BVwG L501 1409683-1

L501 1409683-1Tribunal administratif fédéral5 mai 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Familienverfahren, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Texte intégral

BVwG L501 1409683-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.1409683.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER über die Beschwerde der XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2009, Zl. 09 11.103-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2000 wird festgestellt, dass eine Rückkehr-entscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Für die minderjährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz bP 4), eine irakische Staatsangehörige, wurde am XXXXvon ihrem Vater (im Folgenden kurz bP 1) als gesetzlicher Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Für die am XXXX in Österreich geborene bP 4 wurden keine eigenen Fluchtgründe angegeben.

Der Vater (bP 1) und die Mutter (im Folgenden kurz bP 2) der bP 4 reisten am XXXX gemeinsam mit ihrem Brunder (bP 3) illegal in das Bundesgebiet ein.

Aufgrund der Einreise mit gefälschten slowakischen Reisepässen wurde die bP 1 (= Vater der bP 4) durch Organe der Grenzpolizeiinspektion Flughafen als Beschuldigte vernommen. Sie habe 15.000,-- Dollar Schlepperkosten bezahlt. Sie gab an, 1997 geheiratet zu haben, Vater eines XXXX geborenen Sohnes namens XXXX(bP 3) sowie einer XXXX geborenen Tochter namens XXXXzu sein. Die Tochter sei vor zwei Jahren von Unbekannten entführt worden, sie habe sie seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gesehen, sie sei vermutlich umgebracht worden. Die Heimat habe sie aufgrund der Umstände sowie der Verfolgungen im Irak verlassen.

Am 6.10.2008 wurde die bP 1 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Schwechat nach dem AsylG erstbefragt. Zusammengefasst gab sie an, dass ihre Tochter vor zwei Jahren entführt und vermutlich umgebracht worden sei. Sie habe einmal 20 Dollar für die Freilassung bezahlt, bei der zweiten Entführung habe sie für eine neuerliche Zahlung kein Geld mehr gehabt. Sie sei geflüchtet, weil sie um ihr Leben und das ihrer Familie Angst gehabt habe. Sie sei mit Frau und Kind von Mosul nach Zacho gefahren, anschließend legal auf dem Landweg nach Ankara gereist, von wo sie dann mit gefälschten slowakischen Reisepässen nach Wien geflogen sei. An Schlepperkosten habe sie 15.000,-- Dollar bezahlt.

Am 13.10.2008 wurde die bP 1 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen niederschriftlich befragt. Sie gibt an, im Irak als Kellner in diversen Lokalen gearbeitet zu haben, die letzten Monate vor der Ausreise jedoch als Taxilenker. Der Grund für die Flucht liege in der Entführung der Tochter XXXX, geboren am 26.03.1998, für deren Freilassung sie bereits insgesamt 20.000,-- Dollar bezahlt habe. Diese Summe sei mit Hilfe von Verwandten und Bekannten aufgebracht worden. Der Forderung der Terroristen, 50.000,-- Dollar zu bezahlen, habe sie aufgrund Geldmangels nicht nachkommen können. Auf Nachfrage, wann die Entführung stattgefunden habe, kann die bP 1 nach längerem Nachdenken weder Monat noch Wochentag nennen, als Zeitpunkt terminisiert sie "irgendwann vor zwei Jahren, vielleicht weiß es meine Frau". Befragt, wie die Terroristen Kontakt aufgenommen hätten, gibt die bP 1 an, während ihrer Arbeit in dem Gasthaus XXXX von einem Unbekannten zur Zahlung von 50.000,-- Dollar aufgefordert worden zu sei, widrigenfalls sie ihre Tochter nicht zurückbekäme. Sie habe dem Unbekannten mitgeteilt, nur über 20.000,-- Dollar zu verfügen und einige Tage später habe sie dem Mann das Geld gegeben. Die Frage, ob sie ohne Überprüfung bzw. ohne Lebenszeichen der Tochter das Geld bezahlt habe, wird von der bP 1 bejaht und ausgeführt, der Unbekannte habe ihr erzählt, er und seine Gruppe hätten die Tochter entführt. Später sei der Unbekannte noch einmal gekommen und habe nach dem restlichen Geld gefragt. Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe habe sie nie gehabt.

In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Linz am 17.12.2008 kündigt die bP 1 eingangs an, Dokumente aus dem Irak angefordert, diese aber noch nicht erhalten zu haben und heute auch alle Daten und Uhrzeiten bekannt geben zu wollen. Die bP 1 gibt an, bis zwei Monate vor der Ausreise jahrelang als Kellner im Restaurant XXXX in Mosul gearbeitet zu haben, danach als Taxifahrer. Befragt nach dem Grund des Berufswechsels, teilt sie mit, sie sei wegen der Tochter bei der Arbeit nicht mehr in Ruhe gelassen worden.

Die Tochter habe sich vor ca. zwei Jahren im August um 9:00 Uhr in der Früh in die Schule begeben. Als sie nicht nach Hause gekommen sei, hätten sie sich Sorgen gemacht und eine Schulkollegin befragt, welche ihnen erzählt habe, ihre Tochter sei von Personen, die sich als Verwandte ausgegeben hätten, in einem Auto mitgenommen worden. Nachdem der bP 1 in der Schule von Lehrern erklärt worden sei, die Tochter sei nach dem Besuch der Schule wieder heimgegangen, habe sie zwei Stunden später Anzeige bei der Polizei erstattet und Nachbarn und Bekannte befragt.

Zwei Tage später habe sie einen Anruf erhalten, in dem ihr mitgeteilt worden sei, die Tochter werde von ihnen - einer Gruppe mit großer Macht - festgehalten und sie würden sich mit ihr treffen wollen. Auf Frage der bP 1, woher sie wissen könne, dass die Gruppe ihre Tochter festhalte, habe der Anrufer die Kleidung der Tochter beschrieben und angekündigt, zum Treffen die Schulsachen der Tochter mitzunehmen. Bei dieser Zusammenkunft, welche im Restaurant stattgefunden habe, habe der Unbekannte die Schulsachen der Tochter auf den Tisch gelegt und 50.000,-- Dollar gefordert. Der bP 1 sei es mit Unterstützung von Freunden und Bekannten sowie eines Goldverkaufs gelungen, eine Summe von 20.000,-- Dollar innerhalb von drei Tagen aufzutreiben. Dieses Geld habe sie zwei Tage später im Restaurant übergeben und um etwas Geduld zum Beschaffen der fehlenden Summe ersucht. Eine Woche sei ihr vom Unbekannten gewährt worden. Die danach von ihr aufgesuchte Polizei habe ihr Vorhaltungen wegen der Nichtbekanntgabe der Lösegeldübergabe gemacht.

Der Versuch, die fehlende Summe aufzubringen, sei nicht gelungen, es habe lediglich ein kleiner Betrag (1.000,-- - 2.000,-- Dollar) beschafft werden können. Dieser sei dem Unbekannten jedoch zu wenig gewesen, die begehrte Fristverlängerung sei abgelehnt worden. Befragt, warum sie sich nicht ein drittes Mal mit dem Unbekannten getroffen habe, gibt die bP 1 an: "Er hat mich angerufen und ich sagte ihm, dass ich das Geld noch nicht habe". Die Frage, ob der Unbekannte nicht auch die kleine Summe erhalten wollte, verneint die bP 1 und bekräftigt, der Unbekannte wollte unbedingt 30.000,-- Dollar. Nach Ablauf der einwöchigen Frist habe sie versucht, den Unbekannten wieder anzurufen, das Telefon sei jedoch abgeschaltet gewesen. Monatelang habe sie von den Unbekannten keine Nachricht mehr erhalten. Die Polizei habe ihr Fotos von Verbrechern gezeigt, der Unbekannte sei jedoch nicht dabei gewesen. Zwei Jahre lang habe es von der Tochter keine Nachricht mehr gegeben; während dieser zwei Jahre habe sie ca. zwei Mal pro Monat bei der Polizei angefragt. Nach zwei Jahren habe die Polizei ihr mitgeteilt, dass keine Hoffnung mehr bestehe, sie niemanden mehr glauben und kein Geld mehr bezahlen solle. Ihre Tochter sei am 12.08.2006 entführt worden. Nach dem Vorfall sei sie sehr ängstlich gewesen und habe sich sehr um den Sohn (bP 3) gesorgt. Die Lage in Mosul sei nicht sicher, jeden Tag würden Menschen auf der Straße getötet werden.

Befragt, warum sie den Irak gerade jetzt, zwei Jahre nach der Entführung der Tochter, verlassen habe, gibt die bP 1 an, dass die Situation im Irak nicht mehr sicher sei, sie zwei Monate vor ihrer Ausreise als Taxifahrer gearbeitet habe und die dortigen Kollegen ihr bei der Besorgung eines Schleppers geholfen hätten. Das Taxi hätten ihr die Verwandten gekauft, da sie über kein Geld mehr verfügt habe. Die Frage, ob in dieser Zeit noch etwas vorgefallen sei, verneint die bP 1, sie habe aber einfach Angst. Den Vorhalt, sie habe heute eingangs ausgeführt, sie habe zwei Monate vor ihrer Ausreise die Arbeit als Kellner aufgeben müssen, weil sie laufend von den Leuten belästigt worden sei, begegnet die bP 1 mit der Aussage, sie habe gemeint, sie habe die Arbeit im Jahr 2006 nach der Entführung der Tochter aufgegeben. Hingewiesen, dass sie bereits bei der ersten Einvernahme angegeben habe, bis 2008 als Kellner gearbeitet zu haben, meint die bP 1, dass "dies nicht sein könne".

Befragt, woher die 15.000,-- Dollar für die Flucht stammen würden, gibt die bP 1 an, sie habe ihr Taxi für 6.000,-- Dollar verkauft, den Rest habe sie sich geliehen.

Gegen Ende der Einvernahme legt die bP 1 Staatsbürgerschaftsnachweise und Personalausweise von ihr und ihrer Gattin (bP 2) sowie die Personalausweise von zwei Kindern, XXXX (bP 3, geboren 14.06.2006 in Mosul) und XXXX (geboren 26.03.1998 in Duhok) vor. Die Dokumente wurden vom BKA Wien, Abt. 6.2.3. als Totalfälschungen qualifiziert.

Per Post wurde dem BAA Linz eine Bestätigung der Polizeidirektion in XXXX betreffend eine XXXX, geboren am 26.03.1998, vermisst seit XXXX, übermittelt.

I.2. Aussagen der bP 2 (= Mutter der bP 4)

Aufgrund des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden wurde die bP 2 am 3.10.2008 durch Organe der Grenzpolizeiinspektion Flughafen als Beschuldigte vernommen. Sie gab an, in Duhok geboren zu sein, nach dem Tod des Vater 1988 nach Mosul übersiedelt u sein, 1997 geheiratet zu haben, Mutter eines 2006 geborenen Sohnes namens XXXX (bP 3) sowie einer 1998 geborenen Tochter namens XXXX zu sein. Sie habe in Mosul gelebt, Die Tochter sei vor zwei Jahren von Unbekannten entführt worden, sie habe sie seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gesehen, sie sei vermutlich umgebracht worden. Die Heimat habe sie aufgrund der Umstände sowie der Verfolgungen im Irak verlassen. Sie sei legal aus dem Irak ausgereist, den gefälschten slowakischen Reisepässe habe sie vom Schlepper erhalten. Für die Schleppung hätten sie 30.000,-- Dollar bezahlt.

Am 6.10.2008 wurde die bP 2 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Schwechat nach dem AsylG erstbefragt. Sie gab

an, mit ihrem Gatten XXXX (= bP 1) und ihrem am XXXXgeborenen Sohn

XXXX (=bP 3) von Mosul mit dem PKW des Schleppers nach Zacho

gefahren zu sein, an der irakisch-türkischen Grenze von einem türkischen Schlepper abgeholt, nach Ankara gebracht worden zu sein und mit den slowakischen Reisepässen direkt von Ankara nach Wien geflogen zu sein. Bei den Schleppkosten habe sie sich geirrt, es seien nur 15.000,-- Dollar gewesen. Sie gab weiters an, ihre Tochter sei entführt worden, ihr Mann habe einmal Lösegeld bezahlt, wie viel wisse sie nicht. Die Entführer hätten nochmals Lösegeld gefordert, da sie jedoch kein Lebenszeichen von der Tochter erhalten hätten, habe die Familie ihnen geraten, nicht mehr zu zahlen. Aus Angst um das Leben Ihres Sohnes habe ihr Mann beschlossen, das Land zu verlassen. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, erklärt die bP 2, das die Sicherheitslage im Irak sehr schlimm sei und sie Angst um das Leben ihres Mannes und das ihres Sohnes habe.

Am 13.10.2008 wurde die bP 2 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen niederschriftlich befragt. Sie gibt als Fluchtgrund die Entführung ihrer am 26.03.1998 geborenen Tochter Shahand an, weitere Gründe gäbe es nicht, sie habe sonst keine Probleme in ihrem Heimatland. Die Entführung habe einen Monat vor der Wiederholungsprüfung stattgefunden, das sei im August vor zwei Jahren, also 2006 gewesen, den Tag wisse sie nicht. Die Tochter habe sich in der Früh auf den Weg in die Schule gemacht, um die Prüfungstermine zu erfahren, sie sei nicht mehr zurückgekommen. Die bP 2 habe sich wegen der Entführung nicht an die Behörden im Irak gewandt, sie sei zu Hause gewesen, ihre Verwandten hätten aber eine Anzeige erstattet. Ob es hiervon Unterlagen, wie z.B. eine Anzeigebestätigung gäbe, wisse sie nicht. Ihr Gatte (= bP 1) habe ein oder zwei Monate später Lösegeld bezahlt, wie viel wisse sie nicht, vielleicht 100 Tausend oder 200 Tausend. Konkret gefragt, wann der Gatte (= bP 1) Lösegeld bezahlt habe, meint die bP 1, sie befasse sich nicht mit solchen Problemen, 1 oder 1 1/2 Monate nach der Entführung habe ihr Mann (= bP 1) bezahlt. Wie die Lösegeldbezahlung funktioniert habe, wisse sie nicht. Befragt, ob es Urkunden oder Unterlagen die Tochter betreffend gäbe, führt die bP 2 Schulzeugnisse und - ohne Konkretisierung welche - Dokumente an, welche sie ihrer Mutter in einem Koffer übergeben habe. Auf die Frage, warum sie erst zwei Jahre nach der Entführung der Tochter das Land verlassen habe, gibt die bP 2 an, sie hätten immer gehofft, dass die Tochter zurückkehrt, auch hätten sie Angst gehabt, dass der Sohn entführt werden könnte.

