BVwG W112 2006473-1

W112 2006473-1Tribunal administratif fédéral2 mai 2014

Regest

Anhaltung, Dolmetscher, Kostenersatz, Mitgliedstaat, Revision<br/>teilweise zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Untertauchen

Texte intégral

BVwG W112 2006473-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W112.2006473.1.00

Spruch

W112 2006473-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 7. April 2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, StA Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Generaldirektion Wien vom 20. März 2014, Zl. 830695402 - 14498220, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. April 2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

V. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXXfür die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 7. April 2014 dem Grunde nach auferlegt.

B)

I. Die Revision ist hinsichtlich der Spruchpunkte A.I. und A.II. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision ist hinsichtlich der Spruchpunkte A.III., A.VI und A.V. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste am 27. Mai 2013 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Österreich führte am 3. Juni 2013 Dublin-Konsultationen mit Ungarn; Ungarn stimmte am 6. Juni 2013, eingelangt am 7. Juni 2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu.

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - EAST Ost vom 1. Juli 2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist. Der Asylgerichtshof erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu und wies sie am 12. August 2013 gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab; das Erkenntnis wurde am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

Von 27. Mai 2013 bis 3. Juli 2013 war der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle Ost wohnhaft. Am 3. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer von der Grundversorgung abgemeldet, weil er nicht zu einem Überstellungstermin erschienen ist. Von 19. September 2013 bis 20. September 2013 war der Beschwerdeführer in Wien gemeldet; davon abgesehen war er seit 3. Juli 2013 unbekannten Aufenthalts. Am 26. Juli 2013 teilte Österreich Ungarn die Aussetzung der Überstellung wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers mit.

2. Am 11. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Diebstahls zur Fahndung ausgeschrieben. Am 29. März 2014 wurde der Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle festgenommen. Er wies sich mit einem belgischen Personalausweis lautend auf XXXX, geb. XXXX, StA Belgien, aus. Eine Dokumentenprüfung ergab, dass es sich um eine Fälschung handelte. Die Identität des Beschwerdeführers wurde festgestellt. Am 30. März 2014 wurde um 1:45 Uhr seine Vorführung vor das Bundesamt verfügt, wo er um 10:50 Uhr einvernommen wurde.

In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, im September 2013 nach Spanien ausgereist zu sein. Er habe sich dort illegal aufgehalten. Seine Gattin sei Spanierin und lebe mit dem gemeinsamen Kind, für das er sorgepflichtig sei, in Spanien. Er wolle sich von ihr scheiden lassen. Vor sechs Wochen sei er nach Österreich zurückgekehrt um eine Freundin zu besuchen. In Österreich wohne er bei einem Freund; die Adresse könne er nicht angeben. Er verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich; er sei nicht erwerbstätig und verfüge über Barmittel iHv € 35,-.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe um 11:15 Uhr zugestellt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung betreffend die Bestellung der ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater ausgehändigt.

Begründet wurde der angefochtene Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass gegen ihn seit 12. August 2013 eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung bestehe. Das Verfahren zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn habe mangels Kenntnis seines Aufenthaltsortes ausgesetzt werden müssen. Er halte sich seit der Durchsetzbarkeit der asylrechtlichen Ausweisung illegal in Österreich auf und habe keinerlei Bemühungen gesetzt, freiwillig nach Ungarn zurückzukehren. Er sei vielmehr untergetaucht; seit 21. September 2013 verfüge er über keine Meldeadresse mehr. Auch sein Aufenthalt in Spanien, den er nicht belegen habe können, sei unrechtmäßig gewesen. Er habe der Behörde seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht bekannt geben können oder wollen. Es bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich; auf Grund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer sei von keiner Integration ausgegangen werden. Er sei verheiratet und habe Sorgepflichten für ein Kind; die Gattin und das Kind lebten in Spanien; seine weitere Familie lebe in Algerien. Er habe sich zuletzt nur im Verborgenen aufgehalten und sei sogar nach Spanien gereist, um einer Überstellung zu entgegen. Eine soziale Integration in Österreich sei nicht erkennbar.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG könne das Bundesamt Fremde festnehmen oder anhalten, sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, dürfe die Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Auch wenn § 76 Abs. 1 FPG nur bezüglich legal im Bundesgebiet aufhältigen Personen das Erfordernis der Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren entziehen, als Voraussetzung für die Inschubhaftnahme normiere, so habe der Verwaltungsgerichtshof generell zur Zulässigkeit der Schubhaft ausgesprochen, dass im Entscheidungszeitpunkt im Recht angenommen werden könne, der Fremde werde sich dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen wesentlich erschweren.

Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Sein tatsächlicher Aufenthaltsort sei den Behörden unbekannt. Er habe seine tatsächliche Wohnadresse den Behörden nicht bekannt geben können oder wollen. Er habe somit Vorkehrungen getroffen, damit er sich einem behördlichen Zugriff jederzeit entziehen könne. Er habe keine familiären Bindungen und es bestehe auch keine soziale Integration.

Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe sich daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei berücksichtigt worden, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung geeignet sei. Die finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil auf Grund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie seinem bisherigen Verhalten ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe.

Auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.

Die Formalvoraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft seien daher gegeben und die Schubhaft stehe zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.

