L508 2006984-1•BVwG L508 2006984-1
L508 2006984-1Tribunal administratif fédéral29 avr. 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
L508 2006984-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2014, Zl: 723152308+1791057, 2149507, 14427815, 14487007, 109080241 beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus dem Iran, brachte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) einen schriftlichen Antrag auf Heilung von Verfahrensmängeln gemäß § 19 Absatz 8 NAG ein, da er kein gültiges Reisedokument vorlegen könne. Begründend führte er aus, dass er den Kontakt mit den iranischen Behörden meide, und er sich deshalb nicht an die iranische Botschaft in Österreich zum Zwecke der Ausstellung eines Reisepasses gewandt habe. Der Grund für das Verlassen seines Heimatlandes sei darin gelegen gewesen, dass er sich durch seinen Bruder, welcher Polizist im Iran sei, ständig bedroht gefühlt habe und habe er diesen Druck psychisch nicht mehr ertragen können. In Österreich sei er zum christlichen Glauben konvertiert und sei dies in seiner Heimat verboten. Deswegen habe er Angst vor der Kontaktaufnahme mit Behörden der Islamischen Republik Iran, auch hier in Österreich. Er befürchte sowohl für sich selbst als auch für seine Familie im Iran mögliche Repressalien bzw. eine Verfolgung aufgrund der Konversion und fühle sich daher nicht Imstande, mit der Iranischen Botschaft Kontakt aufzunehmen. Ferner legte der BF diesem Antrag einen ausgefüllten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 03.03.2014 bei, aus welchem sich ergibt, dass der BF den Fremdenpass für den Reisezweck Urlaub benötige.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2014, Zl:
723152308+1791057, 2149507, 14427815, 14487007, 109080241, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Absatz 2a FPG 2005 sowie den Antrag auf Heilung von Verfahrensmängel gemäß § 19 Absatz 8 NAG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Bestimmung des § 88 FPG nicht durch eine Bestimmung eines anderen Gesetzes zB des NAG umgangen werden könne. Der BF habe subsidiären Schutz bekommen und sei daher nicht vom Heimatland verfolgt und könne sich daher an die Botschaft seines Heimatlandes wenden um dort ein Reisedokument zu beantragen. Wenn er das nicht wolle, könne er auch keinen Fremdenpass bekommen.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
4. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
5. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).
2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.2.1. § 88 Absatz 2a FPG lautet: Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.
2.2.2. Mit Bescheid des UBAS vom 17.01.2007, GZ 248.135/0-IX/49/04 bestätigte dieser den Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I, gab der Berufung jedoch hinsichtlich Spruchpunkt II statt und stellte fest, dass die Zurückschiebung des BF in den Iran aufgrund seiner psychischen Erkrankung gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Abs 1 FrG nicht zulässig sei und erteilte ihm eine befristet Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.01.2008 welche letztmalig mit Bescheid des BFA vom 25.02.2014 bis zum 16.01.2016 verlängert wurde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2010, GZ E2 248.135-2/2010 wurde eine vom BF erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 28.06.2010 gemäß § 68 Absatz 1 AVG abgewiesen. Im wesentlichen mit der Begründung, dass die nunmehr erstmalig vorgebrachte Konversion zum Christentum unglaubwürdig sei und sich daher der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert habe.
2.2.3. Was das nunmehr anhängige Verfahren bzw. den angefochtenen Bescheid betrifft, so ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzuwerfen, dass es sich in keinster Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, nämlich dass er Angst vor einer Kontaktaufnahme mit den Behörden der Islamischen Republik Iran habe und dass er sowohl für sich selbst als auch für seine Familie im Iran mögliche Repressalien bzw. eine Verfolgung aufgrund der Konversion fürchte, weswegen er sich nicht Imstande sehe, mit der Iranischen Botschaft Kontakt aufzunehmen. Seitens des BFA erfolgte weder eine Auseinandersetzung noch eine Würdigung der vom BF angegeben Gründe, warum er sich nicht mit der Botschaft zum Zwecke der Ausstellung des Reisepasses in Verbindung setzen habe wollen bzw. können.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, dass er sich nicht getrauen würde, einen Reisepass bei der iranischen Botschaft zu beantragen, kann nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung der belangten Behörde resultieren, dass er in der Lage gewesen sei sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Es ist evident, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus negativ entschieden wurde und es daher feststeht, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Gefährdung in seinem Heimatstaat ausgesetzt ist; dennoch hätte die belangte Behörde aber auf die Ausführungen im schriftlichen Antrag zumindest einzugehen und diese entsprechend zu würdigen gehabt. Der Beschwerdeführer wäre auch zu seinen Befürchtungen betreffend eine Kontaktaufnahme mit der Iranischen Botschaft näher zu befragen gewesen und wäre jedenfalls zu prüfen gewesen, ob in der Person des Beschwerdeführers gelegene individuelle Umstände (bspw. die Asylantragstellung als solche, der (Nicht)Besitz von Dokumenten, der Formalakt der Taufe (welcher durch die Vorlage einer Taufbescheinigung bestätigt wurde) auch wenn es sich dabei, wie der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.2010 festgestellt hat, um eine Scheinkonversion handelt) dafür sprechen könnten, dass er nicht in der Lage ist sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen. Ferner wäre auch generell festzustellen gewesen, auf welchen Grundlagen die Annahme der belangten Behörde basiert, dass der BF in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates bei der Iranischen Botschaft ausstellen zu lassen und wären die näheren Umstände, welche für diese Möglichkeit sprechen, entsprechend darzutun gewesen. Da das BFA dies alles unterlassen hat, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, weswegen der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zur Gänze zu beheben war.
2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag im Wege einer Einvernahme sowie ergänzenden Ermittlungen auseinanderzusetzen haben und wird ein nachvollziehbar begründeter Bescheid zu ergehen haben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Ergänzend ist noch anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, wann der BF den Antrag auf Heilung von Verfahrensmängeln gemäß § 19 Absatz 8 NAG beim BFA eingebracht hat und wird seitens des BFA künftig auch auf eine transparente und nachvollziehbare Aktenführung Bedacht zu nehmen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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