W189 1438844-1•BVwG W189 1438844-1
W189 1438844-1Tribunal administratif fédéral2 mai 2014
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
W189 1438844-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 13 10.875-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Tschetschene und Moslem, reiste am 27.07.2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern (Zlen. W189 1438845-1, W189 1438846-1 und W189 1438847-1) illegal in das Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag - ebenso wie seine Familienangehörigen - einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 27.07.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen befragt an, dass seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester in Tschetschenien aufhältig seien. Im Bundesgebiet würden sich seine Ehefrau (traditionell und standesamtlich verheiratet) und seine beiden minderjährigen Kinder aufhalten.
Ausgereist sei er mit seinen Familienangehörigen am 12.07.2013. Sie seien mit dem Zug nach XXXX gereist, wobei sie ihre Inlandspässe bei sich geführt hätten. Mit einem anderen Zug hätten sie die Russische Föderation verlassen und seien nach XXXX gefahren, wo sie bis 25.07.2013 in einem Hotel geblieben seien. Sie hätten sich in XXXX einen Schlepper organisiert. Mittels Bus und PKW seien sie schließlich bis ins Bundesgebiet gereist.
Der Beschwerdeführer erklärte, über einen im Mai 2013 ausgestellten Pass zu verfügen.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte er, im Jahr 2005 von drei bis vier maskierten, unbekannten Personen festgenommen worden zu sein. Diese hätten ihn zwei Tage lang geschlagen und gefoltert. Danach sei er von diesen wieder nachhause gebracht worden.
Im Jahr 2011, als sein minderjähriger Sohn von der Schule nachhause gegangen sei, sei dieser von einem Unbekannten angesprochen worden. Der Unbekannte habe seinen Sohn zum Mitfahren aufgefordert und gedroht, andernfalls den Beschwerdeführer zu töten. Sein Sohn sei nachhause gekommen und habe dem Beschwerdeführer von dem Vorfall erzählt.
Im Juni 2012 habe sich die Geschichte ein zweites Mal wiederholt. Der Beschwerdeführer habe heute noch eine Narbe am Hinterkopf.
Er habe sich aus Angst um sein Leben entschlossen, sein Land zu verlassen.
Seine Ehefrau habe keine eigenen Fluchtgründe. Manchmal habe diese von Unbekannten Drohanrufe erhalten.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er, wieder misshandelt und geschlagen zu werden. Er wisse aber nicht, warum die Unbekannten immer wieder zu ihm gekommen seien.
Der Beschwerdeführer legte seinen am XXXX ausgestellten russischen Inlandspass vor. Eine kriminaltechnische Untersuchung am 27.07.2013 hat keine Hinweise auf eine Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung ergeben.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 25.10.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, befragt, wo er vorerst bestätigte, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen.
Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass er in der vorangegangenen Befragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert worden seien.
Mit seiner Ehefrau sei er seit dem Jahr 2001 traditionell verheiratet. Die standesamtliche Eheschließung sei im Jahr 2006 erfolgt.
Der Beschwerdeführer leide an Epilepsie. Er sei dahingehend im Herkunftsstaat in Behandlung gestanden und habe auch Medikamente erhalten, die er täglich einnehme. Wenn er das Medikament nicht regelmäßig einnehme, bekomme er Anfälle. Die letzten Anfälle habe er am 14. und 15.10.2013 gehabt. Die Anfälle würden fünf, zehn Minuten dauern. Er erinnere sich meistens an gar nichts. Wenn seine Ehefrau nicht zuhause sei, sei es gefährlich. Wiederholt befragt, was passieren würde, wenn er keinen Arzt/kein Krankenhaus aufsuchen würde, meinte er, dass er dies nicht wisse. Er könne seinen Körper während eines Anfalls nicht kontrollieren. Wenn er die Medikamente nicht einnehme, sei die Häufigkeit der Anfälle höher.
Der Beschwerdeführer legte einen Arztbericht vom Landesklinikum XXXX vom 16.08.2013 vor.
Abgesehen von seinem russischen Inlandspass würde er im Herkunftsstaat über einen Reisepass und einen Führerschein verfügen.
Sein Auslandspass sei glaublich im Mai 2013 ausgestellt worden. Er sei mit dem Direktor zum Passamt gefahren. Der Direktor habe den Beschwerdeführer mit den Kindern auf Erholung in die Türkei schicken wollen. Seine gesamte Familie hätte verreisen sollen. Es sei aber nicht mehr dazu gekommen, da es immer irgendwelche Probleme gegeben habe.
Konkret danach befragt, ob er im Herkunftsstaat Mitglied einer politischen Organisation oder eines Vereines gewesen sei, verneinte dies der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer sei im Kreis XXXX geboren worden und habe dort bis zum Jahr 1991 gelebt. Seine Eltern hätten ihn im Jahr 1991 zu seinen Großeltern nach Tschetschenien geschickt.
Der Beschwerdeführer habe ab dem Jahr 1991 mit seinen Großeltern in einem näher bezeichneten Dorf in Tschetschenien gelebt. Nach dem Tod seiner Großeltern seien im Jahr 1995 seine Eltern nach Tschetschenien gekommen. Seit dem Jahr 2001 habe auch seine Ehefrau mit dem Beschwerdeführer und seinen Eltern gelebt.
Er habe im Eigentumshaus seiner Eltern gelebt. Neben seinen Eltern würden sich im Herkunftsstaat vier Onkel und weitere Tanten aufhalten. Sein Bruder und seine Schwester würden auch im Heimatdorf leben.
Seine Schwiegereltern würden in XXXX leben.
Der Beschwerdeführer sei von 1997 bis 2013 Sportlehrer für die fünfte bis elfte Schulstufe in einer näher genannten staatlichen Schule gewesen.
Der Beschwerdeführer stehe mit seinen Eltern in telefonischem Kontakt.
Seine Mutter habe erzählt, dass unbekannte Leute gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Den Grund hiefür wisse er jedoch nicht. Er wisse auch nicht, wer nach ihm gefragt habe. Seine Mutter habe gemeint, dass es sich um unbekannte Zivilpersonen gehandelt habe.
Das Schuljahr habe bis Ende Juni gedauert. Er habe auch bis dahin gearbeitet und habe am 12.07.2013 den Herkunftsstaat verlassen.
Nach dem Grund für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Februar 2005 nachts abgeführt worden sei. Maskierte hätten ihn geholt. Er könne nicht sagen, wohin sie ihn gebracht hätten, da er eine Maske über den Kopf gestülpt bekommen habe. Er sei zwei Tage lang an einem unbekannten Ort festgehalten und dabei geschlagen und gefoltert worden. Der Beschwerdeführer sei mit einer mit Wasser gefüllten Plastikflasche gefoltert worden. Er sei schließlich zurückgebracht worden. Sie hätten ihn aus dem Auto geworfen.
Es habe dann noch Drohungen gegeben. Unbekannte Leute hätten von nicht identifizierbaren Anschlüssen angerufen. Sie hätten Fragen wie "Hast du uns nicht vergessen?" und Aussagen wie "Du weißt, wir sind in der Heimat, wir können jederzeit wiederkommen." getätigt. Dies sei nicht regelmäßig passiert. Manchmal sei ein halbes Jahr Ruhe gewesen. Wenn es regelmäßig gewesen wäre, hätte er schon wesentlich früher den Herkunftsstaat verlassen.
Befragt, ob dies alle Fluchtgründe seien, ergänzte der Beschwerdeführer, dass er auch im Jahr 2012 abgeführt worden sei. Sie hätten ihn wieder zwei Tage lang festgehalten, jedoch weniger schlimm misshandelt.
Nach seiner freien Schilderung wurde der Beschwerdeführer konkret zu Details seines Fluchtvorbringens befragt. Er gab an, auch im Jahr 2012 von unbekannten Leuten mitgenommen worden zu sein. Sie hätten zu ihm gesagt, er solle mitfahren, da sie etwas mit ihm zu bereden hätten.
Im Jahr 2005 sei er von unbekannten Leuten mitgenommen worden. In seiner Heimat würden alle Mitarbeiter der Exekutive mit Masken herumgehen.
