W144 2007128-1•BVwG W144 2007128-1
W144 2007128-1Tribunal administratif fédéral28 avr. 2014
Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische<br/>Versorgung, real risk
W144 2007128-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX., StA. von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.4.2014, Zl.: 1001283201-14068764, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 Abs. 1 FPG
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun und hat sein Heimatland im März 2013 verlassen und sich über Spanien, wo er laut Eurodac-Treffermeldung am 11.4.2013 erkennungsdienstlich behandelt worden ist, in die Schweiz begeben, von wo aus er letztlich nach Österreich eingereist ist. Am 31.1.2014 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Mit E-mail via DubliNet vom 3.2.2014 ersuchte Österreich Spanien um die Übernahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO). Spanien hat schließlich durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert, den Beschwerdeführer aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen, zudem stimmte Spanien mit nachträglichem Schreiben vom 7.3.2014 der Übernahme des Beschwerdeführer ausdrücklich gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.3.2014 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass seine Angaben im Zuge der Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 31.1.2014 nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er sei von Spanien nicht nach Marokko abgeschoben worden, sondern sei er am 10.4.2013 in Spanien eingereist, sei dort 21 Tage lang in einem Auffanglager wohnhaft gewesen, danach habe er noch 5 Tage lang in einer Unterkunft des Roten Kreuzes gelebt und sei dann weiter in die Schweiz gefahren, wo er in der Folge bis zum 29.1.2014 verblieb. Danach habe er sich ins Bundesgebiet begeben. Er wolle nicht nach Spanien zurückkehren, da er dort in Schubhaft in einem Lager auf einer Insel gewesen sei. Er habe sich dort nicht frei bewegen können, auch seien die Zellen mangels Heizung immer kalt gewesen und habe er keine ausreichende Kleidung gehabt. Man habe sich auch nur zu bestimmten Zeiten und nur sehr kurz duschen können, wobei nicht immer warmes Wasser zur Verfügung gestanden sei. Er habe auch traumatische Erlebnisse, da einem Weggefährten von ihm in Marokko die Beine abgetrennt worden seien, 2 andere seien ertrunken. Er könne in der Nacht nicht schlafen, weil er immer diese Bilder im Kopf habe. Er habe dann Medikamente bekommen, die jedoch nichts genützt hätten. Im Mai 2013 sei er aus diesem Lager entlassen worden. Hier in Österreich gehe es ihm besser; er sei auch bei einer Psychologin in Behandlung.
In einer Stellungnahme vom 25.3.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass die spanische Küstenwache 3/4 der Migranten, die über das Meer nach Spanien kämen, wieder nach Marokko zurückweisen würde, sowie dass im Februar 2014 15 Migranten ertrunken seien, nachdem von Sicherheitskräften mit Gummigeschoßen auf sie geschossen worden sei. Weiters seien die vorgehaltenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Spanien so auszulegen, dass seine posttraumatische Belastungsstörung nicht behandelt werden würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Spanien zur Prüfung seines Antrags zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerde führenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien angeordnet.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung zur Lage in Spanien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"zur Lage im Mitgliedstaat:
Allgemeines zum Asylverfahren
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage für das Asylwesen in Spanien ist das Gesetz Nr. 12/2009 für Asyl und Subsidiaritätsschutz vom 30. Oktober 2009. (Gesetz Nr. 12/2009)
Im April 2012 wurde durch die Verabschiedung des königlichen Dekrets Nr. 16/2012 das Ausländergesetz dahingehend reformiert, dass der Zugang von Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus zum Gesundheitswesen nun eingeschränkt ist. (AI 23.5.2013, vgl. auch: EPHA 15.5.2012)
Asylverfahren
Recht auf Antragsstellung auf internationalen Schutz haben alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die sich in Spanien befinden. Die Antragsteller haben bis zur Ausfertigung und Bearbeitung der Antragsstellung das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung und Rechtsbetreuung, die sich auf die Formulierung des Antrages und Weiterleitung des Antrages bezieht, sowie das Recht auf einen Dolmetscher. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 16)
Das Verfahren beginnt mit der Einreichung des Antrags, bei welchem die Antragsteller persönlich anwesend sein müssen. Falls das aus physischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, genügt ein Vertreter. Der Antrag muss unverzüglich und jedenfalls innerhalb eines Monats ab Ankunft im spanischen Staatsgebiet erfolgen. Illegaler Eintritt ins spanische Staatsgebiet wird demnach nicht bestraft, wenn die Prämissen zur Anerkennung des Internationalen Schutzes erfüllt werden. Sobald der Schutz beantragt ist, kann der AW, bis sein Asylantrag abgeschlossen ist, weder zurückgewiesen noch abgeschoben werden. Asylwerber haben das Recht auf einen Anwalt, mit dem sie sich in den Grenzstellen und Flüchtlingszentren besprechen können. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 19)
Das dem Innenministerium unterstehende Oficina de Asilo y Refugio (OAR) ist die zuständige Behörde für die Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 23 )
Der Innenminister kann auf Vorschlag des OAR mit begründetem Beschluss, die Bearbeitung von Anträgen zurückweisen, wenn Spanien unzuständig ist (z.B. laut EU-Verordnung 343/2003, oder laut internationalen Abkommen bei denen Spanien Vertragspartei ist) oder aus mangelnden Voraussetzungen (z.B. wenn der AW bereits in einen Drittstaat als Flüchtling anerkannt ist).