4. Gegen diesen Bescheid sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. April 2014 Beschwerde und beantragte, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und den bekämpften Bescheid zu beheben sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr zuzuerkennen. Im Falle des Obsiegens der belangten Behörde beantragt der Beschwerdeführer, dieser auf Grund des Art. 15 RückführungsRL keine Kosten zuzuerkennen.

Begründend führt er aus, dass seine Ausweisung nach Ungarn seit 12. August 2013 durchsetzbar sei. Eine Überstellung hätte ab diesem Zeitpunkt ohne Aufschub erfolgen müssen. Die belangte Behörde habe aber kein Interesse daran gehabt, die Überstellung so rasch wie möglich durchzuführen, sie habe vielmehr zumindest einen Monat damit zugewartet, zu dem der Beschwerdeführer jederzeit erreichbar gewesen sei. Es bestehe daher kein Sicherungsbedarf seitens der Behörde; daran habe sich nicht geändert. Der Schubhaftbescheid sei schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer habe sich nicht bewusst einem Verfahren oder einer Maßnahme entzogen, sondern sei einen Monat nach der rechtskräftigen Entscheidung, in dem er der Behörde zur Verfügung gestanden sei, zu seiner Familie nach Spanien gereist. Die Behauptung der belangten Behörde, er sei nach Spanien gereist, um sich dem Verfahren zu entziehen, sei nicht nachvollziehbar. Da er in seinem bisherigen Verfahren objektiv nicht zu erkennen gegeben habe, dass er sich einer Außerlandesbringung entziehen werde, fehle es am Sicherungsbedarf.

Die Schubhaft sei über ihn ohne ausreichende Begründung verhängt worden. Die Schubhaftbehörde habe sich nicht hinreichend mit seiner konkreten Situation auseinander gesetzt. Es sei auch nicht nachvollziehbar begründet, warum die Schubhaft notwendig sei. Eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen habe die belangte Behörde nicht vorgenommen. Die belangte Behörde habe nur Feststellungen zu seinem bisherigen Verhalten getroffen, die teilweise nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich seien. So werde etwa festgestellt, dass der Beschwerdeführer in keinster Weise mittellos sei und gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichend Barmittel verfüge, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Warum auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden sei, festgestellt werden könne, dass er gegenüber der belangten Behörde unkooperativ sei, sei nicht nachvollziehbar, insbesondere im Lichte seines bisherigen Verhaltens gegenüber der Behörde. Er habe sich vielmehr im bisherigen bereits abgeschlossenen Verfahren und danach entgegen der Feststellung der belangten Behörde stets kooperativ verhalten und es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass sich dies ändern werde. Dass seine Abschiebung bisher nicht durchgeführt habe werden können, sei entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht dem Beschwerdeführer, sondern der belangten Behörde anzulasten. Auch eine etwaige Verzögerung der Abschiebung durch den Spanienaufenthalt des Beschwerdeführers sei der belangten Behörde zuzurechnen, weil sie gehalten gewesen sei, seine Abschiebung noch vor seiner Ausreise nach Spanien durchzuführen.

Rechtlich führt der Beschwerdeführer weiters aus, dass das Bundesamt für Anordnung der Schubhaft sachlich nicht zuständig gewesen sei. Der Gesetzgeber habe dem Bundesamt durch das BFA-G keine konkreten Kompetenzen einräumen, sondern Grundsätze regeln wollen. Die Schubhaft sei zwar im 8. Hauptstück des FPG geregelt, stelle aber keine aufenthaltsbeendende Maßnahme dar, weshalb sich die Zuständigkeit auch nicht aus § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG ergebe; gleiches gelte für § 5 Abs. 1a Z 2 FPG. Während § 76 Abs. 2 und 2a FPG die Zuständigkeit des Bundesamtes zur Verhängung der Schubhaft vorsehen, sei dies in § 76 Abs. 1 FPG nicht geregelt. Eine Zuständigkeitsregelung sei auch in § 80 Abs. 6 FPG nicht vorgesehen. Ein Lückenschluss durch Analogie verstoße gegen Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG und Art. 18 B-VG. Daher sei gemäß § 2 AVG das Amt der Wiener Landesregierung als Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung des Schubhaftbescheides zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Die Schubhaft sei auch nicht auf gesetzlich vorgeschriebene Weise verhängt worden, weshalb der Beschwerdeführer in seinen durch Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG gewährleisteten Rechten verletzt worden sei: Es gebe keinerlei Hinweise, dass die belangte Behörde nicht durch Verhängung des gelinderen Mittels den Zweck der Sicherung der Ausreise erreichen hätte können, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich nie konkret einer solchen widersetzt habe.

Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 5 EMRK und Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, weil § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Eine Regelung, die Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG aF (der die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, weil ihm diese Zuständigkeit durch das 9. Hauptstück des FPG aF zugewiesen gewesen sei) entspreche, fehle in der geltenden Fassung.

Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber auf Grund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, weil die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.

Überdies sei die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides mangelhaft. So sei dem Beschwerdeführer nur eine zweiwöchige Beschwerdefrist eingeräumt worden. Ob dem Beschwerdeführer ein weiterer Rechtsschutz bei andauernder Anhaltung zukomme, führe die Rechtsmittelbelehrung nicht aus. Daher sei der Bescheid rechtswidrig. Rechtsunsicherheit bestehe auch in der Frage, wo die Beschwerde einzubringen sei.

