W208 1428029-1•BVwG W208 1428029-1
W208 1428029-1Tribunal administratif fédéral24 avr. 2014
Abwesenheit, alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Dauer, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W208 1428029-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2012, AZ 12 01.297-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I 100/2005 idgF abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.04.2015 erteilt.
III. Der Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger AFGHANISTANS, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 29.01.2012 am Bahnhof WIEN/MEIDLING von der Polizei einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und festgenommen. Bei seiner Festnahme führte er einen von der bulgarischen Botschaft in SOFIA am 04.01.2012 auf seinen Namen ausgestellten afghanischen Reisepass mit, in dem als Geburtsort XXXX und als Geburtsdatum der 21.03.1995 eingetragen war, weiters Fahrkarten öffentlicher Verkehrsmittel in GRIECHENLAND. Er stellte bei dieser Amtshandlung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Anfrage verlief negativ.
2. Bei der am 30.01.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass seine Muttersprache Farsi wäre er aber auch Dari spreche, sunnitischer Muslim sei und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Am 01.01.1374 (= 21.03.1995) wäre er in der Provinz XXXX, XXXX, XXXX geboren. Auf den Vorhalt er sehe älter als 17 Jahre alt aus, gab er an, sein Onkel mütterlicherseits, XXXX, bei dem er die letzten 7 Jahre nach dem Tod seiner Mutter aufgewachsen sei, habe ihm vor 5 Jahren sein Geburtsdatum gesagt. Als sein Onkel vor 2 Jahren verstorben sei, sei er alleine in den IRAN zu einem Bekannten der Familie namens XXXX gezogen und habe bei diesem die letzten 2 Jahre bis zu seiner Ausreise vor 3 Monaten gewohnt.
Er hätte 6 Jahre (von 7 bis 13) in XXXX eine Schule besucht, danach 2 Jahre in XXXX als Landwirt bei seinem Onkel XXXX gelebt und gearbeitet. Er sei ledig, seiner Eltern seien beide verstorben (sein Vater vor 10, seine Mutter vor 7 Jahren).
Zu seiner Fluchtgeschichte gab er im Wesentlichen folgendes an: Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise vor ca. 2 Jahren in seinem Heimatdorf XXXX gelebt. Danach habe er (von 3 Monate vor Ende 1389 [2010] bis zu seiner Ausreise vor ca. drei Monate [1390 = 2011/2012]), bei einem Bekannten seines Onkels mütterlicherseits namens XXXX, in TEHERAN im IRAN gelebt. Danach sei er über die TÜRKEI und GRIECHENLAND (wo er vom afghanischen Botschafter in BULGARIEN auch seinen Reisepass erhalten habe) über ihm unbekannte Länder in einem Container mit 10 anderen Personen mit dem Zug nach ÖSTERREICH gekommen. Irgendwann habe ein Unbekannter den Container geöffnet und sie seien dann von einem Schlepper mit dem Zug nach LINZ begleitet und von dort nach WIEN gereist, wo jeder seine Wege gegangen sei. Die Kosten für die Schleppung (11 Millionen Toman) habe er als Hilfsarbeiter (1 Jahr) auf Baustellen und (1 Jahr) als Wächter/Reinigungskraft in einem Privathaus in TEHERAN verdient. 1 Million Toman habe er sich von seinem Bekannten XXXX geborgt.
AFGHANISTAN habe er verlassen, weil sein Onkel XXXX 10 Tage vor seiner Flucht im Sommer von Taliban getötet worden sei. Sein Onkel sei sehr reich gewesen und die Taliban hätten geglaubt, dass er dessen Sohn sei und ihn deshalb gesucht. Sein Onkel hätte sonst keine Kinder. Der Onkel sei mit dem Auto auf dem Weg von XXXX nach XXXX im Dorf XXXX erschossen und anschließend seien das Auto und die Leiche angezündet worden. Ein dem BF unbekannter Viehzüchter hätte alles gesehen und über weitere Personen sei die Nachricht noch am selben Tag, ca. 2 Stunden danach, zu ihm gekommen.
2 Tage nach dessen Ermordung seien zwei Taliban zu ihnen nach Hause gekommen - er sei nicht zu Hause gewesen, weil er bei einem Nachbarn im selben Ort auf Besuch gewesen sei - und hätten die Frau seines Onkels nach ihm befragt, das Haus durchsucht und sie anschließend mit dem Gewehr niedergeschlagen. Die Taliban hätten ihn töten wollen, weil sie gedacht hätten, dass er der Sohn sei und das ganze Vermögen gewollt hätten. Die Männer seien in der Nacht (gegen 09:00) gekommen und hätten immer einen "Amama" (= Turban), deshalb hätte die Frau des Onkels gewusst, dass es Taliban seien. Er sei gleich am nächsten Tag in den IRAN geflüchtet. Von dort sei er nur deshalb weggegangen, weil er ein Schriftstück erhalten habe, dass er ausreisen müsse oder für drei Monate in Gefängnis müsse. Wenn er nach AFGHANISTAN zurückkehren müsste, würden ihn die Taliban töten, weil sie sein Vermögen wollten.
3. Aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der Altersangabe von 17 Jahren bzw. des Geburtsdatums 21.03.1995 wurde vom Bundesasylamt beabsichtigt ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung des Alters einzuholen und die diesbezügliche Ladung zur ärztlichen Untersuchung dem BF am 01.02.2012 übermittelt.
4. Am 15.02.2012, noch bevor es zur ärztlichen Untersuchung kam, gab der BF bekannt, dass er nicht am 21.03.1995, sondern am XXXX geboren und damit nicht minderjährig sei.
5. Am 02.07.2012 wurde der BF vom Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF korrigierte anfangs zwei missverständlich protokollierte Daten seines Polizeieinvernahmeprotokolls, er sei beim Tod seiner Mutter fünf und nicht sieben Jahre alt gewesen und er sei im Jahre 1388 (=2009) in den IRAN ausgereist und nicht 1389, sonst sei alles richtig protokolliert. Er erklärte sein anfangs falsch angegebenes Geburtsdatum damit, dass ihm der Schlepper dies so gesagt habe, der Reisepass sei deshalb auch falsch ausgestellt worden. Er habe sonst keine Dokumente, auch keine Taskira, er hätte lediglich zwei Zeugen, die seine Identität bezeugen könnten. Er sei gesund, wäre in seiner Heimat nicht politisch tätig gewesen, habe keiner bewaffneten Gruppierung angehört und auch bezüglich seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion nie Probleme gehabt. Er hätte bei seinem Onkel in einem Eigentumshaus mit der Frau seines Onkels gelebt, diese sei aber zu ihrem Bruder in ein anderes Dorf gezogen, sonstige Verwandte oder Familienmitglieder habe er keine, die seien alle verstorben. In seinem Heimatdorf würde er Agrarland (25 Jirib = 50.000 m²) und ein Haus besitzen. Er und sein Onkel hätten von den Grundstücken gelebt die andere für sie bewirschaftet hätten. Er wäre in die Schule gegangen und danach habe er 2 Jahre in der Landwirtschaft geholfen. Die letzten zwei Jahre habe er im IRAN als Maurer auf Baustellen gearbeitet. Zu seiner Fluchtgeschichte befragt gab er an:
"Im Sommer 1388 (2009) wurde mein Onkel mütterlicherseits getötet. Gegen 16:00 Uhr wurde sein Fahrzeug in Brand gesteckt. Von dem Vorfall haben die Nachbarn von Hirten erfahren. Wir sind zum Ort des Geschehens gefahren. Das war erst am nächsten Tag. Ich habe dann den Abend bei einem Nachbarn verbracht. Gegen 09:00 Uhr abends, am Tag nach dem Vorfall sind die Taliban zu unserem Haus gekommen. Sie haben die Gattin meines Onkels geschlagen. Nach ein oder zwei Stunden bin ich nach Hause gekommen und habe die Gattin meines Onkels weinend zu Hause vorgefunden. Die Nacht habe ich zu Hause verbracht. Ich versteckte mich an einem sicheren Ort (im Abstellraum) und bin um 04:00 Uhr morgens in die Stadt XXXX gefahren. Ich bin zu einem Nachbarn gefahren. Er organisierte mir auch den Schlepper. Ich reiste dann in den IRAN zu dem Bruder des Nachbarn. Das sind die Fluchtgründe. Die Taliban, also eigentlich die Nachbarn, man nennt sie halt so, waren deswegen da um mich zu töten, damit sie meinen Besitz an den Besitz meines Onkels kommen. Der Onkel ist, nach den Erzählungen des Hirten, vom Mörder der sich als Reisender ausgegeben hat, mit einem Gewehr getötet worden und das Auto in Brand gesetzt worden. Wir haben 2 Stunden danach davon erfahren, konnten aber weil es Nacht war erst am nächsten Tag hinfahren, um den Leichnam zu holen und ihn zu bestatten. In der nächsten Nacht gegen 21:00 Uhr, kamen die Taliban. Ich war bei den Nachbarn als sie kamen. Sie wollten mich töten und dann mein Grundstück bekommen. In unserem Distrikt kann jeder tun und lassen, war es möchte. Davor gab es keine Probleme, es ging uns finanziell gut, der Besitz meines Onkels gehörte ja auch mir. Meine Tante hat die zwei Männer an den Turbanen als Taliban erkannt, sie waren maskiert."