In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Linz am 17.12.2008 führt die bP 2 befragt zu ihren Fluchtgründen aus, dass die Lage im Irak aufgrund der Entführung ihrer Tochter für sie nicht mehr sicher sei, sie habe Angst zum Basar zu gehen und entführt zu werden, auch

fürchte sie um ihren Mann (= bP 1) und ihren Sohn (= bP 3). Sie

persönlich sei nie bedroht worden, aber ihr Mann (= bP 1) habe

Kontakt mit den Entführern gehabt. Die Tochter sei im August 2006 entführt worden, sie hätten nach ihr gesucht und seien auch zur Polizei gegangen. Die Bestätigung hierfür bekämen sie in den nächsten Tagen. Die Entführer hätten sich bei ihrem Mann (= bP 1) gemeldet, Geld verlangt und ihm verboten die Polizei zu kontaktieren. Ihr Gatte (= bP 1) habe den Entführern 20.000,-- Dollar bezahlt, diese Summe hätten sie sich von Verwandten und Bekannten ausgeborgt. 30.000,-- Dollar seien noch offen gewesen, diese Summe hätten sie jedoch innerhalb einer Woche nicht aufbringen können. Die Polizei sei böse auf sie gewesen, sie hätten mehr von ihnen wissen wollen. Sie (= bP 1 und 2) hätten ihre Tochter gesucht, aber keine Spuren gefunden. Die Polizei habe gemeint, vielleicht sei die Tochter ins Ausland entführt worden.

Auf die Frage, warum sie erst zwei Jahre später den Irak verlassen habe, gibt die bP 2 an, dass sie immer noch auf die Rückkehr ihrer Tochter gehofft habe, die allgemeine Lage im Irak schlimmer geworden sei und die Verwandten gemeint hätten, sie solle lieber weg bevor noch jemand entführt werde.

Warum ihre Tochter entführt worden sei, wisse sie nicht, sicherlich des Geldes wegen, sie hätten zwar nicht viel gehabt, aber die Geschichten würden so passieren. Auf die Frage, warum jemand den Sohn entführen sollte, wenn sie schon das Lösegeld für die Tochter nicht zur Gänze aufbringen hätte können, meint die bP 2, dass sie Angst gehabt hätte und erkundigt sich beim Organwalter was er getan hätte, wenn er dort leben müsse und jeden Tag so etwas passieren könne. Dem Vorhalt, dass sie jetzt die allgemeine Lage, nicht aber ihre individuellen Gründe für eine Verfolgung schildere, stimmt sie zu. Auf den Vorhalt, "wenn es so war, dann haben sie selber gesagt, war es Zufall und es hätte jeden treffen können", antwortet die bP 2 mit "ja".

Auf die Frage, warum sie zwar die 30.000,-- Dollar Lösegeld nicht habe aufbringen können, für die Flucht jedoch sehr wohl 15.000,-- Dollar, gibt die bP 2 an, dass ihr Mann (= bP 1) 1 1/2 Jahre arbeitslos gewesen sei, bis ihm ihre Verwandten ein Auto gekauft hätten, welches sie für die Flucht wieder veräußert hätten, zusätzlich wären sie Schulden eingegangen.

Auf die Frage, wann ihr Gatte (= bP 1) den letzten Kontakt zu den Entführern gehabt habe, gibt die bP 2, dass ihr Mann dies wissen müsste, es sei eine Woche ausgemacht gewesen, mehr wisse sie nicht. Die Arbeit im Restaurant habe ihr Mann (= bP 1) aus Angst aufgegeben, er habe keine Nerven mehr gehabt.

Neuerlich befragt, warum sie den Irak erst zwei Jahre nach der Entführung ihrer Tochter verlassen hätte, gibt die bP 2 an, sie habe noch warten und nach ihrer Tochter suchen wollen, erst als ihr die Polizei keine Hoffnung mehr machte, sei sie gegangen. Die Frage, ob es in dieser Zeit noch andere Bedrohungen gegeben habe, verneint die bP 2 und gibt an" In der Umgebung gab es Explosionen und Entführungen, wir waren davon aber zum Glück nicht betroffen".

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2009, Zl. 0911.103-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der bP 4 der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die bP 4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.

Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung zur Erkenntnis, dass die Eltern der bP 4 eine entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft haben machen können und führte rechtlich unter Hinweis auf das Vorliegen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen ist. Ebenso stellt eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP 4 dar.

I.4. Diesen Bescheid wurde dem Vater der bP 4 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters im Rahmen des Familienverfahrens Beschwerde erhoben wurde.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011 wurde dem Antrag der bP 4 entsprochen und ihr gemäß § 66 AsylG ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Gemäß Mitteilung der rechtsfreundlichen Vertretung vom März 2014 wurde das Vollmachtsverhältnis zu ihr aufgelöst.

I.5. Am 27.03.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der bP 4 eine - mit den Verfahren ihres Vaters (bP 1) und ihrer Mutter (bP2) sowie dem Brunder Nibar (bP 3) verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde den bP 1 und 2 Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen.

I.5.1. Aussagen der bP 1

Eingangs stellt die bP 1 fest, dass ihr der Inhalt der Beschwerdeschrift nicht bekannt sei, sie in Österreich bleiben möchte, da sie wegen der Lage im Irak sowie der im Zusammenhang mit der Entführung der Tochter bestandenen Probleme mit Terroristen nicht mehr zurück könnte. Auf die Frage, wie alt seine 2006 entführte Tochter heute wäre, meint die bP 1 zunächst, 13 Jahre. Hingewiesen, dass dies nicht stimmen könne, überlegt und rechnet bP 1 und nennt neuerlich ein falsches Alter.

Die bP 1 berichtet, mit irakischen Reisepässen legal bei Zacho die Grenze zur Türkei passiert zu haben und anschließend mit den vom Schlepper erhaltenen slowakischen Reisepässen per Flugzeug weitergereist zu sein.

Aufgefordert, die Geschehnisse betreffend die Entführung der Tochter zu erzählen, gibt bP 1 an:

Meine Tochter wurde normalerweise von mir in die Schule gebracht, nicht jedoch am Tag ihrer Entführung, an diesem wurde sie von ihren Freunden begleitet. Als sie mittags nicht nach Hause kam, machten wir uns Sorgen und begaben uns zur Schule. Unterwegs trafen wir Freunde unserer Tochter, welche uns erzählten, sie sei in ein Auto gestiegen. Sie wären der Meinung gewesen, bei diesen Leuten würde es sich um Freunde unsererseits handeln. Der anschließend aufgesuchte Schuldirektor gab an, dass die Tochter die Schule besucht habe und wieder gegangen sei.

Im Irak sind von Monat 7 bis Monat 9 Schulferien. Die Entführung fand im August 2006 statt. Da ich mich an das Datum selber nicht erinnern kann, habe ich es bei meiner ersten Einvernahme auch nicht angegeben. Meine Frau hat es mir später genannt. Ich vergesse Daten. Auf die Frage, ob es nicht Anhaltspunkte gegeben habe, aus denen man den Zeitpunkt der Entführung rückschließen hätte können, meint bP, "wenn man von einem Land zu einem anderen Land geht und so viel passiert ist, vergisst man Daten".

Die Tochter ging in die Schule um ihren Prüfungstermin zu erfahren; ich erinnere mich nicht, welche Prüfung sie ablegen wollte. Auf die Frage, warum die Tochter den Termin nicht telefonisch erfragt habe, führt bP 1 aus, es habe kein Festnetz gegeben, nur Handy; vielleicht habe ihre Frau die Handynummer der Schulleitung gewusst, aber die Schule war ohnedies in der Nähe. Gekleidet war die Tochter mit einem normalen Zivilgewand, T-Shirt und Rock. Welche Farbe das Gewand hatte, weiß ich nicht, "so was wie Mädchen anziehen. Solche Fragen sollten Sie meiner Frau stellen."

Ein paar Tage nach der Entführung wurde ich telefonisch kontaktiert und wurde mir mitgeteilt, dass, wenn ich meine Tochter wiedersehen wollte, ich 50.000 Dollar organisieren müsse. Sollte ich die Polizei informieren, würden sie auch meine Familie entführen, sie seien eine große Gruppe. Auf meine Frage, wie ich ihn erkennen würde, meinte er, er würde mir die Schultasche meiner Tochter zeigen. Ich habe ihm die 20.000 Dollar im Restaurant Sadir in Mosul, in welchem ich im als Kellner gearbeitet habe, übergeben. Für die Zahlung der noch ausstehenden 30.000 Dollar wurde ein zweiter Termin in ca. 1 bis 1 1/2 Monaten vereinbart. Ich versuchte, die fehlende Summe zu beschaffen, was mir aber nicht gelang, zumal ich mir bereits die 20.000 Dollar ausgeborgt hatte. Eine Fristverlängerung wurde mir nicht zugestanden. Zum Termin habe ich versucht ihn anzurufen, sein Telefon war aber ausgeschaltet, ich konnte das Geld nicht mehr auftreiben. Welche Summe ich noch auftreiben habe können, weiß ich nicht mehr.

Auf Vorhalt ihrer Aussage vor dem Bundesasylamt (AS 155), wonach ihr für die zweite Zahlung eine Frist von nur 1 Woche gegeben worden sei, mein die bP 1, es könne sein, dass sie das gesagt habe, sie habe einiges vergessen.

Unmittelbar nachdem meine Tochter vermisst wurde, war ich bei der Polizei. Sie teilten mir mit, ich solle nach 24 h wiederkommen, was ich auch tat. Nachdem mich die Entführer jedoch telefonisch kontaktiert hatten, habe ich mich nicht mehr getraut zur Polizei zu gehen. Ich hatte Angst, sie würden meine Tochter umbringen. Ich ging dann doch wieder zur Polizei "sie haben mir gesagt, dass ich Vereinbarungen mit den Entführern getroffen haben - ohne das die Polizei es weiß."

Auf die Frage was dann passiert sei, gibt bP 1 an: " Meine Tochter kam nicht mehr zurück, die Polizei war selber beschäftigt. Es ist über Monate so gegangen. 2 Jahre nach dem Vorfall haben wir den Irak verlassen.....Wir haben die Hoffnung verloren, dass unsere Tochter wieder zurückkommt. Dann ist unser Sohn geboren. Ich habe Angst gehabt, dass er auch entführt wird." Auf Vorhalt, dass der Sohn schon auf der Welt gewesen sei als die Tochter entführt worden sei, erläutert bP 1, dass sie nicht damit meine, dass ihr Sohn nach der Entführung geboren worden sein, sie erwähne auch kein Monat, sie sage nur, dass innerhalb dieser zwei Jahre auch der Sohn geboren worden sei und sie sich Sorgen um sein Leben gemacht hätte. Befragt, warum sein Sohn entführt werden sollte, wenn das Geld schon für die Auslösung der Tochter nicht gereicht habe, meint bP 1, sie habe in dieser Zeit Angst gehabt, die Sicherheitslage sei sehr schlecht gewesen.

Hingewiesen auf seine widersprüchliche Aussage vor dem Bundesasylamt, wonach sie die Tätigkeit als Kellner aufgeben habe, weil sie von den Entführern nicht in Ruhe gelassen worden sei, erläutert bP 1, dass dies so nicht stimme, "nachdem ich ihnen die 20.000 bezahlt habe, kamen sie nicht mehr zum Restaurant. Vorher sind sie schon gekommen."

Befragt, was die Polizei getan bzw. gesagt habe, als sie bei ihr gewesen sei, weint die bP 1 und sagt "Die Polizei hat gar nichts

unternommen......Sie sagten, du hast mit den Entführern

Vereinbarungen getroffen und sie könnten nichts machen". Den Hinweis, sie habe einmal vor dem Bundesasylamt angegeben, ihr seien Fahndungsfotos gezeigt worden, begegnet die bP 1 mit der klaren Aussage, ihr seien keine gezeigt worden. Auf Nachfrage gibt bP 1 an, dass sie, nachdem sie die 20.000 Dollar bezahlt habe, gemeinsam mit ihrer Frau bei der Polizei gewesen sei, auch die Verwandten wären gekommen. Die Verwandten hätten ihr Fotos gezeigt, sie habe auf ein Foto gezeigt und die Polizei habe gesagt, diese Person gehöre zu einer Gruppe, diese Gruppe gäbe es nicht mehr. Sie könne sich jetzt daran erinnern, die Polizei habe ihr die Fotos gezeigt. Auf Vorhalt, warum sie bisher nie erzählt habe, dass sie eine Person erkannt habe, gibt bP 1 an, dass sie sich erst jetzt aufgrund der Fotofrage daran erinnert habe. Den späteren Vorhalt (AS 155), wonach sie vor dem Bundesasylamt angegeben habe, sie habe bei der Polizei niemanden anhand der Fotos identifizieren können, begegnet bP 1 mit "Habe ich das vorhin gesagt. Ich erinnere mich nicht".

Auf die Frage, warum sie sich fürchte, zumal es die Gruppe rund um den identifizierten Entführer nicht mehr gäbe, erläutert die bP 1, dass dies nur die Polizei gesagt habe, die Gruppe aber durchaus noch bestehen hätte könne, man habe der Polizei zu dieser Zeit nicht trauen können. Die Feststellung der Verhandlungsleiterin "Tatsache ist, dass Sie zwei Jahre lang nichts von den Entführern gehört haben" wird von der bP 1 mit der Aussage "Ja, das stimmt" bejaht.

Befragt, wie sie 15.000,-- Dollar für den Schlepper sowie 3.400,-- Dollar Barmittel auftreiben habe können, gibt die bP 1 an, es seien 2 Jahre seit der Entführung vergangen, sie habe im Restaurant gearbeitet, sich mit finanzieller Unterstützung von Verwandten ein Taxi gekauft und für die Ausreise wieder verkauft. Auch hätten die Angehörigen ihrer Frau ihr Haus verkauft, sie würden jetzt in einer Mietwohnung leben. Das Haus sei ein Familienhaus gewesen, die Schwiegermutter habe das Haus verkauft und das Geld auf die Kinder (1 Tochter = bP 2 und 4 Söhne) aufgeteilt.

Die Frage, was sie konkret im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte, beantwortet die bP 1 mit Angst vor den Terroristen und der nicht sicheren Lage im Irak.

bP 1 erläutert, dass sie sich nicht in den kurdischen Gebieten im Norden des Iraks niederlassen könne, da die Familie ihrer Frau Probleme mit den Kurden habe. Ihre Frau sei zwar Kurdin, aber ihr 1988 verstorbener Vater sei Baath Anhänger gewesen. Der Schwiegervater sei in Mosul gewesen und Baath-Anhänger gewesen. Dem Vorhalt, ihre Frau (=bP2) habe in ihren Aussagen angegeben, ihre Familie sei erst nach dem Tod des Vaters von Dohuk nach Mosul gezogen, wird seitens bP 2 nichts entgegnet bzw. mit "ihr Vater war Baath-Anhänger beantwortet".

I.5.2. Aussagen der bP 2

Die bP 2, Gattin der bP 1, gibt an, den Inhalt der Beschwerdeschrift nicht zu kennen, diese habe die rechtsfreundliche Vertretung verfasst, sie wisse jedoch, dass sie gegen den Bescheid des Bundesasylamtes verfasst worden sei. Den Inhalt der Beschwerdeschrift sowie die dort gestellten Anträge halte sie aufrecht.