Der AW muss innerhalb eines Monats ab Einreichungszeitpunkt benachrichtigt werden. Sollte diese Frist auslaufen, führt das zur Bearbeitung des Antrags und vorläufigem Aufenthalt in spanischem Territorium. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 20)
Wird ein Antrag bei einer Grenzbehörde eingereicht, muss der ASt. innerhalb von vier Tagen informiert werden, ob sein Antrag zugelassen wird oder nicht. Bei Nichtzulassung kann er innerhalb von zwei Tagen einen Überprüfungsantrag stellen, der aufschiebende Wirkung hat. Die Seite 8 von 24 Entscheidung über den Überprüfungsantrag liegt beim Innenminister und muss binnen zweier Tage erfolgen. Gibt der Minister dem Ersuchen statt, wird das gewöhnliche Verfahren angewendet. Lehnt der Minister das Ersuchen ab, gibt es keine weitere Instanz. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 21)
Nach Durchsicht der Akten werden diese zum Studium an die Interministerielle Kommission für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten weitergeleitet, die Vorschläge an den Innenminister erstattet, der für die Anerkennung oder Verweigerung des Asyl- bzw. des Subsidiärschutzes verantwortlich ist. Wurde dem AW innerhalb von 6 Monaten kein entsprechender Beschluss zugestellt, müssen die Behörden ihn informieren, wie lange es noch dauern wird. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 24)
In bestimmten Fällen beschließt das Innenministerium von Amts wegen oder auf Antrag des AW die dringende Weiterleitung von Asylanträgen, etwa wenn sie offenkundig fundiert sind, bei unbegleiteten Minderjährigen, wenn Asylausschließungsgründe vorliegen etc.
In Schubhaft (Flüchtlingszentrum) eingereichte Anträge werden nach dem Schnellverfahren erledigt. Innerhalb von vier Tagen muss entschieden werden ob sie abgelehnt oder zugelassen werden. Das Schnellverfahren läuft ab wie das ordentliche Verfahren, jedoch die Fristen verkürzen sich auf die Hälfte. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 25)
Die spanische Regierung hat beschlossen, die Aufenthaltserlaubnis für sämtliche Ausländer an eine Reihe von Auflagen zu knüpfen. Die "Residencia" erhält in Zukunft nur noch wer ein geregeltes Einkommen, Vermögen, eine Krankenversicherung, einen Ausbildungsplatz oder einen engen Familienangehörigen nachweisen kann, der diese Voraussetzungen erfüllt. Damit soll verhindert werden, dass Ausländer unberechtigte Ansprüche an die spanische Gesundheitsversorgung und Sozialversicherung stellen. (VB 22.8.2013)
Die Regierung kooperierte bei der Gewährleistung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere Personen von Interesse mit dem Büro des UNHCR und anderen humanitären Organisationen, einschließlich des Spanischen Komitees für Flüchtlingshilfe. Die spanischen Gesetze sehen die Zuerkennung von Flüchtlingsstatus vor und es existiert ein System für die Gewährleistung von Flüchtlingsschutz. Im Jahr 2011 (letztes Jahr, für das die Daten zur Verfügung stehen) erhielten 650 Personen subsidiären Schutz und 20 humanitären Aufenthalt. Potentielle Asylwerber hatten die effektive Möglichkeit Asylanträge zu stellen. Auch werden sie nicht automatisch aufgrund eines bestimmten Herkunftsstaates zurückgewiesen. Alle Asylanträge werden individuell behandelt und es gibt eine allen offenstehende Beschwerdemöglichkeit. Das Gesetz schreibt auch sexuelle Orientierung und Geschlecht als Asylgründe fest. (USDOS 19.4.2012)
