W214 1426552-1•BVwG W214 1426552-1
W214 1426552-1Tribunal administratif fédéral28 avr. 2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration,<br/>exilpolitische Aktivität, gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung
W214 1426552-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.4.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.8.2011 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er habe an regimekritischen Demonstrationen im Juni 2011 teilgenommen. Einige seiner Freunde seien von syrischen Sicherheitskräften festgenommen worden und danach spurlos verschwunden. Auch der Beschwerdeführer sei von den Sicherheitskräften gesucht worden. Am XXXX hätten sich Polizisten in Zivilkleidung bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt. Als er dies von seinem Vater erfahren habe, habe er aus Angst beschlossen, Syrien zu verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.
3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.9.2011 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er aktuell Medikamente. Ein Freund aus der Türkei habe ihm eine Kopie seines Führerscheins und des Personalausweises gefaxt. Er sei (laut Kopie des Personalausweises) am XXXX geboren. Nach einer kurzen Schilderung seines Lebenslaufes gab er an, dass er zwanzig Tage vor seiner Ausreise Probleme bekommen und danach immer woanders gelebt habe. Er habe von 2002 bis zu seiner Ausreise als Schneider in XXXXgearbeitet, eigentlich bis zum XXXX, bis ihn die Polizei im Geschäft gesucht habe. Es habe sich um eine kleine Fabrik gehandelt, in welcher er angestellt gewesen sei. Er habe Syrien am XXXX verlassen.
Er sei in seiner Heimat in Arrest genommen worden. Ansonsten habe er eigentlich keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt. Es gebe aber einen Haftbefehl gegen ihn. Er sei politisch tätig und Mitglied der XXXX-Partei gewesen. Er habe Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, aber keine gröberen Schwierigkeiten mit Privatpersonen gehabt.
Zu seinen Fluchtgründen berichtete er, als Mitglied der XXXX-Partei an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen zu haben. Die Partei habe dabei Transparente verwendet, die er als Schneider mit seinen Kollegen in der Nacht angefertigt habe. Nachdem einige Teilnehmer verhaftet und nach den Herstellern der Transparente befragt worden seien, hätten die syrischen Sicherheitskräfte am XXXX ihr Geschäft gestürmt. Vier Männer und drei Frauen hätten dort gearbeitet. Er sei gerade auf dem Weg ins Geschäft gewesen, als man drei seiner Kollegen verhaftet habe. Die Sicherheitskräfte hätten ihn dann zu Hause gesucht. Sein Vater habe ihn angerufen und gemeint, dass er nicht ins Geschäft, sondern anderswohin gehen sollte. Er sei zu einem Freund in einem Gebiet in XXXX gegangen und bis zum XXXX dort geblieben. Der Vater habe ihn neuerlich angerufen und ihm geraten, seine Sim-Karte zu vernichten. Nachdem ihm sein Vater Geld gebracht habe, sei er nach Aleppo gegangen, wo der Schlepper auf ihn gewartet und ihn in die Türkei gebracht habe.
Er sei seit rund eineinhalb Jahren bei der XXXX-Partei gewesen und habe davor keine Probleme gehabt. Er habe nur die Probleme gehabt, die alle Kurden dort hätten. Die erwähnten Schwierigkeiten seien durch die Demonstrationen entstanden. Zu seiner vorgebrachten Inhaftierung gab er an, er sei zweimal kurz eingesperrt gewesen, weil er zweimal mit einem kleinen Lastwagen Leute befördert hätte, obwohl er nur einen B-Führerschein habe. Zu einer ausführlichen Schilderung der im Juni 2011 stattgefundenen Demonstrationen aufgefordert, führte er aus, diese hätten am Freitag in XXXX stattgefunden und er habe daran teilgenommen. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Die Partei habe immer am Freitag an den Demonstrationen teilgenommen und er sei mehrmals dabei gewesen. Die Partei habe sie zur Teilnahme aufgefordert. Er könne jedoch nicht sagen, wie oft er dabei gewesen sei.
Das erste Mal habe er in XXXXteilgenommen. Man habe diese Demonstration den "XXXX Freitag" genannt. Das genaue Datum wisse er nicht. Diese Demonstration könnte aber im April gewesen sein. Die ersten Transparente habe er zwei oder drei Tage vor diesem "XXXX Freitag" gemacht. Seine männlichen Kollegen hätten alle in der Nacht an den Transparenten gearbeitet. Ihre Kolleginnen seien nicht dabei gewesen. Auf die Frage, was auf den Transparenten gestanden habe, erwiderte er, das Schreiben sei nicht seine Aufgabe gewesen, er habe diese nur "hergerichtet". Er habe den Stoff auf die Holzstöcke genäht. Er habe sie nicht beschriftet, das sei im Geschäft nicht gleich möglich gewesen. Ein Parteifunktionär habe die Transparente abgeholt. Er habe solche Transparente auch selbst oft getragen, auch in Österreich. Ein Parteikollege habe mit ihm gesprochen und sie hätten dann vor ungefähr zwanzig oder fünfundzwanzig Tagen an einer Demonstration gegen das syrische Regime in XXXX teilgenommen. Der Beschwerdeführer legte dazu vier Fotos vor. Auf Nachfrage erklärte er, dass er auf den Fotos die Fahne von XXXX tragen würde.
