L509 1431759-1•BVwG L509 1431759-1
L509 1431759-1Tribunal administratif fédéral30 avr. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Gesamtbetrachtung, häusliche<br/>Gewalt, Misshandlung, persönliche und soziale Bindungen,<br/>Schutzunwilligkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin reiste am 09.06.2012 in XXXX per Flugzeug illegal nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages an, sie werde im Iran weder religiös noch politisch verfolgt. Der einzige Grund für die Flucht sei die schlechte Behandlung durch ihren Ehegatten. Er schlage sie andauernd und verbiete ihr den Umgang mit ihrer Freundin, da diese Christin sei. Er wolle ihr Essig in das Gesicht schütten bzw. sie umbringen. Wenn sie einen positiven Asylbescheid bekäme, würde sie ihre Kinder nachholen.
2. Am 22.06.2012 wurde die Beschwerdeführerin asylbehördlich angehört. Dabei gab sie zunächst an, dass sie Analphabetin sei und weder schreiben noch lesen könne. Ihr Ehegatte sei ein Angehöriger einer Sicherheitsorganisation im Iran, genauer wisse sie das nicht. Er habe ihre Kinder kurz vor dem Neujahrsfest (März 2012) aus der Wohnung verwiesen und hätte die Beschwerdeführerin wie eine Geisel gehalten und gefoltert. Sie habe nur fliehen können, weil er vergessen hätte, die Haustür abzusperren. Ihr Ehegatte habe ihr unter Verweis auf die islamische Religion die Freundschaft zu einer Christin verboten. Er habe sie massiv geschlagen und ihr Säure in das Gesicht schütten wollen. Einmal hätte er ihr die Nase und ihre Finger gebrochen. Er hätte ihr vorgeworfen, dass sie Christin geworden wäre, was aber damals nicht gestimmt hätte. Hier in Österreich würde sie ernsthaft darüber nachdenken, Christin zu werden.
Ca. 6 Monate vor der Ausreise habe sie ihrem Mann gesagt, dass sie sich scheiden lassen möchte und hätte beim Familiengericht auch einen Scheidungsantrag eingebracht. Der Richter habe jedoch die Scheidung nicht akzeptiert, sie nach Hause geschickt und aufgefordert, weiterhin eine gute Ehefrau zu sein. Sie habe auch ein oder zwei Mal bei der Polizei wegen Verletzungen Anzeige erstattet, die ihr der Ehegatte zugefügt hätte. Diese Anzeigen seien jedoch nicht bearbeitet worden. Sie habe sonst nie Probleme mit der Polizei oder den Behörden gehabt; sie sei eine einfache Frau und verstehe nichts von Politik. Bei einer Rückkehr würde sie jedoch ihr Mann umbringen. Im Iran würden noch ihre Kinder und ihr Ehegatte leben. In Österreich habe sie nur eine Freundin, von der sie allerdings den Familiennamen nicht nennen könne.
3. Das Bundesasylamt stellte eine Anfrage an die Staatendokumentation, um zu erheben, ob die Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft in Teheran oder eines anderen Schengen-Staates eine Visumsantrag gestellt hatte. Daraufhin teilte die XXXX mit, dass Genannte dort im Jahr 2010 einen Visumsantrag gestellt hätte. Nähere Details seien jedoch (noch) nicht bekannt gegeben worden.
4. Das Bundesasylamt hat mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2012 der Beschwerdeführerin den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, FZ XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Beschwerdeführerin gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und mit Spruchpunkt III. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt ging von einer nicht feststehenden Identität der Beschwerdeführerin aus, bezweifelte jedoch die Angaben zur Nationalität, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit nicht. Das zur Begründung des Antrages geltend gemachte Vorbringen wurde vom Bundesasylamt für nicht glaubwürdig erachtet, sonstige Abschiebungshindernisse nichtfestgestellt und die Ausweisung wegen überwiegender öffentlicher Interessen als gerechtfertigt erachtet.
6. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit der Beschwerde wird der Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang bekämpft und darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 21.06.2012 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sie sei durch die jahrelangen physischen und psychischen Misshandlungen seitens ihres Ehegatten sehr belastet. Der Ehegatte hätte ihr auch die Nase und den Mittelfinger der rechten Hand gebrochen und ihr Zähne ausgeschlagen. Die Misshandlungen ihres Ehegatten hätten Verfolgungscharakter und diese seien asylrelevant, obwohl sie nur von einer Privatperson ausgehen, da der Staat nicht gewillt oder in der Lage wäre, diese zu unterbinden. Ihr Ehegatte arbeite beim staatlichen Sicherheitsdienst Sepah und sei ein einflussreicher Mann. Er könne sie auch wegen ihrer Flucht nach Österreich anklagen. Nach islamischem Recht stelle das Weglaufen der Ehefrau von dem Ehemann einen Ehebruch dar, was in der Regel mit Steinigung bestraft werde. Er könnte ihr auch vorwerfen, dass sie zum Christentum konvertiert ist, da sie in ein christliches Land geflüchtet sei. Er könne alles behaupten und egal, was er sagt, die Behörden würden ihm alles glauben. Der Aussage einer Frau käme im Iran nur halbe Beweiskraft zu.