Nach Aufforderung den Vorfall im Jahr 2005 konkreter zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, in der Nacht geholt worden zu sein. Er sei einen Tag vorher in der Arbeit gewesen. Sie hätten geschlafen, als er plötzlich ein Geräusch bzw. Schreie gehört habe. Seine Frau habe vor Schreck geschrien. Diese sei bei der Tür gewesen. Sie habe die Tür öffnen wollen, als der Beschwerdeführer aufgewacht sei. Sie hätten die Tür aufgebrochen und seien in das Haus eingedrungen.
Seine Ehefrau habe deshalb die Tür öffnen wollen, da sie vor dem Beschwerdeführer etwas wahrgenommen habe und für den Fall eines Klopfens an der Tür, die Tür aufgemacht werde.
Der Beschwerdeführer habe das Klopfen an der Tür nicht gehört, aber seine Ehefrau habe gesagt, dass die Unbekannten an der Tür geklopft hätten.
Befragt, wann er seine Ehefrau nach der Anhaltung das erste Mal wieder gesehen habe, erklärte er, dass er bei seinen Eltern gewesen sei. Es sei bei ihnen nicht üblich, dass die Frau gleich zu einem Mann könne. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Mutter gewesen, die seiner Ehefrau erlaubt habe, den Beschwerdeführer kurz zu sehen. Er habe dann eine Nacht bei seinen Eltern verbracht. Sie würden dort am selben Anwesen leben.
Der Beschwerdeführer wisse nicht, was die Unbekannten von ihm gewollt hätten. Er habe dies nie erfahren. Wäre er ein wichtiger Politiker gewesen, hätte er dies verstanden.
Er habe es nie erfahren. Er und seine Ehefrau hätten jedoch von den Bedrohungen genug gehabt und seien deswegen ausgereist.
Auf ausdrückliche Frage, erklärte der Beschwerdeführer, dass er trotz zweitägiger Anhaltung nicht wisse, was die Unbekannten von ihm gewollt hätten.
Er könne auch nicht sagen, ob es sich im Jahr 2012 um dieselben Männer wie im Jahr 2005 gehandelt habe, da die Unbekannten jeweils Masken getragen hätten.
Die unbekannten Männer hätten ihn gefragt, was er gemacht habe und was er arbeite. Sie hätten ihn gefragt, ob er gekämpft habe. Seine Antworten seien kurz ausgefallen, da er ja nirgends gewesen sei.
Er habe die Männer auch nicht an der Stimme wiedererkannt.
Nach dem Ziel der Befragungen befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er gefragt worden sei, ob er in der Politik sei und ob er an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Nachdem er jedoch nie Derartiges gemacht habe, verstehe er die ganze Sache nicht.
Außer den angeführten Fragen hätten die unbekannten Männer nichts gesagt. Sie hätten ihn wieder nachhause gefahren. Er sei nach der Anhaltung im Jahr 2005 nicht verletzt gewesen. Die schlimmste Folge seien Gedächtnisverlust und Epilepsie gewesen. Sichtbare Verletzungen habe er nicht davongetragen. Er habe zwar blaue Flecken aber keine Knochenbrüche gehabt.
Befragt, ob nicht deshalb mit Wasser gefüllte Flaschen verwendet werden würden, damit keine blauen Flecken entstehen, meinte der Beschwerdeführer, dass dies auf den Kopf zutreffe. Er sei am Körper aber auch getreten und mit Schlagstöcken geschlagen worden.
Er sei mit Schlagstöcken und Wasserflaschen geschlagen worden, was er als Folter verstehe. Er sei ausschließlich geschlagen worden.
Befragt, ob er einen Arzt oder ein Krankenhaus aufgesucht habe, erklärte er, dass ein Monat danach die Anfälle begonnen hätten. Er habe dann einen Arzt aufgesucht und sei mit Medikamenten versorgt worden.
Er sei nach der Anhaltung nicht gleich wieder arbeiten gegangen. Die ersten zwei Monate habe er Angst davor gehabt, wieder arbeiten zu gehen. Er habe den Direktor darüber informiert, was vorgefallen sei. Der Direktor habe ihn dann krank gemeldet.
Die zweite Anhaltung habe im Juli 2012 stattgefunden, wobei sich der Beschwerdeführer an das Datum nicht mehr erinnern könne.
Er sei zuhause gewesen. Seine Ehefrau sei nicht dagewesen. Seine Eltern seien im Nebengebäude gewesen. Seine Ehefrau sei bei deren Eltern gewesen. Es seien Leute hereingesprungen und hätten ihn abgeholt. Sie hätten ihn wieder nach der Politik gefragt und wo er gewesen sei. Die Anhaltung habe zwei Tage lang gedauert.
Zwischen den beiden Mitnahmen habe es abgesehen von den erwähnten Telefonanrufen keine Vorfälle gegeben. Seit dem letzten Vorfall habe der Beschwerdeführer Angst gehabt zuhause zu sein. Zuerst habe er gedacht, es würde alles vorübergehen, aber sie hätten trotzdem Angst gehabt. Er hätte nicht damit gerechnet, dass ein Vorfall wie im Jahr 2012 passieren würde.
Er habe keine Anzeige erstattet, da er ja nicht gewusst habe, um wen es sich gehandelt habe. Deswegen habe er sich an niemanden gewandt. Er habe oft die Sim-Karte gewechselt.
Die Unbekannten hätten ihn am Handy angerufen. Auch seine Frau habe ein Handy. Es sei jedoch nur beim Beschwerdeführer angerufen worden.
Auf Vorhalt, dass er in der ersten Befragung angegeben habe, dass seine Frau Drohanrufe bekommen habe, meinte der Beschwerdeführer, dass ihm seine Frau dies nicht erzählt habe. Nach Fragewiederholung meinte er, dass es sein könne, dass dies manchmal der Fall gewesen sei.
Seine Frau habe Anrufe von Unbekannten erhalten. Diese sei nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Auf Vorhalt, dass seine Frau keine Drohanrufe ins Treffen geführt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass diese es vielleicht nicht sagen habe wollen.
Die Männer hätten mit dem Beschwerdeführer Russisch mit Akzent gesprochen. Er wisse nicht, ob es Tschetschenen gewesen seien. Sie hätten nur Russisch gesprochen.
Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau gemeint habe, dass die Unbekannten beim Vorfall im Jahr 2005 Russisch und Tschetschenisch gesprochen hätten, meinte der Beschwerdeführer, dass sie vielleicht noch mit seiner Frau gesprochen hätten, nachdem der Beschwerdeführer schon im Auto gewesen sei. Vielleicht hätten sie seiner Frau auf Tschetschenisch gesagt, die Tür zu öffnen, während der Beschwerdeführer noch geschlafen habe.
Er habe keine Ahnung, um wen es sich bei den Männern gehandelt habe. Ihm sei auch die Maske über den Kopf gezogen worden. Er habe nicht während der gesamten Anhaltung die Maske aufgehabt. In einem dunklen Raum sei ihm die Maske abgenommen worden. Es sei ein dunkler Raum ohne irgendetwas darin gewesen. Er habe nur Wasser und Brot erhalten. Er sei die ganze Zeit während der Anhaltung in dem Raum gewesen. Auch seine Befragung sei in diesem Zimmer gewesen. Befragt, wie die Unbekannten etwas sehen hätten können, meinte er, dass im Handy ja Lampen seien, mit denen sie geleuchtet hätten.
Seine Notdurft habe er in einen Eimer verrichtet. Im Raum sei auch eine Matratze gewesen.
Nach dem Vorfall im Jahr 2012 hätten keine weiteren Ereignisse stattgefunden. Seine Frau habe von der zweiten Mitnahme erst erfahren, als er zurückgekommen sei. Sie habe es von der Mutter des Beschwerdeführers erfahren.
Er sei zehn oder zwölf Tage später wieder zurückgekommen, wobei er nicht mehr angeben könne, ob der Vorfall selbst im Juni oder Juli gewesen sei. Die Ehefrau sei zwei Wochen später gekommen. Sie sei maximal zwei, drei Wochen bei ihren Eltern auf Besuch gewesen.
Auf Vorhalt, dass seine Frau erklärt habe, dass die Mitnahme im Juni gewesen sei und die Ehefrau davon erst im August - vor Ende der Ferien - erfahren habe, meinte der Beschwerdeführer, dass seine Frau nach seiner Erinnerung nicht länger als drei Wochen weggewesen sei.