Auf die Frage, was diese Fahne mit dem syrischen Regime zu tun habe, entgegnete er, er wisse es nicht. Die Organisatoren hätten ihnen diese gegeben, damit sie sie tragen. Er habe nur an dieser Demonstration teilgenommen. Mit der Partei habe er sonst auch nichts gemacht; bis jetzt. Er habe an den Versammlungen in XXXX nicht teilnehmen können, weil er weit weg davon wohnen würde. Auf die weitere Frage, was er im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an dieser Demonstration in Österreich befürchten würde, erklärte er, er wisse es nicht. Er könne aber nicht nach Syrien zurück, solange es dort das Regime von Assad geben würde. Der syrische Sicherheitsdienst habe sicher von seiner Teilnahme in Österreich erfahren. Ein Syrer sei gekommen und habe die Demonstranten beschimpft und Schwierigkeiten gemacht. Von einer Veröffentlichung der vorgelegten Fotos wisse er nichts.
Zu den konkreten Ereignissen bei den Demonstrationen in Syrien führte er aus, die Sicherheitskräfte seien gekommen und hätten die Leute geschlagen und verhaftet bzw. die Demonstranten vertrieben. Die dabei verhafteten Leute habe man gleich als tot bezeichnen können. Es seien tausende Leute dabei gewesen. Die Leute, welche wegen Verletzungen ins Spital gemusst hätten, wären dort dann von den Sicherheitsbehörden getötet worden. Auf die Frage, ob ihm bei den Demonstrationen nie etwas passiert sei, gab er an, viele Demonstranten und auch er hätten sich vermummt, um nicht erkannt zu werden. Es sei auch auf die Demonstranten geschossen worden, ihm sei aber zum Glück nie etwas passiert. Es hätten auch Frauen und Kinder daran teilgenommen. Auf Nachfrage, ob andere Familienangehörige auch teilgenommen hätten, erwiderte er, sein Vater sei ein älterer Herr und würde sich nicht einmischen. Auch seine Schwestern hätten nicht teilgenommen.
Auf die Frage, wie man auf ihn gekommen sei, obwohl er bei den Demonstrationen nie festgenommen worden sei, berichtete er, die Sicherheitskräfte hätten Leute festgenommen und nach der Herkunft der Transparente gefragt. Diese hätten dann ihr Geschäft verraten. Man werde nämlich so wie seine drei Arbeitskollegen verhaftet und geschlagen, bis man ein Geständnis abgeben würde. Sie seien aber nicht die einzigen gewesen, die Transparente hergestellt hätten. Er habe seine Arbeitskollegen zuletzt am Tag vor deren Verhaftung gesehen. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Arbeitsstelle gehabt. Auf Vorhalt, wie er dann von der Festnahme seiner drei Arbeitskollegen erfahren habe, führte er aus, er sei auf dem Weg ins rund zwanzig Minuten von seinem Zuhause entfernte Geschäft gewesen und von seinem Vater angerufen worden. Die Sicherheitskräfte seien nämlich zu ihnen nach Hause gekommen, nachdem diese seine Kollegen im Geschäft verhaftet hätten.
Er sei circa um 9:30 Uhr auf dem Weg ins Geschäft gewesen. Er sei normal zwischen 9:15 Uhr und 9:20 Uhr von zu Hause weggegangen. Er sei zu Fuß direkt auf dem Weg ins Geschäft gewesen. Auf Vorhalt, dass er rund fünfzehn Minuten unterwegs gewesen sei und die vorgebrachten Ereignisse (Verhaftung und Durchsuchung im Geschäft und Nachschau im Elternhaus) in dieser Zeit kaum möglich gewesen wären, erwiderte er, die Polizei sei dort (in Syrien) nicht so höflich wie hier. Die Beamten würden einfach hineingehen, jemanden festnehmen und wieder fahren. Die Polizei sei ins Geschäft gegangen und habe seine Kollegen gleich festgenommen. Auf Hinweis, woher er das wissen will, wenn er nicht dort gewesen ist, antwortete er, er habe nicht gesagt, wie lange es gedauert hat. Auf Vorhalt, wonach er maximal fünfzehn Minuten unterwegs gewesen sei und ansonsten bereits in der Arbeit oder noch zu Hause sein hätte müssen, entgegnete er, vielleicht sei er gerade von zu Hause weggewesen. Auf die Frage, woher sein Vater von der Festnahme seiner drei Kollegen wissen hätte sollen, berichtete er, der Vater habe ihm telefonisch zuerst auch nur mitgeteilt, dass die Sicherheitsbehörden ihn suchen würden. Danach habe dieser den Meister aufgesucht und ihm anschließend von den Ereignissen berichtet.
