W163 2007235-1•BVwG W163 2007235-1
W163 2007235-1Tribunal administratif fédéral29 avr. 2014
Ausreisewilligkeit, Interessensabwägung, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde
W163 2007235-1
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel
LEITNER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom
XXXX, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22 a Abs.1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX bis 28.04.2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger (im Folgenden BF), reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 06.04.2014 mit dem Zug von Italien kommend ins Bundesgebiet ein und war im Besitz eines bis 20.04.2016 gültigen nigerianischen Reispasses und einer bis 13.08.2018 gültigen Aufenthaltsberechtigung für Italien
(PERMESSO DI SOGGIORNO PER STRANIERI).
Am 10.04.2014 wurde der BF im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten. Aus dem Umstand, dass der BF zahlreiche Visitenkarten bei sich hatte, aus denen sich ergab, dass der BF anbot, Autos zu kaufen, wurde auf einen unbefugten Aufenthalt des BF geschlossen, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 50 Euro eingehoben und dem BF die Information über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise gem. § 31 Abs. 3 FPG, ausgehändigt. Die Unterschrift zu Übernahme der Information verweigerte der BF.
Am XXXXwurde der BF in Gerasdorf im XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und dem BFA Traiskirchen zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt. In der niederschriftlichen Einvernahme zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bzw. zur Erlassung der Schubhaft gab der BF an, er sei mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet und lebe mit dieser in Italien. Er habe zwei Söhne, die ebenfalls italienische Staatsangehörige seien und in Italien leben würden. Er würde in Italien in einer Firma, die Parma Schinken produziere, arbeiten. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet begründete der BF mit der Absicht, Auto zu kaufen, um diese nach Afrika zu verschiffen. Der BF gab an, er habe zwei Autos gekauft, aber noch nicht bezahlt, er erwarte Geld aus Afrika und er würde noch zwei Wochen brauchen, danach werde er Österreich verlassen. Er verstehe nicht, warum er festgenommen worden sei, er habe nichts Falsches gemacht, er fahre freiwillig nach Italien. Auf entsprechende Fragen gab der Bf an, keine Familienangehörige in Österreich zu haben, keinen Wohnsitz zu haben und in der U-Bahn geschlafen zu haben.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 49 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I.), gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG für die Dauer von 5 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2012 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet. Dieser Bescheid und eine Verfahrensanordnung über die Beistellung einer Rechtsberatung wurden dem BF am XXXX, persönlich ausgefolgt. Begründet wurde die Sicherungsmaßnahme im Wesentlichen damit, dass gegen den BF eine aufenthaltsbeendete Maßnahme durchsetzbar geworden sei und die Abschiebung des BF geplant sei. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, nicht über ausreichende Barmittel für seinen Unterhalt verfügt, keiner legalen Beschäftigung nachgehe und keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hätte, sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufhalte. Der BF sei in Österreich weder familiär, beruflich noch sozial verankert. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF bestünde ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und damit die Abschiebung vereitelt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX der fristgerecht gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Gegen den unter Punkt 3. genannten Bescheid erhob der BF mit Unterstützung der zur Seite gestellten Rechtsberatung am 22.04.2014 innerhalb offener Frist Schubhaftbeschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sich der BF legal im Bundesgebiet aufhalte und die zwingend erforderliche Notwendigkeit gemäß § 76 Abs. 1 FPG entfalle. Er sei in Italien wohnhaft und sei mit einem gültigen Reisepass und einem italienischen Aufenthaltstitel, der ihn zu einem bis zu 90 tägigen Aufenthalt berechtige am 06.04.2014 eingereist. Er betreibe keine unerlaubte Tätigkeit, habe auch das Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht verletzt und halte sich daher legal im Bundesgebiet auf. Die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung nach Nigeria wären ein massiver Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Der bloße Umstand, dass er der Meldepflicht nicht nachgekommen sei, begründe nicht die Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft. Es wurde beantragt,
"I. festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben und den Bescheid zu beheben,
II. in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht das gelindere Mittel anordnen, da Grund zu Annahme bestehe, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann."
6. Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde wurde vom BFA einschließlich des eingescannten Verwaltungsakts dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2014 vorgelegt. Mit der Beschwerdevorlage wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten zu verpflichten (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand).
7. Am 28.04.2014, 14.30 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, um ihm die Möglichkeit zu geben, freiwillig die vom Verein Menschrechte Österreich organisierte Ausreise aus Österreich via Flughafen Wien Schwechat wahrzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 06.04.2014 mit dem Zug von Italien kommend ins Bundesgebiet ein und war im Besitz eines bis 20.04.2016 gültigen nigerianischen Reispasses und einer bis 13.08.2018 gültigen Aufenthaltsberechtigung für Italien (PERMESSO DI SOGGIORNO PER STRANIERI).
Am 10.04.2014 wurde der BF im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten. Aus dem Umstand, dass der BF zahlreiche Visitenkarten bei sich hatte, aus denen sich ergab, dass der BF anbot, Autos zu kaufen, wurde auf einen unbefugten Aufenthalt des BF geschlossen, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 50 Euro eingehoben und dem BF die Information über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise gem. § 31 Abs. 3 FPG, ausgehändigt. Die Unterschrift zu Übernahme der Information verweigerte der BF.
