W151 1433190-1•BVwG W151 1433190-1
W151 1433190-1Tribunal administratif fédéral30 avr. 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Familienverband,<br/>Herkunftsort, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage, Sippenhaftung, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr
W151 1433190-1/2E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zahl: XXXX, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unbegleitet, illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 29.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX im Dorf XXXX, Provinz Baghlan in Afghanistan geboren und habe seither dort gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazare, moslemischer Schiite und ledig. Er spreche Dari. Er habe von 2002 bis 2011 die Schule besucht und die letzten Jahre als Träger und Karrenfahrer gearbeitet. Weiters habe er einem Fußballclub in XXXX angehört.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er als Sohn des ehemaligen Provinzleiters von den Taliban getötet werden würde. Sein Vater sei schon von den Taliban umgebracht worden. Aus diesem Grund sei er aus Afghanistan geflüchtet.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Verfahrens- und Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §§ 50f AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Am 14.02.2013 - somit 9 Monate nach der Erstbefragung - wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden BAG) im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den BF in die Sprache Dari übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Er habe keinerlei Straftat begangen, er werde polizeilich weder gesucht noch werde nach ihm gefahndet. Er habe in Afghanistan in der Provinz Baghlan, Bezirk XXXX im Dorf XXXX zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester, die schon verstorben sei, gelebt. Er habe noch eine Tante mütterlicherseits. Der Vater sei vor 2 Jahren gestorben. Der Vater habe für die ganze Familie gesorgt. Er habe mit dem Dorfältesten XXXX XXXX XXXX zusammengearbeitet. Der BF habe 9 Jahre die Schule besucht; also bis kurz vor seiner Ausreise. Der Vater sei kurz vor seiner Flucht verstorben. Vor 2 Jahren habe der BF dann den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Seine Flucht habe bis nach Griechenland ca. 3 oder 4 Monate gedauert. Dort habe er dann ca. 7 bis 8 Monate gelebt und gearbeitet. Von dort sei er dann mit einem Schlepper bis nach Österreich gekommen. Der BF habe noch immer Kontakt zu seiner Mutter. Sie stünden per Telefon in Kontakt.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass sein Vater mit dem Dorfältesten zusammengearbeitet habe. Dieser sei so etwas wie ein Bürgermeister gewesen. Die Familie sei dann nach Pakistan geflohen und erst wieder zurückgekehrt, als sich die Situation mit den Taliban etwas beruhigt habe. Der BF sei bei der Rückkehr ca. 6 oder 7 Jahre alt gewesen; er könne nicht sagen, wie lange sie dort gewesen seien. Da habe der Vater des BF mit XXXX XXXX XXXXXXXX zusammengearbeitet bis Karzai an die Macht gekommen sei. Der Vater habe für Karzai eine Kompanie im Parlament geführt. Deshalb sei er eines Tages von den Taliban mitgenommen worden. Das sei ungefähr vor 2 Jahren gewesen. Eine Woche nachdem ihn die Taliban mitgenommen hätten, sei seine Leiche gefunden worden. Nach der Beerdigung des Vaters habe der BF dann das Land verlassen. Dieses Ereignis sei der Grund für die Flucht des BF gewesen. Wie lange der Vater mit Karzai zusammengearbeitet habe, könne der BF nicht angeben. Weiters gab er an, dass die Lage in seinem Wohngebiet sehr unsicher sei und er Angst habe, umgebracht zu werden.
Mit dem BF wurden die Länderfeststellungen zu Afghanistan erörtert. Dazu gab er an, dass das schon stimme, aber bei ihnen sei die Lage sehr unsicher. Die Schule würde man nur besuchen können, wenn man den Taliban angehöre. Auf den Vorhalt, dass er aber 9 Jahre die Schule besucht habe, gab der BF an, dass er dies aber nur unter großer Angst habe tun können.
In Österreich besuche der BF nun seit seiner Ankunft einen Deutschkurs. Der BF gab an, dass er gerne hier leben und etwas lernen würde.
