BVwG W215 1432776-1

W215 1432776-1Tribunal administratif fédéral28 avr. 2014

Regest

Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderjährigkeit, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W215 1432776-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W215.1432776.1.00

Spruch

W215 1432776-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zahl 12 13.304-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal, gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester, in das Bundesgebiet ein und seine Mutter stellte am 24.09.2012, als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer.

Am 25.09.2012 erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung der Mutter des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz. Die Mutter des Beschwerdeführers gab damals zusammengefasst an, dass sie sich ca. vor vier Monaten zur Ausreise aus der Russischen Föderation entschlossen habe. Sie habe ihren Heimatort XXXX in Tschetschenien am 20.09.2012 mit einem öffentlichen Bus verlassen und sei nach XXXX gefahren. Von dort sei sie gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern mit einem Pkw über unbekannte Länder bis nach Österreich gefahren. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Russische Föderation verlassen, weil der Vater ihrer beiden minderjährigen Kinder während des zweiten Tschetschenienkrieges Landsleute verraten habe. Diese seien von Behördenvertretern festgenommen und getötet worden. Die Verwandten der Getöteten hätten gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers Blutrache ausgesprochen und die Mutter des Beschwerdeführers mehrmals aufgesucht und bedroht. Der Vater des Beschwerdeführers sei auf der Flucht und die Mutter des Beschwerdeführers fürchte, dass sich die Blutrache auf den minderjährigen Beschwerdeführer, als einzigen männlichen Nachkommen, übertragen werde. Deshalb habe die Mutter des Beschwerdeführers ihre Kinder nicht zur Schule gehen lassen. Dem Großvater (mütterlicherseits) des Beschwerdeführers sei vor ca. zwei Monaten ein Schriftstück zugestellt worden, in dem gestanden sei, dass der Beschwerdeführer und seine minderjährige Schwester entführt und der Mutter des Beschwerdeführers weggenommen würden, falls sich der Vater des Beschwerdeführers nicht stelle. Danach habe die Mutter des Beschwerdeführers die Entscheidung getroffen, ihre Kinder zu retten und die Russische Föderation zu verlassen. Das sei ihr Fluchtgrund. Im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation habe die Mutter des Beschwerdeführers Angst um das Leben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei sehr ängstlich und habe seine Mutter angefleht dahin zu fahren, wo er von seinem Vater oder anderen Menschen nicht gefunden werde.

Am 16.01.2013 wurde die Mutter des Beschwerdeführers im Bundesasylamt, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, niederschriftlich befragt. Die Mutter des Beschwerdeführers gab zusammengefasst (Anmerkung: die Zusammenfassung wird teilweise themenentsprechend wiedergegeben und nicht genau in der Reihenfolge der Erzählung der Mutter des Beschwerdeführers) entsprechend befragt an, dass sie weder physische noch psychische Probleme habe und gesund sei. Im Jahr 2004 sei die Mutter des Beschwerdeführers allerdings mit einer Stange geschlagen worden und habe einen Trümmerbruch am rechten Bein erlitten. Sie habe das nie behandeln lassen und seither sei das Bein "schief" (Anmerkung: wörtliches Zitat). Die Mutter des Beschwerdeführers könne keine Identitätsdokumente vorlegen, weil ihr diese vom Vater des Beschwerdeführers gestohlen worden seien. Die Mutter des Beschwerdeführers habe anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 25.09.2012 die Wahrheit gesagt, aber ihre Gründe nicht ausführlich erzählt. Zwei Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Die volljährige Halbschwester des Beschwerdeführers, welche aus einer anderen Beziehung stamme, lebe nach wie vor in Tschetschenien. Die Mutter des Beschwerdeführers habe zehn Jahre lang eine Pflichtschule und danach zwei Jahre und drei Monate eine technische Hochschule und eine Handelsschule besucht. Nach dem Tod der Großmutter (mütterlicherseits) habe der Großvater (mütterlicherseits) der Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Heimatort in Tschetschenien eine Einzimmerwohnung gekauft. Die Mutter des Beschwerdeführers habe den Vater des Beschwerdeführers und seiner minderjährigen Schwester 1995 kennen gelernt. Im Jahr 2000 sei das Haus, in dem die Mutter des Beschwerdeführers eine Einzimmerwohnung gehabt habe, bombardiert und völlig zerstört worden und die Mutter des Beschwerdeführers habe die letzten Jahre in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Der Mutter des Beschwerdeführers sei in XXXX ein Raum zur Verfügung gestellt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nicht in XXXX gelebt, das sei nur ihre offizielle Meldeadresse. Der Vater des Beschwerdeführers sei seit 2003 verschwunden. Er habe sich vor den Behörden versteckt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe in den letzten Jahren keine Arbeit gehabt und sei von ihren Brüdern unterstützt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe unter schlechten wirtschaftlichen Umständen gelebt. Ihr Bruder habe ihr einen kleinen Wagon gekauft, in dem die Mutter des Beschwerdeführers ein kleines Geschäft gehabt habe und mit dem die Mutter des Beschwerdeführers die Familie über Wasser halten habe können. Die Familie habe genug zum Leben gehabt.

Die Mutter des Beschwerdeführers habe im Mai 2012 an die Ausreise gedacht, aber nicht gewusst, wie sie das anstellen solle. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihr Geschäft und ihren Schmuck verkauft, um die Schlepperkosten von Euro 3 000.- aufzubringen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei ohne Dokumente bis nach Österreich gereist.

Nach dem Fluchtgrund gefragt gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass ihr älterer Bruder, ihre Schwester und sie eine "höhere Ausbildung" hätten und die Familie politisch immer in Opposition gewesen sei, während der Vater des Beschwerdeführers und dessen Verwandte für die Regierung gewesen seien. Viele Wahabiten seien drogenabhängig und es sei zu einem Verfall der Sitten gekommen. Der Vater des Beschwerdeführers sei als Kämpfer in den Wald gegangen; er habe in beiden Tschetschenienkriegen gekämpft. Im Zug von Verhören habe er einige seiner Kameraden verraten, die dann getötet worden seien. Aus diesem Grund liege Blutrache auf der Familie des Beschwerdeführers bzw. auf der Familie des Vaters des Beschwerdeführers. Zunächst wäre der Beschwerdeführer betroffen, danach die beiden Brüder des Vaters des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe große Angst vor den Verwandten der getöteten Männer, die zu ihnen gekommen seien. Diese hätten gewollt, dass sie den Vater des Beschwerdeführers ausliefern, obwohl die Mutter des Beschwerdeführers nicht wisse, wo sich dieser aufhalte. Die Mutter des Beschwerdeführers hasse den Vaters des Beschwerdeführers dafür, dass er sie in diese Lage gebracht und ihr ganzes Leben "verpfuscht" (Anmerkung: wörtliches Zitat) habe. Einer der beiden Brüder des Vaters des Beschwerdeführers sei ein Schwerverbrecher, der nach Verbüßung einer zweiunddreißigjährigen Haftstrafe, ebenso wie dessen Bruder und dessen beide Schwestern, in der Flüchtlingsunterkunft der Mutter des Beschwerdeführers gelebt habe. Man habe die Mutter des Beschwerdeführers wegschicken und deren Kinder behalten wollen, was der Tradition entsprechen würde, für die Mutter des Beschwerdeführers aber eine unhaltbare Situation gewesen sei. Die Brüder des Vaters des Beschwerdeführers hätten den Beschwerdeführer und seine minderjährige Schwester immer als deren Kinder bezeichnet. Sie würden die Schwester des Beschwerdeführers bald verheiraten und sich um den Beschwerdeführer kümmern. Die Mutter des Beschwerdeführers befürchte, dass der Beschwerdeführer in Gesellschaft dieser Männer auch, wie diese, drogen- und alkoholabhängig werde. Die Mutter des Beschwerdeführers würde lieber sterben, als sich von ihren Kindern zu trennen. Sie habe als Mutter keine Rechte, die Kinder zu sich zu nehmen. Die Kinder müssten bei den Verwandten des Vaters des Beschwerdeführers bleiben. Der Vater des Beschwerdeführers sei immer wieder aufgetaucht und habe sich schlecht benommen. Er habe die Mutter des Beschwerdeführers mit einer Eisenstange auf die Beine geschlagen. Ein anderes Mal habe der Onkel den Beschwerdeführer gegen die Wand geschlagen, sodass dieser aus einem Ohr geblutet habe. In Österreich solle der Beschwerdeführer deswegen operiert werden. Die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers sei ebenfalls geschlagen worden. Zu dieser Zeit sei die Mutter des Beschwerdeführers schon fest zur Flucht entschlossen gewesen. Die Schwester des Beschwerdeführers sei auch als Arbeitskraft missbraucht worden, sie habe ihnen im Haushalt helfen müssen. An diesem Abend sei die Mutter des Beschwerdeführers von den Verwandten des Vaters des Beschwerdeführers aus dem Haus gejagt worden. Die Kinder hätten geweint, die Schwägerin habe die Mutter des Beschwerdeführers zu den Kindern gelassen und die Mutter des Beschwerdeführers habe ihren Kindern versprochen, dass sie mit ihnen fliehen werde. Nachdem sich die Mutter des Beschwerdeführers beim Dorfältesten beschwert habe, sei dieser mit ihr in ihre Unterkunft gegangen und habe den Verwandten des Vaters des Beschwerdeführers verboten, die Mutter des Beschwerdeführers wegzuschicken. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dennoch ihre Ausreise vorbereitet, ihr Geschäft verkauft und alles zu Geld gemacht. Die Mutter des Beschwerdeführers habe keine Unterstützung von ihrer Familie und der fast dreizehnjährige Beschwerdeführer würde ab seinem achtzehnten Lebensjahr wegen Blutrache auf der Flucht sein müssen. Die Kinder hätten dort keine Zukunft.