Auf Vorhalt, wonach er ausdrücklich vorgebracht habe, dass ihm sein Vater telefonisch gesagt habe, er solle nicht ins Geschäft gehen, weil er von den Sicherheitsbehörden gesucht werden würde, erwiderte er, dass der Vater es vermutlich nicht gewusst, aber vielleicht gemeint habe, dass sie ihn dort auch suchen würden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass man wohl auch den Meister zumindest befragen hätte müssen, wenn man seine drei Arbeitskollegen festgenommen habe. Dieser sei aber anscheinend nicht mitgenommen worden. Dazu erklärte er auf die Frage, wie die Sicherheitsbehörden in dieser kurzen Zeit wissen hätten sollen, wer im Geschäft eigentlich welche Aufgaben gehabt habe und gleichzeitig zu ihm nach Hause kommen hätten können, dass sie gezielt ins Geschäft gekommen wären und die drei Kollegen festgenommen hätten. Außerdem hätte er nicht so viel Geld für die Flucht ausgegeben, wenn sein Leben dort nicht in Gefahr gewesen wäre.
Die Frage, ob in der Zeit, die er nach dem Vorfall noch in Syrien gewesen sei, noch etwas vorgefallen sei, verneinte er. Er habe das Haus nicht verlassen. Seine Familie sei täglich von den Sicherheitskräften besucht und befragt worden. Sein Freund sei zu seinem Vater gegangen und habe die Nachricht seiner Familie gebracht. Der Freund habe seinem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer bei ihm sei, woraufhin dieser gemeint hätte, sicher eine Lösung für seine Situation finden zu können und dass er dort bleiben solle. Zum Zeitpunkt seines Ausreiseentschlusses führte er aus, dass sein Vater, als sein Freund diesen zum zweiten Mal besucht habe, erklärt habe, dass er das Geld für die Ausreise des Beschwerdeführers aufbringen werde. Dies habe rund fünf oder sechs Tage nach dem erwähnten Vorfall stattgefunden. Auf Vorhalt, dass er bei der Asylantragstellung lediglich von Problemen mit der Polizei wegen seiner Demonstrationsteilnahme, aber nicht davon gesprochen habe, dass die Sicherheitsbehörden im Geschäft gewesen wären, erwiderte er, er habe den Reiseweg und die Fluchtumstände nur kurz anführen dürfen.
Auf die Frage, was ihn konkret bei einer Rückkehr in seine Heimat erwarten würde, gab er an, er sei noch zwanzig Tage dort gewesen und habe nichts über das Schicksal seiner Arbeitskollegen erfahren. Er sorge sich daher um sein Leben. Auf Nachfrage, ob er nicht beim Freund bleiben oder nach XXXX gehen hätte können, brachte er vor, das sei alles aber immer noch in Syrien. Es sei sogar ein Stadion in ein Gefängnis umgewandelt worden. Er würde sofort verhaftet werden. Auf Hinweis, dass er einer von tausenden Demonstrationsteilnehmern gewesen sei und weshalb der syrische Staat gerade an ihm ein besonderes Interesse haben sollte, erklärte der Beschwerdeführer, dass er auch die XXXX-Partei unterstützt habe, ein Mitglied dieser Partei sei und an Versammlungen teilgenommen sowie Zeitungen verteilt habe. Darauf hingewiesen, dass er deswegen aber nie Probleme gehabt und auch nicht angeführt habe, dass die Behörden davon Kenntnis gehabt hätten, brachte er vor, er könne in dieses Regime nicht zurück, weil er dort keine Ruhe mehr haben würde.
Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Feststellungen zu seinem Heimatland (Beilage A) ausgehändigt und wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte er jedoch keinen Gebrauch.
4. Am 22.3.2012 langten die zur Überprüfung übermittelten Dokumente (syrischer Personalausweis und Führerschein) und der Prüfbericht dazu bei der belangten Behörde ein. In diesem wird ausgeführt, dass die urkundentechnischen Untersuchungen unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben hätten.
5. Mit Bescheid vom 17.4.2012, Zl.XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.4.2013 (= Spruchpunkt III.) Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 2.5.2012). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Die belangte Behörde stützte sich auf zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 28.9.2011 (Exilpolitische Tätigkeiten) und vom 16.3.2012 (Demonstrationsteilnehmer und Amnestie) und führte im Wesentlichen aus:
Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten stehe die Identität und seine Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre oder aktuell ausgesetzt sei. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprochen habe. Hinsichtlich der vorgebrachten Probleme des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seiner Teilnahme an Demonstrationen werde auf die unbedenklichen Länderfeststellungen verwiesen, aus welchen sich ergeben würde, dass in Syrien keine Volksgruppe einer allein an die Volksgruppenzugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung unterliegen würde. Außerdem würde nicht jede politische Betätigung außerhalb des Regierungssystems zu einer politischen Verfolgung durch den Staat führen. Dabei sei zwar die Willkür des syrischen Regimes zu berücksichtigen, solange sich der Einzelne und die Partei aber in dem geduldeten Rahmen bewegen und nicht durch als staatsgefährdend betrachtete Aktivitäten auffallen würden, würden in der Regel keine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgelöst werden. So seien vor allem einfache Kritik sowie einfache politische Betätigungen oder Mitgliedschaften in politischen Gruppierungen in der Regel nicht relevant. Die bloße Mitgliedschaft bei einer kurdischen Partei bringe zwar eine erhöhte Gefährdungswahrscheinlichkeit mit sich, jedoch müsse dabei auch auf die Aufgaben in der Partei Rücksicht genommen werden. Den Angaben des Beschwerdeführers wäre jedenfalls keine Führungsrolle in der genannten Partei zu entnehmen gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bloßen Teilnahme an den Demonstrationen, bei welchen er sich auch immer vermummt und somit für die Sicherheitskräfte unkenntlich gemacht habe, einer konkret ihn treffenden asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Schließlich könne seinem Vorbringen, wonach er deswegen in Syrien behördlich gesucht worden sei, da er an der Herstellung von Transparenten für Demonstrationen mitgewirkt habe, nicht gefolgt werden, da seine diesbezüglichen Ausführungen in sich widersprüchlich und nicht schlüssig seien. Asylendigungs- oder Ausschlussgründe seien im Verfahren nicht hervor gekommen.
