I403 1402119-2•BVwG I403 1402119-2
I403 1402119-2Tribunal administratif fédéral29 avr. 2014
Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Misshandlung, politische Gesinnung
I403 1402119-2/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 28.04.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Sta. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011, Zl. 0702.391-BAI nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsbürger moslemischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 06.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 07.03.2007 gab er an, illegal von XXXX (Sudan) mit einem LKW ausgereist zu sein, da er Angst hatte, getötet zu werden. Er erklärte zudem, im Sudan XXXX zu sein.
2. Am 12.03.2007 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer gab an, im Herkunftsstaat eine Landwirtschaft als Familienbetrieb geführt zu haben. Als Fluchtgrund gab er zu Protokoll: "Ich war XXXX und besaß einen LKW, welchen ich von meinem Vater geerbt habe. Ich habe diesen LKW auch an andere Personen vermietet. Anfang November 2006 kamen drei Männer zu mir. Einer von ihnen hieß XXXX, welchen ich vom XXXX kannte. Er wollte meinen LKW vier Drei Tage gegen Entgelt mieten. Ich habe einen guten Preis ausgemacht. Er wollte mich aber nicht als Fahrer, da er seinen eigenen hatte. Nach einer Woche haben sie mir den LKW noch immer nicht zurückgebracht, bis ich mich bei XXXX beschwert habe und den LKW endlich zurück erhielt. Nach ein paar Tagen kamen Männer in zivil zu mir und nahmen mich mit. Sie, drei Personen, haben mich zwei Tage etwas außerhalb von XXXX in einer Wohnung festgehalten. Sie haben mich geschlagen und ich wusste nicht was los war. Am Ende des ersten Tages brachten sie XXXX, der voll mit Blut verschmiert war, und fragten ihn: "Ist das der Besitzer vom LKW?", worauf XXXX sagte: "Ja". Danach hat XXXX mit seinem Daumenabdruck mehrere Papiere unterzeichnet. Am zweiten Tag haben sie mir vorgeworfen, dass mein LKW für Waffentransporte mehrmals verwendet wurde und dass ich damit die Rebellen in meiner Gegend, gegen die Regierung unterstützen würde. Da wusste ich, dass das Männer der Regierung sind. Sie brachten mich dann in ein Gefängnis in XXXX, wo ich zirka XXXX festgehalten wurde. Mein gesundheitlicher Zustand hat sich in dieser Zeit sehr verschlechtert und ich wurde in das Spital in XXXX gebracht. Nach zirka 20 Tagen konnte mir mein XXXX mit der Hilfe seines Freundes die Flucht ermöglichen." Zudem erklärte er, dass er sich nach Beendigung seines Militärdienstes im XXXX geweigert hatte, in XXXX an einem Einsatz gegen Rebellen teilzunehmen. Daraufhin wurde er von einem Offizier am XXXX verletzt. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr getötet zu werden.
3. Mit 18.05.2007 wurde eine Vollmacht für die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory Schellhorn OEG bekanntgegeben.
4. Eine weitere Einvernahme fand am 03.09.2008 im Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, statt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm an der Einvernahme teil. Der Beschwerdeführer blieb bei seinem Vorbringen.
5. Mit Bescheid vom 02.10.2008, zugestellt am 06.10.2008, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt war in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft beurteilt worden.
6. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und behauptet, dass die den bekämpften Bescheid tragende Beweiswürdigungsbegründung unschlüssig und unplausibel sei und falsche und unbelegte Annahmen über den Sudan getroffen worden seien. Auch habe es die Behörde unterlassen, die Situation für Rückkehrer in den Sudan zu prüfen.
7. Am 16.07.2009 wurde die Kopie des sudanesischen Führerscheins des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof vorgelegt.
8. Am 09.06.2010 wurden die Kopien einer Geburtsurkunde und eines XXXX dem Asylgerichtshof vorgelegt und zu den Akten genommen. Laut
XXXX wurde XXXX.
9. Am 23.09.2010 behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
10. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 15.10.2010 aufgefordert, den XXXX im Original beizubringen. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erklärte mit Schriftsatz vom 20.10.2010, dass der Beschwerdeführer das Original der Geburtsurkunde und des Haftbefehls aus dem Sudan durch einen Bekannten namens XXXX bekommen habe; der Beschwerdeführer hätte die Unterlagen am XXXX in der Kanzlei kopiert, von wo aus die Kopien dann an den Asylgerichtshof ergingen. Die Originale hätte der Beschwerdeführer dann im Zug liegen gelassen und auch am 02.06.2010 eine Verlustanzeige erstattet. Zur Überprüfung des XXXX wurde vom Bundesasylamt eine Anfrage an die österreichische Botschaft im Sudan gestellt. Am 08.02.2011 erfolgte die Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation. Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft XXXX erklärte aufgrund verschiedener formaler Auffälligkeiten in der Urkunde, dass es sich beim XXXX. Auch bei der Einsicht in die Liste gesuchter Personen in verschiedenen Polizeistationen wäre der Name des Beschwerdeführers nicht gefunden worden.
11. Am 09.02.2011 wurde vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ein Ausweis des Beschwerdeführers an das Bundesasylamt übermittelt. Auch bezüglich dieses vorgelegten Personalausweises wurde von der belangten Behörde eine Überprüfung auf Echtheit erbeten. Das Landeskriminalamt Innsbruck kam mit Untersuchungsbericht vom 01.04.2011 (GZ: E1/11791/2011/KPU) zum Schluss, dass es unwahrscheinlich sei, dass es sich um ein Originaldokument handle.
12. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 04.04.2011 Länderfeststellungen zum Sudan, der Untersuchungsbericht der Polizei zum übermittelten Personalausweis und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Haftbefehl übermittelt und Parteiengehör eingeräumt.
13. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 14.04.2011 wurde die Echtheit des Personalausweises betont und auf die nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Landeskriminalamts verwiesen. Auch der XXXX sei echt, behördliche Schriftstücke des Sudan würden sich nicht durchgehend an formalrechtliche Bestimmungen halten. Als Beweis wurde ein Staatsbürgerschaftsnachweis im Original beigebracht, welcher die gleiche Geschäftszahl aufweist wie der im Vorfeld vorgelegte Personalausweis.
14. Das Bundesasylamt stellte nochmals eine Anfrage an die Staatendokumentation, insbesondere hinsichtlich der Echtheit von Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. dem Vorbringen, dass sich sudanesische Haftbefehle nicht an Formalvorschriften halten würden. Mit Email vom 08.02.2011 bestätigte die österreichische Botschaft XXXX die Echtheit der Dokumente. Der sudanesische Vertrauensanwalt beharrte aber in seiner Stellungnahme darauf, dass der XXXX nicht echt sein könne.
15. Mit angefochtenem Bescheid vom 01.09.2011, zugestellt am 12.09.2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I) und auch der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden als nicht glaubhaft beurteilt. Dabei stützte sich die belangte Behörde insbesondere darauf, dass der übermittelte XXXX ungültig bzw. gefälscht sei.
16. Dagegen wurde fristgerecht am 16.09.2011 Beschwerde erhoben und der belangten Behörde vorgeworfen, dass sie es unterlassen habe, sich mit dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinanderzusetzen. So habe sie es unterlassen, sich mit allen Beweisen und Tatsachen zu befassen, die für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden und den Beschwerdeführer nochmals einzuvernehmen und sich mit den durch den Beschwerdeführer aufgezeigten Widersprüchen in den Aussagen des Verbindungsbeamten zu befassen.
17. Mit Schriftsatz vom 01.02.2012 teilte Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM mit, dass das Vollmachtsverhältnis zur Rechtsanwaltsgemeinschaft MORY SCHELLHORN OEG aufgelöst wurde und er nunmehr vom Beschwerdeführer mit der weiteren Vertretung im Asylverfahren beauftragt wurde.
18. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
19. Am 19.03.2014 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aktuelle Länderfeststellungen und eine Ladung für eine mündliche Verhandlung am 28.04.2014 zugestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte am 20.03.2014 mit, dass eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich ist.
20. Am 07.04.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht verschiedene Unterlagen (Sprachzertifikat Grundstufe Deutsch A1, Bestätigung der Volkshochschule betreffend eine Teilnahme an einem Deutschkurs und eine Auszahlungsbestätigung der Caritas) ein.
21. Am 28.04.2014 fand beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Herkunft aus dem Sudan stehen fest. Der Beschwerdeführer war illegal nach Österreich eingereist und stellte am 06.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stammt aus Norddafur, gehört einer arabischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat als XXXX tätig. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich einen Deutschkurs; er ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war im Sudan XXXX gewesen, hat sich aber XXXX getrennt.
1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen sowie des als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte. Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgrund einer ihm unterstellten Unterstützung der Rebellen Misshandlungen ausgesetzt war, und der Beschwerdeführer konnte auch glaubhaft machen, dass er im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der unterstellten politischen Gesinnung weiterhin von staatlicher Seite bedroht wäre.
1.3. Feststellungen zur Situation im Sudan
Der Sudan ist seit Loslösung des Südens im Juli 2011 und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Aufgrund der Sparpläne der Regierung kam es zur Jahresmitte 2012 und im September/Oktober 2013 zu großen Protestwellen mit vielen toten Demonstranten. Weitere Sparmaßnahmen sollen folgen.
