihre Dokumente würden sich bei ihrem Schwager im Iran befinden, womit sie sie in der Hand hätten.
Wegen der genannten Gründe könne sie nicht mehr in den Iran zurück.
Weiters sei sie in Österreich Mitglied der national iranischen Widerstandsbewegung, Mujahedin. Aus beiden Gründen drohe ihr im Iran die Todesstrafe.
2. Am XXXX langte beim BAA eine handschriftliche Ergänzung der BF zur Erstbefragung ein (AS 87 ff), in der die BF bemängelte, der Dolmetscher habe ihre Angaben nicht vollständig wiedergegeben.
Die BF ergänzte, sie sei XXXX.
Sie sei zu der Heirat unter der Drohung, XXXX zu werden, gezwungen worden.
Da die Pasdaran die absolute Kontrolle im Iran hätten, habe sie die Drohungen ernst nehmen müssen und sei sie gezwungen gewesen, sich verschiedenen Personen im Iran zur Verfügung zu stellen; XXXX
XXXX
In weiterer Folge schilderte die BF ihr exilpolitisches Engagement.
3. Am XXXX legte die BF eine Kopie ihres Personalausweises (inkl. Eintragung der Eheschließung und Scheidung) sowie ihre Heiratsurkunde im Original, eine Bevollmächtigung, erteilt XXXX, diverse Arztbriefe, den Reisepass ihres Ehegatten in Kopie sowie eine Bevollmächtigung der Caritas vor.
4. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin im Asylverfahren durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (AS 193 ff) und brachte sie hierbei zusammengefasst vor, dass sie seit XXXX in psychiatrischer Behandlung stehe.
Sofort nach ihrer Verehelichung im Alter von 21 Jahren sei sie von ihrem damaligen Gatten zum Beischlaf mit anderen Männern gezwungen worden; die Ehe habe ca. eineinhalb Jahre gedauert. Ihr erster Ehemann sei Angehöriger der Sepah gewesen und habe mit Suchtmitteln zu tun gehabt; er habe sie auch zum Beischlaf mit XXXX.
Nach der Scheidung sei sie diesem ausgeliefert gewesen und habe sie dieser zum Beischlaf mit anderen sowie zum Vermitteln von Suchtmitteln an andere gezwungen.
Sie sei nicht bereit gewesen, an dieser Suchtmittelangelegenheit mitzuwirken.
Ihr erster Mann habe sie zur Scheidung gezwungen; danach habe sie zwei oder drei Tage bei ihren Eltern verbracht und sei den Rest der Woche bei anderen Männern gewesen, wozu sie der Bruder ihres jetzigen Gatten gezwungen habe; sie hätte auch oft in dessen Textilwerkstätte mit anderen Männern schlafen müssen. In Österreich habe sie XXXX Im Iran sei sie auch gezwungen worden, Rauschmittel weiterzugeben, was sie sieben bis achtmal getan habe; sie habe jedoch nicht in die Taschen, welche sie unter ihrem Tschador versteckt habe, schauen dürfen.
Über eigenes Einkommen habe die BF im Iran nicht verfügt.
XXXX
Sie sei gezwungen worden unter Androhung schwerwiegender Konsequenzen; im Rückkehrfall würde sie die Steinigung bzw. jahrelange Haft befürchten. Man werde sie als Prostituierte an die Behörden ausliefern; man werde sie dem Gericht übergeben und sie des Ehebruches mit vielen Männern bezichtigen; XXXX, was man ihr auch vorwerfen werde, da dies im Iran strafbar sei. Sie werde von den Pasdaran bedroht; XXXX.
Sie sei Sympathisantin des nationalen Widerstandsrates der Mujahedin.
Ihre Eltern, welche streng religiös seien, hätten sie selbst gesteinigt, wenn sie von den Vorfällen wissen würden. Niemand habe von ihren Aktivitäten gewusst und habe man gedacht, sie sei in den Häusern, die sie besucht hätte, als Haushälterin tätig.
XXXX
Einmal sei sie im Iran von ihrem ersten Ehemann geschlagen worden und hätten sie die Nachbarn aufgrund ihrer Verletzungen bei der Anzeige an die Polizei unterstützt. Ihr Mann habe sie bedroht und gezwungen, die Anzeige zurückzunehmen (AS 33), sei aber auch verurteilt worden (AS 37); aufgrund ihres Verzichtes habe er jedoch weder die Geldstrafe bezahlen noch die Haftstrafe antreten müssen.
Ihre streng religiöse Familie hätte sie auch bald wieder zu einer Ehe gezwungen.
XXXX
5. Am XXXX langte beim BAA eine Stellungnahme der BF ein, worin ausgeführt wurde, dass die länderkundlichen Feststellungen des BAA die Angaben der BF untermauern würden.
6. Am XXXX gab die BF eine weitere Stellungnahme ab und wiederholte ihr bisheriges Vorbringen; XXXX
XXXX Den länderkundlichen Feststellungen zufolge drohe der BF aufgrund des von ihr vorgebrachten Sachverhaltes (Ehebruch) die Todesstrafe durch Steinigung.
Am XXXX habe die BF beim BG XXXX die Scheidungsklage eingebracht.
7. Im Zuge einer Urkundenvorlage brachte die BF am XXXX in der psychiatrischen Abteilung des XXXX-Spitals mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung und emotional instabile PST (AS 255) in stationärer Behandlung gewesen zu sein.
8. Am XXXX legte die BF den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX über die XXXX vor und gab ferner an, dass eine nach österreichischem Recht gültige Ehescheidung nach iranischem Recht nicht automatisch gelte.
Die BF sei mittlerweile informiert worden, dass XXXX Auch sei sie Sympathisantin der Volksmujaheddin, wozu Fotos vorgelegt wurden.
9. Am XXXX erfolgte eine neuerliche Einvernahme der BF vor dem BAA, in der diese eingangs erklärte, alle drei Wochen einen Psychiater zu konsultieren, an den sie vom Krankenhaus vermittelt worden sei; sie habe einen Suizidversuch unternommen.
Zu ihrer ersten Ehe sei sie von ihren Eltern, welche extrem religiös seien, gezwungen worden. Mit Eintritt der Volljährigkeit müsse man heiraten und seien ihre Eltern auch in finanziellen Schwierigkeiten gewesen. Sie sei von ihrer Familie an ihren wohlhabenden ersten Gatten zwangsverheiratet worden und habe ihre Familie von diesem 800.000 Tuman
bekommen. XXXX Über Vorhalt des Vermerkes in der Scheidungsurkunde, sie habe die Gefühle ihrer Familie nicht verletzen wollen, erklärte die BF, sie habe dies nicht gesagt und sei dies nicht richtig übersetzt worden.
Hinsichtlich der Verbreitung ehrenrühriger Informationen bei der Familie der BF im Iran erklärte diese, der XXXX; dies hätten die XXXX, ihrer Familie erzählt. Anlässlich eines Telefonates mit ihrer Schwester im Iran habe ihr diese erzählt, XXXX, habe bei ihnen zu Hause XXXX; dies sei glaublich eine Woche nach ihrer Scheidung gewesen. Ca. zwanzig Tage nach ihrer Scheidung habe sie telefonischen Kontakt zu ihrer Schwester gehabt; ihre Familie habe auch von ihrem Aufenthalt im XXXX erfahren und sei dies schlecht für sie dargestellt worden.
XXXX
Im Zuge der Einvernahme wurde auch der abweisende Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX vorgelegt, wonach XXXX
10. In ihrer Stellungnahme vom XXXX verwies die BF erneut auf ihre psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung und legte diesbezüglich Urkunden vor.
11. Am XXXX erfolgte eine weitere schriftliche Stellungnahme durch die BF, in der die BF auf ihre exilpolitische Tätigkeiten bezug nahm.
12. Am 07.04.2010 langte beim BAA ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des XXXX ein, wonach das XXXX.
13. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes - Außenstelle Eisenstadt vom 23.12.2010 (AS 485-523) wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran verfügt (Spruchpunkt III).
