W176 2003441-1•BVwG W176 2003441-1
W176 2003441-1Tribunal administratif fédéral25 avr. 2014
besondere Härte, Gebührennachlass, Gerichtsgebühren,<br/>Vermögensverhältnisse
W176 2003441-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.01.2014, Zl. Jv 50136-33a/14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Zahlungsaufforderung der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13.12.2013, Zl. 25
P 178/13K - VNR 2, Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 78,-
vorgeschrieben.
2. Mit Schriftsatz vom 02.01.2014 ersuchte der Vater des Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter um Erlassung dieses Betrages, da der Beschwerdeführer bloß ein Taschengeld von monatlich EUR 164,- erhalte.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt. In der Begründung stellte er fest, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus der Einsichtnahme in das Grundbuch
XXXX Anteilen bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft XXXX des genannten Grundbuches sei. In Anbetracht der Vermögenverhältnisse könne daher in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 78,- keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, binnen offener Frist Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er sei mit 01.12.2013 von der Wohnung in der XXXX, in eine Wohngemeinschaft (Betreutes Wohnen) in XXXX gezogen. Dadurch sei das Bezirksgericht XXXX zuständig geworden, welches einen Betrag von EUR 78,- verlange. Auf den Einwand, dass der Beschwerdeführer lediglich ein Taschengeld von EUR 164,- erhalte, sei mitgeteilt worden, dass dieser anteilig die genannte Wohnung in der Heiligenstädterstraße besitze. Die zweite Hälfe der Wohnung gehöre dem Vater des Beschwerdeführers, der sie zu Wohnzwecken nutze; sie könne daher nicht verkauft werden, um Geld zu beschaffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 78,- zu zahlen.
1.2. Der Beschwerdeführer ist zu XXXX bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 241, XXXX, bzw. (anders formuliert) zu Hälfte (Wohnungs)Eigentümer der Wohnung XXXX. Er lebt in einer Wohngemeinschaft und bezieht ein monatliches Taschengeld von EUR 164,-.
Die Feststellungen zur Zahlungspflicht sowie zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen; ihre Richtigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Feststellungen zum Wohnort des Beschwerdeführers und dem von ihm bezogenen Taschengeld basieren auf den glaubwürdigen Angaben in der Beschwerde.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
3.2.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155).
3.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:
Denn vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur kann der belangten Behörde - und zwar auch für den Fall, dass sich an den Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Zukunft nichts ändern sollte - nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Hinblick auf dessen Vermögensverhältnisse die Einbringung des geschuldeten Betrages von EUR 78,- nicht als besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG qualifiziert. Überdies ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, diesen Betrag in - sehr kleinen - Raten zu zahlen.
3.2.3. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen (Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens) die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. nochmals VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155).
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