Befragt, weshalb er erst ein Jahr nach dem letzten Vorfall ausgereist sei und das Schuljahr abgewartet habe, meinte er, dass seine Verwandten gesagt hätten, dass er noch nicht wegfahren solle. Aber dann habe sich seine gesundheitliche Situation verändert und hätten auch seine Verwandten gesagt, dass er ausreisen solle. Kaum sei er weggewesen, sei seine Mutter nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt worden.
Auf Vorhalt, wonach seine Frau erklärte, dass sie erst wach geworden sei, als die Männer bereits im Schlafzimmer gewesen seien und der Beschwerdeführer nach zwei Wochen wieder gearbeitet habe, meinte der Beschwerdeführer, dass dies nicht sein könne. Seine Frau habe es vermutlich vergessen. Er habe insgesamt zwei Monate nicht gearbeitet. Seine Frau habe aber insofern Recht, als er zwei Wochen krank gemeldet gewesen sei. Auf Vorhalt, dass seine Frau gefragt worden sei, wie lange der Beschwerdeführer nach dem Vorfall zuhause gewesen sei, beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass es zwei Monate gewesen seien.
Der konkrete Grund für die Ausreise seien die beiden Vorfälle in den Jahren 2005 und 2012 gewesen.
Er sei nicht früher ausgereist, da es ihm sein Onkel zunächst nicht erlaubt habe. Sie hätten geglaubt, dass sich wieder alles beruhigen würde. Auch der Beschwerdeführer selbst habe sich dies gedacht. Aber dann sei es mit der Gesundheit immer schlimmer geworden.
Befragt, warum er sich nicht in Sicherheit gebracht und seiner Frau nach XXXX nachgereist sei, meinte der Beschwerdeführer, dass auch XXXX die Russische Föderation sei. Man hätte herausfinden können, wo er sich befinde.
Auf Vorhalt, dass er doch für den Staat gearbeitet habe und leicht auffindbar gewesen sei, meinte er, dass sie - kurz nachdem er weggewesen sei - gekommen seien und nach ihm gefragt hätten.
Die Passausstellung sei von einer Gruppe im Behördensystem erfolgt, die unabhängig agieren würde. Er habe sich auch nichts zu schulden kommen lassen.
Er sei legal ausgereist und habe keine Probleme bei Kontrollen an der Grenze gehabt. Im Zug hätten sie den Reisepass hergezeigt. Sie seien nicht gefragt wohin sie fahren würden und aus welchem Grund.
Eine Übersiedlung zu seinen Schwiegereltern habe er nicht gewollt, da er auch in Russland gefunden werden hätte können.
Befragt, weshalb er die angebliche Bedrohung seines Sohnes nicht ins Treffen geführt habe, meinte der Beschwerdeführer, nicht danach befragt worden zu sein. Dieser sei auch nur ein bisschen bedroht worden. Es sei ja auch nicht viel passiert und habe sein Sohn lediglich einen Schrecken bekommen.
Auf Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, dass der Sohn total verstört gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass sein Sohn seiner Frau alles genau erzählt habe. Er sei ja in der Arbeit gewesen.
Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat nicht in Haft gewesen und gebe es auch keinen offiziellen Haftbefehl gegen ihn im Herkunftsstaat.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst, dass alles wieder von vorne beginnen könnte. Es sei nicht nach ihm gefahndet worden, weshalb er auch den Pass bekommen habe können.
Abgesehen davon, dass er auch in Russland - außerhalb von Tschetschenien - gefunden werden hätte können, hätten seine Eltern nicht gewollt, dass er in Russland lebe.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt, wobei der Beschwerdeführer meinte, dass ihn diese nicht interessieren würden.
Im Bundesgebiet sei der Beschwerdeführer unbescholten. Abgesehen von seinen Familienangehörigen habe er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte oder sonstige Beziehungen.
Er werde im Bundesgebiet vom Staat versorgt und sitze hier nur in der Pension. Er verbringe seine Zeit mit den anderen Leuten in der Pension und verfüge in Österreich über kein Eigentum.
Der Beschwerdeführer brachte einen Arztbericht vom Landesklinikum XXXX vom 16.08.2013 in Vorlage, wonach er einen tonisch klonischen Anfall bei vorbekannter Epilepsie gehabt habe.
Unter den vorgelegten Länderinformationen befindet sich auch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.04.2013 über die Behandlung von Epilepsie in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2013, Zl. 13 10.875-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt.
Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, weiters dass die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und im Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe könne, dass dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Er könnte jedoch einer Gefährdung durch nicht rechtskonforme Ermittlungstätigkeiten tschetschenischer Behörden ausgesetzt sein. Dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Er verfüge im Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und könne durch seine Eltern und Verwandten unterstützt werden und bei diesen Unterkunft nehmen. Sein Lebensunterhalt sei durch seine Arbeitsfähigkeit gewährleistet. Seine Erkrankung - Epilepsie - sei im Herkunftsstaat behandelbar.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung nicht glaubhaft nachvollzogen werden hätten können. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck vermittelt, die Situation im Heimatland übertrieben dargestellt zu haben, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können.
Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurückgreifen würden, was der Beschwerdeführer und seine Ehefrau genutzt hätten, um eine Gefährdung im Herkunftsstaat zu behaupten.
Der Beschwerdeführer habe bereits keinen Grund angeben können, weshalb er für die Behörden von Interesse gewesen sein soll. Er habe auch nicht sagen können, wer ihn wohin gebracht habe. Er sei schließlich beharrlich im Herkunftsstaat verweilt, obwohl er intensive Übergriffe auf ihn geschildert habe. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass er die Hoffnung gehabt habe, irgendwann von den Behörden in Ruhe gelassen zu werden.
Der Beschwerdeführer habe auch trotz der Übergriffe bzw. gewaltsamen Mitnahmen eine Familie gegründet, sich am 30.05.2013 einen russischen Reisepass ausstellen lassen. Auch habe er an einer staatlichen Schule gearbeitet. Hätte tatsächlich ein Interesse an seiner Person bestanden, wäre es den Behörden doch jederzeit möglich gewesen, ihn in der Schule anzutreffen.
Im Übrigen habe sich das Vorbringen des Beschwerdeführers massiv widersprüchlich zu den Ausführungen seiner Ehefrau gestaltet.
Der Beschwerdeführer habe auch den in der Erstbefragung in den Vordergrund gerückten Vorfall, bei welchem sein Sohn bedroht worden sei, vor dem Bundesasylamt überhaupt nicht erwähnt und gemeint, diesen vergessen zu haben. Dies sei jedoch nicht glaubhaft nachvollziehbar.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem letzten Vorfall noch ein Jahr im Herkunftsstaat verweilt sei und das Schuljahr zu Ende gebracht habe, sei nicht nachvollziehbar. Es wäre auch ein Leichtes gewesen, bei den Schwiegereltern in XXXX unterzutauchen.
Soweit aus den Länderinformationen zu entnehmen sei, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurückgreifen würden, sei der Beschwerdeführer auf eine innerstaatliche Fluchtalternative bei den Schwiegereltern in XXXX zu verweisen.
Unter Zugrundelegung der Länderinformationen hätten sich keine Anhaltspunkte für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz ergeben, zumal die Erkrankung des Beschwerdeführers auch im Herkunftsstaat behandelbar sei.
Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 19.11.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Der Beschwerdeführer legte eingangs den Sachverhalt dar.
Die Würdigung des Vorbringens im angefochtenen Bescheid basiere auf Verfahrensfehlern, bei deren Vermeidung die Behörde das Vorbringen als entscheidungsrelevant und in der Folge auch asylrelevant eingestuft hätte.
Das erstinstanzliche Verfahren sei nur mangelhaft geführt worden, die Ergebnisse des Beweisverfahrens seien unrichtig gewürdigt worden. Die unzureichende behördliche Ermittlungstätigkeit habe zu unvollständigen und unrichtigen Tatsachenfeststellungen geführt, die eine falsche rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes zur Folge gehabt hätten.
Das Bundesasylamt habe eine Würdigung des Vorbringens als Gesamtes unterlassen, was bereits daran erkennbar sei, dass dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei, einmal behauptet zu haben, gefoltert worden zu sein, ein andermal erklärt zu haben, geschlagen worden zu sein. Laut UN Übereinkommen sei jede schwere, physische oder psychische Verletzung Folter.
Die dargelegten Ereignisse würden zum Teil viele Jahre zurückliegen, weshalb klar sei, dass diese nicht mehr ganz widerspruchsfrei geschildert werden könnten.
Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, seit den Übergriffen im Jahr 2005 an Gedächtnisverlust und Epilepsie zu leiden, was entsprechend zu würdigen gewesen wäre.
Aus den Länderinformationen gehe hervor, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terror willkürlich gegen Terroristen vorgehen würden, weshalb auch nicht verwunderlich sei, dass der Beschwerdeführer selbst nicht wisse, weshalb er festgenommen worden sei.
Er sei deshalb weiter im Herkunftsstaat verblieben, da ihn seine Verwandten von einer Abreise abgehalten hätten. Diese hätten sich große Sorgen um den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers gemacht. Es sei in der tschetschenischen Kultur besonders wichtig, sich an Ratschläge und Entscheidungen von älteren Verwandten zu halten.
Es entspreche auch der Lebenserfahrung, dass auch Personen in prekären Lebenslagen Familien gründen würden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seine Familie bereits weit vor dem ersten Vorfall gegründet.
Zu den zitierten Widersprüchen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau wurde dargelegt, dass die Ehefrau erklärte, sich erschreckt zu haben. Alles sei sehr schnell gegangen und könne sie sich nicht mehr genau erinnern. Die Widersprüche würden auch nur Details betreffen, die bereits Jahre zurückliegen würden.
Soweit die Ehefrau erklärte, keine Drohanrufe bekommen zu haben, sei gemeint gewesen, dass es keine Anrufe ihretwegen gegeben habe.
Die Ehefrau habe auch von der Dauer des offiziellen Krankenstandes des Beschwerdeführers gesprochen. Der Ehefrau sei auch nicht die Möglichkeit gegeben worden, Ungereimtheiten klar zu stellen.
Auch die Äußerungen des Beschwerdeführers zum Raum, in dem er festgehalten worden sei, seien nicht widersprüchlich gewesen.
Die vermeintlich unterschiedlichen Zeitangaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum letzten Vorfall seien offenbar auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen.
Zu den Drohungen gegenüber den Sohn, die in der Befragung vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt worden seien, wurde erklärt, dass der Rahmen einer Einvernahme nicht dazu einlade, dass sich die Antragsteller die Zeit nehmen, ihre gesamte Fluchtgeschichte mit allen Einzelheiten vorzubringen.
Die Umstände der Passausstellung habe der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt dargelegt.
Das Bundesasylamt habe sich höchstgerichtlicher Rechtsprechung folgend nicht mit den Gründen auseinandergesetzt, die für und gegen die von ihm getroffene Entscheidung sprechen. Die Gründe und Gegengründe seien einander nicht gegenübergestellt worden und auch die ausschlaggebenden Argumente nicht entsprechend gewichtet worden.
Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG 2005 verletzt.
In offensichtlich falscher Einschätzung der Gefährdungslage sei das Bundesasylamt nicht weiter auf die Fluchtgeschichte eingegangen.
Der Beschwerdeführer werde aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt. Dass er tatsächlich nicht politisch aktiv gewesen sei, schade nicht. Er sei Opfer einer willkürlichen Behördenstruktur geworden, die auch vermeintliche politische Gegner festnehme und foltere. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reiche es aus, dass eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt werde und keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zu erwarten sei.
Wegen der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in Verbindung mit den Länderfeststellungen könne auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat ermittelt werden.
Die XXXX übermittelte mit Faxeingabe vom 25.02.2014 ein Konvolut an Unterlagen: Medizinischer Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 10.09.2013, EEG Befund vom 01.10.2013 vom Landesklinikum XXXX und Medikamentenverordnung vom 30.12.2013 betreffend den Beschwerdeführer; Arztberichte vom Landesklinikum XXXX vom 16.08.2013 und vom 22.11.2013 jeweils samt Aufenthaltsbestätigung betreffend die Ehefrau.
Am 27.03.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zu ihrem Gesundheitszustand bzw. zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 6Z).
Dabei wurden aktuelle Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation erörtert.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung relevierten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau gesundheitliche Probleme.
Der Beschwerdeführer leide an Epilepsie. Er sei seit dem Jahr 2005 im Herkunftsstaat behandelt worden und werde mit denselben Medikamenten wie im Herkunftsstaat nunmehr im Bundesgebiet behandelt. Der Beschwerdeführer legte einen medizinischen Befundbericht aus September 2013 sowie eine Medikamentenverordnung vom 30.12.2013 vor.
Die Ehefrau erklärte, dass sie an hohem Blutdruck leide, Medikamente nehme und jede Woche zum Hausarzt gehe. Vom Gynäkologen erhalte sie Medikamente verschrieben, da sie Probleme mit den Eierstöcken habe.
Die Kinder seien gesund.
Zu den erörterten Länderinformationen erklärten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, dass sie von diesen nichts hören wollen würden.
Zur Integration wurden zwei undatierte Deutschkursteilnahmebestätigungen (Zeitraum Oktober 2013 bis Jänner 2014 im Ausmaß von zwei Wochenstunden) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 13 10.875-BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 27.07.2013 (Erstbefragung AS 15-25) und am 25.10.2013 (AS 51-71), die vorgelegten Beweismittel, die Beschwerde vom 19.11.2013 (AS 275-291) sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2014, durch Einsicht in die Asylakten seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder (Zlen. 13 10.876-BAT, 13 10.877-BAT und 13 10.878-BAT) sowie durch Einsichtnahme in die Länderfeststellungen bestehend aus folgenden Quellen:
Analyse der Staatendokumentation betreffend Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien vom 20.04.2011;
Bericht des Bundesasylamtes, Forschungsaufenthalt, Russische Föderation -Tschetschenien aus Dezember 2011 sowie
Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (März 2014).
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Tschetschene und Moslem. Er führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht infolge der Vorlage seines unbedenklichen russischen Inlandspasses fest.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die von ihm - ergänzt durch seine Ehefrau - behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat war nicht glaubhaft.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahr 2005 an Epilepsie, wobei er im Herkunftsstaat dahingehend in Behandlung gestanden ist. Im Bundesgebiet erhält er dieselben Medikamente, die er bereits im Herkunftsstaat verwendet hat. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge seiner Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung und hat lediglich einen Anfängerdeutschkurs besucht. Weitere Hinweise auf eine Integration in Österreich bestehen derzeit nicht. Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Netzwerk durch seine Verwandten und jene seiner Ehefrau.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand März 2014)
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):
United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
3.5.2. Flüchtlinge/Binnenvertriebene innerhalb und außerhalb Tschetscheniens
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
4. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und XXXX gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
5. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.
Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.
In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.
Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.
Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
6. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
6.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Analyse der Staatendokumentation des BAA zur Russischen Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien (Stand: 20.04.2011) - Zusammenfassung
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeit Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Reporte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung von Wohnhäusern der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich. Mittlerweile werden die Familien mutmaßlicher Widerstandskämpfer auch in anderen Republiken des Nordkaukasus wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien als Mittel zum Zweck des Kampfes gegen den Terrorismus herangezogen. Aus dem letzten halben Jahr gibt es keine Zeitungsberichte in deutsch- und englischsprachigen Medien oder von NRO, dass Kollektivstrafen weiterhin angewendet werden. Aufgrund der höchstrangigen Billigung dieser Vorgehensweise auf lokalpolitischer Ebene kann dies aber nicht als Hinweis betrachtet werden, dass dem nunmehr Einhalt geboten ist.
Die Gefährdungseinschätzung der Analyse bezieht sich auf das Gebiet der Republik Tschetschenien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
Bericht zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien (Dezember 2011) (Zusammenfassung)
Die sozioökonomische Lage in der Republik Tschetschenien der Russischen Föderation, aus der in den letzten Jahren zahlreiche österreichische Asylwerber kamen, war zu Beginn der 2000er Jahre nach zwei verheerenden Kriegen desaströs. Vor allem die Hauptstadt Grosny, aber auch andere Städte und einige Dörfer waren weitgehend zerstört, viele Menschen und darunter auch ein großer Teil der Intelligenzija verließen die Republik. Von 19. bis 23.9.2011 wurden im Rahmen eines Forschungsaufenthalts Gespräche in Moskau und Grosny geführt, die Aufschluss über die aktuelle sozioökonomische Lage in der Republik Tschetschenien geben sollten. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert:
In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen und Kaufhäusern, genauso wie Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die Gesprächspartner des FoA - allesamt staatliche Stellen - waren sich weitgehend einig, dass die Entwicklung der Republik in die richtige Richtung gehen würde. Die Lage in Tschetschenien sei ruhig und stabil, noch bestehende Probleme würden bald gelöst werden. Die tatsächliche Stabilität wird jedoch von anderen Stellen in Frage gestellt: Es trifft zu, dass sicherheitsrelevante Vorfälle in den letzten Jahren seltener wurden, sie haben aber nicht gänzlich aufgehört. In Anbetracht der Gesamtsituation scheinen einige der zukünftig geplanten Wirtschaftsprojekte nicht in unmittelbarer Zukunft realisierbar.