Ihre Mutter und ihre vier Brüder würden noch in jenem Haus in Mosul wohnen, in dem sie bis zu ihrer Ausreise auch gelebt hätten, dieses Haus sei - entgegen der Aussage ihres Gatten - nicht verkauft worden. Das Geld für den Schlepper sei durch den Verkauf des Taxis, aus Ersparnissen sowie durch Ausborgen beschafft worden.

Die 30.000 Dollar Lösegeld hätten innerhalb eines Monats bezahlt werden sollen, das hätten sie nicht auftreiben können. Auf Rückfrage, das dies hieße, sie hätten die zweite Rate in einem Monat gewollt, gibt die bP 2 an, dass sie die erste Summe in 1 bis 1 1/2 Monaten haben hätten wollen, für die zweite Summe hätten sie zwei bis drei Monate Zeit gehabt. Befragt, woher sie dies wisse, erklärt bP 2, ihr Mann (=bP 1) habe ihr dies erzählt, wann, wisse sie nicht mehr. Auf die Frage, wann ungefähr, antwortet bP 2, die Unbekannten hätten sich 2 Tage nach der Entführung gemeldet. Auf Vorhalt AS 89 "Frage: Wann hat Ihr Gatte das Lösegeld bezahlt? - Antwort: Ich als Frau befasse mich mit diesen Problemen nicht. F: Wie hat das mit der Lösegeldzahlung funktioniert? A: Ich weiß es nicht" gibt bP 2, dass sie bei dieser Frage anders befragt worden sei. Auf Vorhalt AS 125, wonach sie gegenüber dem Bundesasylamt gesagt habe, "er bezahlte

denen 20.000,-- Dollar....30.000 waren noch offen......innerhalb

einer Woche konnten wird das Geld nicht aufbringen, meint bP 2, sie habe gesagt, innerhalb einer Woche bis drei Monaten könne man das Geld nicht aufbringen. Auf Vorhalt, dass dies aber nicht so im Protokoll stehen würde, meint bP 2, dass sie den Dolmetscher nicht so gut verstanden hätte.

Auf Ersuchen schildert bP 2 die Geschehnisse im Zusammenhang mit ihrer Tochter:

Die Tochter war in der 3. Klasse, sie ist immer alleine in die nahe gelegene Schule gegangen. Im Irak ist das so üblich, mein Mann ging arbeiten, ich hatte ein kleines Baby. Die Tochter war in der ersten und zweiten Klasse eine gute Schülerin, in Mathematik und Diktieren war sie nicht so gut. An jenem Tag ging sie in die Schule, um zwei Prüfungen nachzuholen, und zwar Arabisch und Mathematik. Sie trug ihre Schuluniform (weißes Hemd und blaues langes Kleid) und hatte ihre Bücher, Kugelschreiber mit. Die Schule hatte einen Festnetzanschluss, das Festnetz funktionierte manchmal, manchmal auch nicht. Eine Handynummer von der Schule habe ich nicht gehabt, nur die Festnetznummer. Als sie nicht nach Hause kam, rief ich meinen Mann an. Er befragte die Freunde meiner Tochter und erkundigte sich in der Schule. Am Abend ging mein Mann zur Polizei und erstattete Anzeige. Wenn von der Anzeigeerstattung nichts im Protokoll steht, dann ist das ein Übersetzungsfehler.

Auf Vorhalt AS 87, wonach gemäß ihrer Aussage vor dem Bundesasylamt, EAST Ost Traiskirchen, nur die Verwandten die Anzeige erstattet hätten, gibt die bP 2 an, sie sei sich sicher, sie habe gesagt, mein Mann und die Verwandten. Auf Vorhalt AS 89, wonach sie gesagt habe, ihre Tochter ging in die Schule um den Prüfungstermin zu erfahren, stellt die bP 2 klar, sie habe ausdrücklich von einer Prüfungsablegung gesprochen. Wenn ihr Mann heute vom Erfahren eines Prüfungstermins erzählt habe, so sei dies nicht richtig. Befragt, warum die Tochter in den Schulferien eine Prüfung ablegen habe wolle, gibt bP 2 an, dass man im Irak Fächer, die man im vorigen Jahr nicht geschafft habe, einen Monat vor Schulbeginn nachholen müsse. Befragt, ob die Tochter alleine, mit Freunden oder vom Vater begleitet in die Schule gegangen sei, erklärt die bP 2, dass die Tochter am Tag der Entführung alleine gegangen sei, ansonsten mit Freunden, aber manchmal auch vom Vater begleitet worden sei.

Die bP 2 bestätigt ihre vor dem Bundesasylamt getätigte Aussage, dass ihr Gatte (= bP 1) ein Jahr arbeitslos gewesen sei, gelegentlich Hilfsarbeiten ausgeführt habe und nur ab und zu ins Restaurant gegangen sei um auszuhelfen. Die Frage, warum der Gatte nicht mehr im Restaurant gearbeitet habe, beantwortet die bP 2 mit dem Hinweis auf die psychische Belastung aufgrund des im Restaurants erfolgten Treffen mit dem Unbekannten. Der Gatte (=bP 2 ) habe noch eine Weile nach der Übergabe der 20.000,-- Dollar im Restaurant gearbeitet, den Entführer habe er nach der Geldübergabe im Restaurant nicht mehr gesehen.

Befragt, was sie unternommen habe, um ihre Tochter zu finden, führt die bP 2 an, sie hätten das Geld gezahlt, wären zur Polizei gegangen und hätten auch bei Verwandten und Bekannten nachgefragt. Auf die Frage, was die Polizei unternommen habe, gibt die bP 2 an, dass diese wegen der Nichtmitteilung der Geldübergabe sauer gewesen sei, sie ihrem Mann Fotos gezeigt hätten und er einen Mann identifiziert habe. Die Polizei habe gemeint, es handle sich um eine große Gruppe, sie werde sich darum kümmern. Später, jedenfalls vor unserer Ausreise, wurde uns gesagt, dass einige der Gruppe festgenommen, einige getötet und einige geflüchtet seien. Auf Vorhalt, warum sie bisher nichts hiervon erzählt habe, meint die bP 2, sie sei nicht danach gefragt worden.

Gefragt, was in den zwei Jahren passiert sei, gibt die bP 2 an, ihr Sohn sei vor der Entführung geboren worden, "nein, mit uns gab es keine Probleme, aber die Nachbarn und Bekannten hatten dann Probleme".

Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in den Irak befürchte, antwortet die bP 2 "ich traue meinen Sohn dort nicht in die Schule zu schicken. Ich würde dort in Angst leben müssen. Meine Kinder müssen dort ständig bei mir sein."

Befragt, ob sie sich in den kurdischen Gebieten im Norden Iraks niederlasen könnten, meint die bP 2, sie sei in Mosul aufgewachsen, es könne sein, dass die kurdischen Behörden sie nicht aufnehmen würden, da ihr Vater als Angehöriger der irakischen Armee während eines Kampfes mit der kurdischen Peshmerga getötet worden sei. Sie sei Kurdin, ihre Familie sei 1988 nach Mosul gegangen. Ihre Familie lebt unbehelligt in Mosul, hat aber Angst vor Anschlägen und Terroristen.

I.5.3. Den Verfahrensparteien wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2014 aktuelle Länderberichte zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage im Irak mit der Aufforderung, sich bis zur anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich zu äußern, zur Kenntnis gebracht. Die bP 2 legt zu Beginn der Verhandlung hierzu ein Schriftstück in Arabischer Sprache vor, welches vom Dolmetsch übersetzt und anschließend zum Akt genommen wird. Da die bP 1 und 2 in diesem Schriftstück erklären, die übermittelte Länderfeststellung nicht verstanden zu haben, werden die wesentlichen Passagen der Länderfeststellungen vom Dolmetsch übersetzt.

Auf Frage der Verhandlungsleiterin, inwiefern sie sich im Hinblick auf die in der Dokumentation enthaltenen Feststellungen konkret einer Verfolgung bzw. Gefährdung ausgesetzt sehen, antworten bP 1 und 2, dass sie Angst vor Anschlägen und Terroristen hätten, sie bei ihrer Rückkehr in einem sunnitischen Gebiet leben müssten, diese Gebiete mehr gefährdet wären als die schiitischen, insbesondere Mosul und Kirkuk.

Die bP 1, 2, 3 und 4 legen eine Reihe von Bescheinigungsmittel für eine gelungene Integration vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1 Feststellungen

II.1.1. Feststellungen zur Person

Die 2009 in Österreich geborene bP 4 ist irakische Staatsangehörige, Kurdin und sunnitischen Glaubens. Bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2008 lebten der Bruder der bP 4 gemeinsam mit den Eltern in dem im Eigentum der Großmutter mütterlicherseits stehenden Haus in Mosul. Ihre Mutter führte im Irak den Haushalt, ihr Vater bestritt den Lebensunterhalt hauptsächlich als Kellner, in der Zeit vor der Ausreise arbeitete er als Taxifahrer. Im Haus lebten neben der Großmutter auch die XXXX Geschwister der Mutter. Die Familie des Vaters XXXX lebt nach wie vor in Duhok; die Geschwister sind verheiratet, haben Kinder und arbeiten als Taxifahrer bzw. Lehrerin an der Grundschule. Zur Familie im Irak besteht wöchentlicher Telefonkontakt.

Am 03.10.2008 reisten die Eltern (bP 1 und 2) der bP 4 gemeinsam mit ihrem Bruder (bP 3) unter Verwendung gefälschter slowakischer Reisepässe illegal ins Bundesgebiet ein. Die Identität der bP 4 ist nicht gesichert. Abgesehen von den Eltern und dem Bruder (bP 3) sind in Österreich keine Verwandten aufhältig. Sie besucht derzeit den Kindergarten, spricht ausgezeichnet Deutsch und ist im deutschsprachigen Raum sozialisiert worden. Sie hat ihr bisheriges Leben in Österreich verbracht, ist in der Dorfgemeinschaft integriert und verfügt über einen Freundeskreis.

II.1.2. Feststellungen zu den Ausreisegründen

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vereinten bP 1 bis 4 im Irak vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wären.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der bP 4 bei einer Rückkehr mit ihrer Familie in den Irak aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

II.1.3. Feststellungen zur Lage im Irak

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung). Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.

Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der

Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen. Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.

Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.

Allgemeine politische Lage

Die Verfassung

Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung.

Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.

Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden.

Innenpolitische Lage

Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein der größte Teil der politischen Führung); und die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Entlang dieser Linien hat sich - mehr oder weniger kaschiert - die Parteienlandschaft gebildet.

Die dritten Parlamentswahlen fanden am 07. März 2010 statt. Sie waren im Großen und Ganzen frei und fair. Die 2012 ins Amt gekommene neue "Unabhängige Wahlkommission" wurde zwar gemäß Proporz ausgewählt, sie ist aber ausnahmslos mit Fachleuten besetzt.

Nach langen Verhandlungen wurde im Dezember 2010 die irakische Regierung gebildet, die Premierminister Maliki eine zweite Amtszeit erlaubte, obwohl seine Rechtsstaatspartei nicht mehr die meisten Stimmen bekam. Er regiert seitdem an der Spitze einer fragilen, alle maßgeblichen politischen Kräfte des Irak umfassenden Koalitionsregierung, die sich seit Dezember 2011 in einer schweren Krise befindet. Einige Minister der Iraqiya boykottieren seit Anfang 2013 das Kabinett, kurdische Minister und Sadristen hatten sich zwischenzeitlich angeschlossen, sind aber Ende April 2013 ins Kabinett zurückgekehrt. Insbesondere der Streit zwischen al-Maliki und dem Vorsitzenden der säkular-sunnitisch geprägten Irakischen Liste, Iyad Allawi drohte lange zu eskalieren, bis sich Allawi aus der irakischen Innenpolitik weitgehend zurückzog. Die Rolle des sunnitischen Gegenspielers Malikis hat Parlamentspräsident Nujaifi übernommen. Hochrangige sunnitische Mitglieder der Regierung wurden - zunächst im Frühjahr 2012 - wegen der Anschuldigung, in Attentate verstrickt zu sein, aus ihren Ämter gedrängt. Während der sunnitische Vize-Präsident Tariq Al-Haschemi, der am 9. September 2012 in Abwesenheit zum Tode verurteilt wurde, seit Sommer 2012 im türkischen Exil lebt, ist der sunnitische Vize-Premier Salih Al-Mutlaq nach einer Aussöhnung mit Maliki im Juli 2012 in sein Amt zurückgekehrt. Im Dezember 2012 erging Haftbefehl wegen Terrorvorwürfen gegen Sicherheitskräfte des sunnitischen Finanzministers al-Issawi und später gegen ihn selbst, er zog sich in sunnitisches Stammesgebiet zurück. Auch eine Reihe weiterer Spitzenpolitiker, wie der frühere Führer der Erweckungsräte, Scheich Abu Risha, werden per Haftbefehl gesucht. Premierminister Maliki hat die Posten der Minister für Verteidigung, Inneres sowie Nationale Sicherheit noch immer nicht besetzt und übt damit faktisch selbst direkten Einfluss auf diese Ressorts aus. Die Parteien und Politiker verlieren sich in endlosen Bemühungen um Reformen und Versöhnung, ohne hierbei zu konkreten Ergebnissen zu gelangen. Wichtige Gesetzesvorhaben, wie das Amnestiegesetz, oder das Parteiengesetz, werden nicht verabschiedet. Fragen werden in Ausschüsse und Unterausschüsse oder informelle Verhandlungsrunden verlagert. Seit Juni 2013 gibt es in Folge eines symbolischen Treffen Malikis mit Nujaifi Anzeichen einer leichten Entspannung.

Die Regionalwahlen, die im April (in zwei Provinzen verlegt auf Juni) 2013 durchgeführt wurden, waren im Wesentlichen frei und fair. Sie waren gut vorbereitet, internationale Beobachtung war erwünscht. Im Vorfeld war allerdings die Tötung von mindestens 17Kandidaten verschiedener Parteien durch Attentate und terroristische Anschläge zu beklagen. Die Liste eines Scheichs des einflussreichen Dulaimi-Stammes, der zur Protestbewegung in Anbar gehört, wurde laut Pressemeldungen von der Wahlkommission wegen Anstiftung zu Gewalt verboten. Klagen gab es v.a. von zahlreichen Bürgern, deren Name nicht ins Wählerregister aufgenommen war.

Parteien der Regierungskoalition

Im Irak gibt es eine Vielzahl von Parteien (zu einer Anerkennung genügen laut Parteiengesetz 500 Unterschriften). Sie haben sich vor und nach den Wahlen zu Bündnissen zusammengeschlossen:

Rechtstaatsbündnis (State of Law)

Dem Rechtsstaatsbündnis unter Führung von Ministerpräsident Nuri al-Maliki gehörten zum Zeitpunkt der Parlamentswahlen 2010 insgesamt neun verschiedene Parteien und Blöcke sowie zahlreiche unabhängige Einzelkandidaten an: Wichtigste Gruppierung ist die schiitische "Dawa"-Partei (übersetzt "Missionierung", "Ruf") von al-Maliki. Das Bündnis gibt sich betont überkonfessionell und national-irakisch, bildet aber die schiitische Mehrheit ab.