6. Gegen den Spruchteil I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 2.5.2012) an den Asylgerichtshof, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Seine Beschwerde begründet der Beschwerdeführer neben einer teilweisen Wiederholung seines bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen folgendermaßen:
(1) Zur Feststellung der belangten Behörde, wonach es unwahrscheinlich sei, dass er als einfacher Demonstrationsteilnehmer ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei, wolle er darauf hinweisen, dass es in seiner Heimat bereits ausreichen würde, wenn nur der kleinste diesbezügliche Verdacht seitens der Regierung bzw. des Geheimdienstes bestehen würde, um Gefahr zu laufen, festgenommen und auch verurteilt zu werden, da es insbesondere auch üblich sei, Geständnisse unter Folter "herauszupressen".
Weiters sei es für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien; sie sei vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten seien (VwGH 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - beziehe sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern würde eine Prognose erfordern. Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit könnten aber ein wesentliches Indiz dafür sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Seine Angst vor einer Inhaftierung, Folter und Verurteilung, obwohl er keine strafbare Handlung begangen habe, sei daher ausreichend konkret und nachvollziehbar. Es sei auch nicht notwendig und zumutbar, dass er in seiner Heimat abwarte, was ihm passiert, weil es für ihn keine Möglichkeiten mehr geben würde, wenn er erst einmal inhaftiert sei. Die Verfolgungsgefahr müsse ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennen würde (VwGH 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.3.2001, Zl. 99/20/0128) und Ursache dafür sei, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befinde. Die Verfolgungsgefahr müsse diesem Staat zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.2.1999, Zl. 98/20/0468). Es müsse sich um eine aktuelle Verfolgungsgefahr handeln, wobei die der Asylentscheidung immanente Prognose auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Ferner müsse die Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgen.
Hätte die Behörde sein Vorbringen richtig gewürdigt, hätte die belangte Behörde das Vorliegen einer aktuellen politisch motivierten Verfolgungsgefahr wegen staatsfeindlicher Gesinnung bejahen müssen.
(2) Zur Ausführung der belangten Behörde, wonach sein Vorbringen zur Fahndung wegen seiner Herstellung von Transparenten für Demonstrationen nicht glaubwürdig sei, weil es nicht möglich sei, dass die Sicherheitskräfte innerhalb von 20 Minuten eine Hausdurchsuchung durchführen hätten und sein Vater ihn telefonisch warnen habe können, wolle er klarstellen, dass er nie gesagt habe, dass dies innerhalb dieser Zeit passiert sei. Er habe nur ausgesagt, dass der Weg zum Arbeitsplatz gewöhnlich so lange dauern würde. Es sei aber üblich gewesen, dass er Bekannte getroffen habe. Außerdem sei er zu Fuß und die Sicherheitskräfte seien mit dem Auto unterwegs gewesen, wodurch es diesen möglich gewesen sei, schnell zu handeln.
(3) Insofern die belangte Behörde keine besonderen exilpolitischen Tätigkeiten in Österreich feststellen wolle und der Ansicht sei, dass er "lediglich als Mitläufer" keiner Gefahr ausgesetzt sei, würde er auf das von ihm bereits unter Punkt (1) vorgebrachte verweisen. Er habe auch in Österreich an einer Demonstration teilgenommen und diesbezüglich Fotos vorgelegt. Er habe in Syrien und auch in Österreich für die Rechte der Kurden sowie gegen das syrische Regime demonstriert. Deswegen würde er im Fall seiner Rückkehr auch von den Geheimdienstmitarbeitern verfolgt werden. So müsste er bereits bei den Einreisekontrollen mit Verfolgungshandlungen rechen. Auch aus den Länderfeststellungen würden sich im Falle seiner Verfolgung Eingriffe in seine körperliche Integrität von asylrelevanter Intensität ergeben. Es würde ihm in Syrien eine Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen, nämlich aufgrund seiner politischen Gesinnung im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe drohen. Eine mit Vernunft begabte Person in seiner Situation würde sich daher zu Recht vor einer Rückkehr nach Syrien und der damit verbundenen realen Gefahr einer Verfolgung und Misshandlung fürchten. Da die Verfolgung vom syrischen Staat selbst ausgehen würde, hätte ihm daher Asyl gewährt werden müssen.