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Fast 200.000 Menschen sind offiziell als arbeitslos gemeldet, die tatsächliche Arbeitslosenrate wird auf bis zu 85% geschätzt. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition.
Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens, oder Finanzhilfen für Behinderte. Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist. Bildung ist in Tschetschenien ebenfalls flächendeckend gewährleistet. Auch hier mangelt es noch an qualifiziertem Personal, an Hochschulen sollen zunehmend Fachkräfte ausgebildet werden.
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland dürften in die Tschetschenische Republik zurückkehren. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Ein ausführlicher Bericht über die Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Tschetschenischen Republik wurde Anfang Oktober 2011 vom Danish Immigration Service veröffentlicht. Menschenrechte waren nicht Thema des Forschungsaufenthaltes. Es bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Menschenrechtslage in der Tschetschenischen Republik vielfach beanstandet wird. Bei dem Besuch des Ombudsmannes konnten hierzu kaum (kritische) Informationen gewonnen werden. Bereits die Parliamentary Human Rights Group stellte 2010 fest, die Aussage des Ombudsmannes, dass er "unabhängig von anderen Behörden" ist, sei nicht sehr überzeugend. In der Tschetschenischen Republik war nach den beiden Kriegen nicht nur die Infrastruktur stark beeinträchtigt. Auch die politischen und Verwaltungsstrukturen mussten wieder neu aufgebaut bzw. eingerichtet werden. Viele der während des FoAs besuchten Einrichtungen bestehen noch keine zehn Jahre. Ob es Einrichtungen wie der Ombudsmannstelle gelingen wird, ihre Unabhängigkeit in Zukunft tatsächlich zu leben, wird sich zeigen. Andere Aspekte - wie die politische und Menschenrechtslage auszuklammernd - lässt sich abschließend feststellen, dass es in der Tschetschenischen Republik im sozioökonomischen Bereich in den letzten Jahren zu enormen Verbesserungen gekommen ist. Freilich besteht im Vergleich zu anderen russischen Regionen oder zu westeuropäischen Ländern nach wie vor Aufholbedarf. Der Wiederaufbau wird vonseiten der tschetschenischen Behörden als noch nicht abgeschlossen gesehen, und auch aus dem föderalen Zentrum wird in den nächsten Jahren noch Geld in diesen weiteren Wiederaufbau fließen.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer und seine mit ihm ausgereisten Familienangehörigen im Herkunftsstaat keiner Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt waren und auch im Fall einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausgesetzt wären.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Er soll im Herkunftsstaat von unbekannten Männern verfolgt worden sein. Er sei im Jahr 2005 und im Jahr 2012 jeweils für zwei Tage festgenommen und geschlagen worden. Er wisse weder von wem noch aus welchem Grund er festgenommen worden sei.
Es soll auch zu telefonischen Bedrohungen gekommen sein.
Auch der Sohn des Beschwerdeführers soll im Jahr 2011 auf der Straße von unbekannten Männern auf den Beschwerdeführer angesprochen bzw. bedroht worden sein.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich widersprüchlich - insbesondere zum Vorbringen seiner Ehefrau - dargestellt. Das gesamte Vorbringen hat sich weiters unplausibel und nicht nachvollziehbar dargestellt. Es haben sich darüber hinaus Ungereimtheiten ergeben, weshalb die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zum Schluss gekommen ist, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig ist und der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht aus Furcht vor Verfolgung aus den genannten Fluchtgründen den Herkunftsstaat verlassen haben.
Unregelmäßigkeiten mit den jeweiligen Leitern der Einvernahmen bzw. den übersetzenden Dolmetschern in den Befragungen vor dem Bundesasylamt waren nicht ersichtlich und haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Richtigkeit und Vollständigkeit des jeweiligen Protokolls am Ende der Einvernahme nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift bestätigt.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau haben zu Beginn der jeweiligen Befragung vor den Asylbehörden bestätigt, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, Angaben im Asylverfahren tätigen zu können. Auch in der Beschwerdeverhandlung haben sich keine Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben.
Auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen - Abteilung für Neurologie, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - ergibt sich nicht, dass eine Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung des Beschwerdeführers vorliegt.
Soweit versucht wird, allfällige Widersprüche durch Gedächtnisprobleme zu erklären, muss dem demnach bereits entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen vorgelegt hat, die darauf hindeuten würden.
Das die Gedächtnisprobleme offensichtlich allein zu dem Zweck ins Treffen geführt wurden, um entstandene Widersprüche zu verharmlosen, wird auch bei der Erklärung dafür deutlich, weshalb der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des ersten Vorfalls konkret mit Februar 2005 angeben können will, den viel späteren Vorfall im Jahr 2012 jedoch vom Monat her nicht genau einordnen kann.
In diesem Zusammenhang erklärte er nämlich in der Beschwerdeverhandlung, dass der Vorfall im Jahr 2005 das erste Mal gewesen sei. Ihm sei (beim Vorfall im Jahr 2012) mit einem Stock auf den Kopf geschlagen worden. Nach diesem Schlag auf den Kopf will er ein schlechtes Gedächtnis haben und wisse oft das Monat oder das Datum nicht. (S. 10, Verhandlung 27.03.2014)
Bereits zuvor erklärte der Beschwerdeführer, seit dem Jahr 2005 ein schlechtes Gedächtnis zu haben und nach dem Jahr 2012 ein ganz schlechtes Gedächtnis zu haben. (S. 11, Verhandlung 27.03.2014)
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung war durchaus detailliert, was bei tatsächlichem Bestehen von Gedächtnisproblemen nicht nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer will sich sogar wiederholt daran erinnert haben, bestimmte Vorbringen vor dem Bundesasylamt in einer bestimmten - damals nicht protokollierten - Weise getätigt zu haben. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich ein derartiges schlechtes Gedächtnis - wie von ihm behauptet - hätte er wohl keine konkreten Angaben zu Jahre zurückliegenden Ereignissen machen können.
Im Übrigen basiert die Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers auf Ungereimtheiten und Unplausibilitäten hinsichtlich wesentlicher Aspekte im Fluchtvorbringen. Hervorgehoben sei dazu, dass nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes den Einvernahmeprotokollen auch nicht zu entnehmen ist, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund angeblicher Probleme mit seinem Erinnerungsvermögen in seinem Aussageverhalten entscheidungserheblich beeinträchtigt wurde, zumal die von ihm vorgetragene Fluchtgeschichte schon im Gesamtbild nicht nachvollziehbar war und zudem von massiven Ungereimtheiten gekennzeichnet ist.
Im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüche zum Vorfall im Jahr 2005 wird in der Beschwerde ins Treffen geführt, dass die Ehefrau unter großem Schock gestanden sei, alles sehr schnell gegangen sei und sie sich nicht mehr genau erinnern könne. Die Details würden auch Jahre zurückliegen und die Ehefrau habe auch erklärt, dass sie sich nicht mehr genau erinnern könne. Dem muss entgegengehalten werden, dass die Ehefrau in ihrer Einvernahme am 25.10.2013 zum Vorfall im Jahr 2005 erklärt hat, sich genau daran erinnern zu können. Sie meinte damals, so etwas nicht vergessen zu können. (AS 61 im Akt der Ehefrau Zl. 13 10.876-BAT)
Aus den dargelegten Umständen geht für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hinreichend hervor, dass die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ins Treffen geführten Rechtfertigungsversuche für entstandene Widersprüche und Ungereimtheiten in deren Vorbringen bloße Schutzbehauptungen darstellen.
Abgesehen von den noch darzulegenden Widersprüchen war das Vorbringen jedoch bereits mangels Plausibilität und mangels Nachvollziehbarkeit als nicht glaubwürdig zu bewerten.
Der Beschwerdeführer will seinen Herkunftsstaat aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen haben. Er vermute, dass er von staatlichen Akteuren verfolgt werde, wobei er weder wisse von wem noch aus welchem Grund er verfolgt worden sei.
Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahr 2005 an Epilepsie und ist dahingehend im Herkunftsstaat in medizinischer Behandlung gestanden. Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat medikamentös behandelt. Er wurde auch auf dem Gebiet der Russischen Föderation (XXXX) behandelt (S. 2, Verhandlung 27.03.2014). Er habe aufgrund seines Gesundheitszustandes seit dem Jahr 2005 eine staatliche Pension erhalten. Diese werde unvermindert von seiner Mutter bezogen, da er der Mutter eine General-Vollmacht erteilt habe (S. 9, Verhandlung 27.03.2014)
Bereits bei oberflächlicher Betrachtung dieses Vorbringens ist eine staatliche Verfolgung nicht erkennbar, der Beschwerdeführer wäre wohl offensichtlich nicht im Herkunftsstaat medizinisch behandelt worden und hätte er auch keine Pension beziehen können, was sich aus den herangezogenen Länderfeststellungen auch ergibt (vgl. Analyse der Saatendokumentation vom 20.04.2011, Seite 11)
Der Beschwerdeführer will weiters als staatlicher Lehrer angestellt gewesen sein und diese Tätigkeit bis zur Ausreise ausgeübt haben. So schilderte er ausdrücklich, vor der Ausreise gekündigt zu haben (S. 8, Verhandlung 27.03.2014). Zuvor soll dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sein. Dies soll deshalb erfolgt sein, da dem Beschwerdeführer eine Erholungs- und Schulreise - auch mit seiner Familie - in die Türkei in Aussicht gestellt worden sei (S. 5, 6 und 11, Verhandlung 27.03.2014). Auch hier muss wiederum festgehalten werden, dass eine Person, die ins Blickfeld der staatlichen Behörden geraten ist, wohl nicht eine Erholungseise aus dem Herkunftsstaat mit der Familie mit eigens hiefür ausgestellten Pässen erhält.
Nicht nachvollziehbar ist schließlich, wieso der Beschwerdeführer trotz der Festnahme im Jahr 2005 an seinem Wohnsitz im Herkunftsstaat geblieben ist. Auch nach der Bedrohung seines Sohnes im Jahr 2011, nach seiner zweiten Festnahme im Jahr 2012 sowie den in unregelmäßigen Zeitabständen stattfindenden Drohanrufen soll der Beschwerdeführer sich bis zur Ausreise an seinem Wohnsitz aufgehalten haben. Sein Rechtfertigungsversuch, wonach seine Verwandten ihm erst im Juli 2013 die Erlaubnis zur Ausreise gegeben hätten, da sich seine Krankheit ein wenig gebessert habe und er in der Lage gewesen sei, eine Reise zu unternehmen (S. 10, Verhandlung 27.03.2014), überzeugt unter den gegebenen Umständen nicht. Wäre der Beschwerdeführer wirklich im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß gefährdet gewesen, hätte er wohl nicht die Erlaubnis seiner Verwandten abgewartet, um sich und seine Familienangehörigen in Sicherheit zu bringen, selbst wenn den Traditionen entsprechend die älteren Angehörigen großen Einfluss in Familienangelegenheiten haben.
Ein im Herkunftsstaat Verfolgter würde wohl auch nicht das Ende des Schuljahres abwarten und vor einer Flucht seine Arbeit in einer staatlichen Schule kündigen. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch, vor der Ausreise gekündigt zu haben. Im Juni hätten sie Urlaub. Nach dem Urlaub habe er freiwillig gekündigt. (S. 8, Verhandlung 27.03.2014)
Unverständlich ist weiters, dass unbekannte Maskierte seit dem Jahr 2005 am Beschwerdeführer Interesse gehabt haben sollen, er letztlich jedoch lediglich im Jahr 2012 für zwei Tage festgenommen worden sein soll, obwohl der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er immer den gleichen Wohnsitz gehabt hat und in einer staatlichen Schule gearbeitet hat, jederzeit für seine Verfolger greifbar gewesen wäre.
Die geschilderten Lebensumstände des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sprechen demnach ganz ohne Zweifel gegen irgendeine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat. Dass nach dem Beschwerdeführer nach seiner Ausreise an seinem Wohnsitz nach ihm gefragt worden sein soll, mutet in diesem Zusammenhang vollkommen absurd an, auch unter dem Aspekt, dass in der Folge unverändert die Pension für den Beschwerdeführer ausgezahlt werden soll und auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unbehelligt und problemlos im Herkunftsstaat leben können.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau haben in der Beschwerdeverhandlung erklärt, dass es den Verwandten im Herkunftsstaat gut gehe und diese keine Probleme hätten (S. 5 und 8, Verhandlung 27.03.2014).
Der Beschwerdeführer blieb völlig vage, was den Grund für seine Verfolgung gebildet haben könnte. Er meinte, dass er über Politik bzw. über militärische Sachen befragt worden sei, womit er jedoch nichts zu tun habe. (S. 10, Verhandlung 27.03.2014) Bereits in seiner Befragung vor dem Bundesasylamt am 25.10.2013 erklärte der Beschwerdeführer, gefragt worden zu sein, ob er in der Politik sei oder an Kampfhandlungen teilgenommen habe (AS 59).
Wenn am Beschwerdeführer demnach seit dem Jahr 2005 ein Interesse von unbekannten, maskierten Männern in Zusammenhang mit Politik und Kampfhandlungen bestehen soll, ist sein Vorbringen in keiner Weise nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst erklärt hat, dass aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid hervorgehe bzw. es als notorische Tatsache zu werten sei, dass tschetschenische Sicherheitskräfte im Kampf gegen Terror willkürlich gegen Zivilisten vorgehen würden. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise seiner Verfolger, ihn im Jahr 2005 für zwei Tage festzunehmen, im Jahr 2011 zu versuchen, seinen Sohn von der Straße zu entführen, ihn im Jahr 2012 neuerlich für zwei Tage festzunehmen und ihn zwischenzeitig immer wieder telefonisch zu bedrohen, erscheint vollkommen lebensfremd, umso mehr, als der Beschwerdeführer stets an der selben Adresse im Herkunftsstaat gelebt hat und als staatlicher Lehrer für seine Verfolger immer greifbar gewesen wäre. In diesem Zusammenhang mutet auch der Umstand, dass nach seiner Ausreise nach ihm bei seinen Eltern gefragt worden sein soll, vollkommen unplausibel an. Hätte tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer durch die tschetschenischen Behörden in Zusammenhang mit der politischen Situation bzw. dem Widerstand bestanden, hätte er wohl nicht in einer staatlichen Schule unterrichten können und wäre man wohl massiv gegen ihn und seine Familie vorgegangen.
Das Bundesasylamt hat bereits im angefochtenen Bescheid Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau herausgearbeitet, die auch in der Beschwerdeverhandlung nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten. Vielmehr zeigen die Widersprüche, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offenbar eine schlecht einstudierte Fluchtgeschichte erfunden haben.
Zum Vorfall im Jahr 2005 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, wach geworden zu sein, als die Männer bereits im Zimmer gestanden seien. Seine Ehefrau habe geschrien. Sie sei bei der Tür gewesen und habe diese öffnen wollen. (AS 57) Die Ehefrau wiederum erklärte, sie glaube, dass der Beschwerdeführer die Tür aufgemacht habe. Sie sei wach geworden, als die Männer bereits im Schlafzimmer gestanden seien. (AS 63 im Akt der Ehefrau Zl. 13 10.876-BAT).
In der Beschwerdeverhandlung erklärte die Ehefrau, dass die Schwiegereltern und der Bruder des Beschwerdeführers im Hof gewesen seien, als der Beschwerdeführer herausgebracht worden sei. (S. 7, Verhandlung 27.03.2014) Im Widerspruch hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass seine Eltern nichts gehört hätten. Als der Beschwerdeführer geholt worden sei, sei niemand munter gewesen. Seine Ehefrau habe ihm erzählt, dass diese danach alle geweckt habe (S. 12, Verhandlung 27.03.2014)
Widersprüchlich gestalteten sich auch die Ausführungen dazu, wie lange der Beschwerdeführer im Jahr 2005 nach seiner Anhaltung zuhause gewesen sei. Vor dem Bundesasylamt erklärte er, zwei Monate nicht zur Arbeit gegangen zu sein (AS 61). Seine Ehefrau wiederum meinte, dass der Beschwerdeführer ein, zwei Wochen nicht zur Arbeit gegangen sei (AS 67 im Akt der Ehefrau Zl. 13 10.876-BAT). Der Rechtfertigungsversuch, wonach seine Ehefrau den offiziellen Krankenstand gemeint habe, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht, da die Ehefrau ausdrücklich danach befragt wurde, wie lange der Beschwerdeführer nicht arbeiten gegangen ist.