Obwohl die Sudan Armed Forces (SAF) noch fast ein Viertel des Budgets in Anspruch nehmen, erscheinen sie nicht in der Lage, der bewaffneten Rebellengruppen Herr zu werden. Gleichzeitig kommt es vor allem in Darfur immer wieder zu wirtschaftlich und sozial bedingten Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen.
Die Rebellenbewegungen sind ihrerseits aufgrund des Verlusts ihrer ausländischen Unterstützung (Libyen, Tschad und nun zum Teil auch Südsudan) geschwächt, was sie bisher allerdings nicht daran gehindert hat, den Krieg mit Intensität fortzuführen und den Druck auf Khartum aufrecht zu erhalten. Nach Rebellen-Angriffen in Nord-Kurdufan erhöhte die SAF den militärischen Druck.
Im politischen Zentrum des Landes hat die Staatspartei National Congress Party (NCP) die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte weiterhin fest im Griff. Anzeichen für einen Umsturz bot die 8. Generalkonferenz des "Islamic Movement" (der politischen Basis der NCP) am 16.-17. November 2012, bei der offene Kritik am herrschenden Zentralismus, der weitreichenden Korruption und dem andauernden Bürgerkrieg geäußert wurde. Anfang Dezember 2012 wurden unter dem Vorwand eines angeblichen Putschversuchs der ehemalige Leiter des politischen Geheimdienstes "National Intelligence and Security Services" (NISS), Salah Gosh, und weitere Verdächtige festgenommen. Gosh wurde 2013 jedoch wieder freigelassen. Im November 2013 kam es unter dem Eindruck der Unruhen zur Abspaltung einer Gruppe von parteiinternen Reformisten unter der Führung des ehemaligen Präsidentenberaters Ghazi Salah Eddin, die die Bildung einer neuen Partei anstreben.
Im Jahr 2012 hatte der Sudan sieben ausländische Hilfsorganisationen aus dem ärmlichen Osten des Landes ausgewiesen, drei Jahre zuvor war bereits 13 in Darfur tätigen Organisationen die Arbeit verboten worden, nachdem der Internationale Gerichtshof (ICC) in Den Haag einen Haftbefehl gegen den Präsidenten Omar Al-Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte.
Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Darfur beeinträchtigen Regierung und Rebellen die Bewegungsfreiheit von UN, humanitären Organisationen und Staatsbürgern. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Die Infrastruktur im Sudan ist in vielerlei Hinsicht unzureichend. Versorgungsmängel sind weit verbreitet. Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs in Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation in manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie insbesondere aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/
file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20.09.2013,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/ 683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16832226/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_30.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16832329vernum=-2 [Zugriff 19.02.2014]; Auswärtiges Amt: Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 12.11.2013, http://www. auswaertiges-amt.de /DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicherheit.html, [Zugriff 18.02.2014]; U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.4.2013 http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014]).
Politische Lage
Sudan ist offiziell eine föderale Präsidialrepublik (17 Teilstaaten). De-facto wird das Land durch die zentralistisch und islamistisch ausgerichtete NCP unter der Führung Präsident Al Bashirs regiert. Die auf der CPA basierende "Regierung der Nationalen Einheit" unter Beteiligung des Sudan People¿s Liberation Movement (SPLM) wurde mit der Unabhängigkeit Südsudans aufgelöst. Die letzten Wahlen erfolgten im April 2010, wobei die nächsten für 2015 geplant sind. Kandidaten könnten die bisherigen Vizepräsidenten Nafie und Taha sein. Möglich ist außerdem, dass Al Bashir selbst antritt, um eine drohende Auslieferung an den Internationalen Strafgerichtshof zu verhindern.
Die Regierungsumbildung vom 08. Dezember 2013 hat allerdings zum Abgang sowohl von Taha, als auch von Nafie, geführt. Die auf der CPA beruhende Übergangsverfassung von 2005 soll durch eine neue Verfassung ersetzt werden.
Die legislative Gewalt liegt beim Nationalrat (wurde 2011 aufgrund der Abtrennung des Südens von 450 auf 354 Sitze reduziert) und einem Oberhaus, dem Föderationsrat (50 Sitze). Regierungsparteien sind die NCP (mit 317 Abgeordneten) und die Democratic Unionist Party (Mohamed Osman Al- Mirghani, 4 Abgeordnete).
Der Oberste Gerichtshof ist oberste richterliche Instanz. Seine Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt und entscheiden nach dem Mehrheitsprinzip. Urteile des OGH können nur dann aufgehoben werden, wenn der Präsident des OGH einen Widerspruch zur Sharia feststellt und dies durch einen Ausschuss von 5 OGH-Richtern bestätigt wird.
Laut Übergangsverfassung von 2005 gelten für den Sudan die Sharia und der "Volkswille" als Rechtsquellen. In vielen Teilen Sudans ist außerhalb der städtischen Zentren der Zugang zum staatlichen Rechtssystem sehr eingeschränkt. Es fehlt an Polizei, Richtern sowie an materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz. Es herrscht weitgehende Straflosigkeit und Korruption. Neben der staatlichen Rechtsordnung existieren vor allem außerhalb der städtischen Zentren lokale Gewohnheitsrechte. Die einzige bedeutende politische Opposition war bis 2011 die südsudanesische People¿s Liberation Movement (SPLM) mit 99 Abgeordneten. Die im Norden verbliebene SPLM-North (Malik Agar) mit 8 Abgeordneten (die größte Oppositionspartei) wurde im September 2011 verboten. Nach Sezession des Südens verbleiben in der Opposition: Popular Congress Party (PCP; Vorsitzender: Hassan Al-Turabi; 4 Abgeordnete), Umma-Partei (UP; Sadiq al- Mahdi; 1), Umma Federal Party (UFP; 3), Umma Reform and Development Party (URDP; 2), DUP-Original (DUPO; 1); Umma National Party (UNP; 1), Umma Collective Leadership Party (UCLP; 1), Moslembruderschaft (1), Unabhängige (3).
Viele enge Verwandte der jeweiligen Parteiführer arbeiten für das Regime, weshalb überall enge Verflechtungen bestehen. Trotzdem kommt es immer wieder zur Verhaftung von Vertretern der legalen politischen Parteien. Aktive Oppositionspolitik betreibt die im Parlament nicht vertretene und damit marginale Kommunistische Partei (SCP). Seit 2010 bilden PCP, Umma-Partei und Kommunistische Partei neben weiteren 16 Parteien eine Koalition, die National Consensus Forces (NCF). Im Rahmen der NCF verpflichteten sich diese Parteien am 04. Juli 2012 zum Sturz des Regimes mit friedlichen Mitteln. Am 11. November 2013 kündigte die NCF eine Koordination mit den bewaffneten Oppositionsbewegungen an. Die Ankündigung baut auf der, allerdings innerhalb der Opposition umstrittenen, "New Dawn Charter" vom 05. Jänner 2013 auf, in der Teile der Opposition und "Sudanese Revolutionary Front" (SRF) ein gemeinsames Reformprogramm vorstellten. Bruchlinien innerhalb der NCF (u.a. mit der Umma-Partei Al-Mahdis) könnten allerdings zu einem Auseinanderbrechen der Koalition führen. Im Rahmen der Zivilgesellschaft kam der von Studenten 2009 gegründeten Oppositionsbewegung GIRIFNA eine wichtige Rolle zu. Die Bewegung ist durch die Verfolgung stark dezimiert und zersplittert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Studenten-Unruhen Anfang 2012 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen ihrer Aktivisten. Einem Teil der Gründergeneration gelang die Flucht ins Ausland.
Im August 2011 kam es zu einer losen Vereinbarung zwischen Rebellen, die gegen das Regime kämpfen: SPLM-N in Südkurdufan, Sudan Liberation Movement (SLM-Minni Menawi) und SLM-AW (Abdelwahid Nur), beide in Darfur. Im November 2011 schloss sich, nach Beilegung eines Streits zur Rolle des Islam in einer Post-NCP-Regierung, die ebenfalls hauptsächlich in Darfur operierende Justice and Equality Movement (JEM) der SRF (Vorsitzender: Malik Agar) an. Auch ostsudanesische Gruppierungen wie der Beja-Kongress und die United People¿s Front for Liberation and Justice (UPFLJ) schlossen sich inzwischen an. Am 27.09.2012 unterzeichneten die Regierungen vom Sudan und Südsudan das "Vier-Freiheiten-Abkommen", welches den Bürgern des Sudan und des Südsudan garantiert, in beiden Staaten wohnen zu dürfen, Eigentum zu erwerben und wirtschaftliche Aktivitäten zu starten.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/file
_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 18.02.2014]; OCHA UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, 20.09.2012, http://www.ecoi.net/ file_upload/1226_1350030715_full-report-4363sudan38.pdf [Zugriff 18.02.2014]; Auswärtiges Amt, 10.2013, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/ Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Sudan node.html [Zugriff 18.02.2014];
Sicherheitslage
Wegen Preissteigerungen kam es in verschieden Städten (zB: Khartum, Omdruman) zu gewaltsamen Demonstrationen und wenngleich sich die Lage wieder beruhigt hat, so ist mit neuerlichem Aufkeimen der Demonstrationen zu rechen. Von Reisen in die Regionen Südkurdufan (inklusive Abyei), Darfur und Blauer Nil wird wegen umfangreicher militärischer Kampfhandlungen sowie wegen des teilweise vorherrschenden Bandenwesens und der Gefahr einer Entführung abgeraten. Ebenso sollte von Reisen in die Grenzgebiete zu Ägypten, Libyen und Tschad abgesehen werden. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkurdufan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur befinden sich im Ausnahmezustand.
