BVwG L514 1426204-1

L514 1426204-1Tribunal administratif fédéral30 avr. 2014

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG L514 1426204-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1426204.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2012, XXXXL, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsbürgerin arabischer Abstammung und jezidischen Glaubens, stellte am 31.01.2012, nachdem sie am XXXX2012 mit ihren sieben minderjährigen Kindern im Rahmen einer Familienzusammenführung legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 31.01.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt.

Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Erstbefragung aus, dass die Drohungen nach der Ausreise ihres Ehegatten nicht aufgehört hätten, weshalb sie sich entschlossen habe, mit ihren Kinder zu ihrem Ehegatten nach Österreich zu flüchten.

Am 02.03.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie wegen der Terroristen geflüchtet sei. Diese hätten ihren Ehegatten umbringen wollen, sie selbst sei von diesen jedoch nicht bedroht worden. Sie vermute jedoch, dass sie umgebracht worden wäre, wenn sie mit ihrem Ehegatten nicht nach XXXX zu dessen Bruder geflüchtet wäre. Nach der Ausreise ihres Ehegatten sei es zu keinen Vorfällen gekommen. Dasselbe gelte auch für die sieben minderjährigen Kinder.

Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihre Eltern und Geschwister ebenfalls in Österreich aufhalten würden.

2. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2012, XXXXgemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Irak vom Bundesasylamt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin vermochte keine asylrelevante Verfolgung darzulegen.

Auf Grund der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage im Irak seien der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 04.04.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.04.2012 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.04.2012 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I erhob.

Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und darauf verwiesen, dass sie aus denselben Gründen wie ihr Ehegatte den Irak verlassen habe, weshalb hinsichtlich der Beschwerdegründe auf den Beschwerdeschriftsatz des Ehegatten der Beschwerdeführerin verwiesen wurde.

4. Am 26.02.2014 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Beschwerdeführerin wurde der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.10.2013 sowie die Stellungnahme des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien über Jeziden im Irak vom 17.02.2010 übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Abgab einer schriftlichen Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

Mit Schreiben vom 13.03.2014 erstattete der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten, wobei festgehalten wurde, dass die Ausführungen auch für seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder gelten würden.

Zunächst wurde angemerkt, dass die Lage für Jeziden nach wie vor alles anderer als sicher sei und der irakische Staat keinen Schutz vor Verfolgung bieten könne. In Bezug auf die Stellungnahme des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien wurde ausgeführt, dass diese aus dem Jahr 2010 stamme und somit nicht mehr aktuell sei. Die Situation habe sich eindeutig weiter verschlechtert. Da es häufig auch zu Übergriffen von Kurden auf Jeziden komme, sei diese Stellungnahme im Hinblick auf die notwendige Objektivität auch nicht unproblematisch. Im Weiteren wurden Passagen aus dieser Stellungnahme zitiert, welche die prekäre Situation der Jeziden darlegen würden. Ergänzend wurden Auszüge aus einem Internetbericht, aus einem Bericht von Accord vom 12.08.2013 und eine Entscheidung des Asylgerichtshofes (AsylGH 23.08.2012, Zl. XXXX) zitiert, welche das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin stützen würden. Schließlich wurden der Stellungnahme noch zwei fremdsprachige Berichte beigelegt, welche Übergriffe von Kurden auf Jeziden darlegen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak, arabischer Abstammung und jezidischen Glaubens.

Sie ist die Ehegattin XXXX, dessen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde.

1.2. Zur Lage im Irak:

Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung).

Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.

Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen.

Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.

Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.

Sicherheitslage

Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden.

Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013.

Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.

In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.

Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.

Jeziden

Die Zahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen Angaben bei etwa 450.000-500.000. Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im nördlichen Irak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Die schwersten, vermutlich von Islamisten verübten Anschläge ereigneten sich 2007 im Sindschar-Gebiet in der Provinz Nineveh. Von Seiten der Kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner Verfolgung von Jesiden. Jesiden sind sogar als Gruppe im Regionalparlament vertreten. Der kurdische Premierminister Barzani stattete 2012 dem zentralen Heiligtum der Jesiden in Lalish einen offiziellen Besuch ab. Allerdings zeigten sich die latent vorhandenen Spannungen zwischen den religiösen Gruppen erneut Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in der Provinz Dohuk, als nach einem Freitagsgebet überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte zerstört wurden. Am 9. Mai 2013 wurden in Bagdad Betreiber von Alkoholgeschäften von Unbekannten getötet; 10 der 12 Opfer waren Jesiden.