Unter den Feststellungen führte das BAA aus, dass die Identität und Nationalität der BF feststehe. Ferner werde festgestellt, dass die BF XXXX in Österreich eingereist sei.
Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF im Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Rückkehrfall einer solchen ausgesetzt wäre.
Es könnten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden, die gegen eine Rückkehr der BF in den Iran sprechen würden.
Die BF habe keine besonderen privaten Bindungen in Österreich und bestehe aktuell kein Familienleben. Die BF werde von der Grundversorgung betreut und könnten soziale Bindungen oder eine soziale Integration der BF nicht festgestellt werden.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf das Bundesasylamt zum damaligen Entscheidungszeitpunkt aktuelle Feststellungen Thematik Frauen, schiitisches Scheidungsrecht und Praxis, Gewalt gegen Frauen und Zwangsverheiratungen, wirtschaftliche Lage von Frauen, medizinische Versorgung und Behandlung nach Rückkehr.
In der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wurde ausführlich dargelegt, warum das Bundesasylamt zur Schlussfolgerung gelangt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei.
Den Behauptungen der BF bezüglich einer Verfolgung im Rückkehrfall könne nicht gefolgt werden, da es der BF möglich gewesen sei, XXXX
Das BAA stützte sich hierbei auf eine Anfragebeantwortung der ÖB Teheran vom 20.09.2009.
Da dies die BF bislang nicht getan habe, mangle es der seitens der BF geltendgemachten Rückkehrbefürchtung an jeglicher Glaubwürdigkeit und Plausibilität.
Hinsichtlich der in Verbindung mit der exilpolitischen Tätigkeit der BF vorgelegten Fotos wurde angemerkt, dass alleine aus dem Umstand einer Demonstrationsteilnahme nicht auf eine Verfolgung im Herkunftsstaat geschlossen werden könne.
Die BF habe auch nicht angeben können, an welcher Demonstration diese teilgenommen habe und wann diese stattgefunden habe, weshalb nicht auf ein tatsächliches, aktives politisches Interesse geschlossen werden könne.
Bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden der BF wurde festgehalten, dass die diesbezügliche medizinische Versorgung der BF gewährleistet sei.
Rechtlich führte die Asylbehörde zu Spruchpunkt I. aus, dass der seitens der BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für die Subsumierung unter den § 3 AsylG biete und sei auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts hervorgekommen, welcher zur Asylgewährung führe.
Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass mangels Vorbringen einer realen Gefährdungssituation die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung der BF, die Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens verneint wurde.
14. Gegen diesen Bescheid des BAA wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben (AS 531 ff). Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Zunächst wurde ausgeführt, dass die BF als XXXX in das Bundesgebiet eingereist sei und den gegenständlichen Asylantrag XXXX gestellt habe.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides gehe weder hervor, was die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gewesen seien noch inwieweit diese unbekannt gebliebenen Ergebnisse dem Vorbringen der BF widersprechen. Eine derartige Begründung entspreche keinesfalls den Anforderungen des § 45 Abs. 2 iVm § 60 AVG.
Auch seien die Argumente der belangten Behörde zur Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar, da diese unter Heranziehung allgemeiner Feststellungen aufgrund nicht bekannter Ermittlungsergebnisse getroffen worden seien.
Vorbringen und Stellungnahmen der BF seien völlig unberücksichtigt gelassen worden.
Auf die Angaben der BF in den Einvernahmen wurde verwiesen und nochmals betont, dass im Falle der BF eine posttraumatische Belastungsstörung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und eine histrionische Persönlichkeitsstörung vorliege und habe die BF bereits einen Suizidversuch unternommen; auf den psychosozialen Betreuungsbericht vom 24.01.2011 wurde verwiesen.
Die BF habe XXXX
XXXX
Die BF fürchte eine XXXX Die Kontaktaufnahme sei auch telefonisch erfolgt.
Somit sei evident, dass XXXX habe und diese informiert sei, dass die XXXX sei, jedoch mit diesem nicht mehr zusammenwohne; auch sei für die Botschaft nun klar, dass die BF deren Aufforderung nicht entspreche.
Auf die Länderkundlichen Feststellungen des BAA wurde verwiesen, wonach die Frau Eigentum des Mannes sei und ohne Mann nichts tun könne und gelten Frauen als Menschen zweiter Klasse.
Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt seien, könnten nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass ihnen effektiver staatlicher Schutz gewährt werde.
Im Fall der Schutzsuche in einem XXXX oder bei Verwandten könne der Mann Anzeige wegen der Aufnahme seiner Frau erstatten und verliere diese im Scheidungsfall alle finanziellen Rechte.
Eine erwachsene Frau habe kaum Chancen, sich gegen eine Zwangsheirat zu wehren.
Fälle von Ehebruch würden betreffen Frauen häufig nicht vor Gericht gebracht werden, sondern der Tradition entsprechend mit Schlägen, Einsperren oder Tötung bestraft werden.
Auch sei davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten.
Ferner seien keine Feststellungen zur Problematik des XXXX im Iran getroffen worden und wurde auf den Bericht des US Department of State aus dem Jahr 2008 und die dortigen Ausführungen zur Thematik XXXX verwiesen. XXXXl sei im Iran ein Problem und werde dieser nur lasch seitens der Behörden bekämpft und würden die Opfer vielmehr wegen Ehebruch oder Prostitution bestraft werden.
Die Ausführungen des BAA würden essentielle und asylrelevante Faktoren im Vorbringen völlig unberücksichtigt lassen.
Es gäbe weder Ausführungen zur ersten XXXX
Die psychische Verfassung der BF und die diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen seien ebensowenig gewürdigt worden und habe die Behörde schriftliche Stellungnahmen unberücksichtigt gelassen.
Auch der Inhalt des angefochtenen Bescheides sei rechtswidrig, da die belangte Behörde offensichtlich davon ausgehe, dass bereits erfolgte Verfolgung für eine Asylgewährung ausschlaggebend sei und verkenne die Behörde, dass es sich bei der drohenden Verfolgung um dem Staat zurechenbare Verfolgung im Sinn der Konvention handle.
Die BF sei deshalb auch einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt.
Der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Caritas zum psychischen Zustand der BF, sowie ein Schreiben des XXXX und ein Auszug aus Wikipedia hinsichtlich eines Führers der iranischen Revolutionsgarde beigelegt.
Auf die exilpolitischen Tätigkeiten der BF wurde verwiesen und diesbezügliche Ausführungen getätigt.
15. Am 07.02.2011 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vorgelegt und am 10.02.2011 der damaligen Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt.
16. Am 17.02.2011 langte hg. eine Stellungnahme der BF mit ergänzendem Vorbringen zur Beschwerde mit Fotomaterial zur exilpolitischen Tätigkeit der BF ein, welche mit Stellungnahme vom 03.05.2011 ergänzt wurde.
17. Am 19.09.2011 erfolgte eine weitere Stellungnahme der BF hinsichtlich ihrer psychotherapeutischen Behandlung inklusive weiterer Ausführungen hinsichtlich einer Rückkehrgefährdung der BF.
18. Am 21.05.2012 langte eine Stellungnahme der BF ein, in der ihr bisheriges Vorbringen wiederholt wurde bzw. aktuelle Ausführungen dazu gemacht wurden; eine weitere Stellungnahme erfolgte am 18.12.2012.
19. Am 25.03.2013 langten hg. Ausführungen der Vertreterin der BF zu ihrem psychischen Befinden ein.
20. Am 17.09.2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, welcher eine hg. Anfrage an die ÖB Teheran zu den Ausführungen der BF folgte.
21. Am 08.10.2013 langten hg. weitere Unterlagen der BF zur Bekräftigung ihres Vorbringens ein.
22. Am 28.10.2013 langte hg. eine Anfragebeantwortung der ÖB Teheran ein und wurde ein ergänzendes Erhebungsersuchen an die ÖB Teheran gestellt, welches mit Schreiben der ÖB Teheran vom 05.01.2014 beantwortet wurde.