Beschwerdemöglichkeiten
Berufungen mit dem Ziel der aufschiebenden Wirkung gegen Ausweisungsbescheide müssen an das für Berufungen zuständige Verwaltungsgericht (Jurisdicción Contencioso-Administrativa, zuständig für alle Berufungen in der gesamten Verwaltung) gerichtet werden, das innerhalb von drei Tagen beschleunigt entscheiden muss. Das gilt auch für das Schnellverfahren. Werden die Voraussetzungen des Gesetzes 30/1992 erfüllt (neue Beweise, etc.), ist als weitere und letzte Berufungsmöglichkeit ein Wiederaufnahmeverfahren möglich. Das gilt nicht für das Schnellverfahren. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 29)
Während der Bearbeitung des Asylantrags, eines Überprüfungsantrags oder einer Berufung, bleibt der Asylbewerber in den entsprechend bestimmten Unterkünften. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 22)
Um die Integration der Personen, die internationalen Schutz genießen zu erleichtern, werden Programme festgelegt, um Chancengleichheit und Nicht - Diskriminierung bei ihrem Zugang zu den allgemeinen Dienstleistungen zu fördern. Personen, die internationalen Schutzstatus genießen, können, wenn besondere Umstände es erfordern, weiterhin alle oder einige der vor der Anerkennung ihres Status anerkannten Programme oder Beihilfen genießen. Dies richtet sich nach den Regelungen des Arbeits- und Immigrationsministeriums.
In bestimmten Fällen können die Behörden, angesichts von sozialen oder finanziellen Problemen, zusätzliche Dienste als Ergänzung zu öffentlichen Leistungen, zur Arbeitssuche, Zugang zu einer Wohnung und allgemeinen Ausbildungsbehörden, sowie fachmännische Dolmetschdienste, sowie zur Übersetzung von Dokumenten, permanente Hilfen für alte oder behinderte Personen beibringen. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 36)
Inhaftierung
Asylwerber kommen normalerweise nicht in Schubhaft, erfolgt ein Asylantrag aus der Schubhaft, wird der Asylwerber erst freigelassen wenn über die Zulässigkeit des Antrages entschieden wurde. Die Entscheidung muss innerhalb von 6 Tagen erfolgen. Nach Abschluss des Asylverfahrens und/oder der Ablehnung des Asylantrages erfolgt die schriftliche Aufforderung Spanien innerhalb von 15 Tagen zu verlassen, wenn dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird kann nach den Bestimmungen des spanischen Fremdengesetzes die Schubhaft verhängt werden. Die maximale Dauer der Schubhaft ist 60 Tage. Fremde ohne Aufenthaltsberechtigung können für 72 Stunden ohne eine gerichtliche Entscheidung inhaftiert werden. Über die weitere Haft entscheidet ein Untersuchungsrichter. Die Haftdauer kann auf maximal 60 Tage ausgedehnt werden. (VB 22.8.2013)
In Schubhaft eingereichte Anträge werden nach dem Schnellverfahren erledigt. Innerhalb von vier Tagen muss entschieden werden ob sie abgelehnt oder zugelassen werden.