(4) Er habe detailreiche sowie in der Substanz konsistente Angaben zu den Ereignissen in Syrien gemacht und ein im Wesentlichen gleichlautendes Vorbringen erstattet, welches mit den von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen im Einklang stehen würde. Es sei daher nicht verständlich, warum es für die Behörde nicht nachvollziehbar sei, dass gerade der Beschwerdeführer ins Interesse des syrischen Geheimdienstes gelangt sei. Vielmehr sei es durchaus nachvollziehbar, dass eine Person mit seinem Profil aufgrund der von ihm geschilderten Umstände in das Augenmerk der Sicherheitsorgane gerät und ihm auch aktuell Misshandlung oder Haft drohten.
(5) Es würde ihm in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen drohen, nämlich aufgrund seiner politischen Gesinnung in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu den staatenlosen Kurden. Eine mit Vernunft begabte Person in seiner Situation würde sich daher begründeter Weise vor einer Rückkehr nach Syrien und der damit verbundenen realen - und nicht bloß allfälligen - Gefahr einer Verfolgung und Misshandlung in Furcht befinden, sodass seine subjektive Furcht auch objektiv nachvollziehbar bzw. damit wohlbegründet iSd. Genfer Flüchtlingskonvention sei.
Aus den genannten Gründen stelle er die Anträge, der Asylgerichtshof möge
den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. beheben und ihm Asyl gewähren;
sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens überzeugen.
7. Mit Schreiben vom 8.5.2012 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 6.2.2014 wurden von der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers mehrere Schriftstücke übermittelt. Dabei handelt es sich um ein Schreiben der kurdischen XXXX-Partei vom 7.2.2013, Kopien von Fotos von der Teilnahme an einer prokurdischen Demonstration (die ungefähr im Jänner 2013 in XXXX stattgefunden habe), eine Kopie des österreichischen Führerscheins des Beschwerdeführers und seine Lohnzettel für Oktober bis Dezember 2013.
In dem Schreiben der Kurdischen XXXX-Partei, Organisation Österreich, vom 7.2.2013 bestätigt der Verfasser, dass der Beschwerdeführer ein Sympathisant der genannten Partei sei. Er habe seine Pflichten und Aufgaben für ihren vom syrischen Staat illegalisierten Kampf in Österreich aktiv geführt. Deshalb würden ihn Verfolgung, Gefängnis und ein noch unbekanntes Schicksal bei einer Abschiebung erwarten.
9. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer, eine ausschließlich für die Verhandlung bevollmächtigte Vertreterin und ein Dolmetscher für die kurdische Sprache teilnahmen.
Auf die Frage, wieso im Bescheid der belangten Behörde drei verschiedene Geburtsdaten des Beschwerdeführers angegeben seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass er bei der Erstbefragung nur sein Geburtsjahr angegeben habe. Es sei dann "XXXX" eingetragen worden. Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung sein syrischer Personalausweis im Original vorgelegt und er wurde gebeten, das dort vermerkte Geburtsdatum vorzulesen. Der Beschwerdeführer antwortete, dieses laute XXXX.
Er habe bei seinen Einvernahmen die Wahrheit gesagt, aber bei der Einvernahme vor der belangten Behörde den Dolmetscher schlecht verstanden. Er habe auch auf diesen Umstand hingewiesen, wisse aber nicht, wie das übersetzt worden sei. Nach seiner Familie befragt, teilte er mit, dass seine Eltern und drei seiner Schwestern inzwischen in die Türkei geflüchtet seien. Die drei anderen Schwestern seien in Syrien verheiratet. Er selbst sei berufstätig und arbeite als Koch.
Er sei Mitglied der XXXX-Partei und habe in Syrien im Jahre 2011 mehrmals an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen. Weiters bestätigte er den Hergang der Ereignisse bezüglich seiner Fluchtgründe. Auf die Frage, wo sein Chef bei der Festnahme seiner Kollegen gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Chef nicht anwesend gewesen sei. Sein Chef habe auch nichts davon gewusst, dass seine Kollegen und er in der Nacht Transparente geschneidert hätten. Auf die Wegzeit zur Arbeit angesprochen antwortete der Beschwerdeführer, dass er bei der belangten Behörde gesagt habe, er sei gerade etwa 20 bis 30 Minuten vor dem Anruf seines Vaters von zu Hause fortgegangen. Der gesamte Weg zur Arbeit habe etwa 50 bis 60 Minuten gedauert. Im Übrigen entsprachen die Schilderungen des Beschwerdeführers seinen Aussagen vor der belangten Behörde.