23. Am 24.04.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF Gelegenheit gegeben wurde, zur Anfragebeantwortung der ÖB Teheran Stellung zu nehmen.
24. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
25. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde inklusive der Stellungnahmen der BF sowie der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlungen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person der Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Sie ist iranische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist XXXX geschieden. XXXX
Der BF reiste XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellt am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin wurde im Iran an ihren ersten geschiedenen Gatten von ihrer Familie zwangsverheiratet. Der erste Gatte der Beschwerdeführerin XXXX Gegen ihren ersten Exgatten hat die Beschwerdeführerin auch Anzeige wegen Körperverletzung erstattet und wurde dieser im Iran auch diesbezüglich verurteilt.
Im Iran ging die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung und XXXX
Die Beschwerdeführerin XXXX
Die Beschwerdeführerin hat ihren XXXX
Der XXXX
XXXX
Die Beschwerdeführerin leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, an einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach einer Extrembelastung, an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer generalisierten Angststörung.
Aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den hg. länderkundlichen Feststellungen hinsichtlich der Themen Ehebruch, illegale Lebensgemeinschaft, geschlechtsspezifische Verfolgung und XXXX kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie diesbezüglich im Iran strafrechtlich verfolgt wird.
Die BF nimmt in Österreich an Iran-regimekritischen Demonstrationen teil und arbeitet an Büchertischen mit.
Im Hinblick auf die aktuelle Situation im Iran kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Iran asylrelevanter Verfolgung unterliegt.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Politische Lage
Die Wirtschaftslage im Iran ist trist (hohe Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, hoher Außenwertverlust des iran. Rials) und führt zu einem Einkommensverlust für breite Bevölkerungsschichten. Mangelnde Perspektiven für die durchschnittlich sehr junge Bevölkerung sowie Repressionen und Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Wahl des Lebensstiles verstärken den Emigrationsdruck zusätzlich (Asylländerbericht 2.2013, Standard 16.6.2013).
Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren.. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptablen politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 19.4.2013; vgl. AA 3.2012).
Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden (AA 3.2013).
Die Amtszeit Ahmadinedschad endete am 03.08.2013. Sein Nachfolger ist Hassan Rohani.
Quellen:
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
Der Standard Online (16.6.2013): Gemäßigter Kleriker Hassan Rohani gewinnt iranische Präsidentenwahl, http://derstandard.at/1371169594375/Gemaessigter-Kleriker-Rohani-bei-Wahl-im-Iran-in-Fuehrung; Zugriff 17.6.2013
Opposition
Die außerparlamentarische Opposition ist dzt. massiv geschwächt. Von der "grünen Bewegung" ist seit Monaten bzw. Jahren nicht viel zu hören. Dazu trägt vor allem ein allumfassender Überwachungsstaat bei, sodass das Vernetzen oppositioneller Gruppen extrem riskant ist (Telefon- und Internet-Überwachung; Spitzelwesen; Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten, sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda" etc.). Angesichts der Verschärfung der Wirtschaftslage gegenüber 2012 dürfte das wirtschaftliche Überleben für viele Iraner gegenüber oppositionellen Überlegungen im Vordergrund stehen.
Die "grüne Bewegung" wurde 2009 massiv geschwächt und ist heute, wenn überhaupt, nur mehr in Ansätzen vorhanden. Zum fast völligen Verschwinden der Bewegung hat zweifellos nicht nur das harte physische Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die eigene Bevölkerung im Sommer 2009 beigetragen, sondern auch die allgegenwärtige Überwachung und der massive psychische Druck v.a. auf Intellektuelle, Künstler und Studenten, die - wenn auch nur ansatzweise - als "regimekritisch" gelten (Asylländerbericht 2.2013).
Sicherheitsbeamte nahmen weiterhin willkürlich Regierungskritiker und Oppositionelle fest. Die Festgenommenen blieben oft über lange Zeiträume ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert. Man verweigerte ihnen die notwendige medizinische Behandlung. Viele wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Gegen rund zehn Personen ergingen Freiheitsstrafen nach unfairen Gerichtsverfahren (AI 23.5.2013).
Oppositionelle Politiker und Parteien sehen sich harscher Unterdrückung gegenüber, vor allem seit der Präsidentschaftswahl von 2009. Viele der oppositionellen Führungspersönlichkeiten befinden sich im Gefängnis oder sind langen Politikverboten ausgesetzt (D-A-CH 30.1.2013).
Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.
Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszusieben, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die Islamisierung der iranischen Hochschulen (AA 8.10.2012).
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
BAA Staatendokumentation (30.1.2013): D-A-CH Factsheet zum Iran, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1362568502_dach-iran-factsheet-gr-2013-01.doc; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Sicherheitslage
Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 stehen die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus. Lediglich am 14.2.2012, dem Jahrestag der Anti-Regierungsdemonstrationen 2011 und des Hausarrestes der Oppositionsführer Moussavi und Karroubi, kam es unter Begleitung eines massiven Sicherheitsaufgebotes zu vereinzelten Menschenansammlungen der Grünen Bewegung in der Hauptstadt Teheran. Im Vorfeld waren Kommunikationsmittel rapide eingeschränkt und Oppositionelle gezielt eingeschüchtert worden.
Seit dem Überfall auf die britische Botschaft in Teheran Ende November 2011 hat sich die Rhetorik zwischen Iran und dem Westen verschärft und verbale Attacken gegen Israel und Androhungen einer möglichen militärischen Auseinandersetzung haben zugenommen. Scharfe Attacken gegen das westliche Ausland dienen auch weiterhin innenpolitischen Zielen: die Opposition und sämtliche Protestbewegungen werden als durch ausländische Interessen gesteuerte, einen Regimewechsel anstrebende Gruppen dargestellt. Die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen vom 12.6.2009 rücken zunehmend in den Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Akteuren überlagert (AA 8.10.2012).
Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen (AA 11.02.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AA - Auswärtiges Amt (17.6.2013): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html; Zugriff 17.6.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnischer Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung (AA 8.10.2012).
In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis ist sie aber korrupt und steht unter politischem Einfluss. Druck auf die Justiz kommt von Seiten der Exekutive, hochrangigen Klerikern und hochrangigen Regierungsbeamten. Die Behörden respektierten im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen, obwohl sie manchmal außergerichtlich agierten, vor allem bei Inhaftierungen, Durchsuchungen und Festnahmen (US DOS 19.4.2013).
Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegennimmt.
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.
Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Manchmal werden Geständnisse - und auch Verfahren ("Schauprozesse") - gar im staatlichen Fernsehen gezeigt (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
ICHR - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):
Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,
http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/; Zugriff 17.6.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Strafen und Strafverfolgung
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.
Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beim Verdacht eines Verbrechens ohne Anklage unbefristet festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.
Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen (AA 11.02.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Körperstrafen
Gerichte verhängten weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen, die auch vollstreckt werden (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).
Bei Delikten, die in krassem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt.
Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der derart ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch AA 8.10.2012).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Sicherheitsbehörden
Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps (Sepah Pasdaran), das dem Obersten Führer berichtet. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, agierten teils als Hilfsorgan des Revolutionswächter-Korps.
Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen. Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, ohne transparente Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und ohne Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren (US DOS 19.4.2013).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen (Asylländerbericht 2.2013).
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.
Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 11.02.2014).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran,
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran,
Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v. a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.
Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 19.4.2013).
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Menschenrechtsberichterstatter der UNO für den Iran, Ahmed Shaheed, zählt Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten auf, wie die Verweigerung von politischen und zivilen Rechten, im speziellen Meinungs- und Versammlungsfreiheit und Praktiken, die als Folter oder grausame und erniedrigende Behandlung gelten (OHCHR 12.3.2013).
Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein (AA 8.10.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (12.3.2013): Iran: United Nations Expert Raises Alarm Over Increased Degree Of Seriousness Of Human Rights Violations, http://www.ecoi.net/local_link/241669/364924_de.html; Zugriff 27.6.2013
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Regierung hielt 2012 an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung fest (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013). Das Kulturministerium, das alle Publikationen von Büchern genehmigen muss, hat den Druck seit 2009 auf Verleger und Autoren erhöht (FH 1.2013). Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (Asylländerbericht 2.2013).
Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde (AA 8.10.2012; vgl. auch BBC 30.5.2013).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
BBC (30.5.2013): Iran profile - Media, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-14542234; Zugriff 27.6.2013
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Regierung hält an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit fest (AI 23.5.2013).
Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt gewährleistet. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen (AA 8.10.2012).
Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. (Asylländerbericht 2.2013). Zahlreiche unabhängige Gewerkschafter blieben 2012 wegen ihres friedlichen Engagements für Arbeitsrechte in Haft (AI 23.5.2013).
Mit der Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation in Folge härterer Sanktionen, hoher Inflation und des Wegfalls der Subventionen für wichtige Güter wie Strom, Wasser, Brot und Benzin war insgesamt eine stärkere Überwachung der bestehenden iranischen Gewerkschaften zu beobachten. Offenbar geht das Regime davon aus, dass bei weiterer Verschärfung der Lage von den Gewerkschaften eine ernstzunehmende Bedrohung ausgehen könnte (AA 11.02.2014).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind idR katastrophal und aufgrund langer Verfahrenszeiten von massiven Überbelegungen geprägt. Gerade im Zusammenhang mit innenpolitischen Unruhen ist von einem vermehrten Übergriffsrisiko für Häftlinge auszugehen. Es kommt auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird.
Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Es wird häufig über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen berichtet, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Weiters wird Häftlingen oft die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen.
In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, d.h., es kommt immer wieder zu Auspeitschungen - sowie Berichten zufolge auch zu geheimen Massenhinrichtungen. Auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weiteren Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet.
Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar.
Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, idR entschließen sich dazu politische Häftlinge (Asylländerbericht 2.2013; vgl. auch AA 8.102012, AI 23.5.2013, US DOS 19.4.2013).
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb"), Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin.
Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand (AA 11.02.2014; vgl. auch AI 23.5.2013).
Gegen Hunderte von Personen wurden Todesurteile verhängt. Mindestens 314 Menschen wurden offiziellen Angaben zufolge 2012 hingerichtet. Vertrauenswürdige Quellen sprachen von mehr als 230 weiteren Hinrichtungen, womit die Gesamtzahl der vollstreckten Todesurteile bei 544 liegen würde.
Quellen
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
Frauen/Kinder
Frauen waren nach wie vor sowohl durch die Gesetzgebung als auch im täglichen Leben Diskriminierungen ausgesetzt - im Hinblick auf Eheschließung und Scheidung, erbrechtliche Fragen, Sorgerechte für Kinder, Staatsbürgerschaft und Auslandsreisen. Frauen, die gegen staatlich verordnete Bekleidungsvorschriften verstießen, drohte der Verweis von der Universität. Der Entwurf für das sogenannte Gesetz zum Schutz der Familie, das die Diskriminierung von Frauen noch verschärfen würde, wurde im Parlament weiterhin diskutiert. Ein Entwurf des Strafgesetzes lässt die vorhandene Diskriminierung der Frauen außer Acht und hält beispielsweise daran fest, dass die Aussage einer Frau vor Gericht nur halb so viel Gewicht hat wie die eines Mannes (AI 23.5.2013, vgl. auch FCO 4.2013).
Frauen sind in öffentlichen Ämtern und vielen Berufen unterrepräsentiert. Von einigen staatlichen Ämtern (Richter, Chef der Judikative, Oberster Religionsführer, Staatspräsident) sind Frauen ausgeschlossen (AA 11.02.2014, vgl. auch FH 1.2013, USDOS 19.4.2013). Im Wächter- oder Expertenrat gab es bislang niemals weibliche Mitglieder. Im Parlament sind neun von insgesamt 290 Abgeordneten Frauen. Zum ersten Mal wurde 2009, trotz starken Widerstandes v.a. aus dem religiösen Establishment, eine Frau als Gesundheitsministerin ins Kabinett gewählt (AA 8.10.2012, vgl. auch FH 1.2013).
Für Frauen gilt eine strenge Kleiderordnung. Nach herrschender orthodoxer islamischer Lehre müssen Frauen die Konturen ihres Körpers und ihre Haare verhüllen. In Großstädten werden die Kleidungsregelungen lockerer gehandhabt als in ländlichen Gebieten, in den Sommermonaten werden die Kontrollen landesweit ausgeweitet. Der Verstoß gegen die islamische Kleiderordnung kann gemäß der Anmerkung zu Art. 638 iStGB mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) oder Geldstrafe geahndet werden.
Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. So wird z.B. die Belästigung oder Beleidigung von Frauen in der Öffentlichkeit laut Art. 619 iStGB mit Haftstrafe von zwei bis sechs Monaten und bis zu 74 Peitschenhieben bestraft, gemäß Art. 82 d iStGB wird bei Vergewaltigung einer unverheirateten Frau der Täter mit dem Tod bestraft. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können schätzungsweise nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird (AA 11.02.2014, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
In rechtlicher Hinsicht gibt es für Frauen zahlreiche diskriminierende Beschränkungen. Der Ehemann einer iranischen Frau hat das Recht, der Ehefrau die Ausübung eines Berufs zu versagen, wenn dies den Interessen der Familie widerspricht und seiner Würde zuwiderläuft (AA 11.02.2014, vgl. auch US DOS 19.4.2013). Der Ehemann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und seine Frau (Art. 1104 des iranischen Zivilgesetzbuchs, iZGB). Sie benötigt die schriftliche Einwilligung ihres Ehemannes, um einen Reisepass zu beantragen (Art. 18 III Passgesetz). Der Ehemann hat das Recht jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Ausreisesperre gegen seine Ehefrau zu verhängen. In einigen Städten benötigen allein reisende Frauen eine behördliche Erlaubnis, um in öffentlichen Hotels und Gästehäusern übernachten zu können (AA 11.02.2014, vgl. auch FH 1.2013).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 19.6.2013
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
FCO - UK Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and
Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report (4.2013):
Human Rights in Countries of Concern - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/244438/367858_de.html; Zugriff 19.6.2013
HRW - Human Rights Watch (13.12.2012): Why They Left; Stories of Iranian Activists in Exile,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1355477422_iran1212webwcover-0.pdf; Zugriff 18.6.2013
FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html; Zugriff 17.6.2013
OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 18.6.2013
Eherecht
Die Ehe eines nicht-muslimischen Mannes mit einer Muslimin ist verboten (Art. 1059 ZGB); für die Ehe einer iranischen Frau mit einem Ausländer ist eine behördliche Sondergenehmigung erforderlich (Art. 1060 ZGB). Eine ledige Frau benötigt unabhängig von ihrem Alter zur ersten Eheschließung die Zustimmung des gesetzlichen Vormunds, in der Regel des Vaters (Art. 1043 ZGB). Laut Art. 1108 ZGB hat eine Ehefrau, die ihre Ehepflichten (Gehorsam und Ehebeziehungen) nicht erfüllt, keinen Anspruch auf Unterhalt (AA 11.02.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 18.6.2013
FH - Freedom House (3.3.2010): Women's Rights in the Middle East and North Africa: Progress Amid Resistance, 2010, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/Iran.pdf; Zugriff 18.6.2013
Das schiitische Scheidungsrecht und -praxis
Der Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss. Ebenso kann er nach einer widerrufenen Scheidung die Ehe innerhalb von drei Monaten wieder aufnehmen.