Irakische Nationale Allianz (INA)

Die Irakische Nationale Allianz (INA) ist ein Zusammenschluss der beiden großen schiitischen Parteien Islamic Supreme Council of Iraq, ISCI und der "Ahrar"-Partei des radikalen Schiitenpredigers Muqtada as-Sadr. Letztere wurde bei den Parlamentswahlen mit 40 Mandaten stärkste Partei und setzt nicht mehr auf militärischen Widerstand, sondern auf politischen Einfluss. Auch dieses hat inzwischen 16 weitere Gruppierungen, darunter auch sunnitische, aufgenommen.

Irakische Nationale Bewegung (Iraqiya)

Die Irakische Nationale Bewegung untersteht pro forma weiter der Führung des früheren säkular-schiitischen Premierministers Iyad Allawi, wird derzeit aber vor allem von dem sunnitischen Parlamentspräsidenten Usama al-Nujaifi angeführt, der als neuer Kopf der Bewegung gilt. Das Parteienbündnis ist eine säkular-zentralistische Sammelbewegung, die sunnitisch dominiert und anti-iranisch ausgerichtet ist. Ihr gehören ebenfalls insgesamt 18 Gruppierungen an.

Kurdische Allianz

Die Kurdische Allianz ist ein Zusammenschluss der beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK sowie zehn weiterer kleinerer Gruppierungen. Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Massoud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, Türkei und Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) mit Staatspräsident Dschalal Talabani als Parteichef übt die Kontrolle über die Provinz Sulaimaniya im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zu Iran aus.

Parteien der Opposition

Neben einigen kleineren Parteienbündnissen sitzen auch zwei abgespaltene Gruppierungen im irakischen Abgeordnetenhaus: 2009 spaltete sich unter der Führung des früheren PUK- Funktionärs Nawchirwan Mustafa die neue Partei Goran ("Wandel") von der Kurdischen Allianz ab. Sie hat bei den Wahlen zum Kurdischen Regionalparlament im Juli 2009 auf Anhieb 24 % der Stimmen erlangt und kam bei den irakischen Parlamentswahlen im März 2010 auf insgesamt acht Mandate. Mit ebenfalls acht Mandaten haben sich Abgeordnete von

Allawis Irakischer Liste als Weiße Iraqiya konstituiert.

Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen

Mit dem - allerdings sehr langsamen - Erstarken der Zivilgesellschaft gewinnen auch Menschenrechtsorganisationen etwas an Rückhalt. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa 350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs wurde am 25.01.2010 vom Parlament verabschiedet. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Sie unterliegen der Kontrolle durch das Staatsministerium für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche unter ihnen berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden "Besuchen" durch Vertreter des Ministeriums. NRO-Mitarbeiter werden auch unmittelbares Ziel von Terroranschlägen.

Die Präsenz von ausländischen NROs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor eher gering, da sich viele Organisationen nach den Anschlägen auf die VN 2003 und auf das Rote Kreuz 2005 aus dem Irak zurückgezogen haben und nur zögerlich zurückkehren. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NROs ihre Arbeit aufgenommen haben.

Die Rolle der Sicherheitskräfte

Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen.

Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten. Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden.

Die irakische Armee hat noch immer nicht ausreichend Fähigkeiten und Ausrüstung, um die See- und Lufthoheit zu gewährleisten. Premierminister Maliki hat im August 2012 angekündigt, die Anstrengungen in diese Richtung zu erhöhen.

Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul).

Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt.

Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität.

Asylrelevante Tatsachen

Staatliche Repressionen

Staatliche Stellen begehen nach wie vor zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Die Mehrzahl der Verantwortlichen ist trotz erkennbarem Willen einiger zuständiger Regierungsmitglieder nicht in der Lage oder bereit, die Ausübung der in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten.

Politische Opposition

Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten von Einschüchterungen durch staatliche oder paramilitärische Elemente, die z.B. davon abschrecken sollen, neue politische Bewegungen ins Leben zu rufen. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein einfaches Gesetz in Aussicht. In der Realität ist die Versammlungs- und Meinungsfreiheit aber durch das seit dem 07.11.2004 geltende Gesetz zur Verteidigung der nationalen Sicherheit, das die Möglichkeiten zur Verhängung des Ausnahmezustands (bis zu 60 Tage) regelt, eingeschränkt.

Hinsichtlich der sunnitischen Massenproteste in den nordwestlichen Provinzen Zentraliraks mit Schwerpunkt in Ramadi, Provinz Anbar, Samarra und Kirkuk sowie in der Provinz Ninive seit Ende Dezember 2012 ergibt sich ein gemischtes Bild des Handelns der Sicherheitskräfte: Einerseits halten sich zentrale und lokale Sicherheitskräfte häufig zurück und lassen die Demonstranten über Monate gewähren. Auf der anderen Seite gibt es Medienberichte über Attentate auf Anführer der Demonstrationsbewegung, wobei unklar ist, wer hinter diesen Taten steht. Neben mehrmaligen Warnschüssen der Sicherheitskräfte bei Protestversammlungen ist insbesondere die gewaltsame Auflösung der Demonstrationen in Haweja am 23. April 2013 anzuführen, bei der die Demonstranten der Aufforderung der Sicherheitskräfte, "Terroristen" auszuliefern, die einige Tage zuvor Sicherheitskräfte getötet hatten, nicht nachkamen. Die staatlichen Einheiten töteten dabei mehr als 40 Demonstranten. Inwieweit die Aktion in ihrer konkreten Ausführung auf Unfähigkeit und Überreaktion der Einsatzkräfte oder auf höheren Befehl zurückgehen, ist nicht bekannt. Die irakische Regierung und auch die Vereinten Nationen vor Ort sowie der Internationale Menschenrechtsrat haben Untersuchungen eingeleitet.

Auch wird vielfach über Zugangsbeschränkungen zu Orten der Demonstrationen berichtet, so auch in Bagdad zu Freitagsgebeten im Frühjahr 2013.

Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Meinungsfreiheit, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält u.a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der "Diffamierung" aufrecht, die in ihrem Strafmaß z.T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig.

Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, oftmals die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von einigen Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Überdies ist die journalistische Arbeit durch Übergriffe auf Journalisten behindert. Nach belastbaren Angaben von "Reporter ohne Grenzen" ist Irak für Journalisten immer noch eines der gefährlichsten Länder. Irak nimmt zudem seit Jahren in der Statistik des "Committee to Protect Journalists" den weltweit letzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. 2012 starben nach Angaben der irakischen "Gesellschaft für die Verteidigung der Pressefreiheit" fünf Journalisten in Ausübung ihres Berufs, dieselbe Vereinigung registrierte zudem fünfzig Fälle von z. T. gewaltsamen Übergriffen (Angriffe auf Büros, Hinderung an Berichterstattung). Am 9. Juni 2013 wurde bspw. auf einer Straße in West-Bagdad der Leichnam des JournalistenZamel Ghannam Al-Zoubaie aufgefunden. Ob Parteien und Politiker im Zusammenhang mit den Tötungen stehen, ist nicht nachzuweisen. Am 1. April 2013 wurden in Bagdad vier Zeitungsverlage an einem Nachmittag von Schlägertrupps verwüstet, ohne dass die Polizei einschritt, die nach den Umständen Kenntnis von den Vorgängen gehabt haben muss.

Auch durch Justiz und Verwaltung wird die Pressefreiheit eingeschränkt. In einer klaren Verletzung des Art. 95 der irakischen Verfassung (Verbot von Sondergerichten) wurde im Juli des Jahres 2010 ein Sondergerichtshof für Medien eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, mögliche Verstöße gegen die Pressefreiheit, üble Nachrede und Verleumdung zu untersuchen. Angaben zur genauen Zahl der bisherigen Prozesse und Verurteilungen liegen nicht vor.

Aufgrund ihrer kritischen und angeblich "einseitigen" Berichterstattung über die sunnitischen Massenproteste hat das "Komitee für Medien und Kommunikation" Ende April 2013 sieben irakischen und einem kuwaitischen Sender sowie Al-Jazeera die Lizenz im Irak "wegen konfessionalistischen Aufruhrs" entzogen. Die Entscheidung wurde angefochten und vorläufig außer Kraft gesetzt. Auch 2012 hatten temporäre Schließungen von (kritischen) Radio- und Fernsehstationen durch die "Kommunikations- und Medienkommission" trotz angeblicher "administrativer Gründe" einen politischen Beigeschmack.

Der Zugang zum Internet unterliegt keinen Beschränkungen. Vorwürfe der Überwachung von Kommunikation durch die Regierung sind nicht belegt. 2012 gab es keine Verhaftungen im Zusammenhang mit internetbasierten Aktionen.

Religionsfreiheit

Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jesiden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.

Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert.

Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös- ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. So wurde zwar z.B. nach dem schweren Attentat auf eine Bagdader Kirche im Jahre 2010 der Schutz von Kirchen gezielt verstärkt. Allerdings gelten Kirchen weiterhin als Anschlagsziele, zuletzt gab es im September 2012 einen Anschlag auf die Kirche "Al-Qalb Al-Aqdas" in Kirkuk, im September 2012 wurde auch ein Anschlag auf das Oberhaupt der Chaldäer verübt. Im Juni 2013 wurden Wachmänner einer Bagdader Kirche attackiert und verletzt. Es sind zunehmend Bemühungen der Regierung Maliki erkennbar, die im Land verbliebenen ca. 400.000 der früher 1,5 Millionen Christen zu bewegen, den Irak nicht zu verlassen. So waren im Frühjahr 2013 bei der Amtseinführung eines neuen chaldäischen Patriarchen sowohl Regierungschef Maliki als auch Parlamentspräsident Nujaifi zugegen.

In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der KRG stehen (etwa im größeren Teil der sog. Niniveh-Ebene), sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dies gilt insbesondere für die aus Bagdad, Mossul und Kirkuk dorthin geflüchteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten vor. Allerdings beklagen die Minderheiten auch hier, dass willkürliche Enteignungen früherer Jahre nicht rückgängig gemacht wurden.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Berichte von Medien und NROs vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Eine Verfolgung von Straftaten, selbst von Entführungen und Raubüberfällen, findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf bis über 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Im Zentrum der von der sunnitischen Demonstrationsbewegung erhobenen Vorwürfe steht eine angeblich einseitige Strafjustiz, die Sunniten als Terroristen verfolgt und teilweise auch Familienmitglieder in Haft nimmt, wenn sie der Beschuldigten nicht habhaft werden kann.

Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren immer wieder außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums (insbesondere in der Provinz Sulaymaniya). In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt. Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die Kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren, besonders nach der jüngst beschlossenen Zusammenführung der Sicherheitsapparate in den von KDP und PUK beherrschten Gebieten der Region. Untersuchungen nach Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte bleiben gewöhnlich ohne Ergebnis.

Militärdienst

Es gibt keine Wehrpflicht. Eine Berufsarmee ist ebenso im Aufbau wie die Polizei. Nach der Auflösung der Sicherheitskräfte des Saddam-Regimes wurden bei den neuen irakischen Sicherheitskräften nur Personen ohne Verbindungen zum alten Regime eingestellt. Bei der Einstellung bei der Polizei werden Schiiten bevorzugt, viele darunter gelten als religiös voreingenommen. Die irakische Armee dagegen vereint alle Konfessionen und Ethnien.

Handlungen gegen Kinder

Art. 29 und 30 der Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten. Die Hälfte der Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte, die entweder sie selbst oder Familienmitglieder betrafen, stark traumatisiert. Al-Qaida im Irak schreckt auch vor Anschlägen gegen Schulen nicht zurück, so am 24. September 2012 in Hit (Provinz Anbar). Kinder und Jugendliche werden von bewaffneten Gruppen rekrutiert und verrichten dort Informanten- und Botendienste, nehmen aber auch an Kampfhandlungen teil. Zahlreiche Jugendliche sind laut UNAMI wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt. Der Zusammenbruch und nur langsame Wiederaufbau staatlicher Strukturen betrifft vor allem Familien, die auf Krankenhäuser, Schulen und Lebensmittelhilfen besonders angewiesen sind. Seit März 2003 hat sich der Gesundheitszustand der irakischen Kinder verschlechtert. Ein Fünftel der Kinder ist untergewichtig und ein Drittel chronisch unterernährt. Die Vereinten Nationen vor Ort beklagten im Juni 2013, dass viele Kinder wegen Mangelernährung unter Wachstumsstörungen leiden. Landesweit soll es ca. 800.000 Waisenkinder geben, für die kaum ausreichende Mittel oder Einrichtungen zur Verfügung stehen. Waisenkinder haben einen Anspruch auf eine - sehr geringe - staatliche Unterstützung, der sich allerdings wegen Korruption und Verwaltungsversagens nicht immer durchsetzen lässt.

Es fehlt außerdem an Jugendstrafanstalten; laut IKRK werden jugendliche Häftlinge mittlerweile allerdings meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt.

Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, so dass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren stark gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Zwar werden 90 % der Kinder eingeschult, aber nur 40 % schließen die Grundschule in der Normalschulzeit ab. Weniger als die Hälfte der Kinder besucht eine Sekundarschule, davon nur wenige Mädchen. In der Region Kurdistan sind fast

100 % des Lesens und Schreibens mächtig.

Geschlechtsspezifische Verfolgung

In der Verfassung ist die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament (Region Kurdistan: 30 %) verankert. Die Zahl weiblicher Abgeordneter stieg im Zuge der letzten Parlamentswahlen von 73 auf 80 der insgesamt 275 Abgeordneten. Allerdings sind Frauen in den bedeutenden Ausschüssen wie dem für Verteidigung und Sicherheit oder dem Komitee für Nationale Versöhnung nicht vertreten.

Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker die Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Mehrehe ist für Männer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig, ebenso wie Ehebruch unter bestimmten Voraussetzungen, für Frauen ist letzterer jedoch stets eine Straftat (Art. 377). Frauen dürfen nur mit Zustimmung männlicher Verwandter oder des Ehemannes aus dem Land ausreisen. Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen, 20 % der Frauen wurden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet.

Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert, vor allem in der Region Basra. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. V.a. im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z.B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Knapp die Hälfte aller irakischen Frauen gibt an, häusliche Gewalt zu erleben. Die Behörden stellen bisher nicht ausreichend Schutzeinrichtungen (Frauenhäuser) zur Verfügung, wenden sich aber auch gegen die Einrichtung von Schützhäusern durch NROs.

