BVwG W193 1436581-1

W193 1436581-1Tribunal administratif fédéral30 avr. 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W193 1436581-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W193.1436581.1.00

Spruch

W192 1436581-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 28.06.2013, Zl. 12 11.629-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 29.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verfahrensakt finden sich lediglich die Protokolle hinsichtlich ihrer Vertreterin und Mutter, sodass auf diesen Verfahrensgang verwiesen werden kann:

Am 29.08.2012 fand eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Zl. E1/28945/2012-Spa, statt, bei der die Beschwerdeführerin angab, aus XXXX zu stammen und vor ca. einer Woche Afghanistan mit dem Flugzeug verlassen zu haben. Die Flucht sei von ihrem Mann organisiert und bezahlt worden. Sie sei von XXXX mit dem Auto nach Kabul gefahren und habe dann ein Flugzeug der Fluglinie XXXX bestiegen, das sie in ein unbekanntes Land gebracht habe. Danach seien sie mit verschiedenen Fahrzeugen und zwei Zugsfahrten durch ihr unbekannte Länder mit unterschiedlichen Übernachtungsmöglichkeiten am Ziel angelangt. Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, dass ein Talib ihre Tochter zur Ehe zwingen gewollt habe, was von ihrem Mann und ihr jedoch nicht gewollt worden sei. Ihr Sohn sei zuvor entführt worden und hätten sie ihn nur nach Bezahlung eines Geldbetrages freibekommen. Aus Angst um das Leben der Tochter und auch des Sohnes habe sie fliehen müssen.

Am 10.04.2013 fand eine Einvernahme im Asylverfahren im Bundesasylamt Graz statt, bei der die Beschwerdeführerin angab, dass vor acht Jahren der Sohn entführt worden sei. Ein Talib habe ihnen Geld geboten, um die Tochter heiraten zu können. Sie hätten die Tochter für etwa ein oder zwei Monate zum Onkel ihres Mannes nach XXXX geschickt, seine aber weiterhin bedrängt worden. Der älteste Sohn sei am Kopf verletzt worden. Die Nachstellungen der Tochter durch die Taliban hätten vor ungefähr ein bis zwei Jahren begonnen; die Bedrängungen hätten mehrmals im Monat stattgefunden. Die Taliban hätten überdies drei oder vier Mädchen aus der Gegend mitgenommen. Sie seien auch bedrängt worden, ihnen ihren älteren Sohn als Arbeiter zu überlassen. Vor etwa acht Jahren, als er zwölf Jahre alt gewesen sei, hätten die Taliban ihren Sohn mitgenommen und nur gegen Bezahlung eines Geldbetrages wieder freigelassen. Für sie sei Afghanistan nicht sicher.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 28.06.2013, Zl. 12 11.629-BAG, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchpunkt II. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und unter Spruchpunkt III. die Ausreise ausgesprochen. Dieser Bescheid war der Beschwerdeführerin nachweislich am 04.07.2013 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2013, welcher am 12.07.2013, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist, bei der Behörde eingelangt war, erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte hiezu unter Verweis auf relevante Auszüge der Länderberichte zur Situation der Sikhs in Afghanistan im Wesentlichen vor, dass sie auf Grund der drohenden Zwangsverheiratung ihrer minderjährigen, eheunfähigen Tochter samt Zwangskonvertierung zum Islam und auf Grund des Verfolgung wegen ihrer Angehörigeneigenschaft zur ethnischen Minderheit der Sikhs und ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden sei und geflohen sei. Um sich der Verfolgung durch die Taliban zu entziehen, sei sie in die Nähe des Gebetsortes der Sikhs gezogen, um ihrer Familie durch die Anwesenheit anderer Hindus und Sikhs Schutz bieten zu können. Um seine minderjährigen, eheunfähigen Tochter vor den Nachstellungen durch einen Talib zu schützen, habe ihr Mann sie verlobt; trotzdem sei sie nicht in Ruhe gelassen worden. Sie sei sogar einmal für die Dauer von zwei Tagen entführt worden, was sie aus Angst vor Ehrverletzung ihrem Vater und ihrem Bruder nicht mitgeteilt habe. Die Flucht habe die Beschwerdeführerin und ihre Familie gemeinsam mit dem Verlobten der Tochter nach Kabul geführt, um von dort ins Ausland zu flüchten, was dem Verlobten wegen seines auffälligen Sikh-Aussehen jedoch nicht gelungen sei. Widersprüche hinsichtlich des Verbleibes ihrer Tochter würden dahingehend richtig gestellt, dass die Tochter sich für drei Monate vor der Ausreise bei ihren Eltern befunden habe und zwei bis drei Monate vor diesem Zeitraum bei ihrem Onkel mütterlicherseits in XXXX gewesen sei. Die Angehörigen der ethnischen Gruppe der Sikhs seien in der afghanischen Gesellschaft besonderer Verfolgung ausgesetzt. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz werde ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan auf Grund der unbeständigen politischen Situation und der Korruption im ganzen Land weiterhin problematisch und instabil sei. Dies spiegele sich auch in der Weigerung der afghanischen Botschaft, Heimreisezertifikate ohne Zustimmung der Betroffenen auszustellen, da nicht garantiert werden könne, dass die afghanischen Behörden und Sicherheitskräfte ausreichend Schutz für ihre Bürger bieten könnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei hinreichend substantiiert und in sich schlüssig, woraus sich die Wohlbegründetheit seiner Furcht ergebe. Es würden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben; in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Mit Telefax vom 23.07.2013 wurden in Kopie eine Schulnachricht für das Schuljahr 2012/13 vom 15.02.2013 und eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2012/13 vom 05.07.2013, jeweils der XXXX, vorgelegt.