Aus den Länderfeststellungen zum Iran ergäbe sich, dass häusliche Gewalt als Privatproblem angesehen werde und die Behörden in solchen Fällen nicht eingreifen. Kein spezielles Gesetz würde häusliche Gewalt kriminalisieren und es gäbe im Iran keine öffentlichen oder privaten Schutzhäuser für misshandelte Frauen.
Bei der Einvernahme hätte es durch falsche Übersetzungen oder Berechnungen des Dolmetschers auch Missverständnisse über die genannten Geldsummen gegeben. Der Ehegatte hätte ihr nur 300.000 Rial (10 bis 15 Euro) für den Haushalt zur Verfügung gestellt und sie hätte auch nicht 7.000 Euro angespart, sondern nur 7 Mio. Toman (was in etwa 3.000 bis 3.500 Euro entspricht. Das Geld hätte sie nicht in Form von Bargeld, sondern als Goldschmuck zur Verfügung gehabt und sie hätte es nicht erst in den letzten 2 Jahren vor der Ausreise angespart, sondern schon länger.
Der Nachname ihrer Freundin sei ihr in der Einvernahme nicht eingefallen, da sie so nervös gewesen sei. Die Freundin hieße XXXX. Mit der Aussage, dass sie ihr Mann wie eine Geisel gehalten habe, meinte sie, er habe sie nicht permanent eingesperrt, jedoch immer kontrolliert und manchmal zu Hause eingesperrt.
Es stimme nicht, dass sie im Jahr 2010 einen Visumsantrag bei der XXXX Behörde gestellt habe. Sie hätte nicht einmal einen Reisepass gehabt. Es müsste sich dabei um eine Verwechslung oder eine Namensgleichheit handeln. Sie hätte jedenfalls keine Ahnung von einem derartigen Visumsantrag. Die belangte Behörde hätte abgesehen von der Erhebung des Visumsantrages keinerlei Nachforschungen im Heimatland der Beschwerdeführerin durchgeführt.
Der Personalausweis befinde sich bei ihrem Ehegatten. Sie werde versuchen durch Kontaktaufnahme ihrer Kinder, eine Kopie davon nach Österreich schicken zu lassen. Sie sei tatsächlich Analphabetin und könne nicht einmal ihren eigenen Namen schreiben. In Österreich habe sie jedoch im Rahmen eines Deutschkurses schreiben gelernt. Die von ihr geleistete Unterschrift sei lediglich ein Zeichen und die belangte Behörde könne daraus nicht ableiten, dass sie keine Analphabetin sei. Im Iran stünde ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, ihr Mann würde sie bei ihren Kindern zuerst suchen. Sie hätte keine Eltern mehr und als alleinstehende Frau wäre es für sie schwierig, eine Wohnung zu finden. Sie hätte keine Berufsausbildung und keine Berufserfahrung. Vor ihrem Mann müsste sie sich ständig verstecken. Es stimme auch nicht, dass der Imbissstand ihrem Sohn gehörte, dieser gehöre vielmehr ihrem Ehegatten und ihr Sohn würde das Essen verkaufen. Sie und ihre Tochter hätten zu Hause das Fleisch vorbereitet, jedoch nie am Imbissstand mitgearbeitet. Ihr Mann hätte jeden Tag den Umsatz vom Imbissstand mitgenommen.
7. Die Beschwerde langte samt Akt am 07.01.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung E1 zugeteilt. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der nunmerh zuständigen Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.
8. Mit Eingabe vom 04.02.2013 wurden die Kopie einer iranischen Geburtsurkunde und mit Eingabe vom 08.04.2013 sowie vom 29.05.2013 Teilnahmebestätigungen über den Besuch von Deutschkursen nachgereicht (OZ 3, 4, 5).
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 12.03.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu die Beschwerdeführerin, einen Vertreter der belangten Behörde und einen Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen - mit Ausnahme eines Vertreters der belangten Behörde - durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde getätigten Angaben und der von ihr vorgelegten Beweis- und Bescheinigungsmittel sowie insbesondere durch persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung und durch Heranziehung folgender Länderdokumentationsquellen zur Beurteilung der für die Beschwerdeführerin relevanten Lage im Herkunftsland Iran:
Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Lage von alleinstehenden Frauen im Iran vom 11.05.2011
Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland vom 11.02.2014, insbesondere die Berichtsteile über die Geschlechtsspezifische Verfolgung (Seite 28 ff), Religionsfreiheit (Seite 20 ff) sowie Rückkehrfragen (Seite 38 ff)
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den von ihr angegebenen Namen trägt, an dem angeführten Datum geboren und iranische Staatsangehörige ist sowie zur der im Iran lebenden türkischen Volksgruppe der Azeri gehört sowie sich zum islamischen Glauben bekennt. Ihr Familienstand ist als verheiratet anzunehmen und es ist auch davon auszugehen, dass sie zwei erwachsene Kinder hat, die in XXXX leben. Ebenso lebt ihr Ehegatte in XXXX. Zu Letztgenanntem pflegt die Beschwerdeführerin jedoch keinen Kontakt mehr. Die Beschwerdeführerin hat im Iran keine Schule besucht und ist daher in den von ihr mündlich beherrschten Sprachen Farsi und Azeri-türkisch als Analphabetin zu bezeichnen.
