BVwG L505 1432895-1

L505 1432895-1Tribunal administratif fédéral5 mai 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, politische<br/>Gesinnung, Religion

Texte intégral

BVwG L505 1432895-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1432895.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt.

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 11.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am zwei Tage später von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die BF an, dass sie den Iran wegen ihrer Religion verlassen habe. Sie sei vor etwa 6 Monaten vom Islam zum Christentum übergetreten und habe den christlichen Glauben im Herzen angenommen, eine Taufe sei noch nicht erfolgt, dies solle nunmehr in Österreich geschehen.

Zwei Freundinnen, die Christinnen seien, hätten die BF mit dem Christentum bekannt gemacht. Der Freund der BF habe von ihrem Wechsel zum Christentum erfahren und sei dagegen gewesen. Er habe ihr mit dem Tod und damit gedroht, sie bei der Regierung zu verraten.

Die BF sei mehrmals von unbekannten Personen angerufen und mit dem Tod bedroht worden. Zudem habe sie eine Person auf dem Motorrad verfolgt. Sie glaube, dass ihr Telefon abgehört worden sei. Da die BF Angst gehabt habe, dass sie ihr Freund bei der Regierung verrate, habe sie den Iran verlassen.

I.2. Am 14.11.2012 wurde die BF an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Die BF habe in einem Schönheitsinstitut gearbeitet und habe dabei vor etwa zwei Jahren 2 Christinnen kennengelernt, die der BF über ihre Religion erzählt und ihr die Bücher einer Priesterin in den USA empfohlen hätten. Diese Bücher habe die BF dann in persischer Sprache gelesen und dadurch auch das Rabani Gebet kennengelernt, welches sie immer für sich selbst aufgesagt habe.

Nach einiger Zeit habe sie dann einmal in der Woche auch einen Hauskreis besucht. Dabei habe sie auch Pfingsten und Christi Himmelfahrt gefeiert. Christi Himmelfahrt sei im Mai/Juni gewesen und Pfingsten 10 Tage danach. Im Hauskreis habe sie auch das Glaubensbekenntnis gelernt.

Als die BF Christin geworden sei, habe sie als ersten Menschen ihren Freund bekehren wollen, da sie gedacht habe, er würde das Christentum genauso leicht akzeptieren wie sie selbst. Es sei jedoch ein Konflikt entstanden und er habe gedroht, sie zu verraten. Daraufhin habe die BF den Kontakt zu ihm abgebrochen.

Eines Tages sei dann der Hauskreis, den die BF besucht habe, gestürmt und Mitglieder verhaftet worden. Auch bei der BF zuhause habe im Juli/August 2012 eine Hausdurchsuchung stattgefunden und sei dabei ihr Laptop mitgenommen worden.

Die BF sei sich sicher, dass sie weiterhin von ihrem Exfreund beobachtet worden sei und er daher gewusst habe, wo der Hauskreis stattgefunden habe. Dieser sei sicherlich wegen der BF aufgeflogen. Zudem sei der Schwager ihres Exfreundes bei den Sepah Pasdaran.

In Österreich habe sie bereits 3 Einheiten eines Taufvorbereitungskurses besucht und habe man ihr gesagt, dass der Kurs 6 Monate dauern würde. Im Geiste habe die Beschwerdeführerin ihre Taufe bereits abgelegt.

I.3. Am 28.11.2013 übermittelte die BF dem Bundesasylamt eine Stellungnahme zu den ihr im Rahmen der Einvernahme übergebenen Länderfeststellungen.

I.4. Am 28.11.2012 wurde XXXX, Leiter der persisch sprachigen Christengemeinde in Linz, im Verfahren der BF als Zeuge einvernommen.

I.5. Am 03.12.202 wurden dem Bundesasylamt Kopien des iranischen Identitätsausweises und des Führerscheines, sowie Bestätigungen über Erfolge bei Sportveranstaltungen und Urkunden über den Universitätsabschluss der BF übermittelt.

I.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013, FZ. XXXX, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass der BF hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe deshalb kein Glauben habe geschenkt werden können, da ihre Angaben massivst widersprüchlich, sich unglaubwürdig steigernd, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar seien.

Bei der Behauptung, zum Christentum konvertiert zu sein, handle es sich um eine "Scheinkonversion". Die diesbezüglichen Behauptungen der BF würden nicht mit ihrer wahren Einstellung in Einklang stehen, sondern seien nach außen getragene Versuche, um ihre Aussichten auf den Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland asyltaktisch zu verbessern.

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 12.02.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.

In dem Schönheitsinstitut, in dem die BF gearbeitet habe, habe sie Informationen über das Christentum an Kunden verteilt und habe sich auch mit anderen über Skype über das Christentum ausgetauscht.

Mit der Verteilung von Artikeln, die sie aus dem Internet heruntergeladen habe, habe die BF versucht, ihren Landsleuten den Weg der Rettung zu zeigen. Sie seien einige Leute in der Kirche gewesen, die in einer offenen Form Aktivitäten gezeigt hätten.

