G311 1318227-1•BVwG G311 1318227-1
G311 1318227-1Tribunal administratif fédéral29 avr. 2014
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen
G310 1318227-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX,
geb. XXXX, StA. Bosnien-Herzegowina, vertreten durch XXXX
in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008,
Zl. 05 09.345 - BAL, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist bosnischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Bosniaken und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er stammt aus XXXX (Serbien). Er reiste seinen Angaben zufolge am 30.09.2001 mit einem verfälschten Reisepass in das Bundesgebiet ein; am 27.06.2005 stellte er aus der Haft heraus durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag).
Zur Person des Antragsstellers wurde im schriftlichen Asylantrag vorgebracht, dass dieser in der Stadt XXXX gelebt und gewohnt habe. Er habe die Matura als Vermessungstechniker abgelegt und sei sodann in die jugoslawische Armee eingetreten, wo er eine Spezialausbildung absolviert habe und schließlich Berufsoffizier geworden sei.
Zum asylrelevanten Sachverhalt wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dieser dem rechtsfreundlichen Vertreter seitens des BF in deutscher Sprache geschildert worden sei. Es habe sich Folgendes zugetragen: Der BF habe bei der jugoslawischen Armee eine Ausbildung zum Sicherheitsunteroffizier absolviert. Bei Kriegsausbruch im Jahre 1990 sei er in XXXX/Kroatien im dortigen Militärkommando als Sicherheitsbegleiter für leitende Offiziere eingesetzt gewesen. Im Zuge des Kroatienkrieges sei der BF dann nach Montenegro in die Stadt XXXX versetzt worden. Der BF sei insbesondere für die Sicherheit des XXXX und des XXXXverantwortlich gewesen. Gegen XXXX sei vom Internationalen Gerichtshof in Den Haag ein Kriegsverbrecherverfahren wegen des Massakers in XXXX eingeleitet worden. XXXX sei nach XXXX einer der Hauptangeklagten in den Kriegsverbrecherprozessen betreffend den Bosnienkrieg vor dem Haager Tribunal, und habe sich XXXX freiwillig dem Tribunal gestellt.
Der BF sei nicht nur beruflich als Sicherheitsunteroffizier bzw. als "Bodyguard" für die persönliche Sicherheit von XXXXverantwortlich gewesen, sondern hätte auch private Kontakte zu ihm und dessen Familie unterhalten. Es sei mit der Zeit ein Vertrauensverhältnis wie zwischen Vater und Sohn entstanden. Der BF habe sechs Monate im Haus von XXXX gewohnt.
Im Mai/Anfang Juni 1993 sei der BF in XXXX/Montenegro, als Unteroffizier, Dienstgrad Vodnik 1. Klasse, bei der Einheit XXXX dienstzugeteilt gewesen. Diese Einheit sei damals in der Kaserne XXXX, einige Kilometer außerhalb der Stadt XXXX stationiert gewesen. Es habe sich um eine Spezialeinheit gehandelt, welche der Militärpolizei zugeordnet gewesen, und bei der Terrorbekämpfung eingesetzt worden sei. Es habe sich um die einzige Anti-Terror-Interventionsgruppe der ganzen VPO gehandelt. Kommandant dieser Gruppe sei XXXX gewesen. XXXX, der damals Kommandant des Geheimdienstes XXXX gewesen sei, welcher ebenfalls in XXXX eine "Niederlassung" gehabt habe, habe eines Tages den BF persönlich angerufen und ihm mitgeteilt, dass es in der Stadt ein Sicherheitsproblem gäbe, er solle sich darum kümmern. Dem BF seien aber anlässlich dieses Telefonates keine Details mitgeteilt worden. Der BF habe daraufhin beim Bereitschaftsdienst seiner Einheit angerufen, und vom Unteroffizier (Dienstrang Zastavik) XXXX die Information erhalten, dass eine Gruppe vollbewaffneter Personen mit Granaten und Gewehren von der Frontlinie in der Stadt sei, diese Personen alkoholisiert seien und auch bereits von ihren Schusswaffen Gebrauch gemacht, sowie in einem Hotel Probleme bereitet hätten. Aufgrund dieser Information sei der BF mit drei ihm unterstellten Militärpersonen in die Stadt gefahren, um diese Gruppe ausfindig zu machen. Er habe lediglich gewusst, dass es sich um keine offizielle Einheit der jugoslawischen Armee handle. Nahe dieses Hotels habe man auf einem Parkplatz ein "paramilitärisches" Auto gefunden (ein "Pinzgauer"), das jedoch nicht in den originalen Armeefarben lackiert gewesen sei. Der BF habe mit einem Spezialgerät diese Auto geöffnet, gestartet, in die Kaserne nach XXXX gebracht, und anschließend normalen Dienst versehen. Nach Dienstschluss habe der BF in seiner Wohnung einen zweiten Anruf von XXXX erhalten, welcher dem BF mitgeteilt habe, dass es mit den Paramilitärs noch immer die größten Probleme gäbe, und der BF sofort in die Kaserne kommen solle. Die Gruppe habe bewaffnet die Kaserne gestürmt, ein Fahrzeug der Marke Puch gestohlen und sei dann mit diesem Richtung Front davon gefahren. Dem BF sei seitens XXXX der Auftrag erteilt worden, die Paramilitärs zu verfolgen und festzunehmen. Im Falle von Waffengewalt solle der BF die "Terroristen" "liquidieren". Am nachfolgenden Einsatz hätten neben dem BF weiters noch XXXX XXXX, XXXX sowie die Soldaten XXXXund XXXX teilgenommen. Es sei die Verfolgung in Richtung Frontlinie aufgenommen worden. An einer Tankstelle vor der Frontlinie habe man die Paramilitärs überholt, als diese gerade unter Einsatz von Waffengewalt das geraubte Fahrzeug betankten. Man habe dann an einer Kontrollstelle Position bezogen und Fahrhindernisse auf der Straße errichtet. Als sich das Fahrzeug der Paramilitärs der Kontrollstelle näherte, habe der Soldat XXXX die Nerven verloren und zu schießen begonnen, was einen Schusshagel der Paramilitärs auch in Richtung des BF ausgelöst habe. Im Rahmen der folgenden Schießerei habe der BF Spezialmunition eingesetzt, aufgrund dieser das Fahrzeug der Paramilitärs in Brand gesetzt worden sei. Alle Paramilitärs seien dabei ums Leben gekommen. Bei diesen Paramilitärs habe es sich um ältere Reservisten der ehemaligen jugoslawischen Armee gehandelt, welche alle orthodoxe Serben gewesen seien und sich der illegalen, paramilitärischen Gruppierung unter dem Kommando des XXXXangeschlossen gehabt hätten. Die Organisation habe XXXX geheißen. Einer der vier getöteten Paramilitärs habe innerhalb dieser Organisation eine hohe Position eingenommen. Er habe mit Vornamen XXXX geheißen und sei aus der Stadt XXXX gewesen. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass das zweite Telefonat von XXXX und dem BF vom Armeekommando in XXXX abgehört worden war. In der Folge sei es zu einer Suspendierung XXXX, des BF und der weiteren vier beteiligten Soldaten gekommen. Die damalige Ehefrau des BF habe umgehend ihren Arbeitsplatz verloren.
Der BF sei ein Jahr lang in XXXX geblieben. Unterdessen habe XXXX das Angebot angenommen, im Bosnienkrieg auf der Seite der serbischen Spezialeinheiten, bei den sogenannten Jetniks, als Offizier zu kämpfen. Er habe die zweithöchste Position nach XXXX eingenommen. Außerdem sei XXXX einer der höchsten Offiziere im Kampf der serbischen Armee im Bosnienkrieg geworden. Der BF selbst habe das auch an ihn ergangene Angebot, sich gleichfalls den serbischen Kräften im Bosnienkrieg anzuschließen, abgelehnt.
Am 12.08.1994 sei der BF verhaftet und im Militärgefängnis XXXX für ungefähr ein Jahr in Untersuchungshaft genommen worden. Dem BF sei Mord vorgeworfen worden, da er im Zusammenhang mit dem geschilderten Vorfall mit den Paramilitärs einen rechtswidrigen Befehl befolgt habe, den er nicht hätte befolgen dürfen. 1995 sei es ihm möglich gewesen, gegen Kaution seine richterliche Freilassung aus der Untersuchungshaft zu erwirken. Der zuständige Untersuchungsrichter sei XXXX gewesen. Der BF sei am 12.08.1995 aus der Haft entlassen worden und am 14.08.1995 mit seiner damaligen Ehefrau und zwei Kindern nach Deutschland geflüchtet. Nach Kenntnis des BF seien XXXX und XXXX in der Folge zu 6 bzw. zu 2 Jahren Haft verurteilt worden. Die Soldaten XXXX und XXXX wären nach Anraten von XXXX desertiert, weil sie als Moslems als besonders gefährdet galten.
Das Asylverfahren in Deutschland (XXXX) habe im Jahre 1999 negativ geendet, weil der BF über den sicheren Drittstaat Österreich nach Deutschland eingereist sei. Das Asylbegehren sei inhaltlich nicht überprüft worden. Der BF habe dort jedoch wichtige Dokumente als Beweismittel vorgelegt (Militärdokument, Schriftstücke betreffend das gegen ihn geführte Strafverfahren etc.). Der BF kehrte 1999 nach einem drei Monate dauernden Aufenthalt in Österreich in das nunmehrige Bosnien-Herzegowina zurück, da er annahm, dass der Krieg vorbei sei.
Der BF stamme aus Ost-Bosnien, aus XXXX. Er sei Moslem, aber mit einer Katholikin verheiratet gewesen. In diesem Gebiet würde jeder jeden kennen. Auch die Eltern des BF seien nicht im Krieg gewesen, und 1991 nach XXXX, 1992 nach Deutschland gegangen, wo sie auch heute noch leben würden. Es sei bald bekannt geworden, dass der BF nach Bosnien zurückgekehrt sei. In der Zeitung XXXX sowie im Fernsehen sei darüber berichtet worden, wie es denn sein könne, dass jemand, der auf der Seite der Jetniks in führender Position gegen bosnische Moslems im Krieg gekämpft habe, sich als freier Mann in XXXX bewege, während moslemische Kriegsinvaliden keine Rechte hätten und in Not und Armut dahinvegetieren müssten. Der BF sei im Zeitungsartikel namentlich (auch mit seinem Spitznamen) erwähnt worden. In der Folge sei der BF von den Brüdern XXXX, welche Schulkollegen des BF gewesen seien, für den Tod ihres Bruders XXXXverantwortlich gemacht worden. Während des Aufenthaltes des BF in Bosnien sei es zu massiven Verfolgungen gekommen:
Im Jahr 2001 sei ein internationaler Haftbefehl gegen XXXX erlassen worden. Der BF galt nunmehr als "Vojvoda", also als extremer Jetnik bzw. serbischer Kriegsverbrecher. Außerdem sei der BF als Jugendlicher auch mit XXXX befreundet gewesen, der gleichfalls wegen der Begehung von Kriegsverbrechen beschuldigt und in Den Haag angeklagt sei. XXXX sei in Bosnien jedoch ein Nationalheld. Er sei Kommandant der bosnischen Truppen in XXXX gewesen. Die Stimmung sei dadurch, dass der BF, den man der Mitgliedschaft bei den Jetniks beschuldigt habe, obwohl er als Moslem in XXXX aufgewachsen war, weiter aufgeheizt worden. Die massiven Verfolgungen des BF würden von den Brüdern XXXX ausgehen. Es habe mit telefonischen Bedrohungen begonnen. Am 25.05.2000 sei die Wohnungstüre des BF in Brand gesetzt worden. Am selben Tag sei sein Auto durch eine Handgranate zerstört worden. Der BF habe diese Vorkommnisse angezeigt, eine Aufklärung habe jedoch nicht stattgefunden. Am 10.10.2000 sei der BF im "Cafe XXXX" von sechs Leuten zusammengeschlagen worden. Er habe dabei innere Verletzungen erlitten und habe deshalb zwei Monate im XXXX-Spital in XXXX behandelt werden müssen. Er habe in Zimmer XXXX zusammen mit einem weiteren Patienten namens XXXX gelegen. Der zuständige Primarius habe XXXX geheißen. Kurz vor der vorgesehenen Entlassung des BF aus der stationären Pflege sei dieser am 15.12.2000 von einer Freundin, Frau XXXX, welche ihrerseits die Schwägerin des XXXX(seinerseits bester Freund von XXXX, des im Krieg zu Tode gekommenen Bruders der Geschwister XXXX) gewesen sei, vor einem auf ihn geplanten Anschlag gewarnt worden. Am selben Tag seien drei bewaffnete Männer in das Krankenzimmer des BF gekommen. Einer habe mit Vornamen XXXX geheißen, der andere XXXX, der Dritte habe den Spitznahmen "XXXX" geführt. Alle seien dem BF persönlich bekannt gewesen. Sie würden aus dem Dorf XXXX, ca. 7 km von XXXX entfernt, kommen und hätten unter dem Kommando von XXXX gekämpft, dessen Frau auch aus diesem Dorf stamme. XXXX, die Schwester der Frau von XXXX, stamme ebenfalls von dort. Weil der BF vorgewarnt worden sei, habe er dem Attentat entkommen können. Seitens seiner Verfolger seien zwei oder drei Schüsse abgegeben worden, welche jedoch nicht getroffen hätten. Der BF habe über das Balkonfenster (Zimmer im 1. Stock) ins Freie flüchten und entkommen können. Mit einem Taxi sei er zu seinem Freund XXXX nach XXXX gefahren. Von dort sei er weiter in die Republik Srpska geflüchtet, wo er in der Stadt XXXX bei XXXXHilfe und Aufnahme gefunden habe. Er blieb dort sechs Monate. Danach habe sich der BF einige Zeit in Kroatien aufgehalten, weil XXXX in die USA emigriert sei. In Kroatien habe er in XXXX bei einem Freund namens XXXX gewohnt und im "Cafe XXXX" als Kellner gearbeitet.
Aus Sicherheitsgründen habe der BF seine Identität in eine unbedenkliche, serbisch-orthodoxe Identität geändert, und sich neue (verfälschte) Dokumente auf den Namen XXXX, geb. XXXX, beschafft. Der BF sei auch in der Republik Srpska nicht sicher gewesen.
Bereits 1999 während des kurzen Aufenthaltes des BF in Österreich habe er die österreichische Staatsangehörige XXXX kennengelernt. Mit ihr habe er am XXXX in XXXX die Ehe geschlossen. Aufgrund dieser Eheschließung habe der BF eine Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangen können.
XXXX sei der BF in Österreich wegen Suchtgiftdelikten zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten unbedingter und 16 Monaten bedingter Haft verurteilt worden. Der BF werde am XXXX aus der Strafhaft entlassen. Es sei jedoch unmittelbar an die Haftentlassung die Anschlussschubhaft verhängt worden. Der BF könne keinesfalls nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren, weil er dort als "Vojvoda", also als jemand gelte, dem - wenn auch wahrheitswidrig - unterstellt werde, auf der Seite der extremen Jetniks gegen die bosnischen Moslems im Krieg gekämpft zu haben und für den Tod bosnischer Moslems, unter anderem für den Tod des XXXX, verantwortlich zu sein. Die Stimmung gegen den BF sei zudem aufgeschaukelt, seit der bosnische Nationalheld XXXX als Kriegsverbrecher verfolgt werde. Die Verflechtung des BF mit XXXX würde ihm daher zum Verhängnis werden. In den bosnischen Medien sei wiederholt über den BF berichtet worden. Obwohl der BF nie am Bosnienkrieg beteiligt gewesen sei, liefe er dennoch im Falle einer Abschiebung nach Bosnien in hohem Maße Gefahr, eingriffsintensive, asylrelevanten Verfolgungsaktionen unterworfen zu werden, durch welche seine körperliche Sicherheit und Unversehrtheit gefährdet werden würde.
2. Im Zuge der Ersteinvernahme im Asylverfahren durch das Bundesasylamt, EAST West, am 07.07.2005 gab der BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters auf Serbisch an, im Jahr 1995 in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben, und von September 1995 bis September 1999 in Deutschland aufhältig gewesen zu sein. Dann sei er freiwillig nach Bosnien zurückgekehrt. In Österreich habe der BF zwei Kinder in XXXX und eine Tante in XXXX, XXXX. Der Bruder des BF wohne in Deutschland, die Schwester in XXXX/Bosnien. Die Eltern des BF würden ebenfalls in Deutschland (XXXX) leben. Seit dem 30.09.2001 habe sich der BF in Österreich aufgehalten. Er sei am
XXXX verhaftet worden. Bis zum letzten Tag vor seiner Verhaftung habe er gearbeitet. Am XXXX habe der BF XXXX geheiratet, diese Ehe wurde am XXXX geschieden und aus dieser würden keine Kinder stammen. Bei der Durchsuchung der Wohnung des BF am XXXX im Anschluss an seine Verhaftung seien sein österreichischer Führerschein, sein vom bosnischen Konsulat ausgestellter Reisepass, und eine Bankkarte beschlagnahmt worden, und würden sich bei der Kriminalabteilung in XXXX befinden. Die Papiere würden auf den Namen XXXXlaufen. Im Jahr 2000 habe er eine offizielle Namensänderung durchführen lassen. Seinen richtigen Namen habe der BF im Zuge der Ermittlungen in seinem Strafverfahren angeben, da er gewollt habe, dass alles überprüft wird. In XXXX habe er auch Dokumente mit seinem richtigen Namen, eine alte Geburtsurkunde, Zeugnisse und ein Diplom. Glaublich habe er auch noch Dokumente vom Militär, auf denen sein richtiger Name, XXXX, angegeben sei. Der BF habe für Österreich bereits einmal ein Visum beantragt, welches mittlerweile bereits abgelaufen sei. Der Antrag auf Niederlassungsbewilligung sei noch offen. Am 30.09.2001 sei der BF nach Österreich gekommen, er sei jedoch bereits am 15.12.2000 aus Sarajewo weggegangen, nachdem auf ihn an diesem Tag im Krankenhaus ein Mordanschlag verübt worden sei. Er habe sich in der Folge 6 Monate in der Republik Srpska aufgehalten und anschließend ungefähr 6 Monate in Kroatien. Auf Nachfrage, warum dieser Mordanschlag auf den BF verübt worden sei, wiederholte dieser im Wesentlichen sein im schriftlichen Asylantrag ausgeführtes Vorbringen. Er konkretisierte, dass auch er die Wahl gehabt habe, entweder weiter im Gefängnis zu bleiben, oder wie XXXX auf serbischer Seite an bosnischer Front zu kämpfen. Er habe aber nicht in seiner Heimatstadt gegen seine eigenen Leute kämpfen wollen, weshalb er nach Deutschland geflohen sei. Auslösender Moment sei der 27.04.2002 [sic!] gewesen, wo der BF informiert worden sei, dass er nach XXXX müsse, um seine Eltern in Sicherheit zu bringen. Am 28.04.2002 [sic!] seien alle Moslems in ein Stadion gebracht worden. Seine Eltern und Geschwister seien auch dort gewesen. Der BF sei von XXXX, Montenegro, in einem Militärfahrzeug gekommen. XXXX habe das für ihn arrangiert. So habe er seien Eltern und Geschwister nach
XXXX bringen können. An diesem Tag sei er aber von anderen Personen in seiner Uniform gesehen worden. Nach drei Monaten seien seine Eltern nach Deutschland gegangen. Im Jahr 1995, zwei Tage nach der Haftentlassung sei auch der BF nach Deutschland gegangen, wo er - unter Abgabe aller persönlichen Unterlagen (von Militär und Gefängnis) den bereits erwähnten Asylantrag gestellt habe. Die Eltern und der Bruder des BF seien seit diesem Tag im Stadion von
XXXX nie mehr nach Bosnien zurückgekehrt. Seine Schwester allerdings schon, sie habe inzwischen geheiratet. Nach der negativen Asylentscheidung im Jahr 1999 sei der BF freiwillig, unterbrochen durch einen drei Monate langen Aufenthalt bei der Tante in XXXX/Österreich, nach XXXX/Bosnien zurückgekehrt. Mit seiner Ankunft dort hätten die Probleme begonnen. Den Menschen seien anscheinend noch die Kriegsereignisse von XXXX noch in Erinnerung geblieben. Das erste Problem sei am 06.01.2000 aufgetaucht, als der BF auf einem Bild in der Zeitung "XXXX" gemeinsam mit XXXX zu sehen war, und er auch namentlich genannt worden sei. Der Artikel sei so formuliert gewesen, dass der BF sich frei in XXXX bewege und nichts gegen ihn gemacht werde. Er hätte außerdem mehr Rechte als Kriegsinvaliden. Daraufhin habe der BF die Leitung der Tageszeitung aufgesucht, und klar gemacht, dass das Geschriebene nicht der Wahrheit entspreche. Nach ungefähr sieben Tagen sei ein neuer Artikel erschienen, in dem sich die Zeitung entschuldigt habe. Bei den Menschen habe es jedoch so ausgesehen, als habe er die Zeitung bestochen. Um weitere Probleme zu vermeiden, sei er von seiner Schwester weggezogen und habe sich eine eigene Wohnung in XXXX genommen. Am 14. oder 15. Mai hätten die telefonischen Schikanen durch die zwei Brüder, XXXX, des im bosnischen Krieg verstorbenen XXXX begonnen. Früher seien sie Schulfreunde gewesen. Dem BF sei vorgeworfen worden, dass er im Krieg gekämpft habe und ihren Bruder getötet hätte. Die Tante mütterlicherseits sei geladen, um in Den Haag vor dem Kriegsverbrechertribunal auszusagen. XXXX würde zudem bald ihr Schwiegersohn werden. Am 25.05.2000 sei die Wohnungstüre des BF zerstört worden, sowie sein Auto mit einer Granate gesprengt worden. Die Polizei habe alles aufgenommen. Der BF habe bei seiner Anzeige auch die Brüder XXXX genannt. In dieser Zeit sei gegen XXXX in Den Haag Anklage erhoben worden. Der BF habe XXXX als Wohnort gewählt, weil er gedacht habe, die Stadt sei groß genug, um in Ruhe zu leben. Am 09.10.2000 sei er im "Cafe XXXX" von sechs ehemaligen Soldaten von XXXX und von einem Cousin der Brüder XXXX geschlagen worden. Der BF habe dabei innere Blutungen erlitten und habe zwei Monate lang im Spital "XXXX" behandelt werden müssen. Er habe mit den bosnischen Sicherheitskräften nichts mehr zu tun haben wollen, weil die Leute, die früher in der bosnischen Armee waren, bei der Polizei Stellen bekommen hätten. Nach ungefähr zwei Monaten sei die Ex-Freundin des BF, XXXX (die Schwägerin von XXXX), ins Spital gekommen und habe dem BF erzählt, in XXXX, einem Stadtteil von XXXX, ein Gespräch mitgehört zu haben. Sie habe gesagt, der BF müsse unbedingt das Krankenhaus verlassen, was der BF zuerst nicht ernst genommen habe. Gegen 16:00 Uhr am selben Tag seien drei dem BF bekannte Personen, XXXX, in das Krankenzimmer des BF mit der Nr. XXXX gekommen. Dem zweiten Patienten, XXXX habe der BF gesagt, dass etwas passierten könne, woraufhin dieser dann das Zimmer verlassen habe. Dabei sei
XXXX von den drei Männern gefragt worden, ob er wisse, wo der BF sei. XXXX habe ziemlich laut gesprochen, sodass der BF es hören habe können. Als die Männer ins Zimmer kamen, sei der BF aus dem Fenster gesprungen, und habe sich ein Taxi nach XXXX genommen. Dort habe er sich von XXXX Geld geborgt und sei dann weiter zu XXXX in der Stadt
XXXX gefahren. Dort habe sich der BF dann 6 Monate aufgehalten, seinen Namen offiziell ändern lassen und sich neue Dokumente ausstellen lassen. Nachdem XXXX in die USA emigriert sei, habe sich der BF nicht weiter in der orthodoxen Republik Srpska aufhalten können, weshalb er sich zu einem weiteren Armeekollegen, XXXX, in Kroatien begeben habe. Dieser betreibe ein Cafe, wo der BF als Kellner mitgearbeitet habe. Seit 1999 sei der BF von seiner ersten Frau geschieden. Im selben Jahr habe er auch XXXX kennengelernt, welche ihn im September 2001 nach Österreich eingeladen habe. Er habe diese Frau geheiratet und ab 01.11.2001 bis zu seiner Verhaftung in Österreich gearbeitet. Der Spitzname des BF laute "XXXX". In Bosnien gäbe es zur Zeit Live-Sendungen mit den Verhandlungen gegen XXXX und XXXX in Den Haag. Der BF habe in Bosnien und in Serbien Probleme, obwohl er nichts gemacht habe. Er sei ein unschuldiges Opfer, er habe nie gegen sein Volk gekämpft. 1992 seien ca. 2.000 Männer im Stadion von XXXX ermordet worden. Die Tante des BF spreche nicht mehr mit ihm, weil sie damals ihren Mann und ihren Sohn verloren habe. Der Vater des BF sei vermögend gewesen, dieser könne seine Häuser in XXXX aber nicht verkaufen. Im Herkunftsstaat sei der BF nicht vorbestraft, wegen des geschilderten Vorfalles mit den Paramilitärs habe er sich ein Jahr in Untersuchungshaft befunden. Wegen seiner Religion habe der BF nie Probleme gehabt. Im ehemaligen Jugoslawien habe der BF wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Bosniaken schon Probleme gehabt. Seit der Staatsgründung von Bosnien hätten diese jedoch aufgehört. Er sei nie politisch tätig gewesen, da es ihm als Soldat auch verboten gewesen sei. Auf die Frage, weshalb der BF nicht in einem anderen Teil seines Heimatstaates zur vor Verfolgung gesucht habe, gab der BF an, dass er in Bosnien nirgendwo Schutz gefunden habe. Seine letzte Hoffnung sei die Namensänderung gewesen. Er habe den geänderten Namen gehasst, und sei sehr froh, wieder seinen richtigen Namen führen zu können. Durch den geänderten Namen habe er Probleme in Österreich bekommen. Wenn der BF in sein Heimatland zurückkehre, würde er getötet werden, das sei nur eine Frage der Zeit. Der rechtsfreundliche Vertreter fragte den BF, ob er als Verräter an der bosnischen Bevölkerung gelte. Der BF führte dazu aus, dass er jetzt einen Spitznamen habe und als "Vojvoda" gelte, was der Titel des schlimmsten Führers der Jetniks sei. In Bosnien gebe es kein Verzeihen, sondern nur Rache. Die Behörden hätten dem BF keinen Schutz bieten können, obwohl er sich an diese gewandt habe und die Namen der Täter bekannt gegeben habe. Die Polizei habe gesagt, der BF müsse nun verantworten, was er damals getan habe. Es habe auch schon Morde an Personen gegeben, die etwas Ähnliches getan hätten, wie der BF.