Darfur
Der Konflikt forderte geschätzte 300.000 Tote und hatte über 2 Mio. Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge zur Folge. Auch 2013 wurden rund 460.000 Menschen in Darfur vertrieben. Seit Beginn des Konflikts gelingt es nicht, ihn nachhaltig zu lösen. Zur militärischen Befriedung und zum Schutz der Zivilbevölkerung wurde im November 2006 zunächst die AMIS (African Union Mission in Sudan), eine 20.000 Mann umfassende AU-Mission (Mission der Afrikanischen Union) gegründet. Mit der Resolution 1769 etablierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die UNAMID (United Nations Mission in Darfur), eine Hybridoperation der UNO mit der Afrikanischen Union (zuletzt verlängert bis 31. 08. 2014). Die Annäherung des Sudans an den Tschad (und später der Umsturz in Libyen) schwächt seit Mitte 2010 die Rebellenbewegungen. Gleichzeitig wurden internationale Bemühungen zur Erzielung einer politischen Lösung des Konflikts verstärkt. Die Verhandlungen zwischen Liberation and Justice Movement (LJM) und Khartum unter Mithilfe der Vermittlers der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen führten am 14.07.11 zur Unterzeichnung eines Rahmenabkommens in Doha (Durban Declaration and Programme of Action [DDPA]; Folgeabkommen zum nicht umgesetzten Abuja-Abkommen von 2006). Darin erhält Darfur einige Regierungsposten in der Zentralregierung und Zusagen für zukünftige Transfer-leistungen aus dem Staatsbudget. Auch ein Referendum über die Gestalt Darfurs (5 Teilstaaten oder eine Region) ist darin vorgesehen. Im September 2011 wurde in Erfüllung des Durban Declaration and Programme of Action die "Transitional Darfur Regional Authority" in die "Darfur Regional Authority" mit exekutiven und legislativen Funktionen unter der Leitung von Tijani Sese umgeformt. Im Dezember 2011 starb JEM-Anführer Khalil Ibrahim bei Kampfhandlungen. Sein Bruder, Gibril Ibrahim, wurde Ende Jänner 2012 sein Nachfolger an der Spitze der JEM. Eine Abspaltung der JEM (JEM-Bashar) begann in Doha im Oktober 2012 und führte im April 2013 zu einem Separatfrieden mit der Splittergruppe. JEM gelang allerdings bereits im Mai 2013 die Tötung Mohamed Bashars und seines Stellvertreters. Die Lage in Darfur bleibt weiterhin aufgrund von regelmäßigen, meist wirtschaftlich motivierten, bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Nomadenstämmen, sowie zwischen lokalen regierungs- bzw. rebellennahen Milizen weiterhin instabil. Die Konflikte haben teils grenzüberschreitenden Charakter (Verbindungen nach Libyen und in den Tschad). Im November 2013 wurde ein Eingreifen von Truppen aus dem Tschad in Kämpfe zwischen Misseriya und Salamat gemeldet.
Weiterhin problematisch bleibt auch die wirtschaftliche Situation. Auf der Doha- Geberkonferenz für Darfur im April 2013 wurden Versprechen für 3,6 Mrd. USD über den Zeitraum von 6 Jahren abgegeben, wobei 7,2 Mrd. USD von Seiten der VN erhofft worden waren.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Blick, 01.02.2014, Sudan: Rotes Kreuz muss Arbeit im Sudan auf Druck der Behörden einstellen;
http://www.blick.ch/news/ausland/rotes-kreuz-muss-arbeit-im-sudan-auf-druck-der-behoerden-einstellen-id2649615.html [Zugriff 14.02.2014]; Sudan Tribune: Sudanese Political Leaders detained incommunicado and under threat of torture;
http://www.sudantribune.com/spip.php?article45192 , 15.01.2013, [Zugriff 18.02.2014]; Sudan Tribune: Sudan arrests prominent Islamic figure, http://www.sudantribune. com/spip.php?article45524 , 14.02.2013, [Zugriff 18.02.2014]; Human Rights Watch: World Report 2014 - Sudan, 21. 01. 2014, http://www.ecoi.net/local _link /267715/395079_de.html [Zugriff 18.02.2014]; Auswärtiges Amt, Sudan:
Reise- und Sicherheitshinweise, 18.02.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/ 00-SiHi/SudanSicherheit.html , [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]).
Justiz/Korruption
Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, so ist diese größtenteils den Einflüssen des Präsidenten und der Sicherheitskräfte unterworfen. Dies insbesondere dann, wenn angebliche Verbrechen gegen den Staat zu judizieren sind. Die lange Herrschaft der NCP hat dazu geführt, dass die Schlüsselpositionen im Justizsektor in der Hand ihrer Parteigänger sind. Die Besetzung der Richterstellen erfolgt unter politischem Einfluss, sodass die Richter später weitgehend um regimetreue Urteile bemüht sind, wenngleich die Gerichte immer wieder einen gewissen Grad an Unabhängigkeit demonstrieren. Insgesamt ist die Justiz ineffizient und korrupt. Die eigentlich verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie auf die Achtung der Unschuldsvermutung finden nur bedingt Beachtung. Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, aber auch hier werden Verstöße berichtet. Militärprozesse beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Sondergerichte, beruhend auf dem Special Courts Act, bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe.
Die Anwendung des Koran erlaubt in speziellen Fällen die Anwendung von Hudood-Strafen, wie zum Beispiel die Kreuzigung, die Steinigung sowie die Auspeitschung, wobei im Sudan insbesondere die Auspeitschung Anwendung findet. Einzelne Fälle von Steinigungsurteilen wurden durch die Presse bekannt, aber im Instanzenzug wieder aufgehoben. Koptische Priester ist es bei Scheidungen und Familienstreitigkeiten gestattet, den Schlussspruch zu fällen. Speziell in der Region Darfur ist der Zugang zum staatlichen Rechtssystem nur beschränkt möglich. Es fehlt an Polizei, Richtern, sowie materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz, sodass viele Delikte nicht geahndet werden.
Selbst Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, wenn es sich um Verbrechen handelt, in die staatliche Sicherheitskräfte und deren Verbündete involviert waren.
Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich der Abwendung vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und ausgewählte Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe (vorwiegend durch den Strang), Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom Obersten Gerichtshof zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (laut Amnesty International fanden 2012 19 Vollstreckungen statt).
Im Sudan gibt es keine korruptionsspezifischen Gesetze. Dennoch sind öffentliche Bedienstete dem Financial Service Audit unterworfen, der einen speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt vorsieht. Strafen sind für die Veruntreuung vorgesehen. Obwohl drei Antikorruptionsbehörden existieren, kommt es in der Praxis kaum zu strafrechtlicher Verfolgung von Korruptionsfällen. Die Korruption der Sicherheitskräfte und im Bereich der Justiz stellen ebenfalls ein massives Problem dar. Der Sudan gilt als einer der korruptesten Staaten der Welt. Er liegt im Korruptionsindex 2012 auf Platz 173 von 176 untersuchten Staaten.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, (19.4.2013), http://www.ecoi.net/local_link/245111/ 368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014]; Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Sudan, http://www.ecoi.net/ local_link/248429/372046_de.html, [Zugriff 21.02.2014); Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org /country#SDN, [Zugriff 20.02.2014],
Sicherheitsbehörden
Für die innere Sicherheit zeichnen mehrere Regierungsorganisationen verantwortlich: die Polizei, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Das Innenministerium kontrolliert die Central Reserve Police (CRP). Die Border Intelligence Force (border guards) des Verteidigungsministeriums, eine lose organisierte Einheit von früheren arabischen Janjaweed-Milizen, operiert in vorwiegend in der Region Darfur. Auch die CRP besteht aus zahlreichen früheren Janjaweed-Kämpfern. Die Straffreiheit von Sicherheitskräften, die Willkür der Polizei sowie weitestgehend fehlende richterliche Kontrolle stellen ernsthafte Problematiken darf. Der mächtige NISS unterliegt keinen demokratischen oder richterlichen Kontrollinstanzen. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis.
(Quellen: U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013,http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]).
Menschenrechte/ Folter / unmenschliche Behandlung
Die Verfassung beinhaltet grundlegende Menschenrechte. Der Sudan ratifizierte auch einige internationale Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, ICCPR (ohne Zusatzprotokolle), 18.03.1986; Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, 18.03.1986; Internationales Übereinkommen zur Abschaffung aller Formen von Rassendiskriminierung, 21.03.1977; Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 03.08.1990 und Zusatzprotokolle zum Kinderhandel und -Prostitution (02.11.2004) und Kinder in bewaffneten Konflikten, 26.07.2005; Sklaverei-Konvention; Genozid-Konvention; Konvention über den Status von Flüchtlingen von 1951, 22.02.1974; Protokoll zum Status der Flüchtlinge von 1967, 23.05.1974; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 24.04.2009; Afrikanische Charta über Menschen- und Völkerrechte, 18.02.1986; Afrikanische Charta über Rechte des Kindes, 30.07.2005). Nicht alle genannten Abkommen sind vollständig in nationales Recht umgesetzt. Bei den vom Sudan unterzeichneten, aber nicht ratifizierten Abkommen handelt es sich um die UN-Konvention gegen die Folter (gezeichnet 04.06.1986), das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (gezeichnet 08.09.2000), das Protokoll zur Afrikanischen Charta über Menschen- und Völkerrechte über die Einrichtung eines Afrikanischen Gerichtshofes für Menschen- und Völkerrechte. Nicht unterzeichnet wurden die Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung von Frauen (CEDAW), das Zusatzprotokoll zum ICCPR, das zweite Zusatzprotokoll zum ICCPR zur Abschaffung der Todesstrafe sowie Zusatzprotokoll zur Antifolter-Konvention.