Viele Anzeichen stützen die Aussagen des UNHCR und irakischer NROs, denen zufolge so genannte "Ehrenmorde" in der Praxis noch immer verbreitet sind und häufig straffrei bleiben. Das irakische Strafrecht aus dem Jahr 1969 und dessen Ergänzungen erlauben es den Gerichten, "ehrenhafte Motive" als strafmildernde Faktoren anzusehen. Allerdings hat das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der KRG außer Kraft gesetzt. Die kurdische Regionalregierung hat insgesamt ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NROs betrieben. Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert. Die Kurdische Regionalregierung hat im Jahr 2010 eine breite Kampagne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gestartet. Im August 2011 trat das kurdische Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft, in dem weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung von Frauen und andere Gewalt innerhalb der Familie unter Strafe gestellt werden. Im August 2012 beklagte der kurdische PM Nechirvan Barzani öffentlich den Freispruch eines Ehrenmörders als Skandal; das Urteil müsse überprüft werden. Im Dezember erklärte er öffentlich, in Mord liege keine Ehre.

Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist traditionell tolerant. Ob und inwieweit die partielle Islamisierung der Gesellschaft diese Akzeptanz der Ehescheidungen beeinträchtigt hat, ist nicht bekannt. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert.

Unter besondere Kritik geriet im Berichtszeitraum die Praxis der Sicherheitskräfte, Frauen statt ihrer Familienmitglieder zu inhaftieren, derer man nicht habhaft werden konnte ("proxy prisoners"), und unter Gewaltanwendung bzw. -androhung Aussagen gegen ihre Familienmitglieder zu erwirken.

Faktisch besonders prekär ist die Lage von ca. 1 bis 3 Millionen Witwen und ihren Familien. Die ihnen staatlich zustehende Unterstützung ist nicht ausreichend und wird aufgrund des komplexen Antragsprozesses nur von einer Minderheit der Frauen in Anspruch genommen. Zum Teil werden diese Frauen selbst von den für den Unterhalt zuständigen Stellen durch sozialen Druck in sog. "mut'ah"-Ehen (zeitweilige Ehen) gedrängt, um Unterstützung zu erhalten.

NROs berichten über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und Golfregion.

Genitalverstümmelung

In Teilen des stark patriarchalisch strukturierten Nordirak kommt es zu Genitalverstümmelung bei Frauen. Nach Studien von NROs sind ca. 70 % der kurdischen Frauen davon betroffen. Seit 2011 stellt ein Gesetz in der Region Kurdistan-Irak die Genitalverstümmelung unter Strafe. Genitalverstümmlung ist jedoch kein ausschließlich kurdisches Problem. Eine empirische Studie in Kirkuk fand auch Betroffene in der arabischen und turkmenischen Bevölkerung, wenn auch in geringerem Ausmaß.

Homosexualität

Konservative bzw. radikal-islamische Tendenzen erschweren die Entwicklung eines liberal- säkularen Lebensstils in Irak. Auch wenn sensible Themen zunehmend öffentlich diskutiert werden, wird Homosexualität weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur betrachtet. Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung ausgesetzt. Es besteht ein hohes Risiko von sozialer Ächtung bis hin zu Verfolgung, Folter und Mord.

In dem seit 2003 gültigen irakischen Strafgesetzbuch stellen im gegenseitigen Einvernehmen durchgeführte homosexuelle Handlungen erwachsener Personen keinen Straftatbestand mehr dar. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs lassen Staatsanwaltschaft, Polizei- und Sicherheitskräften jedoch Raum für diskriminierende Strafverfolgungsmaßnahmen, die regelmäßig zu einer Verurteilung von Homosexuellen führen. Darüber hinaus kam es immer wieder zu Angriffen auf Homosexuelle, insbesondere in Bagdad und dem schiitisch geprägten Süden des Landes. Im Frühjahr 2012 forderte eine Welle von Angriffen auf junge Iraker, mehrere Todesopfer, denen als sog. "Emos" Homosexualität und Teufelsanbetung unterstellt worden war. Für die Angriffe waren zwar allem Anschein nach nichtstaatliche Akteure verantwortlich. Den irakischen Polizei- und Sicherheitskräften wird aber vorgeworfen, wenig zur Aufklärung beizutragen. Positiv zu vermerken ist allerdings, dass ein "interministerielles Komitee zu LBGT-Fragen" eingerichtet wurde. Mittelfristig soll das Thema im Sinne einer Enttabuisierung auch Gegenstand von Bildungsinhalten werden.

Repressionen durch nicht-staatliche Akteure

Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können. Im Mai 2013 sind im Zuge der Ausweitung des Bürgerkriegs in Syrien und in Folge der Verschärfung der Staatskrise zunehmend Aktivitäten von Milizen zu verzeichnen, die auch unter dem Gesichtspunkt der Konfession Gewalt ausüben.

Militante Opposition, Milizen, Terrorgruppen

Sicherheitslage

Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000

Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr

2013.

Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.

In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.

Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.

Militante Gruppen

Der sunnitisch-islamistische Terror geht in erster Linie von Al-Qaida im Irak (AQI) aus. AQI hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgt die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung zu schwächen. Vor allem ist aber die schiitische Zivilbevölkerung immer wieder Ziel ihrer Gewalt. Die Bedeutung von AQI hat 2010/11 stark abgenommen, weil AQI kein zusammenhängendes Gebiet mehr kontrolliert. Es gibt Hinweise, dass ehemalige Baathisten mit Al-Qaida zusammenarbeiten. Im Zuge des Bürgerkriegs in Syrien haben Ende Februar 2013 die Nusra-Front in Syrien und Al-Qaida im Irak ihren Zusammenschluss bekanntgegeben, im Juni 2013 aber widerrufen. Zumindest kann partielle Zusammenarbeit der beiden Gruppen unterstellt werden. Weniger bekannt als AQI ist die Ansar as-Sunna (AAS) / Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs aber mit sunnitisch-wahabistischem Einfluss, hat sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie hat sich im Berichtszeitraum zu mehreren Anschlägen bekannt.

Die schiitische Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada as-Sadr verfügt über ein beachtliches Potenzial. Offiziell wurde die Miliz aufgelöst, deren Fragmente üben aber weiterhin in schiitisch dominierten Gebieten eine starke soziale Kontrolle aus. Sadr selbst distanzierte sich mehrfach klar von Gewaltaktionen, zuletzt nach dem Anschlag auf ein führendes Parteimitglied am 3. Juni 2013 in Bagdad.

Unter den aktiven Gruppen zu nennen ist insbesondere die radikale Abspaltung der Mahdi- Miliz "Asa'ib Ahl al-Haq" ("Liga der Gerechten"), die mittlerweile Premierminister Maliki nahestehen soll. Weiterhin macht "Hisbollah im Iraq" über Medien von sich reden, ohne dass bisher belegt ist, dass die Formation tatsächlich Schlagkraft aufweist. Weiterhin von Bedeutung ist die "Badr"-Miliz unter Transportminister Al-Ameri, der früher der schiitischen Partei "Oberster Islamischer Rat" angehörte und jetzt eine eigene Partei führt. Es gibt seit Mai

2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. Es gibt seit Mai 2013 auch vereinzelte Berichte über die Festsetzung von Sunniten an falschen Kontrollstellen, einige sollen danach von den Milizen entführt und getötet worden sein, am häufigsten genannt wird dabei "Asa'ib Ahl al- Haq".

Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet.

Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz.

Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen.

Im März 2012 kam es zu Gewalttaten gegen sog. Emos. In den Weltmedien wurde von knapp hundert Jugendlichen berichtet, die wegen ihres auffälligen "unislamischen" Lebensstils angeblich verprügelt und/oder brutal zu Tode gebracht wurden.

Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung wegen terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Im Oktober 2011 wurden 500 angebliche Baathisten festgenommen, denen Planung eines Umsturzes vorgeworfen wurde. Seit 2012 wird über ein Amnestiegesetz diskutiert, das auch ehemaligen Baathisten zu Gute kommen könnte, denen keine schweren Verbrechen vorgeworfen werden. In Ninive wurden im September 2012 nach Zeitungsmeldungen insgesamt 32 Richter wegen ihrer baathistischen Vergangenheit entlassen. Andererseits gibt es einen Beschluss des Ministerrates, der es Offizieren erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen in die Armee zurückzukehren. In Reaktion auf die Forderungen der sunnitischen Protestbewegung hat die Regierung im Frühjahr 2013 neben der Freilassung vieler Gefangener unter anderem eine Freigabe konfiszierten Eigentums von Baathisten und die Zahlung von Pensionen an frühere baathistische Regierungsbeschäftigte beschlossen. Es ist noch offen, inwieweit die Beschlüsse faktisch umgesetzt werden.

Die irakische Regierung ist nach Einschätzung von NROs nicht in der Lage, die VN- Richtlinien für Binnenflüchtlinge aus dem Jahr 1998 zu erfüllen. Von den 1,2 Millionen Binnenflüchtlingen leben ca. ein Drittel in slumähnlichen Umständen und sind zudem häufig von (erneuter) Vertreibung aus ihren Ansiedlungen bedroht, da diese sich häufig auf Grundstücken in "öffentlicher" Hand befinden.

2.3. Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten

Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. Besonders gefährdet sind sie weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. "umstrittenen Gebieten" (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich.

Sunniten

Die sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. Als Beispiel sind Berichte über die Nichtberücksichtigung bei Beförderungen im Berufsleben anzuführen. Umgekehrt dürften auch Schiiten in Regionen, in denen sie in der Minderheit sind, nichtstaatlichen Repressionen ausgesetzt sein.

Kurden

Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden.

Christen

Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert, seit 2011 verbessert sich die Lage zögerlich.

Im Berichtszeitraum kam es zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen (auch) alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Viele Christen sehen - allerdings v.a. aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der allgemeinen Sicherheitslage - für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Ein Zeichen der Versöhnung und des Willens der christlichen Minderheiten im Irak, ihre Heimat nicht zu verlassen, war im Juli 2011 die erste Weihe einer Kirche im Irak (außerhalb der Region Kurdistan) seit 2003. DerAmtseinführung des neuen chaldäischen Patriarchen im Februar 2013 haben sowohl der schiitische Premierminister als auch der sunnitische Parlamentspräsident beigewohnt.

In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der Kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für systematische staatliche Diskriminierung. Sie fühlen sich jedoch weiter latent von islamischem Extremismus bedroht. Viele leben als Binnenflüchtlinge unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen und versuchen, von dort aus auszuwandern. Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden.

Turkmenen

Die meisten der ca. 400.000 irakischen Turkmenen leben im Raum Kirkuk und im westlich von Mossul gelegenen Gebiet um Tal Afar. Vertreter der Gruppe beklagen glaubhaft die willkürliche Verhaftung und Folterung von Angehörigen in den umstrittenen Gebieten, vor allem durch die kurdischen Sicherheitskräfte unter dem Vorwand der "Terroristenverfolgung". Politiker beklagten im Juni 2013 politisch motivierte "Verdrängung" von Turkmenen in Tuz Khurmatu. Gleichzeitig ist aber die turkmenische Partei im kurdischen Regionalparlament vertreten und an der kurdischen Regierung beteiligt und stellt in Bagdad die Minister für Jugend und Sport sowie den geschäftsführenden Minister für Kommunikation.

Jesiden

Die Zahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen Angaben bei etwa 450.000-500.000. Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im nördlichen Irak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Die schwersten, vermutlich von Islamisten verübten Anschläge ereigneten sich 2007 im Sindschar-Gebiet in der Provinz Nineveh. Von Seiten der Kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner Verfolgung von Jesiden. Jesiden sind sogar als Gruppe im Regionalparlament vertreten. Der kurdische Premierminister Barzani stattete 2012 dem zentralen Heiligtum der Jesiden in Lalish einen offiziellen Besuch ab. Allerdings zeigten sich die latent vorhandenen Spannungen zwischen den religiösen Gruppen erneut Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in der Provinz Dohuk, als nach einem Freitagsgebet überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte zerstört wurden. Am 9. Mai 2013 wurden in Bagdad Betreiber von Alkoholgeschäften von Unbekannten getötet; 10 der 12 Opfer waren Jesiden.

Mandäer

Von den vor allem im Südirak lebenden Mandäern / Sabäern befinden sich von ehemals ca. 60.000 nur noch höchstens 5.000 Personen im Irak. Die Mandäer werden von radikal- islamistischen Kreisen als Ungläubige angesehen, gegen die Gewalt und Entführung - teilweise mit dem Ziel der Zwangsbekehrung - als legitim angesehen werden. Da sie traditionell oft als Goldschmiede arbeiten, sind sie häufig Opfer finanziell motivierter Entführungen mit z.T. tödlichem Ausgang. Zahlreiche Mitglieder der Glaubensgemeinschaft sind zudem von muslimischen Extremisten ermordet worden, ohne dass anschließend ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Auch sind sie Opfer von Alltagsdiskriminierung (z.B. kein Schulunterricht in der Muttersprache Aramäisch, Konvertierungsdruck von Seiten der muslimischen Mehrheit).

Schabak

Die Schabak sind eine heterodoxe Glaubensgemeinschaft aus dem nördlichen Irak, die heute ca. 100.000 Personen umfasst. Sie siedeln in Mossul und in Dörfern östlich der Stadt (Niniveh-Ebene). Sie sehen sich selbst meist als (schiitische) Kurden an. Auch die Schabak wurden wiederholt Opfer von gezielten Angriffen.

Juden

Nach dem Sturz der Diktatur hat sich für die jüdische Minderheit die Situation nicht verbessert. Heute soll es noch etwa 10 bis 20 Juden im Irak geben, die letzte jüdische Familie verließ Bagdad 2010.

Ausweichmöglichkeiten

Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.

Menschenrechtslage

Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung.

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg.

Irak hat alle wichtigen internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert (25.01.1971). Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist der Irak nicht beigetreten. Der Ministerrat hat im Dezember 2011 einen Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Menschenrechte beschlossen, der 135 Empfehlungen des Menschenrechtsrats in einem Reformpaket aufgreifen soll. Nach Eigenangaben des Ministeriums für Menschenrechte wurden bis Ende 2012 33 der Empfehlungen vollständig und 99 teilweise umgesetzt.

Das Ministerium für Menschenrechte hat folgende Schwerpunktaufgaben:

Dokumentation und gerichtsmedizinische Bearbeitung der Massengräber, die Klärung von Eigentumsfragen und Entschädigung der Opfer des Baath-Regimes sowie die Sicherstellung der Geheimdienstunterlagen und sonstiger Dokumente, die Menschenrechtsverletzungen des Saddam-Regimes belegen. Damit wurde der Arbeitsschwerpunkt des Ministeriums klar auf die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen des ehemaligen Regimes gelegt, wohingegen Prävention und Aufklärung aktueller Vorgänge ins Hintertreffen geraten. Eine Ausnahme bildet dabei das Strafvollzugswesen. Das Ministerium verfügt insgesamt über ca. 230 Beschäftigte, ist aber aufgrund von Personal- und Budgetproblemen sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (wie weite Teile von Regierung und Verwaltung) in seinen Möglichkeiten eingeschränkt.

Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der endgültigen Nominierung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Zahlreiche administrative und logistische Probleme hindern die Kommission daran, sich auf ihre eigentliche Aufgabe zu konzentrieren. So hat sie sich bislang nicht auf die Wahl eines/einer Vorsitzenden verständigen können.

