W212 2007281-1•BVwG W212 2007281-1
W212 2007281-1Tribunal administratif fédéral30 avr. 2014
Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, real risk, Rechtsschutzstandard
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014, Zl. 1001889404/14107727 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 i.d.g.F. und § 61 FPG
i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1 Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, brachte am 16.02.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX / Erstaufnahmestelle am 16.02.2014 gab der Beschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können, an keinen Krankheiten oder Beschwerden zu leiden und keine Medikamente zu benötigen. Er hätte seinen Herkunftsstaat am 23.02.2011 verlassen und wäre über Niger und Libyen am 07.07.2012 mit einem Boot nach Italien gelangt. Am 10.07.2012 wäre er von der italienischen Polizei aufgegriffen worden, wäre eineinhalb Monate in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen und danach in ein anderes Lager in XXXX gebracht worden, wo er auch um Asyl angesucht hätte. Bis Dezember 2013 hätte er sich in diesem Flüchtlingslager aufhalten können, danach wäre die Unterkunft geschlossen worden, woraufhin er eine italienische Aufenthaltsberechtigung erhalten hätte. Er hätte auf Bahnhöfen oder ähnlichen Orten geschlafen und wäre schließlich am 15.02.2014 mit einem Zug nach XXXX gefahren.
Sein Heimatland habe er verlassen, da ihm sein Vater als ältesten Sohn sein Vermögen vererbt habe und seine Halbbrüder ihn vor Neid töten hätten wollen.
Eine Eurodac Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2012 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 21.08.2012 ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.02.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 604/2013 (EG) des Rates (im folgenden Dublin-III-Verordnung) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ging am 06.03.2014 die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen Fristablaufs an Italien über.
Der Beschwerdeführer legte im Zuge seines Verfahrens eine italienische Gesundheitskarte mit Gültigkeit bis XXXX sowie eine italienische Aufenthaltsberechtigungskarte mit Gültigkeit bis XXXX, beides seine Person betreffend, vor.
Am 26.03.2014 langte beim Bundesamt eine umfangreiche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Italien keinen nochmaligen Zugang zum Asylverfahren finden würde, ihm sofortige Inhaftierung sowie weiters die Abschiebung nach Nigeria drohen würde. Im italienischen Flüchtlingslager hätte er Magenprobleme bekommen, jedoch keine medizinische Versorgung erhalten. In der Unterbringungseinrichtung in XXXX wäre er wegen seiner Leiden jedoch in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er Infusionen sowie Medikamente gegen die Magenprobleme bekommen habe. Nachdem es zu keiner nennenswerten Besserung gekommen wäre, hätte er nach 15 Tagen erneut Tabletten erhalten wollen, diese hätte er jedoch nun selbst bezahlen müssen.
Nach ca. drei Monaten habe der Beschwerdeführer einen negativen Asylbescheid erhalten, wogegen er Rechtsmittel eingelegt habe, jedoch keine zweite Entscheidung erhalten habe. Ein italienischer Anwalt hätte für den Beschwerdeführer ein italienisches Aufenthaltsrecht mit Gültigkeitsdauer von drei Jahren erhalten, jedoch habe dieser Aufenthaltstitel die sozioökonomische Situation des Beschwerdeführers nicht verbessert. Er habe keine materielle Mindestgrundversorgung erhalten und keinerlei soziale Rechte gehabt.
Der Stellungnahme beigefügt ist ein Konvolut von diversen Berichten und Judikatur welche die mangelnde Versorgungssituation und systematische Mängel im italienischen Asylwesen darlegen sollen.
Am 02.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt, Erstaufnahmestelle West, in Gegenwart eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab dieser an, dass er keine Wohnadresse habe, da er sich an keinem fixen Platz aufhalte. Er leide unter Magenschmerzen, habe auch in Österreich schon Medikamente genommen, er müsse sich jedoch erst wieder neue verschreiben lassen. In einem Krankenhaus wäre er in Österreich nicht gewesen.
Nach Italien wolle er nicht zurück, da er dort keine Arbeit, kein Essen und kein Geld gehabt habe. Er wäre für die Dauer eines Jahres in einem Lager aufhältig gewesen, dann hätte man ihn aber weggeschickt und hätte er auf der Straße schlafen müssen. Er habe jeden Tag geweint.
Am 02.04.2014 wurde seitens des Rechtsberaters für den Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme im Verfahren abgegeben, worin im Wesentlichen auf verschiedene Urteile deutscher Verwaltungsgerichte sowie auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe Bezug genommen wird. Zusammengefasst werden auch hier das italienische Asylverfahren und die Versorgungslage der Asylwerber in Italien kritisiert.
I.2. Mit Bescheid vom 10.04.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d. iVm Art. 25 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung Italien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBI. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die beschwerdeführende Partei die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Die beschwerdeführende Partei leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ergeben. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, welcher gemäß Art. 8 EMRK zum Absehen von der Ausweisung geführt habe.
Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Italien, zum italienischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Italien den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Italien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet.
Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass bei Dublin-Rückkehrern, deren Asylverfahren noch anhängig sei, eine Meldung bei der Questura erforderlich sei. Falls jemand bereits beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten habe, bestehe die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Gegen letztinstanzlich negative Bescheide gebe es keine Beschwerdemöglichkeit; es könne aber ein Folgeantrag gestellt werden, falls neue Elemente vorliegen würden.
Explizit wurde darauf hingewiesen, dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Rom oder Mailand "von der Polizei empfangen" würden. Es stehe aber auch Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung.
Ausdrücklich wurde festgehalten, dass Italien in der Praxis das Non-Refoulementgebot achte.
In Italien gebe es für Dublin-Rückkehrer verschiedene Möglichkeiten einer Unterbringung, und zwar in einem CARA oder in einem SPRAR, in Gemeindeunterkünften oder im Rahmen von FER-Projekten (hierbei handle es sich um vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte).
Asylwerber haben in Italien dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. In Italien seien auch Fremde, die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten würden, zu Nothilfe und Behandlung durch den Nationalen Gesundheitsdienst berechtigt.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass - nicht zuletzt aufgrund der bereits in den vorigen Schriftsätzen getätigten Ausführungen - glaubhafte, stichhaltige Gründe für die Annahme vorlägen, dass die beschwerdeführende Partei in Italien konkret Gefahr laufen würde, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Der Rechtsmittelschriftsatz enthält ferner eine Aufzählung verschiedener Kritikpunkte, welche grundlegende, systematische Mängel des italienischen Asylsystems darstellen sollen. Aufgrund der (u.a. durch Urteile deutscher Verwaltungsgerichte, verschiedene Berichte und Quellen) bescheinigten allgemeinen Lage in Italien hätte Österreich im gegenständlichen Fall sein Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 der Dublin-II-Verordnung ausüben müssen. Es sei lediglich Faktum, dass dem Beschwerdeführer aufgrund nationalem italienischen Recht ein humanitärer Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt worden sei, welcher am XXXX ablaufe. Es sei nicht gesichert, dass dieser Titel verlängert werden würde. Nach dem XXXX würden dem Beschwerdeführer daher fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Rückführung in seinen Herkunftsstaat drohen.
Als Beilage ist der Beschwerde ein Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 mit dem Titel "Italien:
Aufnahmebedingungen aktuelle Situation von Asylsuchern und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin Rückkehrenden", beigefügt.
Der Beschwerdeführer leide unter einem Magenleiden ungeklärter Ursache und sei er deswegen besonders schutzbedürftig. Die in Italien zu erwartende Obdachlosigkeit und extreme Armut würden ihn daher mit besonderer Härte treffen. Die Erstbehörde habe unterlassen, sich unter Bedachtnahme auf die spezifischen Besonderheiten des gegenständlichen Einzelfalls mit der dem Beschwerdeführer in Italien konkret erwarteten, sozioökonomischen und gesundheitsbezogenen Lebenssituation auseinanderzusetzen, dazu ausreichende Ermittlungen anzustellen und sodann eine entsprechende Prognose zu treffen. Es seien eklatante und gravierende Mängel im erstinstanzlichen Verfahren geschehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des Antragstellers ergibt sich aus den durch die beschwerdeführende Partei persönlich vor der Behörde getätigten Angaben.
Die beschwerdeführende Partei reiste aus der Heimat über verschiedene Länder zum ersten Mal in Italien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zuvor stellte sie am 21.08.2012 in Italien einen Asylantrag und ist die Zustimmung Italiens zum Wiederaufnahmeantrag Österreichs den Beschwerdeführer betreffend gemäß Art. 18 Abs.1 lit. d. in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung aufgrund von Verfristung gegeben.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen italienischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis XXXX sowie eine italienische Gesundheitskarte bis XXXX.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei, zu ihrer Asylantragstellung und dem Verfahrensstand in Italien, sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage, sowie der vorgelegten italienischen Dokumente. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Pkt 2.).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz am 16.02.2014 gestellt hat sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Italien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) maßgeblich.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-Verordnung werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-Verordnung.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16).
Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Italien keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Soweit vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines humanitären Aufenthaltstitels von Italien nach Nigeria ausgewiesen werden würde, ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen (vgl. u. a. VwGH vom 31.05.2008, ZI. 2005/20/0095).
Dass letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat gänzlich relativiert werden kann, ist (solange keine unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen vertreten werden, was in concreto nicht der Fall ist) eines der Grundprinzipien der Dublin-III-Verordnung, welches von allen staatlichen Organen in allen Mitgliedstaaten zu akzeptieren ist.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsre4cht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77) eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EHRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Italien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).
Kritik am italienischen Asylwesen/der Situation in Italien:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der verwaltungsbehördlichen Feststellungen nicht erkennbar.