Dennoch bleibt im Sudan die Menschenrechtslage schwierig, zumal willkürliche Verhaftungen von Regimegegnern, massiver Druck auf Presse, Oppositionsparteien und Menschenrechtsaktivisten an der Tagesordnung stehen. Aber auch oppositionelle Gruppen begehen ihrerseits Menschenrechtsverletzungen in von ihnen kontrollierten Gebieten. Wie oben erwähnt, wurden Menschenrechtsorganisationen geschlossen bzw. werden an ihrer Arbeit gehindert. Trotz der formellen Aufhebung der Pressezensur besteht keine wirkliche Pressefreiheit. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) überwacht politische Gegner und lässt missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften.
In der Region Darfur wird das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien (Armee, Milizen, Aufständische und "Banditen") regelmäßig verletzt. Grundsätze wie Rechts-staatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften de facto unbekannt oder sie werden bewusst außer Acht gelassen. Übergriffe und Einschüchterungsmethoden als Ermittlungsinstrument der Polizei, Übergriffe der Armee oder der Sicherheitsdienste reichen bis hin zur Folter, mitunter auch mit Todesfolge. Von rücksichtslosem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikastämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen. In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellengruppen und Stammesfraktionen zu Folter und Misshandlungen. Es gibt zahlreiche Berichte, dass die Regierung und Alliierte willkürliche und ungesetzliche Tötungen begingen. Die Regierung zeichnet auch für politisch und ethnisch motivierte Entführungen verantwortlich. Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte ist ein ernstes Problem. Der National Security Act von 2010 sieht vor, dass Bedienstete des NISS (Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst) für Taten, die bei offiziellen Einsätzen begangen werden, nicht bestraft werden können. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Allerdings sind Ahndungen solcher Delinquenzen kaum bekannt, zumal die Sondergerichte für Sicherheitskräfte unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und sohin keine gesicherten Erkenntnisse über diziplinäre oder strafrechtliche Konsequenzen vorliegen. Die Sicherheitskräfte verletzen auch regelmäßig das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung:
Arbiträre Verhaftungen von Regime-Gegnern, massiver Druck auf die Presse und Oppositionsparteien sowie Menschenrechtsaktivisten bleiben an der Tagesordnung. Insgesamt wurde die Zahl der politischen Gefangenen im April 2013 auf rund 100 geschätzt. Gleichzeitig leidet die sudanesische Bevölkerung unter der wirtschaftlichen Lage und dem mangelnden Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Es herrscht Diskriminierung gegen aus dem Süden stammende, nicht arabisch-stämmige Gruppen und gegen Frauen (Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden). Im Zuge der Loslösung des Südens wird seitens der Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben, der die im Sudan verbliebenen Minderheiten trifft. So kam es in Khartum bereits mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen, mit Billigung durch die lokalen Behörden.
(Quellen: Human Rights Watch, 11.02.2014, http://www.ecoi.net/local_link/ 269290/ 397680_de.html , [Zugriff 19.02.2014], U.S. Department of State. Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan; 19.4.2013, http://www.ecoi.net/ local_link/ 245111/ 368559_de.html, [Zugriff 19.02.2014], Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Auswärtiges Amt, Innenpolitik - Sudan, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html, [Zugriff 20.02.2014]).
Armee/Wehrdienst
Die Streitkräfte der Sudanese Armed Forces (SAF) bestehen aus den Landstreitkräften, der Marine, der Luftwaffe und den Volksverteidigungskräften. Männer und Frauen im Alter zwischen 18-33 Jahren können freiwilligen bzw. müssen verpflichtenden Wehrdienst leisten. Laut dem Gesetz über den Nationalen Dienst aus dem Jahr 1992 besteht für Männer eine einjährige Dienstpflicht. Sie kann bei der Polizei oder bei den sudanesischen Streitkräften abgeleistet werden. Frauen müssen ein einjähriges "soziales Jahr" absolvieren.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013): The World Factbook - Sudan, 04.11.2013,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/su.html, [Zugriff 21.02.2014]).
Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Pressefreiheit, welche aber de facto nicht besteht. Einschüchterung von Journalisten und Herausgebern sowie administrative Reglementierung gehören zum Alltag. Der Geheimdienst NISS steht im Verdacht, im Auftrag der Regierung Journalisten und Regierungskritiker zu verhaften und zu foltern. Ausrüstungen von Journalisten werden willkürlich konfisziert und Schreibverbote werden verhängt. Gesamte Ausgaben von Zeitschriften fallen der Zensur mit der Begründung zum Opfer, dass die Inhalte die nationale Sicherheit gefährden würden. Die Regierung, einschließlich des NISS, praktiziert Vorzensur aller Medien. Journalisten praktizieren Selbstzensur. Die Programme der staatlichen Hörfunk- und Fernsehsender - in vielen ländlichen Gebieten die einzige Informationsquelle - unterliegen der inhaltlichen Steuerung durch die Regierung. Die Regierung sperrt den Zugang zu unerwünschten Internetseiten und der NISS überwacht die Internetkommunikation. Obwohl die Übergangsverfassung die Versammlungsfreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung dieses Recht stark ein. Die Regierung hat die in den 1990er Jahren übliche Praxis, führende Repräsentanten politischer Gegner durch Hausarrest oder Inhaftierung auszuschalten oder ins Exil zu treiben, nicht endgültig aufgegeben. Beispielsweise wurde der Führer der PCP, Hassan Turabi, mehrfach, zuletzt im Januar 2011 nach kritischen Äußerungen über die Regierung Präsident Al-Baschirs inhaftiert. Ein führender Politiker der DUP, Mahmoud Hassanein, verließ 2009 nach Pressionen durch die Sicherheitsorgane das Land. Oppositionsparteien können sich jedoch in begrenztem Ausmaß kritisch äußern. Ein großer Teil steht auch in Gesprächskontakt mit der NCP. Der Nordableger des ehemaligen Bürgerkriegsgegners der Zentralregierung und Koalitionspartner der NCP in der Regierung der Nationalen Einheit (2005-2011), die SPLM, wurde nach dem Ausbruch von Feindseligkeiten in den Bundesstaaten Südkurdufan und Blauer Nil 2011 verboten. Viele ihrer Funktionäre wurden verhaftet.
(Quellen: Human Rights Watch :World Report 2013 - Sudan, 31.01.2013, http://www.ecoi. net/local_link/237040/359912_de.html, [Zugriff 21.02.2014]; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.04.2013 http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt: Länderinformationen - Sudan, 10.2013, http://www.auswaertiges-amt.de/DE /Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Sudan_node.html, [Zugriff 21.02.2014]; Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/248053 /374260_de.html, [Zugriff 21.02.2014]).
Haftbedingungen
Die Haftanstalten bieten den Insassen menschenunwürdige Zustände (massive Überbelegung, schwere hygienische und medizinische Mängel). Dass diese Mängel zum Tod von Häftlingen führen, ist evident. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen erfüllt nach Angaben der Vereinten Nationen nicht die UN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen. Menschenrechtsbeobachtern wird nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang Zutritt zu den Gefängnissen gewährt.
(Quellen: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.4.2013, http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 21.02. 2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014];).
Todesstrafe
Im sudanesischen Strafgesetzbuch ist für bestimmte Delikte die Todesstrafe vorgesehen (zB: Mord, bewaffneten Raubüberfall, Abfall vom Islam, Ehebruch, wiederholte homosexuelle Handlungen, wiederholter Betrieb eines Bordells, Vergewaltigung, Drogendelikte, Staatsschutzdelikte u.a.m.). Todesurteile sind in den letzten Jahren auch vollstreckt worden, wenngleich keine genauen Zahlen dazu vorliegen. 2012 kam es mehrmals zur Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden konnten
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/248053 /374260_de.html, [Zugriff 21.02.2014]).
Religionsfreiheit
Die von der Verfassung im Grunde gewährte Religionsfreiheit gibt es im Tatsächlichen nicht. Es herrscht der Islam. Die Scharia wird auf alle Staatsbürger des Landes angewendet, wobei gegenwärtig die in der Hauptstadt lebenden Christen davon ausgenommen werden. Nach der Loslösung des Südens ist eine Tendenz zur Diskriminierung von Andersgläubigen zu verzeichnen. Das Vorgehen gegen christliche Kirchen in Khartum dürfte auch mit dem Wunsch einhergehen, Sudan so weit wie möglich zu islamisieren und zu arabisieren. Durch die 2007 eingesetzte Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Apostasie, Blasphemie und Konversion zu jeder Religion außer dem Islam sind gesetzlich verboten. Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann. Im Zuge der Loslösung des Südsudan wird seitens der sudanesischen Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben und so kam es 2012 in Khartum mit Billigung durch die lokalen Behörden mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen.