Die Beschwerdeführerin reiste am 08.06.2012 per Flugzeug direkt aus XXXX kommend in das Bundesgebiet von Österreich ein. Die Einreise erfolgte illegal. Dass die Ausreise aus dem Iran illegal erfolgt war, konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Die Beschwerdeführerin war in ihrem Heimatland von Gewalt in der Familie - ausgehend von ihrem Ehegatten - bedroht bzw. wurde solche mehrmals gegen sie ausgeübt. Sie wurde von ihrem Ehegatten mehrere Male geschlagen und misshandelt. Es wurden ihr auch sonst Angriffe gegen ihre Person und körperliche Integrität angedroht. Wenn auch die Schutzfähigkeit der iranischen Behörden und Organe in solchen Fällen gegeben scheint - die iranischen Behörden und deren Organe sind funktionsfähig und durchaus in der Lage sichernd und ordnend einzugreifen - muss vor dem Hintergrund der o.a. Länderberichte von fehlender Schutzwilligkeit ausgegangen werden. Im Falle der Rückkehr ist daher die Beschwerdeführerin von Verfolgungshandlungen bedroht, die von ihrem Ehegatten gegen sie als Familienmitglied geführt werden. Behördlicher Schutz gegen solche Angriffe wird ihr im islamisch geprägten Umfeld ihres Heimatlandes aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gewährt.
1.3. Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu der im gegenständlichen Fall relevanten Lage im Herkunftsland Iran:
Frauen:
In den vergangenen Jahren sind Maßnahmen zur Stärkung der persönlichen Rechte der Frauen und im Familienrecht eingeführt worden. Art. 1119 des Zivilrechtscodes sieht Bestimmungen für voreheliche und eheliche Bedingungen sowie Voraussetzungen für die Scheidung vor, die die Rechte der Frauen verbessern sollen, und die dem Ehevertrag hinzugefügt werden können. Dies spiegelt die islamische Tradition wider, welche es Frauen erlaubt, bestimmte Garantien zu fordern, wie das Recht auf Scheidung oder das Recht eine von den Verwandten des Mannes abgesonderte Wohnung zu nehmen. Obwohl die Gültigkeit dieser Bestimmung von der Zustimmung des künftigen Ehemannes abhängig ist, stellt sie ein wichtiges Potential an Schutz für die Frauen dar. Ihnen und ihren Familien könnte es aber peinlich sein, bei den Heiratsverhandlungen diese Bestimmung anzusprechen und der Bräutigam könnte diese einfach ablehnen. Darüber hinaus wissen viele Frauen nicht über ihre Rechte Bescheid. Diese Faktoren schwächen das Schutzpotential. Bis solche Bestimmungen voll in das Eherecht integriert werden, werden Männer es wohl als Sonderrecht oder privilegiertes Recht betrachten, dem sie sich nicht unterwerfen müssen oder das sie ablehnen können.
Frauen hatten Zugang zu primärer und weiterführender Bildung und geschätzte 65% der Universitätsstudenten waren Frauen. Regierungsbeamte erkannten die Verwendung von Quoten an um den Universitätszugang von Frauen in bestimmten Bereichen, wie Medizin und Ingenieurswesen zu beschränken. Zusätzlich beschränkten soziale und rechtliche Einschränkungen die beruflichen Möglichkeiten von Frauen. Frauen waren in vielen Bereichen vertreten, darunter Legislative, Stadträte, Polizei und Feuerwehr, aber Frauen müssen das Einverständnis ihres Mannes erhalten, bevor sie außerhalb des Hauses arbeiten. Kulturelle Diskriminierung blieb ein Faktor; ein Mitglied des Parlaments schlug vor, dass ein Verbot für Frauen zu arbeiten, das Problem des Landes mit der Arbeitslosigkeit lösen könnte. Frauen können in vielen hohen politischen Positionen, wie als Richter, mit Ausnahme als beratende Richter ohne Befugnis Strafen zu verhängen, nicht arbeiten.
