BVwG G306 2006892-1

G306 2006892-1Tribunal administratif fédéral28 avr. 2014

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Gefährdungsprognose,<br/>Gesamtbetrachtung, strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG G306 2006892-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2006892.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2014, Zl. 79894804, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF wurde am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, Zl.:

XXXX, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 1 Satz 1 Fall StGB und wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 ABs. 1 Z 1, 148

2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die bedingte Freiheitsstrafe wurde im Berufungsverfahren zu einer unbedingten Haftstrafe umgewandelt. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146 , 15, 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Aufgrund dessen wurde der BF zur Festnahme ausgeschrieben. Am 03.09.2012 wurde der BF in Österreich betreten und festgenommen.

Der BF wurde am 21.03.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, niederschriftliche einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er sich bereits seit dem Jahr 1988 in Österreich befinden würde. Bis 2005 sei er auch in Österreich aufrecht gemeldet gewesen. Er habe bis zum 03.09.2012 (Zeitpunkt seiner Festnahme) in Österreich legal gearbeitet. Seit 2005 würde er in Ungarn wohnen und sei er von dort zur Arbeitsstätte nach XXXX gependelt. In Österreich würde sein volljähriger Sohn wohnen. In Ungarn würden seine Mutter, seine Gattin sowie seine Schwester leben.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG idgF gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch die gerichtliche Verurteilung des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei und würde das gesetzte Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen. Der BF gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Der BF habe in Österreich nur einen volljährigen Sohn. Der BF selbst würde in Ungarn leben und mit dem Zug zur Arbeit nach Österreich pendeln. Aufgrund des Verhaltens des BF sei eindeutig zu erkennen, dass er nicht gewillt sei, sich gemäß den in Österreich geltenden Rechtsordnungen zu verhalten. Die dem BF innewohnende kriminelle Energie werde durch seine Verurteilungen deutlich gemacht. Der BF würde laut eigenen Angaben (welche jedoch nicht nachweisbar seien) seit dem Jahr 1988 in Österreich auf haltig sein. Der BF sei wegen gewerbsmäßigem Diebstahl rechtskräftig verurteilt worden. Der Aufenthalt des BF in Österreich würde das Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden gefährden. Das Verhalten des BF sei erst seit kurzen gesetzt worden und wäre aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, die Lebensumstände sowie die familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidungen ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angeführten Dauer geboten und auch notwendig sei.

3. Mit dem am 07.04.2014 eingebrachten und mit 04.04.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass es unverständlich sei, dass die belangte Behörde ausführe, dass das vom BF gezeigte Verhalten erst vor kurzem gesetzt worden sei und aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF mit einer Fortsetzung zu rechnen sei und man daher von einer aktuellen gegenwärtigen Gefahr sprechen müsse. Vielmehr würden die Verurteilungen bzw. das gesetzte Verhalten des BF vor den Jahren 2003 und 2004 liegen und somit zumindest 10 Jahre zurückliegen. Das zwischenzeitige Wohlverhalten des BF sei nicht berücksichtigt worden. Es könne daher nicht von einer gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Die Behörde hätte den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG falsch angewendet. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger sei nur dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen alleine können nicht ohne Weitere diese Maßnahmen begründen. Des Weiteren habe die Behörde es unterlassen zu prüfen, ob der BF als Unionsbürger ein Recht auf Daueraufenthalt in Österreich erworben habe. Nach Art. 16 Abs. 1 der RL 2004/38/EG würde der BF das Recht auf Daueraufenthalt im Hoheitsgebiet eines Aufnahmestaates dann erwerben, wenn er sich dort rechtmäßig 5 Jahre lang ununterbrochen aufgehalten habe. Die belangte Behörde hätte dies prüfen müssen und wäre sie zum Entschluss gekommen, dass die RL anzuwenden sei, so hätten für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Gründe im Sinne des Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie vorliegen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Ungarn und damit Unionsbürger.