Schließlich widerspreche es dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL), wenn die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei entgegen der RückführungsRL nicht vorgesehen. Ein mögliches Kostenrisiko unterlaufe daher die Effektivität des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme. Daher werde beantragt, der Behörde im Falle des Obsiegens keine Kosten zuzusprechen, im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers aber Kostenersatz in Höhe der Aufwandersatzverordnung zu zahlen.

5. Die gegenständliche Beschwerde langte am 3. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht und bei der belangten Behörde ein. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 4. April 2014 vorgelegt.

In seiner Beschwerdevorlage beantragt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv €

426,20 zu verpflichten.

Das Bundesamt führt aus, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2013 illegal eingereist sei. Sein Asylantrag sei am 12. August 2013 rechtskräftig zurückgewiesen worden. Die Entscheidung sei mit einer durchsetzbaren Ausweisung nach Ungarn verbunden. Der Beschwerdeführer sei nur von 19. September 2013 bis 20. September 2013 gemeldet und danach unbekannten Aufenthalts gewesen. Am 11. Oktober 2013 sei er wegen des Verdachts des Diebstahls zur Anzeige gebracht worden. Das Bezirksgericht XXXX habe ihn zur Fahndung ausgeschrieben. Am 29. März 2013 sei der Beschwerdeführer einer Kontrolle unterzogen und festgenommen worden. Er habe sich mit einem belgischen Personalausweis lautend auf den Namen XXXX, geb. XXXX, StA Belgien, in dem sich sein Lichtbild befunden habe, ausgewiesen. Eine Dokumentenprüfung habe ergeben, dass es sich hierbei um eine Fälschung gehandelt habe. Er sei wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden angezeigt worden. In der Folge habe seine Identität geklärt werden können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, den gefälschten Ausweis um € 200,- in Spanien von einem pakistanischen Staatsangehörigen gekauft zu haben. Der Beschwerdeführer sei dem Bundesamt vorgeführt und einvernommen worden.

Er habe erklärt, im September 2013 nach Spanien ausgereist zu sein und vor ca. 6 Wochen nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Er habe sich in Spanien illegal aufgehalten. Seit seiner Wiedereinreise habe er bei einem Freund gewohnt, dessen Adresse er nicht angeben habe können oder wollen. Es sei somit klar, dass er für die Fremdenpolizei nicht greifbar gewesen sei und seine Greifbarkeit auch nicht herstellen habe wollen oder können.

Der Beschwerdeführer sei seinen Ausführungen zufolge verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Frau und Kind leben in Spanien. Er habe keinerlei Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Er sei seinen Angaben zufolge eingereist, um eine Freundin zu besuchen und wolle sich von seiner Gattin scheiden lassen. Es stelle sich die Frage, warum der Beschwerdeführer niemals im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels gewesen sei und sich zuletzt illegal in Spanien aufgehalten habe. Es sei nicht belegt, dass er tatsächlich im September 2013 nach Spanien ausgereist sei.

Dass es notwendig gewesen sei, den Beschwerdeführer in Schubhaft zu nehmen, um seine Überstellung nach Ungarn zu sichern, zeige die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2014 in Hungerstreik getreten sei, um durch Haftunfähigkeit seine Entlassung zu erzwingen und die Abschiebung zu verhindern. Es sei von seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft auszugehen. Für den Beschwerdeführer sei im Fall der Haftunfähigkeit eine Heilbehandlung in der Justizanstalt XXXX vorgesehen. Das gesamte bisherige Verhalten des Beschwerdeführers weise darauf hin, dass sein Aufenthalt, mit welchen Mitteln auch immer, erreicht werden solle, und daher mit einem sofortigen Untertauchen des Beschwerdeführers auf freiem Fuß zu rechnen sei.

Die gültigen Dublin-Unterlagen lägen vor. Die Überstellung sei für den 8. April 2014 um 10:00 vorgesehen.

6. Am 4. April 2014 langten Befund und Gutachten des Amtsarztes ein. Demnach befand sich der Beschwerdeführer von 31. März 2014 bis 3. April 2014 im Hungerstreit, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Am 3. April 2014 sei er zur Heilbehandlung in die Justizanstalt XXXX überstellt worden, da sich seine Vitalwerte verschlechtert hätten. Dort habe er freiwillig den Hungerstreik abgebrochen und wieder begonnen zu trinken und zu essen. Die Vitalwerte hätten sich daraufhin so weit normalisiert, dass er am 3. April 2014 in das Polizeianhaltezentrum XXXX rücküberstellt habe werden können. Bei der Untersuchung am 4. April 2014 habe sich ein deutlich gebesserter Allgemeinzustand mit 2 kg Gewichtszunahme feststellen lassen. Der Beschwerdeführer scheine unter der Voraussetzung der weiteren regelmäßigen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme weiter haftfähig.

7. Das Polizeianhaltezentrum XXXX teilt auf Anfrage vom 7. April 2014 mit, dass sich der Beschwerdeführer derzeit nicht im Hungerstreik befindet.

8. In der mündlichen Verhandlung am 7. April 2014 gibt der Beschwerdeführer an entgegen seiner Angaben im Asylverfahren Algerien bereits 1994 verlassen zu haben. Er habe danach in Frankreich und ab 1995 in Spanien gelebt. Nach weniger als einem halben Jahr sei er nach Großbritannien übersiedelt, wo er ca. 1,5 Jahre gelebt habe. Ca. 1997 sei er nach Spanien zurückgekehrt, wo er sich aufgehalten habe, bis er nach Griechenland gereist sei. An den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht erinnern. Er habe Griechenland nur besichtigen wollen, sei aber dann ca. fünf Monate dortgeblieben, weil er nicht ausreisen habe können. Von Griechenland sei er über Ungarn nach Österreich gekommen.