Die Regierung setzte in den meisten öffentlichen Bereichen Geschlechtertrennung durch, etwa für Patienten während der medizinischen Versorgung, und verbot Frauen, sich öffentlich unter unverheiratete Männer und Männer mit denen sie nicht verwandt waren, zu mischen. Frauen müssen in einem reservierten Bereich in öffentlichen Bussen fahren und öffentliche Gebäude, Universitäten und Flughäfen durch separate Eingänge betreten. Das Strafrecht sieht vor, dass eine Frau, die in der Öffentlichkeit ohne angemessenem Hijab erscheint mit Schlägen und Geldstrafen belegt werden kann.
Frauen hatten Zugang zu primärer und weiterführender Bildung und geschätzte 65% der Universitätsstudenten waren Frauen. Regierungsbeamte erkannten die Verwendung von Quoten an um den Universitätszugang von Frauen in bestimmten Bereichen, wie Medizin und Ingenieurswesen zu beschränken. Zusätzlich beschränkten soziale und rechtliche Einschränkungen die beruflichen Möglichkeiten von Frauen. Frauen waren in vielen Bereichen vertreten, darunter Legislative, Stadträte, Polizei und Feuerwehr, aber Frauen müssen das Einverständnis ihres Mannes erhalten, bevor sie außerhalb des Hauses arbeiten. Kulturelle Diskriminierung blieb ein Faktor; ein Mitglied des Parlaments schlug vor, dass ein Verbot für Frauen zu arbeiten, das Problem des Landes mit der Arbeitslosigkeit lösen könnte. Frauen können in vielen hohen politischen Positionen, wie als Richter, mit Ausnahme als beratende Richter ohne Befugnis Strafen zu verhängen, nicht arbeiten.
Die Regierung setzte in den meisten öffentlichen Bereichen Geschlechtertrennung durch, etwa für Patienten während der medizinischen Versorgung, und verbot Frauen, sich öffentlich unter unverheiratete Männer und Männer mit denen sie nicht verwandt waren, zu mischen. Frauen müssen in einem reservierten Bereich in öffentlichen Bussen fahren und öffentliche Gebäude, Universitäten und Flughäfen durch separate Eingänge betreten. Das Strafrecht sieht vor, dass eine Frau, die in der Öffentlichkeit ohne angemessenem Hijab erscheint mit Schlägen und Geldstrafen belegt werden kann.
Der ökonomische Status iranischer Frauen trifft noch nicht die bemerkenswerte Expansion ihrer Alphabetisierungsrate, ihren Bildungsabschluss und ihre sozio-politische Aktivität. 2006 war die Rate der weiblichen Partizipation im formellen Sektor der Ökonomie sehr niedrig: 12,6% in urbanen und 12,3% in ländlichen Gebieten, was einer durchschnittlichen Beschäftigungsrate von 12,5% entspricht, im Vergleich zu 66,1% bei Männern.
Frauen halten einen minimalen Anteil an exekutiven, administrativen und Managerposten. Artikel 23 des Arbeitsgesetzes von 1991 sieht gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor und verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bezüglich Gehalt. Doch diese Bestimmung wird nicht immer umgesetzt und weibliche Arbeiter erhalten nicht die gleichen Pensions- und Familienbeihilfen wie Männer. Artikel 75 des Arbeitsgesetzes verbietet, dass Frauen in gefährlichen Berufen und Arbeitsbedingungen arbeiten.
Das Recht der Frauen auf Bildung und in Geschäftsverträge und Aktivitäten einzutreten ist mehr durch traditionelle gesellschaftliche Einstellungen als durch rechtliche Barrieren beschränkt.
Der Unterschied zwischen den Geschlechtern im Bereich Bildung wird geringer, was die Alphabetisierungsrate von 87% bei Männern und 77% bei Frauen beweist. Während anfangs die islamische Republik Frauen daran hinderte bestimmte Studienbereiche zu studieren, wurden seit Ende der 1990er die meisten Studienbereiche und Beschäftigungen gesetzlich für Frauen geöffnet.
Alleinstehende Mütter und Frauen, die alleine den Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen, gehören zu den verletzlichsten Gruppen der Gesellschaft und ihre Anzahl steigt stetig. Der Staat bietet beschränkte Schutzmaßnahmen für Frauen, die als Haushaltsvorstände agieren. Rechtlich sollten diese Frauen von der Regierung Unterstützung erhalten, die 40 Prozent des monatlichen Mindestlohns, oder 120 USD entspricht. In der Praxis erhalten sie nicht mehr als 60 USD, was viele mittellos lässt. Der Iran unternahm eine Reihe von Schritte um den Zugang von Frauen zu Bildung zu fördern. Die letzten Zahlen zeigen, dass zwischen 60 und 65 % der Universitätsstudenten Frauen sind. Trotz der großen Anzahl hochqualifizierter Frauen, die die Universität verlassen, unterliegen Frauen weiterhin Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt. Es gibt eine Reihe von Berufen, die für Frauen verboten sind und geschlechterspezifische Befangenheit zugunsten männlicher Angestellter bleibt weitverbreitet.
