BVwG W120 1428510-1

W120 1428510-1Tribunal administratif fédéral25 avr. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W120 1428510-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W120.1428510.1.00

Spruch

W120 1428510-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 25.11.1992, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2012,

Zl. 11 11.926-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBL.I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 10.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung am 10.10.2011 gab der BF an, dass er vor ca. 5 Jahren Afghanistan mit einem PKW in Richtung Iran verlassen habe. Im Iran habe er mit seinen Geschwistern und seinem Schwager gelebt. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal nach Afghanistan abgeschoben worden und jedes Mal wieder in den Iran zurückgekehrt.

Zum Fluchtgrund befragt gab er Folgendes an:

"Mein Vater und zwei Brüder von mir wurden von den Taliban umgebracht. Danach heiratete meine Mutter den Stiefvater, welcher uns immer schikaniert und geschlagen hat, weil wir nicht seine Kinder waren. Mein Stiefvater hatte auch eine zweite Frau. Ich musste immer wieder zu ihnen nach Hause kommen und sämtliche Hausarbeiten erledigen. Ich durfte nicht zur Schule gehen und musste nur für den Stiefvater arbeiten. Deshalb entschlossen wir (meine leiblichen Geschwister und ich) uns, dass wir in den Iran gehen. Vom Iran wurde ich aber zwei Mal nach Afghanistan zurückgeschickt und wir wurden dort nicht mehr geduldet. Als ich das zweite Mal in Afghanistan war, besuchte ich das Grab meines Vaters in Mazar-E Sharif. Dort besaßen wir ein großes Grundstück mit Haus, welches wegen unserer Abwesenheit enteignet worden war. Als mich der neue Besitzer dort traf, drohte er mir, dass er mich umbringen würde, falls ich noch einmal dort auftauchen sollte. Er glaubte, dass ich unser Eigentum wieder zurück haben will."

Auf die Frage, was der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab dieser folgendes an: "Einerseits würde der Bewohner unseres Hauses mich umbringen, da er mich schon bedroht hat und andererseits würde mein Stiefvater mich immer wieder schikanieren und schlagen."

2. Am 22.12.2011 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle Ost einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich aus der am 25.11.2011 zur Altersfeststellung durchgeführten ärztlichen Untersuchung ergebe, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren habe. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er auf Grund der Aussagen seiner Mutter davon ausgehe 17,5 Jahre alt zu sein. Im Zuge dieser Einvernahme wurde von der belangten Behörde auch ausführlich die Fluchtroute erörtert.

Am 14.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer u.a. Folgendes an:

"LA: Wo lebt nun Ihr Bruder XXXX?

AW: Er ist tot. Er hat sich in Bamian mit jemandem gestritten und in Mazar wurde er dann vor ca. fünf bis sechs Jahren getötet.

[...]

LA: War Ihre Mutter damit einverstanden, dass Sie und Ihr kleiner Bruder in den Iran übersiedelt sind?

AW: Wir sind von zu Hause geflüchtet. Sie hat gar nicht gewusst, dass wir von zu Hause weggegangen sind. Mein Bruder XXXX hat jemanden erstochen und brachte uns ins Haus der Schwester meines Schwagers. Von dort ist er dann selbst verschwunden. Wir lebten drei Monate in diesem Haus. Dann holte uns mein Schwager und brachte uns zu sich in den Iran.

LA: Warum sind Sie und Ihr kleiner Bruder von zu Hause geflüchtet?

AW: Weil mein Bruder XXXX den Sohn des Schwagers meiner Mutter getötet hat. Der Mann meiner Mutter hat uns ungerecht behandelt. Er erlaubte uns nicht die Schule zu besuchen. Wir mussten bei seiner ersten Ehefrau arbeiten und leben und durften nicht zu unserer Mutter.

[...]

LA: Sie lebten über einen Zeitraum von immerhin fünf Jahren im Iran bei Ihrer Schwester und Ihrem Schwager. Warum blieben Sie nicht im Iran?

AW: Als ich noch klein war, wurde ich einige Male von der iranischen Polizei angehalten, weil ich keine Papiere hatte. Ich wurde aber wieder freigelassen. Vor ca. einem Jahr wurde ich aber vom Iran nach Herat abgeschoben. Ich bin dann neuerlich in den Iran eingereist und wurde ein zweites Mal am 15.01.1390 (Umrechnung durch die Dolmetscherin = 04.04.2011) wieder nach Herat abgeschoben. Ich reiste dann wieder nach Mazar. Ich ging zu meiner Tante mütterlicherseits. Dort erfuhr ich, dass XXXX vor sechs Jahren getötet worden ist. Meine Tante erzählte uns, dass meine Cousins väterlicherseits meinen Bruder XXXX wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet haben.