In der Folge wurde der BF dazu befragt, warum die Taliban davon ausgegangen seien, dass er der Sohn des Onkels sei, er gab dazu an, dass die Dorfbewohner zwar wussten, dass er nur der Neffe sei, es sich bei den Taliban aber um weiter entfernt wohnende Nachbarn des selben Dorfes handeln würde, die nur ihre Häuser im Dorf hätten, tags über in den Bergen leben und nur nachts in ihre Häuser ins Dorf kämen. Er wäre nach der Ermordung seines Onkels noch zwei Nächte im Dorf geblieben und dann drei bis vier Tage bzw. Nächte in XXXX gewesen vor seiner Ausreise. Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, er hätte AFGHANISTAN 10 Tage nach dessen Tod verlassen, führte er aus, er habe gesagt, dass er 10 Tage danach im IRAN angekommen sei. Auf den Vorhalt, warum er bis jetzt nicht angegeben habe, dass die Taliban auch das Haus durchsucht hätten, gab er an, dass es normal sei, dass man wenn man in ein Haus eindringt, sich auch umschaue und die Taliban Frauen schlagen, töten und das Haus in Brand stecken würden, wenn sie z.B. hinter dem Ehemann her seien. Er habe in der Erstbefragung nicht erwähnt, dass die Taliban auch hinter seinem Besitz her wären, weil er zu seinem Besitz nicht befragt worden sei und die Taliban ja eigentlich auch hinter dem Besitz des Onkels her gewesen wären. Dass die Taliban wussten, dass er Grundstücke besitze aber nicht, dass er nicht der Sohn des Onkels war, erkläre er damit, dass die Grundstücke nahe beieinander lägen und er schon seit seinem 10 Lebensjahr bei seinem Onkel gelebt habe.
Befragt warum er nicht seine Grundstücke verkauft habe und woanders in AFGHANISTAN versucht habe sich seinen Problemen zu entziehen und eine neue Existenz aufzubauen, gab er an, es hätte für ihn damals zwar die Möglichkeit gegeben, aber die Taliban hätten ihn überall gefunden. Er habe die Grundstücke nicht verkauft, weil ihm das in zwei Nächten nicht möglich gewesen sei.
Zu den vorgehalten Länderfeststellungen gab der BF keine Stellungnahme ab. Zu seinem Leben in ÖSTERREICH gab er an, dass er derzeit vom Staat versorgt werde, keine Kurse absolviert oder sozialen Bindungen in ÖSTEREICH habe, außer zu anderen Asylwerbern, und hier auch über kein Eigentum verfüge.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 03.07.2012, AZ 12 01.297-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach AFGHANISTAN ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei, eine Bedrohung sei nicht glaubhaft. Die Schilderung des Bedrohungsszenarios sei vage, detailarm und oberflächlich gewesen. Aufgefallen sei insbesondere, dass das der BF zuerst immer nur vom Vermögen des Onkels gesprochen und erst später sein eigenes Vermögen erwähnt habe, dass der BF die Nachbarn als Taliban bezeichnet habe die im Dorf leben würden, aber einerseits nicht gewusst hätten, dass er nicht der Sohn seines Onkels sei, andererseits aber, dass er selbst Grundstücke besitze. Er habe weiters bei der Erstbefragung angegeben 10 Tage nach der Ermordung des Onkels das Land verlassen zu haben, danach jedoch gesagt, dass sie am Tag nach der Drohung der Taliban und zwei Tage nach der Ermordung AFGHANISTAN verlassen hätten. Die Rechtfertigung in der zweiten Einvernahme, dass er gesagt hätte er sei 10 Tage danach im IRAN angekommen sei falsch, weil der BF sogar am Beginn der Einvernahme nach Berichtigung zweier Missverständnisse im Protokoll angegeben hätte, dass sonst alles stimme. Ebenso sei das plötzliche Interesse der Taliban an Besitz des BF nicht nachvollziehbar, da es zuvor keine Probleme gegeben habe.
Aufgrund familiärer Anknüpfungspunkte in der Heimat (seine Tante befände sich dort, er habe Haus und Grundstücke, dass er sonst überhaupt keine Verwandten habe sei aufgrund der traditionellen Großfamilien unglaubwürdig), seines Gesundheitszustandes sowie seiner 2 Jahre Berufserfahrung in der Landwirtschaft, könne er arbeiten und würde in keine finanziell oder wirtschaftlich ausweglose Lage geraten. Er könne sich daher in KABUL, MAZAR-E SHARIF, JALALABAD oder XXXX ansiedeln. Die Lage in AFGHANISTAN sei zwar nicht stabil, aber dennoch nicht so, dass praktisch jeder ohne Unterschied betroffen wäre, von einer exzeptionelle Gefährdungslage ihn betreffend könne nicht ausgegangen werden. Er habe keine familiären oder sonstigen nach Art. 8 EMRK schützenwerte Interessen in ÖSTERREICH, sodass den Interessen eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesen die höhere Bedeutung zukommen würden.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 16.07.2012 Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 28.07.2012 (eingelangt am 21.07.2012), dem AsylGH zur Entscheidung vorgelegt.