3. Am 08.07.2005 langte beim Bundesasylamt - EAST West das Strafurteil des BF vom Landesgericht XXXX vom XXXX, GZ.: XXXX, ein, wonach der BF wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 4. Deliktsfall, Abs. 3 1. Deliktsfall SMG und § 27 Abs. 1 6. Deliktsfall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, wobei von der verhängten Freiheitsstrafe 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden und die Untersuchungshaft ab dem XXXX angerechnet wurde.
4. In einer weiteren ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden: BAL), am 24.05.2006 wiederholte der BF auf Serbisch im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und konkretisierte: Am 28.01.2006 sei das Auto des Vaters des BF verbrannt, als dieser nach 14 Jahren das erste Mal nach Hause gefahren sei. Man habe dem Vater nicht gedroht, sondern einfach eine Handgranate in das Auto geworfen. Die Ehegattin von XXXX habe den BF angerufen und ihm gesagt, dass er in Den Haag vor dem Kriegsverbrechertribunal als Zeuge geladen werde. Zudem wolle der BF noch einmal einige Daten und Angaben korrigieren. Im Jahr 1991 sei er ein Jahr lang Bodyguard von
XXXX gewesen. 1992 sei er dann bei Familie XXXX gewesen und habe direkt bei ihnen im Haus gewohnt. Von 27. auf 28.04.1992 habe der BF einen Anruf von XXXX bekommen, dass auf einem Fußballplatz in XXXX 5.000 Menschen gefangen gehalten würden, darunter auch die Mutter, die Schwester und der Bruder des BF. Aufgrund dieses Anrufes habe der BF seine Verwandten retten können. Er sei dabei jedoch in jugoslawischer Uniform von den Menschen gesehen worden. Nach zwei Monaten in XXXX sei seine Familie nach Deutschland ausgereist. Der BF sei weiters ein bekannter Sportler in Jugoslawien, er sei XXXX Mal jugoslawischer Meister in XXXX gewesen. Nach den 3 Monaten in Österreich nach dem Aufenthalt in Deutschland sei der BF am 03.03.2000 nach XXXX gekommen. Der erste Zeitungsartikel sei vom 06.05.2000 in der XXXX erschienen. Der BF habe von 1978 bis 1986 die Grundschule besucht, anschließend habe er zwei Jahre eine Ausbildung zum Vermessungstechniker absolviert. Diese Ausbildung habe er 1989 während des Militärdienstes abgeschlossen. Durch seinen damaligen
XXXX habe der BF das Angebot zur Militärausbildung erhalten. In die Armee sei der BF 1987 als Vodnik eingetreten. 1989 sei der BF nach
XXXX in eine Anti-Terror-Einheit, die XXXX, gekommen. Es handle sich dabei um einen Teil des XXXX, des alten Armeegeheimdienstes. Nach einem Jahr habe der BF den Dienstrang Porucnik erhalten. Ab 1989 sei der BF in XXXX bei der XXXX (Marine) gewesen, zu der auch der XXXX gehöre. Die 30-Mann starke Truppe des XXXX sei dazu abgestellt gewesen, die hohen Armeeoffiziere zu bewachen. Von 1990 bis 1991 habe er in XXXX bewacht. Ende 1991 sei der BF wieder nach XXXX gekommen um alsXXXX zu schützen, der bei der Marine Kommandant des XXXX gewesen sei. Ende 1991 sei das gesamte XXXX nach XXXX, Montenegro, gekommen. Dort sei XXXX ebenfalls Kommandant und der BF sein Leibwächter gewesen. Im Jahr 1993 sei es zu dem bereits geschilderten Exzess mit Paramilitärs gekommen. Nach diesem Exzess habe der BF keinen Kontakt mehr zu XXXX gehabt, der BF habe ein Jahr im Gefängnis gesessen. Nach Bezahlung der Kaution durch die Ehefrau des BF sei dieser aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Zwei Tage später sei er mit seiner Familie nach Deutschland geflüchtet. XXXXkomme aus dem gleichen Ort wie der BF. Sie seien vor dem Krieg befreundet gewesen. XXXX sei einmal Leibwächter von XXXX gewesen. Nun sei XXXX der Grund für die Probleme des BF im Herkunftsstaat. Die Tante des BF, XXXX, habe schon zweimal in Den Haag als Zeugin ausgesagt. Von dieser Tante sei die Information gekommen, dass der BF XXXX ermordet habe. Das habe sie getan, da der BF durch seinen Militärdienst und die damit zusammenhängenden Ereignisse Schande über die Familie gebracht habe. Nach der Verbrennung der Eingangstüre des BF im Mai 2000 und der Sprengung seines Autos mit einer Handgranate sei die EUPOL vor Ort gewesen. Sie hätten sich die Namen von den Personen notiert, die dem BF Probleme bereitet hätten. Anschließend habe der BF immer wieder telefonische Drohungen erhalten, bis der BF am 09.10.2000 im Cafe XXXX von 6 Personen angegriffen worden sei, die im Krieg unter dem Kommando von XXXX gestanden hätten. Im Krankenhaus sei dem BF dann von der Schwägerin
XXXX gesagt worden, dass sie im Cafe XXXX gehört habe, dass etwas gegen den BF laufe und er sich in Acht nehmen solle. Sie habe gesagt, dass ihn jemand nach dem moslemischen Fest XXXX umbringen wolle. Am selben Tag seien am Nachmittag die bereits beschriebenen Personen gekommen. Der Zimmerkollege sei draußen gewesen und habe geraucht. Man habe diesen nach "XXXX" gefragt. XXXX habe im Zimmer den BF gesehen, seine Waffe gezogen und auf den BF geschossen. Nach dem zweiten Schuss sei der BF über den Balkon gesprungen, wobei er einen dritten Schuss gehört habe. Vom Krankenhaus sei der BF ca. 3 Kilometer im Pyjama gelaufen, habe sich das erste Taxi genommen und sei Richtung XXXX gefahren.
Auf Nachfrage des rechtsfreundlichen Vertreters führte der BF aus, dass seine Feinde in Bosnien konkret in der Partei XXXX zu suchen seien. In deren Augen sei der BF ein Verräter, da er beim serbischen Militär gewesen sei. Ursprünglich sei der BF ja zur jugoslawischen Armee gekommen, die damals 6 Republiken umfasst habe. Da er dort Arbeit bekommen habe, sei er loyal gewesen und bei den Leuten geblieben, mit denen er zufrieden gewesen sei und Schutz bekommen habe. XXXX habe insofern mit der ganzen Sache zu tun, als es in XXXX vier Personen gegeben habe, die noch als Jugendliche in die Armee gegangen seien. Einer davon, XXXX, der nach XXXX gekommen sei, sei der Konkurrent von XXXX. Er sei verschwunden. XXXX, der BF und die beiden genannten seien zeitgleich in die Armee gegangen. Es habe geheißen, dass es eine radikale Linie gegeben habe, was Moslems und Serben anbelange. Wer nicht radikal gewesen sei, habe nicht existieren können. Der BF sei freiwillig nach Bosnien zurückgekehrt, weil er geglaubt habe, dass alles vorbei sei. Er habe Heimweh gehabt. Seine damalige erste Frau wollte nicht zurückkehren, sondern in Deutschland bleiben. Das sei auch der Scheidungsgrund gewesen. Ob der Schusswechsel im Krankenhaus angezeigt worden sei, wisse der BF nicht. Der BF habe in Österreich keinen Asylantrag gestellt, da er eine Niederlassungsbewilligung gehabt habe, und gedacht habe, dass er keinen Asylantrag brauche. Dann seien jedoch die Probleme mit der falschen Identität und den Drogen gekommen.
5. Am 22.06.2006 langte eine Urkundenvorlage des rechtsfreundlichen Vertreters des BF beim BAL ein. Folgende Urkundenkopien wurden dabei vorgelegt:
Armeeausweis des BF
Personalausweis des BF
Bestätigung über die Berechtigung des BF, das Armeeschiff "XXXX" zu besuchen;
Fotos des BF in Uniform im Jahr 1989;
Bestätigung der Gemeinde XXXX aus 1993;
Bestätigung über die Militärmitgliedschaft des BF in der Jugoslawischen Armee im Zeitraum von 01.09.1991 bis 09.07.1994 zu Zwecke der Sozialversicherung;
Geburtsurkunde des BF samt Apostille;
Schreiben des XXXX, samt beglaubigter Übersetzung;
6. Die seitens des BAL getätigte Anfrage an die Staatendokumentation vom 14.09.2006 im Hinblick auf den Überfall auf den BF im "Cafe XXXX" und den daraus resultierenden Krankenhausaufenthalt, verlief erfolglos. Jedoch wurde vom zuständigen Attechè aus XXXX am 10.10.2006 berichtet, dass im Zuge einer Amtshandlung gegen Polizisten aus dem Kanton XXXX, die in der sog. "French-Connection" (Visa-Affäre) für die Beschaffung von mehreren tausend Visa und für Schlepperei im großen Stil verantwortlich gemacht werden würden, bei einer Zeugenaussage der Name des BF, XXXX, gefallen sei. Der Zeuge habe aber keine niederschriftliche Aussage gegen XXXX machen wollen, da dieser als sehr gefährlich und gewalttätig gelte. Es sei erwähnt worden, dass XXXX sich aufgrund seiner Kriegsvergangenheit in XXXX umbenannt habe. Laut Aussage des Zeugen solle die Namensänderung jedoch aufgrund der massiven Involvierung in die organisierte Kriminalität (Drogen- und Waffenhandel sowie Schlepperei) zustande gekommen sein.
7. Mit Urkundenvorlage vom 22.01.2007 wurde die Bestätigung der Polizeiverwaltung XXXX vom 28.01.2006 samt beglaubigter Übersetzung sowie der Fahrzeugbrief für das damals gestohlene Auto des Vaters des BF, XXXX, vorgelegt. Zudem wurde ausgeführt, dass der BF nunmehr seiner Mitwirkungspflicht und seiner Verpflichtung, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen, in ausreichender Weise entsprochen habe. Es werde daher ersucht, dem BF aufgrund seines glaubwürdigen asylrelevanten Vorbringens in Österreich Asyl zu gewähren.
8. Im Zuge einer weiteren Einvernahme des BF (wiederum im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters) vor dem BAL am 21.08.2007 legte der BF ein Schreiben des Anwaltes von XXXX vor, wonach der BF als Zeuge der Verteidigung XXXX vor dem Kriegsverbrechertribunal in Den Haag geladen werden würde.
Befragt, warum der BF erst kurz vor seiner Ausreise nach Österreich seinen Namen habe ändern lassen, gab der BF an, dass er dies wegen der Sicherheit im Herkunftsland gemacht habe und sich die Namensänderung nicht auf die Ausreise bezogen habe. Den Namen habe er in Bosnien ungefähr für ein Jahr benützt. Auf zeitliche Diskrepanzen angesprochen, erwiderte der BF, er habe ungefähre Angaben gemacht, nach so langer Zeit sei er nicht in der Lage, sich an alles genau zu erinnern. Zu dem im Jahr 2002 in Deutschland gestohlenen PKW (Golf) führte der BF aus, dass sein Vater nach 12 Jahren nach Bosnien gefahren sei. Er sei vor Mai 2002 dort gewesen. Das Auto des Vaters sei wegen der Probleme des BF gestohlen worden. Das Auto vom Anschlag vom 28.01.2006 sei ein anderes Fahrzeug gewesen. Seit dem 10. Lebensjahr des BF sei dieser sportlich tätig gewesen. Zuerst sei er in einem Verein in XXXX, anschließend in XXXX in XXXX gewesen. Zwischen 1996 und 2000 habe sich der BF nicht in Bosnien aufgehalten. Die Personen, welche den BF im Krankenhaus ermorden wollten, habe er nicht angezeigt, weil der BF bereits zuvor vier Mal Anzeigen erstattet habe, aber sich daraus nie etwas ergeben habe. Seine aktuell vorliegende Geburtsurkunde habe die dazu bevollmächtigte Schwester des BF beantragt und abgeholt. Als der BF in XXXX gelebt habe, habe er sich fast immer in der Wohnung aufgehalten. Geschäften sei er keinen nachgegangen. Im Herkunftsland habe der BF nie Kontakt zur organisierten Kriminalität gehabt. Er sei dort auch nicht vorbestraft. Den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat habe sich der BF zuletzt als Manager für Sänger verdient. Außerdem habe er mit XXXX ein Fischrestaurant namens "XXXX" in XXXX geführt. Von seiner Familie lebe nur noch seine Schwester in XXXX. Landwirtschaft würde im Herkunftsstaat keine bestehen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF um sein Leben. In Österreich sei der BF verurteilt worden und lebe mit seiner Freundin XXXX zusammen, die in Österreich eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung habe. Eine Tante lebe ebenfalls in Österreich, sie sei österreichische Staatsbürgerin. Zu dieser habe er aber nicht oft Kontakt. Finanziell werde der BF derzeit von seiner Freundin und seinem Bruder unterstützt. Berufstätig sei der BF derzeit nicht. Die Anfragebeantwortung vom 10.10.2006 sei eine Frechheit und eine Lüge. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu Bosnien-Herzegowina führte der BF aus, dass das alles nur theoretisch stimme, Bosnien-Herzegowina würde sich noch hundert Jahre in der Vergangenheit befinden. Es gebe radikale Moslems und der Nationalismus sei nie stärker gewesen als jetzt. Nach Meinung des BF werde es auch keine Fortschritte geben. Was in den Länderfeststellungen stehe sei Blödsinn. Er persönlich habe Probleme mit den Leuten die aus dem Krieg gekommen seien, Nationalisten seien und mit Angehörigen der XXXX Partei.
Der rechtsfreundliche Vertreter des BF stellte diesem noch einige Fragen zu seiner Herkunft. Der BF habe in XXXX, ungefähr 7 km bis 10 km von XXXX entfernt, gelebt. Die Eltern seien aber aus XXXX und hätten dort sogar Häuser. Später habe der Vater auch ein Haus in XXXX gebaut, da er dort gearbeitet habe. Der BF und seine Eltern seien bosnische Moslems. In XXXX und XXXX würden hauptsächlich Bosnier, aber auch Serben leben. Bis zum Eintritt in die Armee war der BF nur an diesen Orten aufhältig. In dem Stadion, aus dem der BF seine Eltern gerettet habe, seien anschließend 1000 bis 2000 Männer umgekommen. Es gäbe auch ein Buch darüber. Er habe seine Eltern befreien können, da der BF zu dieser Zeit Unteroffizier in XXXX in Montenegro gewesen sei. Der Kapitän des Geheimdienstes XXXX habe in um drei Uhr nachts angerufen und dem BF gesagt, er solle seine Eltern dort retten. Er solle einen serbischen Soldaten mitnehmen, mit Fahrzeug und Kriegsgerät. Der Name des Soldaten sei XXXX gewesen. Am 27.04.1992 sei der BF mit einem Militärfahrzeug mit voller militärischer Ausrüstung von Montenegro über Serbien nach Bosnien gefahren. An der Grenze habe es schon Probleme gegeben, weil die Leute schon gewusst hätten, was bosnische Serben alles vorhaben würden. Der BF und sein Begleiter seien dann zum Gemeindeamt gefahren. Die bosnischen Serben hätten angenommen, dass sie Serben seien und die Aktion gut verlaufe, alle seien im Stadion. Dann seien der BF und der Begleiter zum Stadion gefahren. Alle dachten, der BF sei Serbe, er sei auch bewaffnet gewesen. Der Bruder des BF habe ihn erkannt. Er habe auf seine Mutter, seinen Bruder und seine Schwester gezeigt. Die ehemaligen Nachbarn des BF (Moslems) hätten ihn erkannt, aber nichts gesagt. Die Serben hätten gedacht, der BF habe mit den von ihm ausgewählten Personen etwas vor. Seit diesem Zeitpunkt sei er für die moslemischen Nachbarn ein Verräter. Der BF habe in der serbischen Armee gedient, weil seine Frau aus einer Mischehe zwischen einem Serben und einer Kroatin stammte. Mit ihr hatte er eine am XXXX geborene Tochter. Die Frau war in Montenegro und seine Verwandten in Bosnien. Er habe selber nicht gewusst, auf welche Seite er sich stellen solle. Abschließend beschrieb der BF noch genau den Zeitungsartikel des "XXXX" vom 06.05.2000.