Befragt zu den Demonstrationen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er einmal in XXXX und dreimal in Wien demonstriert habe, das letzte Mal, weil Sere Kanye bombardiert worden sei. Er würde gerne öfters an Demonstrationen teilnehmen, habe aber wenig Zeit, da er arbeiten müsse. Die Vertreterin des Beschwerdeführers legte eine Bestätigung der Kurdischen XXXX-Partei, Organisation Österreich, vom XXXX2014 vor, mit der die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und sein Widerstand gegen das syrische Regime bestätigt werden, und verwies auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Er organisiere unter anderem Spendenaktionen für Syrien und setze sich für die politischen Rechte der Kurden ein. Der Beschwerdeführer berichtete, dass seine Freunde und er heuer die Abhaltung einer offiziellen Feier der XXXX-Partei zum kurdischen Neujahrsfest, dem Newroz-Fest, in Linz plane. Das dort gesammelte Geld werde an die armen Leute in Syrien weitergegeben werden. Befragt zu den vorgelegten Kopien von Fotos, auf denen der Beschwerdeführer und seine Umgebung schwer erkennbar seien, erklärte der Beschwerdeführer, dass er auf einigen dieser Fotos das Bild eines Bombenopfers trage.
Dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin wurden vorläufige Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht. Dazu meinte der Beschwerdeführer, dass es noch schlimmer sei, als es hier stehe. Man werde nicht verhaftet, sondern umgebracht. Seine Vertreterin äußerte keine Einwände gegen die vorläufigen Feststellungen. Vielmehr würden diese die Aussagen und die begründete aktuelle Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung bestätigen. Es sei von willkürlicher Gewalt gegenüber Kurden die Rede und von der Einschränkung der freien Meinungsäußerung und vieles mehr. Politisches Engagement und Mitgliedschaft zu einer Partei würden laut Länderfeststellungen ausreichen, um willkürlich verhaftet zu werden. Laut UNHCR-Stellungnahme vom Oktober 2013 gehöre der Beschwerdeführer als Kurde und politischer Opponent jedenfalls den gefährdeten Gruppen an.
Weiters wurden vom Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren eingeführt:
Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.5.2013)
Amnesty International, Syrien: Behörden lassen immer mehr Menschen "verschwinden",
Zugriff: 10.3.2014.
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (3.3.2014)
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria,
http://www.state.gov/documents/organization/186661.pdf; Zugriff:
UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.9.2013
UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013
Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,
http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/syrian-born-man-charged-spying-activists-usa-2011-10-12; Zugriff 10.3.2014
The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011:
Zugriff 7.12.2011
Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012:
http://derstandard.at/1353207597982/Prozess-wegen-Spionage-fuer-syrischen-Geheimdienst-in-Berlin;
Zugriff am 10.3.2014
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, DIS - Danish Immigration Service - Dokumentation and Project Division: Menschenrechtliche Feststellungen zu KurdInnen in Syrien - Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Östereichisches Rotes Kreuz nach XXXX (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdistan - Irak), 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010)
10. Binnen gesetzter Frist von zwei Wochen gab die Vertreterin des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten ab, in der sie diesen grundsätzlich nicht entgegentrat. Im Folgenden zitierte sie einige Passagen aus diesen Berichten. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, sei der Beschwerdeführer bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten, indem er als Kurde - die oftmals unter einem Generalverdacht stünden - an Demonstrationen teilgenommen habe und bei der Herstellung von Transparenten mitgeholfen habe. Hinzu komme nunmehr, dass er sich in Österreich ebenfalls exilpolitisch engagiert und der kurdischen XXXX-Partei beigetreten sei. Zudem habe er sich durch die Flucht, den Aufenthalt im westlichen Ausland sowie der Asylantragstellung einer besonderen Gefahr für den Fall einer Rückkehr nach Syrien ausgesetzt. Auch würde die Gefährdung im Falle einer Rückkehr bzw. würden die Auswirkungen von exilpolitischen Aktivitäten in den Länderfeststellungen der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht. Die Vertreterin des Beschwerdeführers belegte dies durch Zitate aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Syrien vom April 2013. Die Stellungnahme enthält auch Verweise auf die einschlägige Rechtsprechung des Asylgerichthofes. Der Beschwerdeführer sei daher auf Grund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Gesinnung, die er durch die Teilnahme an Demonstrationen öffentlich kund tat, der exilpolitischen Tätigkeit und Mitgliedschaft in der kurdischen Partei in Österreich sowie der Flucht und Asylantragstellung im westlichen Ausland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit individueller Verfolgung iSd GFK im Falle einer Rückkehr nach Syrien ausgesetzt. Es sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Weiters legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht - wie von diesem aufgetragen - Originalfotos vor, die seine Teilnahme an Demonstrationen in XXXX zeigen.
11. Mit Schreiben vom 31.3.2014 wurde die Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers samt Farbkopien der Fotos der belangten Behörde zur Kenntnis bzw. zur Stellungnahme innerhalb einer gesetzten Frist übermittelt. Ebenso wurde angeboten, in die Originalfotos Einsicht zu nehmen. Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am XXXX geboren, ist syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe.
1.2. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der kurdischen XXXX-Partei und hat in Syrien im Juni 2011 an mehreren Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Er hat als Schneider im Betrieb seines Arbeitgebers gemeinsam mit seinen Kollegen Transparente für derartige Veranstaltungen hergestellt. Am XXXX wurden seine drei Arbeitskollegen von den syrischen Sicherheitskräften verhaftet und der Beschwerdeführer wurde von der Polizei zu Hause gesucht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Unterstützung regimekritischer Demonstrationen in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
Der Beschwerdeführer engagiert sich auch in Österreich exilpolitisch und hat an mehreren prokurdischen sowie gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen.