Am XXXXwurde der BF in Gerasdorf imXXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und dem BFA Traiskirchen zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem BF eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 49 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I.), gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG für die Dauer von 5 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2012 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)
1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX der fristgerecht gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.5. Am 28.04.2014, 14.30 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, um ihm die Möglichkeit zu geben, freiwillig die vom Verein Menschrechte Österreich organisierte Ausreise aus Österreich via Flughafen Wien Schwechat wahrzunehmen.
.
1.6. Der BF ist im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses und einer gültigen Aufenthaltsberechtigung für Italien. Der BF gibt an, mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein, in Italien zu leben und zu arbeiten. Auch zwei seiner Söhne seien italienische Staatsangehörige.
Grund für die Einreise von Italien nach Österreich war der Versuch, in einem Zeitraum von rund zwei Wochen Kraftfahrzeuge zu kaufen, um danach nach Italien zurückzukehren und die Kraftfahrzeuge nach Afrika zu verschiffen. Der BF hatte während seines Aufenthalts keine Unterkunft bezogen und verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität des BF stützen sich auf den im Verfahren vorgelegten gültigen nigerianischen Reisepass, an dessen Echtheit im Verfahren keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsrecht in Italien stützen sich auf die vorgelegte und gültige PERMESSO DI SOGGIORNO PER STRANIERI, an deren Echtheit im Verfahren keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF in Italien stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren sowie auf die vorgelegte PERMESSO DI SOGGIORNO PER STRANIERE, in der als Aufenthaltsgrund "MOTIVI FAMILIARI" angeführt wird.
Die Feststellung zum Zweck des Aufenthalts im Bundesgebiet stützen sich auf die Angaben des BF sowie auf den Umstand, dass er bei der fremdenpolizeilichen Kontrolle am 10.04.2014 entsprechende Visitenkarten bei sich hatte, aus den hervorging, dass er anbot, gebrauchte Kraftfahrzeuge zu kaufen. Der BF hat in der Einvernahme am XXXXangegeben, dass er noch kein Kraftfahrzeug erwerben konnte, weil er noch auf Geld aus Afrika warte.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten und familiären Verankerung, sowie zum Fehlen einer steten Unterkunft, und zur Absicht, nach Kauf der Fahrzeuge nach Italien zurückzukehren, beruhen auf den Angaben des BF in der Einvernahme am XXXX.
Zu A)
Spruchpunkt I.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
Die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in derselben erweist sich aus folgenden Gründen als rechtswidrig:
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid die Sicherungsmaßnahme damit, dass sich der BF aufgrund des "oben geschilderten" Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erweisen habe weshalb davon auszugehen sei, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Welches Verhalten der BF gesetzt hat, um diese Einschätzung zu rechtfertigen, lässt die Behörde offen. So trifft die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder Feststellungen darüber, ob der BF rechtmäßig eingereist ist, noch, warum er sich trotz Innehabung eines gültigen Reispasses und einer gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Nicht übereinstimmend sind im angefochtenen Bescheid die Angaben zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme. So wird im Verfahrensgang dargelegt, dass am XXXX eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF durchsetzbar sei. In den Feststellungen zur rechtlichen Position des BF in Österreich wird hingegen ausgeführt, dass die aufenthaltsbeendete Maßnahme noch nicht durchführbar sei, ohne dies näher zu begründen. Sowohl aus den Angaben des BF als auch aus der italienischen Aufenthaltserlaubnis lässt darauf schließen, dass sich die Familie des BF in Italien aufhält, zumal der Aufenthaltszweck mit "MOTIVI FAMILIARI", gültig bis 13.08.2018, ausgewiesen wird. Der BF hat zudem angegeben, sich zum Kauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen in Österreich aufzuhalten und er hat angegeben, danach nach Italien freiwillig zurückkehren zu wollen. Es bestehen unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers in Österreich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wunsch nicht eine entsprechende Ernsthaftigkeit aufweist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es keine zweifelsfreien Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer bereits früher unrechtmäßig aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch in Österreich kein Verhalten in der Vergangenheit gesetzt, das auf ein Untertauchen hindeuten könnte. Der Wunsch, nach einer baldigen Heimkehr zu seiner Familie in Italien erscheint auch aufgrund der familiären Verbindungen, des anscheinend gesicherten Lebensunterhaltes in Italien durchaus verständlich und nachvollziehbar.
In einer Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen entsprechend hohen Sicherheitsbedarf und insbesondere das Vorliegen einer "ultima ratio"-Situation vorliegen, welche nur durch Verhängung der Schubhaft bzw. Anhaltung in derselben begegnet werden kann und das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiegt.
Zumal zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Anhaltung nicht mehr angedauert hat, war auch nicht im Sinne des § 22 a Abs.3 BFA-VG festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der gegenständliche angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gem. § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
Zu II.
Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Kosten (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abzuweisen, da der Beschwerde stattgegeben wurde und die belangte Behörde daher unterlegene Partei ist.
Da vom BF ein allfälliger zu leistender Kostenersatz nicht beantragt wurde, war darüber nicht abzusprechen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), sowie der damit verbundenen Fragen des Kostenersatzes noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.