Eine Frau kann bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemanns (Art. 1122, 1125 ZGB), wegen einer unerträglichen Härte im Falle der Fortführung der Ehe z.B. bei stark unislamischer Lebensführung des Ehemanns oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 1130 ZGB) die Scheidung beantragen. Zusätzlich zu diesen gesetzlich geregelten Fällen werden in standardisierten, notariell beurkundeten Eheverträgen oft weitere Scheidungsgründe vereinbart (z.B. für die Frau gefährliche Erkrankung des Ehemanns, Drogenkonsum, weitere nicht-konsentierte Heirat des Ehemanns). Das Vorliegen der Scheidungsbedingungen nachzuweisen ist für die Frau sehr schwierig. Im Streitfall kann sich ein solcher Rechtsstreit über mehrere Jahre hinziehen (AA 11.02.2014, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 18.6.2013
FH - Freedom House (3.3.2010): Women's Rights in the Middle East and North Africa: Progress Amid Resistance, 2010, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/Iran.pdf; Zugriff 18.6.2013
Gewalt gegen Frauen
Vergewaltigung ist illegal und wird mit strengen Strafen bis zur Exekution bestraft, die Regierung setzte dieses Gesetz aber nicht effektiv um. Sex innerhalb der Ehe wird definitionsgemäß als einvernehmlich angesehen, dies gilt auch für Vergewaltigung in der Ehe und auch bei erzwungenen Ehen. Vergewaltigungsfälle sind lückenhaft dokumentiert, da viele Frauen eine Vergewaltigung nicht anzeigen, da sie Bestrafung für das vergewaltigt werden befürchten. Sie könnten bestraft werden wegen Ehebruch, wegen unbegleiteten Aufenthalts in Gesellschaft eines nicht verwandten Mannes, Schamlosigkeit oder unmoralisches Verhalten. Auch Angst vor gesellschaftlichen Repressalien, wie Verbannung ist ein Grund für das Nichtmelden von Vergewaltigungen. Laut Strafgesetzbuch ist Vergewaltigung ein Kapitalverbrechen und es werden vier muslimische Männer oder eine Kombination aus drei Männern und zwei Frauen als Zeugen benötigt, um zu einer Verurteilung zu kommen. Auch dies ist ein möglicher Grund, warum Vergewaltigungsfälle eher selten gemeldet werden (US DOS 19.4.2013).
Kein spezielles Gesetz kriminalisiert häusliche Gewalt. Laut einer Studie der Universität Teheran wird alle neun Sekunden eine Frau körperlich misshandelt und geschätzte drei bis vier Millionen Frauen werden jährlich von ihren Ehemännern geschlagen. In der Hälfte aller Ehen gab es zumindest einmal einen Vorfall von häuslicher Gewalt. Misshandlung innerhalb der Familie wird als private Angelegenheit betrachtet und selten in der Öffentlichkeit diskutiert. Einige NGO-betriebene Unterkünfte und Hotlines halfen den Opfern während des Jahres 2012 (US DOS 19.4.2013).
Im Berichtszeitraum 2012 gab es keine Berichte über Ehrenmorde, jedoch gaben Menschenrechtsaktivisten an, dass Ehrenmorde oft außerhalb der Öffentlichkeit passieren (US DOS 19.4.2013). Es gab keine Hinweise auf Steinigungen, doch drohte mindestens zehn Gefangenen weiterhin die Hinrichtung durch Steinigung (AI 23.5.2013).
Quellen
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 19.6.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 19.6.2013
Alleinstehende oder geschiedene Frauen
Es gab einen breiten Konsens unter den konsultierten Quellen, dass in den meisten Fällen eine alleinstehende oder geschiedene Frau in Teheran ohne Probleme leben kann. Die meisten Quellen betonten aber, dass dies in kleineren und/oder traditionelleren, religiöseren Städten anders sein kann. Ein alleiniges Leben in Teheran sollte aber an sich nicht das Problem sein (DIS 30.4.2009). Alleinstehende Mütter und Frauen, die alleine den Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen, gehören jedoch zu den verletzlichsten Gruppen der Gesellschaft und ihre Anzahl steigt stetig (FH 3.3.2010).
Quellen
DIS - Danish Immigration Service (30.4.2009): Human Rights Situation for Minorities, Women and Converts, and Entry and Exit Procedures, ID Cards, Summons and Reporting, etc. Fact Finding Mission to Iran 24th August - 2nd September 2008, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90D772D5-F2DA-45BE-9DBB-87E00CD0EB83/0/iran_report_final.pdf; Zugriff 19.6.2013
FH - Freedom House (3.3.2010): Women's Rights in the Middle East and North Africa: Progress Amid Resistance, 2010, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/Iran.pdf; Zugriff 19.6.2013
Kinder
Es ist davon auszugehen, dass es in ländlichen Gebieten Zwangsverheiratungen von Kindern gibt. Offiziell dokumentierte Fälle sind aber nicht bekannt.
In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht.
Das iranische Recht verbietet Kinderarbeit bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es diverse Einschränkungen (z.B. keine Schwer- / Nachtarbeit). Einzelne Fälle von Zwangsarbeit von Kindern sind nicht bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass insbes. in ländlichen Gegenden Kinder unter Umgehung der Schulpflicht von ihren Eltern z.B. zur Feldarbeit herangezogen werden (AA 11.02.2014).
Obwohl es eine verpflichtende Schulpflicht bis zum 11. Lebensjahr gibt, ist die Einschulung in ländlichen Gebieten geringer, vor allem bei Mädchen. Das Gesetz verlangt eine gerichtliche Genehmigung für Hochzeiten von Mädchen unter 13 Jahren und Jungen unter 15. Die NGO "Society for Protecting the Rights of the Child" verlautbarte, dass 2009 43.459 Mädchen unter 15 Jahren geheiratet haben und im Jahr 2010 haben 716 Mädchen unter 10 Jahren geheiratet. Es gibt keine Berichte, dass die Regierung diese Fälle untersucht hätte (US DOS 19.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 18.6.2013
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten in Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten - darunter auch Frauenrechtsaktivisten - von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Die Regierung verbot auch Reisen nach Israel, obwohl dieses Verbot laut Berichten nicht ausgeführt wurde.
Frauen, vor allem aus ländlichen Gebieten, die allein reisen, sahen sich manchmal Belästigungen gegenüber und ihre Bewegungsfreiheit außerhalb ihres Heimes bzw. ihres Dorfes ist beschränkt, da sie eine Erlaubnis ihres männlichen Vormunds brauchen (US DOS 19.4.2013). Ebenso brauchen Frauen eine schriftliche Erlaubnis ihres männlichen Vormunds, wenn sie einen Pass beantragen oder ins Ausland reisen wollen (HRW 31.1.2013).
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 8.10. 2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/237038/359911_de.html; Zugriff 14.6.2013
Grundversorgung und medizinische Versorgung
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.
Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden.
Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 11.02.2014).
Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2012).
Spitälern, Kliniken und Apotheken werden die Medikamente langsam knapp. Obwohl der Handel mit Medikamente von den Sanktionen ausgenommen ist, haben die Restriktionen auf Bankgeschäfte den Import von Medikamente stark beeinträchtigt (BBC 24.11.2012).
Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.
a) als Arbeitnehmer
Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.
b) Private Krankenversicherung
Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.
Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2012).
Psychische Erkrankungen können im Iran behandelt werden. Es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran.
Es ist möglich, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich. Es gibt finanzielle Unterstützung von Seite des iranischen Staates wenn der Antragsteller psychotherapeutische Behandlung benötigt. Therapien in Universitätskrankenhäusern werden von der Sozialversicherung gedeckt.
Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings sind Patienten weiterhin auf hohe Eigenaufwendungen angewiesen, da Behandlungskosten die Versicherungsleistungen deutlich übersteigen. Ohne dass der Patient massive Vorauszahlungen leistet, findet - zumindest bei größeren Eingriffen - eine Behandlung nicht statt.
Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
IOM - International Organization for Migration (Stand: Oktober 2012): Länderinformation - Iran
BBC (24.11.2012): Iran sanctions disrupt medicine supplies, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20471492; Zugriff 14.6.2013
Behandlung nach Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.
Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (AA 11.02.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen
Das iranische Recht kennt kein Verbot der Doppelbestrafung. Gemäß Artikel 7 iStGB wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Eine eventuell im Ausland verbüßte Strafe soll aber nach Aussagen von Vertretern der Justiz bei der Strafzumessung im inländischen Verfahren Anrechnung finden. Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.:
in Fällen, in denen ein iranischer Staatsangehöriger Opfer einer Straftat geworden ist und er selbst oder seine Familie diese in Iran zur Anzeige bringt;
in Fällen, in denen die Tat selbst oder jedenfalls ein Teil derselben in Iran begangen wurde (z.B. Nutzung von Iran als Transitland bei Drogenschmuggel);
bei schwerwiegenden Fällen, die in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt und daher aus iranischer Sicht das Bild Irans im Ausland beschädigt haben.
In jüngster Vergangenheit sind keine konkreten Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden. Dennoch kann nicht prinzipiell ausgeschlossen werden, dass es zu Doppelbestrafungen kommt (AA 11.02.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
Exilpolitische Tätigkeit
Die meisten Exilgruppen haben ihre Basis in Westeuropa und den USA. Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran setzen sich daher solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortliche oder leitende Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen.
Seit Herbst 2009 gibt es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen von Oppositionellen im Ausland seitens iranischer Sicherheitsbehörden (z.B. in Deutschland und Großbritannien mittels Anrufen und Droh-E-Mails, in der Türkei auch durch physische Angriffe). Des Weiteren ist zu beobachten, dass Teilnehmer an iran-kritischen Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran seitens der Sicherheitsdienste zu ihren Aktionen befragt werden. Anfang April 2010 kündigte Justizminister Bakhtiari die Errichtung eines "Rates zur Koordination mit Auslandsiranern" (Council of Iranians Abroad) an, einer neuen Abteilung innerhalb der iranischen Justiz, die sich mit der "Bewahrung der nationalen Identität und Verteidigung der Rechte von Auslandsiranern" befassen soll. Der Rat hat mittlerweile seine Arbeit aufgenommen. Seine Einrichtung kann als Versuch interpretiert werden, die iranische Strafjustiz de facto extraterritorial auszuweiten, um exilpolitisches Engagement direkt seitens der iranischen Justiz ahnden zu können, und die Überwachung von Exiliranern zu bündeln. Der Rat könnte z.B. Informationen über Auslandsiraner, die an Demonstrationen gegen die Regierung in Europa teilnehmen, an Gerichte weiterleiten wo dann Urteile in Abwesenheit verhängt werden könnten (AA 8.10.2012, vgl. auch D-A-CH 30.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
BAA Staatendokumentation (30.1.2013): D-A-CH Factsheet zum Iran, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1362568502_dach-iran-factsheet-gr-2013-01.doc; Zugriff 19.6.2013
Ehebruch, illegale Lebensgemeinschaft
Für eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin genügt es nicht, diese wegen Ehebruch, Prostitution beziehungsweise Verlassen ihres Ehemannes anzuzeigen, da die Beweislastregeln besagen, dass um einen Ehebruch feststellen zu können, im Grunde vier Geständnisse vom Angeklagten in Anwesenheit des Richters beziehungsweise Zeugenaussagen von Zeugen (vier Männer oder drei Männer und zwei Frauen), die Augenzeugen eines tatsächlichen Geschlechtsaktes, benötigt werden. Und dies ist offensichtlich nahezu unmöglich, da sich niemand an Geschlechtsakten an exponierten Orten beteiligen würde.
Die iranischen Behörden gehen in solchen Fällen folgendermaßen vor:
Gemäß Artikel 43 der Strafprozessordnung können Ermittlungen in Bezug auf Sexualverbrechen nur dann ausgeführt werden, wenn das Vergehen beziehungsweise das Verbrechen in flagranti verübt worden ist beziehungsweise wenn es eine private Partei (Beschwerdeführer) gibt. In Ermangelung dieser Punkte würden die Anklagepunkte fallengelassen werden. Desweiteren müsste der private Beschwerdeführer die Anklagepunkte unter Beachtung der oben genannten Beweisregelungen (Geständnis, Zeugen, mit der angeforderten Anzahl und Konstellation) durchbringen.
Zur Frage einer konkreten Gefährdung einer unmenschlichen Behandlung der Beschwerdeführerin führte die ÖB Teheran aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die BF der "illegalen Lebensgemeinschaft" angeklagt werde. Diese bedeute, dass man solche Taten wie Küssen und Liebkosungen beziehungsweise Berührungen oder sexuelles Vorspiel, ohne dabei einen Geschlechtsakt gehabt zu haben, nachgegangen ist und dies trägt die Prügelstrafe beziehungsweise eine Auspeitschung (Verabreichung von 74 bis 99 Peitschenhieben) mit sich, was Art 855 des Islamischen Strafgesetztes so vorsieht.
Das Urteil hinsichtlich des ersten Mannes der BF weist keine Mängel auf uns ist von der Echtheit des Urteiles auszugehen.
Quelle: Anfragebeantwortung der ÖB Teheran vom 17.10.2013
Zum Beweis einer verbotenen Lebensgemeinschaft benötigt man nach dem iranischen Gesetz neben einem Geständnis des Angeklagten, einer mündlichen Aussage und einer eidesstattlichen Erklärung (einschließlich der Zeugenaussagen) zusätzlich zu einem belastenden Beweismaterial wie beispielsweise Videoaufnahmen, Bildschirmaufnahmen und Dinge die durch Geräte wie versteckte Überwachungskameras und andere solche Apparate (Miniaturversionen, wie sie Ehemänner verwenden, die glauben betrogen zu werden).
Damit ein privater Beschwerdeführer seine Anschuldigungen begründen kann, muss dieser den angeführten Beweisregeln nachgehen.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin angibt, dass ihr Ehemann sie der Prostitution zugeführt hat. Solche Anschuldigungen sind leider in vielen Fällen nach Untersuchung und Verifizierung als stichhaltig und begründet befunden worden, besonders, wenn es sich bei dem Ehemann um einen Drogensüchtigen oder Arbeitslosen oder sexuell impotenten Mann oder zwischen den Ehepartnern ein großer Altersunterschied , wie im vorliegenden Fall, besteht, handelt.
Die Beweisregeln, um einen Ehebruch feststellen zu können, sind wesentlich strenger (s.o.). Dies ist sichtlich beinahe unmöglich, da niemand mit einer derartigen Gewissheit das Vorkommnis eines Geschlechtsaktes bezeugen kann.
Es wäre möglich, die Beschwerdeführerin bei der iranischen Botschaft in Österreich wegen einer illegalen Lebensgemeinschaft zu melden; die Botschaften würden diesfalls lediglich den Fall an Teheran weiterleiten ohne dies zu kommentieren oder weitere Maßnahmen in die Wege zu leiten.
Ein iranischer Bürger kann für Straftaten und Verbrechen, die außerhalb der territorialen Grenzen des Iran verübt werden, zur Verantwortung gezogen werden.
Dafür sind keine besonderen Gegebenheiten erforderlich; sogar anonyme Briefe können manchmal adäquat genug sein, um ein gesamtes Ermittlungsverfahren hervorzurufen bzw. in Gang zu setzen.
Obwohl die "illegale Lebensgemeinschaft" zweifelsohne etwas mit der öffentlichen Ordnung zu tun hat, bezieht sich jedoch die absolute Priorität der iranischen Machthaber nicht darauf.
Obwohl Nötigung eine entlastende Entschuldigung darstellen kann, (beispielsweise werden keine Anklagen in Bezug auf Ehebruch gegen eine vergewaltigte Frau erhoben), spricht die Tatsache, dass es die Beschwerderführerin anscheinend hingenommen hat, sich an einem außerehelichen Geschlechtsakt zu beteiligen, nicht für sie, außer es kann festgestellt werden, dass die Nötigung und das bloße Gewicht der Gewalt bzw. der Drohung eines körperlichen Leides ihr gegenüber so erdrückend war, dass die BF keine andere Wahl hatte.