Seit sie in Österreich sei, teile sie ihren Freunden im Iran über Skype alles mit, was sie in der persisch sprachigen Kirche erlerne.

Sie sei sich sicher, dass die iranischen Behörden darüber Bescheid wüssten, da zu ihrer Familie immer wieder Polizisten kommen und nach der BF fragen würden.

Über ihre Aktivitäten habe die BF vor dem Bundesasylamt deshalb nichts erzählt, da sie nicht danach befragt worden sei und sie zudem unter großem Stress gestanden und Angst gehabt habe.

In Österreich besuche sie zweimal wöchentlich die Kirche und lege sie eine diesbezügliche Bestätigung der XXXX XXXX XXXX bei.

Aufgrund ihres christlichen Glaubens würde die BF bei einer Rückkehr in den Iran festgenommen, bedroht, gefoltert und womöglich auch getötet werden, weswegen ihr aus Gründen der Religion Asyl gewährt werden müsse.

Zudem wurden der Beschwerde Berichte zur allgemeinen Lage (von Christen bzw. Konvertiten) im Iran angefügt.

I.8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX), zur XXXX, wurde die BF wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

I.9. Am 06.06.2013 übermittelte die BF dem Asylgerichtshof ihre Taufurkunde der XXXX, wonach sie am XXXX getauft worden sei.

I.10. Am 20.08.2013 wurden dem Asylgerichtshof Bestätigungen übermittelt, wonach die BF am Deutschkurs Stufe 1 und 2 teilgenommen habe.

I.11. Am 30.09.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der XXXX XXXX ein, wonach die BF regelmäßig die Gottesdienste in der XXXX Kirche besuche und gebe es zudem regelmäßige Treffen, da es der BF ein Anliegen sei, ihr Wissen über den christlichen Glauben zu vertiefen.

I.12. Am 20.12.2013 wurden von der BF zudem eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs sowie ein Schreiben der XXXX XXXX, wonach die BF regelmäßig die Persischsprachige XXXX XXXX besuche und sich seit September XXXX an der Gestaltung des "XXXX" aktiv beteilige.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben der BF vor dem Bundesasylamt und den Beschwerdeausführungen sowie der von der BF vorgelegten Bescheinigungsmittel.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Die BF trägt den im Spruch angegebenen Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren, iranische Staatsangehörige und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Als Fluchtgrund führte sie an, dass ihr wegen der Konversion zum Christentum die Todesstrafe drohe.

2.2. In Österreich hat die BF Kontakt mit der XXXX XXXX sowie der XXXX XXXX (XXXX) aufgenommen und wurde sie am XXXX von der XXXX getauft.

Der regelmäßige Besuch der Gottesdienste, die Teilnahme am Glaubensunterricht und das Engagement in der kirchlichen Gemeinschaft wurden ebenso wie die aufrichtige und nachhaltige Hinwendung zum Christentum sowohl seitens der XXXX XXXX als auch von der XXXX XXXX bestätigt.

Im Gegensatz zum Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens festzustellen, dass die BF glaubhaft ihre Religion vom Islam zum Christentum gewechselt hat und dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen zu sein scheint.

Es ist der BF nicht zuzumuten, dass sie ihre Konversion zum Christentum verschweigt und dieses im Iran nur im Geheimen praktiziert.

In Anbetracht der Feststellungen zum Herkunftsland Iran kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Iran aus religiös-politischen Gründen asylrelevanten Verfolgungshandlungen bzw. der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt ist.

2.3. Zum Herkunftsland Iran werden folgende Feststellungen getroffen:

Konversion:

Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom

Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld, Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.

Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.

Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.

Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.10.2012, wo es zur Religionsfreiheit heißt:

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fu¿nf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.

Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden. Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.

Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen.

Am 22.02.2012 wurden in Isfahan Mitglieder der anglikanischen St. Paul Gemeinde verhaftet und ohne offizielle Anklage einige Zeit festgehalten. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt.

Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B.von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. Im Oktober 2010 soll der Pastor Yousef Nadarkhani der "Jesus Only" Bewegung wegen "Abfall vom Islam" (Apostasie) zum Tode verurteilt worden sein. Das gerichtliche Verfahren hat bereits mehrere Instanzen durchlaufen, ein endgültiges Urteil gibt es allerdings noch nicht. Nach heftigem, internationalem Protest wurde offiziell bekannt gegeben, dass der Pastor nicht wegen seines Übertritts zum Christentum vor Gericht stehe. Der Stand seines Verfahrens ist unklar. Hinrichtungen wegen Apostasie wurden allerdings seit 1990 nicht mehr vollstreckt."

Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:

"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den

Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben

die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen

Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht

im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug

auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen

durch religiöse Behörden geprüft. [.......]

Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -

sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle

Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das

heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine

Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.

[.......]

Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit

häufiger vorzukommen. [.........]

Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und

Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe

wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen

Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen

sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten

Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten

Präsidentenwahlen 2009. [...........]

Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens

der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam

zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise

als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie

z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der

"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das

Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre

Aktivitäten zu stören. [..........]"