Er habe am Tag seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt, er sei aber nicht nach Österreich gekommen, um um Asyl anzusuchen, sondern um seinen Bruder zu suchen. In Ungarn habe er keinen Asylantrag gestellt. Er habe auch nach dem Asylverfahren in Österreich keine Ausreisebemühungen nach Ungarn gesetzt. Er wolle nicht dorthin, weil die Leute dort ausländerfeindlich seien.

Er habe sich während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt in der Bundesbetreuungsstelle Ost aufgehalten, aber das Lager öfter verlassen, weil er ins Internet Café gegangen sei. Wenn er zu spät zurückgekehrt sei, habe er nicht mehr ins Lager zurückkönnen. Er hätte am 3. Juli 2013 in eine andere Unterkunft überstellt werden sollen, aber nicht aus dem Lager Traiskirchen wegwollen. Er sei daher zu "XXXX", einem Wohnhaus in XXXX, übersiedelt. Er habe sich nicht behördlich gemeldet oder dem Asylgerichtshof diese Adresse mitgeteilt, weil es sich bei "XXXX" um eine Außenstelle der Bundesbetreuungsstelle Ost handle. Er habe sich dort ca. 2-3 Monate aufgehalten. Wie es zu seiner Meldung in 1200 Wien von 19. bis zum 20. September 2013 gekommen sei, könne er sich nicht mehr erklären.

Er sei daraufhin mit dem Bus nach Spanien gefahren, wo er sich den gefälschten Ausweis besorgt habe, mit dem er sich am 29. März 2014 ausgewiesen habe. Nach ca. 1-2 Monaten habe ihn in Spanien ein Bekannter angerufen, dass er seinen Bruder in Wien gefunden habe. Der Beschwerdeführer sei mit dem Bus nach Wien gefahren und habe seinen Bruder gesehen, aber nicht mit ihm gesprochen. Dieser habe Probleme. Er habe keinen Kontakt zu ihm. Er sei Ende Februar nach Spanien zurückgeflogen und eine Woche später nach Wien zurückgekehrt. Er habe sechs Tage lang in XXXX bei jemandem gewohnt, dann sei er wieder zu "XXXX" gezogen.

In Spanien habe er sich ohne Aufenthaltserlaubnis aufgehalten.

Er habe zu dem in Österreich lebenden Bruder keinen Kontakt. In Frankreich habe er nicht einen, sondern zwei Onkel. Von seiner in Spanien lebenden Gattin sei er geschieden. Die Hochzeit sei nach spanischem Recht erfolgt und die Heiratsurkunde befinde sich in Spanien. Die geschiedene Gattin habe das Sorgerecht für den sechsjährigen Sohn.

In Österreich habe er nie gearbeitet und sei hier nicht integriert. Er habe Freunde und Freundinnen hier. Er sei mittellos.

Der Beschwerdeführer sei in Hungerstreik getreten, um seine Haftentlassung zu erwirken. Er sei fünf Tage im Hungerstreik gewesen, dabei habe sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtert. In der einen Stunde, die er in der Justizanstalt XXXX gewesen sei, habe sich sein Zustand nicht gebessert. Er sei dort nicht ordentlich untersucht worden. Er trinke wieder und esse Kekse. Er könne das Essen im Gefängnis nicht essen.

Er bitte um Entlassung aus der Schubhaft. Er sei noch nie in Haft gewesen und halte das nicht aus. Er wolle nach Spanien zurückkehren.

Die belangte Behörde erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er hat Algerien 1994 verlassen und hält sich seitdem in diversen europäischen Staaten auf.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich. Er ist von seiner spanischen Gattin geschieden, die das Sorgerecht für das gemeinsame Kind hat. Er hat mehrere Verwandte in europäischen Staaten und einen Bruder in Österreich, zu dem kein Kontakt besteht.

Er weder sozial noch am Arbeitsmarkt integriert.

Der Beschwerdeführer stellte am 27. Mai 2013 in Österreich einen Asylantrag, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. August 2013 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung nach Ungarn verbunden.

Österreich stellte am 3. Juni 2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, dem Ungarn am 6. Juni 2013 (eingelangt am 7. Juni 2013) ausdrücklich zustimmte. Am 26. Juli 2013 teilte Österreich Ungarn die Aussetzung der Überstellung wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers mit. Österreich teilte Ungarn die nunmehr geplante Überstellung des Beschwerdeführers mit.

Der Beschwerdeführer hielt sich von 27. Mai 2013 bis 3. Juli 2013 grundsätzlich in der Betreuungsstelle Ost auf. Danach verfügte er nur von 19. September bis 20. September 2013 über eine polizeiliche Meldung in Wien. Eine Meldung im Melderegister scheint nicht auf.

Der Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2013, 18. Juni 2013 und 11. Juli 2013 wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts versuchten Diebstahls am 13. August 2013 und wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden am 30. März 2014 angezeigt. Er ist unbescholten.

