BVwG W151 2004852-1

W151 2004852-1Tribunal administratif fédéral2 mai 2014

Regest

aufschiebende Wirkung, Unterbrechung

Texte intégral

BVwG W151 2004852-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W151.2004852.1.00

Spruch

W151 2004852-1/3E B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Dem Einspruch, nunmehr: der Beschwerde, von Frau XXXX, vertreten durch RAe Engelbrecht und Partner, Annagasse 3, 1010 Wien (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, Postfach 6000, 1100 Wien, vom XXXX wird über Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Unterbrechung des Verfahrens wird nicht stattgegeben.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A und B)

Zur Einzelrichterzuständigkeit:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die maßgebliche verfahrensrechtliche Bestimmung des § 414 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 i.d.g.F. normiert Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, soferne nicht auf Antrag einer Partei Senatszuständigkeit gegeben ist. Solch ein Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht am 15.11.2013 Einspruch (Beschwerde) gegen den im Spruch genannten Bescheid. Darin beantragte sie auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Verfahrensunterbrechung, Senatszuständigkeit wurde jedoch nicht beantragt, auch nicht im Zeitraum nach dem 1.1.2014 ab Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgereichtes. Auch in der Beschwerdevorlage der belangten Behörde wurde zu keinem Zeitpunkt eine Senatszuständigkeit beantragt, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3 VwGbk-ÜG bestimmt, dass gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.

Der gegenständliche Bescheid wurde am 15.10. 2013, somit vor dem 31.12.2013, erlassen, der gegenständliche Einspruch wurde fristgerecht am 15.11.2013 gestellt, somit ebenfalls vor dem 31.12.2013. Folglich ist einerseits der Einspruch als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren und ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes für die Entscheidung zuständig.

Zum Verfahrensgang und den Anträge:

Die Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, Postfach 6000, 1100 Wien, hat mit Bescheid vom 15.10.2013, XXXX gemäß §§ 410, 539a ASVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a AlVG im Zeitraum vom 26.7.2010 bis 31.12.2011 die Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m § Abs. 2 ASVG und gemäß § 1 Abs. 1 lit von Frau XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung als Dienstnehmerin bei der Beschwerdeführerin festgestellt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin gemäß § 412 ASVG fristgerecht am 15.11.2013 bei der belangten Behörde Einspruch erhoben. Darin wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Einspruches beantragt und weiters die Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens wegen Klärung der präjudiziellen Vorfrage im gleichzeitig anhängigen Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien XXXX, ob bei Frau XXXXzum beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Dienstverhältnis oder ein Werkvertrag vorlag.

Da gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die der Behörde im vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist die Bestimmung des § 412 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 i. d.g.F. auf die gegenständliche Frage anzuwenden.

Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung:

Gemäß § 412 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189 i.d.g.F. ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn

der Einspruch (die Beschwerde) nach Lage des Falles erfolgsversprechend erscheint

oder das Verhalten des Einspruchswerbers (der Beschwerdeführerin) nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.

Dem Antrag ist stattzugeben.

Die Beschwerdeführerin hat den Aufschiebungsantrag mit dem Vorbringen begründet, dass ihr Verhalten nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gerichtet sei, dies insbesondere, da bisherige Sozialversicherungsbeiträge immer fristgerecht entrichtet wurden.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage keine Umstände, aus denen ersichtlich wäre, dass durch ein bisheriges oder gegenwärtiges Verhalten der Beschwerdeführerin die Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge gefährdet wäre. Weiters hat auch die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage keine Umstände vorgebracht, die auf ein solches Verhalten aus Sicht der Behörde schließen ließen.

Auf Grund dieser Sachlage war über den Antrag auf aufschiebende Wirkung spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Antrag auf Verfahrensunterbrechung:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihren Ausführungen auf § 38 AVG und angeführte Judikatur des VwGH zur Frage, ob in einem Leistungsverfahren (Nachzahlung von Sozialversicherungsbeitragen) die Frage einer etwaigen Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG eine verfahrensunterbrechende Vorfrage nach § 38 AVG bildet, was vom VwGH bejaht wird.

Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass gemäß § 49 Abs. 6 ASVG die Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses, welches in diesem Fall vom ASG Wien geklärt wird, nur höchstens in Hinblick auf das Ergebnis über die Beurteilung der Entgeltansprüche Bindungswirkung entfalten kann, keinesfalls jedoch zur Frage, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht. Dies bleibt im Verwaltungsverfahren den nach dem ASVG zuständigen Behörden zu beurteilen und in der nachfolgenden gerichtlichen Kontrolle dem nunmehr dafür zuständigen Bundesverwaltungsgericht.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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