W176 2002632-1•BVwG W176 2002632-1
W176 2002632-1Tribunal administratif fédéral29 avr. 2014
Berichtigungsantrag, Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung,<br/>Zahlungsauftrag, Zurückziehung Antrag
W176 2002632-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes Salzburg vom 21.11.2013, Zl. 1 Cg 140/07s - VNR 9, beschlossen:
A) Das Verfahren wird § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei brachte hinsichtlich des im Spruch genannten Zahlungsauftrages mit Schriftsatz vom 10.12.2013 einen Berichtigungsantrag ein.
2. Mit Schreiben vom 17.02.2014 legte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den - ab 01.01.2014 als Beschwerde zu wertenden - Berichtigungsantrag samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
3. Mit einem am 28.04.2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben übermittelte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg dem Bundesverwaltungsgericht einen Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 11.04.2014, in dem der unter Punkt 1. genannte Berichtigungsantrag zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit dem unter Punkt I.3. dargestellten Schriftsatz zog beschwerdeführenden Partei ihren - nunmehr als Beschwerde zu wertenden - Berichtigungsantrag zurück. In Hinblick auf § 7 Abs. 2 VwGVG sowie § 13 Abs. 7 AVG ist die Zurückziehung einer Beschwerde auch zulässig.
Mit Einlangen der Zurückziehung beim Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2014 ist der angefochtene Zahlungsauftrag daher in Rechtskraft erwachsen.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war somit einzustellen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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