Die gesetzliche Vertreterin führte aus, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, der über keine ausreichenden familiären Anbindungen in seinem Heimatland verfüge. Er gehöre einer besonders vulnerablen Gruppe an und benötige daher internationalen Schutz.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.02.2014 (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland sowie folgende Feststellung für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 117): "Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie Ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen haben. Es droht Ihnen keine asylrelevante Gefahr. Sie haben Ihr Herkunftsland verlassen um eine bessere wirtschaftliche Situation zu erreichen. Es konnte jedoch festgestellt werden, dass Sie, als Minderjähriger, nach einer Rückkehr, in Ihrem Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten könnten." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.
Auch das weitere Vorbringen des BF wurde als nicht glaubhaft gewertet. Es habe viele Widersprüche bei der Einvernahme des BF gegeben, selbst bei Wahrunterstellung aller Vorbringen des BF habe das Bundesasylamt keine asylrelevanten Gründe feststellen können, um dem BF den Status eines Asylwerbers zuzuerkennen. Außerdem seien die Behauptungen des BF in Bezug auf seine Familienverhältnisse nicht glaubhaft. Der BF habe angegeben, dass sein Vater ein Einzelkind gewesen sei und die Mutter auch nur eine Schwester habe. In Anbetracht der afghanischen Familientradition würde es kaum Familien geben, die nur aus 3 Personen bestehen. Ebenso sei es für afghanische Verhältnisse nicht denkbar, dass eine Frau, wie die Mutter des BF, über Jahre alleine in einem Haus lebe.
Weiters könne alleine aus dem Umstand, dass es sich beim BF um einen Minderjährigen handle, keine asylrelevante Bedrohung begründet werden. Der BF würde mit seinem Alter von 17 Jahren auch in seinem Herkunftsland bereits als Erwachsener behandelt werden. Er habe es ja schließlich auch alleine ohne soziale oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und Unterstützung geschafft, über Monate in Griechenland zu leben und sich selbst das Geld für eine Schleppung nach Österreich zu erarbeiten.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich die Sicherheitslage für Kinder und Jugendliche noch immer prekär darstelle und es daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF nach seiner Rückkehr in eine gefährliche Lage geraten könnte.
1.5. Mit dem am 25.02.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 21.02.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF fristgerechte Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheids. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde.
In der Beschwerde führte der gesetzliche Vertreter aus, dass der BF eine Verfolgung seitens der Familie aufgrund der Familieneigenschaft und der Entführung und Ermordung des Vaters aufgrund seiner politischen Tätigkeit fürchte. Aufgrund dieser politischen Tätigkeit hätte auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban entschieden werden müssen. Es sei als bekannte Tatsache anzusehen, dass Unterstützer der afghanischen Regierung einen nachgewiesenen Schutzbedarf vor den Übergriffen der regierungsfeindlichen Kräfte benötigen würden. Außerdem habe die Behörde bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des BF nicht ausreichend gewürdigt. Weiters sei die Beweiswürdigung der Behörde mangelhaft.
1.6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 04.03.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
1.7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 25.02.2013 beim Bundesasylamt eingebracht.
2.2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.
1. Zum relevierten Fluchtgrund
Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF keine Fluchtgründe geltend machen konnte, obwohl der BF in beiden Einvernahmen dieselben Aussagen tätigte. Er gab an, dass sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit für die Regierung von den Taliban entführt und getötet worden sei. Im vorliegenden Bescheid wurde das Ermittlungsverfahren zu diesem asylrelevanten Vorbringen der Bedrohung nur mangelhaft durchgeführt. Das Bundesasylamt hat sich mit dem gegenständlichen, vom BF vorgebrachten Asylgrund der Verfolgung von Familienangehörigen, die durch ihr familiäres Verhältnis ebenfalls verfolgt werden, im vorliegenden Fall der BF durch die berufliche Tätigkeit seines Vaters, nicht auseinandergesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen 19.12.2001, 98/20/312; 19.12.2001, 98/20/0330; 24.06.2004, 2002/20/0165, 0166 "die Form der "stellvertretenden" Inanspruchnahme für ein Familienmitglied dem Modell des "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber zugeordnet und die Asylrelevanz aus dem Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe" abgeleitet. Sohin hätte sich das Bundesasylamt mit der Situation des BF bezüglich einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie auseinandersetzen und konkrete Feststellungen dazu treffen müssen. Diese Umstände hätte das Bundesasylamt ermitteln müssen, weil erst dann festgestellt werden kann, ob ein asylrelevanter Fluchtgrund vorliegt oder nicht.