Das Schnellverfahren läuft ab wie das ordentliche Verfahren, jedoch die Fristen verkürzen sich auf die Hälfte. (Gesetz Nr. 12/2009)
m August stellte die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen die Verantwortung Spaniens für die willkürliche Inhaftierung und Diskriminierung sowie die Folter gleichkommende Misshandlung eines marokkanischen Staatsangehörigen in einem Einwanderungshaftzentrum in Madrid fest. (AI 23.5.2013)
Quellen:
Dublin-II-Rückkehrer
Die Dublin Abteilung des spanischen Asylamtes teilt mit, dass es seit November 2011 keine Änderungen im spanischen Asylwesen für Asylwerber, welche im Rahmen von Dublin II nach Spanien zurückkehren, gegeben hat. Beim Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung bei noch laufendem Verfahren und bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren hält sich Spanien an die im Dublin Abkommen beschlossenen Regelungen. Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags wird nach Information der Abteilung des OAR (Oficina de Asilo y Refugio) ein normales Asylverfahren eingeleitet. Dublin-Rückkehrer werden in Anhaltezentren für die unbedingt notwendige Zeit, jedoch maximal 60 Tage inhaftiert. (VB 22.8.2013)
Quellen:
Non-Refoulement
In der Regel wird der Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, gewährt. (VB 22.8.2013, vgl. auch: USDOS 19.4.2013)
Es gab allerdings Berichte, dass einige Personen, vor allem aus Afrika, bei der Beantragung von Asyl diskriminiert und nach einem kurzen Verfahren abgeschoben worden sind. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
Versorgung
Grundversorgung
Den Asylwerbern werden, solange sie über keine finanziellen Ressourcen verfügen, die nötigen Sozialleistungen und Unterkunft zur Verfügung gestellt. Sozial- und Betreuungsdienste werden vom zuständigen Ministerium mit Verordnung bestimmt. Sollte festgestellt werden, dass der Antragsteller über die notwendigen Mittel verfügt, für die Kosten der Leistungen aufzukommen, wird dieser zur Rückerstattung der Beträge aufgefordert. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 30)
Alle Fremden haben ein Recht auf medizinische Versorgung in Notfällen. In der Praxis werden allen in Flüchtlingszentren untergebrachten Asylwerbern auf Verlangen ein Dolmetscher, ein Anwalt und ein Psychologe beigestellt. Asylwerber, die mittellos sind, werden an Sozialeinrichtungen verwiesen, die kostenlos Unterkunft, Kleidung und Nahrung zur Verfügung stellen. Dabei haben schwangere Frauen, Kinder und kranke Menschen Priorität. Auf diese Leistungen gibt es keinen Rechtsanspruch. Außerdem gibt es in den Flüchtlingszentren einen Gratiszugang zur Sprachausbildung und Handwerkerlehre. Jedenfalls werden in den Flüchtlingszentren bei Bedarf auch gratis Kleidung und ein kleines Taschengeld zur Verfügung gestellt. Für die Fälle in denen es keine Unterbringung im Flüchtlingszentrum gibt, weil es sich zum Beispiel um kranke Menschen oder um Personen handelt, die bei Angehörigen wohnen können, wird eine monatliche Unterstützung von bis zu rund 300 Euro ausbezahlt.
In der Praxis ergeben sich auch bei der Versorgung keine Änderungen, das neue Asylgesetz legt jedoch in detaillierter Weise die Rechte von Opfern von Gewalt und Menschenhandel fest, um so der EU Richtlinie in dem Bereich Rechnung zu tragen. (VB 22.8.2013)
Quellen:
Medizinische Versorgung
Ab 1. September werden alle Migranten ohne Papiere aus der staatlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, nachdem Gesundheitsministerin Ana MATO im Rahmen von Einsparungen im Gesundheitssystem medienwirksam gegen Versicherungstourismus und Betrug durch Ausländer Stimmung gemacht hatte. So wird der Nachweis eines Wohnortes und einer sozialversicherten Anstellung für die Ausstellung der Versicherungskarte Pflicht. Die spanische Regierung hat beschlossen, die Aufenthaltserlaubnis für sämtliche Ausländer an eine Reihe von Auflagen zu knüpfen. Die "Residencia" erhält in Zukunft nur noch wer ein geregeltes Einkommen, Vermögen eine Krankenversicherung, einen Ausbildungsplatz oder einen engen Familienangehörigen nachweisen kann, der diese Voraussetzungen erfüllt. Damit soll verhindert werden, dass Ausländer unberechtigte Ansprüche an die spanische Gesundheitsversorgung und Sozialversicherung stellen. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass die medizinische Versorgung bei Notfällen und oder medizinischer Notwendigkeit gewährleistet ist. (VB 22.8.2013)
Im April 2012 wurde durch die Verabschiedung des königlichen Dekrets Nr. 16/2012 das Ausländergesetz dahingehend reformiert, dass der Zugang von Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus zum Gesundheitswesen nun eingeschränkt ist. (AI 23.5.2013, vgl. auch: EPHA 15.5.2012)
Illegale Einwanderer erhalten nach dem 31. August nur noch in dringenden Fällen ärztliche Hilfe durch das öffentliche Gesundheitssystem. Die Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung sollen nur noch in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei schweren Krankheiten, Schwangerschaft oder Unfällen medizinische Versorgung bekommen. Laut der Auskunft der stv. Leiterin der Dublin Abteilung im span. Asylamt vom 09.07.2012 wird sich an der medizinischen Versorgung der Asylwerber vorerst nichts ändern. Die betroffenen Personen werden nach der Ankunft in Spanien einer umfassenden ärztlichen Untersuchung zugeführt und falls notwendig auch die entsprechende medizinische Behandlung erhalten. Einschränkungen soll es nur bei Eingriffen geben bei denen eine medizinische Notwendigkeit nicht unbedingt gegeben ist. (VB 10.7.2012)
Es gibt mehrere Nichtregierungsorganisationen, die Flüchtlinge unterstützen. Die Kontaktdaten dieser sind auf der Homepage des spanischen Innenministeriums zu finden. Des Weiteren werden hier einige Nichtregierungsorganisationen angegeben, die Asylwerber kostenlos rechtlich beraten. (Ministrio del Interior o. D.)