Folter

Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet.

Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit weit verbreitet von staatlichen Stellen eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdischer) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Ein Grund hierfür mag u.a. die mangelnde Ausbildung und daraus folgend fehlende Fähigkeit der ermittelnden Stellen sein, andere Beweismittel als Geständnisse sicherzustellen. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den angewandten Praktiken gehören. Dafür bekannt sind Anstalten, die dem Innenministerium unterstehen, aber auch Polizei, bestimmte Teile der Armee sowie die Generaldirektion für Anti-Terror-Maßnahmen sollen Folter systematisch anwenden. Aus Gefängnissen des Justizministeriums wird hingegen nicht über Folter berichtet. Nach Angaben des Justizministeriums starben zwischen Juni und September 2012 34 Gefangene unter ungeklärten Umständen.

Das Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben bisher 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden Täter bislang faktisch nicht zur Rechenschaft gezogen.

Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayish in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. Allerdings sind Bemühungen der Kurdischen Regionalregierung erkennbar, die Haftbedingungen zu verbessern und systematische Folter abzustellen. Das Strafgefängnis in der nördlichen Stadt Dohuk wird von UNAMI und EU-JUSTLEX als für irakische Verhältnisse vorbildlich eingestuft. UNAMI berichtet von einem Fall in Kirkuk, in dem ein Richter klare Zeichen von Folter an einem dann Verstorbenen gesehen habe. Die Familie habe im Anschluss keinen Anwalt gefunden, der bereit gewesen wäre, sie zu vertreten.

Todesstrafe

Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird gegenwärtig auch verhängt und vollstreckt. Irak ist weltweit eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen. Sie wurde von der ehemaligen Besatzungsbehörde kurzzeitig suspendiert, von der irakischen Interimsregierung aber am 08.08.2004 unter Verweis auf die

Ausnahmesituation in Irak wieder eingeführt

Die Todesstrafe kann u.a. bei Mord, bei Verdacht von staatsfeindlichen Aktivitäten, bei tödlichen Angriffen, bei Vergewaltigung und beim Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere bei terroristischen Aktivitäten verhängt werden.

Seit 2004 wurden geschätzt mehr als 1.000 Menschen hingerichtet, 2012 waren es 129 im Jahr 2013 bis Ende Mai insgesamt 50 Menschen. Nach Angaben des Justizministeriums warten 1.000 Menschen auf die Hinrichtung. Die Todesstrafe stößt in der - nichtsunnitischen-Bevölkerung auf breite Akzeptanz. Häufigste Hinrichtungsart ist der Tod durch den Strang. Die EU, Amnesty International und UNAMI kritisieren, dass ein Großteil der Prozesse, die zu Todesurteilen führen, nicht den internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren entspricht und es immer wieder zu durch Folter erzwungenen Geständnissen kommt. Folter und nachfolgende Verhängung der Todesstrafe gegen - meist sunnitische - Personen, die terroristischer Akte bezichtigt werden, stehen im Zentrum der Kritik der sunnitischen Massenproteste. Die Protestbewegung fordert insbesondere die Abschaffung einer gesetzlichen Bestimmung, die eine weite Reihe von Tatbeständen unter den Terrorismusbegriff fasst und dafür zwingend die Todesstrafe vorsieht.

In der Region Kurdistan-Irak wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Hussein die Todesstrafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wieder eingeführt. Seit mehreren Jahren wird sie nicht mehr vollstreckt. Es gibt Überlegungen, sie gesetzlich abzuschaffen oder aber die bereits verhängten Todesurteile durch Amnestiegesetz oder Begnadigung in lebenslange Freiheitsstrafe umzuwandeln.

Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Eine festgenommene Person muss zwar innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden, doch diese Frist wird nicht immer eingehalten. Sie wird teilweise bis auf über 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Rechtsbeistand wird nicht in allen Abschnitten des Verfahrens gewährleistet; Terrorverdächtige dürfen bis zur Anklageerhebung ohne Kontakt zur Außenwelt gehalten werden. Die meisten dieser Häftlinge sind Sunniten aus dem Zentral-, West- und Nordwestirak. UNAMI bemängelt, dass Untersuchungsgefangene nicht angemessen von anderen Häftlingen getrennt sind.

Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert. Aktuell (Juni 2013) sind ca. 40.000 Menschen inhaftiert. Laut UNAMI sind Überfüllung der Haftanstalten sowie Missbrauch und Folter weit verbreitet. Auch der Umstand, dass die Haftanstalten unter der Verantwortung vier verschiedener Ministerien stehen, erschwert die Transparenz.

Alle Einrichtungen - auch die des Justizministeriums - leiden unter unzureichender Finanzmittelausstattung und einer veralteten Gebäudesubstanz. Das Justizministerium ist ernsthaft um Verbesserung der Haftbedingungen bemüht. Ein Reformplan sieht eine Spezialisierung der Gefängnisse je nach Strafmaß, eine Separierung von Untersuchungshäftlingen und Verurteilten sowie umfassende Renovierungsmaßnahmen vor.

Der parlamentarische Menschenrechtsausschuss teilte mit, dass mindestens 34 Gefangene allein zwischen Juli und September 2012 in Gefängnissen des Justizministeriums verstorben sind. Mitte Juni 2013 wurden die Leichen von vier Erwachsenen und einem Jugendlichen in Ninive aufgefunden, nachdem sie zuvor von den Sicherheitskräften festgenommen worden waren.

Das auf Völkerrecht basierende Mandat der UNAMI, irakische Haftanstalten zu besuchen, konnte nicht umfassend wahrgenommen werden, da irakische Behörden UNAMI den Zugang zu verschiedenen Haftanstalten in mehreren Fällen verwehrten. -Dies hat sich trotz Zusagen des irakischen Justiz- und Arbeitsministeriums nach Intervention von UNAMI bislang nicht gebessert. Das IKRK hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang. UNAMI beklagt, sie verfüge über glaubhafte Informationen, Gefangene würden regelmäßig vor UNAMI-Besuchen wegverlegt. Das IKRK hat dieses Problem nicht.

In den Haftanstalten der Region Kurdistan herrschen nach Informationen von UNAMI etwas bessere Bedingungen, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk. Zwei weitere Gefängnisse der Region wiesen hingegen starke Überbelegung und schlechte hygienische Bedingungen auf. Die Kurdische Regionalregierung ist um Verbesserung der Haftbedingungen und Bau neuer Gefängnisse bemüht. Auch die in den Vorjahren noch beklagte Länge der Untersuchungshaft konnte deutlich reduziert werden und entspricht nun im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben. Dennoch seien auch hier schlechte Behandlung und ein Mangel an medizinischer Versorgung an der Tagesordnung. Im März 2012 starb in Sulaymaniya ein Untersuchungshäftling (wegen Korruption festgenommener Bürgermeister) nach wenigen Tagen. Die amtliche Untersuchung ergab Selbstmord durch Erhängen, was von den Familienangehörigen energisch bestritten wurde.

Lage ausländischer Flüchtlinge

Unter den ausländischen Flüchtlingen sind ca. 10.000 Palästinenser, ca. 10.000 Iraner kurdischer Abstammung und ca. 12.000 türkische Kurden. Ihren Status regelt das "Gesetz über politische Flüchtlinge", Nr. 51 (1971). Der Entwurf einer Novellierung des Gesetzes wurde bislang nicht verabschiedet. Die Flüchtlinge befinden sich überwiegend in und um Bagdad sowie unmittelbar im Grenzbereich zu Syrien und Jordanien. Es gibt darüber hinaus Syrer und Sudanesen, die aus ihren Heimatländern wegen ihrer politischen Überzeugung geflohen sind. Die Situation dieser Gruppen ist schwierig, da sie dem Verdacht ausgesetzt sind, mit dem früheren Regime von Saddam Hussein kollaboriert zu haben.

Seit dem Ausbruch der Syrienkrise sind bis Juni 2013 bereits über 150.000 syrische Flüchtlinge im Irak eingetroffen, der Großteil in der Region Kurdistan (144.000). Aus Sicherheitsgründen (Angst vor Infiltration von Al-Qaida-Kämpfern) verweigern die irakischen Grenzbehörden allerdings syrischen Flüchtlingen spätestens seit Mai 2013 weitgehend die Einreise in den Irak. UNHCR beklagt die Beschränkung der Aufnahme von Flüchtlingen im Zentralirak und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge in den irakischen Lagern (in der Region Kurdistan erhalten die Flüchtlinge Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, sind nicht auf Verbleib im Flüchtlingslager beschränkt).

Die Lage der früher bevorzugt behandelten Palästinenser ist prekär. Ca. 2.000 Personen flohen aus ihren Bagdader Wohnbezirken, nachdem diese im Oktober 2006 von Milizionären angegriffen und fünf Personen getötet worden waren. Die im Irak verbliebenen Palästinenser haben teilweise kein Obdach. Nach US-Angaben haben die irakischen Behörden ca. 10.000 Palästinensern neue Aufenthaltstitel ausgestellt. Rund

2. 300 Palästinenser werden in vier Lagern im irakischen Grenzgebiet zu Syrien und Jordanien vom UNHCR betreut. Palästinensische Flüchtlinge in Bagdad waren nach UNCHR-Angaben 2012 überdurchschnittlich häufig Ziel von Polizeirazzien, z.T. mit willkürlichen Festnahmen.

Mit der Annäherung zwischen Ankara und der Kurdischen Regionalregierung in Erbil haben sich die Perspektiven für die ca. 13.000 kurdischen Türken verbessert, die vor den jahrelangen Auseinandersetzungen zwischen türkischer Armee und PKK aus dem Südosten der Türkei geflohen sind und z.T. schon seit zehn Jahren in Flüchtlingslagern im Nordirak in den Provinzen Erbil und Dohuk leben.

Die Zahl der Staatenlosen (sog. "Bidouns") wird vom UNHCR auf mehrere Zehntausende geschätzt. Es handelt sich überwiegend um Beduinen, die aus Kuwait und Saudi-Arabien stammen, sowie um Personen kurdischer und iranischer Abstammung. Mangels eines funktionierenden Melde- und Personenstandswesens können diese Zahlen aber erheblich von der Realität abweichen. Vereinzelte, unsystematische Berichte über Begegnungen mit Beduinen deuten darauf hin, dass sich ihr ärmlicher Lebensstil seit 2003 nicht merklich verändert hat.

Einen Sonderfall stellen ca. 3.200 oppositionelle Volksmudschaheddin ("Mudschahedin-e Kalkh") aus Iran mit ihren Angehörigen dar. Sie bewohnten bis 2012 "Camp Ashraf" bei Bakuba. Nachdem Saddam Hussein diese Gruppe im Krieg gegen Iran, aber auch gegen seine inneren Feinde wie die Kurden eingesetzt hatte, wurde sie 2003 von US-Streitkräften entwaffnet. Sie wurde von der Europäischen Union bis zum 26.01.2009 als terroristische Organisation eingestuft, in den USA sogar bis Oktober 2012.

Die USA haben am 20.02.2009 die Kontrolle über Camp Ashraf an irakische Sicherheitskräfte abgegeben. Die irakische Regierung hat am 25.12.2011 mit der VN-Mission UNAMI ein Memorandum of Understanding unterzeichnet, das die freiwillige schrittweise Räumung des Camp Ashraf und die Umsiedlung der Bewohner nach "Camp Liberty/Camp Hurriya" (nahe des Bagdader Flughafens) regelt. UNHCR prüft dort den Flüchtlingsstatus der Volksmudschaheddin, um deren Rückkehr oder freiwillige Übersiedlung in Drittstaaten zu ermöglichen. Bis Juni 2013 wurden rund 3.100 Personen an den neuen Standort verlegt, etwa 100 befinden sich noch in Camp Ashraf. Parallel dazu bemüht sich UNAMI um die Vermittlung der Bewohner zur Aufnahme in Drittstaaten; bis zum 01. Juli 2013 waren 97 aus dem Irak ausgereist. Am 9. Februar und am 15. Juni 2013 gab es Mörsergranatenangriffe auf das Camp, bei denen mehrere Menschen ums Leben kamen.

Freiwillig nach Iran zurückgekehrte MKO-Mitglieder können Kontakt zum IKRK halten und haben bislang nicht von gezielten Verfolgungsmaßnahmen dort berichtet. Von iranischer Seite wurde die Aussage getroffen, dass bis auf weniger als 100 Personen alle MKO-Mitglieder im Irak begnadigt worden seien und es Ihnen daher freistehe, in den Iran zurückzukehren. Die genaue Anzahl und Namen der Fälle, die noch juristisch verfolgt werden, ist jedoch nicht bekannt. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass MKO-Mitglieder, die das Lager Ashraf verlassen haben, innerhalb des Irak gezielten Repressionen ausgesetzt sind.

Rückkehrfragen

Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran (rd. 48.000), Ägypten (6.600), Libanon (50.000) und andere Golfstaaten. Zudem gibt es ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebene. Ehemals heterogene Wohngebiete sind - teilweise auch durch Vertreibung - ethnisch entmischt.

Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert.

Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien freiwillig aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden.

Grundversorgung

Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden.

Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein.

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden.

Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag.

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.

Behandlung zurückgeführter Iraker

Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Darauf stellen auch die "Richtlinien zur Feststellung des inter- nationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak" des UNHCR vom Mai 2012 ab.

Während Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Der irakische Botschafter in Deutschland bekräftigte diese Haltung bei einem Treffen mit Vertretern des AA im Oktober 2013. Andererseits führen z.B. Schweden, Großbritannien und Australien vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft. Gleichzeitig wollen sie gemeinsam mit anderen gleichgesinnten Staaten ("Brussels Group", dazu zählt auch Deutschland) durch Ansprache hochrangiger irakischen Regierungsvertretern eine größere Offenheit der irakischen Seite für Rückführungen erreichen.

Einreisekontrollen

Irakische Reisepässe, die nach dem 17.06.1999 abgelaufen sind, bleiben zur Rückkehr in den Irak gültig. Die Regierung erkennt die vom alten Regime für ungültig erklärten Pässe der Serie H im Rahmen ihrer Gültigkeitsdaten an. Pässe der Serie M werden seit 01.01.2007 nicht mehr anerkannt, Pässe der Serie N sind seit 01.01.2008 nicht mehr gültig. Es sind vereinzelt noch Pässe der Serie S, die mittlerweile von den EU-Staaten, Jordanien und den USA nicht mehr anerkannt werden, im Umlauf. Von 2006 bis 2009 gab die Regierung Pässe der Serie G aus, seit dem 01.10.2010 werden nur noch Pässe der Serie A ausgestellt. Die Pässe der alten Serie G behalten ihre Gültigkeit. Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten als fälschungssicherer im Vergleich zu den Vorgängermodellen, v.a. können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden, was eine deutliche Verbesserung zur vorherigen Praxis darstellt. Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, Pässe vor Ort auszustellen.

An den Grenzen zu den Nachbarstaaten Iraks haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen - auch kurzfristig - gerechnet werden.