Entsprechend befragt gab die Mutter des Beschwerdeführers zusammengefasst an, dass der Vater des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000 immer wieder verschwunden sei. Kadyrow habe dann eine Amnestie für alle, die sich freiwillig stellen, verordnet. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte den Vater des Beschwerdeführers nicht mehr sehen wollen. Es sei ihr nur wichtig gewesen, dass ihre Kinder deren Vater sehen könnten, sie selbst sei froh gewesen, ihn nicht zu sehen.

Die Mutter des Beschwerdeführers habe über das vom Vater des Beschwerdeführers verursachte Problem irgendwann im letzten Jahr erfahren. Sie habe es sich aber nicht gemerkt, da sie nicht gewusst hätte, dass sie sich daran erinnern müsse. Sie glaube, sie habe es im Sommer des vorletzten Jahres (2011) erfahren. Damals seien Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten der Mutter des Beschwerdeführers erzählt, dass der Vater des Beschwerdeführers über deren Verwandte gesprochen und diese verraten habe. Sie hätten der Mutter des Beschwerdeführers gedroht, ihre gesamte Familie auszulöschen, wenn deren Verwandten etwas zustoßen sollte. Zunächst habe sich die Mutter des Beschwerdeführers nichts dabei gedacht, der Beschwerdeführer sei damals noch klein gewesen. Aber dann sei eine Nachbarin zur Mutter des Beschwerdeführers gekommen und habe ihr erzählt, dass ein Schwager nach Russland ziehen und der andere ins Ausland fliehen wolle. Die Mutter des Beschwerdeführers habe danach den Brüdern des Vaters des Beschwerdeführers vorgehalten, dass diese sie mit den Verwandten dieser getöteten Männer alleine lassen wollten. Diese hätten gemeint, dass sie damit leben müsste und der Beschwerdeführer der erste Ansprechpartner für diese Leute sei. Hätte XXXX, der Vater des Beschwerdeführers, auf den Koran geschworen, dass er nicht am Tod dieser Menschen schuld gewesen sei, hätte er die Familie von der Bedrohung der Blutrache befreit. Da er es aber nicht getan habe, sei die Mutter des Beschwerdeführers überzeugt, dass er schuldig sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich nie um die Mutter des Beschwerdeführers gekümmert, seit sie ihn kenne, habe die Mutter des Beschwerdeführers nur existiert.

Konkret nachgefragt gab die Mutter des Beschwerdeführers zusammengefasst an, dass bis heute nicht klar sei, ob die Männer, die Mutter des Beschwerdeführers wisse nicht, wie viele es gewesen seien, getötet worden seien oder nicht. Man habe sie zusammen im Jahr 2011 festgenommen und danach seien sie spurlos verschwunden. Deren Verwandte hätten der Mutter des Beschwerdeführers gedroht, dass man ihre Familie auslöschen würde, wenn man ihre Leichen finden würde. Die Mutter des Beschwerdeführers sei damals auch bei einer Mutter dieser verschwundenen Männer gewesen und habe dieser ihr Mitgefühl ausgedrückt. Aber leider habe die Mutter des Beschwerdeführers die Familien wegen der Blutrache nicht umstimmen können. Konkret danach gefragt, wer die Blutrache ausgesprochen habe, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass es drei Männer im Jahr 2011 gewesen seien. Es seien Verwandte von den drei jungen Männern, die mitgenommen worden seien, gewesen. Vielleicht seien aber auch mehr mitgenommen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers wisse das nicht. Wer die drei Männer gewesen seien, wisse die Mutter des Beschwerdeführers nicht, weil sie sich nicht vorgestellt hätten. Auf Vorhalt, dass die Mutter des Beschwerdeführers doch bei einer Mutter gewesen sei und daher zumindest deren Namen wissen müsse, gab sie an, dass diese Malika heiße, den Familienname wisse die Mutter des Beschwerdeführers nicht. Die drei Männer hätten nicht mit der Mutter des Beschwerdeführers gesprochen, sondern mit den Brüdern des Vaters des Beschwerdeführers. Gefragt, wie oft diese Personen gekommen seien, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie es einmal mitbekommen habe. Was danach passiert sei, wisse sie nicht. Die Brüder des Vaters des Beschwerdeführers hätten der Mutter des Beschwerdeführers erzählt, dass die Verwandten dieser Männer behauptet hätten, dass sie den Beschwerdeführer als Geisel nehmen würden, bis der Vater des Beschwerdeführers auftauchen würde. Der Vater des Beschwerdeführers habe über das Thema nie mit der Mutter des Beschwerdeführers gesprochen. Seine Brüder hätten ihm sicher davon erzählt. Der Vater des Beschwerdeführers sei ungefähr alle zwei Monate aufgetaucht. Das letzte Mal habe ihn die Mutter des Beschwerdeführers im Juni 2012 gesehen. Damals habe er der Mutter des Beschwerdeführers deren Identitätsdokumente weggenommen. Seine Verwandten müssten ihm erzählt haben, dass die Mutter des Beschwerdeführers alle Sachen verkauft habe und womöglich ausreisen wolle.

Nach Vorhalt von widersprüchlichen Angaben gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie mit den Männern nicht gesprochen habe. Es verstehe sich von selbst, dass eine Frau nicht mit fremden Männern sprechen dürfe, wenn andere Männer anwesend seien. Die Verwandten dieser Leute hätten den Brüdern des Vaters des Beschwerdeführers gesagt, dass die Männer umgebracht worden seien. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nur dieses eine Gespräch mitbekommen, als die Männer laut zu schreien begonnen hätten, habe sie die Mutter des Beschwerdeführers belauscht und gehört, dass die drei Männer gesagt hätten, dass ihr Lebensgefährte einer jener Männer sei, der deren Verwandte verraten hätte und diese getötet worden seien; was dann noch an anderen Gesprächen und Gerüchten aufgekommen sei, habe die Mutter des Beschwerdeführers nur gehört.

Nach weiteren Vorhalten wurde der Mutter des Beschwerdeführers auch vorgehalten, dass sie anlässlich ihrer Erstbefragung angegeben habe, dass sie mehrmals von den Verwandten der Getöteten aufgesucht worden wäre und der Großvater des Beschwerdeführers mütterlicherseits ein Schriftstück erhalten hätte. Die Mutter des Beschwerdeführers gab dazu an, dass es richtig sei, dass ihr Vater ein Schriftstück erhalten habe. Darin sei gestanden, dass sich der Vater des Beschwerdeführers stellen solle, sonst würde man den Beschwerdeführer mitnehmen. Die Familie der Mutter des Beschwerdeführers habe gesagt, dass sie den Beschwerdeführer bei den Verwandten seines Vaters lassen solle. Weites wurde wörtlich von der Mutter des Beschwerdeführers ausgeführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"... Vorhalt: Es ist nicht nachvollziehbar, wieso plötzlich Ihr Vater ein Schreiben bekommen soll, wenn er damit nichts zu tun hat. Ihr Vater ist ja nicht verwandt mit XXXX und bisher wurde ja auch mit den Brüdern gesprochen. Was hat dann nun auf einmal Ihr Vater damit zu tun?

A: Ich war einige Tage mit meinen Kindern bei meinem Vater. Sie müssen irgendwie erfahren haben, dass ich dort bin. Ich habe das Schriftstück nicht gesehen. Mein Vater meinte jetzt ziehen sie uns da auch noch mit hinein. Übergib die Kinder den Verwandten und komm zu uns. Mein Bruder drohte mir damit, dass er meinen Sohn den Verwandten der Getöteten übergeben würde, wenn ich es nicht tun würde bzw. wenn sich mein Mann nicht stellen würde.

