L501 2003429-1•BVwG L501 2003429-1
L501 2003429-1Tribunal administratif fédéral28 avr. 2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende, den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 19.12.2013, XXXX, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" beschlossen:
A)
Der Beschwerde betreffend Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" wird gemäß § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2013, idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückverwiesen.
Die Beschwerde betreffend den festgesetzten Grad der Behinderung wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Das Bundessozialamt hat den Antrag der Frau XXXX(in der Folge beschwerdeführende Partei, kurz bP genannt) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass mit Bescheid vom 19.12.2013, XXXX, abgewiesen.
In der fristgerecht erhobenen Berufung an die - bis 31.12.2013 zuständig gewesene - Bundesberufungskommission wird von der bP, vertreten durch den Verein XXXX, vorgebracht, dass es das Bundessozialamt verabsäumt habe, die Schmerzsymptomatik und die sich daraus ergebende Invalidität einzuschätzen. Des Weiteren seien die Bewegungs- und Belastungseinschränkungen aufgrund der Rheumatoiden Arthritis so massiv, dass ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Der Beschwerde angeschlossen war ein Befund Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 21.01.2014, in dem insbesondere auf das chronische Krankheitsbild hingewiesen wird. Im Laufe des Verfahrens wurde ein Befund Dris. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 24.02.2014 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass die bP an Pcp, Ichtyose, Gonartrose bds., Gelenkerguss li Hüftgelenk leidet und die öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund eines chronisch entzündlichen Rheumas der großen Gelenke nicht benützen kann. Mit E-Mail vom 01.04.2014 wurde ein augenärztlicher Befund übermittelt.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten werden von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 13.11.2013, ein Wirbelsäulenschmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung, eine generalisierte Neurodermitis mit massiven Hautveränderungen, ein allergisches Asthma bronchiale und eine rheumatoide Arthritis diagnostiziert sowie hinsichtlich der beantragten Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt, dass
als Begründung für den Antrag die laufende TNF-Alpha-Therapie mit Cimzia angegeben worden sei,
die Verwendung eines TNF-Alpha-Präparates im Rahmen der Therapie eines entzündlich-rheumatischen Krankheitsbildes jedoch als Begründung für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulässig bzw. nicht vertretbar sei.
Ausführungen zur Frage wie sich die festgestellten Gesundheitsschädigungen nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. In der Stellungnahme des Leitenden Arztes des Bundessozialamtes, Herrn Dr. XXXX, vom 03.12.2013 heißt es diesbezüglich, dass der bP die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke sowie das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend möglich ist
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
zu Spruchpunkt A)
Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zunächst zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt von der Behörde ordnungsgemäß festgestellt wurde oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/11/0211, und vom 17. November 2009, Zl. 2006/11/0178).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist zunächst festzustellen, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel diesfalls keineswegs auf der Hand liegt. Unstrittig leidet die bP an einem Wirbelsäulenschmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung, generalisierter Neurodermitis mit massiven Hautveränderungen, allergischem Asthma sowie Rheumatoider Arthritis.
Daher hätte die belangte Behörde nach der zitierten Judikatur bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel prüfen müssen, wie sich die Gesundheitsschädigung der bP nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konkret auswirkt. Entgegen dieser Rechtsprechung hat sie jedoch, den Ausführungen des Sachverständigen folgend, nur darauf abgestellt, dass eine kurze Wegstrecke wie auch das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend möglich sei, ohne dabei zu klären, mit welchen Auswirkungen, insbesondere mit welchen Schmerzen dies beim Beschwerdeführer verbunden ist (vgl. zur rechtlichen Bedeutung der Art und des Ausmaßes von Schmerzen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch das Erkenntnis des VwGH vom 20. Oktober 2011, Zl. 2009/11/0032).
Nach der zitierten Rechtsprechung genügt es jedoch nicht, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr hätten in dem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen der bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen u.a. festgestellt werden müssen, ob die bP - aus objektiver Sicht - über die erforderliche Kraft bzw. über die erforderliche Beweglichkeit (aktive und passive Gelenksfunktion, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, Faustschluss,..) verfügt, um öffentliche Verkehrsmittel (Hingehen zur Haltestelle, Einsteigen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und Aussteigen) zu benützen sowie ab welcher Gehstrecke bzw. bei welchen Bewegungsabläufen angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände auftreten.
Da die belangte Behörde es somit unterlassen hat, die konkreten Auswirkungen der Gesundheitsschädigung/Behinderung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Zuhilfenahme ärztlicher Sachverständiger in nachvollziehbarer Weise zu ermitteln, mangelt es am Vorliegen des maßgeblichen Sachverhalts. Es ist daher gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG zu prüfen, ob eine Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht zu einer rascheren Verfahrenserledigung oder zu erheblichen Kostenersparnissen führt.
Das Bundessozialamt verfügt über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist daher nicht bloß zu verneinen, sondern ist vielmehr festzuhalten, dass eine kassatorische Entscheidung sogar den Parametern "Ersparnis an Zeit und Kosten" Rechnung trägt.
Ist das Bundesverwaltungsgericht aber nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden, liegt es in seinem Entscheidungsfreiraum, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg. "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Dieses Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheint auch die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG), insbesondere auch jene hinsichtlich der "Degradierung des Instanzenzuges zur bloßen Formsache" (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall gegeben, wobei insbesondere auf die bei Kassation gegebene Ersparnis an Zeit und Kosten hinzuweisen ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde unter Beachtung der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage (BGBl. II Nr. 495/2013) ein ärztliches Sachverständigengutachten im oben angeführten Sinne einzuholen und sich anschließend mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob der bP die festgestellten Auswirkungen der aufgrund der Behinderung bestehenden dauerhaften Mobilitätseinschränkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sind.
Zur Beschwerde hinsichtlich des festgesetzten Grades der Behinderung ist auszuführen, dass dieser nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war, also jener Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides bildet, und daher nicht "Sache" der Beschwerdeentscheidung sein kann. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses ist die Beschwerde daher diesem Punkte zurückzuweisen (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, zumal der zur Anwendung gelangende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Die Zurückweisung mangels Identität der Sache folgt dem bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses bzw. ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom 20.03.2012, Zl. 2012/11/0013).
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