BVwG W182 1437908-1

W182 1437908-1Tribunal administratif fédéral29 avr. 2014

Regest

Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Herkunftsort, Kassation, Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG W182 1437908-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.1437908.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim und war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft. Er reiste am 05.01.2013 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2013 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 21.08.2013 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er von den Taliban aufgefordert worden sei, diesen Informationen über die Tätigkeit von Polizisten bzw. Regierungssoldaten, die als Kunden seinen Friseurladen besucht hätten, zu beschaffen. Der BF habe dies abgelehnt. Die Taliban seien auch dagegen gewesen, dass der BF als Friseur Bärte abschneide bzw. rasiere. Vor etwa dreieinhalb Jahren seien dann unbekannte Personen auf Motorrädern gekommen und hätten auf seinen Friseurladen geschossen bzw. den BF durch Schüsse am Bauch und am Arm verletzt. Der BF habe dabei sein Bewusstsein verloren und könne sich daher kaum an etwas erinnern. Er sei erst wieder in einem Krankenhaus in Pakistan aufgewacht, wo ihn die Ambulanz hingebracht habe. Von seinem Vater habe er erfahren, dass der Friseurladen zerstört worden sei. Nachgefragt gab der BF an, dass er seinen Vater vergeblich aufgefordert habe, Anzeige zu erstatten. Die Polizei würde auch nichts machen können. Zwar habe der BF gehört, dass nach dem Vorfall zwölf Taliban durch Sicherheitskräfte getötet worden seien, doch folge immer wieder ein Gegenschlag der Taliban. Dies höre nie auf. Unter den Dorfbewohnern würde es Taliban geben, doch wisse man nicht genau, wer dazu gehöre. Der BF sei aufgrund des Vorfalls nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe Angst, von den Taliban getötet zu werden. Diese würden ihn für ihre Dienste rekrutieren wollen. Der BF habe sich bis zu seiner schlepperunterstützten Flucht nach Europa vor etwa fünf Monaten illegal in Pakistan aufgehalten und dort gearbeitet. Im Heimatdorf würden sich seine Eltern, seine Frau, sechs Kinder, ein Bruder und zwei Schwestern aufhalten. Dem Vorhalt, dass er in der Erstbefragung den Aufenthaltsort seiner Angehörigen in Afghanistan nicht angeben hätte können, entgegnete der BF: "Ich weiß nicht, warum das dort so steht. Sie leben schon in meinem Heimatdorf." Ein zweiter Bruder sei in Dubai. Seine Familie würde von der Landwirtschaft und vom Haareschneiden leben. Sie werde von den Taliban in Ruhe gelassen, doch genaues wisse der BF nicht. Er habe gehört, dass die Taliban vor etwa zehn Monaten seine Söhne nach ihm gefragt hätten. Auf die Frage, wieso sein Vater und sein Bruder im Herkunftsland weiterhin als Friseure arbeiten könnten, gab der BF an, dass diese nur alten Leuten die Haare schneiden und die Jungen in ein anderes Geschäft gehen würden. Zu einer Fluchtalternative in einer anderen Stadt in Afghanistan befragt gab der BF an: "Ich war immer nur in meinem Dorf aufhältig und war nie in Kabul oder anderen Städten. Vielleicht könnte ich auch dort gefunden werden. Weiß nicht genau."

Der BF gab an, dass er wegen der Schussverletzungen immer noch einen Fremdkörper im Ellenbogen habe und im Juli 2013 am Bauch (Narbenbruch) operiert worden sei. Dazu legte er Befunde eines praktischen Arztes sowie eines Krankenhauses vor, wonach er im Juli 2013 wegen einer symptomatischen Narbenhernie im Oberbauch im Bereich eines Narbenbruches bei st. p. Schussverletzung operiert worden sei und Fremdkörper im Ellenbogen sowie zerstörte Gelenksflächen bestätigt wurden. Weiters wurde eine Tazkira vorgelegt.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF gemachten Angaben nicht den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr entsprochen hätten, da er in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen sei, konkrete, detaillierte, widerspruchsfreie und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. So habe der BF in der Erstbefragung behauptet, nicht zu wissen, wo sich seine Angehörigen aufhalten würden, beim Bundesasylamt habe er dann dazu im Widerspruch angegeben, dass sie im Heimatort leben würden. Auf Nachfragen habe er diesen Widerspruch auch nicht aufklären können. Auch habe er nicht plausibel dartun können, weshalb sein Vater bzw. sein Bruder nach wie vor ihrer Arbeit als Friseur nachgehen könnten. Der BF habe daher eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht plausibel machen können. Unabhängig davon komme seinem Vorbringen, wonach er befürchte durch bewaffnete Kämpfer der Taliban zwangsrekrutiert bzw. mitgenommen zu werden, selbst bei hypothetischer Wahrheitsunterstellung keine Asylrelevanz zu, da es sich bei den Taliban weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von staatlichen Stellen allenfalls geduldet werden würde, handle. Weder aus dem Vorbringen noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan seien konkrete Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Taliban-Kämpfer tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Vielmehr stelle gerade der mit militärischen Mitteln geführte Kampf gegen die Taliban und andere kriminelle bzw. terroristische Bewegungen eine prioritäre Aufgabe der afghanischen Sicherheitskräfte (Polizei und Armee) dar, die dabei maßgeblich von den in Afghanistan stationierten internationalen Truppen unterstützt werde. Gerade in Kabul sowie in jenen Regionen Afghanistans, die als verhältnismäßig sicher eingestuft werden könnten, sei man hingegen grundsätzlich gewillt und auch in der Lage, vor Übergriffen der Taliban Schutz zu gewähren. Es sei auch kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend hervorgekommen, weshalb es dem BF nicht zumutbar gewesen sei, durch Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Teil Afghanistans der behaupteten Verfolgung zu entgehen. Derartiges sei vom BF auch nicht in ausreichender substantiierter und nachvollziehbarer Weise behauptet worden. Der BF habe Angehörige in Afghanistan, die weiterhin in der Landwirtschaft bzw. als Friseure tätig seien und davon leben würden. Zudem könne dem BF eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass er - von den möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen - in eine aussichtslose Lage geraten würde.