Inhaltlich wurde in der Beschwerde nach Wiederholung des Fluchtgrundes ("...Taliban wollten unseren Besitz und haben meinen Onkel ermordet ...") ausgeführt, dass aufgrund der Ereignisse sehr wohl eine begründete Furcht vor Tötung vorliegen würde. Er habe sein Glaubwürdigkeit unter Beweis gestellt indem sein falsches Geburtsdatum korrigiert und angegeben habe, dass ihm der Schlepper zur Falschangabe geraten habe. Er habe auch Beweismittel vorgelegt (gemeint vmtl. der Reisepass) und sei dadurch seine Mitwirkungspflicht nachgekommen, seine nachträglichen Korrekturen seien erfolgt, um der Behörde seine Erlebnisse näher zu bringen und würde ihm falsch ausgelegt. Er beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Gericht, um dies glaubhaft machen zu können. Zur Sicherheitslage führte er aus, dass die Behörde zu Unrecht den Eindruck erwecke, dass keine ernsthaften Bedrohungen in AFGHANISTAN mehr vorliegen würden und zitierte in der Folge mehrere Berichte zur Sicherheitslage, verschiedener Organisationen. Die Sicherheitslage sei generell angespannt und er sei darüber hinaus bereits ins "Augenmerk" der Taliban geraten. Es werde daher beantragt ihm den Status des Asylberechtigten, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen, weil er bei einer Abschiebung in eine aussichtslose Lage geraten würde. Beigefügt war der Beschwerde eine halbseitig handschriftliche Ausführung die allerdings keine über den ohnehin schon angegeben Sachverhalt keine neuen Anhaltspunkte enthielt.
8. In der vor dem BVwG durchgeführten Verhandlung am 22.04.2014 im Beisein einer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari gab der BF im Wesentlichen folgendes an:
Er sei bis zu seiner Ausreise, im von XXXX ca. 40 km entfernten Dorf XXXX (=Dorf) XXXX (= Unterdorf) XXXX, bei seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Frau wohnhaft gewesen, weil, als er fünf Jahre alt gewesen sei, seine Muttern und als er zehn war, sein Vater gestorben sei. Sein Onkel habe selbst keine Kinder gehabt und habe ihn wie einen Sohn aufgezogen. Er habe im Dorf XXXX in die Schule gehen können, 6 Klassen abgeschlossen und habe in der 7. Klasse mit 14 Jahren - warum wisse er nicht mehr - die Schule verlassen und danach 2 Jahre in der Landwirtschaft des Onkels mitgearbeitet (Weizenernte; Feldbewässerung). Darauf hingewiesen, dass er in der Einvernahme vor dem BAA angegeben habe, er und sein Onkel hätten von den Grundstücken gelebt, die andere für sie bewirtschaftet hätten, führte er aus, dass ihm bei der Einvernahme ein Fehler unterlaufen sein könnte.
In ÖSTERREICH habe er keine Verwandten, engagiere sich aber in der Kirche, wo er am Sonntag Ministrant sei und bei Begräbnissen ehrenamtliche helfe und die Messe besuche (dazu wurde auch eine Bestätigung vom Prior des Stiftes XXXX vorgelegt). Er mache auch mehrfach in der Woche Deutschkurse (auch hierzu wurden Bestätigungen und ein Empfehlungsschreiben seiner Deutschlehrerin vorgelegt, die auch anführt, dass er den Hauptschulabschluss machen wolle). Auf Frage des Richters - nach dem Ersuchen nicht zu übersetzen - konnte er in deutscher Sprache, sagen, dass ihm das Essen in ÖSTERREICH zwar schmecke, er aber lieber alles selber koche (Reis, Kartoffel, Huhn). In seiner Freizeit gehe er alleine laufen er sei gesund und nehme keine Medizin.
Er habe in den vorhergehenden Einvernahmen die Wahrheit gesagt, er wisse aber nicht ob dort Fehler passiert seien, die Dolmetscher habe er verstanden, die Niederschriften seien auch rückübersetzt worden.
Zu den Gründen seiner Flucht befragt gab er an, er habe im Jahr 1388 (=2009) im Sommer von einer namentlich genannten Person, die dies wiederum von einem Hirten gehört habe, etwa zwei Stunden nachdem Vorfall erfahren, dass sein Onkel am Heimweg von XXXX (gegen 16.00 Uhr) im Dorf XXXX erschossen und in seinem Auto angezündet worden sei. Das Dorf sei etwa 6 - 7 Autominuten von seinem Unterdorf XXXX entfernt.
Da es schon finster geworden wäre, seien er und 10 - 15 Nachbarn, erst am nächsten Tag an den Ort des Geschehens gefahren. Sie hätten das in einem Minibus getan, auch seine Tante sei dabei gewesen. Der Anblick sei für ihn schwer zu ertragen gewesen. Die Leiche sei stark verbrannt gewesen, nur einige Knochen hätten gesammelt werden können, ihm sei es nicht gut gegangen, er habe nicht viel mitbekommen, er sei 16 Jahre alt gewesen. Auch auf Nachfrage hinsichtlich Details der Leichenbergung, konnte der BF keine Auskunft geben, er habe die ganze Zeit nur geweint, es sei ihm nichts Besonderes (etwa der Geruch) in Erinnerung geblieben. Er glaube, dass sie dann zurückgefahren seien, kurz in der Moschee gewesen wären und dann gegen Mittag die Überreste begraben hätten. Er sei dann alleine nach Hause gegangen (Anmerkung: Dolmetscherin bestätigt, dass Frauen beim Begräbnis normalerweise nicht mehr anwesend sind.).
