BVwG W103 2007448-1

W103 2007448-1Tribunal administratif fédéral30 avr. 2014

Regest

aufschiebende Wirkung

Texte intégral

BVwG W103 2007448-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W103.2007448.1.01

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2014, Fz. 1011889304/1451221 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.04.2014 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs 2 Z 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und festgestellt, das ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird. Weiters wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm §9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig ist. (Spruchpunkt III.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Seine Entscheidung im Spruchpunkt IV. begründete das Bundesasylamt - nach wörtlicher Wiedergabe des § 18 Abs. 1 BVA-VG (welcher als § 18 Abs. 1 AsylG bezeichnet wird) - folgendermaßen:

"Sie haben im Verfahren keine Verfolgungsgründe vorgebracht, es liegt demnach in ihrem Fall Ziffer 4 vor. Zudem gilt Bosnien als sicherer Herkunftsstaat, trifft somit auch Ziffer 1 zu."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher der Bescheid angefochten sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Gemäß § 6 BVwGG; BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Aufschiebende Wirkung

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht entgegen.

Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgebracht habe. Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung als Fluchtgrund angegeben, in seiner Heimat von Privatpersonen geschlagen worden zu sein (AS 70). Unbeschadet jeder weiteren inhaltlichen Beurteilung des Vorbringens, die dem weiteren Verfahren vorbehalten bleibt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 4 BVA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 idgF ist im vorliegenden Fall daher nicht erfüllt. Im Übrigen hat das Bundesasylamt im vorliegenden Fall seine Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne jede Begründung getroffen, und verweist nur auf die Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz.

Auch trifft der Aberkennungstatbestand des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG BGBl. I 87/2012 idgF (sicherer Herkunftsstaat) nicht zu, da der Beschwerdeführer nicht wie vom BFA angeführt aus Bosnien, sondern aus Moldawien stammt.

Das andere Aberkennungstatbestände - nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 BVA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 idgF - erfüllt wären, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war daher der Beschwerde schon aus diesen Gründen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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