Frauen unterlagen weiterhin gesetzlicher Diskriminierung, auch wenn es einige geringfügige Verbesserungen gab. Frauenrechtlerinnen, die sich mit der Kampagne "Eine Million Unterschriften" für ein Ende der rechtlichen Diskriminierung von Frauen einsetzten, wurden schikaniert, in Haft genommen, vor Gericht gebracht und mit Reiseverboten belegt, weil sie Unterschriften unter ihre Petition gesammelt hatten.
Bildungslevel, Klassenhintergrund, ethnische Abstammung, Religionszugehörigkeit und wo im Iran eine Frau lebt, tragen zum Rahmen in dem Frauen leben und den Optionen, die sie im Alltagsleben praktisch haben, bei.
Frauen, die in Städten im Iran aufwachsen, erhalten in weit größerem Ausmaß höhere Bildung als Frauen aus ländlichen Gemeinden. Viele von ihnen arbeiten auch in öffentlichen und privaten Sektoren, sie nehmen an politischen Prozessen teil und sind in freiwilligen Organisationen, Kunst und Medien aktiv.
Frauen in ländlichen Gebieten leben oft unter großem sozialem Druck, sie haben generell weniger Bildung, weniger Bewegungsfreiheit, weniger Wissen über ihre gesetzlichen Rechte, weniger Einfluss bei der Wahl des Ehemannes und sind gefährdeter jung verheiratet zu werden.
Das westeuropäische Modell von Krisenzentren für Frauen existiert im Iran nicht. Aber es gibt staatliche Institutionen für alleinstehende Frauen, Prostituierte, Drogenabhängige und Kinder und Jugendliche, die von zuhause weggelaufen sind. Diese Institutionen werden von nationalen Wohlfahrtsorganisationen betrieben und bieten Schutz, Wohlfahrtsdienste und Rehabilitationsprogramme von unterschiedlicher Qualität für eine Übergangsperiode. Die Anzahl der Institutionen und in welchen Provinzen sie sich befinden, ist nicht öffentlich bekannt.
Ein paar dieser Unterkünfte für Kinder und junge Menschen (beider Geschlechter), die von zuhause weggelaufen sind, wurden von freiwilligen Organisationen und Frauennetzwerken errichtet und werden von ihnen betrieben. Einem BBC Bericht zufolge, existierte 2006 eine derartige Unterkunft für alleinstehende Frauen, Prostituierte und Drogensüchtige über 18 in Teheran. Einem Bericht der dänischen Migrationsbehörden nach ihrer Fact-Finding Mission im Jahr 2008 zufolge, waren sich die Quellen nicht einig darüber ob in Teheran noch solche Einrichtungen existierten und waren über das Ausmaß inwieweit diese in der Lage waren, adäquaten Schutz zu bieten.
Die Einstellung, dass Frauen weder alleine leben könnten, noch sollten, sondern, dass sie den Schutz eines Ehemannes und der Familie brauchen, ist tief in allen sozialen Klassen der iranischen Kultur verwurzelt. Familiengerichte und freiwillige Organisationen, die versuchen bei der Konfliktmediation zu helfen, werden versuchen, das Mädchen oder die Frau durch Mediation und schriftliche Garantien für ihre Sicherheit, oder, wenn möglich dadurch sie zu verheiraten, damit sie beschützt und unterstützt wird, mit ihrer Familie wieder zu vereinen. In Fällen in denen dies nicht möglich ist und das Mädchen über 18 ist, können freiwillige Organisationen helfen, für sie Arbeit und Unterkunft zu finden. Alleine, ohne familiäres Netzwerk zu leben, wird für eine iranische Frau nicht als wirkliche oder akzeptable Alternative betrachtet.
(Auswärtiges Amt):
1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung
Frauen sind in öffentlichen Ämtern und vielen Berufen unterrepräsentiert. Von einigen staatlichen Ämtern (Vorsitzende Richter, Chef der Justiz, Oberster Religionsführer, Staatspräsident) sind Frauen ausgeschlossen. Im Wächter- oder Expertenrat gab es bislang keine weiblichen Mitglieder. Im Parlament sind neun von insgesamt 290 Abgeordneten Frauen. Zum ersten Mal wurde 2009, trotz starken Widerstandes v.a. aus dem religiösen Establishment, eine Frau als Gesundheitsministerin ins Kabinett gewählt (Marzieh Vahid-Dastgerdi). Nachdem sie die Devisenpolitik der Regierung kritisiert hatte, wurde sie im Dezember 2012 entlassen. Präsident Rohani hat zwei Frauen als Vize-Präsidentinnen, jedoch keine Ministerin berufen.