Der Beschwerdeführer erschien am 18. Juni 2013 unentschuldigt nicht zur Einvernahme und wurde am 3. Juli 2013 von der Grundversorgung abgemeldet, weil er zu einem Überstellungstermin nicht erschien. Er hielt sich von Juli bis September 2013 bei "XXXX" auf; von September bis November 2013 hielt sich der Beschwerdeführer in Spanien auf. Von November 2013 bis Ende Februar 2014 hielt sich der Beschwerdeführer unangemeldet in Österreich auf; nach einer Woche in Spanien hielt sich der Beschwerdeführer wiederum bis zu seiner Inschubhaftnahme unangemeldet in Österreich auf. Abgesehen von sechs Tagen bei einem Bekannten wohnte der Beschwerdeführer wieder bei "XXXX". In Spanien hielt sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsberechtigung auf.

Die Dublin-Unterlagen liegen vor; das Laissez-passer wurde am 31. März 2014 ausgestellt. Die Überstellung ist für den 8. April 2014, 10:00 Uhr, terminisiert.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Er hat seinen Hungerstreik am 3. April 2014 beendet. Nach amtsärztlichem Gutachten ist der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig, wenn er weiter isst und trinkt. Er ist danach nicht wieder in den Hungerstreik getreten, trinkt und isst Kekse.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung: In dieser gab der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seiner Aussage vor dem Bundesasylamt (s. AIS- und GVS-Auszug) als auch bei seiner polizeilichen Meldung am 19. September 2013 (s. ZMR-Auskunft), wo er u.a. angab, ledig zu sein, sowie vor dem Bundesamt, wo er angab angab, verheiratet zu sein und das Sorgerecht für seinen Sohn zu haben, sich aber scheiden lassen zu wollen, angibt, geschieden zu sein und nicht das Sorgerecht für seinen Sohn zu tragen.

Die Angaben zum Asylverfahren und zur Dublin-Überstellung ergeben sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.8.2013, S17 436.490-1/20133E, und dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Verletzung der Gebietsbeschränkung ergibt sich aus dem im Akt erliegenden AIS-Auszug. Die Anzeigen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (AS 15 ff. und AS 26). Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 3. April 2014.

Die wechselnden Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Das Fehlen einer polizeilichen Meldung ergibt sich aus der ZMR-Auskunft.

Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Gutachten des Amtsarztes vom 4. April 2014, der Auskunft des Polizeianhaltezentrums XXXX vom 7. April 2014 und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn • er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, • er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder • gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 BFA-VG verstoße gegen Art. 18 B-VG.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698/1994 ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.

3.1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet auch Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 3 BFA-VG, weil ihm die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht zugewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe nur von Administrativbehörden gesetzte Verwaltungsakte überprüfen, nicht aber einen neuen Schubhafttitel anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde erlassen.

Diese Bedenken können schon deshalb nicht geteilt werden, weil § 22a Abs. 3 BFA-VG § 52 Abs. 4 FrG 1997 entspricht, der den - gemäß Art. 129 B-VG aF ebenfalls als Kontrollinstanz eingerichteten - UVS dieselbe Kompetenz einräumte; dagegen hegte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 14.193/1995 keine Bedenken. Vielmehr führte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 13.039/1992 zu § 5a FrPolG idF BGBl. 21/1991 aus, dass der Bundesgesetzgeber in Befolgung des Verfassungsauftrages des Art. 6 PersFrBVG jedem verwaltungsbehördlich in Schubhaft genommenen Fremden das Recht zur Erhebung einer Beschwerde sogleich an eine unabhängige Behörde mit der Ziel der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges einräumte. Er durfte sich auch darauf beschränken, ein erst mit dem tatsächlichen Freiheitsentzug einsetzendes neues Kontrollregime einzurichten, das einem bereits Festgenommenen das Recht auf eine unmittelbare (Haft)Beschwerde an einen unabhängigen Verwaltungssenat gewährt. Macht der Festgenommene von diesem Beschwerderecht Gebrauch und entscheidet daraufhin der unabhängige Verwaltungssenat über die Rechtmäßigkeit der Haft, wirkt die Senatsentscheidung als neuer (Titel)Bescheid, der im Fall der Beschwerdestattgebung die Haftaufhebung, im Fall der - mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Haft verbundenen - Abweisung der Beschwerde aber die Haftfortdauer zur Folge hat und den Schubhaftbescheid notwendig gegenstandslos werden lässt.

3.1.4. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Anwendbares Recht

3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2.2. Gemäß Artikel 49 Dublin-III-Verordnung ist diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

3.2.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat, (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat, (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist, (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen. Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

3.3. Zu Spruchpunt I: Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Der Beschwerdeführer geht zunächst davon aus, das Bundesamt sei zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG sachlich nicht zuständig gewesen. Diese Ansicht ist verfehlt:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamtes fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig war.

3.3.2. Die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 AVG führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 112 f.).

3.3.3. Wird der Schubhaftbescheid auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, ist der Bescheid rechtswidrig (VwGH 24.1.2013, 2012/21/0140).

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Da das Gesuch auf Wiederaufnahme im vorliegenden Fall bereits am 3. Juni 2013, sohin vor dem 1. Jänner 2014 gestellt wurde, ist die Dublin III-VO auf das vorliegende Schubhaftverfahren nicht anwendbar (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 271 [in Druck]).