1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die im Bescheid enthaltene Beweiswürdigung nicht geeignet sein könne, eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu begründen. So sei es nicht unplausibel, dass der Bruder und der Vater des BF nach wie vor ihrem Beruf als Friseure nachgehen würden, da nur der BF selbst Probleme mit den Taliban gehabt habe. Nur er habe Polizisten und Beamte zu seinen Kunden gezählt. Der BF habe einen Friseurladen gehabt, während die restliche Familie Hausbesuche gemacht habe. Die Kunden bei den Hausbesuchen, die in der Regel Kinder und alte Menschen gewesen seien, hätten nicht das Interesse der Taliban erregt. Der Widerspruch hinsichtlich des Aufenthaltes der Familie des BF werde damit begründet, dass der BF bei der Erstbefragung keine konkrete Adresse im Heimatdorf angeben habe können, jedoch davon ausgegangen sei, das er eben eine solche Adresse nennen hätte müssen. Zudem bestehe das Heimatdorf aus zwei Teilen und habe der BF bei der Erstbefragung nicht gewusst, in welchem Teil des Dorfes sich seine Familie aufhalte. Weiters basiere die Einschätzung des Bundesasylamtes auf veralteten Berichten, zumal sich der Großteil der relevanten Feststellungen auf das erste Quartal 2012 beziehe. Zur Situation in Afghanistan wurde eine Reihe von Berichten zitiert, aus denen geschlossen wurde, dass auch die Sicherheitslage in Kabul überaus angespannt und prekär sei, wobei in den Provinzen meist Warlords und verschiedene Taliban-Gruppierungen das Sagen hätten. Der BF werde im Herkunftsland aufgrund seiner Arbeit von den Taliban verfolgt. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht willens bzw. nicht fähig, dem BF den notwendigen Schutz zu gewähren. Demzufolge treffe auf den BF die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zu. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

1.3. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

1.4. Wie bereits unter Punk II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die Behörde hat es verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des BF einzugehen. So wurde es unterlassen, aussagekräftige Ermittlungsergebnisse zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF ins Verfahren einzuführen. Der Bescheid beschränkte sich diesbezüglich im Wesentlichen auf eine für diesen Fall wenig aufschlussreiche und allgemein gehaltene Übersicht über die "Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes" (vgl. bekämpfter Bescheid, Seite 13 f.).

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber bereits eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten letztlich ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund des Konflikts zwischen Regierung und Taliban kann dem Vorbringen per se weder jegliche Asylrelevanz abgesprochen werden noch ist hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori auszuschließen.

Den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach eine Gefährdung des BF unplausibel wäre, da weder sein Vater noch sein Bruder wegen ihrer Friseurtätigkeit Probleme mit den Taliban hätten, kommt kein hinreichender Begründungswert für die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu, umso mehr als es das Bundesasylamt im konkreten Fall völlig verabsäumt hat, den BF detailliert zum konkreten Inhalt sowie zum Hintergrund der Forderungen und Drohungen der Taliban zu befragen (vgl. dazu VwGH 11.11.1997, Zl. 96/01/0870). Weiters wurde der BF aber nicht einmal dazu befragt, wie die Taliban überhaupt an ihn herangetreten seien bzw. wie sich der Rekrutierungsversuch abgespielt habe. Auch die Spuren von Schussverletzungen (Narbenbruch im Bauch, Fremdkörper im Ellbogen, zerstörte Gelenksflächen), die der BF auf den gegen ihn gerichteten Anschlag zurückführte, wurden in keiner Form gewürdigt. Darüber hinaus ist noch anzumerken, dass die Feststellung des Bundesasylamts, der BF hätte bei der Erstbefragung behauptet, nicht zu wissen, wo seine Angehörigen (im Herkunftsstaat) leben würden, sich nicht mit entsprechender Eindeutigkeit aus dem Protokoll vom 07.01.2013 erschließen lässt (vgl. As 15 f.). Unabhängig davon würde aber ein daraus abgeleiteter Widerspruch lediglich ein für die Entscheidung nicht unmittelbar relevantes Thema berühren, dem hinsichtlich der Bewertung der Glaubwürdigkeit des eigentlichen Fluchtvorbringens per se kein entscheidendes Gewicht zukommt (vgl. dazu VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006; VwGH 23.01.1997, Zl. 95/20/0303).

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass den vom Bundesasylamt ins Verfahren bereits eingeführten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan keine hinreichende Aktualität zukommt (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 144/2013-13).

1.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren des BF würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in Wien keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan sowie zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu treffen haben. Im Hinblick auf die im Bescheid angeführte innerstaatliche Fluchtalternative wird der BF unter Erhebung aktueller Lageberichte zur Situation in Kabul zu seinen persönlichen Anknüpfungspunkten zu der Stadt sowie seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein. Weiters wird das Bundesamt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF diesen - insbesondere unter Nachholung der weiter oben konkret angeführten Säumnisse - detailliert zu den Vorfällen in Zusammenhang mit seiner Bedrohung durch die Taliban zu befragen haben.

1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.4. und II.1.5. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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