Im iranischen Gesetz gibt es keine Vergewaltigung in der Ehe.
Quelle: Anfragebeantwortung der ÖB Teheran vom 05.01.2014
Geschlechtsspezifische Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es im Iran insbesondere in Form von Zwangsheirat,...Strafen nach der Scharia, Bestrafung wegen unerlaubtem Geschlechtsverkehr oder Ehebruch.
Nach Scharia-Recht ist der Geschlechtsverkehr nur innerhalb einer gültigen Ehe erlaubt.
Die Verhängung und Vollziehung einer Hadd-Strafe in Form der Todesstrafe (zB einer Steinigung) ist in Iran allerdings selten. Die Beweisanforderung für eine Hadd-Strafe sind hoch; sie wurde zuletzt nur verhängt und vollzogen im Bereich der Prostitution, der gewerbsmäßigen Unzucht oder wenn ein weiteres Kapitalverbrechen (zB Mord des Ehepartners) hinzukam.
Anstelle der Hadd-Strafe kommt die Verhängung einer Tazir-Strafe für unzüchtiges Verhalten mit bis zu 99 Peitschenhieben in Betracht.
Menschenhandel
Die iranische Regierung hält die Mindeststandards zur Beseitigung des Menschenhandels nicht ein und unternimmt auch keine nennenswerten Anstrengungen zur Verbesserung der Situation.
Iran gehört auch nicht zu den 155 Ländern, die im UNO-Weltbericht zum Menschenhandel vom Februar 2009 erfasst sind.
Die öffentlich verfügbaren Informationen von NGOs, internationalen Organisationen, anderen Regierungen und Medien lassen jedoch zwei grundlegende Schlussfolgerungen zu: zum einen, dass es einen umfangreichen Menschenhandel innerhalb, in und aus Iran gibt, und zum anderen, dass die Behörden keine ausreichenden Anstrengungen unternehmen, um die Straftäter zur Rechenschaft zu ziehen, die Opfer zu schützen und den Menschenhandel einzudämmen. Vielmehr sind einige Aspekte des iranischen Rechts und der Politik eher dazu geeignet, den Kampf gegen den Menschenhandel zu behindern, so zum Beispiel die Praxis der Bestrafung der Opfer und rechtliche Hindernisse bei der Bestrafung der Täter.
Es liegen keine Berichte über eventuelle Bemühungen der iranischen Regierung zur Verhütung des Menschenhandels im vergangenen Jahr vor.
Iran hat das UN-Protokoll zur Prävention, Bekämpfung und Bestrafung von Menschenhandel, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels nicht ratifiziert.
Für Frauen, die von Zwangsprostitution betroffen sind, ist es sehr schwierig, Recht zu bekommen; einerseits , weil die Zeugenaussage einer Frau vor einem iranischen Gericht nur halb so viel wert ist, wie die eines Mannes und andererseits, weil Frauen, die von sexuellem Missbrauch betroffen sind, in der Gefahr sind, wegen Ehebruch und Prostitution strafrechtlich verfolgt zu werden.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010; USDOS, Menschenhandel, Bericht 2012- Iran).
Wie bereits im SFH-Bericht von 2011 festgestellt, ist gemäß verschiedener öffentlich zugänglicher Quellen unklar, ob staatliche Stellen Frauen und Mädchen im Iran in Not Schutz bieten können.
Das Westeuropäische Modell der Krisenzentren oder Frauenhäuser existiert einem Bericht von Landinfo nicht im Iran. Allerdings soll es staatliche Institutionen geben für ledige Frauen, Prostituierte, Drogenabhängige, Kinder und junge Menschen, die von Zuhause davongelaufen seien. Diese seien durch die nationale Wohlfahrtsorganisation betrieben und würden für eine vorübergehende Zeit in unterschiedlicher Qualität Schutz, soziale Dienste und Rehabilitationsprogramme bieten. jedoch würden offizielle Angaben über die Existenz und Zahl solcher Institutionen fehlen.
Nach Angaben des Berichts von Freedom House von 2010 gibt es keine staatlichen Institutionen, welche Opfern sexueller Gewalt Schutz bieten.
Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Zwangsheirat einer afghanischen Minderjährigen (7. Feb. 2013)
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der BF resultieren aus den im Verfahren vor dem BAA vorgelegten Dokumenten (Personalausweis, Geburtsurkunde, AS 131), welche seitens des BAA als echt und unverfälscht qualifiziert wurden und schließt sich die erkennende Richterin der Ansicht des BAA an. Die Feststellung hinsichtlich des Familienstandes der BF und XXXX ergibt sich aus dem vorgelegten Personalausweis (AS 131), der vorgelegten Heiratsurkunde des Eheschließungsnotariates XXXX (AS 19) und dem Beschluss des BG XXXX vom XXXX über die einvernehmliche Scheidung (AS 261).
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin XXXX, da die Scheidung nicht bei der iranischen Botschaft registriert wurde, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der BF, XXXX, in Verbindung mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 13.10.2009 und dem hg. Amtswissen, wonach eine Scheidung im Ausland im Iran erst anerkannt wird, wenn sie von einem iranischen Gericht bzw. der iranischen Vertretung im Ausland bestätigt wurde.
3.2. Die festgestellten Ausführungen zu dem seitens der BF vorgelegten Urteil hinsichtlich ihres ersten Exgatten wegen Körperverletzung (AS 37) resultiert aus der Anfragebeantwortung der ÖB Teheran vom 17.10.2013 an den Asylgerichtshof.
Dem Rechercheergebnis der Botschaft kommt im gegebenen Fall aufgrund der zur Objektivität verpflichteten dortigen Beamten und aufgrund der als notorische Tatsache bekannten Qualität bzw. Seriosität der Arbeit österreichischer Vertretungsbehörden eine besonders hohe Beweiskraft zu.
3.3. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffender Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungenliefern.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:
Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
Die Angaben der Beschwerdeführerin entsprechen diesen Anforderungen im wesentlichen.
Die erkennende Richterin konnte sich in den durchgeführten Verhandlungen einen persönlichen Eindruck von der Person der BF verschaffen. Die Beschwerdeführerin befindet sich - wie bereits im behördlichen Verfahren - aktuell in psychotherapeutischer Behandlung und ist es naheliegend, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin (Posttraumatische Belastungsstörung, Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung, rezidivierende depressive Störung, generalisierte Angststörung), welchen die BF mit fachärztlichem Befund vom 27.08.2013 bestätigte, mit den seitens der BF geschilderten Vorkommnissen im Iran und in Österreich in Zusammenhang steht. Gegenständlicher Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie wird seitens der erkennenden Richterin nicht in Zweifel gezogen.
Diese schon im erstinstanzlichen Verfahren existente und do. auch bescheinigte Krankheit der BF blieb im Bescheid des BAA gänzlich unerwähnt und fand keinerlei Berücksichtigung in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides.
In diesem Zusammenhang wird seitens der erkennenden Richterin jedoch auf auch in diesem Verfahren zum Tragen kommende einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (VwGH 15.03.2010, 2006/01/0355-13 unter Hinweis auf VwGH 16.04.2009, 2007/19/1193, VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829, VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080 mwH).
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin verwies hinsichtlich des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrer Einvernahme vor dem LG für Strafsachen XXXX am XXXX (AS 403) auch auf einen damaligen Aktenvermerk vom 25.08.2009 ihrerseits, wonach die BF aufgrund der Einvernahme von Psychopharmaka zu diesem Zeitpunkt sehr sediert war und legte diesen anlässlich der hg.
Beschwerdeverhandlung am 24.04.2014 vor.
Es ist daher nicht auszuschließen, dass etwaige unerhebliche Divergenzen im Vorbringen der Beschwerdeführerin auf deren psychische Ausnahmesituation zurückzuführen sind.