In der Beschwerdeverhandlung haben sich noch weitere Widersprüche dahingehend ergeben, wann der Beschwerdeführer gearbeitet haben soll. Die Ehefrau erklärte, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf im Jahr 2006 freiwillig krankheitsbedingt gekündigt habe. Ein Jahr vor der Ausreise habe er wieder mit der Arbeit begonnen. (S. 5, Verhandlung 27.03.2014) Der Ehemann gab vollkommen widersprüchlich an, außer in den Jahren 2009 und 2010 seit dem Jahr 1997 immer in der gleichen Schule gearbeitet zu haben. Er habe freiwillig gekündigt, da die Krankheit ernster gewesen sei. Seit dem Jahr 2010 bis zur Ausreise habe er wieder ständig an der gleichen Schule gearbeitet. (S. 9, Verhandlung 27.03.2014) Auf diesen Widerspruch angesprochen, meinte der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau etwas verwechselt habe, was jedoch bei dem eklatanten Widerspruch auszuschließen ist.
Ungereimtheiten haben sich auch im Zusammenhang mit den behaupteten Drohanrufen ergeben. In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau manchmal von Unbekannten Drohanrufe erhalten habe, welche diese entgegengenommen habe (AS 23). Am 25.10.2013 erläuterte er, dass es Drohanrufe gegeben habe. Er und seine Ehefrau hätten ein Handy gehabt. Er erklärte auf ausdrückliche Nachfrage, ob auch seine Ehefrau angerufen worden sei, dass dies nicht der Fall gewesen sei, sondern nur bei ihm angerufen worden sei (AS 63). Auf Vorhalt seiner Ausführungen in der Erstbefragung meinte er vorerst, dass ihm seine Ehefrau nichts davon erzählt habe, es jedoch sein könne, um schließlich zu erklären, dass seine Ehefrau von Unbekannten Anrufe erhalten habe und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. (AS 63 und 64) Die Ehefrau hat vor dem Bundesasylamt jedoch erklärt, nie persönlich bedroht worden zu sein (AS 67).
Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Ehefrau die Drohanrufe deshalb vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt habe, da sie gedacht habe, jemand habe sich verwählt oder habe Spaß gemacht (S. 7, Verhandlung 27.03.2014), muss als bloße Schutzbehauptung gewertet werden und erscheint bei der geschilderten Bedrohungssituation vollkommen lebensfremd.
Der Beschwerdeführer meinte im Übrigen, dass die Drohanrufe nicht regelmäßig gewesen seien. Manchmal sei ein halbes Jahr Ruhe gewesen. (AS 56) Die Ehefrau wiederum sprach von monatlichen Anrufen (S. 6, Verhandlung 27.03.2014).
Auch die Ausführungen zu einer versuchten Mitnahme/Entführung des Sohnes waren letztlich nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer schilderte in seiner Erstbefragung von einem Vorfall im Jahr 2011, bei dem sein Sohn von Unbekannten angesprochen worden sei. Dem Sohn sei gedroht worden, wenn er nicht mit den Unbekannten mitfahre, werde der Beschwerdeführer umgebracht werden. Sein Sohn habe dem Beschwerdeführer zuhause von dem Vorfall erzählt. (AS 23). In der folgenden ausführlichen Einvernahme am 25.10.2013 wurde dieser Vorfall vom Beschwerdeführer überhaupt nicht erwähnt. Auf diesen Umstand angesprochen, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht danach befragt worden sei, was aber insbesondere nicht nachvollziehbar ist, als der Beschwerdeführer ausdrücklich und wiederholt nach seinen Fluchtgründen befragt worden ist. Der Beschwerdeführer meinte, dass sein Sohn ja nur ein bisschen bedroht worden sei und nicht viel passiert sei. Sein Sohn habe nur einen Schrecken gehabt. Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau erklärt habe, dass der Sohn total verstört gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er es seiner Mutter genau erzählt habe. Er sei ja in der Arbeit gewesen. (AS 68 und 69) Die Ehefrau schilderte den Vorfall im Jahr 2011 ausführlich.
Im Lichte der Ausführungen der Ehefrau und der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn nur ein bisschen bedroht worden sei, muss es als massiv gesteigertes Vorbringen gewertet werden, wenn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung zu dem Vorfall im Jahr 2011 anführten, dass der Sohn mit einer Pistole bedroht worden sei (S. 8 und 12, Verhandlung 27.03.2014). Wenn der Beschwerdeführer meint, dies bereits vor dem Bundesasylamt derart ausgeführt zu haben, muss dem entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Einvernahmeprotokolle nach Rückübersetzung vorbehaltlos unterschrieben haben.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen in der Erstbefragung erklärt, dass ihm sein Sohn von dem Vorfall erzählt habe und erscheint es wiederum konstruiert, wenn er in der Folge meint, dass der Sohn der Mutter alles genau erzählt habe. Dies erscheint auch insofern lebensfremd, als der Sohn wegen dem Beschwerdeführer massiv - mit einer Waffe - bedroht worden sein soll, der Beschwerdeführer als Familienoberhaupt in dieser Angelegenheit keine nähergehenden Fragen über den Hergang an den Sohn gestellt haben will.
Unerwähnt soll letztlich nicht bleiben, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärt hat, Sportlehrer in einer staatlichen Schule für die fünfte bis elfte Schulstufe gewesen zu sein (AS 55).
Die Ehefrau erklärte in der Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerdeführer Religionslehrer und Sportlehrer gewesen sei (S. 5, Verhandlung 27.03.2014). Der Beschwerdeführer selbst erklärte nunmehr, dass er arabische Sprache, Sport und Werkerziehung unterrichtet habe. Auf Vorhalt, wonach seine Ehefrau erklärte habe, dass er Religionslehrer sei, meinte er, dass arabische Sprache und Religion zusammenzählen würden. Auf Vorhalt, dass er vor dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erklärt habe, muslimischer Religionslehrer zu sein, meinte er, die letzte Zeit Lehrer muslimischer Religion gewesen zu sein. (S. 8 und 9 Verhandlung 27.03.2014) Der Beschwerdeführer meinte nunmehr auch, dass er vor dem Bundesasylamt sicher gesagt habe, arabische Sprache, Sport und Werkerziehung unterrichtet zu haben, was jedoch aus den Einvernahmeprotokollen nicht ersichtlich ist. Vielmehr erklärte er, damals Sportlehrer gewesen zu sein. Sein Arbeitsbuch habe der Beschwerdeführer im Übrigen zuhause gelassen.
Insgesamt betrachtet haben sich demnach mannigfaltige Hinweise dafür ergeben, dass die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau dargelegte Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht.
Spätestens nach der Ausreise des Beschwerdeführers und der erfolglosen Suche nach dem Beschwerdeführer hätte im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen eine intensive Suche der Verfolger bei den Verwandten des Beschwerdeführers einsetzen müssen. Derartiges ist aber nicht passiert, sondern würden seine Verwandten und jene seiner Ehefrau unbehelligt und gut im Herkunftsstaat leben. Der unverminderte Aufenthalt naher Angehöriger des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat war demnach als weiteres Indiz gegen eine aktuell drohende Verfolgung ins Treffen zu führen, wobei er irgendein staatliches Interesse an seiner Person weder zum nunmehrigen Zeitpunkt noch in der Vergangenheit glaubhaft darlegen hat können.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat (insbesondere Tschetschenien) wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt), entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Diesen wurde nicht entgegengetreten.
Aus diesen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten kann das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Einwohner Tschetscheniens nicht gefolgert werden. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr mit seinen Familienangehörigen zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Gewichtiges Indiz gegen eine allgemeine Verfolgungsgefahr in Tschetschenien ist im Übrigen der Umstand, dass sich beinahe die gesamten Angehörigen des Beschwerdeführers und zahlreiche Verwandte seiner Ehefrau nach wie vor in Tschetschenien aufhalten. Zu den Angehörigen im Herkunftsstaat besteht auch Kontakt und werden diese nicht verfolgt.
Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und seine minderjährigen Kinder bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise in einer staatlichen Schule gearbeitet. Auch seine Ehefrau ist einer selbständigen Beschäftigung als Schneiderin nachgegangen und soll derart in den Jahren, in denen der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt keiner Beschäftigung nachgehen hat können, dass finanzielle Auslangen der Familie gesichert haben. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen haben vor der Ausreise am Familienwohnsitz gelebt, wo sich unverändert seine Eltern aufhalten.
Die Ehefrau schilderte von Kindergeldzahlungen (S. 5, Verhandlung 27.03.2014). Der Beschwerdeführer will im Übrigen seit 2005 eine Pension erhalten, die unvermindert ausbezahlt werden soll, da er seiner Mutter eine General-Vollmacht gelassen habe. Seine Mutter würde das Geld sammeln, damit der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Geld habe. (S. 9, Verhandlung 27.03.2014)
Unter diesen Vorzeichen steht außer Frage, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen für den Fall einer Rückkehr die Bestreitung der lebensnotwendigen Mittel möglich ist und sie bei einer Rückkehr in keine Notlage geraten würden.
Es war auch festzuhalten, dass bis zur Ausreise vor noch nicht einmal einem Jahr der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgegangen ist und den Lebensunterhalt gemeinsam mit seiner Ehefrau, die selbständig als Schneiderin tätig gewesen ist, für die gesamte Familie erwirtschaften hat können.
Im Herkunftsstaat würden sich im Übrigen seine Familienangehörigen und auch jene seiner Ehefrau aufhalten. Die Eltern der Ehefrau würden in der Russischen Föderation - außerhalb von Tschetschenien - leben und auch zu diesen hat regelmäßiger Kontakt bestanden.
Eine Unterstützung durch diesen Familienverband ist im Lichte des traditionsbedingten starken Zusammenhalts innerhalb der tschetschenischen Familie - wobei hiezu auch weit entfernte Verwandte zu zählen sind - evident, wobei der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch immer wieder die intensiven familiären Bande im Herkunftsstaat dargelegt haben. So soll die Ausreise aus dem Herkunftsstaat erst über die Zustimmung von Verwandten erfolgt sein.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bleibt auszuführen, dass dieser seit dem Jahr 2005 an Epilepsie leidet und dahingehend im Herkunftsstaat behandelt worden ist. Selbst das Aufsuchen von Ärzten in der Russischen Föderation - außerhalb von Tschetschenien - war möglich (S. 2, Verhandlung 27.03.2014). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auch ausdrücklich an, im Herkunftsstaat bestimmte Medikamente verschrieben bekommen zu haben, die er auch in Österreich erhalte. Diese Medikamente nehme er weiterhin. (S. 2, Verhandlung 27.03.2014) Weitere Erkrankungen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und haben sich auch aus den vorgelegten medizinischen Befunden nicht ergeben.
Dem Beschwerdeführer wurden in der Beschwerdeverhandlung entsprechende Länderinformationen vorgehalten, wonach ausreichende Behandlungsmöglichkeiten aller psychischen und physischen Erkrankungen im Herkunftsstaat und insbesondere auch in Tschetschenien - wie in Westeuropa - bestehen. Dies entspricht auch dem hg. Amtswissen. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer jedoch selbst erklärt, im Herkunftsstaat seit dem Jahr 2005 adäquat behandelt worden zu sein. Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die Medikamente erhält, die er bereits im Herkunftsstaat verwendet hat, ist eine Behandlung des Beschwerdeführers zweifelsfrei auch im Herkunftsstaat möglich. Aufgrund von adäquaten Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat war auch nicht davon auszugehen, dass es bei der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde, was im Übrigen auch nicht vorgetragen worden ist.
Es war daher kein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen - was auch gar nicht beantragt worden ist -, da sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ausreichend konkrete Informationen ergeben haben, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist - wie beweiswürdigend hinreichend dargelegt - nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten.
Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.
Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative war aufgrund dieses Ergebnisses nicht weiter zu prüfen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den allgemeinen Länderberichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Dort halten sich sowohl sein Familienclan als auch zahlreiche Verwandte seiner Ehefrau auf.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten bis zur Ausreise durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt für die gesamte Familie bestreiten. Im Herkunftsstaat verfügen der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen auch unvermindert über eine Wohnmöglichkeit am Familienwohnsitz.
Zumal der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen erst vor weniger als einem Jahr den Herkunftsstaat verlassen haben, wird es ihm und seinen Familienangehörigen im Fall der Rückkehr zweifelsfrei möglich sein, wie vor der Ausreise den gemeinsamen lebensnotwendigen Unterhalt - allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten - zu sichern. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau - beide im arbeitsfähigen Alter - wird es demnach zweifellos zumutbar sein, in Tschetschenien den gemeinsamen Lebensunterhalt weiterhin durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vor der Ausreise eine Pension bezogen, die unvermindert von seiner Mutter behoben wird, wobei diese das Geld für den Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr aufbewahrt.
Darüber hinaus ist es gerade zu notorisch, dass in Tschetschenien die Angehörigen eines Tejps zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet sind. Die Mitglieder eines Tejps funktionieren wie ein Staat im Staat und zeichnen sich durch solidarisches Verhalten und einem Unterstützungsnetzwerk aus. Der Tejp funktioniert wie eine Familie, in der alle Mitglieder die notwendige Unterstützung erhalten.
Auch heute noch kennen so gut wie alle Tschetschenen ihre Wurzeln und den Ort an dem ihr Tejp ursprünglich entstanden ist. Besonderer Respekt und Unterstützung wird den alten Tejp-Mitgliedern gezollt. Im Übrigen versuchen die Kinder, für ihre Eltern die besten Lebensbedingungen zu schaffen. Insbesondere treffen Kinder Vorsorge, wenn ihre Eltern älter werden. In den Länderinformationen wird auch dargelegt, dass es in den letzten Jahren zu einer starken Rückbesinnung auf tschetschenische Traditionen gekommen ist. (Aufsatz von Martin Malek "Understandig chechen culture" vom 20.02.2009) Diese Ausführungen runden das Bild ab, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein soziales Netzwerk verfügt und in keine ausweglose Situation geraten würde (siehe auch BVwG vom 12.03.2014, W189 1410743-2/14E).
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor weniger als ein Jahr noch gelebt hat, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leidet, die seit dem Jahr 2005 bis zur Ausreise adäquat im Herkunftsstaat behandelt werden konnte. Der Beschwerdeführer verwendet im Bundesgebiet dieselben Medikamente, die er bereits im Herkunftsstaat erhalten hat.
Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den Länderberichten und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Russischen Föderation und insbesondere auch in Tschetschenien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und im Übrigen fast alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - behandelt werden können.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, im Herkunftsstaat adäquat behandelt worden zu sein.
Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat wurde nicht vorgebracht und ist eine solche aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat überhaupt nicht fassbar.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive nach Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern im Bundesgebiet auf, wobei diese - wie der Beschwerdeführer - lediglich aufgrund eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind.
Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise noch nicht einmal ein Jahr in Österreich aufhältig und hat hier seinen Aufenthalt ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt. (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Auch sonst sind keine besonderen Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration zu verzeichnen, der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen haben während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Grundversorgung bezogen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind keineswegs als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Er ist auch der deutschen Sprache nicht mächtig. Auch sonstige Aktivitäten (zB bei Vereinen und Institutionen), die auf eine besondere Integration in Österreich hindeuten würden, wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. (S. 14, Verhandlung 27.03.2014)
Der Beschwerdeführer hat lediglich einen Anfängerkurs der deutschen Sprache besucht. Dem gegenüber bestehen nach wie vor intensive Bindungen zum Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat und nach wie vor seine Verwandten und jene seiner Ehefrau leben. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer - aber auch seiner Ehefrau - eine Arbeitsaufnahme im Herkunftsstaat zumutbar, und ist auf Grund der persönlichen Verhältnisse und des vorhandenen "verwandtschaftlichen Netzes" ein Neustart im Herkunftsstaat durchaus möglich, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Abwesenheit vom Herkunftsstaat auch offensichtlich unvermindert über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Bloß am Rande verweist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 war.
In Zusammenschau dieser Elemente - insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels einer fortgeschrittenen Integration im Bundesgebiet - kann im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Verfahrensgegenständlich erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.