Aus weiteren Berichten geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine illegale Ausreise durchaus zu weiterführenden behördlichen Untersuchungen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Bei solchen Maßnahmen ist im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran Misshandlung und Anwendung von Folter nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.

Eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist nach jüngster Berichtslage (Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503) nicht erkennbar. So heißt es zur Lage der Christen im genannten Bericht auf Seite 12 (Wiedergabe in der englischen Originalfassung):

"B. Christians

43. Sources communicate that at least 20 Christians were in custody in July 2013.

In addition, violations of the rights of Christians, particularly those belonging to

evangelical Protestant groups, many of whom are converts, who proselytize to and

serve Iranian Christians of Muslim background, continue to be reported. Authorities

continue to compel licensed Protestant churches to restrict Persian-speaking and

Muslim-born Iranians from participating in services, and raids and forced closures

of house churches are ongoing. According to sources, more than 300 Christians have

been arrested since 2010, and dozens of church leaders and active community

members have reportedly been convicted of national security crimes in connection

with church activities, such as organizing prayer groups, proselytizing and attending

Christian seminars abroad.

44. The Government notes that religious affiliation is not considered during the

judicial process and that Christians are equal before the law. The Government also

asserts that applications for permits to establish churches are given equal

consideration. The Government notes, however, that official recognition of a

minority religion does not exempt its members from prosecution for illegalities."

Nach dem Inhalt dieses Berichts sind im Iran nach wie massive Beschränkungen der Rechte von Christen - besonders solcher von evangelikal eingestellten und missionierenden Konvertiten mit islamischem Hintergrund - sehr wahrscheinlich, die eine ungehinderte Religionsausübung erschweren bzw. unmöglich machen und daher die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten. Protestantische Kirchen werden veranlasst, persisch sprechende und als Muslime geborene Iraner von der Teilnahme an Gottesdiensten auszuschließen. Hausdurchsuchungen und erzwungene Schließungen von Hauskirchen finden nach wie vor statt. Seit 2010 wurden mehr als 300 Christen festgenommen und dutzende Kirchenführer und Gemeindemitglieder wegen krimineller Delikte verurteilt, die im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten, wie Organisieren von Gebetsgruppen, Missionierung und Teilnahme an christlichen Seminaren im Ausland, standen und - nach Ansicht iranischer Behörden - die "nationale Sicherheit" bedrohen.

Es ist daher festzustellen, dass für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran, die konvertierte Christen betrifft, noch nicht eingetreten ist.

3. Beweiswürdigung

3.1. Die Angaben zur Identität und Herkunft der BF ergeben sich aus der Vorlage unbedenklicher iranischer Personaldokumente sowie den diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Schilderungen der BF und waren daher nicht in Zweifel zu ziehen.

3.2. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes war entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes aufgrund der sich aus einer Gesamtbeurteilung ergebenden Beweisergebnisse von einer ernsthaften und nachhaltigen Hinwendung der BF zum Christentum auszugehen.

Entscheidende Bedeutung und Gewicht kommt dabei den von der BF vorgelegten Bestätigungen zu.

Aus diesen geht insbesondere hervor, dass die BF bereits kurz nach ihrer Ankunft in Österreich Kontakt zur XXXX XXXX in XXXX aufnahm, die dortigen Gottesdienste besuchte und einen Taufvorbereitungskurs absolvierte. Schließlich ist die am XXXX erfolgte Taufe durch die Vorlage der Taufurkunde bestätigt.

Zudem führte XXXX von der XXXX XXXX in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu einer Aufnahme der BF in die Gemeinschaft durch Taufe aus, dass man beobachte, ob das Christentum tatsächlich gelebt werde, was 6 Monate oder länger dauern könnte.

Anhand dieser Angaben ist davon auszugehen, dass auch die Taufe der BF letztlich erst nach entsprechender Vorbereitung bzw. Prüfung durch die Gemeinde erfolgt ist.

Weiters wurde seitens der XXXX XXXX, bestätigt, dass die BF regelmäßig die Gottesdienste besuche und sie darüber hinaus an regelmäßigen Treffen teilnehme, um ihr Wissen über den christlichen Glauben zu vertiefen.

Ebenso wurde ein Schreiben der XXXX Gemeinde vorgelegt, wonach die BF regelmäßig die Gemeinde besuche und sich zudem an der Gestaltung des "XXXX" aktiv beteilige.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist kein Grund ersichtlich, dass es sich bei den genannten Ausführungen um Angaben handeln sollte, die nicht mit den tatsächlichen Umständen in Einklang stehen.

Für das Bundesverwaltungsgericht gab es sohin keinen Grund, nicht von der ernsthaften und von einer nachhaltigen, inneren Überzeugung getragenen Hinwendung der BF zum Christentum auszugehen.

3.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"

Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist die BF daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.

Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.

Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung (forum externum) des Glaubens möglich sein.

Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für vom Islam konvertierte Anhänger des Christentums nicht gegeben und erreichen die der BF drohenden Sanktionen jedenfalls asylrelevante Intensität.

Daher ist für die BF von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder aus politischen Gründen auszugehen.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die BF aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.

Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

2. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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