1.2. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde der BF und Mittäter wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 1 Satz 1 Fall StGB und wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 ABs. 1 Z 1, 148 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die bedingte Freiheitsstrafe wurde im Berufungsverfahren zu einer unbedingten Haftstrafe umgewandelt. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146 , 15, 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, persönlichen Verhältnisse sowie Lebensumstände und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die strafrechtliche Verurteilungen in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie den Urteilsausfertigungen im Akt).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Da vom BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

3.3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Aufenthaltsverbotes stattzugeben.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Das bekämpfte Aufenthaltsverbot wurde auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegründet. Danach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von höchstens zehn Jahren (u.a.) gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Nach dem letzten Satzteil des § 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung von EWR-Bürgern, die bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, dass die genannten Bestimmungen vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten), deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen sind. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (vgl. grundlegend das Erkenntnis vom 13. Dezember 2012, Zl. 2012/21/0181, und daran anschließend das Erkenntnis vom 12. März 2013, Zl. 2012/18/0228)..

Der hier in Betracht kommende § 53a Abs. 1 NAG stellt - entsprechend Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie - in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Diese Voraussetzung wurde von der belangten Behörde nicht geprüft obwohl der BF in der niederschriftlichen Befragung vom 21.03.2014 angab sich seit 1988 in Österreich aufzuhalten. Genau diese Überprüfung wäre jedoch erforderlich gewesen um festzustellen ob die oben angeführte Voraussetzung erfüllt ist.

Unabhängig davon geht die belangte Behörde davon aus (Bescheid Seite

3 - zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes:) dass

aufgrund der gerichtlichen Verurteilungen des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei und dieses Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde. Des Weiteren führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid (Seite 6) an, dass der bisherige Aufenthalt des BF das österreichische Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtige sowie das gezeigte Verhalten erst vor kurzem gesetzt worden wäre und aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF mit einer Fortsetzung dieses Verhaltens zu rechnen sei. Es müsse daher von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Diese Ausführungen der belangten Behörde sind aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar. Das strafrechtliche Verhalten des BF wurde in den Jahren 2003 bzw. 2004 gesetzt. Die Verurteilungen wurden in den Jahren 2003 bzw. 2005 rechtskräftig. Der BF wurde am 03.12.2012 festgenommen und am 23.03.2014 bedingt aus der Haft entlassen. Die belangte Behörde hat es verabsäumt zu begründen, wie sie zum Entschluss kam, dass das gezeigte Verhalten des BF erst vor kurzem stattgefunden habe und aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen sei.

Wird ein Aufenthaltsverbot erlassen, so ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen die das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht ziehen muss. Dabei darf man sich nicht nur auf bloße Tatsachen der Verurteilungen stützen, sondern muss auch die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebend Persönlichkeitsbild abstellen (vlg. Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2013, Zl. 2012/23/0042). Gerade dies ist der belangten Behörde vorzuwerfen. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid nur die verhängten Strafen angeführt und hat unterlassen darüber hinaus festzustellen welche Schwere bzw. Art die vom BF begangenen Straftaten aufweisen. Des Weiteren hätte die belangte Behörde - worauf auch in der Beschwerde treffender Weise hingewiesen wurde - berücksichtigen müssen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die letzte Straftat des BF bereits mehr als neun bzw. zehn Jahre zurücklag. Da aus der Aktenlage nicht gegenteiliges ersichtlich war, hat sich der BF seit der letzten Verurteilung XXXX bis zur Festnahme am 03.09.2012 durchgehend wohlverhalten. Schon aufgrund dessen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, wie die belangte Behörde zum Entschluss kam, dass vom BF eine unmittelbare, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe.

3.3.3. Da sich das Aufenthaltsverbot als unrechtmäßig erweist, war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufzuheben.

3.2.3. Die in Spruchpunkt II. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.4.2. Ungarn ist Mitglied der europäischen Union und gilt als solches als sicheres Herkunftsland. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG war daher zum Zeitpunkt der Erlassung zu Recht erfolgt.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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