In den de iure kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak setzt die kurdische Regionalregierung (KRG) ihre Politik fort, die jesidische Religion als die ursprüngliche Religion der Kurden zu propagieren, dementsprechend werden alle Jesiden auch als Kurden angesehen, was von den Jesiden in der Region auch weitgehend akzeptiert wird. Gewalttätige Übergriffe gegenüber Jesiden sind dort nach 2007 nicht mehr bekannt geworden, als 50 junge Männer ein Hotel in Arbil stürmten und dort arbeitende Jesiden angreifen wollten sowie jesidische Studenten aus Mosul in ihren Wohnheimen angegriffen wurden, und diese Vorfälle als Reaktion auf die Steinigung eines jesidischen Mädchens durch Angehörige der Jesiden in Baschika im Distrikt Mosul, die sich in einen arabisch-muslimischen Nachbarn verliebt hatte und zum Islam übergetreten war, interpretiert wurden. Erst zuletzt zeigten sich latent vorhandene Spannungen zwischen den religiösen Gruppen wieder Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in Zakho, Provinz Dohuk, als überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte von Randalierern in Brand gesetzt wurden.

Jesiden berichten demgegenüber, dass sie in der autonomen kurdischen Region des Nordirak alltäglicher Diskriminierung und Rassismen ausgesetzt seien. Dies dürfte vor allem Arbeitsmigranten aus der südlich gelegenen Provinz Ninava und aus der Region Sindjar betreffen. Jesiden verrichten häufig Arbeiten im Dienstleistungsgewerbe wie in Restaurants und als Haushaltshilfen sowie im Baugewerbe, wo sie auch meist unterdurchschnittlich bezahlt werden.

In Mosul leben heute nur mehr wenige Jesiden, nachdem die allgemeine Sicherheitslage dort insbesondere beginnend mit 2007 bis heute von zahlreichen Anschlägen gekennzeichnet ist. Vereinzelte Morde an Jesiden in 2008 und 2009 waren aber weder einem kriminellen noch terroristischen Hintergrund eindeutig zuordenbar. Angesichts einer Vielzahl von bewaffneten Gruppierungen (irakische Armee, kurdische Peshmerga, arabische Stammesmilizen, christliche Bürgerwehren, terroristische Gruppierungen) besteht in der Provinz Ninava allgemein ein erhebliches Sicherheitsrisiko.

Innerhalb des Gesamtgebiets der Provinz existiert in ca. der Hälfte der einzelnen Distrikte neben der (arabischen) Provinzverwaltung eine Parallelverwaltung, die sich an der KRG orientiert. Der Zutritt in diese Distrikte wird Vertretern der Provinzverwaltung mitunter von kurdischen Peshmerga sogar verwehrt.

Zu den bis dato politisch umstrittenen Gebiete der Provinz Ninava gehören: Der Subdistrikt Zummar (Distrikt Tel Afar), der Distrikt Sindjar und der angrenzende Subdistrikt Khataniya (Distrikt Baadj), die Distrikte Tel Kef und Akra, Sheikhan (auch: Scheichan) und Hamdaniya, der Subdistrikt Baschika (auch: Bashiqa) (Distrikt Mosul).

Bereits de iure unter Kontrolle der KRG stehen: Der Distrikt Akra, die Subdistrikte Baadra, Atrusch und Qasruk im Distrikt Scheikhan, der Subdistrikt Eski Kala im Distrikt Hamdaniya.

Auch wenn sich die Grenzen der einzelnen de facto kontrollierten Gebiete verschieben können, gilt als gesichert, dass die Distrikte Sindjar, Scheickhan und al-Scheikhan insgesamt von der KRG kontrolliert werden, im Distrikt Hamdaniya sind vor allem im nördlichen Teil Peshmerga präsent, die Stadt Hamdaniya selbst steht jedoch nicht mehr unter deren Kontrolle. Der Subdistrikt Baschika im Distrikt Mosul und die noch südlicher gelegenen Dörfer der Schabak, die unweit von Dohuk gelegenen Subdistrikte Khosch und Fayda im Distrikt Tel Kef und der Subdistrikt Zummar im Distrikt Tel Afar stehen ebenso unter de facto kurdischer Kontrolle.