Im Sudan leben überwiegend Muslime. 97% der Bevölkerung sind Muslime, von denen fast alle Sunniten sind. Der Islam stellt die Staatsreligion dar, es gibt eine kleine christliche Minderheit. Vereinzelt kommen in südlichen Landesteilen indigene Religionen vor.
(Quellen: U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.4.2013, http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 21.02. 2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; CIA - Central Intelligence Agency (4.11.2013):
The World Factbook - Sudan, 04.11.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/su.html, [Zugriff 21.02.2014]; Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Sudan, http://www.ecoi.net/ local_link/248429/372046_de.html, [Zugriff 21.02.2014]).
Ethnische Minderheiten
Es gibt keine diskriminierend und gegen ethnische Gruppen gerichtete Gesetzgebung. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige, auf ethnischen Gründen basierende Spannungen. Nördliche Muslime dominieren traditionell die Regierung. Die Kämpfe in Darfur fanden zwischen Muslimen statt, die sich als arabisch oder nichtarabisch definieren, sowie zwischen arabischen Stämmen. Die moslemische Be-völkerungsmehrheit und die Regierung diskriminieren ethnische Minderheiten weiterhin in nahezu jedem gesellschaftlichen Bereich. Bürger in arabisch geprägten Regionen, welche nicht Arabisch sprechen, werden bei Bildung, Arbeit und in anderen Bereichen diskriminiert. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen gegen Angehörige anderer ethnischer Gruppen ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Laut der im Jahr 2008 - also noch vor der am 09.07.2011 erfolgten Abspaltung des Südsudan - vorgenommenen Volkszählung leben im Sudan 30,9 Millionen Menschen, verteilt auf zahlreiche Stämme. Hauptgruppen waren: im Norden die arabisch-islamische Bevölkerungsgruppe und nubische Stämme; im Osten: Rasheida- und Beja-Stämme; im Westen: die nomadischen Beggara-Stämme, Fur, Zaghawa und ander; im Südwesten des Landes die Nuba, alle überwiegend islamisch; im Süden des Landes auch nilotische Stämme.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014];
Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014];
Grundversorgung/Wirtschaft
Sudan gehört trotz der reichen Bodenschätze (Öl, Erze, Edelmetalle) und fruchtbarer Böden zu den ärmsten und dabei am höchsten verschuldeten Ländern der Welt. Die anhaltenden Konflikte haben beträchtliche Summen aus dem Erdölexport für Waffen und Rüstung verschlungen, während sich der Arbeitsmarkt und Grundversorgung für die Bevölkerung merklich verschlechtert hat. Ob und wie lange das Regime Lebensmittel- und Treibstoffsubventionen aufrechterhalten und die Inflation in Schach halten kann, ist unklar.
Durch die Abspaltung des Südsudan am 09.07.2009 verlor der Sudan 80% seiner Erdölfelder an den Südsudan. Der Wegfall der Öleinnahmen ab August 2011 (mangels Einigung "Nord-Süd" über die Aufteilung der Einnahmen des im Süden produzierten Öls) verlor der Sudan mehr als 65% seiner staatlichen Einnahmen. Steigende Inflation, die Notwendigkeit zum Teil starker Ausgabenkürzungen und damit einhergehend, negative Auswirkungen auf die sudanesische Wirtschaft waren die Folgen.
In weiten Teilen des Landes ist die Versorgungslage kritisch, während in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot besteht. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts prekär. Neben Konflikten führen auch Dürreperioden immer wieder zu Hungerkatastrophen, die humanitäre Hilfe erfordern. Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile und wirken entwicklungshemmend. In der Krisenregion Darfur ist die Daseinsvorsorg weitgehend zusammengebrochen und wird von der Internationalen Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe übernommen.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt: Sudan: Wirtschaftspolitik, 10.2013, http://www.
auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 21.02.2014]).
Medizinische Versorgung
Außerhalb der Hauptstadt Khartum bestehen nur mäßige medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Während einige Militär- bzw. Polizeikrankenhäuser auf hohem Niveau ausgerüstet sind, sind die öffentlichen Krankenhäuser landesweit in einem schlechten Zustand. Es gibt auch gute Privatkliniken. Die Mehrzahl der Sudanesen kann sich - wenn überhaupt - nur mit finanzieller Unterstützung von Verwandten und Freunden einen Zugang zur medizinischen Versorgung verschaffen. Viele Arzneimittel sind für den Normalverdiener unerschwinglich, wenngleich die Versorgungslage mit Medikamenten gut ist. Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur in Städten und dort nur unzulänglich.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2013): Sudan - Gesellschaft, 3.2013, http://liportal.giz.de /sudan/gesellschaft.html, [Zugriff 21.02.2013]).
Behandlung nach der Rückkehr
Obgleich es den Anschein hat, dass die Verfolgung im Ausland tätiger Sudanesen nachgelassen hat, kommt es aber nach wie vor zur Verhaftung von Zurückkehrenden, dies jedoch nur, wenn sie zuvor polizeilich ausgeschrieben waren. Das Auswärtige Amt Berlin hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat keine staatlichen Repressionen zur Folge.
(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]).
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der im Akt einliegenden Kopie des sudanesischen Personalausweises bzw. Staatsbürgerschaftsnachweises, deren Echtheit von der Österreichischen Botschaft im Sudan (Anfragebeantwortung vom 08.02.2011) bestätigt wurden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, verheiratet gewesen zu sein, sich inzwischen aber von seiner Ehefrau getrennt zu haben.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte zusammengefasst vorgebracht, dass er, nachdem er einen LKW an einen Bekannten verliehen hatte, Probleme mit dem sudanesischen Geheimdienst bekommen hatte, da ihm eine Unterstützung von Rebellen unterstellt worden sei, weil mit seinem LKW Waffen transportiert worden wären. Er sei misshandelt und ins Gefängnis geworfen worden; er konnte nur flüchten, weil er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes ins Krankenhaus gebracht worden war, von wo aus ihm sein XXXX zur Flucht verhalf.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass gegenständliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei; die zugrundeliegende Beweiswürdigung der belangten Behörde erwies sich aber nicht als überzeugend, dies aus verschiedenen Erwägungen: Zunächst negierte die belangte Behörde die vom Asylgerichtshof bei Behebung des ersten Bescheides gestellten Anforderungen. Der angefochtene Bescheid ist wortident mit dem behobenen, nur ergänzt hinsichtlich der Länderfeststellungen bzw. der Behandlung der Frage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Obwohl der Bescheid vom 02.10.2008 vom Asylgerichtshof behoben wurde, weil die Behörde es unter anderem unterlassen hatte, notwendige Nachforschungen, z. B. zur Gefährdung bezüglich einer allfälligen Inhaftierung zu betreiben, wurden keine derartigen Nachforschungen angestellt. Der Asylgerichtshof hatte zudem in seinem Erkenntnis vom 15.09.2010 festgestellt: "Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint [...]. Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig." Dennoch hatte das Bundesasylamt keine neuerliche Einvernahme durchgeführt, sondern nur schriftliche Erhebungen vorgenommen, die sich in erster Linie auf die Frage der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente konzentrierten.
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde als unglaubhaft beurteilt: "Sie sind in Ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurden Sie jemals inhaftiert und hatten auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme." Die vom Bundesasylamt als Begründung dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten erscheinen aus Sicht der erkennenden Richterin aber nicht als solche. So wird von Seiten der belangten Behörde - wortgleich im behobenen Bescheid und im angefochtenen Bescheid - ausgeführt: "Der wohl gravierendste Hinweis für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass Sie behaupteten, dass diejenigen welche gegen die Regierung arbeiten, getötet werden müssen. Im Gegensatz dazu gaben Sie jedoch an von den Behörden misshandelt und anschließend in ein öffentliches Krankenhaus eingeliefert worden zu sein. Es entbehrt jeder Logik, dass Sie einerseits massiv misshandelt worden, andererseits jedoch von Ihren Peinigern in ein öffentliches Krankenhaus gebracht worden wären."
Das Bundesasylamt begründet die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich mit derartigen Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers. Bei einer Plausibilitätsprüfung darauf abzustellen, dass man als österreichischer Organwalter abschließend beurteilen kann, welches Verhalten des sudanesischen Geheimdienstes im Umgang mit Rebellen plausibel und schlüssig ist, erscheint gewagt, insbesondere wenn behauptet wird, dass es denkunmöglich bzw. unlogisch sei, dass ein Häftling einer medizinischen Versorgung zugeführt wird. Warum es jeder Logik entbehre, dass der misshandelte Beschwerdeführer von seinen Peinigern in ein Krankenhaus gebracht wurde, kann aus Sicht der erkennenden Richterin nicht nachvollzogen werden.
Als Widerspruch wurde von der belangten Behörde auch gewertet, dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt einmal erklärt hatte, er habe den von ihm verliehenen LKW nach ein paar Tagen zurückbekommen, und einmal, dass er ihn nicht mehr zurückbekommen hätte. In der Einvernahme am 12.03.2007 findet sich im Protokoll folgende Aussage des Beschwerdeführers: "Nach einer Woche haben sie mir den LKW noch immer nicht zurückgebracht, bis ich mich bei XXXX beschwert habe und den LKW endlich zurück erhielt."