Auf die Frage, ob der BF ausreichend Zeit gehabt habe, seine Probleme zu schildern, gab der BF an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Es sei keine Zeit für ihn gewesen, weil sie auf die Fragen des Rechtsanwaltes verwiesen worden seien, die in der Einvernahme nicht alle gestellt werden konnten. Der BF sei auf schriftliche Eingaben verwiesen worden. Der Organwalter habe den BF ignoriert und in der Kriminalität und des organisierten Verbrechens beschuldigt. Er sei nicht ernst genommen und als Zeitvertreib verwendet worden.
Weiters legte der BF, zum Beweis dafür, dass der BF tatsächlich Sicherheitsoffizier für XXXX und dessen Familie war, und diesem die Probleme des BF bekannt waren, Urkunden vor.
9. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.08.2007 bezüglich der Anzeigenüberprüfung hinsichtlich des ausgebrannten PKWs des Vaters des BF, wurde vom Leiter der Kriminalabteilung des Innenministeriums des Kantons XXXX bestätigt, dass es einen solchen Vorfall - wie in der vorgelegten Bestätigung beschrieben - niemals gegeben hat. Auch sei besagtes Auto niemals ausgebrannt. Der Inhalt des Bestätigungsschreibens sei mehr als dürftig und in einer Art und Weise verfasst, wie es durch polizeiliche Dienststellen niemals gemacht werden würde. "Politische Gründe" würde ein Polizist nie schreiben bzw. der Kommandant in weiterer Folge nie unterschreiben. Bei dem Schreiben handle es sich offenbar um eine Fälschung. Es stehe allerdings nicht fest, ob diese Fälschung mit Unterstützung eines Beamten (Stempel) gefälscht worden sei, oder einfach der Briefkopf und der untere Teil kopiert worden seien, während der Sachverhalt nach den "Gebrüdern Grimm" erfunden worden sei. Das Innenministerium habe großes Interesse an dem Originalschreiben.
10. Das Ergebnis der unter Punkt I.9. dargestellten Ermittlung wurde dem BF seitens des BAL am 10.09.2007 zur Kenntnis gebracht, und um eine Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ersucht.
11. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters, welcher ebenfalls am 10.09.2007 beim BAL einlangte, wurde ausgeführt, dass der Aufforderung des BAL vom 24.08.2007 zur Vorlage der Originalanzeige nicht entsprochen werden könne, da dem BF selbst nur eine Kopie vorliege, die er seinerzeit mit Hilfe seiner Schwester XXXX, beibringen habe können. Die Schwester habe bei der Polizeibehörde vorgesprochen, ein Original habe sie jedoch nicht beibringen können. Des Weiteren gehe der BF davon aus, dass er spätestens bis Anfang des nächsten Jahres als Zeuge der Verteidigung im Prozess gegen XXXX in Den Haag einvernommen werde. Sollte dieser Fall eintreten, werde sich die Bedrohungslage des BF im Herkunftsland noch weiter verschärfen. Aufgrund der Detailliertheit der Angaben des BF zu den entscheidungsrelevanten Bedrohungs- und Eingriffsvorfällen würden sich weitere Ausführungen erübrigen.
12. Am 25.09.2007 langte beim BAL ein Fristverlängerungsantrag seitens des rechtsfreundlichen Vertreters in Bezug auf die Stellungnahme zum Ergebnis der Anfragebeantwortung ein. Ein weiteres Ersuchen auf Erstreckung der Frist langte am 28.09.2007 beim BAL ein.
13. Die Stellungnahme zum Ergebnis der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in XXXX vom 20.08.2007 langte beim BAL am 03.10.2007 ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bei seiner Einvernahme vom 24.05.2006 angegeben habe, dass in der Zwischenzeit noch etwas passiert sei. Am 28.01.2006 sei das Auto des Vaters des BF verbrannt. Nach 14 Jahren sei dieser das erste Mal nach Hause gefahren. Man habe ihm nicht gedroht, sondern ihm einfach eine Handgranate ins Auto geworfen. In Unkenntnis des gesamten persönlichen und familiären Hintergrundes der Familie XXXX und der Verhältnisse in Bosnien-Herzegowina habe die Behörde den BF daraufhin aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen zu versuchen, "eine Bestätigung für die deutschen Behörden über den Vorfall" beizubringen. Es sei daher nicht die Idee des Antragsstellers gewesen, eine derartige Bestätigung beizubringen, sondern sei dies von der Behörde gefordert worden. Eine Asylbehörde sollte dabei wissen, dass der Beweisbeschaffung im Ausland durch einen Asylwerber Grenzen gesetzt seien, insbesondere wenn es sich um jenes Ausland handle, in welchen dieser verfolgt werde. Den Vorfall vom 28.01.2006 habe der BF nicht selbst erlebt, sondern sei dessen Vater zugestoßen, zu dem er kein gutes Verhältnis habe. Der BF habe von seiner in XXXX lebenden Schwester erfahren, was passiert sein soll. Der BF habe mit seinem Vater nicht direkt über den Vorfall sprechen können, und wolle dies auch nicht tun, da er bereits das "Schwarze Schaf" der Familie sei. Der BF wisse daher nicht, was konkret am 28.01.2006 passiert sei, welche unmittelbaren Wahrnehmungen sein Vater gemacht habe und welche Ermittlungsaktivitäten die zuständige Polizeibehörde von XXXX durchgeführt habe bzw. ob überhaupt solche stattgefunden hätten. Diese Fragen könne nur der Vater beantworten, den der BF aber unter keinen Umständen in das Asylverfahren hineinziehen wolle. Die Behörde habe ihrerseits den BF gezwungen, eine Bestätigung zu bringen. Der BF habe hierzu statt seinen Rechtsvertreter seine in XXXX lebende Schwester gebeten, eine solche Bestätigung beizubringen. Der BF wolle auf keinen Fall, dass seine Schwester Schwierigkeiten bekomme, aufgrund der nicht mehr legitimen Ermittlungsaktivitäten der österreichischen Behörde seien derartige Schwierigkeiten jedoch konkret zu befürchten. Aufgrund der Verhältnisse bei der Polizei in XXXX sei es nicht einfach, eine solche Bestätigung zu bekommen. Ursprünglich sei die Polizei überhaupt nicht dazu bereit gewesen, eine solche auszustellen. Wie es die Schwester letztendlich doch zustande gebracht habe, eine Bestätigung zu erwirken, wisse der BF nicht. Er verwehre sich ausdrücklich gegen weitere Ermittlungstätigkeiten zu diesem Thema, um seine Angehörigen nicht zu gefährden. Es könne wohl nicht angenommen werden, dass es sich bei dem Vorfall mit dem Auto um eine reine Erfindung des BF handle, zumal es hier um ein Nebenereignis gehe, aufgrund dessen der Asylfall des BF sich nicht lösen lasse. Zuletzt verwahre sich der BF gegen die Behauptung, beim vorgelegten Schreiben würde es sich "offensichtlich um eine Fälschung" handeln.
14. Am 15.02.2008 wurde dem BAL von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos XXXX die 2. Niederschrift vom 10.11.2004 vorgelegt, welche nach der Festnahme des BF am XXXX wegen des Verdachtes des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz aufgenommen wurde. Dort gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, seine erste Frau XXXX im Jahr 1991 geheiratet zu haben. Mit ihr habe er zwei Töchter. Mit seiner Familie sei er 1995 oder 1996 nach Deutschland ausgewandert. Weil seine Frau Katholikin und er selbst Moslem sei, habe die Familie kein Asyl bekommen. In Deutschland habe der BF auch Probleme mit der Polizei wegen Suchtmittelhandels gehabt. In weiterer Folge habe er in Deutschland einen Ausreiseauftrag erhalten. Der BF sei freiwillig von Deutschland nach Bosnien ausgereist. Seine Frau sei mit den Kindern nach XXXX/Österreich zur Tante des BF, XXXX, gezogen. Da der BF kein Visum erhielt, reiste er aus Österreich aus und mit einer neuen Identität - XXXX- wieder ein. Von seiner ersten Frau sei er geschieden, mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei er verheiratet, habe aber auch hier bereits einen Scheidungstermin, und lebe nunmehr wieder mit seiner ersten Frau in einer Lebensgemeinschaft. Bekannte im Ministerium in Bosnien hätten dem BF einen echten Reisepass mit falschen Daten ohne Gegenleistung ausgestellt. Unter dem richtigen Namen des BF habe er ein Aufenthaltsverbot in Deutschland bekommen. Die zweite Ehefrau, XXXX, sowie deren damaligen Lebensgefährten XXXX habe der BF im Sommer 2001 in XXXX, Kroatien, kennengelernt, wo er in einem Cafe gearbeitet habe. Gemeinsam hätten sie die Idee gehabt, dass der BF
XXXX heirate, um einen legalen Aufenthaltstitel in Österreich bekommen zu können. XXXX sei bekannt gewesen, dass es sich bei der Eheschließung nur um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Der BF habe in weiterer Folge den beschriebenen falschen Reisepass im August 2001 besorgt und ein Touristenvisum für Österreich erhalten. Am XXXX sei die Ehe zwischen XXXX und dem BF vor dem Standesamt XXXX geschlossen worden. Nach der Eheschließung habe der BF bei XXXX gewohnt. Über Kontakte habe der BF eine Arbeitsstelle als Brotlieferant bekommen. 1999 sei der BF nach einem drei Monate dauernden Aufenthalt aufgrund eines Visums aus Österreich ausgereist. In weiterer Folge habe er jedoch wegen des Aufenthaltsverbotes für das Schengener Gebiet kein Visum mehr erhalten, weshalb er sich einen falschen Namen bzw. Identität besorgt habe. Mit dem falschen Namen XXXX habe der BF in XXXX ein Visum beantragt und dieses für ein Jahr bekommen, da er ja XXXX geheiratet habe. Zweck der Ehe war lediglich die Erlangung eines legalen Aufenthaltstitels in Österreich, da ja seine erste Frau und seine Kinder hier seien. Die erste Frau des BF sei ebenfalls mit einem Österreicher namens XXXX verheiratet, dieser wohne seit beinahe einem Monat aber nicht mehr bei ihr.
15. Mit Bescheid vom 22.02.2008, AZ.: 05 09.345-BAL, wies das BAL den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchteil I.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil II.), und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina aus.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BAL zur Person des BF fest, dass dieser Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina sei, der Volksgruppe der Bosnier angehöre und aus XXXX stamme. Eine Bedrohung des BF habe nicht festgestellt werden können. Die in Bosnien-Herzegowina tätigen nationalen Behörden seien Willens und fähig, die Bevölkerung zu schützen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt wäre. Ebenfalls habe keine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im Falle einer Rückkehr festgestellt werden können. Dazu traf das BAL auch Feststellungen zur Situation in Bosnien-Herzegowina, darunter zu Politik und Wahlen, Polizeigewalt und Korruption, Rechtsschutz durch Justiz, Sicherheitsbehörden, Menschrechtsorganisationen und den Ombudsmann, zu Rückkehrfragen insbesondere hinsichtlich Grundversorgung und medizinischer Versorgung, und zu Menschrechten und Minderheiten.
Zum Fluchtvorbringen der BF hielt das BAL im Wesentlichen Folgendes fest: Der vom BF geschilderte Vorfall im April 1992 zur Rettung seiner Familie aus dem Fußballstadion in XXXX sei so sicher nicht vorgefallen, da ein Unteroffizier keinen Offizier befehligen könne, und auch die Daten im Nachhinein korrigiert worden seien. Auch bezüglich der Schilderungen nach seiner Rückkehr nach Bosnien, insbesondere auf die Verbrennung seiner Haustüre und Sprengung seines Autos, würde dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, da bei den angegebenen Daten eine Differenz bestehe. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben in den einzelnen Einvernahmen könnten die Erzählungen von den Vorfällen nur als nicht glaubhaft eingestuft werden. Die Namensänderung des BF habe bereits vor den Anschlägen auf den BF stattgefunden, da das Ausstellungsdatum des verfälschten Reisepasses vor den angegebenen Daten der Körperverletzung im Kaffee mit anschließendem Krankenhausaufenthalt und dem Mordanschlag stattgefunden hätten. Bei Anfragen im Herkunftsstaat habe sich kein Zeuge getraut, gegen den BF auszusagen, da dieser als sehr gewalttätig gelte und mit der organisierten Kriminalität in Zusammenhang gebracht worden wäre. Seine Aussagen würde auch die Tatsache relativieren, dass der BF erst nach seiner Verhaftung in Österreich und der drohenden Ausweisung einen Asylantrag gestellt habe. Bei der niederschriftlichen Einvernahme im November 2004 nach der Verhaftung des BF habe dieser angegeben, auch in Deutschland wegen Suchtmittelhandels mit der Polizei Probleme gehabt zu haben, und seinen Namen geändert zu haben, da er in Österreich kein Visum erhalten habe. Bekannte im Ministerium hätten ihm die falschen Dokumente ausgestellt. Die Vorlage einer gefälschten Urkunde im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Vorfall der Sprengung des Autos des Vaters des BF sei somit nicht verwunderlich. Auch dieses Ereignis sei gänzlich unglaubwürdig. Wenn der Rechtsvertreter ausführe, dass die Behörde an der gefälschten Bestätigung schuld sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Behörde keine gefälschte Bestätigung verlangt habe. In Zusammenschau aller Einvernahmen des Bundesasylamtes und der Polizei, Anfragebeantwortungen, und sonstiger Beweismittel habe dem BF die Glaubwürdigkeit bezüglich der Verfolgung im Sinne der GFK abgesprochen werden müssen. Die Angaben des BF hätten deshalb weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können. In Bezug auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 führte das BAL an, dass zusammenfassend beim BF keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.
Weiters begründete das BAL seine Ausweisungsentscheidung. Es führte dabei aus, dass der BF ein schützenswertes Familien- und Privatleben iSd. Art. 8 EMRK führe. Der BF lebe bei seiner Freundin, die bis XXXX mit jemand anderem verheiratet gewesen sei. Der BF sei mit ihr verheiratet gewesen, ließ sich jedoch im Jahr 1999 schieden. Die Freundin sei laut BF unbefristet aufenthaltsberechtigt, tatsächlich komme ihr jedoch nur eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.04.2009 zu. Die Beziehung sei erst nach Stellung des Asylantrages entstanden und daher zu relativieren. Es würden auch zwei Kinder der Freundin in Österreich leben, die ihrerseits unbefristet aufenthaltsberechtigt seien. Der BF habe angegeben, dass es sich um seine Kinder handle. Weiters sei der BF nicht berufstätig, werde von seinen Angehörigen finanziell unterstützt und sei wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei die Ausweisung verhältnismäßig.
16. Gegen den oben genannten Bescheid des BAL richtet sich die beim BAL fristgerecht eingelangte und mit 10.03.2008 datierte Berufung (sowie ein Antrag auf Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG) des BF an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS). Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid im Wege der Berufungsvorentscheidung des BAL gem. § 64a AVG dahingehend abzuändern, dass dem BF aufgrund der Bestimmungen des AsylG 1997 Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen; in eventu, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und sodann den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF in Österreich Asyl gewährt werde; in eventu, dem BF subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu die Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben.
Es wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Asylfall des BF von besonderem Inhalt, mit stark individualisierten und konkretisierten Verfolgungsgründen und mit ebenso stark individualisierten und konkretisierten Verfolgungs- und Bedrohungsgefährdung, sei. Der Fall sei für die Asylbehörde schon bei Asylantragstellung 2005 genau aufbereitet worden. Die überaus detaillierten, konkreten, zeitlich, inhaltlich, auch hinsichtlich der betroffenen und beteiligten Personen ausreichend individualisierten Angaben des BF zu den bedrohungskausalen Ereignissen würden bei weitem die Anforderungen an einen glaubwürdigen, authentischen Erlebnisbericht eines Asylwerbers erfüllen. Leider sei schon im erstinstanzlichen Verfahren offensichtlich geworden, dass das BAL nicht bereit sei, dem BF Asyl zu gewähren: So habe die Behörde ein fast einjähriges Ermittlungsverfahren durchgeführt, welches aber aus nichts anderem außer drei Einvernahmen bestanden habe. Die versuchten Auslandsermittlungen hätten nichts ergeben, was geeignet gewesen sei, die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu erschüttern. Im vorliegenden Fall habe die Asylbehörde aus sachfremden Gründen eine negative Asylentscheidung getroffen. Die Suchtmittelverurteilung alleine reiche nicht aus, um den BF nach den einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes und der GFK vom Asylrecht auszuschließen. Die Begründung für die negative Entscheidung sei vorgeschoben und würde nur einen Vorwand für die aus anderen Gründen getätigte Ablehnung darstellen. Die "negative Beweiswürdigungsbeurteilung" sei durch das völlig oberflächliche und unschlüssige und Ermittlungsergebnis überhaupt nicht gedeckt. Die Beweiswürdigung würde dabei auf ausgesprochene Nebensächlichkeiten gestützt, wie einige zeitliche Differenzen von Ereignissen, die viele Jahre zurückliegen würden, die der BF aber richtig gestellt habe und zudem bereits im verfahrenseinleitenden Schriftsatz richtig angegeben worden seien. Weiters auf "abstruse Spekulationen" darüber, was die "übliche Vorgangsweise" sei, wie die jugoslawische Armee bei der "Befreiung" von Gefangenen aus dem Stadion in XXXX normalerweise vorgehen würde, dass das Ausstellungsdatum des Reisepasses mit dem Namen XXXX vor dessen Flucht nach XXXX ausgestellt worden sei, und das Vorbringen in Bezug auf den Mordanschlag im Krankenhaus gesteigert worden sei. Im Zusammenhang mit der gefälschten Bescheinigung des Anschlages auf das Auto des Vaters des BF im Jänner 2006 unterlasse es die belangte Behörde gänzlich, die diesbezügliche Stellungnahme des BF vom 03.10.2007 sachlich zu prüfen und zu würdigen. In dieser Stellungnahme sei nämlich eine plausible Erklärung für die Vorlage dieser Bescheinigung gegeben worden. Bei unvoreingenommener, rein sachlich orientierter, ausgewogener und objektiver Betrachtung und Würdigung des Tatsachenvorbringens des BF und der sonstigen Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hätte in Ermangelung anderer Beweisergebnisse das Vorbringen des BF als glaubwürdig eingestuft und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden müssen. Ein solches Vorbringen zu erfinden sei kaum möglich. Überdies würde es gute Gründe geben, warum sich der BF eine falsche Identität zugelegt habe, da er sich zum damaligen Zeitpunkt noch in der Republik Srpska befunden, und noch gar nicht gewusst habe, wie sein weiterer Lebensweg aussehen werde. Es sei trotz der glaubhaften Geschichte des BF nicht mehr sicher, in einem europäischen Land Asyl zu bekommen, weshalb es nur nachvollziehbar sei, dass der BF seine Identität getauscht und mittels Aufenthaltsehe versucht habe, einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen, was ihm auch gelungen sei. Er habe sich daher erst im Zusammenhang mit der Verhaftung, Verurteilung und in der Folge stattfindenden fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen veranlasst gesehen, einen Asylantrag zu stellen, da er keine andere Wahl gehabt habe. Das Argument der belangten Behörde, der BF habe es unterlassen, mit den bosnischen Sicherheitsbehörden zu kooperieren, sei geradezu aktenwidrig, da der BF wiederholt beteuert habe, alles in seiner Macht stehende getan zu haben, um sich vor weiterer Verfolgung zu schützen. So habe er eine Richtigstellung in der Zeitung erwirkt und die Bedrohungsfälle bei Polizei und "EUPOL" angezeigt. Es könne vom BF jedoch nicht erwartet werden, in diesem Beharren weiter fortzufahren, nachdem gegen ihn offensichtlich ein Mordversuch mit Schusswaffen ausgeführt worden sei. Da die bosnischen Behörden ganz offensichtlich die Sicherheit des BF nicht garantieren konnten, sei der BF zur Flucht gezwungen gewesen. Im Übrigen entspreche die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht den geltenden "Konkretisierungsgebot", da die Bescheidbegründung hauptsächlich durch abstrakte Textbausteine erfolgt sei. Die Behörde habe "Beweiswürdigungswillkür" geübt.
Die Berufung und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden dem UBAS am 17.03.2008 vorgelegt.
17. Mittels Telefax langte am 26.03.2008 beim UBAS eine Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres ein, wonach der BF in Ungarn das Delikt der Urkundenfälschung (Pass) gem. § 274 des ungarischen Strafgesetzes beging, als er am 22.04.2000 nach Ungarn einreiste. Die Fremdenabteilung der Polizei erließ ein Wiedereinreiseverbot und verwies den BF über den Flughafen Budapest des Landes. Das Wiedereinreiseverbot wurde am 30.05.2003 um 5 Jahre bis 30.05.2008 aufgrund der Nichtrückerstattung der Kosten für seine Abschiebung verlängert. Sobald der Betrag von HUF 14.869,00 bezahlt werde und bei Botschaften/Konsularbüros von Ungarn nachgewiesen werde, könne das Wiedereinreiseverbot aufgehoben werden.