Aus der faktischen kurdischen Kontrolle resultieren die Präsenz von Peshmerga-Einheiten sowie die Übernahme von Verwaltungsagenden (Verteilung von Lebensmittelrationen, Güterlieferungen wie Strom und Benzin) und die Ausgestaltung des Bildungssystems. Im letztgenannten Fall erhalten die Lehrkräfte in den kurdisch kontrollierten Gebieten ihre Gehälter von der KRG, der Unterricht erfolgt vor allem in Kurdisch, der Lehrplan ist mit jenem der KRG ident, Arabisch stellt nur ein Unterrichtsfach dar, während in den von Mosul geführten Schulen in Arabisch unterrichtet wird und die Lehrkräfte von dort bezahlt werden.

In der Region Sindjar sind seit 2004 Peshmerga-Truppen zum Schutz der jesidischen Gemeinden präsent. Die dort ebenfalls präsenten Einheiten der regulären irakischen Armee sind für die Sicherung der Verkehrswege und Checkpoints zuständig. Dennoch ist die Sicherheitslage dort prekär, da der Distrikt nicht unmittelbar an die kurdische Autonomieregion im Norden anschließt, die jesidischen Gemeinden dort von arabischen umgeben sind und sunnitisch-islamistische Organisationen in der weiteren Region Rückhalt finden. Zum schwersten Angriff gegen die Zivilbevölkerung kam es im August 2007, als mit Sprengstoff beladene LKW in am Rande des Sindjar gelegenen jesidischen Dörfer im Subdistrikt Khataniya explodierten und dabei über 320 Jesiden getötet, bis 700 weitere verletzt und 400 Häuser völlig zerstört wurden. Auch 2008 und 2009 gab es vereinzelte Mordanschläge auf Jesiden, während es nach dem Abzug amerikanischer Truppen aus der Ninava-Ebene im Juni 2009 zu einer Anschlagsserie gegen Christen, Jesiden und Schabak insgesamt kam, bei der über 300 Personen getötet und 500 verletzt wurden. Als Folge dieser Anschläge wurden die jesidischen Zentraldörfer verstärkt gesichert. Während die KRG versucht die Zivilbevölkerung durch Investitionen in die Infrastruktur, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Erhöhung der Sicherheit, die Förderung jesidischer Kulturvereine und die Kurdisierung der Bildungssystems für ihre Anliegen zu gewinnen, geht sie mitunter gegen jesidische politische Aktivisten, die sich offen gegen die KRG stellen, durch Festnahmen, Mißhandlungen und Drohungen direkt vor. Reisen aus der bzw. in die Region Sindjar werden allgemein als risikoreich angesehen. Die Lebensmittelversorgung der Region erfolgt zum Teil auf Umwegen aus Dohuk in der kurdischen Autonomieregion. Sindjar gehört zu den unterentwickeltsten Regionen des Irak. Die Landwirtschaft befindet sich auf einem niedrigen Standard, Arbeitsmöglichkeiten bieten das Pendeln in die Autonomieregion im Norden sowie eine von der KRG oder der dort dominanten KDP erhaltene Position in der Verwaltung, in der Partei, in einem Kulturzentrum oder bei den Peshmerga. Studenten aus Sindjar werden in der Autonomieregion im Norden mittels Stipendien und freier Unterkunft gefördert.

Der größte Teil der Distrikte Scheichan und al-Scheichan steht unter faktischer kurdischer Verwaltung, der nördlichste Teil auch de iure. Durch ihre direkte Anbindung an die Autonomieregion im Norden ist die Sicherheitslage dort besser als im Sindjar, die von den Peshmerga gewährleistet wird, die irakische Armee ist dort nicht mehr präsent. Es gibt in der Region seit 2007 keine Berichte von Übergriffen auf Jesiden oder Christen durch sunnitische Extremisten mehr. Der Rückhalt der KRG ist in der Region äußerst groß. Auch über ein Vorgehen gegen jesidische Oppositionelle existieren keine Berichte. Die wirtschaftliche Lage ist in der Region besser als in Sindjar, Landwirtschaft wird effektiver betrieben, in die Infrastruktur wird umfangreich auch in Großprojekte investiert. Auch hier hängen Beschäftigungsmöglichkeiten aber weiter großteils von der KRG und ihren politischen Parteien ab. Die meisten Schulen werden von Dohuk aus verwaltet. Das Pendeln in die Autonomieregion im Norden wird durch den unmittelbaren Zugang aus Scheichan erleichtert.