LA: Aus welchem Grund hat Ihr Bruder XXXX überhaupt diese Person getötet?

AW: Ich glaube, dass er mit der Schwester dieser Person ein Verhältnis hatte. Es kam zu Handgreiflichkeiten und dabei kam diese Person ums Leben.

[...]

LA: Bamian ist die sicherste Provinz Afghanistans!! Warum sollten Sie denn nicht dorthin hätten reisen können?

AW: Weil ich Angst hatte, für die Tat meines Bruders bestraft zu werden.

LA: Hätte es nicht auch sein können, dass Verwandte des Getöteten Ihren Bruder in Mazar ausfindig gemacht und getötet habe?

AW: Nein, weil meine Tante beobachtet hat, wie es zu Handgreiflichkeiten zwischen XXXX und meinen Cousins väterlicherseits gekommen ist. Dann ist er verschwunden. Die Polizei wurde verständigt und hat den Fall aufgenommen. Sie haben ihn aber nicht gefunden."

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gem. § 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubwürdig wären. Das Geburtsdatum wurde mit 25.11.1992 festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre, in Mazar - I - Sharif geboren sei und bis zu seinem 5.-6.Lebensjahr dort gelebt habe.

Das Bundesasylamt ging davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die neuen Besitzer des Elternhauses in Mazar nach dem Leben des Beschwerdeführers trachten würden, nicht glaubwürdig seien. Ebenso sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen der Tat seines Bruders XXXX belangt werden könnte. Eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen bzw. seitens anderer Verfolger sei nicht hervorgekommen. Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei und dass er unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe, zumal seine Familie seinen Angaben zu Folge reich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei laufend einer Arbeit nachgegangen und habe genug Geld erhalten, um ohne Probleme seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch wohne die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrer Familie sowie der Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits mit seiner Familie in der Provinz Bamian. Die Tante des Beschwerdeführers mütterlicherseits wohne mit ihrer Familie in der Heimatprovinz Balkh. Der Beschwerdeführer habe durch den "gut bezahlten Job als Maler [...] ohne Probleme [seine] Reise nach Europa "finanzieren" können. "Ihre Befürchtung, einer Rückkehr aus Blutrache von der verfeindeten Familie ermordet zu werden konnten Sie nicht glaubhaft machen."

Überdies begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Beweiswürdigend setzte sich die belangte Behörde zuerst mit der Problematik der Grundstückstreitigkeiten mit den Cousins väterlicherseits auseinander, und verwies in diesem Zusammenhang auf Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang gelangte die belangte Behörde schließlich zur Feststellung, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer als erwachsener junger Mann seine Besitzansprüche nicht habe wieder geltend machen können. Wörtlich führte die belangte Behörde im Anschluss daran aus: "Weiters behaupten Sie, dass Sie um Ihr Leben zu fürchten haben, wegen der begangenen Tat Ihres Bruders. Diese "Tat" stellten Sie jedoch widersprüchlich dar. Erstmals zu diesem Vorfall befragt, gaben Sie von sich aus an, dass sich Ihr Bruder mit dem Sohn des Schwagers Ihrer Mutter (Cousin väterlicherseits) gestritten hat und im Zuge des Streites er diese Person umgebracht hat. Dieser Streit wurde dann insofern weiter ausgeführt, dass Sie meinten, dass Ihr Bruder mit der Schwester des Cousins väterlicherseits ein Verhältnis gehabt hat und er ihn deshalb umgebracht hat. Würde man von diesem Motiv ausgehen, wäre anzunehmen, dass die Familie des Cousins väterlicherseits insofern aus dem gleichen Motiv (der Schändung der Tochter bzw. Schwester) Ihren Bruder schlussendlich getötet hat. Dem ist aber nicht so, zumal Sie dann behaupten, dass Ihr Bruder vom Cousin väterlicherseits wegen Grundstückstreitigkeiten ermordet worden ist. Hätten sich diese tragischen Vorgänge in Ihrer Familie tatsächlich ereignet, so wäre es Ihnen als volljähriger junger afghanischer Mann zuzumuten gewesen, detailliert die Umstände des Todes Ihrer Familienangehörigen zu schildern. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass diese von Ihnen behaupteten Vorfälle niemals stattgefunden haben."

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der näher bezeichnete Verfahrensmängel geltend gemacht werden.

5. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte mit Schreiben vom 28.2.2014 sowie mit Schreiben vom 28.4.2014 weitere Dokumente vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

2.4. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde ihrer Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht nachgekommen ist. Aufgrund der - basierend auf den getätigten Ermittlungen getroffenen - Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

2.5. Die belangte Behörde hat wie unter I.3 dargestellt im Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er Angst um sein Leben auf Grund einer Verfolgung durch die Familie jenes Mannes hat, den sein Bruder getötet hat, keinen Glauben geschenkt und deswegen weitere Erhebungen in diese Richtung unterlassen. Aus der Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 25.02.2013, E 12 425.492-1/2012) ergibt sich, dass gerade hinsichtlich Blutrache gem. der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Vorliegen einer sozialen Gruppe auszugehen sein kann. Damit ist jedoch lediglich ein Anknüpfungspunkt an die GFK gegeben, die eine Voraussetzung für eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bilden könnte. Hinzukommen müsste, dass diese Gruppe einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, welche der Staat nicht verhindern könne. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 22.08.2006, Zl 2006/01/0251) sprach der Asylgerichtshof (vgl. das Urteil des Asylgerichtshofes vom 04.06.2009, B8 261.618-2/2009) in folgender Weise aus: "Da der Beschwerdeführer behauptet, als Familienangehöriger des Mörders nunmehr von der Familie des Ermordeten bedroht zu werden, und das das Bundesasylamt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zu Grunde legte, ist eine geltend gemachte Bedrohungslage "Blutrache" anzunehmen und daher grundsätzlich ein Zusammenhang mit dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" in Betracht zu ziehen."

Die dazu vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde vermag entsprechende Erhebungen nicht zu ersetzen. Es ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass gegebenenfalls auch aus den Umständen der Befragung zu anderen Themenbereichen im konkreten Einzelfall Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit (konkret der mangelnden Glaubwürdigkeit) gezogen werde können. Dessen ungeachtet bedarf es aber entsprechender Ermittlungen und darauf beruhender Feststellungen, die entsprechend zu würdigen sind.

2.6. Da die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen keinen Glauben geschenkt hat, hat sie sich im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch insbesondere entsprechendes Nachfragen oder gegebenenfalls Ermittlungen vor Ort festgestellt. Im gesamten Verfahren wurde es unterlassen, nähere Erhebungen zur Bedrohung des Beschwerdeführers, durch die Familie des Mordopfers des Bruders des Beschwerdeführers vorzunehmen. Basierend auf den so zu erzielenden Ermittlungsergebnissen wäre festzustellen gewesen, ob es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um ein asylrelevantes Vorbringen handelt. Dieses Vorbringen wäre dann an Hand der entsprechend konkreten Ländersituation zu beurteilen und es wären entsprechende Feststellungen zu treffen bzw. zu begründen, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig erachtet wird.

Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr lediglich festgestellt:

"Letztlich kann auch davon ausgegangen werden, dass es Ihren Verwandten in Afghanistan auch möglich wäre, Ihnen finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen". Auf Grund welcher Ermittlungen die belangten Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer von den Verwandten in seiner Heimatregion unterstützt werden wird, bleibt unklar. Gerade auch vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers, in denen er gerade auch innerfamiliäre Probleme schilderte, hätte es konkreter auf den Beschwerdeführer bezogener, begründeter Feststellungen bedurft, welche Verwandte den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr unterstützten würden.

Dem Bescheid ist ferner ebenso wenig zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer seine Grundbedürfnisse decken kann, wie Ausführungen dazu, wie hoch seine finanziellen Mittel sein müssten, um sich in einem fremden Heimatgebiet eine Existenz zu schaffen, und ob die in Afghanistan lebende Familie in der Lage ist, diese Mittel dem Beschwerdeführer auch zur Verfügung zu stellen.

Die belangte Behörde hat insoweit keine konkreten Feststellungen getroffen, von welchen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr auszugehen ist (zum Erfordernis derartiger Feststellungen vgl. VfGH 13.3.2013, U 1006/12).

2.7. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Im vorliegenden Fall würde eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde (auch durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation) wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Auch unter dem Blickwinkel verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist dieses Vorgehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geboten, da der Sachverhalt von der belangten Behörde unzureichend ermittelt wurde.

2.8. Zusammengefasst bedarf es daher der dargestellten Ermittlungen, um beurteilen zu können, ob glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Angesichts des derzeitigen Ermittlungstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weitere Erhebungen um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.

Erst wenn begründet festgestellt wird, dass für den Beschwerdeführer die vom ihm behauptete asylrelevante Gefährdung nicht besteht, können die darauf aufbauenden Feststellungen getroffen werden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch in dieser Hinsicht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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