18. Am 25.08.2008 langte beim für die nunmehrige Beschwerde zuständigen Asylgerichtshof ein vom Bundesministerium für Inneres übermitteltes Schreiben des ICTY ein. Der BF sei von 08.09.2008 bis 13.09.2008 vor dem ICTY als Zeuge geladen. Es werde gebeten, etwaige Hinderungsgründe (wie eine Ladung zu einer Verhandlung) bekanntzugeben.
19. Die Reispläne für den BF nach Den Haag wurden von der Österreichischen Botschaft am 01.09.2008 bekannt gegeben.
20. Das BAL leitete am 19.09.2008 ein Fax vom 12.09.2008 der Österreichischen Botschaft in Den Haag an den Asylgerichtshof weiter, wonach der BF in der vergangenen Woche als Zeuge vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag ausgesagt habe. Seiner Rückreisedaten nach XXXX wurden ebenfalls bekannt gegeben.
21. Anlässlich der am 08.10.2008 beim Asylgerichtshof einlangenden Beschwerdeergänzung vom 06.10.2008 wurde mitgeteilt, dass der BF am 12.09.2008 vor dem ICTY in Den Haag als wichtigster Zeuge der Verteidigung des angeklagten ehemaligen XXXX einvernommen worden sei. Aufgrund der Brisanz sei ein Teil der Aussage unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgelegt worden und habe der BF höchsten Schutz genossen. Trotz der hohen Geheimhaltung würde eine Reihe von Personen (aufgrund der großen Anzahl von Verfahrensbeteiligten) davon wissen. Seit ungefähr Juni 2007 erhalte der BF Drohungen mittels SMS auf sein Handy. Ab ca. März 2008 hätten sich diese Drohungen verstärkt. Der BF erhalte nunmehr vier bis fünf Droh-SMS pro Woche. Auch seine Lebenspartnerin und Ex-Frau, mit der der BF wiederum in Lebensgemeinschaft zusammenlebe, habe derartige Drohungen erhalten. Der BF habe diese Drohungen am XXXX bei der Stadtpolizei XXXX angezeigt. Auch die Lebensgefährtin habe Anzeige erstattet. Beide hätten in der Folge ihre Telefonnummer wechseln müssen. Der BF habe als Zeuge vor dem ICTY einen guten Eindruck hinterlassen. Die Befragung habe insgesamt mehrere Stunden gedauert. Aufgrund der überzeugenden Aussage des BF habe der Ankläger keine Fragen an ihn gestellt. Es werde zusätzlich der Antrag auf zeitlich prioritäre Behandlung dieses Beschwerdefalles gestellt, und dringend appelliert, nicht nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Als Urkunden wurden in diesem Zusammenhang vorgelegt:
Bestätigung des ICTY (Opfer- und Zeugenschutzdienststelle) vom 11.09.2008, wonach sich der BF von 08.09.2008 bis 12.09.2008 in Den Haag aufgehalten habe, um eine Erklärung vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien abzugeben.
Eine Kopie des "Temporary Travel Document" des ICTY für den BF vom 01.09.2008 sowie seiner "Assistance Card";
Anzeige des BF beim Stadtpolizeikommando XXXX bezüglich der Droh-SMS vom 13. Juni 2008;
22. In Beantwortung der Anfrage des Asylgerichtshofes vom 09.10.2008, teilte die Österreichische Botschaft in Den Haag am 16.10.2008 mit, dass der BF am 11.09.2008 im Fall XXXX (XXXX) "XXXX" vor dem Strafgerichtshof ausgesagt habe. Betreffend eine allfällige Übermittlung der Zeugenaussage des BF an den Asylgerichtshof werde auf ein beiliegendes E-Mail des ICTY verwiesen, wonach dem BF bei seiner Aussage vor dem ICTY Gesichtsverschleierung, Stimmenverzerrung und ein Pseudonym gewährt worden sei. Es müsste erst das korrekte Prozedere ermittelt werden, um dem Ersuchen des Asylgerichtshofes auf Übermittlung der Aussagen zu entsprechen. Ein konkreter Zeitpunkt könne daher nicht bekannt gegeben werden.
23. Das BAL reichte beim Asylgerichtshof am 16.06.2010 die Zustimmung zur Übernahme nach Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom selben Tag nach. Der BF sei am 09.06.2010 gegen 23:45 Uhr im Stadtgebiet XXXX(Deutschland) durch Beamte des Bundespolizeirevier
XXXX kontrolliert worden. Er habe dabei nur eine österreichische Aufenthaltsberechtigungskarte, ansonsten jedoch kein aufenthaltslegitimierendes Dokument für die Bundesrepublik Deutschland vorweisen können. Bei der Vernehmung sei die Aussage vom BF verweigert worden. Am 10.06.2010 sei gegen den BF in Deutschland die Schubhaft verhängt worden. Das Übernahmeersuchen an das österreichische Bundesasylamt ging am 11.06.2010 bei diesem ein.
24. Beim Asylgerichtshof am 05.01.2011 einlangend wurde seitens des Bundeskriminalamtes ein E-Mail vorgelegt, wonach der BF am 03.01.2011 durch die PI XXXX wegen §§ 127, 133 und 269 StGB festgenommen wurde und eine internationale Fahndung für Montenegro (XXXX) samt Ersuchen um Festnahme zwecks Auslieferung für das Ausland wegen des Verdachtes nach §§ 127, 129 StGB vorliege.
Laut beiliegendem Bericht des Landespolizeikommandos XXXX vom 03.01.2011 sei der BF in XXXX im Zuge einer Fahndung, da er als Alkoholisierter ein Fahrzeug gelenkt habe, einer Kontrolle unterzogen worden. Es wurde dabei festgestellt, dass das Kennzeichen des Fahrzeugs nicht mit der Überprüfungsplakette übereinstimmte. Der BF sei aus diesem Grund wegen des Verdachts auf Kennzeichendiebstahl vorläufig festgenommen worden, worauf sich dieser auf das Heftigste widersetzt habe. Eine routinemäßige Interpol Anfrage habe ergeben, dass der BF in Montenegro als gefahndet ausgeschrieben sei. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft XXXX wurde der BF wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Verdachtes der Veruntreuung sowie des Diebstahls von Kennzeichen in zwei Fällen in die JVA XXXX eingeliefert. Laut Interpol Red Notice vom 22.09.2010 war eine Strafverfolgung des BF in Montenegro nur bis zum 06.10.2012 möglich. Die Verfolgung ist somit bereits verjährt.
Ebenfalls am 05.01.2011 wurde der Vorfallsbericht der PI XXXX an den Asylgerichtshof übermittelt. Demnach habe der BF sich einen PKW (Marke Smart) bei einer Firma ausgeliehen, sei jedoch mit der Zahlung säumig gewesen, weshalb der Zulassungsbesitzer Anzeige wegen Veruntreuung erstattet habe. Das am Smart befindliche Kennzeichen sei zwischen 02.01. und 03.01.2011 am Park Ride Parkplatz XXXX gestohlen worden. Auf diesem Parkplatz seien bei dem PKW, von dem die Kennzeichen entwendet worden seien, weitere Kennzeichen (XXXX) aufgefunden worden, welche ebenfalls im Zeitraum zwischen 02.01. und 03.01.2011 am Park Ride Parkplatz XXXX gestohlen worden seien. Beide Tatorte würden zeitlich wie örtlich in einem unmittelbaren Naheverhältnis stehen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es sich um denselben Täter handle. Der BF habe sich äußerst aggressiv verhalten und habe nach seiner Festnahme heftigen Widerstand geleistet, indem er versucht habe, einen Beamten mit dem Kopf zu schlagen und sich aus dem Transportgriff zu befreien, wobei er sich den Kopf am Dach des Streifenwagens angeschlagen und eine Platzwunde erlitten habe. Durch Anwendung erheblicher Körperkraft habe der BF in den Streifenwagen gebracht werden können. Beim BF seien auch ein Pfefferspray und eine Waffenattrappe sichergestellt worden. Wegen der Alkoholisierung sei der BF angezeigt und der Führerschein sei ihm abgenommen worden.
25. Der Bericht der PI XXXX wurde am 21.01.2011 dem Asylgerichtshof vorgelegt. Im Wesentlichen deckt sich dessen Inhalt mit den unter Punkt I.24. geschilderten Ereignissen.
26. Am 04.03.2011 wurde seitens des BAL das Gerichtsurteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, GZ: XXXX vorgelegt, wonach der BF wegen der Vergehen gemäß § 229 Abs. 1, §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 1. Deliktsfall, §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 sowie § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, wobei davon 6 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden. Hinsichtlich der Veruntreuung gem. § 133 Abs. 1, Abs. 2 1. Fall StGB wurde der BF freigesprochen.
Der Abschlussbericht des Landespolizeikommandos XXXX vom 11.01.2011 wurde am 09.03.2011 nachgereicht.
27. Am 12.05.2011 brachte der Rechtsvertreter des BF beim Asylgerichtshof mittels Schriftsatz vom 11.05.2011 eine zweite Beschwerdeergänzung mit Vorbringen zu neu entstandenen Verfolgungs- und Gefährdungsgründen sowie Vorbringen über den Stand eines beim LG
XXXX anhängigen Auslieferungsverfahrens ein, und stellte zugleich einen Fristsetzungsantrag wegen Säumigkeit bei der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Es wurde das bisherige Vorbringen wiederholt, und weiter ausgeführt, dass XXXX im Jahre 2010 wegen seiner Beteiligung am Massaker von XXXX, bei welchem - im Juli 1995 - tausende Moslems zu Tode kamen, vom ICTY zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Aufgrund seiner Eigenschaft als Zeuge der Verteidigung gelte der BF nunmehr in seiner Heimat ganz offiziell als Unterstützer, Freund bzw. persönlicher Vertrauter XXXX, der unter anderen die Verantwortung für das Massaker an den Moslems von XXXX trage. In der Heimat des BF sei mit Sicherheit bekannt, dass dieser als Zeuge der Verteidigung auftrat, womit seine Situation dort noch prekärer, risikoreicher und gefährlicher geworden sei. Dem BF hafte das Stigma an, während des Bosnienkrieges auf serbischer Seite gedient zu haben, sowie enger Vertrauter XXXX gewesen zu sein, und für diesen sogar als Entlastungszeuge in Den Haag ausgesagt zu haben. Allein daraus würde ein massives Verfolgungsrisiko des BF im Herkunftsstaat bestehen. In Bosnien-Herzegowina herrsche eine stark aufgeheizte, nationalistische Grundstimmung, welche einen gefährlichen Nährboden für ethnisch motivierte Gewalt gegenüber dem BF darstellen würde. Es sei für den BF unmöglich, in Bosnien ohne aktuelle Gefährdungen für seine körperliche Unversehrtheit sein Leben zu leben. Auf die gefährlichen Drohungen, denen der BF in Österreich ausgesetzt gewesen sei, werde verwiesen. Das BAL habe es zudem unterlassen, dass vorgelegte Schreiben XXXX (samt beglaubigter Übersetzung) in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen, welches die enge Beziehung zwischen dem BF und XXXX und Vorfälle im April 1992, sowie die daraus resultierenden Verfolgungsrisiken für den BF bestätige. Unterdessen hätten sich in Bosnien weitere, konkrete Drohungen gegenüber dem BF ereignet: Diese habe der BF telefonisch von seiner Tante XXXX erfahren, deren Gatte XXXX als Experte für Ballistik bereits viermal in Den Haag als Zeuge habe aussagen müssen und bereits ein fünftes Mal im Prozess gegen XXXX geladen sei. Weil XXXX dieser Vorladung nicht habe Folgen leisten wollen, sei dieser in Bosnien unter Druck geraten. In Drohanrufen bei der Tante sei auch der Spitzname "XXXX" des BF gefallen. Der BF sei von ihr daraufhin telefonisch vor einer Rückkehr gewarnt worden. Auch die Schwester der Mutter des BF, XXXX habe in Den Haag für die bosnische Seite ausgesagt, und gelte dort als bosnische XXXX-Heldin. Der BF hingegen gelte als "Vojvoda".
Gegen den BF sei derzeit beim Landesgericht XXXX zu GZ: XXXXaufgrund eines Ansuchens der Republik Montenegro ein Auslieferungsverfahren anhängig. Der Ausgang dieses Verfahrens stehe noch nicht fest. Der BF habe ein Recht darauf, dass das gegenständliche Asylverfahren beendet werde, bevor eine endgültige Entscheidung über den Auslieferungsantrag der Republik Montenegro, falle. Der Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung zum Strafverfahren XXXX wurde vorgelegt. Der BF habe sich weder eines Verbrechens gem. Art 1 Abschnitt F lit. a GFK schuldig gemacht, noch habe er ein "schweres nicht politisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen, bevor er dort als Flüchtling aufgenommen worden ist". Auch Art. 1 Abschnitt F lit. c GFK sei nicht erfüllt. Nach dem EuGH (RSC 31/09-BRSC-57/09 und C-101/09-B+D) reiche für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gem. Art. 12 Abs. 2 lit. b, c Status-RL bei einem Antragssteller, der einer terroristischen Organisation angehört hat und den bewaffneten Konflikt unterstützt hat, eine Mitgliedschaft in dieser Organisation alleine nicht aus. Es sei eine individuelle Prüfung aller Umstände des Einzelfalles und eine individuelle Verantwortung notwendig, und müssten alle objektiven und subjektiven Kriterien für die Verantwortung vorliegen. Im Falle des BF würde ein Asylausschlussgrund schon deshalb nicht vorliegen, weil die ihm anzulastenden strafbaren Handlungen nicht außerhalb des Aufnahmelandes begangen worden seien. Aufgrund des anhängigen Auslieferungsverfahrens bestehe ein besonderes rechtliches aber auch öffentliches Interesse an einer baldigen Entscheidung der Asylsache. Der Asylgerichtshof sei mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung säumig, weshalb der gegenständliche Fristsetzungsantrag gestellt worden sei.
Als Urkunden wurden vorgelegt:
Brief und beglaubigte Übersetzung von XXXX vom 30.05.2006;
Protokollsvermerk und Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX;
28. Am 31.05.2011 wurde der gegenständliche Gerichtsakt seitens der Gerichtsabteilung B9 zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag dem Präsidenten des Asylgerichtshofes vorgelegt.
29. Eine weitere Beschwerdeergänzung samt Urkundenvorlage langte beim Asylgerichtshof am 21.06.2010 ein. Es wurde vorgebracht, dass am XXXX in einem Dorf in der XXXX festgenommen und in weiterer Folge an den ICTY nach Den Haag überstellt worden. Er habe sich dort am
XXXX zum ersten Mal vor dem Tribunal verantworten müssen. Dabei sei diese Anhörung öffentlich im Fernsehen übertragen worden. In der Sendung Zeit im Bild habe man dazu die emotionalen Reaktionen der Hinterbliebenen der Opfer des Massakers von XXXX sehen können. Der BF sei auch einmal der Leibwächter von XXXX gewesen, bevor er XXXX bewacht habe. Der BF würde daher die extrem aufgewühlten Emotionen der Hinterbliebenen der seinerzeitigen Opfer auf sich ziehen, würde er tatsächlich in sein Herkunftsland abgeschoben werden. Der BF würde für die Gräueltaten im Zuge des Bosnienkrieges mitverantwortlich gemacht werden, er gelte als Verräter und Person, die in diesen schlimmen Zeiten an nicht unmaßgeblicher Stelle den Militärdienst für die serbische Armee versehen habe. Dies sogar als persönlicher Unteroffizier und Sicherheitsoffizier von XXXX. Seine Tätigkeit habe ursprünglich auch in einem Naheverhältnis zu XXXX gestanden. Vorgelegt wurde ein Zeitungsartikel der XXXX Nachrichten vom XXXX.
30. Mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 11.07.2011 wurde dem zuständigen Senat aufgetragen, gemäß § 62 AsylG bis zum 31.10.2011 eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder im gegenständlichen Verfahren bis zum 31.12.2011 eine Entscheidung zu erlassen.
31. Laut im Akt befindlichen Auszug aus dem Protokoll der Zeugenvernehmung von XXXX vor dem ICTY im Verfahren gegen XXXX am
XXXX habe sich in Bezug auf den BF Folgendes zugetragen (freie, sinngemäße Übersetzung): Die gesamte Einheit der Militärpolizei des BF sei von XXXX nach XXXX übersiedelt. Dabei habe sich an der ethnischen Zusammensetzung der Einheit nichts verändert. Der BF sei der leitende Sicherheitsbeamte für XXXX gewesen. Anfang Mai 1992 habe der BF darüber geklagt, dass seine Familie in XXXX in Gefahr sei. Er habe sich zwecks Hilfe an XXXX gewandt. Dieser hatte dem Kommandanten des Zeugen befohlen, dass dieser sich in XXXX Büro melde. Er habe dem Zeugen von dem Problem erzählt, und habe gemeint, dass es gut wäre, die Familie des BF aus diesem Gebiet herauszuholen. Zu einem gewissen Zeitpunkt sei auch der BF in das Büro XXXX geführt worden. XXXX habe dem Zeugen erneut gesagt, dass er ihm keinen militärischen Befehl erteilen würde, mit dem BF in die Kampfzone zu gehen, jedoch würde er ihn von Mensch zu Mensch darum bitten, dem BF zu helfen. Da der Zeuge gegenüber allen anderen, auch dem BF, im militärischen Rang überstellt gewesen und am erfahrensten gewesen sei, habe er sich bereit erklärt, den BF zu begleiten. Der Zeuge, der BF und ein Fahrer seien dann am Nachmittag mit einem Fahrzeug der Militärpolizei (einem Offroad-Jeep) aufgebrochen und gegen 21 Uhr in XXXX angekommen. Dort hätten sie Rast gemacht, das Fahrzeug betankt, und Informationen bezüglich ihres weiteren Vorgehens gesammelt. Man habe die Information erhalten, dass es nicht ratsam sei, nach XXXX zu fahren, da dort Kampfhandlungen stattfinden würden. Der Zeuge habe darauf bestanden, trotzdem hinzufahren. Früh am nächsten Morgen seien der Zeuge, der BF und der Fahrer wieder aufgebrochen und bis XXXX gekommen. Dort habe man von der anderen Seite des Flusses XXXX, aus der Richtung von XXXX, Schüsse und Explosionen gehört. Die Gruppe habe daher angenommen, dass dort noch immer Kampfhandlungen stattfinden würden. XXXX gehöre noch zur Republik Serbien, es läge gegenüber von XXXX (Bosnien) auf der anderen Seite des Flusses XXXX. Während der Zeuge Informationen bezüglich der Überquerung des Flusses beim zuständigen Krisenstab eingeholt habe, habe der BF eine ihm bekannt Person getroffen, die ihm mitgeteilt habe, dass sich seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester in XXXX bei Freunden des Vaters des BF aufhalten würden. Als der Zeuge den Krisenstab verlassen habe, habe der BF ihm davon erzählt, und dass sie zuerst zu einem nahegelegenen Haus fahren sollten, wo sich die Familie des BF aufhalten solle. Die Familie sei tatsächlich dort gewesen. Die Mutter des BF habe der Gruppe dann erzählt, dass die Großmutter väterlicherseits des BF immer noch in XXXX sei, und sie keine weiteren Informationen habe. Die Familie sei in XXXX ohne Schuhe, Kleidung, Dokumenten und Geld angekommen. Der Zeuge habe entschieden, trotz der Kampfhandlungen nach XXXX zu fahren, um eventuell wenigstens einige persönliche Dokumente für die Familie und ein paar Kleidungsstücke zu finden. Die Brücke über den XXXX sei auf der serbischen Seite gesichert gewesen. Man habe die Gruppe nicht passieren lassen wollen. Der Zeuge habe gesagt es handle sich um eine offizielle Mission, worauf man die Brücke queren habe können. Auf der Brücke habe man auf bewaffnete Zivilisten getroffen, die keine Uniformen oder Abzeichen getragen hätten. Diese Zivilisten hätten die Gruppe ebenfalls nicht passieren lassen wollen, was schlussendlich aber doch gelungen sei. Die Gruppe habe Militäruniformen getragen und sei leicht bewaffnet gewesen [...]. Man habe beim dortigen Krisenstab einen Bekannten des BF getroffen, der sich der Gruppe anschloss. Die Dokumente, den Familienschmuck der Familie des BF, sowie die Großmutter seien gefunden worden, und gemeinsam mit der Großmutter nach XXXX zurückgebracht worden. Dann habe man die gesamte Familie des BF mit nach XXXX, Montenegro, genommen.
32. Mit Schreiben vom 13.02.2012 übermittelte der Asylgerichtshof dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG samt Länderberichten zu Bosnien-Herzegowina und vorläufigen Sachverhaltsannahmen in Bezug auf das Vorbringen des BF zur Stellungnahme. Weiters wurde dem BF eine Verfahrensanordnung übermittelt, wonach es zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes in Bezug das Asylverfahren des in Deutschland kommen solle. Der BF müsse aber seine Zustimmung dazu geben.