Das Protokoll zur Einvernahme am 03.09.2008 enthält folgende Aussage des Beschwerdeführers: "Nach drei Tagen haben sie mir den LKW jedoch nicht zurückgebracht. Ich habe XXXX getroffen und ihn gefragt, wieso sie mir den LKW nicht zurückgebracht haben. Ich sagte, dass die drei Tage schon um sind."
Der Beschwerdeführer beharrte auch in der öffentlichen mündlichen
Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf, dass er den LKW
nicht zurückbekommen hätte (Auszug aus der Niederschrift zur
mündlichen Verhandlung am 28.04.2014; VR=Vorsitzende Richterin;
BF1=Beschwerdeführer):
"VR: Sie hatten in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.03.2007 gesagt, dass Sie den LKW nach einigen Tagen zurückerhielten. In einer späteren Einvernahme erklärten Sie, dass Sie ihn nie zurückbekommen hätten. Können Sie diesen Widerspruch erklären?
BF: Als ich in Thalham einen Asylantrag gestellt hatte, sagte ich das Gleiche wie jetzt. Der LWK wurde für drei Tage gemietet. Ich habe den LKW nicht zurückbekommen, das habe ich damals gesagt, und bin vielleicht auf Grund meines sudanesischen Akzentes missverstanden worden. Ich war neu hier. Ich wusste nicht, was mit mir passiert. Ich wollte nur, dass die Einvernahme schnell zu Ende geht.
RV: Kann der BF sich an die Dolmetscherin der Ersteinvernahme erinnern?
BF: Die Dolmetscherin sprach die Hochsprache Arabisch. Ich habe damals mein Problem erwähnt, ich wusste nicht, ob es richtig übersetzt wurde. Das Protokoll wurde nicht rückübersetzt.
VR: Im Protokoll vom 12.03.2007 ist vermerkt, dass die Niederschrift rückübersetzt wurde.
BF: Ich wurde gefragt, ob ich die Dolmetscherin gut verstanden habe, aber eine Rückübersetzung ist mir nicht erinnerlich."
Auch wenn sich hier tatsächlich ein Widerspruch zwischen den Protokollen der Einvernahmen zeigt, so mag dieser tatsächlich auf eine mögliche Ungenauigkeit in der Übersetzung zurückzuführen sein, kann dies jedenfalls aber nicht das ganze Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und unplausibel erscheinen lassen. Die belangte Behörde begründet die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich mit geringfügigen Abweichungen in seinem Vorbringen in den unterschiedlichen Stadien des Asylverfahrens, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei lediglich um Abweichungen in Details handelt, die nicht den Kern des Fluchtvorbringens treffen (wie die Frage, ob der LKW zurückgebracht wurde bzw. die exakte Angabe der Tage, welche der Beschwerdeführer im Krankenhaus verbracht hatte) und die durch Übersetzungs- bzw. Gedächtnisprobleme erklärbar sein könnten.
Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid weiters vor allem auf den Umstand, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte XXXX laut Aussage des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft eine Fälschung sei. Zunächst muss festgehalten werden, dass die belangte Behörde alleine durch die Anfrage bei der Staatendokumentation hinsichtlich der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen die Forderung des Asylgerichtshofs im Erkenntnis vom 15.09.2010, umfassende Ermittlungsschritte zu setzen und vor allem auch eine Einvernahme durchzuführen, jedenfalls nicht erfüllte. Weitere Ermittlungsschritte sind aus dem Akteninhalt nicht erkennbar bzw. wurden dem Bescheid nicht zugrunde gelegt.
Hinsichtlich des XXXX ist folgender Sachverhalt festzuhalten:
Eine Kopie des XXXX war dem Asylgerichtshof am 09.06.2010 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegt worden. Laut Auskunft des Rechtsvertreters (vgl. dazu Schriftsatz von Dr. Heinrich SCHELLHORN vom 20.10.2010) wurde das Original des XXXX (ebenso wie der Personalausweis) in der Kanzlei kopiert und in der Folge dann vom Beschwerdeführer im Zug verloren. Eine Verlustanzeige wurde erstattet. Das Bundesasylamt wurde auch informiert, dass die Unterlagen von einem Bekannten des Beschwerdeführers aus dem Sudan nach Österreich gebracht worden waren; die entsprechenden Kontaktdaten wurden bekanntgegeben, eine Kontaktaufnahme oder Befragung fand allerdings nicht statt.
Die vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebene deutsche Übersetzung lautet:
"Vor- und Zuname: XXXX
Alter: XXXX Jahre
Anschrift: XXXX
Die oben genannte Person ist vor mir
Am (abwesend) dem (abwesend) Jahr (abwesend)
Gemäß §§ 179 D und 15 C des Gesetzes Sudan vom Jahre 1998 erschienen.
Erstens: Am XXXX wurde gegen Sie ein Steckbrief gestellt. Durch die Massenmedien wurden Sie davon informiert und Sie haben sich nicht gestellt.
Zweitens: Am XXXX wurde gegen Sie ein Steckbrief in Abwesenheit wegen Übertretung § 179D und 15C des Gesetzes Sudan gestellt.
Drittens: Urteilspruch vom XXXX: XXXX
XXXX
Ausgestellt durch Herrn XXXX, der für die Verfahren der genannten Personen beauftragt worden ist."
Es handelt sich dabei um einen Vordruck, in dem auch die Paragraphen vorgedruckt sind und nur einzelne Angaben handschriftlich eingefügt wurden. Am Kopf des Schreibens ist der Aufdruck "Ministry of Interior/ Investigation § Security Corporation/ Police Security Administration/The Special Forces Area" erkennbar.
Am 14.01.2011 wurde vom Bundesasylamt eine Anfrage an die Botschaft gestellt, in der um eine Beurteilung der Echtheit des XXXX ersucht wurde. In der Anfrage wurde festgehalten: "Aufgrund der widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben liegt der Verdacht nahe, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt." Die belangte Behörde scheint hier das Ergebnis der Anfrage bereits vorwegnehmen zu wollen bzw. gibt sie zumindest erkennbar eine Wertung ab. Im Sinne eines fairen Verfahrens sollte die Anfrage keine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers enthalten, sondern eine objektive Anfrage ohne Wertung darstellen. Die Dokumentenüberprüfung der Staatendokumentation (Anfragebeantwortung vom 08.02.2011) fiel dann entsprechend aus, der zu überprüfende XXXX wurde als Fälschung deklariert. Die österreichische Botschaft hatte zur Anfragebeantwortung einen Vertrauensanwalt herangezogen, XXXX, der laut Botschaftsauskunft auch von der schweizerischen und deutschen Botschaft als Dokumentenprüfer herangezogen wird. Dieser begründete seine Einschätzung des vom Beschwerdeführer übermittelten Dokuments als Fälschung folgendermaßen:
"1. In der Geschichte der sudanesischen Rechtsgebung hat es niemals ein Gesetz mit dem Namen "Sudan Act 1998" oder "Sudan Law 1998" gegeben.
2. Im Sudanesischen Polizeigesetz (Police Act) von 2008 ist die Todesstrafe nirgends als Strafmaßnahme vorgesehen.
3. Es gibt viele Formfehler, wie z.B. die Falschschreibung arabischer Wörter (Zeilen 1/4/8).
4. Die Erwähnung einer "befehlshabenden Person" ohne die Nennung des Ranges innerhalb der Polizeikräfte ist ebenfalls ein Mangel im vorliegenden Dokument.
5. Im Inhalt des Dokuments werden die Wörter XXXX und XXXX gemischt verwendet.
6. Der verwendete Stempel ist ein privater und nicht der bekannte offizielle Stempel der verantwortlichen Polizeibehörde.
7. Die Namen des AW werden ohne Rang, Dienstnummer oder das Wort "Verdächtiger" vor seinem Namen geschrieben. Dies ist ebenfalls ein Formfehler.
8. Es wird kein Titel für das Polizeigericht genannt. Gemäß dem sudanesischen Polizeigesetz von 2008, § 47, existieren: der "Police Interrogative Court", der "Police Non-Interrogative Court", der "Police Appellate Court" und der "Police Supreme Court".
9. In § 134 der Strafprozessordnung von 1991 steht bezüglich eines Prozesses in absentia: 1) Ein Beschuldigter muss im Prozess anwesend sein und ein Prozess darf nicht in absentia geführt werden, außer in folgenden Fällen: a) Er ist eines Staatsdelikts beschuldigt ("offence against the state"). B) Das Gericht entscheidet, ihn von der Anwesenheit auszunehmen. Die Bedingung dafür ist, dass ein schriftliches Geständnis vorliegt oder ein Anwalt oder ein Vertreter ihn vertritt. C) Das Gericht, das den Prozess ohne die Anwesenheit des Beschuldigten fortführt, darf die Verteidigung in keinem Fall beeinträchtigen. 2) In all den in Punkt 1) genannten Fällen müssen Ladungen gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes zugestellt werden.
10. Bei der Einsicht in die Liste gesuchter Personen auf drei Polizeistationen in XXXX, XXXX und XXXX konnte ich weder das Bild noch den Namen des AW finden, noch ähnliche Daten. Er hat fälschlicherweise angegeben, dass seine Daten XXXX veröffentlicht wären.
