BVwG W150 2006074-1

W150 2006074-1Tribunal administratif fédéral30 avr. 2014

Regest

Ereignis, Fristverlängerung, Masterstudium, weiterführender<br/>Studiengang, wichtiger Grund

Texte intégral

BVwG W150 2006074-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W150.2006074.1.00

Spruch

W150 2006074-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Paul KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 18.02.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 und § 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in derzeit geltender Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin beantragte am 19.09.2013 für ihr Masterstudium XXXX an der XXXX XXXX die Gewährung von Studienbeihilfe (Selbsterhalterstipendium) ab dem Wintersemester 2013/2014.

Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 27.09.2013, GZ: XXXX, wurde dieser Antrag gemäß § 15 Abs. 3 StudFG mit der Begründung abgewiesen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin "das Bachelorstudium am abgeschlossen und im Wintersemester 2013 das Masterstudium aufgenommen [habe]" und zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums mehr als 24 Monate lägen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 30.09.2013 rechtzeitig Vorstellung an die Behörde und führte im Wesentlichen dabei aus, dass das von ihr betriebene Masterstudium "XXXX" erst seit dem Wintersemester 2013/14 existiert und sie deshalb keine Möglichkeit gehabt hätte, früher ein Masterstudium zu absolvieren. Bis zum Tage der Einbringung der Vorstellung habe es für das Studium "Pädagogik für Modernen Tanz" kein Aufbaustudium gegeben.

Daraufhin wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 05.11.2013 von dieser der Antrag der Beschwerdeführerin vom "20.

September 2013 auf Gewährung einer Studienbeihilfe ... abgewiesen".

Als Rechtsgrundlage führte die Studienbeihilfenbehörde § 15 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 43 StudFG an und führte dazu in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am 25.06.2008 das Bachelorstudium "Zeitgenössische Tanzpädagogik" am XXXX XXXX abgeschlossen habe und im Wintersemester 2013/14 das Masterstudium XXXX am XXXX XXXX inskribiert habe. Zwischen Abschluss des Bachelorstudium lägen somit mehr als 24 Monate, daher bestünde gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG kein Anspruch auf Studienbeihilfe für das Masterstudium. Gemäß StudFG stelle die Tatsache, dass das Masterstudium erst ab dem Wintersemester 2013/14 angeboten wurde keinen wichtigen Grund gemäß § 19 StudFG dar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 12.11.2013 Vorlageantrag an den Senat der Studienbeihilfenbehörde und führte darin ergänzend zu ihrer Vorstellung aus, dass die Tatsache, dass es das von ihr nunmehr betriebene Studium früher nicht gegeben habe, durchaus einen Grund darstelle, warum zwischen ihrem Bachelorstudium und ihrem Masterstudium mehr als 24 Monate vergangen wären.

Daraufhin wurde mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 20.12.2013 von dieser dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und deren Antrag auf Studienbeihilfe abgewiesen. Als Rechtsgrundlage führte die die belangte Behörde § 15 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 43 StudFG an und führte dazu in der Begründung im mit der Ergänzung des genauen Datums des Studienbeginnes am 09.09.2013 fast wortwörtlich das Gleiche aus, wie die Studienbeihilfenbehörde zuvor und wies in der Rechtsmittelbelehrung auf die Übergangsbestimmung gemäß § 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 hin demzufolge gegen diesen Bescheid vom 01.01.2014 bis zum Ablauf des 29.01.2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden könne.

Gegen diesen Bescheid, den sie am 13.01.2014 übernommen hatte, brachte die Beschwerdeführerin daraufhin am 21.01.2014 die von ihr als "Berufung" bezeichnete gegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Sie führte dabei im Wesentlichen die selben Punkte wie in ihren bisherigen Rechtsmitteln in der gegenständlichen Sache aus und ergänzte dass die Tatsache, dass es bis zum Wintersemester 2013/14 für ihr Bachelorstudium gar kein Aufbaustudium gegeben habe und diese Tatsache für sie einen durchaus wichtigen Grund, den für sie einzigen Grund, darstelle dass zwischen dem Abschluss ihres Bachelorstudium und ihrem Masterstudium mehr als 24 Monate vergangen wären.