Der Anteil der Frauen an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt nach amtlichen Angaben 27 % (2010). An den Universitäten sind ca. 60 % der Studierenden weiblich, sodass 2009 erstmals eine Männerquote an einigen Fakultäten eingeführt wurde. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang Bestrebungen insbesondere des Bildungsministeriums, an den Universitäten eine strikte Geschlechtertrennung einzuführen. Im August 2012 wurden an 36 iranischen Universitäten insgesamt 77 Studiengänge für Frauen gesperrt. Dazu gehörten vor allem Studiengänge in den Bereichen Ölindustrie, Ingenieurswesen, Buchhaltung, Bildung, Beratung, Gebäuderestauration und Chemie. Die Sperrung der Studiengänge für Frauen geht auf eine Äußerung des Revolutionsführers zurück, der damit das Ziel verfolgt, in Universitäten einen größeren Fokus auf islamische Prinzipien zu lenken.
Für Frauen gilt eine strenge Kleiderordnung. Nach herrschender orthodoxer islamischer Lehre müssen Frauen die Konturen ihres Körpers und ihre Haare verhüllen. In Großstädten werden die Kleidungsregelungen lockerer gehandhabt als in ländlichen Gebieten, in den Sommermonaten werden die Kontrollen landesweit ausgeweitet. Der Verstoß gegen die islamische Kleiderordnung kann mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) oder Geldstrafe geahndet werden. Schwere Verstöße gegen die Kleiderordnung können im Einzelfall auch als Verstoß gegen die öffentliche Moral gewertet werden (Geldstrafe oder bis zu 74 Peitschenhiebe). Jeden Sommer wiederholen sich offizielle Androhungen, man werde Verstöße gegen die Kleiderordnung strenger ahnden.
Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. So wird z.B. die Belästigung oder Beleidigung von Frauen in der Öffentlichkeit mit Haftstrafe von zwei bis sechs Monaten und bis zu 74 Peitschenhieben bestraft, gemäß Art. 224 d iStGB wird bei Vergewaltigung einer unverheirateten Frau der Täter mit dem Tod (durch Erhängen) bestraft. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird.
Fälle von sexueller Ausbeutung oder Zwangsprostitution sind nicht zweifelsfrei dokumentiert. Nach zuverlässigen Schätzungen arbeiten etwa 300.000 iranische Frauen als Prostituierte, davon allein 85.000 in Teheran; das Durchschnittsalter liegt angeblich bei 20 Jahren. Studien besagen, dass 10-12 % der iranischen Prostituierten verheiratet sind. Das Eintrittsalter in die Prostitution liege demnach bei 14 Jahren. Immer mehr Prostituierte nutzen das Internet als Vermittlungsplattform. und bieten visuelle und virtuelle Dienste an.
In rechtlicher Hinsicht gibt es für Frauen zahlreiche diskriminierende Beschränkungen. Frauen und Männer werden u.a. in folgenden Rechtsbereichen ungleich behandelt (zur strafrechtlichen Verfolgung homosexueller Handlungen siehe Ziff. II.1.5) :
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Der Ehemann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und seine Frau (Art. 1104 des iranischen Zivilgesetzbuchs, iZGB). Sie benötigt die schriftliche Einwilligung ihres Ehemannes, um einen Reisepass zu beantragen (Art. 18 III Passgesetz). Der Ehemann hat das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Ausreisesperre gegen seine Ehefrau zu verhängen. In einigen Städten benötigen alleinreisende Frauen eine behördliche Erlaubnis, um in öffentlichen Hotels und Gästehäusern übernachten zu können.
· Volljährigkeit: Mädchen werden mit dem 9. Lebensjahr volljährig, Jungen mit Vollendung des 15. Lebensjahres. Geschäftsfähigkeit erlangen beide in der Regel erst mit 18 Jahren.
· Eherecht: Die Ehe eines nicht-muslimischen Mannes mit einer Muslimin ist verboten (Art. 1059 ZGB); für die Ehe einer iranischen Frau mit einem Ausländer ist eine behördlichen Sondergenehmigung erforderlich (Art. 1060 ZGB). Eine ledige Frau benötigt unabhängig von ihrem Alter zur ersten Eheschließung die Zustimmung des gesetzlichen Vormunds, in der Regel des Vaters (Art. 1043 ZGB). Laut Art. 1108 ZGB hat eine Ehefrau, die ihre Ehepflichten (Gehorsam und Ehebeziehungen) nicht erfüllt, keinen Anspruch auf Unterhalt. Der Ehemann hat das Recht zur Vielehe (bis zu vier Frauen).