Somit sind nunmehr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungen im Allgemeinen im Hinblick auf die Frage der Verfolgung von regierungsnahen Personen und deren Familien sowie der sozialen Gruppe "Familie" im Herkunftsstaat durchzuführen. Zur konkreten Situation des BF sind jedenfalls Ermittlungen über das Vorbringen des BF zur Tätigkeit seines Vaters für die Regierung (XXXX XXXX XXXX) genauso zu führen wie zum Umstand dessen Todes. Dabei wird vom Bundesverwaltungsgericht auf die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme zur Mutter des BF hingewiesen. Soferne sich diese Fragen dadurch für die Behörde nicht abschließend beantworten lassen, sind die Ermittlungstätigkeiten entweder durch Befragung eines länderkundlichen Sachverständigen zu klären oder weitere Erhebungen direkt im Herkunftsstaat zu führen.
Das Bundesasylamt hat sich bei seinen Feststellungen im Wesentlichen auf veraltete Länderberichte (aus 2011) zur Sicherheitslage in der Provinz Baghlan gestützt, womit keine aktuelle und repräsentative Lage der Situation im Zeitpunkt der Bescheiderlassung dargelegt werden konnte. Folglich kann nur ein unklares Bild über die Provinz Baghlan gezeichnet werden. Es wäre Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen aktuelle Quellen heranzuziehen, dazu wird auf das Urteil des VfGH vom 20.02.2014, U 1403/2013-17, verwiesen ("das erkennende Gericht muss auch weitere Quellen prüfen, um Aufschluss über die konkrete Sicherheitslage in einer relevanten Provinz geben zu können. Der Asylgerichtshof habe den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen, dies zeigen auch seine Ausführungen zur Sicherheitslage im Raum Kabul, obwohl zuvor keinerlei Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers dorthin festgestellt wurden (vgl. VfGH 07.06.2013, U 565/2012).")
Weiters fehlen Länderberichte und darauf basierende Feststellungen zur Situation der individuellen Bedrohungslage des BF durch die Taliban in der gegenständlichen Provinz, da erst damit eine Auseinandersetzung mit dem vorgebrachten Fluchtgrund möglich ist.
Auch zu dem vom BF relevierten asylrelevanten Fluchtgrund der "Sippenhaftung" finden sich keine Informationen in den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten des Bundesasylamtes. Dazu hätte das Bundesasylamt insbesondere auf die Frage der Dauer einer solchen Verfolgung und der Örtlichkeit der Verfolgung eingehen müssen, um sich damit konkret mit dem Vorbringen des BF einer generationenübergreifenden Verfolgung in seinem Wohnort auseinander zu setzten.
Insgesamt folgt daher, dass erst nach erfolgtem Nachholen der fehlenden Ermittlungsschritte die Frage der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF beurteilt und gewürdigt werden kann.
Das Bundesasylamt würdigt das Vorbringen des BF unter anderem auch deswegen als unglaubwürdig, weil einfach festgestellt wird, dass das die Aussagen zum Familiengefüge des BF nicht glaubhaft seien.
Das Bundesasylamt hat es jedoch unterlassen dazu jegliche Ermittlungstätigkeiten zu führen. Der BF brachte vor, dass sein Vater ein Einzelkind gewesen sei und die Mutter nur eine Schwester gehabt habe, was vom Bundesasylamt als nicht glaubhaft qualifiziert wurde und somit dem BF Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines Vorbringens attestiert wurde. Dabei hätte das Bundesasylamt mit einfachen Mitteln - der BF hat angegeben, dass er mit seiner Mutter telefonisch in Kontakt stehe - einen Kontakt herstellen und ermitteln können.
Dies wurde vom Bundesasylamt unterlassen und ist im neuerlichen Verfahren nachzuholen.
2.2.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, um die Glaubwürdigkeit des BF endgültig beurteilen zu können und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Verfahren des Bundesasylamtes gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von amtswegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesasylamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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