Nach den im Detail unwidersprochen gebliebenen verwaltungsbehördlichen Feststellungen diverser unbedenklicher Quellen ist der Zugang zum Asylverfahren in Italien als solches gewährleistet und sind jedenfalls keine schwerwiegenden Defizite im italienischen Asylverfahren wie beispielsweise die grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger, die Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit Italiens vor einer Verfolgung Dritter u.ä erkennbar. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedsstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systematische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Es geht aus den Länderfeststellungen dezidiert hervor, dass ein Dublin-Rückkehrer selbst bei einem abgeschlossenen Asylverfahren bei Vorliegen neuer Elemente einen Folgeantrag stellen kann. Bei Vorliegen einer negativen Entscheidung besteht auch die Möglichkeit Beschwerde einzulegen.
Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel in Italien nicht, handelt es sich doch zumeist um solche zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen den dortigen Gesetzeswortlaut, die daher, obwohl nur im Provisionalverfahren ergangen, einer höheren Begründungsdichte bedürfen, ohne das Endergebnis vorwegnehmen zu können (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen 01.03.2012, 1 B 234/12.A; hinsichtlich Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die mit der hiergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang stehen, siehe aber auch Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 01.02.2012 zu GZ. 19AE70/12, veröffentlicht in InfAuslR, 9.2012, 333 ff in Bezug auf nicht vulnerable Antragsteller unter Bezug auf dieselbe Berichtslage wie in der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde angesprochen, aktuell ferner VG Stade 01.10.2012, 6B 2303/12, VG Hamburg 23.08.2012, 10 AE 484/12, VG Osnabrück 17.07.2012, 5B 57/12, Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg 18.06.2012, RN 9E 12.30187, VG Gera 14.06.2012, 4E 20119/12; das Niedersächsische OVG hat am 02.05.2012, 13 MC 22/12 judiziert, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, aber kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist; auch die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte belegen keine systemischen Mängel; siehe insb. 8-9 des letzt genannten Urteils). Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Bundesverwaltungsgericht vergleichbare Linie; siehe etwa Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 25.01.2012, E5356/2011, aus jüngerer Zeit beispielsweise Entscheidungen vom 13.08.2012, GZ. E-4104, vom 17.08.2012, GZ. D-3882, und vom 22.08.2012, GZ. E-4175), ebenso die britische (vgl. englischer Court of Appeal [Civil Division] 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336). Siehe dazu auch EGMR Rs 6198/12 vom 04.06.2013.
Demgegenüber kann aus den in den Stellungnahmen und in der Beschwerde genannten Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts Entscheidendes für die beschwerdeführende Partei gewonnen werden.
Was sich jedenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auch ergibt, ist, dass in Italien ein Asylverfahren existiert und dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Am Rande bemerkt, gibt es keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin-Verordnung von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte.
Den Länderfeststellungen zufolge haben Asylwerber in Italien einen Rechtsanspruch auf einen Unterkunftsplatz, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann, wobei nicht zu leugnen ist, dass in diesem Bereich Kapazitätsprobleme gegeben sind, die jedoch durch das Vorhandensein zahlreicher humanitärer Organisationen relativiert werden. Trotz regional bestehender Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten kann nach den Länderberichten zu Italien jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Zu berücksichtigen ist auch die unbestrittene Gegenwart von NGOs in Italien, die den Asylwerbern ebenfalls Versorgung und Unterstützung anbieten. Insgesamt betrachtet kann Italien keine mangelnde Fürsorge der Asylwerber vorgeworfen werden bzw. kann von einem völligen Fehlen von Versorgungsleistungen nicht die Rede sein.
Auch sonst ist für den erkennenden Gerichtshof nicht bekannt, dass der italienische Staat das Non-Refoulement-Gebot oder die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen.
Hinzu kommt, dass sich die entsprechende Situation durch EU-Projekte im Jahre 2012 (siehe etwa das in den Feststellungen erwähnte Projekt "helpdubliners") verbessert hat. Diese Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichtes steht im Einklang mit aktueller Judikatur des EGMR (siehe die oben erwähnte Entscheidung in der Rechtssache Mohammadi und in Bezug auf österreichische Verfahren, denen [auch] Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zugrunde lagen: EGMR 04.06.2013, Rs 6198/12 vom 04.06.2013 betreffend Familie/vulnerable Antragssteller, sowie EGMR 18.06.2013, Rs 53852/11, und EGMR 18.06.2013, Rs 73874/11).
Insgesamt betrachtet liegt hier somit kein vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifender entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler der Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang vor. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts waren auch keine weiteren länderkundlichen Ermittlungen anzustellen, da mit jenen im angefochtenen Bescheid enthaltenen und dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen das Auslangen gefunden werden konnte.
Es handelt sich bei der beschwerdeführenden Partei somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen 37-jährigen Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Laut medizinischer Unterlagen der Arztstation der Betreuungsstelle XXXX vom 04.04.2014 leidet der Beschwerdeführer an Obstipation mit Stuhlproblemen und Magenschmerzen nach scharfem Essen. Es wurden ihm Tabletten verschrieben.
Es ist auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07 bis 9) zu verweisen, worin unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ausgeführt wird, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens von Magenschmerzen - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und die Überstellung nach Italien keine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine weitere Untersuchung ihres körperlichen und geistigen Zustandes für notwendig erscheinen ließe.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF
BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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