Die Situation der Jesiden im Distrikt Tel Kef, hier vor allem in den Subdistrikten Khosch und Fayda, ist mit jener in Scheichan vergleichbar, zumal auch in Tel Kef eine direkte Anbindung in die Autonomieregion im Norden besteht und die allgemeine Sicherheitslage vergleichsweise gut ist, der letzte kurdische Kontrollpunkt befindet sich an der Zufahrt zur Stadt Tel Kef. Übergriffe auf Jesiden im Distrikt Tel Kef sind nicht bekannt.

Der Subdistrikt Baschika im Distrikt Mosul mit den Städten Baschika und Bahzani steht seit 2009 unter faktischer kurdischer Kontrolle. Die Sicherheitslage ist dort aber aufgrund der Nähe zur Hautstadt Mosul und dort agierenden sunnitischen Extremisten fragiler. Im April 2007 kamen zahlreiche jesidische Arbeiter bei einem Angriff letzterer im Zusammenhang mit der Steinigung einer jungen Jesidin (vgl. oben) ums Leben, im August 2009 kamen in südlich von Baschika gelegenen Gemeinden der Schabak bei einem Sprengstoffanschlag mehr als 50 Personen ums Leben und wurden bis zu 200 weitere verletzt sowie über 60 Häuser zerstört. 2008 und 2009 wurden keine wesentlichen Anschläge auf Jesiden berichtet.

Ausweichmöglichkeiten

Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen.

Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.

Grundversorgung

Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden.

Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein.

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden.

Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag.

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption.

Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahme.

Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.10.2013; Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Jeziden im Irak vom 17.02.2010).

Einsicht in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden:

irakischer Reisepass, XXXX

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer legalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und der vorgelegten Personenstandsurkunde.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nichts Substantiiertes entgegen.

Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt im Einzelnen dazu aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin vermochten keine asylrelevante Verfolgung darzulegen. Weiters käme auch keinem anderen Familienmitglied der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten zu, weshalb im Rahmen des Familienverfahrens für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen gewesen sei.

2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag - wie schon das Bundesasylamt - in den Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. In diesem Zusammenhang wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend verwiesen. Eigene Gründe wurden von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Irak einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist bzw im Falle ihrer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre.

Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.02.2014 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon die Beschwerdeführerin auch Gebrauch machte. In der Stellungnahme wurde den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Auch mit den in der Stellungnahme zitierten Berichten vermochte es die Beschwerdeführerin nicht, ein anders Bild zu zeichnen, zumal diese in ihren Kernaussagen in keinem Widerspruch zu den herangezogenen Länderfeststellungen stehen. Es wurden somit keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde und in den Stellungnahmen zu den Länderberichten, wonach die allgemeine Lage im Irak in bestimmten Regionen für Jeziden besonders prekär sei, ist der Vollständigkeit halber Folgendes auszuführen:

In den Feststellungen wird grundsätzlich ausgeführt, dass die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden im nördlichen Irak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk siedeln. Auch wenn sich die Grenzen der einzelnen de facto kontrollierten Gebiete verschieben können, gilt als gesichert, dass die Distrikte Sindjar, Scheickhan und al-Scheikhan insgesamt von der KRG kontrolliert werden, im Distrikt Hamdaniya sind vor allem im nördlichen Teil Peshmerga präsent, die Stadt Hamdaniya selbst steht jedoch nicht mehr unter deren Kontrolle. Aus der faktischen kurdischen Kontrolle resultieren die Präsenz von Peshmerga-Einheiten sowie die Übernahme von Verwaltungsagenden (Verteilung von Lebensmittelrationen, Güterlieferungen wie Strom und Benzin) und die Ausgestaltung des Bildungssystems.