Am 24.04.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern, auf die Fluchtgründe ihrer Mutter verwies.

Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 28.04.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1. 1 Die Beschwerdeführerin hat am 26.12.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2014 konnte die Beschwerdeführerin ihre Tazkira XXXX vorlegen, aus der sich ihre Identität, mithin ihr Name, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit ergibt, welche somit festgestellt wird.

Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 28.04.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf, weshalb die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin festgestellt wird.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2014 eingehend befragt, verwies die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern, auf die Fluchtgründe der Mutter, welche unverschleiert erschien und nachvollziehbar und zweifelsfrei angab, dass sie einerseits wegen ihrer Stellung als westlich orientierte Frau in Afghanistan und andererseits wegen ihres Religionsbekenntnisses Sikh, welches dem Hinduismus zugerechnet werden könne, nicht habe in Sicherheit leben können. Sie führte aus, dass sie nicht alleine zum Tempel habe gehen können und auch sonst nicht unbegleitet das Haus habe verlassen können. Sie habe die meiste Zeit mit ihren Töchtern zu Hause verbracht. Nicht nur seien in der Vergangenheit sowohl ihr ältester Sohn als auch ihre älteste Tochter entführt worden, sondern sei auch weniger als ein Jahr vor ihrer Flucht aus Afghanistan das Haus der Familie überfallen worden und seien alle Familienmitglieder bedroht worden. In Österreich könne sie endlich selbst entscheiden, wie sie sich kleiden könne. Sie wolle in Österreich eine Arbeit annehmen.

Aus diesen Aussagen ergibt sich und wird daher festgestellt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin eine auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete Einstellung ("westliche Gesinnung") angenommen und verinnerlicht hat und es ihr nicht mehr zugemutet werden kann, diese abzulegen. Aufgrund dieser "westlichen Gesinnung" unterliegt die Beschwerdeführerin dem realen Risiko, von privater Seite ausgehende Verfolgung zu erleiden.

Überdies wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Konfession der Sikhs angehört, was sie dem Risiko aussetzt, gesellschaftlicher Feindseligkeit und systematischen Belästigungen im Ausmaß einer Verfolgung von privater Seite anheim zu fallen.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Verfolgung weder staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.

1. 2 In Bezug auf die Situation der Frauen in Afghanistan wird unter Verweis auf die im Akte erliegenden Quellen ausgeführt:

Während sich die Situation afghanischer Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). 2011 haben Gewalttaten an Frauen zugenommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Wenngleich gemäß Art. 22 der afghanischen Verfassung Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten haben, ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Frauen werden in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (sog. "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Die Anzeige von Sexualverbrechen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen sog. Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Frauen droht insbesondere bei Verstößen gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, wie z.B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nicht-Muslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat oder Mitarbeit bei Frauenorganisationen, eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen, wie etwa auch Ehrenmorde (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.2.2009).

Soziale Gebräuche beschränken die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männlichen Begleiter (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012). In den ländlichen Gegenden im Süden und Südosten des Landes wird Frauen das Verlassen der eigenen vier Wände untersagt und ihre Rolle in vielen Fällen auf die der Mutter reduziert. Die sich generell verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan wirkt sich insofern negativ auf Frauen aus, als diese durch die bestehende Unsicherheit noch verletzlicher erscheinen und auch in offeneren Kreisen dazu aufgefordert werden, sich aus Sicherheitsgründen innerhalb der sog. "boundary walls" aufzuhalten (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010). In Gebieten, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hizb-e Islami stehen, sind Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

1. 3 In Bezug auf die Situation der Angehörigen der Glaubensrichtung der Sikh in Afghanistan wird unter Verweis auf die im Akte erliegenden Quellen ausgeführt:

Nach Informationen des "Dachverbandes der afghanischen Hindus und Sikhs in Deutschalnd e.V.", die vom AIHRC-Büro in Kabul bestätigt wird, leiden die Gemeinden der Hindus und Sikhs in Afghanistan unter wirtschaftlicher und kultureller Diskriminierung bzw. Ausgrenzung. So sehen sich Hindus und Sikhs Berichten von UNHCR zufolge Diskriminierungen, etwa bei der Anstellung bei Regierungsbehörden, ausgesetzt. Sie bleiben zudem weiterhin - wie Angehörige anderer Minderheiten - häufig Opfer illegaler Landnahme. Häuser und Grundstücke werden von lokalen Machthabern und deren bewaffneter Gefolgschaft besetzt. Dem UNHCR sind Fälle bekannt, in denen Hindus illegal von einzelnen lokalen Machthabern aus ihren Häusern vertrieben wurden bzw. nach ihrer Rückkher aus dem Ausland ihren rechtmäßigen Grundbesitz nicht zurück erhalten haben. Diese illegale Landnahme geht nicht selten mit massiven Einschüchterungen der rechtmäßigen Eigentümer einher. Die von den Taliban zerstörten hinduistischen und Sikh-Tempel wurden zum größten Teil nicht wieder aufgebaut (vgl. Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Jänner 2012, Seite 17).

Hindus und Sikhs werden aber von großen Teilen der Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Kinder von Hindus und Sikhs, die afghanische Schulen besuchen, werden laut AIHRC oftmals gehänselt. Die muslimische Bevölkerung verurteilt die Feuerbestattungen, die im Hinduismus das zentrale Begräbnisritual darstellen (vgl. Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand März 2013, Seite 10).

Sie sind jedoch auch weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft ist etwa Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines Grundstückes für Kremation geht, auch sind sie Belästigungen während größerer religiöser Festlichkeiten ausgesetzt (vgl. US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.05.2013, in:

Republik Österreich, Asylgerichtshof, Zur allgemeinen Lage in Afghanistan, Seite 15).

Gesellschaftliche Feindseligkeit und Belästigungen sind vorhanden. Hindus leiden weniger als Sikh, da sie weniger sichtbar sind. Nichtsdestotrotz werden Sikh im Allgemeinen "toleriert", wobei die meisten von ihnen erfolgreiche Geschäftsführer sind. Belästigungen, von Nachbarn zum Beispiel, sind nicht systematische, jedoch ist es schwierig für die Regierung, etwas dagegen zu unternehmen (UNHCR 17.12.2010, in: Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Seite 62).

2. Rechtliche Beurteilung:

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2. 2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention gilt als Flüchtling, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder wer sich als Staatenloser außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Der völkerrechtliche Flüchtlingsbegriff, auf den sich das AsylG 2005 bezieht, enthält die folgenden fünf ("Einschluss"-)Elemente:

wohlbegründete Furcht

Verfolgung

Vorliegen eines oder mehrerer Konventionsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung)

Aufenthalt außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte

Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Herkunftsstaat (vgl. Putzer/Leitfaden zum Asylgesetz 2005², Wien 2011, RZ 50 und RZ 76).

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).

Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle (vgl. VwGH 28.05.2009, Zl. 2008/10/1031).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen der Asylwerber aufgrund seiner Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese nach der hg. Rechtsprechung als "Verfolgung" anzusehen sind. In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof dazu in seinem Erkenntnis vom 16.01.2008, Zl. 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 und die Indizwirkung entsprechender Empfehlungen verwiesen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994).

2. 3 Wie gezeigt, konnte die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Falle unzweifelhaft darlegen, dass ihr im Herkunftsland eine Verfolgung droht, weil sie eine auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete Einstellung ("westliche Gesinnung") angenommen und verinnerlicht hat und überdies der Konfession der Sikhs angehört, was sie dem Risiko aussetzt, gesellschaftlicher Feindseligkeit und systematischen Belästigungen im Ausmaß einer Verfolgung von privater Seite anheim zu fallen. Der Überfall auf das bewohnte Haus der Familie wenige Monate vor der Flucht und die davor liegenden Entführungen zweier ihrer Kinder zeigt zweifelsfrei, dass eine Verfolgung vorliegt.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 34 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 ASylG 2005).

Da diese Voraussetzungen vorliegen, war eine ebensolche Entscheidung zu treffen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. 4 Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

2. 5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob die Furcht vor Verfolgung auf Grund des weiblichen Geschlechtes verknüpft mit einer "westlichen Gesinnung" und auf Grund des Konfession der Sikhs eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen darstellt.

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur sowie Literatur (vgl. u.a. Putzer/Leitfaden zum Asylgesetz 2005², Wien 2011, mwH) besteht, der im verfahrensgegenständlichen Falle zweifellos gefolgt werden konnte.

Eine neuerliche Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage erscheint als nicht erforderlich.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

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