33. Die Zustimmungserklärung des BF langte am 20.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.
34. Am 29.02.2012 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme zur erfolgten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vorgelegt. Demnach wäre der BF im Falle einer Abschiebung einer ganz besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt, weil er einerseits vor dem ICTY als Zeuge der Verteidigung für den in Bosnien-Herzegowina verhassten und zu einer lebenslangen Strafe wegen Völkermordes verurteilten XXXX ausgesagt habe, und ihn andererseits die Kooperation mit serbischen Verbänden in Bosnien vorgeworfen werde, die für diesen Völkermord verantwortlich gewesen seien. Auf das bisherige Vorbringen werde verwiesen, und weiters im Wesentlichen zusammengefasst folgende Behauptung aufgestellt: Der BF hätte nicht die Möglichkeit, vor den ihm im Herkunftsland drohenden Verfolgungshandlungen Schutz bei den staatlichen Sicherheitsbehörden und Gerichten zu finden, weil dieser zum einen gar nicht möglich sei und zum anderen der nationalistische Revanchismus auch bei den Behörden und Gerichte bestehe. Die Sicherheitsbehörden in Bosnien wären daher nicht in der Lage und auch nicht Willens, dem BF effektiven Schutz zu bieten. Zudem sei dem BF völlig zu Unrecht im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich seiner Angaben zur Verfolgungsgeschichte kein Glauben geschenkt worden, insbesondere auch nicht zu jenen Verfolgungsereignissen, welche sich zugetragen hätten, nachdem der BF im Jahre 2000 nach Bosnien zurückgekehrt sei. Auch auf das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung vom 06.10.2008 in Bezug auf die gefährlichen Drohungen gegen den BF und seine Ex-Frau, welche den Gegenstand einer Strafanzeige des BF bei der Stadtpolizei XXXX vom XXXX gebildet habe, werde ausdrücklich hingewiesen. Selbst wenn man dem Vorbringen des BF über die Verfolgungsereignisse anlässlich seiner Rückkehr nach Bosnien im Jahre 2000 zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagen sollte, würde beim BF noch immer im Falle einer Rückkehr eine asylerhebliche Gefährdungssituation aus den bereits vorgebrachten Gründen vorliegen. Es sei daher klar vorhersehbar, dass der BF in Bosnien zur Zielscheibe von Racheakten und ein Hassobjekt für radikal denkende und handelnde Moslems innerhalb der Zivilbevölkerung werden würde, wovor es für den BF keinerlei Schutz bei den Sicherheitsbehörden gäbe. Zu den strafgerichtlichen Verurteilung führte der BF aus, dass diese keinesfalls von derartiger Schwere seien, dass diese einen Ausschluss des BF vom Asylrecht oder dessen "Asylunwürdigkeit" begründen könnten. Im Übrigen habe der BF den Antrag bereits am 27.06.2005 gestellt, und sei dieser Antrag noch nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu behandeln, sodass die verschärften Rechtsvorschriften des AsylG 2005 über den Ausschluss vom Asylrecht beim BF nicht zur Anwendung gelangen würden. Die Ausführungen des Asylgerichtshofes über die persönliche Lebenssituation des BF seien für die Entscheidung irrelevant, weil der BF ein Recht auf Asylgewährung habe und eindeutig als Flüchtling iSd materiellen Flüchtlingsbegriffes der GFK einzustufen sei. Mit einer Abschiebung würde gegen das völkerrechtliche "Non-Refoulement-Prinzip" verstoßen werden.
35. Am 18.04.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Konvolut von Unterlagen zum Asylverfahren des BF in der Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom XXXX des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu GZ.: XXXX, wurden die Asylanträge des BF und seiner Familie abgelehnt und die erging die Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, widrigenfalls der BF und seine Familie abgeschoben werden würden. Die Ausreisefrist verlängere sich im Falle einer Klageerhebung um bis zu einem Monat nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF mit seiner Familie aus einem sicheren Drittstaat (Österreich) eingereist sei, und hinsichtlich Bosnien kein Abschiebeschutz bestehen würde, da zusammengefasst keine in der GFK genannten Fluchtgründe vorliegen würden, Schutz vom Heimatstaat erwartet werden könne, und es zudem nicht beachtlich wahrscheinlich sei, dass die Antragssteller bei heutiger Rückkehr nach Bosnien landesweit politische Verfolgung drohe. In der Republik Srpska könnte eine solche Verfolgung stattfinden, nicht jedoch in der Förderation. Zudem wurden die Sachverhaltsdarstellungen des BF und seiner Ehefrau als widersprüchlich und nicht glaubhaft gewertet.
36. Am 24.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G310 zugeteilt.
37. Mit Schreiben vom 17.03.2014 übermittelte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht dem BF eine Verständigung von der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG samt vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur aktuellen Situation in Bosnien-Herzegowina zur Stellungnahme.
38. Am 02.04.2014 langte die Stellungnahme bezüglich der unter Punkt 37. genannten Verständigung von der Beweisaufnahme beim Bundesveraltungsgericht ein. Es wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass auf die im Beschwerdeverfahren erstatten Schriftsätze und das dort enthaltene, umfangreiche, detaillierte und ihn hohem Maße asyl- und refoulementrelevante Beschwerdevorbringen verwiesen werde, und dabei insbesondere auf die Berufung vom 10.03.2008, in welcher der erstinstanzliche Bescheid plausibel angefochten worden sei, die Beschwerdeergänzung vom 06.10.2008 mit wichtigem Tatsachenvorbringen und Vorlage von Beweismitteln bezüglich der Aussage des BF vor dem ICTY sowie der Droh-SMS und der daraus resultierenden Anzeige, die zweite Beschwerdeergänzung vom 11.05.2011 mit neuem entscheidungserheblichen Tatsachenvorbringen sowie erneuter Vorlage des Briefes von XXXX an den BF. Es sei unbestritten, dass der BF ein enger Vertrauter XXXX gewesen sei, der vom ICTY in Den Haag zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ebenso sei bewiesen, dass der BF in diesem internationalen Strafprozess, der in Bosnien mit der größten Aufmerksamkeit verfolgt worden sei, als Verteidigungszeuge XXXX ausgesagt habe. Die Rachegelüste der bosnischen Bevölkerungen seien evident. Der vorliegende Beschwerdefall sei jahrelang nicht bearbeitet worden, den Fristsetzungsantrag habe man schlichtweg ignoriert. Auch die Beschwerdeergänzung vom 21.06.2011 mit Vorlage eines Zeitungsartikels sei nicht beachtet worden. In der Stellungnahme vom 29.02.2012 habe der BF zum wiederholten Male auf seine ganz besondere Gefährdungssituation hingewiesen. Die nunmehr nochmals erfolgte Verständigung von der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes deute auf ein völliges Ignorieren des bisherigen Akteninhaltes und Beschwerdevorbringens hin, weshalb erneut der Antrag gestellt werde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die vorgehaltenen Länderfeststellungen würden für den Beschwerdefall keinerlei Aufschlüsse bieten, außer, dass noch "einzelne Fälle ethnisch motivierter Gewalt" vorkämen. Es werde nicht untersucht, welche radikalen, nationalistischen Gruppen es auf Seiten der bosnischen Ultranationalisten gebe, welche Fälle ethnisch motivierter Gewalt tatsächlich vorgefallen seien, wie stark der "Revanchismus" der bosnischen Nationalisten sei und welche konkreten Gefährdungen daraus für die betroffenen Personen resultieren könnten. Es genüge nicht, allgemeine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu treffen. Es müsse ein Bezug und Zusammenhang zwischen diesen allgemeinen Feststellungen und den konkret geltend gemachten individuellen Flucht- und Gefährdungsgründen hergestellt werden. Die Länderfeststellungen seien daher ohne Relevanz. Zur Person des BF wurde ausgeführt, dass dieser durch seinen Lebensweg die soziale und berufliche Stabilität verloren hätte, und deshalb im Jahr 2004/2005 in XXXX eine Haftstrafe habe verbüßen müssen. Das gegenständliche Verfahren befinde sich mittlerweile im neunten Jahr. Dem BF sei in dieser ganzen Zeit lediglich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zugekommen. Er habe daher keiner Beschäftigung nachgehen dürfen, und sei in XXXX Vater eines weiteren Kindes geworden. Der BF habe sich nunmehr der Religion zugewendet und durch tägliches Gebet und ein zurückgezogenes Leben neue Stabilität gewonnen. Erstmals im Oktober 2013 sei dem BF eine Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX als Saisonier für die Gastronomie erteilt worden. Seit 29.10.2013 arbeite der BF in der XXXX als Küchenhilfe in Vollbeschäftigung. Eine Arbeitsbestätigung und Gehaltsabrechnungen für Jänner und Februar 2014 wurden vorgelegt. Der BF habe nur kurz von der staatlichen Grundversorgung gelebt und bewohne ein 3x3 Meter großes Zimmer. Seit der Verurteilung des BF vom XXXX zu XXXX habe sich dieser wohlverhalten. Der BF habe sämtliche Lebensanknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat verloren, zudem könne ihn der Staat vor der drohenden Verfolgung nicht schützen. Aufgrund der jahrelangen Verschleppung des Asylverfahrens habe der Staat Österreich eine Mitschuld an der deprimierenden sozialen und ökonomischen Lebenssituation des BF, aus dieser auch die letzte "Unsinnsaktion", die zur erwähnten strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe, resultiere. Zuletzt wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht wolle dem BF zu den Ergebnissen des Auskunftsverfahrens bezüglich des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland Parteiengehör gewähren, indem dem Rechtsvertreter des BF die Ergebnisse diese Auskunftsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt werde, eine Stellungnahme zu erstatten.
Es wurden folgende Urkunden vorgelegt:
Arbeitsbestätigung der XXXX (XXXX XXXX) vom 31.03.2014;
Lohn- und Gehaltsabrechnung von Jänner und Februar 2014;
39. Der ZMR-Auskunft vom 17.03.2014 ist der BF seit 09.07.1999 in Österreich aufrecht gemeldet und lebt seit 07.09.2010 in XXXX. Der Strafregisterauszug vom 17.03.2014 weist folgende Verurteilungen auf:
Urteil vom LG XXXX zuXXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen § 28 Abs. 2 4. Deliktsfall, Abs. 3 1. Deliktsfall SMG und § 27 Abs. 1 6. Deliktsfall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren;
Urteil vom XXXX zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen §§ 83 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe vom 180 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (EUR 1.800,00) bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen;
Urteil vom LG XXXX zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 1. Deliktsfall StGB und § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren;
Urteil vom LG XXXX zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen §§ 159 Abs. 2 und Abs. 5 Z 4 sowie 159 Abs. 1 und Abs. 5 Z 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren.
Von 01.10.2012 bis 30.11.2013 war der BF von der Grundversorgung abhängig. Der am 20.03.2014 eingelangte Versicherungsdatenauszug vom 18.03.2014 des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger weist einige sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen des BF auf, seit dem 29.10.2013 ist er als Arbeiter bei der XXXX angemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, ist in XXXX (Serbien) geboren, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und der Volksgruppe der Bosnier muslimischen Glaubens zugehörig. Der BF spricht Serbisch, Bosnisch und Deutsch.
1.2. Der BF ist zweimal geschieden. Seine erste Ehefrau, XXXX, hat der BF 1991 geheiratet und hat mit ihr zwei Töchter. Die Scheidung erfolgte im Jahr 1999. XXXX, die beiden Kinder sowie eine Tante (diese ist österreichische Staatsbürgerin) des BF leben ebenfalls in Österreich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF weiterhin in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit XXXX lebt.
Mit der zweiten Ehefrau, XXXX, hat der BF am XXXX eine Aufenthaltsehe geschlossen, die es ihm ermöglichte, eine Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu erlangen. Diese Ehe wurde am XXXX geschieden und blieb kinderlos. Die Eltern des BF sowie sein Bruder leben in Deutschland. Die Schwester des BF lebt in XXXX/Bosnien. Der BF hat auch weitere Verwandte in Bosnien-Herzegowina. Die Familie verfügt über ein Haus in XXXX sowie über ein Haus in XXXX. Ob der BF soziale Kontakte im Bundesgebiet hat, konnte nicht festgestellt werden.
Der BF hat sich eine falsche Identität verschafft, um in Österreich ein Visum trotz des Aufenthaltsverbotes im Schengener Gebiet zu erlangen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Namensänderung aus den vom BF geltend gemachten Gründen seines persönlichen Schutzes stattgefunden hat.
Ob der BF im Bundesgebiet Kurse besucht hat, in einem Verein oder bei einer Partei Mitglied ist oder sonst irgendwie gesellschaftlich integriert ist, konnte nicht festgestellt werden. Der BF wurde von seinen Angehörigen finanziell unterstützt und lebte nur im Zeitraum von 01.10.2012 bis 30.11.2013 von der staatlichen Grundversorgung. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich einige kurze Anstellungen als Arbeiter bzw. eine selbstständige Tätigkeit von 01.08.2009 bis 31.05.2011, für die der BF jedoch keine Versicherungsbeiträge bezahlt hat. Aktuell ist er seit 29.10.2013 wieder unselbstständig als Arbeiter tätig. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keiner physischen oder psychischen Erkrankung.
Der BF reiste seinen Angaben zufolge am 30.09.2001 mit einem Visum, welches jedoch aufgrund des gefälschten Passes ausgestellt wurde, und somit unter Umgehung der Einreisebestimmungen, in das österreichische Bundesgebiet ein. Er ist seitdem ohne Unterbrechung in Österreich gemeldet. Der BF wurde jedoch am 09.06.2010 in der Bundesrepublik Deutschland im Stadtgebiet von XXXX von deutschen Beamten in alkoholisiertem Zustand und ohne aufenthaltslegitimierende Dokumente aufgegriffen. Eine Rücküberstellung nach Österreich ist erfolgt.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten. Im Strafregister scheinen folgende Verurteilungen auf:
Urteil vom LG XXXX zu XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen § 28 Abs. 2 4. Deliktsfall, Abs. 3 1. Deliktsfall SMG und § 27 Abs. 1 6. Deliktsfall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren;
Urteil vom XXXX zu XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen §§ 83 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe vom 180 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (EUR 1.800,00) bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen;
Urteil vom LG XXXX zu XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 1. Deliktsfall StGB und § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren;
Urteil vom LG XXXX zu XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen §§ 159 Abs. 2 und Abs. 5 Z 4 sowie 159 Abs. 1 und Abs. 5 Z 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren.
Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des BF liegen - insbesondere vor dem Hintergrund der mehrmaligen rechtskräftigen Verurteilungen - nicht vor.
Des Weiteren wurde gegen den BF in Ungarn ein Einreiseverbot bis zum 30.05.2008 verhängt, weil er am 22.04.2000 mit gefälschtem Pass nach Ungarn einreisen habe wollen. Bis zum 06.10.2012 hat außerdem ein internationaler Haftbefehl gegen den BF seitens Montenegros bestanden, der ein Auslieferungsverfahren des Landesgerichtes XXXX (XXXX) nach sich zog.
1.3. Im Zeitraum von 1978 bis 1986 besuchte der BF die Grundschule und absolvierte in der Folge eine zweijährige Ausbildung zum Vermessungstechniker. Im Jahr 1987 trat der BF in die jugoslawische Armee ein und war im Zuge seiner Militärmitgliedschaft unter anderem als Sicherheitsunteroffizier für XXXX sowie anschließend XXXX tätig. Letzterer wurde im Juni 2010 wegen seiner Beteiligung am Massaker von Srebrenica vom Kriegsverbrechertribunal in Den Haag wegen Völkermordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde im Rahmen dieses Prozesses im September 2008 als Zeuge der Verteidigung einvernommen.
Anfang Mai 1992 hat sich der BF an XXXX gewandt, damit dieser ihm helfe, seine Familie aus der Kampfzone in XXXX zu retten. XXXX hat den BF samt einem Offizier, einem Fahrer und militärischem Fahrzeug (inkl. Ausrüstung) in Uniform entsandt, um die Familie des BF zu retten. Die Mutter, den Bruder und die Schwester des BF hat man in XXXX (Serbien) bei Freunden des Vaters des BF gefunden. Die Großmutter in einem Keller eines Hauses in XXXX. Dass der BF seine Angehörigen aus einem Fußballstadion gerettet hat, indem mehrere tausend bosnische Moslems zusammengesperrt worden seien, und er dabei von seinen Nachbarn in serbischer Uniform gesehen wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Im Jahr 1993 war der BF an einem militärischen Vorfall beteiligt, bei dem vier Paramilitärs ums Leben kamen. Aufgrund dieses Vorfalles wurde der BF 1994 vom Militärdienst suspendiert und in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen. Gegen Bezahlung einer Kaution wurde der BF im Jahr 1995 aus der Haft entlassen und reiste gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau und seinen Kindern nach Deutschland, wo er seinen ersten Asylantrag einbrachte, welcher abgelehnt wurde.
Der BF reiste in der Folge 1999 aus Deutschland aus, hielt sich für etwa drei Monate bei seiner Tante in Österreich auf, und kehrte anschließend nach Bosnien-Herzegowina zurück.
Dahin gestellt bleiben kann, ob die vorgebrachten Gründe des BF für das neuerliche Verlassen des Heimatlandes im Jahr 2000/2001 den Tatsachen entsprechen. Die Behörden in der Republik Bosnien-Herzegowina sind grundsätzlich gewillt und in der Lage, dem BF im Falle etwaiger Übergriffe entsprechenden Schutz zu gewähren. Der BF hat mehrmals angegeben, dass die Polizei, einmal sogar die EUPOL, seine Anzeigen aufgenommen hat.
Festgestellt wird weiters, dass der BF dem BAL gefälschte Unterlagen zur Bescheinigung der Verbrennung des Autos des Vaters des BF im Jahr 2006 vorgelegt hat bzw. dass dieser Vorfall sowie der Überfall auf den BF im "Cafe XXXX" laut Bericht des zuständigen Attechès nie stattgefunden haben.
Im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ist der BF zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist im Herkunftsstaat gesichert. Weiters besteht in Bosnien-Herzegowina ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau. Auch befinden sich verschiedene NGOs und Hilfsorganisationen vor Ort.
1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien-Herzegowina:
Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien-Herzegowina seit 01. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Bosnien und Herzegowina (Stand: November 2013)
Allgemeines:
Der Gesamtstaat BIH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt: der Staat ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Föderation BIH (FBIH, 51%, dort lebt die große Mehrheit der Bevölkerung) und die Republika Srpska (RS, 49%). Darüber hinaus gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brcko.
Die BIH-Gesamtstaatsverfassung begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. konstitutive Völker: die Bosniaken (Muslime), die Serben (Orthodoxe) und die Kroaten (Katholiken). Am 16. Juni 2008 hat BIH ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet, das den angestrebten Beitritt in die EU vorbereiten soll.
Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird ergänzt durch den Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR). Seit 26.03.2009 ist der Österreicher Valentin
Inzko Amtsinhaber. Der HR ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weitreichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers" oder Bonner Befugnisse), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionsträger entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seite 6)
In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, scheitert aber in der Praxis am Widerstand der auf ihre Autonomie bedachten "Republika Srpska". Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik, Stand: September 2013)
Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der Kanton 2 (Posavina).In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch).
Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Mehr als 90 % der heutigen RS-Bevölkerung ist serbischer Herkunft. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seite 6)
Bosnien und Herzegowina ist seit dem Bürgerkrieg (1992-1995) in eine von Muslimen und Kroaten sowie eine von Serben beherrschte Landeshälfte (Entität) geteilt. Die Lage ist gekennzeichnet durch fortdauernde Konfrontation zwischen den ethnisch-nationalistischen Parteien, einen hartnäckigen Reformstau, grassierende Armut und einzelne Fälle ethnisch motivierter Gewalt. Als Erfolg ist es zu verbuchen, dass sich die Sicherheitslage wesentlich entspannt hat. Gleichwohl führt die schlechte soziale, wirtschaftliche und menschenrechtliche Situation immer noch zu Abwanderung und wirkt der Rückkehrbereitschaft entgegen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und
Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens, vom 04.04.2011, Seiten 20 - 21)
Der komplexe Aufbau der aufgrund des Daytoner Abkommens in Kraft getretenen Verfassung von Bosnien Herzegowina hat weiterhin einen negativen Einfluss bei der Durchführung von strukturellen Reformen. Aufgrund der komplexen Regierungsstrukturen der Föderation kommt es immer wieder zu überschneidenden Kompetenzen zwischen Bund, den Kantonen und den Gemeinden. Die Reform der öffentlichen Verwaltung wurde mit einer Verwaltungsstrategie für die nächsten fünf Jahre in Angriff genommen. Einige Fortschritte sind im Bereich der Justizreform durch die Umsetzung der Reform-Strategie 2009-2013 erzielt worden. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 8, 11 und 12)
Das Parlament der Föderation Bosnien und Herzegowina besteht - wie das Gesamtstaatsparlament - aus zwei Kammern: einem nach dem Verhältniswahlrecht gewählten Abgeordnetenhaus und einer Völkerkammer, in der bosniakische, kroatische und serbische Vertreter in gleicher Stärke repräsentiert sind. Neben den Abgeordneten der drei Volksgruppen gibt es in der Völkerkammer noch die Gruppe der so genannten "Anderen", d.h. Bosnier, die sich keiner der drei konstituierenden Volksgruppen der Bosniaken, Kroaten und Serben zurechnen. Der Präsident der Föderation Bosnien und Herzegowina wird durch das Abgeordnetenhaus gewählt, ihm werden je ein Stellvertreter der beiden anderen großen Volksgruppen zur Seite gestellt. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina Innenpolitik, Stand: September 2013)
Wichtiges Element der Politik in der Föderation Bosnien und Herzegowina bleiben die unterschiedlichen politischen Interessen der Bosniaken und der bosnischen Kroaten. Während die Bosniaken in der Föderation einen konstitutiven Teil des multiethnischen Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina sehen, in den auch die bosnischen Serben integriert werden sollen (und in dem die Bosniaken von ihrer Zahl her eine dominierende Rolle spielen würden), sehen die bosnischen Kroaten in der Föderation die Möglichkeit, einen relativ starken Einfluss auszuüben und die Interessen ihrer Ethnie durchzusetzen.