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. § 76 Abs. 2 und Abs. 2a FPG regeln die Voraussetzungen, unter welchen ein Asylwerber oder ein Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (dh. - wie der Ausschussbericht AB 1055 BlgNR 22. GP 5 klarstellend bemerkt - Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt, aber noch nicht eingebracht haben [VwGH 14.11.2013, 2013/21/0176]), in Schubhaft genommen werden können.

Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin II-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121).

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt sowie unter einem die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 angeordnet und festgestellt wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist, wurde dem Beschwerdeführer am 12. August 2013 durch Hinterlegung im Akt zugestellt erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Bei Erlassung des Schubhaftbescheides am 30. März 2014 war der Beschwerdeführer folglich nicht mehr Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005.

Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid daher zu Recht auf § 76 Abs. 1 FPG (vgl. auch Ornezeder/Schmalzl/Schrefler-König/Szymanski, FPG § 76 Anm. 8).

3.3.4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 12.9.2013, 2013/21/0110).

Ausweisungen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 blieben gemäß § 10 Abs. 6 leg.cit. binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idF BGBl. I 87/2012 auch für den Zeitraum nach dem 1. Jänner 2014. Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer Österreich zwischenzeitig freiwillig verlassen hat, ist die Ausweisung folglich (anders als in dem VwGH 22.1.2014, 2013/21/0004 zugrunde liegenden Fall) weiterhin aufrecht und durchsetzbar.

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.3.2007, 2007/21/0019; 31.8.2006, 2004/21/0138).

Die Ausweisung ist Ungarn gegenüber auch weiterhin effektuierbar:

Gemäß Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO erfolgte die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Der Beschwerde des Beschwerdeführers kam keine aufschiebende Wirkung zu, allerdings war der Beschwerdeführer ab 3. Juli 2013 unbekannten Aufenthalts. Gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO konnte diese Frist auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Asylwerber flüchtig ist. Dies ist hier der Fall, weil der Beschwerdeführer ab 3. Juli 2013 aus von ihm zu vertretenden Gründen für die österreichischen Behörden nicht auffindbar war (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, 2010, 168). Österreich hat Ungarn vor Ablauf der Sechsmonatsfrist am 26. Juli 2013 unterrichtete, dass der Beschwerdeführer flüchtig war (Art. 9 Abs. 2 DVO), und Ungarn von der Überstellung informiert (Art. 9 Abs. 3 DVO).

Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist auch tatsächlich zu rechnen, weil seine Überstellung bereits für den 8. April 2014 veranlasst wurde und die notwendigen Dokumente hierfür (laissez-passer) vorliegen.

3.3.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

3.3.5.1. Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 1. Jänner 2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch damit begründet, dass die Behörde nur Feststellungen zu seinem bisherigen Verhalten getroffen habe, kommt es für die Beurteilung des Sicherungsbedarfs im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung somit sehr wohl maßgeblich auf das davor vom Fremden gezeigte Verhalten an (VwGH 11.6.2013, 2012/21/0114).

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Internationalen Schutz zwar bereits am Tag seiner Einreise nach Österreich; er machte jedoch keine wahren Angaben zu seinem Reiseweg: So verließ er Algerien nicht erst 2007, um über Griechenland und Ungarn nach Österreich zu reisen, sondern hält sich bereits seit 1994 in diversen europäischen Staaten auf. Entgegen der Beschwerdebehauptung verhielt sich der Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht kooperativ, sondern erschien am 18. Juni 2013 unentschuldigt nicht zur Einvernahme. Er entzog sich seiner Überstellung am 3. Juli 2013, weshalb er aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Davon abgesehen hat er dem Asylgerichtshof gegenüber die Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aF verletzt, indem er seine Anschrift nach dem 3. Juli 2013 dem Asylgerichtshof nicht bekannt gab. Bereits aus diesem Grund geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe kein Sicherungsbedarf, weil die Behörde kein Interesse daran gehabt habe, die Überstellung so rasch wie möglich durchzuführen, obwohl er ein Monat lang für die Überstellung bereit gestanden sei, ins Leere.

Der Beschwerdeführer setzte in der Vergangenheit mehrfach Verhalten durch Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften, das auf ein "Untertauchen" hindeutet: Er beachtete wiederholt die Gebietsbeschränkung im Zulassungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aF nicht und verfügte insgesamt nur zwei Tage lang über eine Meldeadresse. Die übrige Zeit hielt sich der Beschwerdeführer im Verborgenen auf. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der belangten Behörde angegeben, seit sechs Wochen bei einem Freund zu wohnen. Weder gab er den Namen, noch die Adresse dieses Freundes bekannt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht korrigierte er seine Aussage dahingehend, dass er sich nur sechs Tage bei dem Bekannten aufgehalten habe, danach aber bei "XXXX" gewohnt habe. Gemäß § 3 Abs. 1 MeldeG wäre der Beschwerdeführer jedenfalls meldepflichtig gewesen, aber es liegt keine behördliche Meldung des Beschwerdeführers vor. Am 29. März 2014 wurde der Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle festgenommen und wies sich mit einem gefälschten belgischen Personalausweis aus.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich auch nicht integriert: Er hat keinen gesicherten Wohnsitz und ist mittellos. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer in keinster Weise mittellos sei, ist aktenwidrig. Er verfügt auch über keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Inland. Dass er über Freunde im Inland verfügt, begründet keine sozialen Anknüpfungspunkte, die die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens des Fremden entkräften könnten.

Der Beschwerdeführer möchte nach Spanien zurückkehren.

