W140 1254705-0•BVwG W140 1254705-0
W140 1254705-0Tribunal administratif fédéral28 avr. 2014
Aufenthaltsrecht, familiäre Situation, Kassation,<br/>Rückkehrentscheidung, Übergangsbestimmungen
W140 1254705-0/47E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde von xxxx, geb. xxxx, StA.: Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2004, Zl. 04 03.488-BAL, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Asylwerber - der vorbringt, Staatsangehöriger des Sudan zu sein - ist am 16.12.2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 17.12.2001 hat er einen Asylantrag gestellt und wurde hierauf am 30.08.2004 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, hat den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 07.10.2004, Zahl: 04 03.488-BAL, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).
3. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass beim gegenständlichen Verfahren es sich um ein vor dem 01.05.2004 anhängig gewordenes Altverfahren handle. Dennoch seien gemäß der Asylgesetznovelle 2003 neue, für ihn nachteilige Gesetzesbestimmungen, insbesondere § 8 Abs.2,15,22,23 Abs.3,23 Abs.5,23 Abs.6 und 36 anzuwenden, deren Verfassungskonformität er unter dem Gesichtspunkt einer Rückwirkung eines benachteiligenden Gesetzes (auch aus dem Gesichtspunkt der EMRK) bezweifle. Dies zumal der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen zum Teil als verfassungswidrig aufgehoben habe. Das Verfahren hätte unter Verfahrensmängeln gelitten, wobei ihm wesentliche Verfahrensrechte vorenthalten worden wären. Insbesondere sei das entscheidungswesentliche Dokumentationsmaterial nicht dem Parteiengehör unterzogen worden und mit ihm nicht erörtert worden. Die Behörde greife in ihrer Entscheidung zum Teil auf mehrere Jahre alte - inzwischen jedoch überholte - Dokumentationen/Berichte zurück.
4. Am 02.09.2010 wurde vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
5. Mit Schriftsatz vom 31.03.2014 wurde aufgrund der guten Integration und der sehr langen Aufenthaltsdauer die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II zurückgezogen.
6. Mit Schriftsatz vom 04.07.2011 wurde seitens der Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile mit seiner Lebensgefährtin - einer freizügigen EU-Bürgerin - ein aufrechtes Familienleben führe und einen gemeinsamen Sohn, xxxx, geb. am xxxx, habe.
Mit Schriftsatz vom 09.08.2011 wurde seitens der Vertretung des Beschwerdeführers die Geburtsurkunde (ausgestellt vom Standesamt xxxx) mit der nachträglichen Eintragung der Vaterschaft des gemeinsamen Sohnes übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 20.01.2012 wurde die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers vom xxxx (ausgestellt vom Standesamt xxxx) mit der polnischen Staatsangehörigen xxxx vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2014 wurde seitens der Vertretung des Beschwerdeführers darauf verwiesen, dass Herr xxxx seit dem Jahr 2001 in Österreich sei. Er wäre als Minderjähriger nach Österreich gekommen. Leider hätte er nicht die notwendige soziale Spezialbetreuung gehabt, die er als junger Flüchtling gebraucht hätte. Es sei leider zu gerichtlichen Verurteilungen und der Verhängung eines Aufenthaltsverbots im Jahre 2003 gekommen. Durch die Annahme von sozialen und seelsorgerischen Diensten während der Haftzeit hätte Herr xxxx seine Persönlichkeit dauerhaft zum Guten verändert. Auch noch nach der Haft hätte er mithilfe des Vereins Neustart und anderen Organisationen an nützlichen Projekten teilgenommen. Herr xxxx xxxx könne daher mittlerweile auf viele Jahre des tadellosen Verhaltens verweisen. Zum Familienleben werde mitgeteilt, dass am xxxx xxxx zur Welt gekommen sei, das erste gemeinsame Kind von Herrn xxxx und seiner Ehefrau xxxx. Mittlerweile sei das zweite Kind unterwegs, der voraussichtliche Geburtstermin sei der xxxx. Die Familie lebe an einer gemeinsamen Meldeadresse, es bestehe ein sehr enges Familienleben. Die Ehefrau, eine freizügige EU-Bürgerin, sei berufstätig. Herr xxxx kümmere sich tagsüber um die Pflege