Von kroatischen Politikern wird gelegentlich der Wunsch nach Schaffung einer eigenen kroatischen Entität geäußert. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)
Knapp 15 Monate nach den Wahlen gelang es den führenden politischen Parteien, sich über den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina zu einigen. Bei einem Treffen am 28. Dezember 2011 in Sarajevo erzielten die Parteivorsitzenden den entscheidenden Kompromiss. Demnach fallen das Außenministerium, Ministerium für innere Sicherheit, Verteidigungsministerium sowie das Ministerium für Verkehr und Kommunikation den bosniakischen Vertretern zu. Das Ministerium für Finanzen, Außenhandel und wirtschaftliche Beziehungen sowie das Ministerium für zivile Angelegenheiten erhalten die Serben. Die Kroaten konnten sich neben dem Vorsitz des Ministerrats das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge sowie das Justizministerium sichern. In Bosnien Herzegowina konnte 2011 ein Wirtschaftsaufschwung verzeichnet werden. Im Mai 2011 hatte die Ratingagentur Moody¿s wegen der politischen Unabwägbarkeiten die Kreditwürdigkeit von Bosnien und Herzegowina herabgestuft. Unter diesen Voraussetzungen gelang es Bosnien und Herzegowina nicht, die notwendigen strukturellen Reformen umzusetzen. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina vom 04.01.2012 Seiten 1 und 3)
Am 7. Oktober 2012 waren rund 3,2 Mio. wahlberechtigte Bürger von Bosnien und Herzegowina aufgerufen, ihre künftigen Bürgermeister, Vorsteher und Räte zu wählen. Dies betraf 78 Gemeinden in der Föderation von Bosnien und Herzegowina, dem Landesteil (Entität) mit bosniakischer und kroatischer Bevölkerung. In der Republika Srpska (RS), der Entität, in der überwiegend Serben leben, standen in 61 Gemeinden und der Stadt Banja Luka Wahlen an. In der Föderation machte bei den bosniakischen Wählern die "Partei der Demokratischen Aktion" (SDA) das Rennen. Dahinter platzierte sich die "Kroatisch Demokratische Gemeinschaft" (HDZ BiH), die es auf 14 Posten schaffte. Auf dem dritten Platz landete die Sozialdemokratische Partei (SDP). In der Republika Srpska erlitt die "Allianz der Unabhängigen Sozialdemokraten" (SNSD) hohe Einbußen. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina, Lokalwahlen in Bosnien Herzegowina vom 09.10.2012, Seiten 1 und 2)
Die Republika Srpska (RS)
Die "Republika Srpska" umfasst 49 Prozent des Territoriums bei einem Anteil von rund einem Drittel an dessen Gesamtbevölkerung. Die Bevölkerung der Republika Srpska selbst setzt sich seit Kriegsende ethnisch zu etwa 95 Prozent aus Serben sowie zu rund 5 Prozent aus Bosniaken, Kroaten und so genannten "Anderen" zusammen. Seit Januar 1998 ist Banja Luka Regierungssitz. Durch das Fehlen der Kantonsebene verfügt die Republika Srpska über weitaus schlankere Strukturen als die Entität "Föderation von Bosnien und Herzegowina", was sich in einem weniger aufgeblähten Verwaltungsapparat und schnelleren Entscheidungsprozessen ausdrückt.
Neben dem Unterhaus (Nationalversammlung) besteht wie in Gesamtstaat und Föderation ein Oberhaus (Rat der Völker). In der Regierung sind die Ministerämter gemäß RS-Verfassung durch 8 Serben, 5 Bosniaken und 3 Kroaten besetzt. (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: September 2013)
Absolute Priorität der Politik der Regierung ist die Bewahrung der Republika Srpska als eine mit weitreichenden Kompetenzen ausgestatteten Entität im Gesamtstaat. Dementsprechend ist die Regierung sehr zögerlich bei der Übertragung von Befugnissen auf den Gesamtstaat und fordert immer wieder Zuständigkeiten zurück, die bereits zuvor dem Gesamtstaat übertragen worden waren.
Das Verhältnis der Republika Srpska zum Gesamtstaat wie auch zur Internationalen Gemeinschaft wird weiterhin auch von der Kriegsverbrecherproblematik überschattet. (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: Oktober 2012)
Bei den Wahlen vom Oktober 2012 kam es in der Republika Srpska zu beachtlichen Verschiebungen. So erlitt die "Allianz der Unabhängigen Sozialdemokraten" (SNSD) des Entitätspräsidenten Milorad Dodik hohe Einbußen. Sie sicherte sich nur in 18 Gemeinden den ersten Rang. Nutznießer dieser Niederlage war die "Serbische Demokratische Partei" (SDS). Sie siegte in 27 Gemeinden. Die endemische Korruption und die desolate Wirtschaftslage hatten viele Wähler gegen die SNSD aufgebracht. Die Ausnahme bildet Srebrenica. Die serbische Kandidatin der SNSD, die für das Bürgermeisteramt in Srebrenica kandidiert hatte, erhielt die Stimmenmehrheit. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina, Lokalwahlen in Bosnien Herzegowina vom 09.10.2012, Seiten 3 bis 5)
Brcko
Der Distrikt Brcko, gilt seit der Entscheidung der Schlichtungskommission im Jahr 1999 als unabhängiger Bezirk und untersteht nur der staatlichen Regierung von Bosnien und Herzegowina.
Die Verfassung des Bezirks Brcko enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen:
Die Versammlung des Bezirks ist für die Durchsetzung verantwortlich.
Der Exekutivausschuss ist die exekutive Regierungsbehörde.
Die Gerichtshöfe des Distrikts sind unabhängig.
Der Bezirksinspektor ernennt und genehmigt die Mitglieder des Ausschusses
für Gesetzesprüfung
Die speziell eingerichtete Bezirkspolizei untersteht der Kontrolle der Internationalen Police Task Force (IPTF)
Die Bürger nehmen an Bezirks-und Körperschaftswahlen teil.
Jedes Symbol, das den Bezirk Brcko repräsentiert, muss politisch und ethnisch neutral sein. Die Flagge des Bezirks darf nur zusammen mit der Staatsflagge von Bosnien und Herzegowina gezeigt werden.
Kyrillische und lateinische Schriftzeichen werden offiziell anerkannt.
Jeder Bürger kann die Ausstellung persönlicher Dokumente in den drei offiziellen Sprachen (Bosnisch, Serbisch und Kroatisch) fordern. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012, Seite
Die Klärung der geographischen Zuordnung der im Nordosten von Bosnien und Herzegowina gelegenen Stadt Brcko und ihrer Umgebung war gemäß Friedensabkommen von Dayton einem Schiedsgericht übertragen worden. Der Distrikt Brcko liegt auf der Trennlinie zwischen beiden Landesteilen und stellt die einzige Verbindung zwischen dem östlichen und westlichen Teil der Republika Srpska dar. Brcko ist nunmehr als Kondominium beiden Entitäten zugehörig. Die Sonderverwaltung des Bezirks durch einen internationalen Verwalter mit exekutiven Befugnissen wurde durch Beschluss des Friedensimplementierungsrats zum 31. August 2012 suspendiert. (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: September 2013)
Polizei:
Eine Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch stark umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet. Es ist davon auszugehen, dass es landesweit ca. 200 aktive Polizisten (die meisten in Prijedor und Foca/Srbinje) gibt, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren. Gegen 160 Polizisten wurden Berufsverbote verhängt, in über 35 Fällen wegen Kriegsverbrechen. Polizisten wurden jedoch trotz fehlender IPTF-Zertifizierung in vielen Fällen weiter beschäftigt oder wieder eingestellt. Mittlerweile steht auch fest, dass einige Polizisten zu Unrecht entlassen wurden. Die Bemühungen um ihre Rehabilitierung laufen noch. Der Frauenanteil bei der Polizei ist gering.
Die EU-Polizeimission (EUPM), seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF, beendete zum 30.06.2012 ihre Tätigkeit in BIH. Sie begleitete die Arbeit der Polizei, in besonderen Fällen hatte sie das Recht zu Inspektionen. Die verbliebenen Aufgaben der EUPM sind von der EU-Delegation in BIH übernommen worden.
Der BIH-Geheimdienst (OSA) steht seit 2006 unter parlamentarischer Kontrolle. Wie in anderen staatlichen Bereichen in BIH entspricht die Ausübung seiner Befugnisse bei weitem noch nicht modernen Standards. Problematisch sind immer noch gewisse informelle, ethnisch definierte Strukturen. Diese überlagern die offizielle Struktur des Geheimdienstes insbesondere in den Regionalbüros Mostar und Banja Luka. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 8)
In den Entitäten und dem Distrikt Brcko, in denen es eigene Polizeibehörden gibt, kommt es auf staatlicher Ebene zu erheblichen Überschneidungen in den gesetzlichen Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden. EU-Streitkräfte unterstützen die Regierung weiterhin bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit.
Das NATO Büro in Sarajevo hilft den Behörden in Zusammenarbeit mit dem International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY) bei der Umsetzung der Reform des Verteidigungssektors und der Terrorbekämpfung. Die lokale Polizei wird weiterhin von der EU Polizeikommission überwacht. Innerhalb der Entitäten, vor allem bei der staatlichen Sicherheit und den Dienstleistungen, ist Korruption weiterhin verbreitet. Durch Kontrollen der Sicherheitskräfte, die von zivilen Behörden durchgeführt werden, versucht die Regierung wirksam gegen Missbrauch und Korruption vorzugehen. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 3)
Aufgrund der Umsetzung der Polizeireform wurde die Kapazität der Polizeidirektion erhöht. Diese fungiert nunmehr als zentrale Kontaktstelle für polizeiliche Tätigkeiten und koordiniert gemeinsame Übungen mit dem Verfassungsschutz, der Investigation Agency (SIPA), sowie grenzüberschreitende Überwachungen und verdeckte Ermittlungen und leitet die Grenzpolizei, das Innenministerium der Republika Srpska, als auch die Verwaltung und die Bundespolizei des Bezirks Brcko. Die neu eingerichtete öffentliche Beschwerdestelle der Polizei hat im Jahr 2011 bei 127 gerechtfertigten Beschwerden Untersuchungen und Verfahren eingeleitet. Die Bekämpfung der Kriminalität und des organisierten Verbrechens soll durch umfangreiche politische und administrative Maßnahmen verstärkt werden. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 54, 55)
Gegen Ende des Jahres 2010 bildete die Regierung eine Reihe von Gremien in der Agenturen für Forensik, Bildung, Förderung der Polizei, Leitung der Koordination und Fremdenrecht inkludiert sind. Wegen Personalmangels, teilweiser politischer Einmischung, Missverständnissen mit den Entitäten und aufgrund von Kompetenzstreitigkeiten auf Landesebene konnten die Agenturen für Forensik, Bildung und Förderung der Polizei, ihre Arbeit noch nicht aufnehmen.
Die Entitäten haben auch die vorgeschriebene Zielvorgabe, den ethnischen Anteil bei den Polizeikräften zu erhöhen, nicht erfüllt. Die in der Verfassung verankerte Untersuchungskommission für Innere Angelegenheiten PSU, Professional Standards Unit, führt Überprüfungen in den Abteilungen des Innenministeriums und im Distrikt Brcko durch. (U.S. Department of State - 2010 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 08.04.2011, Seite 5)
Menschenrechte:
Bosnien Herzegowina hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen ratifiziert. Die Prinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind in der Verfassung verankert und in der nationalen Gesetzgebung garantiert, doch werden diese nicht immer umgesetzt. Trotzdem wurden bei der Durchsetzung der Menschenrechte kleine Fortschritte gemacht. Im Hinblick auf die Verhütung von Folter und Misshandlung und die Bekämpfung der Straflosigkeit ist der rechtliche Rahmen vorhanden und wird im Allgemeinen auch umgesetzt. Einige Fortschritte wurden in der Harmonisierung des Strafrechts gemacht. Um eine einheitliche Rechtsnorm auf staatlicher Ebene zu schaffen, änderte die Republik Srpska ihr Strafrechtsgesetz. Die Haftbedingungen, und die Untersuchungsverfahren bei Fällen von vorgeblichen Misshandlungsfällen wurden verbessert, aber die Probleme der Überbelegung der Zellen müssen noch gelöst werden. Beim Zugang zu den Gerichten in Zivil- Verwaltungs- und Strafverfahren wurden einige Fortschritte gemacht. Staatliche und Nichtstaatliche Organisationen bieten kostenlose Prozesskostenhilfe in Zivilrechtssachen, nicht aber in Verwaltungsverfahren an. Die Durchführung der kostenlosen Prozesskostenhilfe ist in den Entitäten Bosnien Herzegowinas nach wie vor nicht einheitlich geregelt. Eine Verabschiedung eines gesamtstaatlichen Gesetzes steht noch aus. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seite 16)
Wirtschaftliche und soziale Rechte werden zwar durch den bestehenden rechtlichen Rahmen garantiert, aber aufgrund der lückenhaften Kompetenzen mangelt es an der Umsetzung. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurde ein in seinem Umfang begrenztes Antidiskriminierungsgesetz beschlossen, dessen Durchführung aber unzureichend ist. Der Schutz von Frauen vor Gewalt sowie der soziale Schutz von Kindern muss ebenfalls verbessert werden.
Trotz Einrichtungen einer Koordinierungsstelle der Föderation, die sich mit interethnischen Beziehungen befasst, gibt die Zahl der geteilten Schulen ("zwei Schulen unter einem Dach") und mono-ethnischen Schulen Anlass zur Sorge. Es wurden nur begrenzte Anstrengungen unternommen, um die Anzahl der geteilten Schulen zu reduzieren. In einigen Kantonen der Föderation sind Kinder weiterhin gezwungen, ethnisch getrennte Schulen zu besuchen.
Der Behindertenrat wurde tätig, um die Umsetzung eines Übereinkommens für die Rechte von Menschen mit Behinderung durchzusetzen. In der Republika Srpsa trat ein Gesetz über sozialen Schutz in Kraft. Allerdings hapert es an der Umsetzung der Strategien in den Entitäten. Das System der Sozialleistungen stützt sich ausschließlich auf das Gesetz und geht nicht gesondert auf Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Personen, einschließlich geistig Behinderten, ein. Als Ergebnis erhalten bestimmte Personengruppen von Behinderten keine ausreichende finanzielle Unterstützung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sozialleistungen und Rentenansprüche wurden noch nicht umgesetzt.
Der soziale Dialog und die Ausübung der Arbeitnehmerrechte werden weiterhin durch die auf gesamtstaatlicher Ebene fehlende Anerkennung und den unzureichenden Rechtsrahmen behindert. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 18 und 19, EUCOM - European Commission, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seite 60 )
Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert. Der im Jahr 2004 eingerichtete Menschenrechtsausschuss wurde 2006 wieder aufgelöst. Das Verfassungsgericht übernahm ca. 500 Altfälle des Ausschusses. Die Zahl der eingehenden übersteigt auch weiterhin noch die Zahl der abgeschlossenen Vorgänge, so dass sich der Verfahrensstau auch in absehbarer Zukunft nicht abbauen lassen wird. Gemäß der BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NROs verpflichtet.
Das EMRK-Protokoll Nr. 6 ist in BIH am 01.11.2003 in Kraft getreten; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft, aber in der Verfassung der RS ist sie weiterhin zu finden. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013), vom 18. 10.2013, Seite 20)
Militär:
Das Militär wird seit 2003 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz und das Wehrdienstgesetz (beide 2005) wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Über die Einhaltung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden wacht die Friedenstruppe EUFOR (Operation Althea) mit einer Truppenstärke von zurzeit 600 Soldaten. Seit 25. Januar 2010 umfasst die Operation EUFOR ALTHEA neben der exekutiven Mission auch eine nichtexekutive Ausbildungsmission. Sie dient dem sogenannten "Capacity Building and Training". Durch den Einsatz von stationären Beratern und "Mobile Training Teams" werden zuvor erfasste Fähigkeitslücken der Streitkräfte von BIH geschlossen. Die NATO ist noch mit ca. 70 militärischen und zivilen Mitarbeitern in BiH vertreten. Sie haben Beobachter- und Beraterfunktionen. Mit der Zusammenführung der Streitkräfte der Volksgruppen zu gesamtstaatlichen Streitkräften BIHs zum 01.01.2006 setzte zugleich ein umfassender Transformationsprozess des Verteidigungssektors ein. 2006 wurden ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium sowie ein Generalstab gebildet. Die Verteidigungsministerien der Entitäten wurden aufgelöst. Die Truppenteile wurden überwiegend (Ausnahme: Infanteriebataillone) multiethnisch auf-gebaut.
Fahnenflucht ist strafbar. Für die Zeit des Kriegs 1992-1995 ist die Fahnenflucht aber - zusammen mit zahlreichen anderen Straftatbeständen - durch verschiedene Amnestiegesetze von 1996 straflos gestellt. Das Amnestiegesetz der "Republik von Bosnien-Herzegowina" vom Februar 1996 entfaltet in der Praxis keine Wirkung mehr, da die Entitäten ihre nachfolgenden, eigenen Amnestiegesetze vom Juni 1996 als leges posteriores und leges speciales anwenden. Soweit Täter (vor Inkrafttreten der Entitätengesetze) nach dem alten Gesetz der "Republik von Bosnien-Herzegowina" amnestiert wurden, wird dies jedoch von den Entitätsbehörden anerkannt. Taten gegen die ehemalige Jugoslawische Volksarmee (JNA) sind in BIH nicht strafbar, weil es sich bei ihr um eine ausländische Streitkraft handelte, die nicht von der BIH-Rechtsordnung geschützt wird. Mangels Strafbarkeit umfassen folglich die Amnestieregelungen in BIH keine Delikte gegen die JNA. Gleiches gilt für die Streitkräfte der Republik Kroatien. Eine Teilnahme am Krieg in Kroatien, gleich auf welcher Seite, und dort im Rahmen der Kriegshandlungen begangene Delikte, z.B. Fahnenflucht, sind in BIH nicht strafbar. Nach dem FBIH-Amnestiegesetz vom Juni 1996 wird Amnestie für Delikte nach 66 Strafvorschriften gewährt. Die wichtigsten darunter sind Fahnenflucht, Militärdienstentziehung, Gehorsamsverweigerung, Feindunterstützung einschließlich Überlaufen zum Feind und Dienst in einer feindlichen Streitkraft, Sabotage, Spionage, Geheimnisverrat und Terrorismus. Laufende Verfahren werden eingestellt, neue Verfahren werden nicht eingeleitet. Verhängte Strafen werden erlassen. Rückkehrern gereicht es in der
FBIH eher zum Vor- als zum Nachteil, aus der JNA oder der serbisch-bosnischen Armee (VRS) desertiert zu sein.
Nach dem RS-Amnestiegesetz vom 19. Juni 1996 wird die Befreiung von der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung für alle Personen angeordnet, die in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 14.12.1995 Straftaten gegen die Streitkräfte der RS verübt haben. Kriegsverbrechen sind von der Amnestie ausgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10. 2013, Seiten 8, 15 und 16)
Religionsfreiheit:
Nach inoffiziellen Schätzungen des staatlichen Amtes für Statistik sind 45% der Bevölkerung Muslime und 36% serbisch-orthodoxe Christen. Der Anteil der römisch katholischen Bevölkerung beträgt 15%, der der Protestanten 1% und bei anderen religiöse Gruppierungen, einschließlich Juden, 3%.
Bosniaken sind in der Regel mit dem Islam, bosnische Kroaten und Roma mit der katholischen Kirche und bosnische Serben mit der serbisch-orthodoxen Kirche verbunden.
Die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Anhänger lebt in der Republik Srpska (RS), die Mehrheit der Muslime in Zentral Bosnien und Sarajevo und die Katholiken in der Herzegowina. Die jüdische Gemeinde, die Protestanten und die vielen anderen kleinen religiösen Gruppierungen haben die meisten Mitglieder in Sarajevo. (U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2011 vom 01.12.2012, Seiten 1 und 2)
Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert, d.h. die positive und negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Freiheit, eine Religion anzunehmen oder zu wechseln, allein oder mit anderen dem Glauben zu folgen und Gebräuche einzuhalten. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und das Religionsgesetz gewährleistet.
Das Religionsgesetz vom 22.01.2004 soll die Gewissens- und Religionsfreiheit garantieren und einen rechtlichen Rahmen schaffen, in dem alle Kirchen und Religionsgemeinschaften mit gleichen Rechten und Pflichten diskriminierungsfrei tätig sein können. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen in Einklang mit dem Religionsgesetz gebracht werden. Nach dem Gesetz hat jeder das Recht auf Religionserziehung, die nur von dazu bestimmten Personen der jeweiligen Glaubengemeinschaft erteilt werden darf. Es ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften verboten, im Religionsunterricht oder bei anderen Aktivitäten Hass und Vorurteile gegen andere Kirchen und Religionsgemeinschaften oder deren Mitglieder oder Personen ohne Glaubenszugehörigkeit zu verbreiten oder sie am öffentlichen Bekenntnis ihres Glaubens zu behindern. Jede Diskriminierung in Glaubenfragen ist verboten. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen.
Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Die Religionszugehörigkeit hängt in BIH in der Regel sehr eng mit der Zuordnung zu einer bestimmten ethnischen Gruppe zusammen, da sich die größten ethnischen Bevölkerungsgruppen vor allem über die Religionszugehörigkeit definieren. Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe sind verbreitet, sie können aber religiöse oder ethnische Ursachen haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 13 - 14)
Minderheiten:
Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. In BiH werden 17 nationale Minderheiten anerkannt. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch auf Grund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen: Alle der 15 Delegierten in der zweiten Kammer im Parlament ("Haus der Völker") müssen Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Bosniaken, Kroaten und Serben sein. Jede der drei konstitutiven Volksgruppen stellt fünf Delegierte. Auch die Präsidentschaft des Gesamtstaates setzt sich aus je einem Mitglied dieser ethnischen Gruppen zusammen. Im Gegensatz zur Verfassung des Gesamtstaats nehmen die Verfassungen der beiden Entitäten in stärkerem Maße Rücksicht auf andere Gruppen bzw. Minderheiten (z.B. durch eine proportionale Berücksichtigung auf Kantonsebene in der Regierung und in den Ministerien).
Im Vergleich zu den konstitutiven Volksgruppen sind jedoch auch in den Entitätsverfassungen die Minderheiten benachteiligt.
Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz. Demnach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt. Es ist damit integraler Bestandteil des nationalen Rechtssystems. Als nationale Minderheiten gelten Bevölkerungsgruppen gleichen ethnischen Ursprungs, gleicher Tradition, Sitten, Religion, Sprache, Kultur, Spiritualität und Geschichte, die im Besitz der BIH-Staatsangehörigkeit sind und nicht einer der drei konstitutiven Volksgruppen in BIH angehören. Somit genießen zurückkehrende Angehörige einer konstitutiven Volksgruppe in Gebiete, in denen sie nicht die Mehrheit bilden, keinen Schutz nach dem Minderheitenschutzgesetz. In BIH gibt es folgende Minderheiten: Albaner, Deutsche, Italiener, Juden, Mazedonier, Montenegriner, Polen, Roma, Rumänen, Rusinen, Russen, Slowaken, Slowenen, Tschechen, Türken, Ukrainer und Ungarn. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der Angehörigen von Minderheiten und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung. Seit der letzten Volkszählung 1991 haben sich die Bevölkerungszahlen und -verhältnisse stark verändert. Nach jüngeren offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu 52% aus Bosniaken, zu 33% aus serbischen Bosniern und zu 10% aus kroatischen Bosniern; die übrigen 5% entfallen auf nationale Minderheiten. Bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von 4 Mio. (BIH-Statistikagentur) gehören also schätzungsweise 200.000 Staatsangehörige Minderheiten an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013, vom 18.10.2013, Seite 11)
Zu den nicht konstitutiven Volksgruppen gehören auch Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 5;
Der rechtliche Rahmen für den Schutz von Minderheiten ist größtenteils vorhanden, doch ist die Umsetzung weiterhin uneinheitlich. Es wurden Minderheiten-Ratsmitglieder ernannt und Fortschritte bei der Verabschiedung eines nationalen Minderheitsgesetztes gemacht. (EUCOM - European Commission:
Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seite 19)
Die 16 anerkannten nationalen Minderheiten, werden laut Verfassung nicht als "Bestandteil" der Bevölkerung angesehen und sind in der Regierung nach wie vor stark unterrepräsentiert, nur ein Mitglied ist im Ministerrat vertreten. Ethnische Unterschiede stellen nach wie vor ein großes gesellschaftliches Problem dar, es kommt immer wieder zu Belästigungen, Drohungen und Diskriminierungen gegen Minderheiten, Vandalismus und Brandstiftung, und auch zu ungerechtfertigten Entlassungen. Trotzdem existieren einige Gemeinden, in denen ethnisch gegensätzliche Bevölkerungsgruppen friedlich zusammenleben. Ein großes Problem stellen ethnische Diskriminierungen in der Ausbildung und Beschäftigung dar. Arbeitgeber weigern sich häufig, Angehörige von Minderheiten einzustellen. Die staatlichen Behörden sind nicht in der Lage Vorurteile und Diskriminierungen gegenüber Juden und Roma zu verhindern. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report:
Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012; Seiten 13 und 17)
Bildung:
Jeder Kanton ist separat für die Bildung zuständig. In Sarajevo unterliegt die Aufnahme von Schülern an Haupt-und Oberschulen den Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Information. Es gibt nahezu keine Möglichkeiten in Bosnien und Herzegowina ein Studentendarlehen zu bekommen.
Jede Fakultät bietet neuen Studenten die Möglichkeit sich Anfang des Schuljahres, in Abhängigkeit der Fonds, für ein Stipendium zu bewerben. In wenigen Fällen ist es möglich ein Stipendium von einer humanitären NGO (z. B. bei Waisen) oder von einer Gemeinde (im Allgemeinen muss der Student der Beste seiner Klasse sein, bei einer Bewertung von 9,5 und mit seiner Familie unterhalb der Armutsgrenze leben) zu bekommen.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2012, Seiten 15 bis 17)
Es besteht Schulpflicht. Der Schulbesuch ist für Kinder bis zum 15. Lebensjahr kostenfrei. Die Eltern müssen jedoch für die Kosten von Schulbüchern, Mittagessen und Verkehrsmittel aufkommen, sodass einige Kinder deshalb nicht die Schule besuchen. Aufgrund von mangelhaften Kontrollen kann die Schulbildung nicht für alle Kinder gewährleistet werden. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass für Kinder mit besonderen Bedürfnissen gesonderte Klassen bereitgestellt werden sollen, jedoch mangelt es an den Unterbringungsmöglichkeiten in den Schulen. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 15)
Sozioökonomische Aspekte:
Die Arbeitslosigkeit beläuft sich in Bosnien und Herzegowina auf etwa 43%. Den Statistiken des Bundesamts für Arbeit zu Folge, waren zu Beginn des Monats Juli 2012, 539.366 registrierte Personen in der Föderation Bosnien arbeitslos. Obwohl viele Personen als arbeitslos bei dem Bundesamt für Arbeit gemeldet sind, haben sie eine Arbeit im privaten Bereich.
In der Föderation Bosnien und Herzegowina betrug das durchschnittliche Nettogehalt im Juli 2012 827 BAM (424 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1292 BAM (662 EUR). In der Republik Srpska betrug das durchschnittliche Nettogehalt im Juli 2011 802 BAM (411 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1225 BAM (628 EUR). Der Mindestlohn beträgt in der Föderation Bosnien und Herzegowina 357 BAM (183 EUR) und 370 BAM (189 EUR) in der Republik Srpska.
Personen, die bei den Gemeindearbeitsämtern als arbeitssuchend gemeldet sind, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf finanzielle Unterstützung:
Der Grund der Kündigung der vorherigen Beschäftigung (in Bosnien und
Herzegowina) darf nicht durch den Antragssteller verursacht sein
Der Antragssteller muss sich binnen 30 Tagen beim Arbeitsamt
arbeitssuchend gemeldet haben
Der Antragsteller muss mindestens für einen Zeitraum von 8 aufeinander
folgenden Monaten oder 8 Monaten mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Beantragung der Arbeitslosenunterstützung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes kann, je nach finanzieller Situation der Kantonsgemeinden, variieren. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011 und Oktober 2012, Seiten 9 und 10)
Die Arbeitnehmer haben das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten und Tarifverhandlungen ohne Behinderungen durch die Regierung zu führen. Die Gewerkschaften waren in der Regel unabhängig. Bei den Tarifverhandlungen der beiden Entitäten wurden der Mindestlohn und sonstige Arbeitsbedingungen von den jeweiligen Regierungen und den repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt. Einige private Arbeitgeber weigerten sich, diese Vereinbarungen anzuerkennen. 20 Prozent der Arbeitskräfte arbeiten in einer nichtregistrierten Schattenwirtschaft. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 12)
Die Genehmigung einer Rente in der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republik Srpska folgt den gleichen Richtlinien.
Eine Rente wird automatisch in beiden Verwaltungsbezirken genehmigt, wenn eine Person 40 Jahre gearbeitet hat. Ab einem Alter von 65 Jahren sind sowohl Männer als auch Frauen in beiden Verwaltungsbezirken rentenberechtigt, sofern sie mindestens 20 Jahre gearbeitet haben. In der Republik Srpska gibt es für Frauen ein anderes Rentensystem als in der Föderation Bosnien und Herzegowina. In der Republik Srpska sind Frauen automatisch im Alter von 60 Jahren rentenberechtigt, sofern sie 35 Jahre gearbeitet haben. Es ist zudem möglich, eine Invaliditätsrente auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ungeachtet der bisherigen Dienstzeit zu erhalten. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2012,
Seiten 7-8)
Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend. Die Höhe der Sozialhilfe beträgt zwischen 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung.
Armut gilt als einer der Gründe für die erhöhte Kindersterblichkeitsrate (zwischen 9 und 10 Kinder pro 1000 Lebendgeburten). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013), vom 18.10. 2013, Seite 24)
Situation für Rückkehrer:
Grundversorgung:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. ist landesweit sichergestellt. Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2013, vom 18.10.2013, Seite 24)
Es gibt wenige Möglichkeiten für Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina, eine Arbeit in ihrem erlernten Beruf, auf Grund der instabilen wirtschaftlichen Situation, zu bekommen. Das Recht auf einen Arbeitsplatz ist jedem Bürger Bosniens und Herzegowinas, der älter als 18 Jahre ist und der beim Amt für Arbeit in der Gemeinde seines Wohnsitzes registriert ist, garantiert. Ein Rückkehrer hat das gleiche Recht und kann sich für eine Stelle bei dem Amt für Arbeit in der Gemeinde bewerben, sofern er die erforderlichen Dokumente vorlegen kann. Jeder Heimkehrer nach Bosnien und Herzegowina und in die Republik Srpska muss sich beim Arbeitsamt für zukünftige Beschäftigungsmöglichkeiten arbeitssuchend melden, auch wenn er/sie keine finanzielle Unterstützung beantragt. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2012, Seite 9)
Die Behandlung der Rückkehrer hat sich tendenziell weiter verbessert, auch wenn dies lokal sehr unterschiedlich zu beurteilen ist und die Erteilung von Identitätsdokumenten noch zu langsam erfolgt. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung an einem anderem Ort als dem Wohnort nicht möglich. Wer an seinen Heimatort zurückkehrt, bleibt ab dem Tag der Rückkehr noch für eine Frist von sechs Monaten als Rückkehrer registriert, dann erlischt der Status. Registriert die Gemeinde eine Person nicht (z.B. aus Geldmangel der Gemeinde oder wegen fehlender Unterkünfte), so unterliegen die Rückkehrer lediglich der polizeilichen Meldepflicht und haben Anspruch auf Registrierung durch das zuständige Flüchtlingsministerium, von dem sie in eine Sammelunterkunft gebracht werden. Einige RS-Gemeinden haben sog. "Wohnraumausschüsse" eingerichtet, die Rückkehrern bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sind. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden in der Regel lediglich zur Aufnahme der Personalien polizeidienstlich behandelt. Die Rückführungen erfolgen bisher regelmäßig über Sarajewo. Sozial besonders schutzbedürftige Personen unter den Rückkehrern wie alleinstehende Frauen mit Kindern oder ältere Menschen, die ohne familiären Anhang und mittellos sind, müssen - soweit sie nicht auf Hilfe weiter entfernter Verwandter oder Bekannter zählen können - in alternativen Unterkünften untergebracht werden, meist in privat angemieteten Wohnungen.
Die Schlechterstellung von Minderheitenrückkehrern durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der RS und der Herzegowina noch gängige Praxis. Dies betrifft u.a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung (z.B. wird in Teilen der Herzegowina überwiegend nur die kroatische Geschichte, katholischer Religionsunterricht etc. in kroatischer Sprache unterrichtet, so dass Minderheitenrückkehrer benachteiligt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2013, vom 18.10.2013, Seiten 27 und 28)
Sozialhilfe, staatliche Unterstützung:
Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien und Herzegowina sind zwingend anzuwenden um umfassende Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können, zur Verfügung zu stellen.
Personen die plötzlich auf Grund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien und Herzegowina.
Ein Rückkehrer hat, bei der Beantragung von Sozialleistungen den gleichen Status wie ein Bürger Bosnien und Herzegowinas. Sie/Er muss das Zentrum für Sozialhilfe in der Gemeinde, in der er einen Aufenthaltsstatus nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina hat, kontaktieren.
In der Föderation Bosnien und Herzegowina beinhalten die Sozialleistungen die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie; die finanzielle Unterstützung beträgt bis zu 114 BAM (57 EUR) pro Haushaltsmitglied + 10% für jede weitere Person des Haushalts. Zusätzlich werden monatlich etwa 50 BAM (25 EUR) für Wasser, Strom, Nebenkosten etc. zur Verfügung gestellt. Einige Kantone und Gemeinden haben jedoch nicht einmal die Möglichkeit, diese kleinen Beihilfen zu zahlen. (Beispielsweise die Stadtverwaltung von Sarajevo). Darüber hinaus variieren die Zahlen je nach Kanton/Gemeinde.
In der Republik Srpska beinhalten die Sozialleistungen die Krankenversicherung für den Antragssteller sowie dessen Familie und finanzielle Unterstützung bis zu 41 BAM (21 EUR) pro Familienmitglied (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2012, Seite
Voraussetzung für Sozialhilfe:
Um Sozialhilfe zu bekommen müssen beispielsweise in der Gemeinde
Sarajevo folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) die nutzbare Wohnfläche muss weniger als 44m² betragen
b) jedes Familienmitglied darf pro Monat nicht mehr als jeweils 58,5 BAM/KM (29 EUR) verdienen.
Das Alter des Antragsstellers und eine mögliche Behinderung werden ebenfalls in Betracht gezogen.
Entscheidungen werden von Fall zu Fall getroffen und die Bewilligung kann, nach Abgabe der benötigten Dokumente, auf Grund der Überprüfung, zwei Monate oder länger dauern.
Wenn der Antrag genehmigt wird, erfolgt die Zahlung auf Grund fehlender staatlicher Mittel und Investitionen sporadisch. Heimkehrer und ortsansässige Bürger können sich nicht auf Sozialleistungen - insbesondere als "Überlebenshilfe" - verlassen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2012, Seite 6)
Rechtlich ist die Meldung des Wohnsitzes garantiert. In der Praxis erschweren einerseits Bürokratie und andererseits Willkür der handelnden Personen den RückkehrerInnen zu ihrem Recht zu kommen. Mit internationaler Hilfe war es in den vergangenen Jahren jedoch möglich die lokalen Behörden effizienter zu machen und bürokratische Hürden gezielt abzubauen. Um jeglicher Form von Willkür und systematischer Erschwerung bzw. Verhinderung der Rückkehr entgegen zu wirken, wurden Ombudsleute für Menschenrechte aufgestellt, welche sich dieser Beschwerden (erfolgreich) annehmen. (Auskunft des Attacheés des BMI an den Asylgerichtshof vom 25.11.2009)
Gesundheitswesen:
Jeder Staatsbürger hat in Bosnien Herzegowina Anrecht auf Gesunden- und Krankenversicherung. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres bei der ÖB Sarajewo, Mag. BOTTECCHIA vom 18.04.2011)
Nach einem Abkommen zwischen den Gesundheitsministerien von FBIH, RS und dem Brcko-Distrikt soll eine medizinische Versorgung für alle Rückkehrer in ihrem aktuellen Wohnort gewährleistet werden. Grundsätzlich sind in BIH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Dennoch gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in BIH nachgegangen sind, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 24)
Das Recht auf eine Krankenversicherung wurde Berufstätigen, Rentnern und ihren Ehepartnern, arbeitssuchenden Personen und ihren Verwandten (Ehepartner und Kinder bis 15 Jahre die beim Arbeitsamt gemeldet sind), behinderten Mitbürgern, landwirtschaftlichen Arbeitern und Personen, die Sozialleistungen beziehen, gewährt.
Auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina ist die öffentliche medizinische Versorgung nicht vollständig kostenlos. Tatsächlich muss der Patient einen kleinen Betrag bezahlen, dessen Höhe sich nach der Art der medizinischen Behandlung richtet.
Die medizinische Versorgung ist für die folgenden Bevölkerungsgruppen kostenlos:
Kinder bis zu 15 Jahren
Kinder zwischen 16 und 18 Jahren, die noch in der Schulausbildung sind; Studenten bis zu 25 Jahren
Schwangeren Frauen und Frauen direkt nach der Entbindung bis das Kind 1 Jahr alt ist.
Minderjährige über 15 Jahre, die noch zur Schule gehen, müssen einen freiwilligen Versicherungsbeitrag zahlen, sofern sie nicht auf andere Weise versichert sind.
Personen über 65 Jahre
Empfänger von Sozialleistungen
Personen, die an Tuberkulose oder anderen epidemischen Krankheiten leiden
Personen, die unter einer geistigen Störung leiden (gilt nur für Patienten, die sich einer Prüfung durch eine medizinische Expertenkommission unterzogen haben)
Patienten, die eine regelmäßige Dialyse benötigen.
Patienten mit Diabetes, die regelmäßig Insulin benötigen (diese müssen sich einer Untersuchung durch eine spezielle medizinische Kommission unterziehen, um ihren Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung zu bestätigen).
Patienten, die unter bösartigen (malignen) Erkrankungen leiden.
Patienten mit transplantierten Organen
Patienten, die unter Dystrophie leiden.
Es ist wichtig, dass alle Personen, die zu einer der vorgenannten Kategorien zählen, sich bei der städtischen oder regionalen Krankenversicherung melden und die entsprechenden Nachweise vorlegen, um eine kostenlose Krankenversicherung zu erhalten.
Geistig behinderte Personen, die hierauf einen Anspruch haben, erhalten eine staatliche Krankenversicherung. Die Anspruchsberechtigung muss durch eine staatliche medizinische Kommission, die aus Fachärzten für seelische Erkrankungen besteht und entsprechende Untersuchungen anstellt, um zu einer Entscheidung zu gelangen, bestätigt werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und einer freiwilligen Zusatzkrankenversicherung für Bürger in Bosnien und Herzegowina, die keine Krankenversicherung im Rahmen einer Rente oder Sozialleistung erhalten. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2012, Seite 12)
Das Krankenversicherungswesen liegt in der FBIH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf. Dies wirkt sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten aus, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch ist. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18. 10.2013, Seite 24)
Das öffentliche Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina ist auf drei Ebenen organisiert.
Die erste Ebene des Gesundheitssystems besteht aus den lokalen Erste-Hilfe Zentren ("ambulanta"), die eingeschränkte medizinische Versorgung bieten. Diese Einrichtungen befinden sich in Gemeinden, die kein allgemeines Gesundheitszentrum finanzieren können.
Die zweite Ebene des Gesundheitswesens besteht aus den Gemeinde-Behandlungszentren ("dom zdravlja"). Das Personal der "dom zdravlja" besteht aus einem Team aus praktischen Ärzten sowie einigen Fach-und Zahnärzten.
Die dritte Ebene des Gesundheitswesens besteht aus allgemeinen Krankenhäusern und Fachkliniken (Allgemeines Krankenhaus und Universitätsklinik in Sarajevo, Klinik-Zentrum in Banja Luka und andere Krankenhäuser auf kantonalem/ regionalem Gebiet). Allgemeine Krankenhäuser bieten Behandlungsmöglichkeiten für verschiedene Erkrankungen, die nicht in den Gesundheitszentren behandelt werden können. Alle üblichen chirurgischen Eingriffe und medizinischen Behandlungen sind möglich. Patienten können mit einer Genehmigung der zuständigen Krankenkasse auch außerhalb ihres Kantons/ ihrer Region behandelt werden. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2012, Seiten 13-14)
Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBIH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.
Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gracanica, Tuzla, Olovo (FBIH) und in Slatina (Laktasi) und Teslic, beide in der RS, durchgeführt werden., wobei die mit deutscher Unterstützung errichtete Einrichtung in Fojnica den höchsten Standard aufweist und auch eine gefestigte berufliche Wiedereingliederung ermöglicht. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z.B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen in BIH, vor allem außerhalb von Sarajewo, in einem schlechten Zustand. Die Geräteausstattung verbessert sich zwar langsam, hat aber westliches Niveau bei Weitem noch nicht erreicht. Ärzte und Pflegepersonal sind ausreichend vorhanden und weisen in der Regel eine gute, vorwiegend theoretische Ausbildung auf. Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlen bisher.
Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in sehr eingeschränktem Umfang oder gar nicht durchführbar. Herzoperationen bei Erwachsenen können oft nur unter Anleitung ausländischer Experten, herzchirurgische Eingriffe an Kindern nur durch ausländische Gastchirurgen durchgeführt werden. Bestimmte Behandlungsmethoden sind in BIH nicht möglich (z.B. "Wasserkopf").
Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, je nach Krankheit auch von den örtlichen Ärzten verordnet und dann auch von der Krankenversicherung bezahlt. Spezialmedikamente, die nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Medikamente stehen, werden in der Regel nicht von der Gesundheitsbehörde erstattet. Sie können zwar auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden, müssen dann aber auch privat bezahlt werden. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Äußerst selten wird eine Freistellung von der Kostenpflicht in sehr ernsten und akuten Notfällen erteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013), vom 18. 10.2013, Seiten 25 - 26)
In Bosnien Herzegowina gibt es zahlreiche psychiatrische Kliniken. Jedoch werden Patienten nur in akuten Phasen ihrer Krankheit in Krankenhäuser eingewiesen. Eine dauerhafte Unterbringung ist nicht möglich. Die Infrastruktur dieser Pflegeheime ist aber unzureichend. Ohne die ständige Beaufsichtigung und Mitbetreuung durch Familienangehörige ist die Pflege nicht gewährleistet. Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen (geistig und körperlich Behinderte, chronisch Schwerkranke). Es fehlt vor allem qualifiziertes Pflegepersonal. Hilfen für ältere pflegebedürftige Menschen befinden sich erst im Aufbau. Die Unterbringungsmöglichkeit für körperlich und/oder geistig Behinderte ist unzureichend. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Stellungnahme gem. §72 Abs. 2 AufenthG vom 01.02.2012)
Nur einige wenige NROs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Die Ausbildung von Fachärzten für Psychotherapie geht nur langsam voran. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist in BIH weiterhin nur unzureichend möglich.