Die belangte Behörde ging vor diesem Hintergrund zutreffend davon aus, dass wegen der Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut untertaucht, seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzt und eine Überstellung nach Ungarn vereiteln wird, Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 1 FPG vorliegt.

3.3.5.2. Im angefochtenen Bescheid findet sich auch ein Textbaustein betreffend die Erhöhung des Sicherungsbedarfs bei erheblicher Delinquenz; hierzu trifft die belangte Behörde keine Ausführungen und stützt den angefochtenen Bescheid auch nicht auf die gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeigen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Dass ein Bescheid nicht passende Textbausteine enthält, macht ihn per se nicht rechtswidrig (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0223).

3.3.5.3. Der Sicherungszweck kann auch nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden:

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Wie bereits unter Punkt 3.3.5.1. ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz und keine beruflichen Bindungen zu Österreich. Er hat hier keine Familie und ist auch sozial nicht integriert.

Der Beschwerdeführer gab an, nur über Barmittel iHv € 35,- zu verfügen. Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass das gelindere Mittel der Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit gemäß § 77 Abs. 3 Z 3 FPG im Falle des Beschwerdeführers nicht in Betracht kommt.

Auf Grund des vom Beschwerdeführer gesetzten Vorverhaltens (mangelnde Mitwirkung im Asylverfahren, Verletzung der Gebietsbeschränkung und des Melderechts, Verschleierung des Aufenthalts und Verwendung eines gefälschten Ausweises) ist der belangten Behörde auch darin zuzustimmen, dass mit dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung (§ 77 Abs. 3 Z 2 FPG) oder dem gelinderen Mittel der Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumlichkeiten (§ 77 Abs. 3 Z 1 FPG) nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, liegt im Fall des Beschwerdeführers auch deshalb besonders nahe, weil bei Verhängung der Schubhaft bereits feststand, dass die Überstellung des Beschwerdeführers sehr zeitnah erfolgen kann und wird.

Die Verhängung der Schubhaft ist auch wegen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig: Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu bestehenden Krankheiten machte, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bei Schubhaftverhängung gesund und haftfähig war.

Diese Voraussetzung fiel auch nicht während der Anhaltung in Schubhaft weg: Der Amtsarzt stellte nur gesundheitliche Beeinträchtigungen auf Grund des Hungerstreiks fest. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechterte sich durch den Hungerstreik; diesen brach er jedoch nach einer Behandlung am 3. April 2014 ab. Der Amtsarzt stellte die weitere Haftfähigkeit bei regelmäßiger Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme fest. Laut Auskunft des Polizeianhaltezentrums trat der Beschwerdeführer den Hungerstreik nicht wieder an. Er trinkt und isst Kekse.

Im Falle des Beschwerdeführers überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers dessen Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Die Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft sind daher unter Berücksichtigung des Einzelfalls verhältnismäßig.

3.4. Zu Spruchpunkt II: Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 28.8.2012, 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; 19.3.2013, 2011/21/0246).

Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist weiterhin aufrecht und durchsetzbar. Es wurden alle Veranlassungen für die Überstellung des Beschwerdeführers getroffen: Sie ist für den 8. April 2014 terminisiert. Auf Grund der großen zeitlichen Nähe zum in Aussicht genommenen Überstellungstermin hat sich das Sicherungsbedürfnis noch verdichtet (vgl. VwGH 25.3.2010, 2008/21/0617).

Eine Unverhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ergibt sich auf Grund des Gutachtens des Amtsarztes vom 3. April 2014, der Auskunft des Polizeinanhaltezentrums und nach dem Verhandlungsergebnis auch nicht auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Vielmehr lässt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Schubhaft (er befand sich von 31. März 2014 bis 3. April 2014 in Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen) seine Ausreiseunwilligkeit Ungarn betreffend erschließen (vgl. VwGH 20.8.2011, 2008/21/0588).

Auch sonst sind betreffend den Beschwerdeführer keine Änderungen der Situation eingetreten, die zu einer anderen Beurteilung des Sicherungsbedarfs und der Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft führen könnten. Die Anhaltung in Schubhaft belastet den Beschwerdeführer zwar, aber angesichts der Überstellung und sohin des Endes der Schubhaft binnen 24 Stunden nach Ende der Verhandlung, ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig.

Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.5. Zu Spruchpunkt III und IV: Kostenersatz

3.5.1. Da eine Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Abspruch über die Kosten nach § 35 VwGVG zu erfolgen.

3.5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

3.5.3. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.

3.5.4. Der Beschwerdeführer behauptet die Unionsrechtswidrigkeit des § 35 VwGVG für den Fall des Unterliegens des Beschwerdeführers:

Die RückführungsRL sehe bestimmte Rechtsschutzgarantien in Zusammenhang mit der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor. Art. 15 Abs. 2 lit. b RückführungsRL deute dem Wortlaut nach nicht darauf hin, dass vorgesehen sei, die in dieser Bestimmung vorgesehene gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft mit einem Kostenrisiko zu verbinden. Es scheine auf Grund der Systematik der RückführungsRL und auf Grund ihres Telos ausgeschlossen, dem Beschwerdeführer das Kostenrisiko im Schubhaftbeschwerdeverfahren ausnahmslos aufzubürden. Prozesskostenhilfe sei für die Schubhaftprüfung im österreichischen Recht nicht vorgesehen, nach dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie aber notwendig. Sie müsse bei Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gewährt werden, um die Effektivität des Art. 15 Abs. 2 lit. b RückführungsRL nicht zu unterlaufen.