Vorhalt: Außerdem ist es absolut nicht nachvollziehbar, dass Ihr Mann im Falle des tatsächlichen Zutreffens sich getraut hätte immer wieder zu Ihnen zu kommen und er zuletzt im Juli 2012 bei Ihnen gewesen wäre. Zudem haben Sie bei den Lebensumständen im Widerspruch erzählt, dass Ihr Mann seit 2003 verschwunden wäre und Sie ihn nicht mehr gesehen hätten. Was sagen Sie dazu?

A: Wir leben am Rande des Dorfes beim Wald. Er ist nur einmal gekommen nachdem diese drei Männer gekommen sind. Die Brüder haben ihn dann erzählt was die Männer gesagt haben. Danach kam er nicht mehr. Er hat sich nur Essen geholt.

Vorhalt: Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass Sie niemals mit Ihrem Mann darüber gesprochen hätten, zumal Ihr Sohn in Gefahr gewesen wäre. Was sagen Sie dazu?

A: Ich bin davon überzeugt, dass sowohl die Kinder als auch ich egal sind. Er glaubt nicht, dass er noch lange lebt. ..."

Gefragt, warum die Mutter des Beschwerdeführers gehen und ihre Kinder zurücklassen hätte sollen, wenn doch alle zwei Monate der Vater des Beschwerdeführers ins Haus der Mutter des Beschwerdeführers gekommen sei, gab diese an, dass dieser nicht sie, sondern seine Brüder besucht habe. Die Mutter des Beschwerdeführers habe mit dem Bruder des Vaters des Beschwerdeführers namens XXXX, mit dem die Mutter des Beschwerdeführers Probleme gehabt hätte, seit 2005 im gemeinsamen Haushalt gelebt, mit dem anderen nach seiner Haftentlassung. Letzterer sei im Alter von XXXX zu 32 Jahren Haft verurteilt worden. Danach beschrieb die Mutter des Beschwerdeführers ihre Wohnsituation. Die Probleme mit XXXX hätten 2003 begonnen bzw. seitdem er nach dem Tod seiner Ehegattin im Haus der Mutter des Beschwerdeführers gelebt habe und gab weiters wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"...F: Sie haben behauptet, dass XXXX 2003 zu Ihnen gezogen wäre. Was ist dann bis 2012 zu Ihrer Ausreise konkret passiert?

A: Es war so, dass die beiden Brüder in ihrem Teil der Hütte lebten und wir in unserem Teil. Sie haben sich nicht um uns gekümmert. Sie haben uns nicht unterstützt. Ich habe alles versucht um meine Familie über Wasser zu halten. Ich habe insgesamt 17 Jahre so gelebt. Gegen Ende ist die Situation eskaliert und die Auseinandersetzungen wurden heftiger. Ich konnte so nicht weiterleben. [...]

F: Welche Probleme hatten Sie mit Ihren Schwagern, außer dass man Sie nicht unterstützt hat?

A: Sie wollten mich dort einfach nicht haben.

F: Schildern Sie welche Probleme Sie konkret hatten!

A: Einmal hat mich einer der Schwager geschlagen. Im Juni oder Juli 2012 war das.

F: Gab es noch mehrere Übergriffe oder war das der Einzige?

A: Das war der Einzige Übergriff.

F: Wie kam es zu diesem Übergriff?

A: Sie haben einen Familienrat einberufen und haben gemeint, dass ich weggehen müsste und sie jetzt die Kinder großziehen wollen. Die Tochter sei schon einem Bräutigam versprochen und sie würden den Sohn wie einen Mann erziehen. Ich sagte, dass ich durch alle Instanzen gegen diese Entscheidung gehen würde. Ich akzeptiere diese Entscheidung nicht. Sie haben mich dann gemeinsam aus dem Haus gedrängt wobei ich mich gewehrt habe. Eine Schwester meines Mannes hat mir dann ins Gesicht geschlagen. Wie ich schon vorher erzählt habe, hat ein Schwager meinen Sohn gegen die Wand geschlagen, dass er aus dem Ohr blutete. Auch meine Tochter wurde geschlagen.

F: Was passierte dann mit Ihrem Sohn und Ihrer Tochter?

A: Ich habe dann die ältere Schwester unter Tränen gebeten, dass ich die Nacht bei meinen Kindern bleiben kann. Schließlich hatte sie Mitleid mit mir und hat mich wieder in die Hütte gelassen. Aber sie sagte, dass ich am nächsten Tag weggehen müsste. [...]

F: Wie wurde Ihre Tochter geschlagen?

A: Nachdem meine Tochter sich auf meine Schwägerin gestürzt hatte, schlug XXXX sie gegen die Wand und sie schlug mit dem Hinterkopf auf.

F: War Ihre Tochter verletzt?

A: Nein.

F: Von welchem Schwager wurde Ihr Sohn geschlagen?

A: Auch von XXXX.

F: Sie haben zu Beginn gesagt, dass Ihre Tochter Probleme mit den Schwagern hatte. Welche Probleme hatte Ihre Tochter?

A: Meine Tochter hatte keine Probleme mit den Schwagern. Sie wollten sich nur nicht von mir trennen. Sie hatte Angst vor den beiden.

F: Zuvor haben Sie erklärt, dass man Ihre Tochter als Arbeitskraft missbraucht hätte. Was sagen Sie dazu?

A: Ja meine Tochter musste für die beiden waschen und kochen. Sie hat ihr Zimmer aufgeräumt und später hätten sie sie verheiratet und viel Geld für sie bekommen.

F: Haben Sie sich wegen der Übergriffe jemals an die Behörden bzw. an den Dorfältesten gewandt?

A: Ja an den Dorfältesten habe ich mich gewandt. Er hat gesagt, dass die Kinder den Verwandten meines Mannes gehören und dass sie mit den Kindern machen können was sie wollen. Mir haben sie gesagt, dass ich weggehen und wieder heiraten könnte.

Vorhalt: Sie widersprechen sich schon wieder. Sie haben zuvor erklärt, dass die Dorfältesten mit zu Ihnen gekommen wären und es den Verwandten Ihres Mannes verboten hätten Sie wegzuschicken.

A: Er hat gesagt nach dem Gesetz sind die Verwandten zuständig für die Kinder. Am nächsten Tag kam er dann zu uns, weil ich ihm leid getan habe. Er hat gesagt, dass sie mich in Ruhe lassen sollen und ich dort bleiben kann.

Vorhalt: Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Schwager gewollt hätten, dass Sie das Haus verlassen. Sie jedoch trotz dieser angeblichen Probleme seit 2003 immer noch zusammen gelebt hätten. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe insgesamt 17 Jahre mit dieser Familie gelebt. Zuerst lebte ich mit meinem Mann und seinen Schwestern zusammen. Natürlich waren die letzten 9 Jahre schrecklich. Oft haben wir ihnen Alkohol gegeben damit sie sich beruhigen. Manchmal habe ich auch Hilfe von den Nachbarn bekommen. Auch die haben die Situation gekannt und haben für mich gesprochen.

Anmerkung: Der Sohn der Antragstellerin wird in den Einvernahmeraum gebeten. Ihm wird erklärt, dass er die Wahrheit sagen muss.

Frage an den Sohn: Ihre Mutter hat erklärt, dass du Probleme mit deinem Ohr hast. Wie kam es dazu?

A: Der Bruder meines Vaters hat mich gestoßen und ich bin dann gegen die Wand gefallen.

F: Wie heißt der Bruder des Vaters?

A: Ich weiß nicht wie er auf Russisch heißt. Ich weiß nur wie er auf Tschetschenisch heißt.

F: Warum hat der Bruder des Vaters dich gegen die Wand gestoßen?

A: Er hat Wodka getrunken. Ich habe nichts gemacht. Die sind alle so.

F: Hattest du sonst auch schon mal Probleme mit dem Bruder des Vaters?

A: Er hat mich öfters geschlagen.

F: Warum?

A: Das weiß ich selber nicht.

F: Wann hast du deinen Vater zuletzt gesehen?

A: Ich kann mich nicht erinnern.

Anmerkung: Der Sohn verlässt den Einvernahmeraum.

F: Wieso spricht Ihr Sohn von mehreren Schlägen?

A: Es stimmt, dass es öfters vorkam. Selbst mein Mann hat ihn geschlagen. Sogar mit einem Gürtel und einer Stange.

F: Haben Sie sich wegen der Übergriffe auf Ihre Kinder jemals an die Behörden gewandt?

A: Nein. Ich traute mich nicht einmal zu sagen, dass sie meine Kinder nicht schlagen sollen.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich würde meine Kinder für immer verlieren. Mein Sohn würde in diesem fürchterlichen Land keine Ruhe finden.