· Scheidungsrecht: Der Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss. Ebenso kann er nach einer widerrufbaren Scheidung die Ehe innerhalb von drei Monaten wieder aufnehmen. Eine Frau kann bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemanns (Art. 1122, 1125 ZGB), wegen einer unerträglichen Härte im Falle der Fortführung der Ehe z.B. bei stark unislamischer Lebensführung des Ehemanns oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 1130 ZGB) die Scheidung beantragen. Zusätzlich zu diesen gesetzlich geregelten Fällen werden in standardisierten, notariell beurkundeten Eheverträgen oft weitere Scheidungsgründe vereinbart (z.B. für die Frau gefährliche Erkrankung, Drogenkonsum, weitere nicht-konsentierte Heirat des Ehemanns). Das Vorliegen der Scheidungsbedingungen nachzuweisen ist für die Frau sehr schwierig. Im Streitfall kann sich ein solcher Rechtsstreit über mehrere Jahre hinziehen.
· Sorgerecht: Das Sorgerecht gliedert sich nach den Vorschriften des iZGB in zwei Kategorien:
Die Vermögenssorge sowie alle Fragen der Stellvertretung (sog. "Welayat") liegen immer beim Vormund des Kindes, in der Regel also beim Vater. Über Fragen des körperlichen und geistigen Wohls des Kindes (sog. "Hezanat") entscheiden beide Ehegatten gemeinsam.
Bei einer Scheidung erhält die Frau für Kinder bis zum Alter von sieben Jahren die "Hezanat" (Sorgerecht in Bezug auf körperliches und geistiges Wohl des Kindes) (Art. 1169 ZGB). Bei Erreichen der Altersgrenze fällt sie automatisch an den Vater. Nur in Fällen der Beeinträchtigung des physischen oder moralischen Wohls der Kinder kann das Sorgerecht ausnahmsweise durch ein Gericht auch nach Erreichen der Altersgrenze der Mutter zugesprochen werden. Sie verliert das Sorgerecht, wenn sie wieder heiratet.
· Erbrecht: Bei mehreren Abkömmlingen erhalten männliche Kinder doppelt so viel von der Erbmasse wie weibliche Kinder (Art. 907 ZGB).
Beurteilung der Rückkehrsituation durch das Bundesverwaltungsgericht:
In Hinblick auf die Rückkehr von Iranern in ihr Heimatland hat sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 verschlechtert, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) - im Falle eines Zusammenhanges mit politischen Ansichten: aus asylrelevanten Gründen - gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 08.10.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.
Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. In solchen Fällen wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat, der bereits vor der Ausreise - oder danach, durch sein Verhalten im Ausland - in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten war, angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung (oder eine asylrelevante Gefährdung) darstellt.
Eine reale Gefährdung von iranischen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 3 EMRK im Allgemeinen bei ihrer Rückkehr anzunehmen, in Anbetracht der Feststellung, dass sie weder vor ihrer Ausreise noch während ihres Auslandsaufenthaltes für iranische Behörden auffällig geworden sind, etwa bloß weil sie im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist - ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte - aus der angeführten Judikatur jedenfalls nicht abzuleiten und würde wohl auch nicht mit den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sein (vergl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.10.2012, Kap. IV Pkt. 2, Behandlung von Rückkehrern: "Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Ru¿ckkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden u¿ber den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zuru¿ckgefu¿hrte daru¿ber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zuru¿ckgefu¿hrte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezu¿gliche Veränderung der Lage".)
2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte nicht mit eindeutiger Sicherheit geklärt werden. Die Beschwerdeführerin hat lediglich die Kopie eines iranischen Personalausweises (Geburtsurkunde) vorgelegt. Daraus ergibt sich jedoch das Erfordernis der Berichtigung des Geburtsdatums von XXXX auf XXXX. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin Personaldokumente im Original vorlegen kann, gab sie an, dass ihr diese von ihrem Ehemann weggenommen worden seien, als sie mit ihm Probleme bekommen habe. Die Kopie des Personalausweise habe sie lediglich über ihre Tochter beschaffen können, die über ihr Ersuchen in den in der Schule ihres Sohnes aufliegenden Akt Einsicht genommen hätte, wo sie eine Kopie anfertigen habe können, welche ihr dann über eine iranische Freundin, die in Steyr lebt, zugekommen wäre.
Die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Identität, Herkunft familiären und sonstigen Verhältnisse sind glaubhaft, zumal im Wesentlichen übereinstimmend und plausibel. Insoweit sie sich als Analphabetin bezeichnet, wirkt die Beschwerdeführerin ebenfalls glaubwürdig.
2.2. Das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerdeverhandlung konsistent und ausreichend detailliert vorgetragen. Es weist im Vergleich zu den früheren Angaben keine wesentlichen Widersprüche auf. Gemessen an den Länderinformationen wirkt es durchaus nachvollziehbar, plausibel und damit glaubhaft. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die Beschwerdeführerin persönlich für unglaubwürdig zu befinden. Sie verhielt sich in der Darstellung ihres Vorbringens während der Beschwerdeverhandlung in einer Art und Weise, die auf ein tatsächliches Erleben des Erzählten schließen lassen, ihre Gestik und Mimik erschien adäquat und den Umständen angemessen. Die Beschwerdeführerin zeigte sich in einigen Punkten sichtlich betroffen und emotionalisiert. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der relevante Sachverhalt daher hinreichend glaubhaft gemacht.