In der RS gibt es laut RS-Gesundheitsministerium drei Einrichtungen für Pflegefälle:
Modrica: Anstalt für Behandlung, Rehabilitation und Sozialschutz von chronisch Geisteskranken (vorgesehen für die Behandlung Geisteskranker und die Dauerunterbringung chronisch Geistesgestörter; die Kapazitäten sind in der Regel voll ausgelastet);
Prijedor: Heim für behinderte Kinder und Jugendliche (vorgesehen für die Unterbringung physisch und psychisch kranker Kinder);
Višegrad: Anstalt für weibliche Kinder und Jugendliche (vorgesehen für die Unterbringung psychisch kranker Mädchen).
In der FBIH gibt es folgende Pflegeeinrichtungen:
Pazaric: Anstalt für den Schutz von Kindern und Jugendlichen (vorgesehen für die Unterbringung von physisch und psychisch behinderten Kindern);
Fojnica: zwei Anstalten für die Unterbringung von Geisteskranken ("Drin" und "Bakovici");
Sarajewo: Im Raum Sarajewo gibt es für die Behandlung von psychisch Kranken und Traumatisierten Behandlungsmöglichkeiten, deren Kapazitäten jedoch voll ausgelastet sind, so dass Einlieferungen nur in akuten Notfällen erfolgen. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist in BIH zwar grundsätzlich möglich, aber es fehlt auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten. Frauen, die Schutz suchen, können sich zwecks Unterbringung in einem Frauenhaus an die zuständigen Zentren für Sozialarbeit oder in Notfällen an die Polizei wenden (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 26- 27)
Quellen:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013), vom 18.10.2013
Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina Innenpolitik, Stand:
Oktober 2012
Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik, Stand:
September 2013
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens, vom 04. April 2011
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Stellungnahme gem. §72 Abs. 2 AufenthG vom 01.02.2012
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012
EUCOM - European Commission: Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011
EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012
Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina vom 04.01.2012
Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina, Lokalwahlen in Bosnien Herzegowina vom 09.10.2012
U.S. Department of State - 2010 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 08.04.2011
U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012
U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2011 vom 01.12.2012
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAL sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochten Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den vorgelegten Urkunden und Dokumenten. Der BF hat der belangten Behörde bosnische Reisepässe vorgelegt, aus welchem zweifelsfrei seine richtige als auch seine verfälschte Identität festgestellt werden konnten. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen ließ.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Bosnien-Herzegowina und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus folgenden Erwägungen: Bei der Ersteinvernahme am 07.07.2005 hat der BF angegeben, XXXX bereits im Jahr 1999 während des kurzen, dreimonatigen Aufenthalts des BF in Österreich kennengelernt zu haben. Diese habe ihn im Jahr 2001 nach Österreich eingeladen. Er habe sie geheiratet und bis zu seiner Verhaftung in Österreich gearbeitet. In der zweiten Niederschrift vom 10.11.2004 des Landesgendarmeriekommandos XXXX, welche dem BAL am 15.02.2008 vorgelegt wurde, hat der BF anlässlich seiner Verhaftung jedoch angegeben, dass er in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls Probleme mit der Polizei wegen Suchtmittelhandels gehabt habe. Nach negativer Asylentscheidung habe er einen Ausreiseauftrag erhalten und sei über Österreich freiwillig nach Bosnien ausgereist. Seine erste Frau und die Kinder seien bei der Tante in Österreich geblieben. Es würde auch ein Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet bestehen. Aus diesem Grund habe er in Österreich unter seinem richtigen Namen XXXX kein Visum erhalten, weshalb der BF nach Bosnien gereist sei. Irene WINTER habe der BF gemeinsam mit deren Lebensgefährten XXXX in XXXX, Kroatien, im Sommer 2001 kennengelernt. Gemeinsam hätten sie die Idee gehabt, dass der BF XXXX heirate, um einen legalen Aufenthaltstitel in Österreich bekommen zu können. In der Folge hätten dem BF Bekannte im Ministerium einen echten Reisepass mit falschen Daten auf den Namen XXXX ausgestellt. Damit habe er ein Touristenvisum für Österreich bekommen und im Anschluss XXXX geheiratet. Demnach hat der BF selbst angegeben, seinen Namen lediglich deshalb geändert zu haben, damit er das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet umgehen kann, und durch die Aufenthaltsehe mit XXXX einen legalen Aufenthaltstitel in Österreich erlangen konnte. Dies gibt der BF sogar in seiner Berufung vom 10.03.2008 zu. Dass der BF seinen "neuen" Namen in Bosnien bereits fast ein Jahr benützt hätte, bevor er nach Österreich ausreiste, passt zum einen hinsichtlich der zeitlichen Abfolge nicht, zum anderen widerspricht sich der BF in seinen eigenen Aussagen eklatant, weshalb seine diesbezüglichen Angaben als nicht glaubhaft zu werten sind.
Der BF hat zwar im gesamten Verfahren keine Nachweise seiner Deutsch-Kenntnisse vorgelegt, jedoch dem rechtsfreundlichen Vertreter schon bei der Asylantragstellung im Jahre 2005 die seines Erachtens relevanten Ereignisse auf Deutsch geschildert. Auch die meisten polizeilichen Einvernahmen haben auf deutscher Sprache stattgefunden. Es wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen, dass der BF zumindest über Deutschkenntnisse in einem Ausmaß verfügt, um einer behördlichen Einvernahme folgen zu können.
Da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass der BF grundsätzlich gesund ist, also weder an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem in Bosnien-Herzegowina nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche allenfalls im Falle einer Verbringung nach Bosnien-Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnte, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Zudem geht aus dem Versicherungsdatenauszug eine unselbstständige Beschäftigung des BF hervor, woraus auf seine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann.
Die Feststellungen zum Aufgriff des BF in der Bundesrepublik Deutschland am 09.06.2010 und seine Rücküberstellung nach Österreich, sowie seine bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich auch dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Strafregisterauszug vom 17.03.2014.
Ob der BF im Bundesgebiet soziale Kontakte hat, gesellschaftlich integriert ist, sich in Vereinen engagiert oder Kurse besucht, konnte mangels Vorbringen nicht festgestellt werden. Im Verfahren brachte der BF weiters vor, dass er neuerlich eine Lebensgemeinschaft mit XXXX führe. Aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass seit September 2010 kein gemeinsamer Wohnsitz zwischen BF und XXXX besteht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufrecht ist. Neben der Tante des BF, welche österreichische Staatsbürgerin ist, und seinen beiden Töchtern hat der BF somit keine Verwandten in Österreich. Wie sich der aktuelle Kontakt zwischen ihnen gestaltet, wurde ebenfalls nicht vorgebracht.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF im Asylantrag, der Erstbefragungen, in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und vor den verschiedenen anderen Behörden, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie den nachfolgenden Urkundenvorlagen und Schriftsätzen.
Hinsichtlich des geschilderten Vorfalls im Mai 1992 ist auszuführen, dass der BF glaubhaft aufgebrochen ist, um seine Familienangehörigen aus der Kampfzone zu holen. Die Ereignisse haben sich jedoch nicht so zugetragen, wie sie der BF in der Ersteinvernahme am 07.07.2005, in der Einvernahme vom 24.05.2006 und in der Einvernahme vom 21.08.2007 geschildert hat. Aus dem vorliegenden Protokollauszug aus der Zeugenvernehmung des XXXX vor dem ICTY im Verfahren gegen XXXX am XXXX (siehe Pkt. I.31.) geht hervor, dass der BF ist nicht von XXXX angerufen worden ist, sondern er hat sich vielmehr an diesen gewandt, um Hilfe zu erhalten. Zudem hat die Rettungsaktion nicht am 27./28.04.1992, sondern erst Anfang Mai 1992 stattgefunden. Die Angehörigen des BF waren nie in dem Stadion in XXXX, sondern wurden bei Freunden in XXXX aufgefunden. Die Großmutter des BF hat man in XXXX aus einem Keller geholt, in dem sie sich versteckt hatte. Die Nachbarn des BF haben diesen im Stadion in seiner Uniform daher nicht sehen können. Dass andere Menschen ihn gesehen haben, kann natürlich nicht ausgeschlossen werden. Der Zeugenaussage vor dem ICTY ist mehr Glauben zu schenken, da sich diese eigentlich auf den Umgang XXXX mit anderen Ethnien und Religionen bezogen hat. Man hat versucht darzustellen, dass dieser auch einem bosnischen Moslem, dem BF, mit dieser Aktion geholfen hat. Der Zeuge war beim Einsatz direkt dabei, und hätte in Bezug auf dessen Ablauf in Verbindung mit seiner Aussage für XXXX für diesen nichts gewinnen können, wenn er nicht den tatsächlichen Ablauf erzählt hätte. Auffallend ist zudem auch, dass dieses Ereignis, was im Verlaufe des Verfahrens eigentlich zum Hauptereignis wurde, im einleitenden Asylantrag überhaupt nicht erwähnt wurde.
Zur Ablehnung des Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland hat der BF bei seiner schriftlichen Asylantragsstellung in Österreich angegeben, dass der Asylantrag inhaltlich seitens der deutschen Behörden nicht überprüft worden sei, weil der BF aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei. Aber auch dies ist nicht richtig, denn das Vorbringen wurde insbesondere in Bezug auf Abschiebungshindernisse sehr wohl inhaltlich beurteilt, und festgestellt, dass hinsichtlich Bosnien kein Abschiebeschutz bestehen würde, da zusammengefasst keine in der GFK genannten Fluchtgründe vorliegen würden, Schutz vom Heimatstaat erwartet werden könne, und es zudem nicht beachtlich wahrscheinlich sei, dass den Antragsstellern bei heutiger Rückkehr nach Bosnien landesweit politische Verfolgung drohe. In der Republik Srpska könnte eine solche Verfolgung stattfinden, nicht jedoch in der Förderation. Zudem wurden die Sachverhaltsdarstellungen des BF und seiner Ehefrau als widersprüchlich und nicht glaubhaft gewertet. Die Zustimmung des BF zur Einholung von Informationen über das Asylverfahren in Deutschland durch den Asylgerichtshof langte bei diesem am 20.02.2012 ein. Die betreffenden Unterlagen aus der Bundesrepublik Deutschland sind am 18.04.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt. Bezüglich des nunmehr seitens des rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 02.04.2014 gestellten Antrages auf Gewährung von Parteiengehör hinsichtlich des Ergebnisses des "Auskunftsverfahrens" wird ausgeführt, dass sowohl dem BF als auch dem rechtsfreundlichen Vertreter die Zustimmungserklärung vom 20.02.2012 bekannt gewesen ist, und ab diesem Zeitpunkt jederzeit die Möglichkeit auf Akteneinsicht und einer daraus folgenden Stellungnahme gegeben war, zumal sich der rechtsfreundliche Vertreter auch sonst ohne explizite Aufforderung mehrmals zum Verfahren geäußert hat.
Der BF brachte zu seinen eigentlichen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass er als ehemaliger Sicherheitsunteroffizier von XXXX, welcher vom ICTY in Den Haag wegen Völkermordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, in seinem Heimatland von der bosnischen Bevölkerung als Kriegsverbrecher angesehen werde und deshalb unterdrückt und diskriminiert werde, sowie körperlichen Übergriffen ausgesetzt sei. Unter anderem sei auf den BF ein Mordanschlag verübt worden.
Die Feststellung zur grundsätzlich bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden der Republik Bosnien-Herzegowina basiert auf den oben angeführten Feststellungen, vor deren Hintergrund - sowie vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes - es dahin gestellt bleiben kann, ob die vom BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes den Tatsachen entsprechen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Erwähnt werden soll jedoch, dass auch im Hinblick darauf, dass der BF seinen Asylantrag erst nach vierjährigem Aufenthalt in Österreich aus der Haft heraus gestellt hat, da gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, er weiters Angaben zu Ereignissen gemacht hat, die sich nicht oder nicht so zugetragen haben, wie etwa die Befreiung seiner Verwandten im Jahr 1992, oder den tatsächlichen Grund seiner Namensänderung bzw. zweiten Ehe und seiner Einreise, und gefälschte Urkunden vorgelegt hat, um ein Ereignis zu bescheinigen (Verbrennung des Autos des Vaters im Jahr 2006), von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu den Fluchtgründen im Jahr 2000/2001 nicht ausgegangen werden könnte.
Die Feststellung, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Bosnien-Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der BF Serbisch, Bosnisch und Deutsch spricht, eine Ausbildung als Vermessungstechniker abgeschlossen hat, und auch nach seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina im Jahr 1999 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2000/2001 im Gastgewerbe gearbeitet hat, wo er auch seine zweite Ehefrau, XXXX, kennengelernt hat, nach eigenen Angaben in XXXX ein Fischrestaurant betrieben hat und als Manager für Sänger tätig war. Es ist ihm somit möglich und zumutbar, sich durch Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt zu verdienen. Es ergeben sich auch zum aktuellen Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass der BF krank oder nicht arbeitsfähig wäre. Zudem gibt es in Bosnien-Herzegowina ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau, sowie NGOs und Hilfsorganisationen vor Ort.
Aus diesem Grund kann zusammengefasst nicht erkannt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würden.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Bosnien-Herzegowina getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2014 zur Kenntnis gebracht. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden nicht substantiiert aufgezeigt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 10.03.2008 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 17.03.2008 beim UBAS eingelangt. Der gesamte Gerichtsakt des Asylgerichtshofes langte beim Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2014 ein.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGB. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.
Die BF hat ihren Asylantrag am 27.06.2005 eingebracht. Ihr Verfahren ist daher nach dem 01.05.2004 und vor dem 31.12.2005 anhängig geworden, weshalb es nach dem Asylgesetz 1997 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. /8/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (hier: Erkenntnis) vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu stellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Selbst wenn man nun von der Richtigkeit des behaupteten Sachverhaltes ausgehen sollte, so handelt es sich dabei um kriminelle Handlungen Dritter und wäre unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderberichte im konkreten Fall von der grundsätzlichen Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Bosnien-Herzegowina auszugehen. Daher könnte der BF in der Republik Bosnien-Herzegowina wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die bosnischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten, zumal der BF laut eigenen mehrmals Anzeigen (u.a. bei der EUPOL) erstattet hat und diese auch aufgenommen wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).
Darüber hinaus erscheint es in Anbetracht des Umstandes, dass die vorgebrachten Vorfälle aus dem Jahr 2000/2001 schon lange zurückliegen, sowie vor dem Hintergrund der nunmehr weiter verbesserten Lage im Herkunftsstaat in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohung maßgeblicher Intensität befürchten müsste und könnte er gegebenenfalls vor einer solchen (allerdings nicht wahrscheinlich anzusehenden) Bedrohungssituation wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Zudem geht aus den Angaben des BF hervor, dass ihm Bekannte in einem bosnischen Ministerium seine falschen Ausweispapiere besorgt haben (siehe Punkt I.14). Es ist daher eher davon auszugehen, dass der BF weiterhin über soziale Anknüpfungspunkte verfügt und diesseits Unterstützung erwarten kann. Aus dem Vorbringen bezüglich der angeblichen Vorfälle im Jahr 2000/2001 lassen sich auch bei dessen Zugrundelegung keinerlei Rückschlüsse auf eine konkrete und insbesondere aktuelle Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr ziehen.
Gegen die Annahme einer allgemein mangelnden Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit staatlicher Sicherheitsbehörden in der Republik Bosnien-Herzegowina spricht nicht nur das o.a. Länderdokumentationsmaterial, sondern auch der Status der Republik Bosnien-Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der am 01.07.2009 in Kraft getretenen Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), welche in § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ihre Grundlage findet. Dieser Bestimmung zufolge war bei der Festlegung der Republik Bosnien-Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat u.a. auf den Schutz vor privater Verfolgung Bedacht zu nehmen, weshalb mit der genannten Verordnung der Bundesregierung eine Regelvermutung der - allgemeinen - Schutzfähigkeit und -willigkeit der bosnischen Sicherheitsbehörden einhergeht.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art vor Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden.
Insofern vorgebracht wurde, dass die im Heimatland erstatteten Anzeigen nicht zum Erfolg geführt hätten, ist festzuhalten, dass dieser Umstand für sich allein betrachtet noch nicht geeignet ist, die mangelnde Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Organe in der Republik Bosnien-Herzegowina darzutun. Insofern allerdings tatsächlich ein Fehlverhalten einzelner Organwalter vorliegen sollte, so hätte für den BF in der vorgebrachten Fallkonstellation jedenfalls die Möglichkeit bestanden, sich an eine andere oder an eine vorgesetzte Behörde oder insbesondere auch an eine im Heimatland tätigte internationale Behörde zu wenden. Das behauptete Fehlverhalten einzelner Organe vermag für sich allein betrachtet jedenfalls nicht den Unwillen zur Schutzgewährung der Sicherheitsbehörden im gesamten Herkunftsstaat darzustellen.
Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den BF gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen seine Person gerichtete, aktuelle Verfolgung vermochte der BF im Sinne der obigen Erwägungen jedoch nicht darzutun.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, nämlich § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, noch nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertrage ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21.08.2001, 2000/01/0443, u.a.; siehe auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2009, 132 ff).
In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19.02.2004, 99/20/0573, u.a.).
Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Es geht aus dem Akt nicht hervor, dass der BF einer medizinischen Behandlung bedarf. Auch besteht in der Republik Bosnien-Herzegowina (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das Urteil des EUGH vom 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 schon deshalb nicht vor, weil der BF - wie bereits oben ausgeführt - eine aktuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund welcher jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in der Republik Bosnien-Herzegowina - ausgehend von den Länderfeststellungen - nicht. Es ist angesichts der getroffenen Länderfeststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen nicht ersichtlich, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Republik Bosnien-Herzegowina in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, zumal der BF Serbisch, Bosnisch und Deutsch spricht, eine Ausbildung als Vermessungstechniker abgeschlossen hat, und auch nach seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina im Jahr 1999 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2000/2001 im Gastgewerbe gearbeitet hat, selbst ein Fischrestaurant in XXXX betrieben hat und als Manager für Sänger tätig war. Es ist ihm somit möglich und zumutbar, sich durch Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt zu verdienen. Es ergeben sich auch zum aktuellen Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass der BF krank oder nicht arbeitsfähig wäre. Zudem gibt es in Bosnien-Herzegowina ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau, sowie NGOs und Hilfsorganisationen vor Ort. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.01.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des BF daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in der Republik Bosnien-Herzegowina in seiner Existenz bedroht wäre.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK führen könnten.
Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
3.4.1. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 gilt gemäß § 75 Abs. 8 iVm § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.
3.4.2. Der BF verfügt über ein schützenswertes Familienleben in Österreich, da sich seine Kinder hier aufhalten. Was die familiäre Beziehung zu seiner Tante angeht, so stellt diese nur dann ein vom Schutzgehalt des Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben dar, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten (vgl. VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720). Der BF lebt in XXXX, seine Tante in XXXX. Sie wohnen daher nicht zusammen. Wie sich der Kontakt untereinander gestaltet, konnte nicht festgestellt werden. Eine besondere Abhängigkeit kann daher nicht erblickt werden.
Die BF hat Bosnien-Herzegowina vor vierzehn Jahren verlassen und hält sich seitdem in Österreich auf. Den Asylantrag hat er jedoch erst aus der Haft heraus am 27.06.2005 gestellt, nachdem gegen ihn ein Aufenthaltsverbot in Österreich erlassen wurde, was eine erhebliche Zeitspanne darstellt, die zu Gunsten der BF ausschlägt, aber noch nicht per se dazu führt, dass ihre Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Dass das Asylverfahren in Österreich, welches Grundlage für den hiesigen Aufenthalt des BF gewesen war, ab Juni 2005 mehr als 8 Jahre bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerte, kann der BF nicht angelastet werden; es handelt sich um keine Folgeantragsstellung. Trotz der langen Aufenthaltsdauer liegt aber sonst kein nennenswerter Integrationsgrad vor (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen), weder enge Bezüge (etwa durch Unterstützungsschreiben oder dergleichen belegt) zu ÖsterreicherInnen, noch andere außergewöhnliche Umstände. Der BF ist bereits viermal (zuletzt 2013) vor dem Landesgericht XXXX strafgerichtlich verurteilt worden. Diese Verurteilungen sprechen ebenfalls gegen eine Integration des BF.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm ermöglichen, behördlichen Einvernahmen zu folgen, doch reichen Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Eine sonstige Beteiligung am gesellschaftlichen Leben ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben der BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
So sind dem BF insbesondere die Einreise unter Umgehung des Schengener Aufenthaltsverbots mit falschen Namen, das Eingehen einer Aufenthaltsehe, die Stellung des Asylantrages erst vier Jahre nach seiner Einreise aus der Haft heraus wegen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sowie seine bislang vier strafgerichtlichen Verurteilungen vor dem Landesgericht (die aktuellste aus dem Jahr 2013) anzulasten.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der am 02.04.2014 eingelangten Stellungnahme geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charte verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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