W134 1437748-1•BVwG W134 1437748-1
W134 1437748-1Tribunal administratif fédéral28 avr. 2014
mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten, private Verfolgung
W 134 1437748-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.8.2013, Zl. 12 11.258 - BAG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.8.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er erstattete im Zuge der Antragstellung im Wesentlichen folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen:
Im Zuge der Erstbefragung am 25.8.2012 gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Er stamme aus dem Distrikt XXXX, Provinz XXXX, dort habe er nach seiner Geburt ca. 2 Jahre gelebt. Danach sei er in den Distrikt XXXX, Provinz XXXX, umgezogen. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter sei noch am Leben, er habe noch drei Brüder und zwei Schwestern. Er habe als Tankwagenfahrer für die Amerikaner gearbeitet. Ca. Ende Februar 2011 habe er Afghanistan verlassen und sei in einer 18-monatigen Reise über den Iran, die Türkei und Griechenland illegal nach Österreich eingereist.
Den Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer Erstbefragung am 25.8.2012 wie folgt:
"In meiner Gegend gibt es viele Taliban. Diese wollten nicht, dass wir für die Amerikaner arbeiten. Sie verlangten von uns, mit der Arbeit aufzuhören. Ansonsten würden Sie uns töten. Mein Vater wurde von den Taliban getötet. Der Tankwagen mit dem mein Bruder fuhr, wurde angezündet und mein Bruder ist bis heute verschollen. Meine Mutter hatte Angst um mein Leben und beschloss, dass ich die Heimat verlassen sollte. Meine Familie ist ebenfalls geflüchtet".
Im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt am 17.6.2013 bestätigte der Beschwerdeführer zunächst seine Aussagen im Rahmen der Erstbefragung und gab hinsichtlich seines Fluchtgrundes außerdem Folgendes an:
"[...]
F: Warum haben Sie in Österreich um Asyl angesucht?
A: Ich hatte im Heimatland Probleme. Mein Vater hatte in Afghanistan einen Tanker gehabt und mit diesem haben wir Öl von Pakistan nach Afghanistan transportiert. Meinen Verwandten hat dies nicht gefallen. Die Leute haben meinem Vater vorgeworfen, dass er dies für die Regierung tut.
F: Werden oder wurden Sie konkret verfolgt?
A: Ja.
F: Wodurch wurden Sie konkret verfolgt? Von welcher Person wurden Sie verfolgt und wann war dies?
A: Ich wurde von meinem Onkel XXXX - phonetisch - geschlagen.
F: Wann wurden Sie von diesem Onkel geschlagen?
A: Nachdem mein Vater verstorben ist.
F: Wann war dies?
A: Dies war vor ca. 4 Jahren. Mein Vater wurde von unbekannten Personen erschossen.
F: Haben Sie dies gesehen?
A: Nein.
F:Warum wurden Sie von Ihrem vorhin erwähnten Onkel geschlagen?
A: Dieser wollte, dass ich nach dem Tod meines Vaters verschwinde. Er wollte alles haben. Er hat mich schikaniert.
F: Wodurch wurden Sie schikaniert?
A: Er hat mich und meine Mutter gefragt warum ich dies und das nicht gemacht habe. Dann hat er mich geschlagen.
F: Haben Sie dadurch sichtbare Spuren davongetragen?
A: Ich bin psychisch krank und kann etwas vorweisen.
[...]
F: Wann wurden Sie das letzte Mal vom erwähnten Onkel schikaniert oder geschlagen?
A: Dies war vor mehr als 3 Jahren.
F: Können Sie das letzte Ereignis mit Ihrem erwähnten Onkel detailliert schildern?
A: Dies ist schon lange her und ich kann dies nicht detailliert schildern. Entweder wurde ich oder meine Mutter geschlagen.
F:Können Sie das Ereignis detailliert schildern, welches Sie zur Ausreise bewogen hat?
A: Ich gebe jetzt an, dass meine Mutter geschlagen wurde und als ich meine Mutter verteidigt habe wurde ich auch geschlagen. Ich habe dann mit meinem anderen Onkel telefoniert und dieser hat mir mitgeteilt, dass ich zu ihm kommen kann.