Daraufhin wurde mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 18.02.2014 von dieser mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 der Beschwerde der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Bescheid vom 20.12.2013 bestätigt. Als Rechtsgrundlagen führte die die belangte Behörde § 15 Abs. 3 Z 1, § 15 Abs. 6, § 19 Abs. 2 sowie § 45 StudFG an und führte dazu in der Begründung im Wesentlichen das Gleiche aus, wie in dem von ihr zuvor erlassenen und nunmehr bekämpften Bescheid. Sie ergänzte dabei, dass für die Berechnung der 24-Monate-Frist nicht alle Zeiten heranzuziehen wären, sondern auch jene Zeiten außer Betracht blieben, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 StudFG von den Studierenden nachgewiesen werden könnten. Die Aufzählung dieser Gründe sei in § 19 Abs. 2 StudFG erschöpfend, darüber hinaus kenne das Gesetz also keine wichtigen Gründe. Das bedeute, dass Studierende, die wichtige Gründe geltend machen wollen, entweder durch Krankheit, Schwangerschaft oder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der 24-Monate-Frist gehindert worden sein müssten. Das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses setze aber voraus, dass die Beschwerdeführerin von einem ganz konkreten Vorfall, einem Geschehen hätte daran gehindert worden sein müssen, ihr Studium rechtzeitig aufzunehmen. Dies könne aber allenfalls die plötzliche und unvorhersehbare Einstellung eines bisher angebotenen Studienganges sein, nicht jedoch die andauernde Tatsache, dass ständig ein bestimmtes Studienangebot nicht existiere. Die Beschwerdeführirin wäre sich außerdem nach Abschluss ihres Bachelorstudium sehr wohl darüber im Klaren gewesen, dass für sie kein adäquates Aufbaustudium angeboten werde.

Gegen diesen Bescheid, der ihr am 08.03.2014 durch Hinterlegung zugestellt wurde, brachte die Beschwerdeführerin daraufhin am 18.03.2014 den gegenständlichen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde ein. Sie fügte diesem keine weiteren Begründungen an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A (Abweisung):

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG besteht Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden das Masterstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben

Gemäß § 15 Abs. 6 sind in die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen.

Gemäß § 19 Abs. 2 StudFG sind wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1

Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

Schwangerschaft der Studierenden und

jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die Beschwerdeführerin hat in allen ihren Rechtsmitteln im gegenständlichen Verfahren immer nur einen wichtigen Grund, nämlich die - aus Ihrer Sicht verspätete - Schaffung des Masterstudienganges ins Treffen geführt. Sie hat weder Präsenzdienstzeiten, Mutterschutzzeiten, krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Zeiten als Gründe für eine mögliche Verlängerung der 24-monatigen Fallfrist gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 angeführt.

Sie hat sich also nur auf jene Gründe gemäß § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG bezogen, nämlich das Auftreten eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, das eine Verlängerung der 24-monatigen Fallfrist bewirkte, wenn die Studierende daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Als unvorhergesehene Ereignisse sind gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) etwa solche anzusehen, wenn dieses "die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte" (VwGH vom 02.09.2009, 2009/15/0096) bzw. es von ihr "unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte" (VwGH vom 24.01.1996, 94/12/0179 mit Hinweis auf 265/75 vom 25.03.1976, VwSlg 9024 A/1976).

Als unabwendbar ist es zu qualifizieren, "wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann" (VwGH vom 02.09.2009, 2009/15/0096) Eine solche "Unabwendbarkeit ist nach der Lage des Einzelfalles und nach dem Zweck des Gesetzes, das an das Vorliegen des unabwendbaren Ereignisses eine Rechtsfolge knüpft, zu beurteilen" (VwGH vom 24.01.1996, 94/12/0179).