11. Die Abteilung der Spezialkräfte in der Behörde der Polizeisicherheit führt im Einklang mit den Dienstvorschriften von 2001 keine Prozesse gegen Polizisten durch. Die Polizeijustiz führt derartige Prozesse durch.
Konklusion: Der übermittelte Haftbefehl ist ungültig/gefälscht."
Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, die er mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 14.04.2011 wahrnahm: "Auch der vom Ast vorgelegte XXXX ist echt. Der Verbindungsanwalt der Österreichischen Botschaft in XXXX [Anmerkung der erkennenden Richterin: müsste wohl heißen XXXX] müsste wissen, dass XXXX im Sudan nicht einem klaren rechtlichen Schema folgen. 90% der Polizeibeamten im Sudan sind vollkommen ungebildet und beherrschen auch die arabische Schrift nicht ausreichend. Ein Großteil der behördlichen Schriftstücke im Sudan hält sich nicht an irgendwelche formalrechtlichen Bestimmungen der sudanesischen Gesetzestexte. XXXX werden willkürlich ausgestellt und auch willkürlich vollzogen. Wenn der Verbindungsanwalt ausführt, dass bei der Einsicht in die Liste gesuchter Personen auf drei Polizeistationen weder das Bild noch der Name des Asylwerbers gefunden werden konnte, so ist dazu auszuführen, dass der Asylwerber bereits seit über XXXX in Österreich aufhältig ist und es daher äußerst unwahrscheinlich ist, dass nach dem Ablauf einer so langen Zeit noch Lichtbilder des Ast ausgehängt sind. Dieser Umstand sagt daher nichts aus über die Wahrhaftigkeit der Fluchtgeschichte des Asylwerbers."
Mit gleichem Schriftsatz wurde auch betont, dass der zugleich mit dem XXXX übermittelte Personalausweis echt sei, auch wenn das Landeskriminalamt in seinem Untersuchungsbericht zu einem anderen Schluss gekommen sei.
Die neuerliche Anfrage der belangten Behörde bei der Staatendokumentation ergab, dass der Personalausweis entgegen der Beurteilung des Landeskriminalamtes tatsächlich echt war. Der Vertrauensanwalt wurde um eine Stellungnahme zum Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ersucht. Er erklärte, dass man sich sehr wohl an formale Vorgaben halte, da die Regierung des Sudan eine moderne Druckerei besitze, wo alle offiziellen Materialien gedruckt würden. Jeder XXXX würde von einem Bezirksanwalt, Polizeioffizier oder Richter überprüft, daher könnte er keine Fehler enthalten. Der vorliegende XXXX sei eine Fälschung und unterscheide sich völlig von einem echten XXXX. Hinsichtlich des Vorwurfs, dass XXXX willkürlich ausgestellt und vollzogen würden, erklärte der Vertrauensanwalt. "Dies ist eine falsche Aussage; es gibt zahlreiche Gesetze und Behörden, welche sich um die Umsetzung der betreffenden Prozeduren kümmern. Es ist nicht einfach, abseits des Rechtssystems die diesbezüglichen Regeln zu verletzen und/oder willkürlich einen XXXX auszustellen und/oder einen XXXX zu vollziehen." Zudem gebe es eine zentralisierte, computerunterstützte Verbrecherdatenbank-Einheit der sudanesischen Polizei.
Von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beurteilung des Vertrauensanwaltes auf den ersten Blick durchaus überzeugend ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die belangte Behörde keinerlei Beweiswürdigung vorgenommen, sondern die Aussagen des Vertrauensanwaltes ohne Kommentierung einfach in den angefochtenen Bescheid übernommen hat und dazu benützt, die Argumente des Beschwerdeführers zu entkräften.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH vom 22.05.2003, Zl. 99/20/0578 oder vom 21.04.2011, 2011/01/0129) stellt die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung dar. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0129) fehlerhaft. Das ist hier der Fall, weil die belangte Behörde die Aussagen des Vertrauensanwaltes übernommen hat, ohne sie einer Überprüfung auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu unterziehen, obwohl die Aussagen des Vertrauensanwaltes den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen widersprechen. Während der Vertrauensanwalt die Existenz willkürlicher Verhaftungen bestreitet, werden die folgenden Feststellungen zum Sudan im angefochtenen Bescheid wiedergegeben:
"Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt oder werden bewusst außer Acht gelassen. [...] Fälle von willkürlicher Verhaftung und von der Schlechtbehandlung von Zivilisten, die von UNAMID dokumentiert werden, zeigen, dass vor allem der NISS und der Militärgeheimdienst für derartige Menschenrechtsverletzungen in Darfur verantwortlich zeichnen." Der angesprochene Bescheid ist in sich inkonsistent, indem er den Aussagen des Vertrauensanwaltes, trotz deren offensichtlichen Widerspruchs zu den Länderfeststellungen, vollkommen vertraut und auf ihrer Grundlage dem Beschwerdeführer die Vorlage gefälschter Beweismittel vorwirft.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde Umstände, die für den Beschwerdeführer sprechen würden, nicht in ihre Beweiswürdigung aufnimmt. So hatte der Beschwerdeführer zeitgleich mit dem Haftbefehl einen Personalausweis vorgelegt, der vom Landeskriminalamt aufgrund von Abweichungen zu den sudanesischen Formvorgaben als Fälschung erkannt wurde - bei der Nachfrage bei der Österreichischen Botschaft in XXXX stellte sich das Dokument aber als echt heraus. Dies hätte von der belangten Behörde durchaus als Indiz dafür gewertet werden können, dass im Sudan Formvorgaben nicht immer entsprechend österreichischen Standards eingehalten werden.
Der angefochtene Bescheid ist in einem weiteren Punkt in sich nicht schlüssig. Die belangte Behörde führt nämlich aus: "Sie haben angegeben, dass man Ihnen im Gefängnis immer vorgeworfen hätte, dass Sie oppositionelle Gruppen unterstützen würden. Sie konnten jedoch in keinster Weise angeben, wie diese Personen auf derartige Vorwürfe gekommen sind. Sie haben immer wieder nur betont, dass Sie selbst nicht wüssten, weshalb man Ihnen das vorgeworfen hätte. Es ist jedoch davon auszugehen, wenn Sie derart lange in Haft gewesen wären, dass man Ihnen konkret gesagt hätte, was Sie gemacht hätten. Ihre Antwort, dass man Ihnen immer nur pauschal gesagt hätte, dass Sie "mit dem LKW die Opposition unterstützt" hätten, ist daher absolut nicht nachvollziehbar, Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass man Ihnen konkret gesagt hätte, wann Sie was gemacht hätten."
Die belangte Behörde scheint hier von Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit auszugehen, deren fehlende Existenz im Sudan sie selbst im angefochtenen Bescheid feststellt: "Gefangene werden oftmals ohne Nennung von Gründen eingesperrt, manchmal für längere Zeiträume."
Der Beweiswürdigung der belangten Behörde kann daher vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Vielmehr wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht allen Kriterien eines glaubhaften Vorbringens gerecht. Zur Illustration werden die wichtigsten Auszüge aus der Verhandlungsniederschrift vom 28.04.2014 wiedergegeben, die in Einklang mit dem bisher Vorgebrachten stehen (Auszug aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 14.04.2014;
VR=Vorsitzende Richterin; BF=Beschwerdeführer):
"VR: Können Sie bitte nochmals berichten, wie es zu Ihrer Inhaftierung gekommen ist?
BF: Bei der Arbeit war ich selbstständig. Es sind drei Personen während der Arbeit zu mir gekommen, sie wollten mich mitnehmen. Ich habe gefragt, wohin wir gehen, sie wollten es mir nicht sagen. Sie haben von mir den Personalausweis verlangt. Ich bin mit ihnen mit dem Auto zu einer kleinen Wohnung gefahren, dort haben sie mich gelassen, für einen Tag. Ich wusste aber nicht warum sie mich mitnahmen. Sie verdächtigten mich Waffen zu transportieren. Ich hatte mehrere Autos in meinem Geschäft mit denen ich Sachen transportierte. Ich vermietete die Autos auch. Sie fragten mich, weshalb ich Waffen transportiert hätte. Eine Person kam zu mir, es war dieselbe die vor ein paar Tage vorher von mir ein Auto gemietet hatte, um damit Sachen zu transportieren. Wir hatten einen Preis vereinbart. Er hat das Auto mitgenommen und ein paar Tage später kamen die Personen, die mich mitgenommen haben. Diese Person hieß Baker.
VR: Und diese Person hatten sie dann in der Wohnung wieder getroffen?
BF: Das war dieselbe Person, die bei mir das Auto gemietet hatte. In der Wohnung kam er blutbeschmiert zu mir. Bestimmt haben sie ihn geschlagen.
VR: Sie hatten in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.03.2007 gesagt, dass Sie den LKW nach einigen Tagen zurückerhielten. In einer späteren Einvernahme erklärten Sie, dass Sie ihn nie zurückbekommen hätten. Können Sie diesen Widerspruch erklären?
BF: Als ich in Thalham einen Asylantrag gestellt hatte, sagte ich das Gleiche wie jetzt. Der LWK wurde für drei Tage gemietet. Ich habe den LKW nicht zurückbekommen, das habe ich damals gesagt, und bin vielleicht auf Grund meines sudanesischen Akzentes missverstanden worden. Ich war neu hier. Ich wusste nicht, was mit mir passiert. Ich wollte nur, dass die Einvernahme schnell zu Ende geht.