Die grundsätzlich widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorkommnisse vor ihrer Asylantragstellung und in bezug auf ihre Rückkehrgefährdung sind grundsätzlich nicht als unwahrscheinlich zu qualifizieren und ergeben bei Gesamtbetrachtung der Begleitumstände ein durchaus plausibles Bild.
Die Beschwerdeführerin wurde im Iran seitens ihrer Familie zwangsverheiratet. Ihr erster Mann war Pasdaran und drogenabhängig und hat die Beschwerdeführerin misshandelt, XXXX und zum XXXX gezwungen.
Der Anfragebeantwortung der ÖB Teheran vom 17.10.2013 ist zu entnehmen, dass davon auszugehen ist, dass das im Verfahren vorgelegte Urteil wegen Körperverletzung in bezug auf den ersten Exgatten der BF als echt zu qualifizieren ist.
Nach ihrer Scheidung wurde die Beschwerdeführerin im Iran XXXX.
Lt Schreiben der ÖB Teheran vom 05.01.2014 werden Anschuldigungen wegen Prostitution in vielen Fällen als stichhaltig und begründet befunden, besonders, wenn es sich bei dem Ehemann um eine drogensüchtigen Mann handelt, was die BF in ihrem Vorbringen ja dargetan hat.
Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass ihr erster Exmann, ein drogenabhängiger Angehöriger der Pasdaran, und XXXX, sohin ihres XXXX, ist und wurde die Beschwerdeführerin XXXX und hat die BF auch angegeben, mit XXXX, unter Druck gesetzt worden zu sein. Ein Teil der Fotos habe XXXX.
Den hg. Länderfeststellungen zufolge ist es für Frauen, die von XXXX betroffen sind, sehr schwierig, im Iran Recht zu bekommen. einerseits, weil die Zeugenaussage einer Frau vor einem iranischen Gericht nur halb so viel wert ist, als die eines Mannes, andererseits, weil Frauen, die von sexuellem Missbrauch betroffen sind, in Gefahr sind, wegen Ehebruch oder Prostitution strafrechtlich verfolgt zu werden.
XXXX
Im Lichte dieser Sachlage in Verbindung mit der Anfragebeantwortung der ÖB Teheran vom 05.01.2014, wonach es nicht auszuschießen sei, dass die BF im Rückkehrfall wegen illegaler Lebensgemeinschaft angeklagt werde, da die Beweisanforderungen hinsichtlich des Deliktes nicht so hoch seien wie bei Ehebruch, kann eine asylrelevante Rückkehrgefährdung der BF nicht ausgeschlossen werden.
XXXX
Dass die Beschwerdeführerin aus den angeführten Gründen und im Lichte ihrer exilpolitischen oppositionellen Betätigung aus Angst nicht bereit ist, XXXX, kann bei Betrachtung der soeben geschilderten Umstände durchaus nachvollzogen werden, zumal eine XXXX
Zu beachten ist ferner, dass XXXX, sodass nach hg. Ansicht unter Umständen die nötigen Beweismittel für eine Anklage bzw. Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen illegaler Lebensgemeinschaft bzw. Prostitution in Form von Zeugenaussagen und Handyfotos von der BF im Beisein von anderen Männern im Iran vorhanden sind.
Die Beschwerdeführerin hat auch angegeben, dass ihr XXXX
Nicht unerheblich ist dabei auch die Angabe der Beschwerdeführerin, dass ihr erster Exmann im Iran den Pasdaran, dem Iranischen Revolutionswächterkorps, angehört und XXXX, da sie dieser nach der Scheidung an jenen "weitergereicht" hat.
Die Feststellung hinsichtlich des exilpolitischen Engagements der BF ergeben sich aus den diesbezüglichen schriftlichen Bestätigungsschreiben und dem im Verfahren vorgelegten Fotomaterial, welches die BF anlässlich der Teilnahme an Demonstrationen und der Betreuung von Büchertischen zeigt.
In Zusammenschau mit den in das Verfahren integrierten hg. länderkundlichen Feststellungen zur Thematik illegale Lebensgemeinschaft, geschlechtsspezifische Verfolgung und XXXX und dem hg. Amtswissen bezüglich dieser Problematik, dem glaubwürdigen und durchaus nachvollziehbaren Vorbringen der BF zu ihren Schwierigkeiten im Iran sowie ihrem exilpolitischen Engagement in Österreich sowie der Bestätigung ihrer Ausführungen durch die Anfragebeantwortung der ÖB Teheran sind die Angaben der BF als durchaus nachvollziehbar und sohin als glaubwürdig zu qualifizieren;
dass die BF aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Verbindung mit den Vorkommnissen aufgrund ihrer Prostitution und der Tatsache, dass XXXX, im Rückkehrfall in den Fokus der iranischen Behörden und der Justiz geraten und über diese eine entsprechende Strafe verhängt wird, ist nicht auszuschließen und schilderte die BF die Vorkommnisse im Iran und auch nach ihrer Ausreise durchaus nachvollziehbar und plausibel.
3.4. Die für die Beurteilung der relevanten Lage im Herkunftsland Iran herangezogenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
2. Entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der BF im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden kann.
Diese Ansicht beruht auf der hg. Beweiswürdigung, auf die in einem verwiesen wird.
Die BF hat glaubwürdig dargelegt, dass XXXX zu einer Anklage und Verurteilung wegen illegaler Lebensgemeinschaft führen könnte, wofür es auch mögliche Beweise gibt, sowie ihres exilpolitischen Engagements für die Volksmujahedin im Rückkehrfall in den Iran in das Blickfeld der Behörden und Justiz geraten könnte mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hätte; schon alleine aufgrund dieser Faktoren kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BF im Rückkehrfall asylrelevanter Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung bzw. unterstellter politischer Gesinnung ausgesetzt sein wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion im Iran das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafverfolgungsschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung besteht (Hinweis E vom 27.09.2001, Zl. 99/20/0409, und 16.04.2002, Zl. 2001/20/0361; die Strafverfolgung wegen der Lebensgemeinschaft bzw. sexueller Kontakte mit einem Christen betreffend; 17.10.2002, Zl. 2000/20/0102, die Strafverfolgung wegen Fluchthilfe für eine wegen Ehebruchs verfolgte Frau betreffend; vom 24.04.2003, Zl. 2000/20/0278, die Steinigung als Strafe bei Ehebruch).
Im Zusammenhang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Erkenntnisses vom 17.09.2003, Zl. 99/20/0126 mwN, hat das Höchstgericht ausgeführt, dass die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorschriften drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zu Grunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen. Welche Art von Bestrafung dem Berufungswerber wegen des "Ehebruchs" droht, ist nicht entscheidend, weil auch in der letztgenannten Bestimmung eine völlig unverhältnismäßige, staatliche Reaktion auf die Abweichung von der staatstragenden Religion zum Ausdruck kommt, sodass diese durchaus als asylrelevante Verfolgung anzusehen ist (vgl. VwGH v. 16.04.2002, Zl. 2001/20/0361, das die Bestrafung mit Peitschenhieben wegen intimer Kontakte zu einer Christin betrifft).
Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden seines Heimatlandes unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (z.B. VwGH v. 14.01.1998, Zl. 95/01/0486). Eine allfällige strafrechtliche Verfolgung könnte nur dann der Asylrelevanz entbehren, wenn ein faires rechtsstaatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung zu erwarten wäre (vgl. etwa VwGH v. 26.07.1995, Zl. 95/20/0028; v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0259).
Infolge des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund politischer Elemente.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der Tatsache, dass die staatlichen Behörden im Iran im gesamten Staatsgebiet die Hoheitsgewalt ausüben, im vorliegenden Fall auszuschließen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die BF den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erfüllt, da sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung und der Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 ergeben.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesonders zur Thematik Glaubhaftmachung, wohlbegründete Furcht und Verfolgung im Sinne der GFK, Verquickung von Staat und Religion im Iran) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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