Die Türkei erkennt grundsätzlich jedes Dokument, das zur Einreise in die Türkei berechtigt, auch für den Transit nach Irak an. Voraussetzung dafür ist aber ein gültiges Transitvisum, auch für Passersatzdokumente. Die türkische Regierung steht organisierten Rückführungsaktionen von irakischen Staatsangehörigen nach Irak via Türkei gegenwärtig ablehnend gegenüber. Personen, die aus EU-Mitgliedstaaten in die Türkei eingereist sind und in ihren Reisedokumenten, z.B. in Flüchtlingsausweisen, Vermerke wie "nicht gültig für Irak" tragen, wird die Ausreise aus der Türkei Richtung Irak nicht gestattet. Im Übrigen ist die Einreise nach Irak aus der Türkei (Grenze zur Region Kurdistan bei Zakho) grundsätzlich mit allen gültigen Reisedokumenten möglich, sofern an das kurdische Grenzpersonal eine "Verwaltungsgebühr" (ca. 50 US-Dollar) bezahlt wird. Es gibt Berichte, dass der Grenzübertritt an der türkisch-irakischen Grenze bei Ibrahim Khalil insbesondere auf irakischer Seite bisweilen willkürlich gehandhabt wird.

EU-Staatsangehörige können für einen Zeitraum bis zu 15 Tagen ohne Visum in die Region Kurdistan-Irak einreisen (mit Möglichkeit der Verlängerung vor Ort).

Bei Einreise aus Iran haben die irakisch-kurdischen Grenzbehörden Inhabern von nicht für den Irak gültigen Reisedokumenten noch im Jahr 2007 einmalige Reisedokumente ausgestellt. Fälle neueren Datums sind nicht bekannt.

Abschiebewege

Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u.a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin).

In Amman kann man zudem Taxen anmieten, die nach Bagdad fahren. Die Autobahn führt vorbei an den irakischen Städten Ramadi und Falludscha. Diese Route gilt allerdings nach wie vor als besonders gefährlich, es kommt noch immer zu Überfällen und Tötungen.

Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig in den Irak zurück. Dies wird nach Angaben der IOM von der jordanischen Regierung unterstützt. Zudem werden in geringem Umfang straffällig gewordene Iraker, die aus den kurdischen Gebieten stammen und dort noch Familie haben, aus Deutschland dorthin zurückgeführt.

Die Rückkehr über Syrien ist wegen des dortigen Bürgerkriegs nicht zumutbar, die Landgrenzen sind nur teilweise geöffnet.

Über Kuwait sind irakische Staatsangehörige nur in sehr geringer Zahl in den Irak eingereist. Dabei nutzen sie in der Regel den Landweg über den Grenzposten zwischen Kuwait und Irak Richtung Basra. Sie müssen hierbei ein militärisches Sperrgebiet durchfahren; dazu ist eine Sondergenehmigung der kuwaitischen Regierung erforderlich. Die Grenze zwischen Irak und Kuwait ist ansonsten vollständig abgeriegelt. Kuwait schließt weiterhin aus, bei möglichen Rückführungen aus Deutschland behilflich zu sein. Die Möglichkeit der Rückkehr für Iraker aus westlichen Ländern über Saudi-Arabien ist derzeit ausgeschlossen. Die Grenze zwischen Saudi-Arabien und Irak (z.B. Grenzübergang Arar) ist geschlossen. Saudi-Arabien plant den Bau eines Grenzzauns.

Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge

Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten

Bei Dokumenten aus dem Irak sind häufig Zweifel angebracht. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind nur sehr eingeschränkt möglich; die irakischen Behörden leisten kaum Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt; nunmehr können gerichtsfeste Urkundenüberprüfungen ausschließlich durch das zuständige LKA oder die Bundespolizei erfolgen.

Zustellungen

Die Deutsche Botschaft in Bagdad ist aufgrund der Sicherheitslage nur eingeschränkt tätig, ebenso ist die Tätigkeit des Generalkonsulats Erbil begrenzt. Zustellungen durch die Botschaft oder das Generalkonsulat können nur im Wege der persönlichen Aushändigung bewirkt werden. Hierzu muss eine Mobiltelefonnummer/E-Mailadresse des Zustellungsempfängers vorliegen und dieser muss zur Abholung bereit sein. In Fällen, in denen eine formlose dokumentierte Zustellung gewünscht wird und die genaue Anschrift des Empfängers bekannt ist, kann eine Zustellung auch durch DHL oder FedEx direkt von Deutschland aus erfolgen.

Feststellung der Staatsangehörigkeit

Art. 18 der Verfassung enthält Bestimmungen zur Staatsangehörigkeit. Gesetz Nr. 26 vom

07.03. 2006 (Staatsangehörigkeitsgesetz) enthält folgende Regelungen:

(Art. 18 Abs. 1 der Verfassung);

Staatsangehörigkeit angenommen hat, kann auf Antrag wieder eingebürgert werden (Art. 18

Abs. 3 lit. a der Verfassung i.V.m. Artikel 10 Absatz 3 des irakischen Staatsangehörig- keitsgesetzes);

Die Staatsangehörigkeit kann durch die irakischen Auslandsvertretungen festgestellt werden. Über die Gründlichkeit der Prüfung liegen keine Erkenntnisse vor.

Ausreisekontrolle und Ausreisewege

Eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen findet bei der Ausreise statt. Fälschungen werden nur selten erkannt (in der Region Kurdistan-Irak zunehmend häufiger). Es besteht bisher keine Möglichkeit für irakische Grenzbeamte, auf eine zentrale Datenbank ausgestellter Reisepässe zurückzugreifen. Erkenntnisse zu spezifischen Ausreisewegen potenzieller Asylbewerber liegen nicht vor. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes und Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der bP 1 und 2, Übersetzungen und Überprüfungsergebnisse der vorgelegten Dokumente, des erstinstanzlichen Bescheides, der dagegen erhobenen Beschwerde sowie der Erörterung der aktuellen Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Des weiteren wurde Einsicht genommen in vorgelegte Empfehlungsschreiben, Einstellungszusagen, Schulzeugnisse, Schul- und Kindergartenbesuchsbestätigungen, Teilnahmebestätigungen betreffend Schul-, Sport- sowie dörfliche Gemeinschaftsaktivitäten, ärztliche Befunde.

II.2.1. Verfahrensgang

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

II.2.2. zu den Feststellungen betreffend die Person bP 4

Die Feststellungen zur Person der bP 4 ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln (Deutschkursbesuchsbestätigungen, Zeugnisse, Einstellungszusagen, Empfehlungsschreiben, etc.)

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Originallichtbildausweises bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels betreffend die Eltern konnte die Identität der bP 3 nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP 4 als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

II.2.3. zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der bP 4 - es wurden keine eigenen Asylgründe vorgebracht - im Hinblick auf das Familienverfahren (Fluchtgründe bP 1, 2) wird ausgeführt:

Der von der bP 1 vorgebrachte Fluchtgrund - die Entführung der 1998 geborenen Tochter -ist aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten mit zum Teil groben Widersprüchen sowie fehlendem Wissen als nicht glaubhaft zu werten. Als in diesem Sinne auffallend ist vor allem die Aussage der bP 1 am 13.10.2008 vor dem Bundesasylamt in Traiskirchen anzusehen, in der sie den Entführungszeitpunkt lediglich mit "irgendwann vor zwei Jahren" konkretisieren konnte und auch auf Nachfrage weder Monat noch Wochentag nennen konnte. Diese nicht einmal jahreszeitmäßig mögliche zeitliche Einordnung der Entführung ist umso erstaunlicher als im Jahr der Entführung der erster Sohn der bP 1 geboren wurde, es sohin einen nicht unbedeutenden zeitlichen Orientierungspunkt gegeben hätte. Aufschlussreich und der Glaubwürdigkeit abträglich ist in diesem Sinne zudem das Unvermögen der bP 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das heutige Alter ihrer Tochter nennen zu können.

Ein nach Ansicht des erkennenden Gerichtes maßgeblicher Widerspruch findet sich in den Aussagen zur Identifizierung der Täter. Am 17.12.2008 gab die bP 1 in ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt Linz zu Protokoll, dass die Person (= Mann, den die bP 1 im Restaurant zwecks Geldübergabe usw. getroffen haben will) auf den ihr von der Polizei gezeigten Fotos nicht dabei gewesen sei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2014 weiß die bP 1 zunächst nicht, dass ihr seitens der Polizei Fahndungsfotos gezeigt worden wären, meint kurz darauf, Verwandte hätten ihr die Fotos gezeigt, sie habe eine Person erkannt und die Polizei habe erzählt, dass diese Person zu einer Gruppe gehöre, diese gäbe es jedoch nicht mehr. Kurz darauf erinnert sich die bP 1, dass ihr die Fotos doch von der Polizei und nicht von den Verwandten vorgelegt worden seien. Der seitens der bP 1 unternommene Erklärungsversuch, sie habe sich erst jetzt aufgrund der Frage nach den Fahndungsfotos, daran erinnert, dass die Identität zumindest einer der Entführer ihrer Tochter feststeht, ist weder plausibel noch nachvollziehbar.

Wesentlich für die fehlende Glaubhaftmachung des Fluchtgrundes sind u. a. auch die unterschiedlichen Angaben zur zeitlichen Abfolge der Lösegeldzahlungen. Gibt die bP 1 in ihrer Vernehmung vor dem Bundesasylamt Linz am 17.12.2008 noch an, sie habe für die Beschaffung der fehlenden 30.000,-- Dollar eine Frist von einer Woche bekommen, so spricht sie in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2014 von 1 bis 1 1/2 Monaten. Diese zeitliche Divergenz ist angesichts des tragischen Hintergrundes weder nachvollziehbar noch begreifbar, zumal es sich bei der bP 1 um einen jungen, gesunden Mann handelt und die Diskrepanz nicht im Tages- sondern Wochenbereich liegt. Zudem lässt sich der Zeitraum zwischen der ersten Lösegeldzahlung und dem festgesetzten Zeitpunkt für die 2. Zahlung auch bei Einbeziehung der Aussagen der bP 2 nicht annähernd konkretisieren. So spricht die bP 2 zwar am 17.12.2008 gleichfalls von einer Ein-Wochenfrist, in der Verhandlung am 27.03.2014 verlängert sich diese Frist jedoch zunächst auf einen Monat, später auf zwei bis drei Monate und nach Vorhalt ihrer Aussage vom 17.12.2008, meint die bP 2, sie habe damals gesagt, innerhalb einer Woche bis drei Monaten.

Während die bP 1 in ihren Aussagen grundsätzlich von ein paar Tagen spricht, die zwischen der Entführung und der ersten Lösegeldzahlung von 20.000,-- Dollar gelegen seien, schwankt die Aussage ihrer Ehegattin (=bP 2) diesbezüglich zwischen einem oder zwei Monaten (13.10.2008 vor dem Bundeasylamt Traiskirchen), die Lösegeldhöhe wisse sie nicht bzw. vielleicht 100.000 oder 200.000, und einem bis eineinhalb Monaten (in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2014) mit einer Lösegeldhöhe von 20.000,-- Dollar als ersten Rate. Auch wenn man in Betracht zieht, dass die "Lösegeldverhandlung" der bP 1 oblag, so ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung doch davon auszugehen, dass in einem solchen Fall der Mutter des entführten Kindes die Höhe der - doch exorbitanten - Lösegeldforderung nicht unbekannt ist, zumal dieses Geld lt. Erzählung durch den Verkauf von Gold, durch das Eingehen von Schulden bei Verwandten und Bekannten sowie durch das Auflösen von Rücklagen aufzutreiben war. Bedenkt man weiter, dass das Leben des Kindes von der Lösegeldzahlung abhängt, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Mutter nicht weiß, dass die erste Rate schon nach ein paar Tagen bezahlt worden ist und nicht erst - wie sie u.a. glaubt - nach einem bis zwei Monaten.

Nicht erklärbare Widersprüche finden sich auch hinsichtlich des Grundes für den Schulbesuch der Tochter am Tag der Entführung. Während die bP 2 am 13.10.2008 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, Traiskirchen noch niederschriftlich zu Protokoll gibt, ihre Tochter sei einen Monat vor der Wiederholungsprüfung, das sei im August vor zwei Jahren gewesen, entführt worden, und "sie wollte in der Früh zur Schule gehen, sie wollte erfahren, wann die Prüfungen stattfinden", gibt sie in der mündlichen Verhandlung an, ihre Tochter sei zwecks Ablegung von zwei Prüfungen, und zwar von Arabisch und Mathematik, in die Schule gegangen. Ihr Ehegatte (=bP1) wiederum erklärt in der mündlichen Verhandlung den Schulbesuch der Tochter in den Ferien damit, dass sie ihre Prüfungstermine erfahren wollte. Weitere Diskrepanzen finden sich hinsichtlich der Kleidung der Tochter. Laut Aussage der Mutter (=bP 2) trug die Tochter am Tag der Entführung ihre Schuluniform (weißes Hemd und blaues langes Kleid), laut Vater (=bP 1) normales Zivilgewand, T-Shirt und Rock. Auf die Frage, welche Farbe das Gewand hatte, antwortet er "weiß ich nicht, so was wie Mädchen anziehen. Solche Fragen sollten Sie meiner Frau stellen". Außer der Diskrepanz in den Angaben der Eltern verwundert die Antwort der bP 1 insofern, als ihr der Entführer nach ihrer eigenen Aussage vor dem Bundesasylamt Linz, die Kleidung ihrer Tochter am Telefon als Art "Lebenszeichen" geschildert habe.

Vergleicht man die Aussage der bP 1 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, Traiskirchen am 13.10.2008 mit jener vor dem Bundesasylamt Linz am 17.12.2008, so stellt man fest, dass sie entsprechend den Fragestellungen ergänzt bzw. adaptiert wurde. Gab die bP 1 in Traiskirchen auf die Frage, ob sie ohne Überprüfung, ohne Lebenszeichen Lösegeld bezahlt habe, noch an: "ja, er hat gesagt, er und seine Gruppe haben meine Tochter gekidnappt", so erklärt sie in der Vernehmung in Linz - ohne auf diese Thematik direkt angesprochen worden zu sein - von sich aus, sie habe den Entführer gefragt, woher sie wissen könne, dass sie auch tatsächlich seine Tochter hätten (daher wurde der bP 1 dann geschildert, wie ihre Tochter am Entführungstag bekleidet gewesen sei und wurde vereinbart, Schulsachen zum Treffen mitzunehmen). Entgegen ihrer Aussage vor der EAST Ost konnte die bP 1 in ihrer Vernehmung vor dem Bundesasylamt zudem den Entführungszeitpunkt nunmehr konkret mit 12.08.2006 festlegen.