Quellen:
Unterbringung
Die Aufgaben der Aufnahmestellen, werden mit Verordnung vom zuständigen Ministerium bestimmt, um die grundsätzlichen Bedürfnisse der AW zu erfüllen. Die Betreuung wird grundsätzlich von den Zentren des zuständigen Ministeriums und subventionierten NGOs durchgeführt. (Gesetz Nr. 12/2009, Art. 31)
Die Aufnahmezentren, Centro de Estancia Temporal des Inmigrantes (CETI, befinden sich in den verschiedenen Regionen Spaniens. Bei diesen Zentren handelt sich um Erstaufnahmezentren vergleichbar mit den EAST. Es gibt nach derzeitigem Stand keine neue Aufnahmezentren, aktuell haben sich keine Änderungen in Bezug auf Aufnahmezentren ergeben. (VB 22.8.2013)
Die Unterbringung, Überwachung und Obsorge von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern, erfolgt gemäß der in den verschiedenen autonomen Regionen (Bundesländern), regional geltenden Regelungen. Alle autonomen Regionen, unterliegen dem spanischen Jugendschutzgesetz, das den Rahmen für die jeweiligen regionalen Regelungen vorgibt. In einigen autonomen Regionen wie Madrid, kommen sie automatisch in staatliche Betreuungseinrichtungen für Minderjährige. Laut der Auskunft des Madrider Asylamtes, werden unbegleitete minderjährige Asylwerber in anderen autonomen Regionen wie z.B. Andalusien, vorerst in betreuten Privatunterkünften untergebracht wo sie erst an die europäische bzw. regionale Kultur herangeführt werden. Nach dieser Eingewöhnungsphase erfolgt eine Unterbringung in staatlichen Betreuungseinrichtungen, diese sind auf Internatsbasis eingerichtet dh. neben der bereitgestellten Unterkunft und Verpflegung wird dort auch der schulische Unterricht abgehalten.
Die Notfallzentren für Minderjährige sind aufgrund der stark reduzierten Aufgriffszahlen auf den Kanarischen Inseln derzeit nicht aktiv. (VB 22.8.2013)
Quellen:
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
[ ... ]
Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen
sind. [ ... ]
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden
können. [ ... ]"
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Spanien für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerde führenden Partei ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung ein fachärztliches Gutachten zu einer möglichen Retraumatisierung bzw. Suizidgefahr im Falle seiner Rücküberstellung nach Spanien eingeholt werden hätte müssen. Weiters seine die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Spanien widersprüchlich, diesbezügliche Feststellungen bezögen sich hauptsächlich auf illegale Migranten und nicht auf Asylwerber. Es gebe keine ausreichenden Informationen über die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Spanien. Auch verletze Spanien die Rechte von Asylwerbern - Ordnungskräfte würden Fremde an der Einreise hindern und würden - laut Menschenrechtsorganisationen - Fremde auch in Länder ausgewiesen werden, wo ihr Leben bedroht sei.
In einem handschriftlich verfassten und von Amts wegen übersetzten Zusatzschreiben wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 31.1.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, nachdem er im März 2013 von Marokko kommend auf dem Seeweg nach Spanien eingereist war und sich von dort über die Schweiz, wo er von Mai 2013 bis Ende Jänner 2014 aufhältig war, ins Bundesgebiet begeben hatte. Das Bundesamt richtete am 3.2.2014 ein Aufnahmeersuchen an Spanien, Spanien akzeptierte in der Folge durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort die Aufnahme des Beschwerdeführers, zudem stimmte Spanien mit nachträglichem Schreiben vom 7.3.2014 der Übernahme des Beschwerdeführer ausdrücklich gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Besondere, in der Person der Beschwerde führenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Beeinträchtigung durch traumatische Erlebnisse im Zuge seiner Reisebewegung in Marokko.
Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rücküberstellung nach Spanien einer umfassenden ärztlichen Untersuchung zugeführt und würde notwendige medizinische Behandlung erhalten. Eine medizinische Notfallversorgung steht zudem in Spanien jedem Fremden unbesehen seines aufenthaltsrechtlichen Status zu.
Die Beschwerde führende Partei hat weder in Österreich noch in der EU besondere private oder familiäre Bindungen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, darunter auch den vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur spanischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Diesen Erwägungen ist der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Soweit er in der Beschwerde einwendet, dass die erstinstanzlichen Länderfeststellungen im Hinblick auf die medizinische Versorgung von Asylwerbern nicht ausreichend bzw. widersprüchlich seien, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den Feststellungen jedenfalls ergibt, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Ankunft in Spanien einer umfassenden ärztlichen Untersuchung zugeführt werden und in der Folge notwendige medizinische Versorgung erhalten. Zudem kommt, was unwidersprochen geblieben ist, jedem Fremden medizinische Notfallversorgung zu. Im Hinblick auf den rechtlich relevanten und angesichts der Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK strengen Prüfungsmaßstab, der unten näher ausgeführt wird, erscheinen die Feststellungen zur Gesundheitsversorgung jedenfalls ausreichend.
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:
"Art. 49 Dublin III-VO
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG"
Da die Dublin III-VO am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.7.2013 in Kraft und gilt jedenfalls - wie in casu - für Anträge, die nach dem 1.1.2014 (- nach dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten) gestellt worden sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
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KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 8
Minderjährige
(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer
nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 9
Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind
Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
Art. 10
Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben
Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
Art. 11
Familienverfahren
Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:
a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;
b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.
Art. 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder
des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf
Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 14
Visafreie Einreise
(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seinen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 15
Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetanhaben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung
der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."
Zu A)
1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Abs. 1 lit. b, c, oder d Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist - wie bereits vormals zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates - vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerde führenden Partei in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:
Der Beschwerdeführer hat von einem Drittland (Marokko) kommend die Grenze des Mitgliedstaats Spanien illegal überschritten, weshalb gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Spanien für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags der Beschwerde führenden Partei.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsgerichtlichen Erwägungen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Spanien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gem. Art 8 EMRK kann in casu mangels jedweder familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ausgeschlossen werden.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Spanien rücküberstellt werden, aufgrund der spanischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25.3.2014 und in seiner Beschwerde, in der er sich auf diese Stellungnahme bezieht, wonach die Küstenwache Migranten auf Booten nach Marokko zurückschiebe und ihnen den Zugang zum Asylverfahren verwehre, sind für den vorliegenden Fall insofern nicht maßgeblich, als der Beschwerdeführer im Falle seiner Rücküberstellung nach Spanien ein derartiges Szenario keinesfalls zu gewärtigen hätte, da Spanien der Aufnahme des Beschwerdeführers letztlich ausdrücklich zugestimmt hat und er in einem geordneten Verfahren mit offiziellem Behördenkontakt von Österreich an die spanischen Behörden übergeben werden würde.
In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, konkret seine psychischen Probleme aufgrund dramatischer Erlebnisse (Tod und Schwere Verletzung von Weggefährten) im Zuge seiner Reisebewegung, ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;
Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05;
EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihm offensichtlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Endstadiums einer tödlichen Krankheit gegeben sind und in Spanien für Asylwerber eine notwendige medizinische Behandlung gegeben ist. Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind".
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerde führenden Partei gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
Angesichts dessen kann auch dem Beschwerdeeinwand, dass ein psychologisches Gutachten über den psychischen Status des Beschwerdeführers etwa im Hinblick auf eine Suizidgefahr eingeholt werden hätte müssen, nicht gefolgt werden. Zudem ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen kein derartiger Hinweis und hat der Beschwerdeführer auch selbst eine Suizidgefährdung niemals vorgebracht.
Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Spanien in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht erstattet.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird (um doppelte Ausführungen zu vermeiden) auf nachstehende unter Z 2.) ausgeführte Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erkannt werden kann, verwiesen.
Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2. Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen
Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte oder familienähnliche Lebensbeziehungen führt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht ins Treffen, sodass im Falle seiner Rücküberstellung nach Spanien kein Eingriff in sein Familienleben gegeben ist.
Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Sein nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 3 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führenden Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration des Beschwerdeführers nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unerschüttert gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (siehe oben) sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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