Am Abend sei er, weil es der Ehefrau des Onkels und ihm nicht gut gegangen sei, von einem Nachbarn abgeholt worden, die Ehefrau des Onkels sei alleine zuhause geblieben. Als er nachhause gekommen sei, habe diese ihm erzählt, dass zwei Taliban zwei Stunde vorher, (gegen 09:00 Uhr) dagewesen wären, sie geschlagen und das Haus nach ihm durchsucht hätten.
Auf die Frage, warum die Frau des Onkels alleine zuhause gewesen sei, führte er aus, dass nach dem Friedhof jeder zu sich nach Hause ginge und die Trauerfeier mit Essen, erst am nächsten Tag stattfinde.
Auf die Frage, warum die Ehefrau des Onkels ihn nicht gleich nach dem Vorfall mit den Taliban geholt habe, obwohl sie nicht verletzt worden sei, erklärte er, dass in AFGHANISTAN Frauen das Haus nachts nicht verlassen dürften und sie außerdem nicht gewusst habe, bei welchem Nachbarn er gewesen sei. Dieser habe an die Tür geklopft, er habe der Ehefrau des Onkels erzählt, dass er weggehe und sie habe nicht gefragt, weil es ihr nicht gut gegangen sei.
Er habe sich dann bis 04:00 Uhr früh in der Abstellkammer versteckt, weil er Angst gehabt habe. Dort habe er nicht geschlafen, sondern nachgedacht und sei zum Schluss gekommen, dass er weggehen müsse. Er sei dann gegangen, ohne sich zu verabschieden oder irgendetwas mitzunehmen, weil die Frau seines Onkels am Vortag zu ihm gesagt habe, er müsse selbst entscheiden, was für ihn gut sei.
Befragt, warum er sich nicht bei einem Nachbarn versteckt habe und schon um 04:00 Uhr gegangen sei, gab er an, dass er ein sicheres Versteck gehabt habe, ab dieser Uhrzeit Autos mit denen man mitfahren könne nach XXXX fahren würden und die Taliban ja nicht gewusst hätten, dass er weggehen werde. In XXXX sei er zum ihm bekannten Nachbarn, der dort ein Haus habe und mehrmals zwischen dem IRAN und AFGHANISTAN hin- und herfahre gegangen, der ihm einen Schlepper organisiert habe. Ob sich dieser dzt. in XXXX aufhalte oder im IRAN wisse er nicht.
Auf Vorhalt, er habe bei der Einvernahme vor dem BAA gesagt, dass die Taliban Nachbarn seien die in einem weiter entfernten Dorf wohnen würden und in der Nacht von den Bergen ins Dorf kommen würden, gab er an, dass die Dorfbewohner immer gesagt hätten, dass die Taliban Einheimische seien, die aus der Umgebung stammen müssten und in der Nacht kämen, um in den kleinen Dörfern die Leute zu bedrohen.
Die Taliban hätten es auf den Besitz des Onkels abgesehen, der nach dessen Tod ihm als seinem "Sohn" (sein Onkel habe selber keine Kinder gehabt) gehört habe, die Frau des Onkels hätte nur wenig bekommen. Die Taliban würden sich immer reiche Personen mit vielen Grundstücken aussuchen. Der Onkel sei der erste im Dorf gewesen, der von den Taliban getötet worden wäre, er wäre auch Vorsteher in seinem Unterdorf gewesen. Die Taliban könnten auch tagsüber kommen und beliebige Personen töten. Sie würden sich den Grundbesitz aneignen, entweder verkaufen oder zu einem späteren Zeitpunkt selbst nützen, wenn er als "Sohn" nicht mehr da wäre, sei es für sie leicht, sich den Besitz anzueignen. Da er keinen Kontakt mit der Frau des Onkels habe, wisse er nicht, ob das auch passiert sei.
Gefragt, ob der dem Gericht die Ruflisten in seinem Mobiltelefon offenlegen würde, damit dieses an Hand der Vorwahlnummer erkennen könne, ob er tatsächlich keinen Kontakt nach AFGHANISTAN habe, willigte er ein. Das Gericht stellte fest, dass keine Nummern mit afghanischer Vorwahl gespeichert sind.
Gefragt, wie er seine Reise finanziert habe, ohne Geld mitzunehmen, gab er an von seinem Dorf nach XXXX, sei er unentgeltlich mitgenommen worden. Die Reise in den IRAN habe sein Nachbar finanziert, der ihm IRAN und in XXXX gelebt habe und für dessen Bruder er im IRAN gearbeitet habe. Er habe für diesen 2 Jahre als Gipser und Maler gearbeitet.
Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragungen davor gesagt habe, er habe 1 Jahr auf Baustellen und 1 Jahr als Wächter in einem Privathaushalt in TEHERAN gearbeitet, gab er an er habe 1 Jahr als Lehrling mit dem Bruder des Nachbarn im IRAN gearbeitet (er habe dort das Gipsen gelernt) und dieser habe für einen IRANER gearbeitet. Sein direkter Arbeitgeber, sei der Bruder seines Nachbarn gewesen. Es könne sein, dass bei der Einvernahme ein Fehler unterlaufen sei. Er habe selbst 10 Millionen Toman für die Reise gehabt und 1 Million habe ihm der Bruder des Nachbarn bezahlt.
Auf Vorhalt der mit der Ladung versandten Länderfeststellungen, wonach es in der Provinz XXXX zwar zu einem Anstieg der Sicherheitsvorfälle gekommen sei, diese Provinz aber dennoch zu den sichersten und wirtschaftlich gut entwickeltsten gehöre, führte der BF an, er habe dort niemanden mehr, er wisse nicht einmal, ob die Ehefrau seines Onkels tatsächlich zu deren Bruder gegangen oder ob sie noch am Leben sei. Er habe niemanden der in unterstütze und er wisse auch nicht, was mit seinen Grundstücken passiert wäre.
Die Vertreterin des BF führte aus:
"In Bezug auf die vermeintlichen Widersprüchlichkeiten zwischen der polizeilichen Einvernahme und der Einvernahme beim BAA wird auf das Erkenntnis des VfGH U 98/12 vom 27.06.2012 verwiesen, wonach der Zweck der Erstbefragung zur Ermittlung der Identität und Reiseroute diene und nicht eine Befragung bezüglich der näheren Fluchtgründe darstellt. Dementsprechend müssen diese auch gewürdigt werden. Des Weiteren wird in diesem Sinne auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zahl: B11 429.503, vom 13.09.2013 verwiesen, wo diesem Erkenntnis in der Beweiswürdigung Rechnung getragen wurde.
Zur vorläufigen Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes:
Die Sicherheitslage in AFGHANISTAN ist, wie dieser Annahme zu entnehmen ist, äußerst volatil und unstabil. Gerade 2013 stiegen die Zahlen der zivilen Opfer erneut auf das hohe Maß des Jahres 2011 an.
Der Konflikt greift nun auch auf Provinzen über, die bislang als die stabilsten galten, siehe Seite 3. In der Herkunftsprovinz des BF ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um 72% in die Höhe geschnellt (S. 67). In den Grenzprovinzen wie XXXX konnte des Weiteren beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen. Erst kürzlich kamen zum Beispiel 3 Menschen bei einem Bombenanschlag auf einem Markt ums Leben (BE.Euronews.com/2014/04/08/AFGHANISTAN-Tote-Bei-Bombenanschlaegen vom 08.04.2014, abgerufen am 21.04.2014).
Zu den konkreten Problemen des BF mit den Taliban auf Grund der Stellung und des Reichtums seines Onkels mütterlicherseits, lässt sich der vorläufigen Sachverhaltsannahme kaum etwas entnehmen, lediglich beim Punkt Risiko-Gruppen findet sich in der Aufzählung aus den UNHCR-Richtlinien die Gruppe der "Familienangehörigen von Geschäftsleuten und anderen wohlhabenden Personen", unter welche auch der BF fallen würde.
Der BF wäre ferner bei einer hypothetischen Rückkehr folgender Situation und folgenden Risiken ausgesetzt:
Der BF stammt aus einem kleinen Dorf, in welchem er bis zu seiner Ausreise ausschließlich gelebt hat. Der BF kann lediglich eine Schulbildung bis zur 6. Klasse aufweisen und besitzt darüber hinaus keine weiterführende Schul- oder Berufsausbildung. Er hat lediglich in der familieneigenen Landwirtschaft mitgeholfen und ist somit eine ungelernte Arbeitskraft.
Er ist mit den Verhältnissen einer Großstadt und dem dortigen Arbeitsmarkt völlig unerfahren und nach vierjähriger Abwesenheit ohne familiäres oder soziales Netz, dort auch nicht eingliederbar.
Dem gegenüber hat sich der BF in Österreich gut integriert, lernt Deutsch und hilft sogar in der katholischen Kirche aus. In AFGHANISTAN lebt nur noch die Frau des Onkels mütterlicherseits. Bei ihr handelt es sich einerseits nicht um eine Blutsverwandte, andererseits, um einen in der Judikatur des Asylgerichtshofes sogenannten "nicht etablierten Haushalt" (siehe Erkenntnis Asylgerichtshof, C2 412.770, vom 08.08.2012). Ihr genauer Aufenthaltsort ist außerdem unbekannt.
Was mit dem Land und dem Haus passiert ist, kann der BF nach nunmehr vierjähriger Abwesenheit nicht sagen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es für den BF bei einer Rückkehr noch verfügbar wäre.
In Ermangelung jeglichen sozialen Netzes oder wirtschaftlichen Rückhalts wäre der BF bei einer Rückkehr nicht in der Lage, seine Existenz zu sichern. Er wäre unterstandslos und hilflos.