F: Wie war es Ihnen möglich alles zu verkaufen und mit Ihren Kindern auszureisen ohne dass Ihre Schwager davon was mitbekommen haben?

A: Ich habe ihnen immer gesagt, dass ich vorhabe alleine weg zu gehen. Sie sollten mir so viel Zeit geben um meine persönlichen Dinge zu regeln.

F: Wieso sollte Ihr Ehemann dann Ihnen alle Dokumente wegnehmen, wenn er Sie loswerden wollte.

A: Er sagte, dass er das macht, damit ich nicht auf die Idee komme, seine Kinder mitzunehmen.

Vorhalt: Aber das ist nicht nachvollziehbar, zumal Sie die Geburtsurkunden Ihrer Kinder bei sich hatten.

A: Vielleicht hat er nicht daran gedacht sie mitzunehmen. Er ist auch schon in einem schlechten Zustand. Vielleicht hat er es vergessen.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein. ..."

Daran anschließend wurde die Mutter des Beschwerdeführers zur Situation und Integration der Familie in Österreich befragt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zahl 12 13.304-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Der Antragsteller wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Im Bescheid wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden konnte. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass die von de Mutter vorgebrachten Asylgründe nicht glaubwürdig seien. Hinsichtlich der näheren Begründung werde auf den Bescheid der Mutter verwiesen.

Die Mutter des Antragstellers hätte nicht glaubhaft dazulegen vermocht, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte. Die Mutter des Antragstellers habe konkret vorgebracht, dass sie für sich und ihre Kinder sorgen haben können und das Notwendige durch Arbeit habe erwirtschaften können. Zudem sei die Mutter des Antragstellers sogar in der Lage gewesen die finanziellen Mittel für die Ausreise aufzubringen. Es sei daher keinesfalls glaubhaft, dass der Antragsteller unter schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen habe Leben und Hunger leiden müssen.

Die Feststellungen zum Asylverfahren der Familienangehörigen würden sich auf deren Akteninhalte gründen. Im Fall des Antragstellers liege ein Familienverfahren gemäß

§ 34 AsylG vor.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zahl 12 13.304-BAI, zugestellt am 28.01.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 08.02.2013 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers glaubhaft sei und mit den Länderberichten übereinstimme. Danach werden Teile des bisherigen Vorbringens der Mutter des Beschwerdeführers kurz wiederholt, es wird aus dem Bescheid des Bundesasylamtes zitiert und erklärt, dass das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen würde. Es wird behauptet, dass die Mutter des Beschwerdeführers an einer "Konzentrationsschwäche" (Anmerkung: wörtliches Zitat) leide und angekündigt, dass ein diesbezüglicher Nachweis vorgelegt werde. Da anlässlich der Erstbefragung ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen sei, habe die Mutter des Beschwerdeführers sich auf die Erzählung Blutfehde beschränkt und die geschlechtsspezifische Verfolgung erst in der zweiten niederschriftlichen Befragung vorgebracht, weshalb der Vorwurf der Steigerung ihres Vorbringens ungerechtfertigt sei. Außerdem seien viele Flüchtlinge gegenüber der Exekutive, nicht jedoch gengenüber einem Gericht, misstrauisch. Die Mutter des Beschwerdeführers sei zudem ohne jeglichen Zugang zu Rechtsberatung gewesen. Zudem sei die Mutter des Beschwerdeführers nach ihrer langen Reise erschöpft gewesen und habe mehrmals erbrochen, was vermeintliche Widersprüche erkläre. Alle Widersprüche könnten leicht erklärt werden und es wurde die neuerliche Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers beantragt. Danach werden Teile des bisherigen Vorbringens im Asylverfahren wiederholt und angegeben, dass die Mutter des Beschwerdeführers unter geschlechtsspezifischer Verfolgung gelitten habe. Anschließend wird aus mehren Länderberichten aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 zitiert. Abschließend werden mehrere Anträge gestellt, die insgesamt das Ziel verfolgen, der Beschwerde stattzugeben bzw. dem Beschwerdeführer Asyl oder subsidiären Schutz zu gewähren, oder zumindest die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für unzulässig zu erklären.

Die Beschwerdevorlage langte am 18.02.2013 beim Asylgerichtshof ein.

I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt gemäß der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

Für den 10.02.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, zugleich als dessen gesetzliche Vertreterin, erschien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 06.02.2014 für die Verhandlung und ersuchte zugleich um Übermittlung der Verhandlungsschrift. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift vom 10.02.2014 Seite 18). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Verhandlungsschrift noch am selben Tag übermittelt.

Am 13.02.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Mutter des Antragstellers sämtliche Merkblätter in einer ihr verständlichen Sprache ausgefolgt erhalten habe. Danach wird aus einem der Merkblätter zitiert. Auch habe die Mutter des Antragstellers Erstinformation erhalten, wie das Asylverfahren ablaufe und es sei somit völlig unrichtig, dass die Mutter des Antragstellers keinen Zugang zur Rechtsberatung gehabt habe und überhaupt nicht gewusst hätte, wie das Verfahren ablaufe. Danach wird aus der Niederschrift vom 16.01.2013 zitiert. Die Vorwürfe der Mutter des Antragstellers, dass sie ohne jeglichen Zugang zur Rechtsberatung gewesen sei, seien völlig haltlos und unwahr, was sich auch aus den Angaben der Mutter des Antragstellers selbst im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erben habe. Die Mutter des Antragstellers habe in der Verhandlung dezidiert angegeben, dass sie bezüglich der Rechtsberatung im erstinstanzlichen Verfahren aufgeklärt worden sei und nicht verstehe, was in der Beschwerde stehe und sie das auch nicht geschrieben habe. Angemerkt werde, dass der Mutter des Antragstellers im Zuge der Bescheiderlassung eine Rechtsberatung zugewiesen worden sei und sie diesbezüglich mit Bescheiderlassung auch eine entsprechende Verfahrensanordnung erhalten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Sohn der Beschwerdeführerin zu W215 1432774-1, deren Identität ebenfalls nicht festgestellt werden konnte und deren Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen und die aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die gegen den Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen.

II.1.2. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ist persönlich unglaubwürdig und ihr Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers entspricht nicht den Tatsachen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer litt vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat an einer verminderten Hörleistung des rechten Ohres. Er wurde deswegen in Österreich operiert und verfügt seither über 63% Hörleistung am rechten Ohr. Aktuell ist der Beschwerdeführer deswegen nicht in Behandlung und nimmt auch keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer ist das Kind einer gesunden Mutter im arbeitsfähigen Alter, die bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation den Lebensunterhalt für sich, den Beschwerdeführer und seine minderjährige Schwester bestreiten konnte. Der Vater des Beschwerdeführers trug bereits Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers finanziell nicht mehr zum Lebensunterhalt der Familie bei. Der Großvater mütterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben, mit deren Familien, nach wie vor im Herkunftsstaat. Eine erwachsene Halbschwester des Beschwerdeführers lebt ebenfalls mit ihrer Familie in der Russischen Föderation. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.1.4. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und seine gesetzliche Vertreterin stellte am 24.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer. Der minderjährige Beschwerdeführer hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat geboren und verbrachte dort die ersten XXXX seines Lebens. Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme seiner Mutter und einer minderjährigen Schwester, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Verwandten im Bundesgebiet Die Familie des Beschwerdeführers ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Im Herkunftsstaat befinden sich zahlreiche Angehörige.

II.1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

1. Überblick

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt XXXX wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach).

Seit

02. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versuchte Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von XXXX ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 05.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 08, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (05.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (05.03.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)

2. Allgemeine Situation in Tschetschenien

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 06.09.2011)

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.05.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (04.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

3. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 01.03.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

4. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Am 03.07.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (07. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 02.01.2014, Der Standard (01.01.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 02.01.2014)

5. Menschenrechte

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 06.02.2013)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (05.03.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 09.12.2013)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 06). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.01.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 03.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012,

Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.05.2012; Auswärtiges

Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

6. Religion

Die Bevölkerung in Tschetschenien gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.

Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.

(BAA Staatendokumentation (19.05.2011): Analyse zu Russland:

Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)

7. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

8. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

9. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

10. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

11. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in XXXX betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca.