Die Reihe der Unstimmigkeiten lässt sich fortsetzen, beispielsweise hinsichtlich der Polizeibesuche. Laut Angabe der bP 2 am 13.10.2008 hätten ihre Verwandten die Vermisstenanzeige aufgegeben, laut Aussage in der mündlichen Verhandlung jedoch ihr Ehegatte. Von der Verhandlungsleitung auf die Divergenz hingewiesen, wird diese von der bP 2 auf einen Übersetzungsfehler zurückgeführt, sie habe gesagt, die Verwandten und ihr Mann hätten die Anzeige aufgegeben.

Ein weiterer Grund für die mangelnde Glaubwürdigkeit liegt in den in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen der bP 1, wonach die Schlepperkosten in Höhe von 15.000,-- Dollar teilweise durch den Verkaufserlös des der Schwiegermutter gehörenden Hauses in Mosul bestritten worden seien. Diese Aussage wird von der Ehegattin der bP 1 als unrichtig festgestellt, ihre Mutter habe das Haus nicht verkauft, sie und ihre Brüder würden nach wie vor dort wohnen.

Abgesehen von den aufgezeigten Widersprüchlichkeiten ist den Aussagen der bP 1 und 2 im Wesentlichen jedoch das Fehlen einer drohenden Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise sowie in den zwei Jahren davor zu entnehmen. So gibt die bP 1 in ihrer Aussage vor dem Bundesasylamt Linz zwar zu Beginn an, sie habe zwei Monate vor der Ausreise aufgehört als Kellner zu arbeiten, da "sie" sie bei der Arbeit wegen ihrer Tochter nicht in Ruhe gelassen hätten, erklärt jedoch kurze Zeit später auf die Frage "Warum sie gerade jetzt, zwei Jahre nach der Entführung den Irak verlassen habe", dass die Situation im Irak nicht sicher gewesen sei und auf die Frage "ist in dieser Zeit noch etwas vorgefallen": "Nichts ist passiert. Ich habe aber einfach Angst". In diesem Sinne auch die Schilderung

"Monatelang erhielten wir keine Nachricht mehr........es dauerte

zwei Jahre und es gab keine Nachricht mehr von meiner Tochter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2014 gibt die bP1 schließlich an, dass sich die Entführergruppe aufgelöst habe und stimmt der Feststellung zu, dass sie zwei Jahre lang nichts von den Entführern gehört habe. Die fehlende Bedrohung wird u.a. auch in den Aussagen der bP 2 in der mündlichen Verhandlung offenbar, zumal sie angibt, dass ihr Ehegatte die Entführer nach der Geldübergabe nicht mehr im Restaurant gesehen habe und sie im Irak in den zwei Jahren keine Probleme gehabt hätten, aber sehr wohl Nachbarn und Bekannte. Folgt man des Weiteren den Angaben der bP 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung, wonach sich die Gruppe der Entführer aufgelöste habe, einige getötet, einige verhaftet und einige geflohen seien, so wird das behauptete "Bedrohungsszenarium" in den Jahren vor der Ausreise zusätzlich in Frage gestellt. Die anfänglich behauptete Angst vor weiteren Entführungen im Familienkreis ist zudem angesichts des schon nicht möglichen Aufbringens der zweiten Lösegeldrate nicht nachvollziehbar und mit der allgemeiner Lebenserfahrung kaum in Einklang zu bringen, sowie auch die im Laufe des Verfahrens vorgebrachte, bloß vage, nicht näher konkretisierte Befürchtung, es könnte ihnen etwas angetan werden, jedenfalls nicht geeignet ist, eine Verfolgungsbehauptung zu begründen, weil es sich bei diesen Ausführungen um keine konkrete Verfolgung handelt, aus welcher eine Gefährdung für die beschwerdeführenden Parteien in dem Sinne abgeleitet werden könnte, dass ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der bP konkret und unmittelbar drohte (vgl. zur Unmittelbarkeit VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517, und zur Intensität VwGH 31.01.2002, 99/20/0531).

Hinsichtlich des vorgelegten Schriftstückes (Anzeigebestätigung) ist anzumerken, dass es sich hier offenbar um eine Bestätigung einer Polizeidirektion handelt, dass eine Shahang Islam Habash, geboren am 26.03.1998, am 12.08.2006 abhanden gekommen sei. Die Vorlage dieser Bestätigung vermag allerdings nichts an der Qualifizierung des Fluchtvorbringens als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant zu ändern, zumal diese Bestätigung in Zusammenhalt mit den von den bP 1 und 2 überdies vorgelegten gefälschten Dokumenten (drei slowakische Reisepässe, 2 Staatsbürgerschaftsnachweise, 4 Personalausweise) zu sehen ist sowie überdies daraus weder die Identität des Mädchens als Tochter der bP 1 und 2 noch der Grund bzw. die Folgen ihres Abhandenkommens abgeleitet werden können. Nur am Rande sei angemerkt, dass der Name des vermissten Mädchens in der Anzeigebestätigung "Shahang" lautet, im seitens der bP 1 vorgelegten gefälschten Personalausweis jedoch "Shahnik".

Insoweit sich die beschwerdeführenden Parteien bei Vorhalt von Widersprüchen auf Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern berufen, ist auszuführen, dass sich aus den Protokollen der niederschriftlichen Einvernahmen hierfür keine Anzeichen ergeben. Weder wurde derartiges seitens der Leiter der Amtshandlungen dokumentiert noch erwecken die Protokolle den Eindruck eines Problems. Alle Einvernahmen wurden rückübersetzt und die Richtigkeit des Protokolls durch die Unterschrift der beschwerdeführenden Parteien bestätigt.

Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkannt werden, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung im Ergebnis von der fehlenden Glaubhaftmachung des geltend gemachten Ausreisegrundes sowie einer drohenden Verfolgung bis zur Ausreise auszugehen, weshalb auch folgerichtig daraus abzuleiten ist, dass keine Verfolgungsgefahr für den Fall einer Rückkehr in den Irak droht. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien ist zu verneinen.

II.2.4. zur Lage im Irak

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die bP 4, vertreten durch die bP 1 und 2 traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

zu A)

II.3.4. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

II.3.4.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

II.3.4.2. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Stellt ein Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder eines Asylwerber, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers sind gesondert zu prüfen und unter einem zu führen, wobei alle Familienangehörige den gleichen Schutz erhalten.

Für die bP 4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, war den Vorbringen der bP 1 und 2 zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein auszuschließen war. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass, unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten, nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr relevant sein kann; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Eine solche aktuelle Verfolgungsgefahr ist - wie in der Beweiswürdigung gleichfalls ausführlich dargelegt - im Hinblick auf die "ereignislosen" zwei Jahre nach der angeblichen Entführung jedenfalls zu verneinen.

Da somit keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, kommt auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

II.3.5.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

II.3.5.2. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, die bP betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von dieser nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

II.3.5.3. In Art. 15 c Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) ist die mögliche Gefährdung durch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts normiert.

In der Entscheidung des EGMR vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, wurde der Umfang des Artikel 15 c in Verbindung mit Art. 2 e Qualifikationsrichtlinie im Rahmen eines Vorlageverfahrens - autonom in Bezug auf Art. 3 EMRK - ausgelegt.

Der Gerichtshof führte dazu aus, dass dieser in der Richtlinie enthaltene Tatbestand eines drohenden Schadens, der in "einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit" des Antragstellers besteht, eine Schadensgefahr allgemeinerer Art als die beiden anderen in der Richtlinie definierten Schadensarten umfasst, die ihrerseits Situationen betreffen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden.

Es ist dort nämlich in einem weiteren Sinne von "eine[r] ... Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit" einer Zivilperson anstatt von bestimmten Gewalteinwirkungen die Rede. Außerdem ergibt sich diese Bedrohung aus einer allgemeinen Lage eines "internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts". Schließlich wird die in Frage stehende Gewalt, der die Bedrohung entspringt, als "willkürlich" gekennzeichnet, was impliziert, dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Weiters zu berücksichtigen ist, dass gemäß Art. 2 Buchst. e der Richtlinie stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen müssen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in das betreffende Land "tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften

Schaden ... zu erleiden".

In diesem Zusammenhang ist das Adjektiv "individuell" dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt zu sein.

Dieser Auslegung, die Art. 15 Buchst. c der Richtlinie einen eigenen Anwendungsbereich zu sichern geeignet ist, steht auch nicht der Wortlaut des 26. Erwägungsgrundes der Richtlinie entgegen, wonach "Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines

Landes allgemein ausgesetzt sind, ... für sich genommen

normalerweise keine individuelle Bedrohung dar[stellen], die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre".

Auch wenn dieser Erwägungsgrund impliziert, dass die objektive Feststellung einer Gefahr, die mit der allgemeinen Lage eines Landes im Zusammenhang steht, allein grundsätzlich nicht genügt, um den Tatbestand des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie hinsichtlich einer bestimmten Person als erfüllt anzusehen, bleibt doch durch die Verwendung des Wortes "normalerweise" der Fall einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre.

Der Ausnahmecharakter einer solchen Situation wird auch durch den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schutzes und durch die Systematik des Art. 15 der Richtlinie bestätigt, da die in Art. 15 Buchst. a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen. Auch wenn kollektive Gesichtspunkte für die Anwendung des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie eine bedeutende Rolle in dem Sinne spielen, dass die fragliche Person zusammen mit anderen Personen zu einem Kreis von potenziellen Opfern willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gehört, ändert dies nichts daran, dass diese Vorschrift systematisch im Verhältnis zu den beiden anderen Tatbeständen des Art. 15 der Richtlinie und deshalb in enger Beziehung zu dieser Individualisierung auszulegen ist.

Dies ist dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.

Es ist hinzuzufügen, dass bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie insbesondere zu berücksichtigen sein können

Art. 15 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Buchst. e der Richtlinie ist demnach wie folgt auszulegen:

Im Urteil des EuGH vom 30.1.2014 in der Rechtssache C-285/12, Diakité, wurde hinsichtlich der Auslegung des Begriffes des "innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes" in Art 15 lit c der StatusRL 2004/83/EG festgehalten:

"Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass für die Anwendung dieser Bestimmung vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist."

Letztlich wird aufgrund der Richtlinie nur der Fall einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson "infolge" willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts berücksichtigt.

Außerdem wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Gerichtshof folgert daraus, dass es nicht erforderlich ist, die Feststellung, dass ein bewaffneter Konflikt vorliegt, von der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, dem Organisationsgrad der bewaffneten Streitkräfte oder der Dauer des Konflikts abhängig zu machen.

II.3.5.4. Da in diesem Sinne der Art. 15 c der Richtlinie doch eine Berücksichtigung der individuellen Umstände verlangt, und zwar dahingehend, dass der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein kann, je mehr ein Schutzsuchender Umstände belegen kann, die eine persönliche Betroffenheit belegen, war auch bei der diesbezüglichen Prüfung des Antrages der bP auf subsidiären Schutz eine individuelle Prüfung durchzuführen.

Auf der Grundlage des persönlichen Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien sowie des übrigen Akteninhalts war diesbezüglich insgesamt nicht davon auszugehen, dass die bP 4 gerade aufgrund ihrer persönlichen Situation innewohnender Umstände spezifisch betroffen wäre (vgl. dazu die Ausführungen oben).

Es ist darüber hinaus zwar im Sinne der oben zitierten Judikatur von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Irak auszugehen, insoweit es im Laufe der vergangenen Jahren und bis dato immer noch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen religiöser, ethnischer oder politischer Gruppierungen untereinander oder zwischen diesen und staatlichen Sicherheitsorganen, vor allem in Form von gezielten Anschlägen, kommt, und daher die allgemeine Sicherheitslage im Irak insgesamt immer noch - wenn auch regional differenziert - als kritisch anzusehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Zugrundelegung einer entsprechenden Auslegung des Tatbestandes der "willkürlichen Gewalt" jedoch zur Überzeugung, dass im Hinblick auf die derzeitige Situation nicht anzunehmen ist, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in den Irak dort schon wegen ihrer bloßen Anwesenheit einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass gerade die bP 4 als Zivilperson bei einer Rückkehr in den Irak allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein, brachte auch die bP 4 selbst nicht vor. Eine solche extreme Gefährdungslage wäre auch vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage der Familie der bP 4 nicht ersichtlich, zumal diese ihrer Aussage nach seit Jahren unbehelligt im Irak lebt.

II.3.5.5. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der bP 4 nicht ersichtlich geworden. Weder vor dem Hintergrund der oben dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der bP 4 war festzustellen, dass diese bei einer Rückführung in den Irak in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse oder im Hinblick auf das Vorliegen eines Zustands willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes einer maßgeblichen Bedrohung ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

Auch eine lebensbedrohende Erkrankung der bP 4 oder einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

Da keinem anderen Familienmitglied der Status des subsidär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, kommt auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

II.3.6. Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF war eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn u.a. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorlag.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

II.3.6.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;

21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;

23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

II.3.6.2. Übertragbarkeit der Judikatur

Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur nicht auf § 9 BFA-VG übertragbar wäre, zumal sich die Beurteilungskriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG betreffend das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben mit denjenigen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aF decken.

II.3.6.3.

Die bP 4 wohnt gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder in einer Pension in einem gemeinsamen Haushalt und besteht ein aufrechtes Familienleben Sie besucht derzeit den Kindergarten, spricht ausgezeichnet Deutsch und ist im deutschsprachigen Raum sozialisiert worden. Sie lebt seit ihrer Geburt in Österreich. Sie ist in der Dorfgemeinschaft integriert und verfügt über einen Freundeskreis.

Zwar hat die bP 4 auch im Irak noch Verwandte, doch ist der Grad der Beziehungen zu diesen schon insbesondere dadurch herabgesetzt, dass sie diese nie persönlich kennengelernt hat. Ihr durchgängiger langjähriger Aufenthalt in Österreich ist jedenfalls im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10, sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich, insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich (welche in der zitierten Entscheidung sieben Jahre betrug), ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

Die Familie der bP 4 lebt seit nunmehr über fünf Jahren in Österreich, sie besucht erfolgreich den Kindergarten, ihr Bruder die

2. Klasse der Volksschule; beide Kinder verfügen über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Die Familie hat sich in das gesellschaftliche Leben integriert, insbesondere nimmt auch die Mutter aktiv am Gemeinschaftsleben teil. Sie ist ehrenamtlich tätig, beispielsweise bei einer Veranstaltung zum internationalen Frauentag in XXXX, veranstaltet gemeinsam mit Frauen der Gemeinde Kochabende, hilft bei Festen, in der Schule und der Kirche mit, besucht einmal im Monat den regionalen Frauenkreis. Der Vater der bP 4 ist im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätig, pflegt Kontakt zu den Bewohnern der Ortschaft und nimmt, insbesondere über die Kinder, am Gemeindeleben teil. Festzuhalten ist, dass die Verfasser der vorgelegten Unterstützungserklärungen den beschwerdeführenden Parteien persönlich bekannt sind, auch geben die Aussagen der Freundin der Familie einen guten Einblick in das gesellschaftliche Leben der beschwerdeführenden Parteien.

Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Familie der bP 4 an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und festzustellen, dass gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 1. Fall AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.

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