Unter den derzeit in AFGHANISTAN herrschenden Bedingungen wäre ein menschenwürdiges Leben für den BF in seinem konkreten Fall nicht möglich. Verwiesen wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungerichts, W114 1426836 vom 05.03.2014 und das darin abgegebene SV-Gutachten, wonach nicht einmal eine Ansiedelung in der Hauptstadt Kabul - unter ähnlichen Bedingungen wie im vorliegenden Fall - möglich wäre, ohne die Existenz und das Leben des BF zu gefährden und aus diesem Grund der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde. Dieser sollte in eventu auch im vorliegenden Fall gewährt werden."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren XXXX, gehört der Volksgruppe der Tadschicken an, ist sunnitischer Moslem und spricht Dari (Muttersprache) und Farsi. Er hat beinahe 7. Jahre die Grundschule besucht (die 7. Klasse hat er abgebrochen) und kann schreiben und lesen. Er lebte bis Sommer 2009 gemeinsam mit seinem Onkel und dessen Frau, in einem Haus vom Ertrag der landwirtschaftlichen Grundstücke von 25 Jirib (= 50.000 m²), wo er die letzten 2 Jahre vor seiner Flucht auch in der Landwirtschaft mitgearbeitet hat.
Sein Onkel mütterlicherseits, des selbst keine Kinder hatte, hat ihn ab seinem zehnten Lebensjahr aufgenommen, nachdem dessen Eltern gestorben waren und ihn wie einen eigenen Sohn großgezogen.
Seine Heimatdorf in der Provinz XXXX, 40 km entfernt von der Stadt XXXX, hat der BF im Sommer 2009 verlassen, nachdem sein Onkel ermordet wurde. Er lebt danach im IRAN bei einem Bekannten eines Nachbarn und arbeitete dort als Maler u. Spachtler bis zu seiner Ausreise nach ÖSTERREICH 2011.
Der BF ist weder im Heimatland noch in ÖSTERREICH vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Dass er als sechzehnjähriger Junge durch unbekannte Nachbarn (die er als Taliban bezeichnet) von seinen Grundstücken im Ausmaß von 50.000 m² durch Todesdrohungen vertrieben worden ist, ist zwar glaubhaft, weil er damals nach dem Tod des Onkels nicht mehr in der Lage gewesen ist, sich zu verteidigen und die Durchsetzung seiner Rechte durch den Staat nicht erwarten konnte. Die Verteibung ist aber aus reiner Habgier erfolgt und nicht aus politischen oder sonstigen asylrelevanten Gründen.
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem denoch ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), weil trotz der Tatsache, dass er gesund und arbeitsfähig, mit maßgelblicher Wahrscheinlichkeit anzunehemen ist, dass der BF im Herkunftsstaat nicht in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und er daher in eine hoffnungslose und existenzbedrohende Lage kommen würde. Er verfügt zwar über eine mehrjährige Schulbildung, kann lesen und schreiben sowie über Berufserfahrung in der Landwirtschaft bzw. als Maler und Spachtler, hat aber in seiner Heimatprovinz als Vollwaise, dessen letzte Bezugspersonen ermordet bzw. unbekannten Aufenthaltes sind über keinerlei soziales Netzwerk oder finanzielle Mittel. Dass er sein Haus und seine Grundstücke nach vier Jahren Abwesenheit noch zurückerhalten kann ist angesichts der weit verbreitetne Korruption und den schwachen staatlichen Durchsetzungsmechanismen, nicht wahrscheinlich. Es besteht daher ein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat unter dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Bedingungen leben müsste oder allenfalls sogar von den nunmehrigen Besitzern seines Hab und Gutes getötet würde.
Der BF hat zwar in ÖSTERREICH keine Familienangehörigen oder Verwandten ist aber in seiner Gemeinde soweit integriert, dass er in der Kirche sogar als Messdiener tägig ist. Der BF besucht in ÖSTERREICH mehrere Deutschkurse und hat, betrachtet man die relativ kurze Zeit in ÖSTERREICH, bereits beachtenswerte Deutschkenntnisse erworben, welche einer seine Lehrerinnen veranlasste ein entsprechendes Empfehlungsschreiben zu verfassen. Einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit geht er dzt. zwar nicht nach, nach entsprechender Ausbildung ist diese Möglichkeit aber durchaus gegeben, zumal er bereits als Spachtler und Maler gearbeitet hat, was handwerkliche Tätigkeiten sind, die auch in ÖSTERREICH nachgefragt werden.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
AFGHANISTAN ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - AFGHANISTAN, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN vom Januar 2014, S.
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird AFGHANISTAN als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: AFGHANISTAN: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in AFGHANISTAN - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [AFGHANISTAN Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in AFGHANISTAN 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich AFGHANISTAN in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen AFGHANISTAN.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN vom 4. Juni 2013, S. 4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in AFGHANISTAN von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung AFGHANISTANs betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im AFGHANISTAN-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in AFGHANISTAN vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "AFGHANISTAN: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in AFGHANISTAN" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, AFGHANISTAN vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in AFGHANISTAN auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in AFGHANISTAN beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf KABUL oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an AFGHANISTANs Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von AFGHANISTAN, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum KABUL eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen AFGHANISTAN und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage in XXXX
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und XXXX erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Stadt XXXX liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte AFGHANISTANs angesehen.