6. 559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 04, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seiten 05, 06, 37, 38)

12. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 04 bis 06)

Das Sozialversorgungssystem der Russischen Föderation ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen). Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau, ebenso wie jedem Kind, jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

13. Soziale Lage der Kinder

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seiten 04 bis 05)

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

14. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt XXXX verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu XXXX ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in XXXX allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 02)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt. (Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 46)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

15. Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (09.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach XXXX mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

16. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 25, Seiten 38-39; U.S. Department of State:

Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild im Asylverfahren nicht nachgewiesen und somit auch nicht festgestellt werden. Das Verwandtschaftsverhältnis (II.1.1.) konnte auf Grund der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und der Vorlage einer Geburtsurkunde beim Bundesasylamt glaubhaft gemacht werden. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers und der Verfahrensgang im Asylverfahren des Beschwerdeführers (II.1.1.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 12 13.302-BAI und 12 13.304-BAI, und des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahlen W215 1432774-1 und W215 1432776-1.

II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens. Es konnte daher keinerlei Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation glaubhaft gemacht werden.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Im vorliegenden Verfahren hat die Mutter des Beschwerdeführers ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Ausreisegründe und jene des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren darzulegen. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt (Anmerkung: dessen Rechtsnachfolger heißt seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 10.02.2014 davon aus, dass das gesamte Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers zu den von ihr behaupteten Gründen für die Ausreise der Familie aus der Russischen Föderation frei erfunden ist und der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war oder sein wird.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 25.09.2012 als einzigen Ausreisegrund drohende Blutrache an. Ein erstes Indiz dafür, dass die Mutter des Beschwerdeführers die angebliche Blutrache frei erfunden hat, war ihre Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, wonach sie bereits am 21.02.2011 oder 22.02.2011 den Entschluss zur Ausreise gefasst haben will, obwohl sie beim Bundesasylamt angegeben hatte, von der Blutrache erst im Sommer 2011 erfahren zu haben:

"Meinem Mann wurde Blutrache ausgesprochen. Er hat während des 2. Tschetschenien Krieges seine Landsmänner verraten, diese wurden von den Behörden festgenommen und getötet. Die Verwandten von den Getöteten haben dafür meinem Mann die Blutrache ausgesprochen. Mein Exmann ist jetzt auf der Flucht. Mein Sohn ist der einzige männliche Nachkomme, auf ihn kann die Blutrache übertragen werden. Ich wurde mehrmals von diesen Verwandten aufgesucht und bedroht. Deshalb fuhr ich von zu Hause weg und ließ die Kinder nicht zur Schule gehen. Meinem Vater wurde ein Schriftstück zugestellt, in dem stand, dass meine Kinder entführt werden und mir weggenommen, falls mein Exmann sich nicht stellt. Das war vor ca. 2 Monaten. Ich traf dann die Entscheidung die Heimat zu verlassen und meine Kinder zu retten. Das ist mein Fluchtgrund." (niederschriftliche Erstbefragung der Mutter am 25.09.2012 Akt 12 13.203-BAI).

"...F: Was haben Sie über Ihren Mann erfahren? Wie war das?

A: Ich glaube es war im Sommer vorletzten Jahres (2011). Da kamen Leute zu uns nach Hause. Sie erzählten mir, dass ein gewisser XXXX (das ist mein Mann) über ihre Verwandten gesprochen hätte und sie verraten hätte. Sie drohten mir meine gesamte Familie auszulöschen, wenn ihren Verwandten etwas zustoßen würde. [...]

Vorhalt: Zuvor haben Sie erklärt, dass im Sommer 2011 Männer zu Ihnen nach Hause gekommen wären und zu Ihnen gesagt hätten, dass ein gewisser XXXX über ihre Verwandten gesprochen hätte und sie verraten hätte. Man hätte dann Sie damit bedroht, dass ihre gesamte Familie ausgelöscht werden würden, wenn ihren Verwandten etwas zustoßen würde. Im krassen Widerspruch dazu haben Sie später dann behauptet, dass ..." (niederschriftliche Befragung der Mutter beim Bundesasylamt am 16.01.2013 Akt

12 13.203-BAI).

"... R: Warum befinden sich auf der Rückseite beider Urkunden Stempel, aus welchen hervorgeht, dass Ihre Kinder am 22.02.2011 Staatsangehörige der Russischen Föderation wurden, wenn Sie angeben, dass sie es bereits seit ihrer Geburt waren.

P: Als ich den Beschluss gefasst habe, Tschetschenien zu verlassen, habe ich ein bisschen Geld bezahlt und man hat dann die Geburtsurkunden mit diesem Stempel versehen.

R: Das heißt Sie haben am 21.02.2011 (Datum der Urkunde Ihres Sohnes) beschlossen Ihren Herkunftsstaat zu verlassen.

P: Ich habe schon lange beschlossen Tschetschenien zu verlassen und fuhr dann erst weg als ich die Möglichkeit hatte. [...]

R: War die Blutfehde der Anlass für Ihre Ausreise; d.h. wären Sie auch nach Österreich gekommen, wenn Sie diese Probleme nicht gehabt hätten?

P: Das war der Grund für meine Ausreise. Mein Sohn war sehr eingeschüchtert.

R: Hätte es die Blutrache nicht gegeben, wären Sie dann auch ausgereist?

P: Das war alles sehr spontan.

R: Der Anlass war die Blutrache?

P: Ja. Hätte es die Blutrache nicht gegeben, wäre ich nicht ausgereist. ..." (Verhandlungsschrift vom 10.02.2014 Seiten 05 bis 07)

Hatte die Mutter des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 16.01.2013 noch behauptet, dass nur ein Mal drei Männer im Jahr 2011 gekommen und mit Blutrache gedroht hätten, gab sie widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung an, dass im Jahr 2010 mehrmals Männer, in einer Woche sogar zwei Mal vier oder fünf Männer, gekommen seien und mit Blutrache gedroht hätten:

"...F: Wer hat nun konkret gegen Ihre Familie die Blutrache ausgesprochen?

A: Das waren drei Männer. Es waren Verwandte von drei jungen Männern die mitgenommen worden sind. Vielleicht wurden aber auch mehr mitgenommen. Das weiß ich nicht.

F: Wer waren diese drei Männer?

A: Ich weiß nicht wie diese Männer heißen. Sie haben sich nicht vorgestellt.

Vorhalt: Aber immerhin sind Sie ja dann zu einer Mutter von denen gegangen. Also müssen Sie doch wissen um welche Personen es sich handelt. Zudem werden Sie sich wohl informiert haben von wem Sie und Ihre Familie jetzt Probleme zu befürchten haben!

A: Die Mutter heißt Malika. Den Nachnamen weiß ich nicht. Ich kenne sie, weil unsere Kinder gemeinsam zur Schule gegangen sind. Die drei Männer die gekommen sind haben nicht mit mir gesprochen. Sie haben mit den Brüdern meines Mannes gesprochen. Ich habe das nur mitbekommen. Ich habe mich damals nicht dafür interessiert, weil ich mir gedacht habe, dass das mich nicht betrifft.

F: Was haben diese drei Männer dann damals zu Ihren Schwagern gesagt? [...]

F: Wann war dieser Vorfall?

A: Das war im Jahr 2011. Aber wann weiß ich nicht.

F: Hat überhaupt jemals jemand mit Ihnen persönlich gesprochen?

A: Nein mit mir persönlich hat überhaupt nie jemand gesprochen. Die Brüder meines Mannes haben mir erzählt, dass Verwandte dieser Männer behauptet hätten, sie würden meinen Sohn als Geisel nehmen, solange bis XXXX auftaucht.

F: Wie oft kamen diese Personen?

A: Ich habe es einmal mitbekommen. Was danach passiert ist, weiß ich nicht. ..." (niederschriftliche Befragung der Mutter beim Bundesasylamt am 16.01.2013

Akt 12 13.203-BAI)

"...R: Wie oft sind die drohenden Verwandten gekommen?

P: Es handelt sich um einige Männer, es sind mehrmals jeweils andere Männer gekommen. In einer Woche kamen sie zwei Mal. Beim ersten Mal kamen vier oder fünf Männer. Es ist so, dass die Frau bei uns kein Recht hat raus zu gehen und zu sprechen. Beim zweiten Mal in der Selben Woche kam eine Gruppe von Menschen, die sich außerhalb unseres Gartenzaunes aufgehalten haben, in den Hof gekommen sind nur vier oder fünf Männer. Es waren die Selben vier oder fünf Männer wie beim ersten Mal. Diese Woche war im Juni, Juli oder August 2010, weil ich ja im September schon weggefahren bin. ..."

(Verhandlungsschrift vom 10.02.2014 Seite 09).

Für die erkennende Richterin wurde im Lauf der Beschwerdeverhandlung deutlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers den angeblichen Ausreisegrund der Blutrache frei erfunden hat und sich deshalb laufend in Widersprüche verstrickte.

Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers zu Beginn der Beschwerdeverhandlung, nach Vorhalt der Stempel auf den Geburtsurkunden ihrer Kinder, ihr bisheriges Vorbringen im Asylverfahren geändert und behauptete hatte, sich bereits am 21. oder 22.02.2011 zur Ausreise entschlossen zu haben, musste sie auch andere Teile ihres Vorbringen ändern bzw. anpassen und behauptete neu in der Beschwerdeverhandlung, die letzten beiden Jahre vor der Ausreise nicht zusammen in der Hütte in einem Dorf mit den beiden Brüdern ihres Ex-Lebensgefährten, sondern in einer Wohnung in der Hauptstadt XXXX gelebt zu haben:

"... F: Was haben Sie über Ihren Mann erfahren? Wie war das?

A: Ich glaube es war im Sommer vorletzten Jahres (2011). Da kamen Leute zu uns nach Hause. Sie erzählten mir, dass ein gewisser XXXX (das ist mein Mann) über ihre Verwandten gesprochen hätte und sie verraten hätte. Sie drohten mir meine gesamte Familie auszulöschen, wenn ihren Verwandten etwas zustoßen würde. ..." (niederschriftliche Befragung der Mutter beim Bundesasylamt am 16.01.2013 Akt 12 13.203-BAI).

"...R: Sie haben anlässlich Ihrer niederschriftlichen Befragung beim BAA am 25.09.2012, angegeben, dass Sie, um nach Österreich zu kommen, zunächst mit Ihren beiden Kindern mit einem öffentlichen Bus von Ihrem Heimatort XXXX in Tschetschenien nach XXXX in Inguschetien gereist sind (Niederschrift vom 25.09.2012 Seite 4 bzw. Akt BAA Seite 23). Ist das korrekt?

P: Ja. [...]

R: Wie oft sind die drohenden Verwandten gekommen?

P: Es handelt sich um einige Männer, es sind mehrmals jeweils andere Männer gekommen. In einer Woche kamen sie zwei Mal. Beim ersten Mal kamen vier oder fünf Männer. Es ist so, dass die Frau bei uns kein Recht hat raus zu gehen und zu sprechen. Beim zweiten Mal in der Selben Woche kam eine Gruppe von Menschen, die sich außerhalb unseres Gartenzaunes aufgehalten haben, in den Hof gekommen sind nur vier oder fünf Männer. Es waren die Selben vier oder fünf Männer wie beim ersten Mal. Diese Woche war im Juni, Juli oder August 2010, weil ich ja im September schon weggefahren bin. Ich habe damals das Haus, in dem auch mein Schwager gelebt habe, mit meinen Kindern verlassen. Ich bin dann im August mit meinen Kindern nach XXXX gefahren und ich habe dort in einer Wohnung gelebt bis zur Ausreise, am 20. / 21.09.2012.

R: Sie haben also von August 2010 bis September 2012 in einer Wohnung in XXXX gelebt?

P: Ja.

R: Warum geben Sie das heute zum ersten Mal im Asylverfahren an?

P: Ich glaube, ich habe das auch damals gesagt. Wir haben uns dort versteckt gehalten, ich habe auch versucht von dort wegzufahren.

R: Anlässlich Ihrer niederschriftlichen Befragung am 16.01.2013 haben sie danach gefragt ausgeführt, dass Sie irgendwann im Jahr 2012 erfahren hätten, dass Ihr Lebensgefährte seine Kameraden verraten hätte, nur um kurz danach widersprüchlich zu behaupten, dass Sie das bereits im Sommer des vorletzten Jahres, also im Sommer 2011, erfahren hätten:

"... F: Wann haben Sie das über Ihren Mann erfahren?

A: Das muss irgendwann letztes Jahr gewesen sein. [...]

F: Wann haben Sie über Ihren Mann erfahren? Wie war das?

A: Ich glaube es war im Sommer vorletzten Jahres (2011). ..."

(niederschriftliche Befragung am 16.01.2013 Seite 6 bzw. Akt BAA Seite 216).

Wenn ich dermaßen dramatische Dinge über den Vater meiner Kinder gehört hätte, würde ich doch wissen, ob ich das erst letztes Jahr, oder doch schon im Sommer des vorletzten Jahres, erfahren habe. Heute behaupten sie wiederum widersprüchlich, dass es im August 2010 war. Wollen Sie dazu etwas angeben?

P: 2010, habe ich meinen Heimatort verlassen. Damals habe ich ja noch nicht gewusst, dass ich nach Österreich komme, wenn ich das gewusst hätte, hätte ich mir die Daten gemerkt. ..."

(Verhandlungsschrift vom 10.02.2014, Seite 07, 09 und 10).

Hätte die Mutter des Beschwerdeführers die angeblichen Probleme mit dem bzw. wegen des Vater(s) des Beschwerdeführers tatsächlich erlebt, hätte sie bezüglich des Zeitraumes der für den Beschwerdeführer angegebenen lebensgefährlichen Bedrohung, gleichbleibende Angaben gemacht. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon überzeugt, dass das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers frei erfunden ist.

Die Mutter des Beschwerdeführers machte auch bezüglich der Anzahl, wie oft sie den Vater des Beschwerdeführers (Anmerkung: der sie acht Jahre vor ihrer Ausreise mit einer Eisenstange geschlagen und der Auslöser für die Blutrache und damit die mögliche Lebensgefahr des Beschwerdeführers sein soll) nach der Blutrachedrohung gesehen haben will, widersprüchliche Angaben:

"...R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 16.01.2013 behauptet, dass die drei Männer also die "drohenden Verwandten" nur ein Mal im Sommer 2011 bei den Brüdern Ihres Mannes gewesen wären und mit Blutrache gedroht hätten. Sie behaupteten später, dass Sie Ihren Lebensgefährten danach alle zwei Monate gesehen hätten, zuletzt im Juni 2012. Wenn ich das hochrechne hätten Sie ihn somit ca. sechs Mal zwischen Sommer 2011 und Juni 2012, gesehen. Danach geben Sie jedoch widersprüchlich an, dass Ihr Mann nicht alle zwei Monate sondern er nach dem Erscheinen der "drohenden Verwandten" nur ein Mal in das Haus, in dem Sie zusammen mit seinen Brüder gelebt hätten, gekommen sei:

"... F: Wann haben Sie über Ihren Mann erfahren? Wie war das?

Ich glaube es war im Sommer vorletzten Jahres (2011). Da kamen Leute zu uns nach Haus. Sie erzählten mir [...]

F: Wie oft haben Sie Ihren Mann gesehen seit diese Probleme angefangen haben?

A: Wie oft ich ihn gesehen habe, kann ich nicht sagen. Er ist ungefähr alle zwei Monate aufgetaucht. Das letzte Mal habe ich ihn im Juni 2012 gesehen. Er hat mir damals die Dokumente abgenommen. Seine Verwandten müssen ihn erzählt haben, dass ich die Sachen verkaufe und womöglich ausreisen will. Am liebsten würde ich ihn nie mehr sehen. [...]

F: Was haben die drei Männer dann damals zu Ihren Schwagern gesagt?

[...]

F: Wann war dieser Vorfall?

A: Das war im Jahr 2011. Aber wann weiß ich nicht. [...]

F: Wie oft kamen diese Personen?

A: Ich habe es einmal mitgekommen [...]

Vorhalt: Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass Ihr Mann im Falls des tatsächlichen Zutreffens sich getraut hätte immer zu Ihnen zu kommen und er zuletzt im Juli 2012 bei Ihnen gewesen wäre [...]

A: Er ist nur einmal gekommen nachdem diese drei Männer gekommen sind. Die Brüder haben ihm dann erzählt, was die Männer gesagt haben. Danach kam er nicht mehr. ..."

(niederschriftliche Befragung am 16.01.2013 Seiten 6, 7 und 10 bzw. Akt BAA; Seiten 216, 217 und 220)

Wenn ich davon ausgehe, dass Sie in einem Haus mit zwei Zimmern gewohnt haben wollen, dessen Wände aus Spanplatten gefertigt gewesen sein sollen (es hätte sich somit um "hellhörige" Wohnverhältnisse gehandelt), hätte es Ihnen doch auffallen müssen, ob sich Ihr Lebensgefährte im Jahr vor Ihrer Ausreise nur ein oder doch sechs Mal in diesem Haus aufgehalten hat. Wollen Sie sich dazu äußern?

P: Wenn er gekommen ist, habe ich versucht ihn möglichst wenig zu sehen. Ich habe ihn nach den Drohungen wegen Blutrache gesehen. Zirka im April oder Mai 2010 wurde zum ersten Mal die Blutrache angedroht. Mein Lebensgefährte ist ungefähre zwei Monate danach zum ersten Mal (wieder) erschienen, dann zwei Wochen später noch einmal. Und ungefähr ein weiteres Monat danach ein weiteres Mal. Ich glaube, dass ich dann schon von dort nach XXXX gefahren bin.

