W213 2001994-1•BVwG W213 2001994-1
W213 2001994-1Tribunal administratif fédéral28 avr. 2014
eigenhändige Unterfertigung, Formmangel, Mängelbehebung
W 213 2001994-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.12.2013, Zl. 404852/1/ZD/13 betreffend Feststellung der Zivildienstpflicht, beschlossen:
A)
Die Berufung (nun: Beschwerde) des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.12.2013, Zl. 404852/1/ZD/13 betreffend Feststellung der Zivildienstpflicht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) hat am 4.12.2013 eine Zivildiensterklärung eingebracht. Das Militärkommando Vorarlberg hat diese mit Schreiben vom 10.12.2013, GZ. P977425/15-MilKdoV/Kdo/ErgAbt/2013, der belangten Behörde vor. Dabei wurde unter einem mitgeteilt, dass der BF im Besitz eines Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst vom 7.1. bis 6.7.2014 sei, der am 26.3.2013 zugestellt worden sei.
Die belangt Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:
"Gem. § 5a Abs. 4 iV mit § 5a Abs. 3 Z. 4 ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF. wird festgestellt: Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 4.12.2013 war zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5a Abs. 1 Z. 3 iV mit § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechts ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen."
Mit E-Mail vom 30.12.2013 erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde, wobei er ich vorbrachte, dass der vom Bundesheer ausgestellte Einberufungsbefehl hinfällig sei, da er Anfang Jänner 2014 einen Aufschub bis September 2014 bekommen werde.
Die per E-Mail eingebrachte Beschwerde wies keine eigenhändige Unterschrift des BF auf.
Dem BF wurde daher mit hg. Schreiben vom 19.3.2014 aufgefordert diesen Formmangel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens durch Vorlage einer eigenhändig unterschriebenen Ausfertigung der Beschwerde vom 30.12.2014 zu beheben. Diese Frist ist ergebnislos verstrichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 13 AVG hat nachstehenden Wortlaut
" 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(7) ...
(8) ...
(9) ..."
Der BF hat das von ihm am 3012.2013 eingebrachte Rechtsmittel nicht eigenhändig unterfertigt. Das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift ist ein Formmangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH, Erk. v. 18.3.1987, GZ. 86/09/0044 bzw. Erk. v. 11.5.2009, GZ. 2006/18/0170). Der BF wurde daher mit hg. Schreiben vom 19.3.2014 aufgefordert diesen Formmangel zu beheben. Er brachte jedoch nur eine eigenhändig unterschriebene Ausfertigung einer erstmals am 24.2.2014 an die belangte Behörde gerichteten Eingabe in Vorlage. Der oben dargestellte Formmangel ist daher als nicht behoben zu betrachten.
Die Berufung des BF war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Bemerkt wird, dass auch ein mängelfrei eingebrachtes Ergebnis zu keinem für den BF günstigeren Ergebnis geführt hätte:
Zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung (6.12.2013) ruhte das Recht des BF auf Zivildienst. Ihm war nämlich am 26.3.2013 Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst (7.1.2014 bis 6.7.2014) zugestellt worden. Gemäß § 1 Abs. 2 ZDG hat daher das Recht des BF auf Zivildienstleistung seit 24.3.2014 geruht. Dass dieser Einberufungsbefehl zum Zeitpunkt der Einbringung der Zivildiensterklärung (6.12.2013) außer Kraft gewesen sei wird nicht einmal vom BF behauptet, der in seiner Berufung vom 30.12.2013 ausführt, dass er Anfang 2014 erneut Aufschub bekommen würde, und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Berufung ist an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen.
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