BVwG W141 2001755-1

W141 2001755-1Tribunal administratif fédéral29 avr. 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Gesamtbetrachtung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W141 2001755-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2001755.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ und die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.10.2013, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, PassNr. XXXXbeschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 25.10.2013, wird gem.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. hat am 28.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Patientenbrief, Psychiatrisch, XXXXvom 16.01.2009

Patientenbrief, Herz-Jesu-KH, Orthopädie vom 04.11.2009

Patientenbrief, Herz-Jesu-KH, Orthopädie vom 17.12.2009

Ärztlicher Entlassungsbericht, Gesundheitszentrum Bad Sauerbrunn vom 16.02.2011

Orthopädisches Gutachten, Dr. XXXX vom 05.02.2012

Internes Gutachten; Dr. XXXX vom 29.12.2011

Neurologisch/Psychiatrisches Gutachten, Dr. XXXXvom 19.12.2011

HNO Gutachten, XXXX vom 06.12.2011

Patientenbrief, Herz-Jesu-KH, Orthopädie vom 13.01.2012

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. Rainer Balduin, , basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.08.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Posttraumatische Funktionsbehinderungen im Bereich der Kniegelenke

Oberer Rahmensatz, da beidseitig endlagige Beuge- und Streckhemmung und Schubladenphänomene rechts 02.05.19 30 vH

02 Geringgradige Schwerhörigkeit rechts, mittelgradige Schwerhörigkeit links,

Tabelle Kolonne 3, Zeile 2 12.02.01 20 vH

03 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Oberer Rahmensatz, da gering- bis mäßiggradige Funktionsbehinderungen lumbal, die übrigen Abschnitte jedoch ungehindert sind. 02.01.01 20 vH

06 Diabetes mellitus Typ II

Mittlerer Rahmensatz, da ausreichende Einstellung mittels oraler Medikation. 09.02.01 20 vH

07 Degenerative Schultergelenksveränderungen mit Funktionseinschränkung geringen Grades beidseits 02.06.02 20 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H. (von Hundert), die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

04 Funktionseinschränkung geringen Grades im rechten Handgelenk nach Kahnbeinfraktur 02.06.20 10 vH

05 Bluthochdruck

Wahl dieser Positionsnummer, da ausreichende Einstellung mit Einfachmedikation. 05.01.01 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H., weil der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung unter Nr. 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 23.09.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

hat keine Einwendungen vorgebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 (dreißig) v.H. (von Hundert) festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 18.11.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Leiden unter Nr. 1, 3 und 4 zu gering bewertet worden seien. Zwischen diesen Leiden bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Der Beschwerdeführer befinde sich in laufender orthopädischer Behandlung und nehme Physiotherapie in Anspruch. Insbesondere auf Grund der Beschwerden des rechten Handgelenkes sei er auf die Hilfe anderer angewiesen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer an Depressionen und Schlafstörungen leide. Es bestehe diesbezüglich auch eine Überlagerung wegen eines bestehenden Alkoholabhängigkeitssyndroms. Er habe diesbezüglich Befunde vorgelegt. Als Beweis sei die Einholung eines orthopädischen/unfallchirurgischen Gutachtens sowie die Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Gutachtens erforderlich. Er beantrage daher, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bestehe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Behandlungskarte Physiotherapie, Dr. XXXX von 11.09. - 17.10.2013

Befund, Dr. XXXX, Neurologie/Psychiatrie vom 18.10.2013

Röntgenbefund, rechtes Handgelenk, Diagnose XXXX vom 26.08.2013

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Bereits mit Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 28.06.2013 wurden vom Beschwerdeführer umfangreiche medizinische Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie in Vorlage gebracht.

Von Seiten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde zur Einschätzung des Grades der Behinderung ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten wird nur zu einem geringen Teil auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen eingegangen. Eine Auseinandersetzung mit den neurologisch/psychiatrischen Leidenszuständen und den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Beweismitteln ist gänzlich unterblieben. Es wird lediglich angeführt: "Die übrigen in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung". Die Frage um welche Gesundheitsschädigungen es sich dabei im Einzelnen handelt und aus welchem Grund sie keinen Grad der Behinderung erreichen, lässt der Sachverständige unbeantwortet.

Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung von medizinischen Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie unbedingt erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Beweismittel dieser Fachrichtungen.

Hier sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.

Zusammenfassend dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen unbedingt zu ergänzen.

Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Auch hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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