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Personalausweis.
Die belangte Behörde führte im o.a. Bescheid den Beschwerdeführer mit drei Geburtsdaten. Aus dem Akt der belangten Behörde und aus der mündlichen Verhandlung ging jedoch hervor, dass das Datum XXXX nach der Erstbefragung nur deshalb eingetragen worden war, weil der Beschwerdeführer sein genaues Geburtsdatum nicht gewusst hatte. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde - als bereits eine Kopie seines Personalausweises vorlag - gab der Beschwerdeführer mit Blick auf diese Kopie den XXXX als Geburtsdatum an. Dasselbe Datum enthält der im Akt der belangten Behörde befindliche Prüfbericht über den Personalausweis. Hingegen weist eine im Akt der belangten Behörde befindliche Übersetzung des Personalausweises offenbar irrtümlich den XXXX als Geburtsdatum auf. Da in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nochmals bestätigt wurde, dass der Personalausweis das Geburtsdatum XXXX aufweist, war aufgrund dieser Aussage im Zusammenhalt mit der Datumsangabe auf dem Prüfbericht über den Personalausweis der XXXX als Geburtsdatum festzustellen.
2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Dem Beschwerdeführer wurden folgende Feststellungen in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht (Anlage 1 zur Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), denen trotz entsprechenden Vorhalts in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde:
"Laut Amnesty International Deutschland Report Syrien 2013 (23.5.2013) schränkte die Regierung die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin stark ein. Regierungskräfte und Angehörige von Milizen nahmen Tausende Menschen bei Demonstrationen, Razzien in Wohnungen und Durchsuchungen von Haus zu Haus während militärischer Aktionen fest. Hunderte, wenn nicht Tausende Menschen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt unter Bedingungen festgehalten, die dem Verschwindenlassen gleichkommen. Sie wurden teilweise in geheimen oder behelfsmäßigen Hafteinrichtungen festgehalten, wo Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung waren. Die Verantwortlichen gingen dabei straffrei aus. Unter den Häftlingen befanden sich politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Blogger, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und Imame. Einige von ihnen wurden in unfairen Gerichtsverfahren schuldig gesprochen und verurteilt. Die Verfahren fanden auch vor Militärgerichten oder Sondergerichtshöfen statt. Über das zunehmende "Verschwindenlassen" von Oppositionellen berichtet Amnesty International Deutschland auch in Syrien lassen immer mehr Menschen "verschwinden" (30.8.2013).
Laut Bericht des UK Home Office vom 11.9.2013: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, gibt es Berichte eines kurdischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, wonach jedermann der die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes auf sich gezogen hat, wie etwa durch die Teilnahme an Demonstrationen, überwacht würde, und die Sicherheitskräfte hätten die Kapazität hiefür trotz der großen Zahl der Demonstranten. In Kamishli zum Beispiel hätte der Geheimdienst ungefähr 1000 Bedienstete und ein noch größeres Netz an Informanten, und 6000 Bedienstete in XXXX. Nach dem dort zitierten Human Rights Watch (HRW) Februar 2009 Bericht genügen Beschuldigungen von Nachbarn, Freunden oder Familienmitgliedern manchmal, um eine Person in das Gefängnis zu bringen. Auch würden laut Amnesty International report, The long reach of the mukhabaraat: Violence and harassment against Syrians abroad and their relatives back home, veröffentlicht am 3 Oktober 2011, Syrer und ihre Familien, die im Vereinigten Königreich leben, von syrischen Behörden bedroht.
Laut VertreterInnen einer kurdischen Menschenrechtsorganisation ist die Mitgliedschaft in einer kurdischen politischen Partei selbst schon Grund genug, verhaftet und vor ein Militärgericht gestellt zu werden. (...) Eine westliche diplomatische Quelle vertrat die Ansicht, dass die aktivsten kurdischen politischen Parteien, d. h. die Yekiti-Partei, die XXXX-Partei, die Kurdische Zukunftsbewegung und die PYD, zusammen mit anderen Gruppen mit Verbindungen zur PKK, auch jene sind, die von den syrischen Behörden am stärksten belangt und unter Beobachtung gestellt werden. Die Mitglieder dieser vier Parteien waren traditionell sehr aktiv und standen in engem Kontakt zu DiplomatInnen und AusländerInnen und stehen häufig in vorderster Reihe bei der Organisation von Demonstrationen und Protesten.(...)
Nach Angaben eines kurdischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten gibt es kein unterscheidbares Muster hinsichtlich dem Vorgehen der Sicherheitsdienste gegen politisch aktive KurdInnen. Personen werden wahllos von den Sicherheitsdiensten aufgegriffen, unabhängig von dem Grad ihrer politischen Aktivität oder ihrem politischen Rang. Es wurde hinzugefügt, dass es generell keine Regeln für das Funktionieren der Sicherheitsdienste in Syrien gibt. Manchmal verhaften Sicherheitskräfte Personen grundlos. (...) Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass die Sicherheitsdienste im Allgemeinen gegen niedrigrangige Mitglieder kurdischer politischer Parteien vorgehen. (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation, DIS - Danish Immigration Service - Dokumentation and Project Division: Menschenrechtliche Feststellungen zu KurdInnen in Syrien, Mai 2010).
Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (3.3.2014) wird ausgeführt, dass öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet werden, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.5.2012) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011), in den USA und in Deutschland wurden laut Medienberichten verschiedene Mitarbeiter eines syrischen Nachrichtendienstes angeklagt, weil sie Audio- und Videoaufnahmen von Leuten sammelten, die in den USA, in Deutschland und in Syrien gegen das syrische Regime protestierten. (The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012).
Wie aus dem Bericht des UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22 Oktober 2013) hervorgeht, stellt die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einen spezifischen Risikofaktor dar und es finden Diskriminierungen von Kurden statt (siehe auch UK Home Office Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service, vom 11.9.2013)."
Der Argumentation der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, ist nicht zu folgen, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seine Fluchtgründe schlüssig und nachvollziehbar darstellen konnte. Eine Widersprüchlichkeit, wie sie die belangte Behörde ortete, war bei der Darstellung seiner Fluchtgründe nicht feststellbar, zumal der Beschwerdeführer die fluchtrelevanten Ereignisse konsistent sowie widerspruchsfrei wiedergab und sich diese Darstellung im Wesentlichen mit seinen Angaben bei der belangten Behörde deckt. Selbst wenn letztendlich nicht genau festgestellt werden konnte, wie lange der Beschwerdeführer tatsächlich zu seiner Arbeitsstätte zu gehen hatte (so führte er beispielsweise in seiner Beschwerde aus, dass er meistens länger unterwegs gewesen sei, weil er Bekannte getroffen habe; bei der mündlichen Verhandlung verwies er auf Verständigungsprobleme bei der Vernehmung vor der belangten Behörde und gab die Wegzeit als wesentlich länger an als dies aus der Niederschrift der belangten Behörde hervorgeht), hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass er den Anruf seines Vaters auf dem Weg zur Arbeit erhalten habe. Auch sagt der Zeitpunkt des Anrufes nichts darüber aus, wann die Verhaftung der Kollegen des Beschwerdeführers genau stattgefunden hatte, da der Vater ihm zu diesem Zeitpunkt nur mitteilte, dass die Polizei bei ihm zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht hatte.
Wie die belangte Behörde selbst einräumt, bringt "die bloße Mitgliedschaft bei einer kurdischen Partei [...] eine erhöhte Gefährdungswahrscheinlichkeit mit sich"; die belangte Behörde meint aber im Folgenden, es müsse dabei auch auf die Aufgaben in der Partei Rücksicht genommen werden. Der Argumentation, dass nicht jede politische Betätigung außerhalb des Regierungssystems zu politischer Verfolgung seitens des Staates führt, ist aber entgegenzuhalten, dass sich aus den o.a. Länderfeststellungen ergibt, dass Mitglieder kurdischer Parteien wie etwa der XXXX-Partei unter besonderer Beobachtung des syrischen Regimes stehen und dass die Sicherheitsdienste im Allgemeinen auch gegen niedrigrangige Mitglieder kurdischer politischer Parteien vorgehen würden. Der Beschwerdeführer war (ungeachtet der Frage, ob er damals "formelles Mitglied" war oder aktiver Sympathisant; wobei von der belangten Behörde seine Mitgliedschaft nicht in Frage gestellt wurde) für die XXXX-Partei politisch tätig. Überdies wurde im konkreten Fall von der syrischen Polizei nach dem Beschwerdeführer gesucht; in weiterer Folge wurde seine Familie wiederholt von Sicherheitskräften aufgesucht, die nach ihm fragten.
Weiters konnte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten glaubhaft machen, wobei er zum Beleg seiner Teilnahme an prokurdischen bzw. auch gegen das Regime in Syrien gerichteten Demonstrationen auch Fotos vorlegte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch durch diese Aktivitäten in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes geraten ist.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr.49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er wegen seiner Teilnahme bzw. Unterstützung mehrerer regimekritischer Demonstrationen - insbesondere durch seine Mitarbeit an der Herstellung von Transparenten für derartige Demonstrationen - ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. In Verbindung mit einer Asylantragstellung im Ausland würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien jedenfalls als politischer Gegner des Regimes angesehen werden. Überdies hat er mit seiner Teilnahme an Syrien-regimekritischen Demonstrationen und seinem exilpolitischen Engagement in Österreich weitere Schritte gesetzt, die die Annahme bestärken, dass er von den syrischen Behörden auch aufgrund dieser Aktivitäten als Regimegegner wahrgenommen wird. Es liegt somit im Fall des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien im gesamten Staatsgebiet einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, da die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wegen seiner vorbereitenden Mitarbeit und seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen zur Verantwortung gezogen wird, im gesamten Staatsgebiet Syriens zu erwarten ist.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht.
Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt; ebenso ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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