F: Mit welchen Mitteln wurden Sie geschlagen?
A: Meine Mutter wurde mit einem Holzstock geschlagen. Ich wurde mit den Händen geschlagen. Genaueres kann ich nicht angeben.
[...]
F: Haben Sie oder Ihre Mutter ein Vermögen in Afghanistan?
A: Mein Vater hatte mit meinem Onkel gemeinsam Grundstücke. Jetzt hat mein Onkel alles.
F: Haben Sie weitere Gründe für Ihre Flucht?
A: Nein.
[...]"
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.8.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.8.2014 erteilt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel für seine Identität vorweisen habe können und seine Identität daher nicht feststehe, es werde aber davon ausgegangen, dass seine Angaben zu seiner Identität den Tatsachen entsprächen. Der Beschwerdeführer leide an Depressionen und stehe deshalb in ärztlicher Behandlung. Er sei von keinen staatlichen Organen verfolgt worden und könne keine Verfolgung im Sinne der GFK geltend beziehungsweise glaubhaft machen. Im Falle einer Rückkehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit finde und daher nicht in der Lage sei, die notwendigen Mittel für seinen Unterhalt aufzubringen. Auch könne sein Leben in Gefahr sein.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers entnahm das Bundesasylamt, dass für ihn das reale Risiko bestehe, mangels eigenen Vermögens, mangels eines sozial funktionierenden Netzwerkes sowie mangels einer Arbeitsmöglichkeit in einem hinreichend sicheren Teil Afghanistans bei einer Rückkehr in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Leben des Beschwerdeführers durch die fehlenden Mittel für seinen Unterhalt und den Unterhalt seiner Familie sowie den herrschenden Kriegszustand im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland gefährdet wäre. Es wurde dem Beschwerdeführer daher mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln. In der Beschwerde wird hinsichtlich wesentlicher Verfahrensmängel ausgeführt, dass von einem mangelhaften Vorgehen der Behörde auszugehen sei, wenn keine Ermittlungstätigkeiten im Heimatland des Beschwerdeführers getätigt worden seien. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten Verfolgten angehöre. Außerdem sei nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan Schutz geboten werden könne.
4. Mit Arztbrief vom 14.1.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, traumatische Neurose, suizidale Krise, Dermatitis factitia, Artefakte sowie eine neurotische Exkoriation diagnostiziert
5. Mit Arztbrief vom 13.2.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Pulmonalarterienembolie sowie eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert.
6. Am 30.8.2013 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt mittels Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AVG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren die XXXX als Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt werde.
7. Mit Urteil des LG Leoben vom 22.1.2014 wurde der Beschwerdeführer gem. §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z1 8. Fall u 27 (2 u 3) SMG, Datum der letzten Tat: 5.10.2013, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich gem. § 2 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Er hat am 24.8.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.
1.2. Der Beschwerdeführer verlies Afghanistan, weil er von seinem Onkel und Vormund geschlagen und misshandelt worden war. Der Onkel wollte den Beschwerdeführer vertreiben, um an das Erbe des Beschwerdeführers, die Grundstücke seines Vaters, zu gelangen.
1.3. Die Situation bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage und hinsichtlich einer Rückkehr von im Ausland lebenden Staatsangehörigen nach Afghanistan hat sich seit dem Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde nicht wesentlich verändert.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eigenen, diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.
2. 2 Der festgestellte Fluchtgrund ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Zusammenhalt mit den Beschwerdeausführungen. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dargelegt, Afghanistan aus Furcht vor seinem Onkel, welcher die Rechte an den Grundstücken des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers erlangen wollte und den Beschwerdeführer deshalb körperlich misshandelt hat, verlassen zu haben. Da zwischen den Angaben im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung und jenen vor dem Bundesasylamt Abweichungen aufgetreten waren, qualifizierte das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Teil als nicht glaubhaft. In der Beschwerde wird nun ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ausschließlich aufgrund der Begehrlichkeiten seines Onkels und der daraufhin folgenden Misshandlungen durch den Onkel den Herkunftsstaat verlassen hat. Dieses Vorbringen wird als glaubhaft erachtet und deckt sich mit den Angaben vor dem Bundesasylamt.