Als Ereignis überhaupt "ist ein GESCHEHEN anzusehen, wobei dieses Geschehen nicht nur in einem Vorgang der Außenwelt, sondern auch in einem psychischen Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, Sichirren, bestehen kann." (VwGH vom 03.08.1994, 94/16/0164)

Der VwGH hat jedenfalls kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis erblicken können, in:

einer "Berufstätigkeit, die schon bei Beginn des Studiums ausgeübt wird" (VwGH vom 14.09.1994, 93/12/0318 zur Auslegung der Begrifflichkeit in § 19 Abs 2 Z 3 StudFG 1992)

einer - in diesem Fall aus sozialen bzw. finanziellen Überlegungen getroffenen - persönlichen "Entscheidung des Studenten zur Studienunterbrechung" (VwGH vom 28.04.1993, 92/12/0100)

erkennbar ungeeigneten "Aktionen, die nicht zum Ziel führen" (VwGH vom 20.06.1994, 94/10/0022)

Zunächst einmal ist zu beleuchten, ob es im gegenständlichen Fall überhaupt ein Ereignis - oder allenfalls deren mehrere - gegeben hat, welches geeignet gewesen wäre, auf Beginn oder Verlauf des verfahrensgegenständlichen Masterstudiums Einfluss zu nehmen.

Aus dem gesamten, dem Akt zu entnehmendem Sachverhalt, gehen nur zwei studienbezogene Ereignisse hervor:

Die Studienwahl und die Absolvierung des Bachelorstudium "Zeitgenössische Tanzpädagogik" am XXXX XXXX durch die Beschwerdeführerin und

Die Schaffung des für dieses Bachelorstudium geeigneten Masterstudienganges XXXX am XXXX XXXX.

Weder die Beschwerdeführerin, noch die belangte Behörde führten im Verfahren aus, es war auch weder dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen, noch kam es sonst irgendwie hervor, dass es vor der Schaffung des Masterstudienganges XXXX am XXXX XXXX zu irgendeinem Zeitpunkt irgendeinen anderen geeigneten Studiengang für die Fortführung des von der Beschwerdeführerin absolvierten Bachelorstudiums gegeben hatte.

Was den Bachelorstudiengang "Zeitgenössische Tanzpädagogik" am XXXX XXXX selbst, bzw. dessen Schaffung oder die Studienwahl durch die Beschwerdeführerin betrifft, so war dieser offensichtlich nicht a priori für einen darauf aufbauenden Masterstudiengang ungeeignet, da ja die Beschwerdeführerin auf diesem aufbauend mittlerweile ein Masterstudium begonnen hat. Es war der Beschwerdeführerin aber offensichtlich bewusst oder aber hätte sie es bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht erwarten können, dass ein passender Aufbaustudiengang nicht existiert und ein solcher nur allenfalls von irgendeiner Universität zu einem zukünftigen - und ungewissen - Zeitpunkt möglicherweise geschaffen werden könnte. Somit scheidet das Element der Unvorhersehbarkeit für Studienwahl und Studium des Bachelorstudiums aus, zumal sich bereits zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls die Unmöglichkeit eines für eine Studienbeihilfe geeigneten weiterführenden Studienganges klar darstellte und ein allfälliges Hoffen auf eine Änderung dieser Situation rein spekulativ gewesen wäre.

Was nun aber die Schaffung des für dieses Bachelorstudium geeigneten Masterstudienganges XXXX am XXXX XXXX betrifft, so war dieses Ereignis zwar sehr wohl für die Beschwerdeführerin unvorhersehbar und unabwendbar, doch hinderte dieses Ereignis die Beschwerdeführerin nicht an dem Betreiben eines auf ihrem Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiums, sondern schuf für dieses überhaupt erst die Voraussetzung. Somit kann auch dieses Ereignis kein Ereignis im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG sein.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu erkennen.

Zu B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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