In der Region Sindjar sind seit 2004 Peshmerga-Truppen zum Schutz der jesidischen Gemeinden präsent. Die dort ebenfalls präsenten Einheiten der regulären irakischen Armee sind für die Sicherung der Verkehrswege und Checkpoints zuständig. Dennoch ist die Sicherheitslage dort prekär, da der Distrikt nicht unmittelbar an die kurdische Autonomieregion im Norden anschließt, die jesidischen Gemeinden dort von arabischen umgeben sind und sunnitisch-islamistische Organisationen in der weiteren Region Rückhalt finden. Zum schwersten Angriff gegen die Zivilbevölkerung kam es im August 2007, als mit Sprengstoff beladene LKW in am Rande des Sindjar gelegenen jesidischen Dörfer im Subdistrikt Khataniya explodierten und dabei über 320 Jesiden getötet, bis 700 weitere verletzt und 400 Häuser völlig zerstört wurden. Auch 2008 und 2009 gab es vereinzelte Mordanschläge auf Jesiden, während es nach dem Abzug amerikanischer Truppen aus der Ninava-Ebene im Juni 2009 zu einer Anschlagsserie gegen Christen, Jesiden und Schabak insgesamt kam, bei der über 300 Personen getötet und 500 verletzt wurden. Als Folge dieser Anschläge wurden die jesidischen Zentraldörfer verstärkt gesichert. Während die KRG versucht die Zivilbevölkerung durch Investitionen in die Infrastruktur, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Erhöhung der Sicherheit, die Förderung jesidischer Kulturvereine und die Kurdisierung der Bildungssystems für ihre Anliegen zu gewinnen, geht sie mitunter gegen jesidische politische Aktivisten, die sich offen gegen die KRG stellen, durch Festnahmen, Misshandlungen und Drohungen direkt vor. Die Lebensmittelversorgung der Region erfolgt zum Teil auf Umwegen aus Dohuk in der kurdischen Autonomieregion. Sindjar gehört zu den unterentwickeltsten Regionen des Irak. Die Landwirtschaft befindet sich auf einem niedrigen Standard, Arbeitsmöglichkeiten bieten das Pendeln in die Autonomieregion im Norden sowie eine von der KRG oder der dort dominanten KDP erhaltene Position in der Verwaltung, in der Partei, in einem Kulturzentrum oder bei den Peshmerga. Studenten aus Sindjar werden in der Autonomieregion im Norden mittels Stipendien und freier Unterkunft gefördert.

Im Bericht des Europäischen Zentrums für kurdische Studien werden als "no-go-areas" für Jeziden lediglich die Großstädte Bagdad und Mosul genannt, in welchen darüber hinaus seit dem Jahr 2007 keine bzw. nur mehr in nicht wahrnehmbarer Größenordnung Jeziden leben.

Demgegenüber stammt die Beschwerdeführerin aus XXXX, welches mehrheitlich von Jeziden bewohnt ist. Der größte Teil der Distrikte XXXX steht unter faktischer kurdischer Verwaltung, der nördlichste Teil auch de iure. Durch ihre direkte Anbindung an die Autonomieregion im Norden ist die Sicherheitslage dort besser als im Sindjar, die von den Peshmerga gewährleistet wird, die irakische Armee ist dort nicht mehr präsent. Es gibt in der Region seit 2007 keine Berichte von Übergriffen auf Jesiden oder Christen durch sunnitische Extremisten mehr. Der Rückhalt der KRG ist in der Region äußerst groß. Auch über ein Vorgehen gegen jesidische Oppositionelle existieren keine Berichte. Die wirtschaftliche Lage ist in der Region besser als in Sindjar, Landwirtschaft wird effektiver betrieben, in die Infrastruktur wird umfangreich auch in Großprojekte investiert. Auch hier hängen Beschäftigungsmöglichkeiten aber weiter Großteiles von der KRG und ihren politischen Parteien ab. Die meisten Schulen werden von Dohuk aus verwaltet. Das Pendeln in die Autonomieregion im Norden wird durch den unmittelbaren Zugang aus XXXX erleichtert.

Vor diesem Hintergrund ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass die Rückverbringung der Beschwerdeführerin in den Irak schon per se eine maßgebliche Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin darstellen würde.

Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller vorliegender Beweismittel (Vorbringen der Beschwerdeführerin, spezifische Lageberichte, insbesondere jener des Europäischen Zentrums für kurdische Studien) kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Ermordung oder sonstige Verfolgungshandlungen drohen würde. Die Beschwerdeführerin konnte somit keine Berichte vorlegen oder namhaft machen, die dieser grundsätzlichen Lageeinschätzung entgegenstehen würden.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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