W228 1428294-1•BVwG W228 1428294-1
W228 1428294-1Tribunal administratif fédéral25 avr. 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W 228 1428294-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Mutter, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 24.07.2012, Zahl XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte, vertreten durch die Mutter, am 06.06.2012 einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens unter gleichzeitiger Vorlage der österreichischen Geburtsurkunde vom 05.06.2012, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.07.2012, zugestellt am 27.07.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Der Status als subsidiär Schutzberechtigter wurde zuerkannt.
Vom Bundesasylamt wurde begründend ausgeführt, dass die Feststellungen zum Asylverfahren der Angehörigen sich auf deren Akteninhalt stütze. Aufgrund der Angaben der Eltern liegen keine Gründe für eine Asylgewährung vor.
2. Mit am 30.07.2012 eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten. Es lägen keine eigenen Fluchtgründe vor, das Verfahren der Mutter sei beim Asylgerichtshof anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der in Österreich geboren wurde.
2. Der Beschwerdeführer ist Familienangehöriger.
Zu 1. Die Staatsangehörigkeit sowie die Minderjährigkeit ergeben sich aus der beim Bundesasylamt vorgelegten Geburtsurkunde sowie der Abstammung von den Eltern.
Zu 2. Aufgrund der vorgelegten, österreichischen Geburtsurkunde ist die Familienangehörigkeit für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 06.06.2012 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 und BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses zusätzlich zu den zuvor genannten Verfahrensbestimmungen anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 27.07.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 30.07.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
2. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 definiert als "Familienangehörigen":
"wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
§ 34 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Familienverfahren im Inland" und lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
[...]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
3. Der Beschwerdeführer ist "Familienangehöriger" (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005), da er gemäß der vorgelegten Urkunde das Kind von
XXXX und XXXX ist. Seiner Mutter wurde mit 25.04.2014 der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt.
4. Da der Mutter Asyl gewährt wurde, ist daher gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe weiter untersucht werden mussten.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W228, am 25.04.2014
Mag. Harald WÖGERBAUER
(Richter)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.