R: Somit hätten Sie ihren Lebensgefährten nur einmal, dann doch sechs Mal und heute ca. drei Mal nach dem Ausspruch der Blutrache gesehen. Haben Sie eine Erklärung?

P: Ich weiß es nicht. Ich habe es nicht gezählt. Ich kann mich nicht erinnern. Ich versuche, was ihn anbelangt, mir nichts zu merken. ..." (Verhandlungsschrift vom 10.02.2014 Seite 13).

Für die zur Entscheidung berufene Richterin war offensichtlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers ein frei erfundenes Vorbringen vortrug. Einerseits hätte die Mutter des Beschwerdeführers nicht angegeben, dass der Vater des Beschwerdeführers seit 2003 verschollen ist, wenn er sie tatsächlich 2004 mit einer Eisenstange geschlagen hätte und andererseits würde eine Mutter wohl nicht vergessen, ob sie den Auslöser einer durch Blutrache verursachten möglichen Lebensgefahr für den Beschwerdeführer, nachdem sie von dieser Gefahr erfahren hat, nur ein einziges Mal 2012, oder doch sechs Mal zwischen 2011 bis 2012, oder zum letzten Mal 2010 und somit zwei Jahre vor ihrer Ausreise gesehen hat.

Hatte die Mutter des Beschwerdeführers in der Erstbefragung die Blutrache als einzigen Ausreisegrund genannt, behauptete sie in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 16.01.2013 neu, dass sie auch Probleme mit dem des Beschwerdeführers gehabt habe. Die Mutter des Beschwerdeführers war jedoch in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage in diesem Zusammenhang getätigte zahlreiche Widersprüche (der Vater des Beschwerdeführers soll seit 2003 verschwunden sein, die Mutter des Beschwerdeführers aber 2004 mit einer Eisenstange misshandelt haben, schließlich will ihn die Mutter des Beschwerdeführers im Juni 2012 zuletzt gesehen haben, als er ihr deren Dokumente abgenommen hat, während die Mutter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung neuerlich widersprüchlich behauptete, ab 2010 in XXXX gelebt und ihn seither nicht gesehen zu haben) plausibel zu erklären:

"...R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 16.01.2013, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache angegeben, dass Sie 2004 mit einer Stange geschlagen worden seien und deswegen einen Trümmerbruch am Bein erlitten hätten. Kurz danach gaben Sie an, dass Ihr Lebensgefährte seit 2003 verschwunden sei. Etwas später behaupten Sie jedoch, dass Sie Ihr Lebensgefährte mit der Eisenstange geschlagen hätte:

"...2004 wurde ich mit einer Stange geschlagen und dabei habe ich einen Trümmerbruch erlitten. Aufgrund dessen ist das Bein jetzt schief. [...]

1995 habe ich meinen Lebensgefährten kennengelernt. Gemeinsam haben wir eine Tochter und einen Sohn. Bis 2003 ist er immer wieder zu mir gekommen. Seit 2003 ist er verschwunden. [...] Mein Mann ist immer wieder aufgetaucht und hat sich sehr schlecht mir gegenüber benommen. Er hat mich dann auf die Beine geschlagen mit einer Eisenstange. ..." (niederschriftliche Befragung am 16.01.2013 Seiten 3 und 5 , Akt BAA Seiten 213 und 215).

Wie erklären Sie, dass Sie Ihr Lebensgefährte mit der Eisenstange 2004 so auf Ihr Bein schlagen, dass Sie einen Trümmerbruch erlitten, obwohl Sie davor angegeben hatten, dass er bereits seit 2003 verschwunden war?

P: Er kam und ging wieder weg. Er war dann einige Monate nicht mehr da.

R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 16.01.2013, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache angegeben, dass Ihr Lebensgefährte seit 2003 verschwunden sei, nur um später zu behaupten, dass Sie ihn das letzte Mal im Juni 2012 gesehen hätten:

"...1995 habe ich meinen Lebensgefährten kennengelernt. Gemeinsam haben wir eine Tochter und einen Sohn. Bis 2003 ist er immer wieder zu mit gekommen. Seit 2003 ist er verschwunden. [...]

Wie oft haben Sie Ihren Mann gesehen, seit diese Probleme angefangen haben?

A: Wie oft ich ihn gesehen habe, kann ich nicht sagen. Er ist ungefähr alle zwei Monate aufgetaucht. Das letzte Mal habe ich ihn im Juni 2012 gesehen. Er hat mit damals die Dokumente abgenommen ..." (niederschriftliche Befragung am 16.01.2013 Seiten 3 und 7, bzw. Akt BAA Seiten 213 und 217).

Heute behaupten Sie jedoch das Sie seit August 2010 in einer Wohnung in XXXX gelebt haben. Wollen Sie sich dazu äußern?

P: Ich habe meinen Lebensgefähren nicht gesehen. Ich habe das nie gesagt, das erste Interview beim BAA war für mich sehr schwer, vielleicht habe ich da etwas verwechselt.

R: Sie das beim zweiten Interview gesagt, hatten Sie da auch Schwierigkeiten?

P: Ich hatte nur eine Einvernahme.

R: Ist das Ihre Unterschrift von der ersten Einvernahme.

Anmerkung: R zeigt das erste sowie das zweite Interview samt Unterschriften von P.

P: Ja das sind meine Unterschriften.

R: Ihnen wurde die zweite Befragung von der anwesenden Dolmetscherin rückübersetzt und Sie haben Ihre Angabe wonach Sie ihr Lebensgefährte zum letzten Mal 2012 bei Ihren gewesen sei, auch nicht korrigiert. Es wurde Ihren rückübersetzt und Sie haben Ihre Angaben nicht widerrufen.

P: Vielleicht habe ich mich damals beim Datum geirrt, heute bin ich mir sicher. Ich führe jetzt ein anderes Leben, ich bin jetzt zur Ruhe gekommen.

R: Wie ist es möglich, dass Sie behauptet von Ihrem Schwager 2012 geschlagen worden zu sein (Akt BAA S221) wenn Sie heute behaupten, 2010 in XXXX gelebt zu haben.

P: Das alles ereignete sich im Jahr 2010. Ich habe offenbar die Daten verwechselt.

R: Hatten Sie in XXXX irgendwelche Probleme?

P: Nein.

R: Warum sind Sie nicht in XXXX geblieben, wenn Sie dort zwei Jahre lang unbehelligt leben konnten, sondern sind nach Österreich gekommen.

P: Ich konnte mich nicht die ganze Zeit verstecken. Meine Kinder sollten ja in die Schule gehen und abgesehen davon mussten wir ja von etwas leben. ..." (Verhandlungsschrift vom 10.02.2014 Seite 11f).

Auf Grund dieser gravierenden Widersprüche war auch dem Vorbringen zu den angeblichen Problemen mit dem Vater des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Dass der Beschwerdeführer laut Angaben seiner Mutter in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 16.01.2013 von seinem Onkel väterlicherseits namens XXXX und seinem Vater geschlagen worden sein soll, war ebenfalls als unglaubwürdig zu werten:

"...Eine Schwester meines Mannes hat mir dann ins Gesicht geschlagen. Wie ich schon vorher erzählt habe, hat ein Schwager meinen Sohn gegen die Wand geschlagen, dass er aus dem Ohr blutete. Auch meine Tochter wurde geschlagen.

F: Was passierte dann mit Ihrem Sohn und Ihrer Tochter?

A: Ich habe dann die ältere Schwester unter Tränen gebeten, dass ich die Nacht bei meinen Kindern bleiben kann. Schließlich hatte sie Mitleid mit mir und hat mich wieder in die Hütte gelassen. Aber sie sagte, dass ich am nächsten Tag weggehen müsste.

F: Wurde Ihr Sohn ärztlich behandelt?

A: Nein in Tschetschenien nicht. Der Doktor in Thalham meinte, dass ein Blutklumpen gebildet hat. Er hört auf diesem Ohr nichts.

F: Können Sie diesbezüglich ärztliche Unterlagen vorlegen?

A: Nein. ..." (niederschriftliche Befragung der Mutter beim Bundesasylamt am 16.01.2013 Akt 12 13.203-BAI)

"...R: Sie schreiben in Ihrer Beschwerde, dass die Gewalt gegen Ihren Sohn medizinisch belegt sei (Akt BAA, Seite 694). Ich habe das aber dem Akt nicht entnehmen können. Was konkret haben Sie gemeint?

P: Ich weiß nicht, was damit gemeint ist. Ich kann es nicht beweisen. Ich weiß nur, dass mein Sohn am rechten Ohr schlecht hört. Er hört schlecht, weil er geschlagen wurde. Mein Sohn wurde in Österreich deswegen operiert, er hört zwar etwas besser aber nur 63%. ..." (Verhandlungsschrift vom 10.02.2014 Seite 15).

