W160 2001907-1•BVwG W160 2001907-1
W160 2001907-1Tribunal administratif fédéral30 avr. 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W160 2001907-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Günther LAMMER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013, Zl. 13 07.540-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seiner Ehegattin sowie seinen beiden minderjährigen Kindern illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 08.06.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, er und seine Familie würden der Minderheit der Sikh angehören, weshalb sie nicht akzeptiert sondern dauernd schikaniert werden würden. Seine Kinder dürften nicht zur Schule gehen, seine Tochter nicht einmal das Haus verlassen. Wenn jemand sterbe, würde er nach ihrer Tradition verbrannt werden. Deshalb hätten sie Schwierigkeiten mit der afghanischen Bevölkerung gehabt. Das Leben sei unerträglich gewesen, deshalb hätten sie das Land verlassen müssen.
3. Bei der daraufhin vor dem Bundesasylamt am 07.08.2013 durchgeführten Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Tochter hätte nicht auf die Straße gehen könne, da sie sonst aufgefordert worden wäre, die Religion zu wechseln, auch hätte die Gefahr einer Zwangsverheiratung bestanden. Es gäbe keine Schulen für Sikhs. Seine Ehegattin hätte das Haus nicht verlassen können, auf der Straße bestünde die Gefahr der Belästigung durch Moslems. Als Sikhs hätten sie nur Probleme gehabt und seien verspottet worden.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013, Zl. 13 07.540-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine konkrete oder drohende Verfolgung (bzw. Furcht vor einer solchen) aus in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen glaubhaft zu machen vermocht hätte. Der vorgebrachte Sachverhalt wäre als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen. Ein asylrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen gewesen sei. Es würden auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen. Nach einer Interessensabwägung kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff darstelle.
Da auch keinem anderen Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten (bzw. subsidiär Schutzberechtigten) zuerkannt worden sei, komme auch für sie die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde aufgrund Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhaft durchgeführtem Verfahren, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin monierte er zusammengefasst die Beweiswürdigung der belangten Behörde und die mangelnde Auseinandersetzung mit der drohenden Zwangsverheiratung seiner Tochter und brachte er vor, diese hätte er nicht einmal allein das Haus verlassen können. Zur Lage in Afghanistan und in XXXX brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Berichten bei. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung von Asyl, in eventu Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung.
6. Mit Schreiben vom 14.04.2014 nahm der Beschwerdeführer zu den vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderinformationen Stellung und bezog sich darin im Wesentlichen auf die mangelnde Sicherheit seiner Ehegattin und seiner Tochter als Frauen. Es seien alle Beschwerdeführer (Anm.: der Beschwerdeführer und seine Familie) Opfer regelmäßiger Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der Sikh geworden.
7. In der am 23.04.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und der gemeinsamen Kinder gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. In dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes jeweils nicht teilnahm, wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf ein weiteres Vorbringen.
Dabei gab die Ehegattin des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, ebenso wie ihre Familie der Religionsgruppe der Sikhs anzugehören. Vor etwa einem Jahre habe sie mit ihrem Gatten und den Kindern ihr Heimatland verlassen. Grund dafür sei ihre Zugehörigkeit zu der Minderheit der Sikhs. Das Leben sei dort schwierig gewesen, sie und ihre Tochter hätten die Wohnung nicht verlassen können; beim Verlassen des Hauses seien sie von den Moslem in ihrem Viertel schikaniert worden. Diese hätten gewollt, dass sie ihre vierzehnjährige Tochter hergeben sollten um sie zu verheiraten. Sie seien immer wieder auf der Straße belästigt worden und seien diese oft auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten an die Tür geklopft. Auch ihr Ehegatte sei belästigt und aufgefordert worden, die Tochter herauszugeben. Ihr Sohn sei in der Schule ständig belästigt, an den Haaren gezogen und geschlagen worden; ihre Tochter wäre nie zu Schule gegangen. Die Beschwerdeführerin selbst sei verbal belästigt, gestoßen und mit der Hand geschlagen worden, dies sei oft gewesen und immer schlimmer geworden. Dann hätten sie gesagt, sie sollten ihre Tochter hergeben, sonst würden sie sich die Tochter holen. Sie hätten gehört und sei es auch passiert, dass junge Mädchen von den Moslems entführt und verheiratet worden seien. Sie seien vier Monate vor ihrer Ausreise bei der Polizei gewesen, weil sie den Sikhs angehörten, sei ihnen aber nicht geholfen worden. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst, dass ihnen die Tochter weggenommen werden würde und dass sie wieder belästigt werde. Sie seien nun ein Jahr in Österreich und hier glücklich, ein Leben in Afghanistan könne sie sich nicht mehr vorstellen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie wolle in Österreich zuerst die Sprache gut lernen, dann wolle sie arbeiten. Ihre Kinder würden zur Schule gehen, sie würde gemeinsam mit ihrem Ehegatten einen Deutschkurs besuchen und würde ein bisschen verstehen; auch könne sie alleine spazieren gehen. Sie hätten österreichische Freunde, mit denen sie sprechen könnten. Sie sei in Österreich niemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden und sei auch nicht von einer Behörde mit einem Aufenthalts- oder Rückkehrverbot belegt worden. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, sie würde diese vertreten. Nach Vorhalt der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan, im speziellen auch der Lage der Frauen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Lage der Frauen in Afghanistan sehr schlecht sei. Ihren Kindern sei der Zugang zur Bildung verwehrt geblieben und sie hätten Angst vor einer Zwangsverheiratung ihrer Tochter gehabt, sie selbst sei immer wieder belästigt worden.
Die Beschwerdeführerin erschien zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht mit einer Hose, einem Leibchen mit einer modischen Jacke und hatte die Haare hochgesteckt. Sie vermittelte einen westlichen Eindruck.
Vorgelegt wurden Schulbesuchsbestätigungen der Kinder, Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, Kursbestätigungen sowie eine Schülerbeschreibung der Tochter der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Sikh an. Er reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W160 2001910-1, gemäß § 3 Abs.1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Verfahren ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.
Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist
und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, Zl. W160 2001910-1, und sohin Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.
Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu etwa VwGH 18.02. 2011, Zl. 2011/01/0051; 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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