W182 1425703-1•BVwG W182 1425703-1
W182 1425703-1Tribunal administratif fédéral28 avr. 2014
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, private Streitigkeiten, Sicherheitslage,<br/>Verfolgungsgefahr
W182 1425703-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashai an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste am 06.10.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.10.2011 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 13.03.2012 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sein Bruder eines Nachts im Jahr 2009 oder 2010 gegen die Taliban gekämpft habe, die regelmäßig den Heimatbezirk attackiert hätten. Am nächsten Tag sei dann eine Leiche eines Taliban dagelegen. Dorfbewohner hätten den Taliban gesagt, dass der Bruder des BF diesen Mann umgebracht habe. 15 Tage danach sei der Bruder des BF getötet worden. Die Taliban hätten vorgehabt, die ganze Familie des BF zu vernichten. Diese habe sich bei einem Freund des Vaters versteckt gehalten und sei nach einer Woche nach Pakistan gegangen, wohin seine Eltern schon einmal - vor der Machtergreifung der Taliban - geflüchtet und erst zurückgekommen wären, als es in Afghanistan wieder ruhiger gewesen sei. Der BF sei in Pakistan geboren worden. In Afghanistan habe der BF mit seinen beiden Brüdern und seinen Eltern im Elternhaus zusammengelebt. In Pakistan, wo er in einem Schülerheim gewohnt habe, habe er acht Jahre die Schule besucht. In den Ferien - auch zum Zeitpunkt des Vorfalls - sei er zu Hause gewesen. Gearbeitet habe er noch nicht. In Pakistan habe die Polizei den BF immer wieder mitgenommen, weil er Afghane sei. In die Schule habe er auch nicht mehr gehen können, da man für die Prüfung vor der neunten Klasse Dokumente brauche und er keine gehabt habe. Der BF sei auf Initiative seines Vaters schlepperunterstützt nach Europa geflüchtet. Seine Familie habe nicht mitkommen können, da sie kein Geld gehabt habe. Vor dem Vorfall mit dem Bruder des BF habe es keine Probleme mit den Taliban gegeben, doch würden in ihrem Dorf seit vielen Jahren Feindschaften wegen Grundstücksstreitigkeiten bestehen. Die Familie des BF habe Grundstücke, von denen die anderen meinten, dass sie ihnen gehörten. Viele Onkel des BF seien deswegen schon umgebracht worden. Einer der Cousins des BF habe vor ungefähr drei Monaten einen der Feinde umgebracht. Dazu erklärte der BF: "Wenn sie einen von uns erwischen, töten sie uns, und wenn wir einen von ihnen sehen, töten wir ihn". Im Heimatdorf würden bereits Zehnjährige Waffen haben. Zwischendurch seien die Feinde gut zu ihnen gewesen. Es gebe immer diese Volksversammlung, die entscheide, wenn es wieder irgendein Problem gebe, dass man Strafe zahlen müsse. Im Moment habe keiner ein Recht auf die Grundstücke, weder die Familie des BF noch die Gemeinde. Der BF fürchte, die Taliban würden ihn bei einer Rückkehr umbringen. Er befürchte aber auch Gefahr wegen der Grundstücksstreitigkeiten. In Afghanistan sei es nirgends sicher, auch die Behörden hätten Angst vor den Taliban. Zu seiner Familie in Pakistan halte der BF telefonischen Kontakt, zu weiteren in Afghanistan verbliebenen Verwandten habe er keine Verbindung. Seine Familie habe in Pakistan Probleme, weil sie dort illegal leben würde.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.03.2013 erteilt wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF in Afghanistan Verfolgung zu befürchten hätte. Seine Angaben zu den Fluchtgründen bezüglich der Taliban und der Feinde seien vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten zeige einerseits die Erklärung des BF zur Volksversammlung, dass das Rechtssystem in seinem Dorf gut funktioniere und diese "angeblichen" Streitigkeiten offensichtlich von den Dorfobersten relativ gut im Griff gehalten würden, andererseits sei es nicht glaubhaft, dass die Familie des BF seit so langer Zeit derartige Schwierigkeiten gehabt habe und dem BF trotzdem nie etwas zugestoßen sei. Zu den Taliban wurde ausgeführt, es könne unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen nicht der vom BF vertretenen Ansicht beigetreten werden, dass diese gleichsam im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan die tatsächliche Macht ausüben würden. Festgestellt wurde, der BF sei in Pakistan geboren worden und habe sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan gelebt. Aufgrund der eigenen glaubhaften Angaben verfüge der BF über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan und über Familienmitglieder in Pakistan. Mangels angemessenen Wohnraums, Vermögens und familiären Anschlusses sowie aufgrund seines jugendlichen Alters und weil der BF den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht habe und deshalb erhebliche Schwierigkeiten hätte, sich in die Gesellschaft zu integrieren, würde der BF in Afghanistan in eine hoffnungslose Lage geraten. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen ergebe sich derzeit eine Rückkehrgefährdung in die Heimatregion, die Situation nach seiner Rückkehr wäre unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen.
1.3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde hätte im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des BF durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragungen, zu beseitigen gehabt. Die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung entsprächen nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht iSd §§ 37ff AVG. Auch hätte die Behörde bei der Beweiswürdigung und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit die Minderjährigkeit des BF berücksichtigen müssen und es würde sie im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten treffen. Zur vom BF erwähnten Volksversammlung wurde ausgeführt, dass diese nur dabei behilflich sei, Streit zu schlichten, aber nicht verhindern könne, dass jemand getötet werde. Rechtlich wurde ausgeführt, dass ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung viele Arten von Menschenrechtsverletzungen wie etwa auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte miteinschließe. So sei es unerlässlich, die Standards der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) und anderer auf Kinder anwendbarer internationaler Menschenrechtsinstrumente zu analysieren.