Die Mutter des Beschwerdeführers konnte entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerde nicht medizinisch belegen, dass die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers von einem angeblichen Schlag herrührt. Würden die diesbezüglichen Behauptungen der Wahrheit entsprechen, würde wohl jede Mutter wissen, ob der Beschwerdeführer zwei oder drei Monate vor der Ausreise, oder wie zuletzt in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich behauptet, zwei Jahre vor der Ausreise so geschlagen wurde, dass er seither an Schwerhörigkeit leidet. Die Mutter des Beschwerdeführers versuchte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am rechten Ohr eine verringerte Hörleistung hat, mit der Fiktion einer Misshandlung durch XXXX zu erklären. Sämtlichen Behauptungen zu angeblichen körperlichen Misshandlungen war somit die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Die Mutter des Beschwerdeführers machte bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben und ist daher persönlich unglaubwürdig, weshalb auch ihren Behauptungen, dass die Verwandten des Vaters des Beschwerdeführers die Mutter des Beschwerdeführers vom Beschwerdeführer trennen und seine Schwester verheiraten wollen, die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Die Mutter des Beschwerdeführers konnte, entgegen der Behauptungen in der Beschwerde, weder für sich, noch für ihre Kinder, geschlechtsspezifischen Verfolgungen glaubhaft machen:

".R: Was konkret haben Sie in Ihrer Beschwerde gemeint, als Sie von geschlechtsspezifischer Verfolgung geschrieben haben (Akt BAA Seite 690)?

P: Die Beschwerde ist in Deutsch und ich habe sie nicht selbst geschrieben sondern ein Anwalt. Ich weiß nicht, was alles drinnen steht. Ich weiß nicht, warum er geschrieben hat, dass es eine geschlechtsspezifische Verfolgung gab und deswegen kein männlicher Dolmetscher anwesend hätte sein sollen.

R: Wurden Sie jemals vergewaltigt oder sexuell missbraucht?

P: Nein. ..." (Verhandlungsschrift vom 10.02.2014 Seite 14).

Angesichts des Fehlens von Identitätsdokumenten sowie Beweismitteln und auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens der Mutter des Beschwerdeführers kann dem Bundeasylamt nicht entgegengetreten werden, wenn es von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgeht. Die zahlreichen Widersprüche und Steigerungen im Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers zeigen auf, dass die Mutter des Beschwerdeführers, deren Identität nicht feststeht, persönlich unglaubwürdig ist, weshalb ihrem gesamten Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen der Familie die Glaubwürdigkeit versagt werden musste. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner legalen Ausreise problemlos in seinem Herkunftsstaat in einer Unterkunft lebte, zur Schule gehen konnte, seine Mutter gearbeitet, sowie den Unterhalt für sich, den Beschwerdeführer und seine minderjährige Schwester bestritten hat und sämtliche von der Mutter des Beschwerdeführers behaupteten Ausreisegründe der Familie frei erfunden sind.

II.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.3.), zu seiner Situation in Österreich und zu zahlreichen Verwandten im Herkunftsstaat (siehe oben II.1.4.) beruhen auf den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, in der Beschwerdeverhandlung am 10.02.2014 (Verhandlungsschrift Seiten 06 und 15), den beim Bundesasylamt vorgelegten medizinischen Unterlagen und aktuellen Auszügen aus dem Grundversorgungssystem, der Rechtsberater-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres und dem integrierten zentralen Fremdenregister.

II.2.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 10.02.2014 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 15 bis 18). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes

(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Da sämtliche Angaben der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb sie mit dem Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen haben soll, unglaubwürdig waren, erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 11 AsylG, die in der Beschwerde als nicht gegeben erachtet wurde.

Die Mutter des Beschwerdeführers konnte weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten bzw. die Mutter des Beschwerdeführers persönlich unglaubwürdig und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.

§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers bezüglich sämtlicher Ausreisegründe der Familie war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Mutter des Beschwerdeführers hat die letzten Jahre bis zu ihrer Ausreise mit dem Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Schwester, ohne deren Vater, in einem Haus oder einer Wohnung (Anmerkung: auch diesbezüglich machte die Mutter des Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben) gelebt. Die gesunde Mutter des Beschwerdeführers war in den Jahren vor ihrer Ausreise in der Lage, auch ohne den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers, den Lebensunterhalt für die Familie zu bestreiten. Die Mutter des Beschwerdeführers wird daher wieder in der Lage sein, den Lebensunterhalt für die Familie zu erwirtschaften. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat, weshalb nicht davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation auf die Unterstützung seiner zahlreichen Angehörigen zählen können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme (eine am rechten Ohr festgestellte Hörleistung von nur 63%) geltend macht, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das genannte Krankheitsbild in Österreich bereits operativ behandelt wurde, aktuell nicht weiter behandelbar ist, der Beschwerdeführer deswegen auch keine Medikamente einnimmt, grundsätzlich Krankheiten im Herkunftsstaat ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, und ist andererseits, im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27.05.2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierte Erkrankung des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellt, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".

Nach der Entscheidung N. gg. Das Vereinigte Königreich vom 27.05.2008, 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Die Situation rund um den Gesundheitsschutz auf dem Territorium Tschetscheniens hat sich in letzter Zeit positiv geändert. Man kann sagen, dass seitens des Staates und auch seitens der anderen internationalen Finanzinstitutionen genügend finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Erhöhung der Qualität des Gesundheitsschutzes beitragen. Dazu kommt auch noch der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers nie angegeben hat, wegen finanzieller Probleme ausgereist zu sein und daher im Fall einer Rückkehr in der Lage sein wird, eventuell nötige finanzielle Mittel für Medikamente bereitzustellen. Dies gilt auch bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation, derer sich das Bundesverwaltungsgericht bewusst ist, erreichen im vorliegenden Fall angesichts der uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Mutter des Beschwerdeführers die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK nicht. Dass die Behandlung in der Russischen Föderation nicht österreichischem Niveau entspricht und nicht so leicht erhältlich ist wie in Österreich, vermag zur Gewährung subsidiären Schutzes nicht auszureichen. Schlechtere Behandlungsmöglichkeiten und weniger günstige Verhältnisse im Herkunftsstaat als jene, die der Beschwerdeführer in Österreich genießt, sind nach der dargestellten Judikatur kein Abschiebehindernis. Der Beschwerdeführer leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und es ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand wegen seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder der Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe oben II.1.5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

In diesem Erkenntnis wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme seiner Mutter und einer seiner beiden Schwestern, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, keine Verwandten im Bundesgebiet, wohingegen seine ältere Halbschwester und zahlreiche Verwandte nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur vier Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eineinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, was kein Zeitraum ist, der für sich genommen schon eine maßgebliche Integration mit sich bringt. Dieser Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich als unberechtigt erwiesen hat, und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel.

Der Beschwerdeführer ist XXXX alt, verbrachte sein gesamtes Leben in seinem Herkunftsstaat, besuchte dort jahrelang die Schule, spricht Tschetschenisch und mittlerweile auch Deutsch und hält sich erst seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, was kein Zeitraum ist, der für sich genommen schon eine maßgebliche Integration mit sich bringt. Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter musste bekannt sein, dass die mit einer Antragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines allfällig zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter nicht darauf verlassen konnten, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortführen zu können, da es in einem Zeitraum entstanden ist, in dem der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers wird nur im Familienverband erfolgen, weshalb ihm seine Mutter, ebenso wie seine in seinem Herkunftsstaat aufhältigen zahlreichen Verwandten, die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erleichtern können. Das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers, auf deren Unterstützung der Beschwerdeführer angewiesen ist, wird inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden, womit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich relativiert werden. Individuelle Umstände, die eine außerordentliche Integration und Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers erkennen lassen würden, hat deren gesetzlichen Vertretung nicht vorgebracht.

Da sich somit nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen und in diesem Zusammenhang ein umfassendes Verfahren zu führen haben, in dessen Verlauf die Mutter des Beschwerdeführers, als dessen gesetzliche Vertreterin, niederschriftlich zu befragen sein wird.

Im Ergebnis war daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur umfassenden Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesem Erkenntnis liegt der Umstand zugrunde, dass der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers unter einem mit jenem seiner Mutter zu führen war. Im Erkenntnis der Mutter vom heutigen Tag (zur Zahl W215 1432774-1) wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren, ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, persönlich unglaubwürdig ist und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen des Beschwerdeführers und seiner Mutter nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A) zu Spruchpunkt I. und zu Spruchpunkt II. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.