des Kindes und den Haushalt. xxxx gehe von Montag bis Freitag in den Kindergarten und werde vom Vater dorthin und zurück nach Hause gebracht. Die Ehefrau sei in der künftigen Familiensituation mit zwei Kindern auf eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers dringend angewiesen. Die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes stamme aus dem Jahr 2004. Nach dem Zeitpunkt dieser erstinstanzlichen Entscheidung sei eine Menge an Integrationsschritten gesetzt worden. Durch die Familiengemeinschaft mit der Ehefrau und dem gemeinsamen Kind habe sich der Beschwerdeführer äußerst positiv entwickelt. Das 2003 verhängte Aufenthaltsverbot sei mit 15.10.2013 ausgelaufen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Wie sich aus dem o.a. Verfahrensgang ergibt, hält sich der Beschwerdeführer seit 16.12.2001 in Österreich auf. Mit Schriftsatz vom 31.03.2014 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II zurückgezogen. Der Beschwerdeführer ist seit xxxx mit der polnischen Staatsangehörigen xxxx - freizügige EU-Bürgerin - verheiratet. Er ist der Vater xxxx, geb. am xxxx, das erste gemeinsame Kind des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau xxxx. Der voraussichtliche Geburtstermin des zweiten Kindes ist der xxxx. Die Familie lebt an einer gemeinsamen Meldeadresse (Auszug aus dem ZMR vom 14.04.2014). Das Aufenthaltsverbot ist mit 15.10.2013 ausgelaufen (Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2014).
Der Beschwerdeführer hat folgende Unterlagen vorgelegt:
Geburtsurkunde von xxxx (ausgestellt vom Standesamt xxxx am xxxx) mit der nachträglichen Eintragung der Vaterschaft des gemeinsamen Sohnes (mit Schriftsatz vom 09.08.2011 vorgelegt).
Heiratsurkunde des Beschwerdeführers vom xxxx (ausgestellt vom Standesamt xxxx) mit der polnischen Staatsangehörigen xxxx (mit Schriftsatz vom 20.01.2012 vorgelegt).
Empfehlungsschreiben von Rechtsanwalt xxxx vom 04.07.2012, Taufpate von Sohn xxxx (mit Schriftsatz vom 31.03.2014 vorgelegt).
Empfehlungsschreiben von xxxx vom 09.07.2012, Deutschlehrerin des Beschwerdeführers und Kunsttherapeutin (mit Schriftsatz vom 31.03.2014 vorgelegt).
Schreiben von xxxx, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, errechneter Geburtstermin xxxx (mit Schriftsatz vom 31.03.2014 vorgelegt).
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem beschriebenen Verfahrensablauf.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vor.
Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II des Bescheides vom 31.03.2014 (Abweisung des Antrages hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft
erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Der Asylgerichtshof ist mit 01.01.2014 im Bundesverwaltungsgericht aufgegangen, und dieses hat die bis zum 31.12.2013 anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 weiterzuführen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Dabei ist auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) besonders Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA -VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 16.12.2001 in Österreich. Er ist seit xxxx mit der polnischen Staatsangehörigen xxxx - freizügige EU-Bürgerin - verheiratet. Am xxxx xxxx zur Welt gekommen, das erste gemeinsame Kind des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau xxxx. Der voraussichtliche Geburtstermin des zweiten Kindes ist der xxxx. Die Familie lebt an einer gemeinsamen Meldeadresse. In Ansehung der für den Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Kriterien kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht ohne weitere Recherchen für auf Dauer unzulässig entschieden werden. Vor dem Hintergrund des von der Vertretung des Beschwerdeführers vorgebrachten Familienlebens wird der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau zu befragen sein. Das Ergebnis wird bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung miteinzubeziehen sein.
III. Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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