Mit der Beschwerdeergänzung vom 24.09.2012 wurde ein behördliches Schreiben aus dem Heimatdistrikt des BF vorgelegt. Dieses sei dem BF von seinem Onkel väterlicherseits übermittelt worden. Laut diesem Dokument habe im Februar 2011 ein Cousin väterlicherseits des BF im Zuge einer bewaffneten Auseinandersetzung einen Mann getötet. Die Angehörigen des Cousins seien aus Angst vor der Familie des Opfers und der Taliban gezwungen gewesen, die Ortschaft zu verlassen und zu fliehen. Der BF, der sich momentan in Österreich aufhalte, sei als Familienmitglied im Herkunftsland in Gefahr. Falls er wieder in die Heimat zurückkehre, werde er entweder durch die Taliban oder von den Familienmitgliedern des Ermordeten getötet. Der Beschwerdeergänzung beigelegt wurden auch Berichte zum Thema Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der afghanische Staat in Bezug auf Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren schutzunfähig sei und der Zweck des Asylrechts dahingehend gesehen werden müsse, einen fehlenden staatlichen Schutz auszugleichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
1.4. Wie bereits unter Punkt II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).
Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.
1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat es verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des BF einzugehen. So stellte sie zwar einerseits selbst allgemein fest, die Lage in Afghanistan bzw. in der Heimatprovinz des BF sei unverändert weder sicher noch stabil, führte aber andererseits keine aussagekräftigen konkreten Länderberichte zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF in das Verfahren ein. Vor allem fehlen konkrete Aussagen über die Bedrohung durch die Taliban in dieser Region, deren Vorgehensweise, deren Kämpfe mit Regierungstreuen sowie darüber, inwieweit staatliche Stellen Schutz vor Übergriffen der Taliban bieten können. Der Bescheid beschränkte sich diesbezüglich im Wesentlichen auf eine für diesen Fall wenig aufschlussreiche und allgemein gehaltene Übersicht über die "Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes" ohne die Provinz des BF auch nur namentlich zu erwähnen (vgl. bekämpfter Bescheid, Seite 11).
Die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach den Angaben des BF zur behaupteten Verfolgung durch die Taliban jegliche Substanziiertheit fehle und dass die individuelle Bedrohung des BF nur allgemein und oberflächlich geltend gemacht worden sei, reichen nicht aus, um von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens auszugehen, umso mehr als sich die schlagwortartige Beurteilung des Vorbringens mangels Bezugnahme auf konkrete Angaben des BF auch nicht nachvollziehen lässt (vgl. VwGH 29.06.2006, Zl. 2004/01/0237). Darüber hinaus lassen sich im Einvernahmeprotokoll vom 13.03.2012 aber auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der BF unter entsprechenden Nachfragen dazu aufgefordert worden wäre, seine allenfalls oberflächlichen Angaben zu präzisieren bzw. sein Fluchtvorbringen detaillierter zu schildern (VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0160). Das Bundesasylamt hat es somit aber unterlassen, den BF in Hinblick auf die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausreichend zu befragen. Dies gilt auch für das Argument, es sei nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass die Familie des BF seit so langer Zeit Schwierigkeiten wegen der Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe und dem BF trotzdem nie etwas zugestoßen sei. Die Einschätzung des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid, wonach das Rechtssystem im Dorf des BF gut funktioniere und die "angeblichen" Streitigkeiten offensichtlich von den Dorfobersten relativ gut im Griff gehalten würden, stützt sich lediglich auf die Bemerkung des BF, dass es aufgrund der Volksversammlung "zwischendurch" auch zu friedlichen Perioden gekommen sei. Hierbei wurde vom Bundesasylamt aber gänzlich ausgeblendet, dass der BF diesbezüglich von offenbar nicht dauerhaften Phasen ausgegangen ist (vgl. As 143). Das Vorbringen des BF, wonach zuletzt ein Cousin väterlicherseits im Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit ein Mitglied der gegnerischen Familie ermordet habe (vgl. As 143), wurde vom Bundesasylamt gänzlich ignoriert. Es fehlen aber auch entsprechende Ermittlungen zum Thema Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan, deren Folgen und Art der Austragung sowie darüber, inwieweit das örtliche Rechtssystem - insbesondere auch die Volksversammlungen - tatsächlich imstande ist, diese Streitigkeiten beizulegen und ob durch dieses Rechtssystem tatsächlich Gewalttaten verhindert werden können.
Ohne weitere Ermittlungen erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten letztlich ausgeschlossen, zumal dem Vorbringen a priori weder eine Asylrelevanz abgesprochen werden kann noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis auszuschließen ist.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass den vom Bundesasylamt ins Verfahren bereits eingeführten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan keine hinreichende Aktualität mehr zukommt (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 144/2013-13).
1.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre zumal der in Graz wohnhafte BF zur mündlichen Verhandlung nach Wien reisen müsste.
Unter Zugrundelegung des unter Punkt 1.5. Ausgeführten wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan, zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des BF unter Mitberücksichtigung der Gefährdung durch die Taliban sowie der Schutzfähigkeit der staatlichen Institutionen zu treffen haben. Auch werden aktuelle Ermittlungen zum Thema Grundstücksstreitigkeiten, deren Austragung und darüber, inwieweit das örtliche Rechtssystem - insbesondere die Volksversammlungen - tatsächlich tödliche Übergriffe verhindern können, durchzuführen sein. Letztlich wird der BF in Hinblick auf die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens unter Würdigung seiner Angaben beim Bundesasylamt sowie in der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung samt nachgereichtem Beweismittel ausführlich zu befragen sein.
1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.4. und II.1.5. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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