RV: Kann der BF sich an die D der Ersteinvernahme erinnern?
BF: Die D sprach die Hochsprache Arabisch. Ich habe damals mein Problem erwähnt, ich wusste nicht, ob es richtig übersetzt wurde. Das Protokoll wurde nicht rückübersetzt.
VR: Im Protokoll vom 12.03.2007 ist vermerkt, dass die Niederschrift rückübersetzt wurde.
BF: Ich wurde gefragt, ob ich die D gut verstanden habe, aber eine Rückübersetzung ist mir nicht erinnerlich.
VR: Sie wurden dann in ein Gefängnis nach XXXX gebracht. Können Sie erzählen, wie Sie behandelt wurden?
BF: Ich war damals in einem sehr kleinen Zimmer, ich konnte nicht liegen. Ich konnte nur sehr beengt am Boden sitzen. Ich musste auch hier auf die Toilette gehen. Es gab kein Licht. Ich wurde immer wieder geschlagen und hatte niemals Ruhe. Dieser Zustand dauerte lange an. Ich glaube, ich wurde schlechter, als die Tiere behandelt. Immer wieder kam jemand zu mir, der mich nach den Personen fragte, denen ich geholfen hätte, wo sie sich befinden. In diesem Zusammenhang wurde ich immer geschlagen.
VR: Wurde Ihnen konkret vorgeworfen eine bestimmte Gruppe/Personen zu unterstützen?
BF: Nein, die wollten von mir Namen wissen.
VR: Wie konnten Sie flüchten?
BF: Meine Gesundheit verschlechterte sich im Gefängnis. Ich wurde ins Krankenhaus gebracht und dort behandelt. Ich bekam eine Infusion. Ich bliebe dort 15-20 Tage. In der Zeit kamen zwei Personen zu mir, die wollten ganz normale Untersuchungen machen. Eine Person erwähnte, dass mein XXXX sie geschickt hätte.
VR: Wieso wusste Ihr XXXX, dass Sie im Krankenhaus sind?
BF: Als ich von drei Personen verhaftet wurde am Markt, da sahen einige Personen zu. Jemand hat sicher meine Familie informiert. Wir haben viele Kontakte und Bekannte. Deswegen hat es mein XXXX erfahren. Mein XXXX wusste, dass ich verhaftet worden war. Er hat immer nachgefragt, wo ich mich befinde, bis ich im Krankenhaus landete. Er hat alles gewusst. Er hat viele Bekannte und Freunde im ganzen Ort, auch im Gefängnis und im Krankenhaus. Von den Bekannten hat er erfahren, dass ich mich im Krankenhaus befand.
VR: Wissen Sie, was mit XXXX passiert ist, der bei Ihnen den LKW geliehen hat?
BF: Nein, ich wusste nicht, was mit ihm geschehen ist. Als ich vom Krankenhaus flüchtete, wurde mir gesagt, dass er bestimmt getötet wird.
VR: Wer hat Ihnen gesagt, dass XXXX verfolgt/getötet wird?
BF: Mein XXXX hat alles organisiert. Er hat den Fahrer organisiert und dieser gab mir Geld, damit ich fliehen konnte. Der Fahrer erwähnte, dass XXXX verfolgt wird.
VR: Sie haben heute gesagt, dass bei der Abholung der Personalausweis verlangt wurde?
BF: Die haben meinen Personalausweis verlangt. Ich habe alles in einer Box in meinem Auto gelassen.
VR: Wo ist der Personalausweis geblieben, er war ja in einer Box im Sudan, wie haben Sie ihn mitbekommen?
BF: Ich habe ein paar Freunde hier, die meine Dokumente vom Sudan geholt haben.
VR: Die Dokumente waren bis Sie sie nach Österreich geholt haben, im Auto?
BF: Ich habe damals alles im Auto gelassen. Ich bi n mit den drei Personen dort hin gegangen. Die drei Personen hatten die Dokumente nicht mitgenommen.
VR: Sie haben dem Bundesasylamt einen XXXX vorgelegt. Können Sie bitte schildern, wie Sie diesen erhalten haben? Beziehungsweise wie ist er nach Österreich gekommen?
BF: Mein Freund, der ist in den Sudan geflogen und hat die Dokumente von meiner Familie bekommen. Nachdem ich geflohen bin, sind Leute zu mir nach Hause gekommen, sie haben alles durchsucht. Meine Familie bekam einen XXXX.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer XXXX bzw. Ihrer Familie? Wenn ja, wie geht es Ihnen?
BF: Nein.
VR: Warum nicht?
BF: Da es zwischen uns Probleme gab, sind wir XXXX.
VR: Haben Sie sonst Kontakt zu anderen Familienmitgliedern? Was erzählt sie? Wie geht es ihr?
BF: Ich telefoniere mit der Mutter. Sie sagt zur mir, dass ich auf mich aufpassen soll. Sie ist krank. Sie geht alle paar Tage ins Krankenhaus.
VR: Kam die Polizei zu Ihrer Mutter?
BF: Ja, die kommen immer zu uns. Mein XXXX wurde verhaftet.
VR: Weswegen wurde Ihr XXXX verhaftet?
BF: Sie haben ihn nach mir gefragt, wohin ich geflohen bin, und wo ich mich befinde."
Die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts waren widerspruchsfrei und detailliert, er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Implausibilitäten in den Angaben während der Verhandlung konnten nicht erkannt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von Sicherheitskräften des Sudans festgehalten und misshandelt wurde, da ihm unterstellt wurde, Rebellen unterstützt zu haben, ist glaubhaft.
Eine abschließende Beurteilung hinsichtlich der Frage, ob es sich beim vorgelegten XXXX um eine Fälschung handelt oder nicht, erscheint aufgrund der aktuellen Situation im Sudan nicht möglich, aber auch nicht notwendig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers als solches alle Kriterien einer Glaubhaftmachung erfüllt und eine Pflicht zur Vorlage von "Beweisen" im Asylverfahren nicht besteht. Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. dazu AsylGH 14.05.2009, D10 406.192-1/2009). Im vorliegenden Fall überwiegen aus Sicht der erkennenden Richterin eindeutig die Gründe, die für die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, das auch im Einklang mit den Länderfeststellungen steht, sprechen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Der Antragsteller machte vor den beiden asylrechtlichen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben und substantiierte dieselben durch vorgelegte Beweismittel. Auch wenn eine abschließende Beurteilung, ob der vorgelegte XXXX echt ist, nicht erfolgen kann, so kann jedenfalls aufgrund der Aktenlage nicht dem Schluss der belangten Behörde gefolgt werden, dass es sich jedenfalls um eine Fälschung handle. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig, plausibel und konsistent und kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von sudanesischen Sicherheitskräften entführt, festgehalten und misshandelt wurde, da ihm eine politische Gesinnung im Sinne einer Unterstützung der Rebellengruppen unterstellt wurde. Der Beschwerdeführer konnte auch glaubhaft machen, dass er aufgrund der speziellen Gelagertheit seines Schicksales bei Rückkehr in seinen Heimatstaat Sudan mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung mit der Verfolgung von Seiten der sudanesischen Sicherheitsbehörden zu rechnen hätte, was grundsätzlich den Flüchtlingsstatus des Antragstellers begründet. Dies wird auch durch die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gestützt, dass die Sicherheitskräfte vor etwa einem Jahr eine Einvernahme seines XXXX vorgenommen hätten, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers festzustellen. Das die sudanesische Regierung bzw. insbesondere der Geheimdienst politische Oppositionelle bedroht, festnimmt, foltert und verfolgt, wurde auch durch das Urteil des EGMR, Case of A.A. v. Switzerland vom 07.01.2014 (58.802/12) bestätigt. Der EGMR hält darin fest, dass die Menschenrechtsituation für Oppositionelle im Sudan äußerst besorgniserregend ist und die Abschiebung eines sudanesischen Oppositionellen in den Sudan den Art 3 EMRK verletzen würde. Es wird vom EGMR darauf hingewiesen, dass auch niederrangige Oppositionelle im Sudan Gefahr laufen, misshandelt und verfolgt zu werden.
Es ist nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer den ihm von den sudanesischen Behörden vorgeworfenen Tatbestand gar nicht erfüllt und die Rebellen gar nicht bewusst unterstützt hatte. Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden seines Heimatlandes unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (zB VwGH 14.01.1998, 95/01/0486). Eine allfällige strafrechtliche Verfolgung könnte nur dann der Asylrelevanz entbehren, wenn ein faires rechtsstaatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung zu erwarten wäre (vgl. etwa VwGH 26.07.2995, 95/20/0028; 14.10.1998, 98/01/0259), wovon im gegenständlichen Fall, auch aufgrund der Länderfeststellungen, nicht auszugehen ist.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben, da davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer dem sudanesischen Sicherheitsapparat bekannt ist und von diesem landesweit verfolgt werden würde.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu B)
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (zur Frage der Beweiswürdigung der Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0129; zur Frage der politischen Gesinnung z.B. VwGH 14.01.1998, 95/01/0486 und 14.10.1998, 98/01/0259). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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