2. 3 Das Bundesasylamt hat, soweit dies den verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, ein ausreichndes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Beschwerde wurde weder eine im Hinblick auf die GFK taxativ aufgezählten Fluchtgründe relevante Verfolgungsgefahr ins Treffen geführt (siehe dazu die noch folgenden rechtlichen Ausführungen), noch vermag das BVwG von Amts wegen einen Verfahrensfehler zu erkennen, der weitere Ermittlungen zur Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Asylrelevanz erforderlich machen würde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Der Beschwerdeführer hat - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - nicht dargetan, dass er eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung wegen eines der in der GFK genannten Verfolgungsgründe zu befürchten habe. Die Bedrohungen durch den Onkel stellen auch keine asylrelevanten Umstände dar, die in der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen wären.
3.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.4. Die Bedrohung und Misshandlung des Beschwerdeführers als Erbe des Grundbesitzes seines Vaters durch den Onkel hat ihren Grund im Wunsch des Onkels, Rechte an den Grundstücken zu bekommen. Dies ist keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen (vgl. dazu etwa VwGH 14.1.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten bzw. VwGH 26.2.2002, 99/20/0571 betreffend die Offensichtlichkeit der nichtvorhandenen Asylrelevanz bei Auseinandersetzungen wegen Grundstücken). Der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kommt nur in Betracht, wenn die Verfolgung immer wegen bereits bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene Personen, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005 [2006], 105). Die Gruppe derer, die aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfolgt werden, ist somit keine soziale Gruppe im Sinne der Konvention.
3.2.5. Zu dem in der Beschwerde ins Treffen geführten Umstand, dass die Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates in Bezug auf den Schutz vor Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren zu bejahen und auf die bestehende Situation in Afghanistan zurückzuführen ist, und der Zweck des Asylrechts auch dahingehend gesehen werden muss, einen fehlenden Schutz auszugleichen (vgl. VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098) ist hinzuzufügen, dass auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann" es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur ankommt, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (VwGH 24.6.1999, 98/20/574; dazu auch VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.11.2006, 2005/20/0406). Davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Fehlt es an einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen, so kann grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren (VwGH 7.9.2000, 2000/01/0153).
3.2.6. Im Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233) Eine solche individuelle, konkretisierte Gefährdung wurde im gegenständlichen Fall nicht einmal behauptet.
3.2.7. Der Entzug jeglicher Existenzgrundlage kann grundsätzlich asylrelevant sein, z.B. wenn durch die wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe den Angehörigen dieser Gruppe einer ethnischen oder sozialen Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzogen wird (vgl. VwGH 07.10.2008, 2006/19/1142). Im konkreten Fall ist jedoch eine derartige Situation nicht gegeben, weshalb eine Prüfung der fehlenden Existenzgrundlage im Hinblick auf Asylrelevanz unterbleiben kann.
3.2.8. Etwaige Erhebungen vor Ort sowie die Erhebung weiterführender Informationen zu den in Afghanistan häufigen Grundstücksstreitigkeiten waren für die Entscheidungsfindung nicht notwendig und konnten daher unterbleiben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.
3.2.9. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl I Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden kurz GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, widerspricht.
Die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGV für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl ua VwGH 19.12.2013, Zl 2011/03/0160; 23.10.2013, Zl 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom 13. März 2012, Nr 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl idS jüngst EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 98)."
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall aber geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Dies steht auch im Einklang mit der zugehörigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, der ua dazu ausführt: Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl VfSlg 13.831/1994), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs 2 der Charta der Grundrechte der EU jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs 2 GRC (vgl das Erkenntnis des VfGH vom 14. März 2012, U 466/11). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen allerdings unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12. November 2002, 28.394/95, Döry vs Schweden; EGMR vom 8. Februar 2005, 55.853/00, Miller vs Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (vgl das Erkenntnis des VfGH vom 14. März 2012, Zl U 466/11).
Ferner ist auf nachstehende jüngere Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen (VfGH 14.3.2012, U 466/11-18; 14.3.2012, U 1836/11-13), in welcher dieser festhält: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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