Unabhängig von der Frage, ob sich die in Kapitel III der RückführungsRL vorgesehenen Verfahrensgarantien - Art. 12 und 13 RückführungsRL sprechen nur von Rückkehrentscheidungen sowie Entscheidungen über Einreiseverbote oder eine Abschiebung -, auf die sich auch der vom Beschwerdeführer zitierte elfte Erwägungsgrund bezieht, auch auf das Rechtsmittel gegen die Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung nach Kapitel IV der RückführungsRL erstrecken (vgl. EuGH 10.9.2013, Rs C-383/13, PPU, Rz 27 ff.), verlangt Art. 13 Abs. 4 RückführungsRL nur, dass auf Antrag die erforderliche Rechtsberatung und/oder -vertretung gemäß einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe kostenlos gewährt wird, und sie können vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nach Maßgabe der Bestimmungen nach Art. 15 Abs. 3 bis 6 VerfahrensRL bereitgestellt wird.

Die kostenlose Beigabe des Rechtsberaters ist in §§ 51 f. BFA-VG umgesetzt worden (RV 1803 BlgNR 24. GP 33) und dem Beschwerdeführer wurde auch ein Rechtsberater beigegeben.

Art. 47 Abs. 3 GRC sieht vor, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die Erläuterungen hiezu weisen darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre. Zu diesem Behufe verweisen die Erläuterungen auf das Urteil des EGMR, 9.10.1979, Fall Airey, Appl. 6289/73.

Doch auch das Urteil des EGMR in der Rs. Airey bezieht sich nur auf die Beigebung eines Rechtsanwalts (aaO Rz 26).

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BVwG-EGebV entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.] [in Druck]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Eingabengebühr, sondern dagegen, im Falle des Unterliegens die Kosten der belangten Behörde tragen zu müssen. Bei diesem Kostenersatz handelt es sich um keine Sicherheitsleistung, die eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde darstellt und sohin den Zugang zu Gericht verhindern kann (vgl. EGMR 13.7.1995, Fall Tolstoy Miloslavsky, Appl. 18.139/91, Rz 59 ff.), sondern um die Tragung der durch die Beschwerdeführung aufgelaufenen Kosten durch den Unterlegenen. Nach § 1 Abs.1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 VVG werden diese Kosten von der Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung nach der Erlassung des Erkenntnisses eingetrieben. Da gemäß §§ 290 ff. EO das sog. "Existenzminimum" unpfändbar ist, wird auch der Situation mittelloser Personen Rechnung getragen.

Der behauptete Verstoß des § 35 VwGVG gegen das Unionsrecht, der zu dessen Unanwendbarkeit führen würde, liegt nicht vor.

3.5.5. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

3.6. Zu Spruchpunkt V.: Barauslagen

Das FPG sieht eine Barauslagenbefreiung iSd § 70 AsylG 2005 nicht vor.

Erwachsen dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden sind allfällige Barauslagen zunächst vom Beschwerdeführer zu bestreiten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff.), im Erfolgsfall aber von der Behörde zu ersetzen (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.] [in Druck]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1048).

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sind Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem siebten und achten Hauptstück des FPG entstehen, von dem Fremden zu ersetzen. Auch § 113 Abs. 1 Z 4 FPG sieht den Ersatz von Dolmetschkosten, die der Landespolizei oder dem Bund entstehen, von dem Fremden vor. Die Schubhaft ist im achten Hauptstück des FPG geregelt.

Dolmetscher haben nach den gem. § 17 VwGVG subsidiär anwendbaren §§ 53 a und b AVG einen Gebührenanspruch gem. GebAG. Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, gelten gemäß § 76 Abs. 1 AVG als Barauslagen.

Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, sie war jedoch notwendig, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Die vom Dolmetscher für seine Tätigkeit in Rechnung zu stellenden Kosten werden nach Beantragung und Überprüfung zuzuerkennen und anzuweisen sein. Dem Bundesverwaltungsgericht werden damit Barauslagen in noch nicht festgesetzter Höhe erwachsen.

§ 53 Abs. 4 BFA-VG sieht zwar - wie § 113 FPG (RV 1803 BlgNR 24 GP 33) - vor, dass Kosten gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG, die uneinbringlich sind, der Bund trägt, der Verwaltungsgerichtshof judiziert aber in ständiger Rechtsprechung, dass die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264; 24.11.2009, 2008/21/0599).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur auf wen weitgehend gleichlautenden § 53 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich entgegenstehen würden.

Dem Beschwerdeführer sind daher die Dolmetschkosten als Barauslagen aufzuerlegen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision ist hinsichtlich der Spruchpunkte A.I. und A.II. nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zum Begriff des Asylwerbers und des Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, iSd § 76 FPG s. VwGH 14.11.2013, 2013/21/0176 und 17.10.2013, 2013/21/0121; zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft s. die in II.3.3.5. wiedergegebene Rechtsprechung). Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit unzulässig.

Die Revision ist aber gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der Spruchpunkte A.III., A.IV und A.V. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur besonderen Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde, zur Anwendbarkeit des § 35 VwGVG auf Schubhaftbeschwerden und zur Auferlegung des Barauslagenersatzes durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 4 BFA-VG fehlt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.