2.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin im Iran mit ihrem Ehemann in einer problematischen Beziehung lebte. Offensichtlich hat der Ehemann gegen die Beschwerdeführerin im Zuge von Streitigkeiten mehrmals Gewalt gegen sie ausgeübt, sie geschlagen, misshandelt und verletzt. Hilfe durch die Organe der Sicherheitsbehörden hat die Beschwerdeführerin nicht erfahren; eine Anzeigeerstattung gegen ihren Ehemann wurde von der Sicherheitsorganen nicht ernst genommen bzw. gar nicht entgegengenommen.
Der vorliegende Fall steht in einem Spannungsfeld zwischen der Verfolgung wegen des Geschlechts und/oder der Zugehörigkeit zu einer Familie unter dem Gesichtspunkt des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" einerseits und einer rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohung andererseits. Die Verfolgung wegen des Geschlechts oder der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Asylrelevanz sein (vergl. dazu VwGH vom 28.08.2009, 2008/19/1027, 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366 und 09.09.2010, Zlen. 2007/20/0121, 0122 und 2007/20/1091, 1092, 1310).
Legt man das Vorbringen der Beschwerdeführerin zugrunde, so liegt der Grund ihrer Verfolgung durch den Ehemann darin, dass dieser sie zu einem bestimmten Verhalten veranlassen oder sie wegen eines bestimmten Verhaltens in der Beziehung zur Rechenschaft ziehen möchte, dies aber unter Einsatz von Schlägen und Misshandlungen, sohin mit Gewalt. Er betrachtet seine Ehefrau dabei als Teil seiner Familie, hinsichtlich derer er sich das Recht anmaßt, durch Anwendung von (auch geschlechtsspezifischer) Gewalt seinen Willen durchzusetzen. Es ist daher der Grund für die Verfolgung insbesondere in ihrer Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers zu sehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zl. 2006/01/0793).
Es ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin, der erforderliche Schutz seitens der staatlichen Behörden gegen die Bedrohung durch ihren Ehemann nicht ausreichend zuteil wurde und - im Falle der Rückkehr - bei neuerlicher Bedrohung wohl auch in Hinkunft nicht zuteil werden würde. Aus den Länderinformationen ergibt sich im Hinblick auf den Status und die Lage der Frauen in der Islamischen Republik Iran ein eher unsicheres Bild. Demnach können Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Es gibt kaum Schutzhäuser, in die sich von häuslicher Gewalt bedrohte Frauen begeben könnten, um der Bedrohung durch ihre Ehemänner zu entgehen. Im Übrigen herrscht ein Klima der Benachteiligung von Frauen, welches es plausibel erscheinen lässt, dass einer Anzeige bei einer Polizeistation gegen einen gegenüber seiner Frau gewalttätigen Ehemann nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit nachgegangen oder deren Entgegennahme überhaupt verweigert wird. Wie schon oben ausgeführt, mangelt es im vorliegenden Fall vor allem am Willen der iranischen Behördenorgane in solchen Bedrohungslagen den Frauen Schutz zu gewähren. Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen weder in der Lage noch gewillt ist, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen und ist der Antrag auf internationalen Schutz sohin begründet.
3. Zur Möglichkeit der Inanspruchnahme bzw. des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist noch wie folgt auszuführen:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Der Betroffene darf im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benachteiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).
Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Ausgehend von den durch die o. a. Judikatur entwickelten Grundsätzen für die Inanspruchnahme einer internen Fluchtalternative ist im gegenständlichen Fall zur berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Analphabetin handelt, deren Fortkommen im Iran auf den Umstand der Ehe und das Zusammenleben mit ihrem Ehemann basierte. Durch die Ausreise hat die Beschwerdeführerin das Zusammenleben mit ihrem Ehemann aufgelöst und kann sie im Falle der Rückkehr - wie oben bereits festgestellt - nicht mehr nicht mehr an der ehemals gemeinsamen Adresse Unterkunft nehmen. Infolge ihres Analphabetismus ist aber auch nicht zu erwarten, dass sie an einem anderen Ort innerhalb des Herkunftslandes eine einigermaßen gesicherte Existenz vorfinden wird. Zu solchen Orten fehlen auch verwandtschaftliche Bindungen oder soziale Einrichtungen, in den die Beschwerdeführerin die erforderliche Unterstützung erhalten würde. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist der Beschwerdeführerin daher nicht zumutbar.
Der Beschwerdeführerin ist daher der Status einer Asylberechtigten aus dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" - im konkreten Fall zu jener der Familie - zuzuerkennen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
4. Hinweise, dass einer der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnten, sind nicht hervorgekommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben angeführte Judikatur zur Begründetheit der Furcht vor Verfolgung und deren Relevanz gemessen an den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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