(The Guardian: "AFGHANISTAN: Taliban attack US consulate in XXXX with suicide bomb, gunfire", vom 13. September 2013)
XXXX galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der bestentwickelten und reichsten Provinzen AFGHANISTANs ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.
(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in AFGHANISTAN", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from AFGHANISTAN", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "XXXX attack: AFGHANISTAN Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.
(ANSO, AFGHANISTAN NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in AFGHANISTAN. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in AFGHANISTAN erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in AFGHANISTAN festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in AFGHANISTAN, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In AFGHANISTAN", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of AFGHANISTAN:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In AFGHANISTAN" vom 3. Juli 2013)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In KABUL und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Die meisten dieser Medien können sich nicht selbst finanzieren und sind daher auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf die Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wach-sende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist da-her eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 9)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in AFGHANISTAN grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion AFGHANISTANS (Artikel 2 der Verfassung). Die von AFGHANISTAN ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in AFGHANISTAN daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in AFGHANISTAN vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 9f)
Tadschiken
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in AFGHANISTAN. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz KABUL, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt KABUL eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in AFGHANISTAN; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in KABUL 5 bis 6 Hazara getötet.
Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in AFGHANISTAN seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde.
Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in AFGHANISTAN stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und KABUL), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner NORTWESTAFGHANISTANS, insbesondere der Flussoase von XXXX, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in NORDAFGHANISTAN siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen AFGHANISTAN, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt KABUL sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in AFGHANISTAN dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in KABUL Gewalt ausbrach.
Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in KABUL im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in AFGHANISTAN bisher weitgehend abgewendet werden konnten.
Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in AFGHANISTAN. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenüber steht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in KABUL, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in AFGHANISTAN in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 11)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Die Fähigkeit AFGHANISTANS, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in AFGHANISTAN wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in AFGHANISTAN. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in AFGHANISTAN: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"AFGHANISTAN: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011).
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in AFGHANISTAN" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und sind für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ausreichend.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt (BAA) und in der Beschwerde sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
Den BF trifft einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG, und andererseits werden weitere Erhebungen weder seitens des BVwG im konkreten Fall als erheblich angesehen, noch wurden sie vom BF als erheblich glaubhaft gemacht.
Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus AFGHANISTAN stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde bzw. der Verhandlung getroffenen Aussagen.
Wie sich aus der Erstbefragung (30.01.2012) und der Einvernahme vor dem BAA (02.07.2012) ergibt, ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage war, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen. Die vom BAA aufgezeigten Widersprüche konnte der BF in der Verhandlung glaubhaft ausräumen, zumal nicht außer Acht gelassen werden, darf, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt erst 16 Jahre alt war. Dass er zur Bergung der verkohlten Leiche 2009 keine detaillierten Angaben machen konnte, ist vor diesem Hintergrund ebenso verständlich, wie dass er nach dem Tod seiner Hauptbezugsperson, konfrontiert mit den Drohungen und der wenig hilfreichen Aussage der Frau seines Onkels, er solle selbst entscheiden was gut für ihn sei, Hals über Kopf, um vier Uhr früh aufbrach - ohne etwas mitzunehmen - um sein Heil in der Flucht zu einem Bekannten, von dem er wusste, dass er regelmäßig in den IRAN fährt, zu suchen.
Die Betrachtung des Vermögens des Onkels als sein eigens, sowie die Bezeichnung der Taliban als Nachbarn ist nachvollziehbar, wenn man davon ausgeht, dass erwiesen ist, dass die Taliban ihre Kämpfer aus der regionalen Bevölkerung rekrutieren, die sich tagsüber als normale Bürger tarnen und nachts jede sich bietende Möglichkeit nutzen um illegale Einnahmequellen für ihren Kampf zu lukriieren, wozu nach den UNHCR-Richtlinie vom 06.08.2013, HCR/EG/AFG/13/01, Seite 80 auch die Erpressung und Einschüchterung von wohlhabenderen Personen und deren Familienmitglieder zählen. Grundstücke können mit Hilfe korrupter Regierungsangehöriger veräußert oder für den illegalen Anbau von Schlafmohn verwendet werden, sodass es als glaubhaft erachtet wird, dass der Onkel entweder von vornherein mit dieser Absicht getötet wurde, an diese Grundstücke zu gelangen oder erpresst werden sollte und im Zuge dessen erschossen wurde. Dass ein sechzehnjähriger Bursche derartigen Aktivitäten - angesichts der justiziellen und sonstigen Rahmenbedingungen in AFGHANISTAN - nichts entgegenzusetzen hatte und als letztes Hindernis aus dem Weg geräumt werden sollte, ist glaubhaft.
Zu dem vom BAA konkret in der Begründung angesprochenem Faktum, dass er in der Ersteinvernahme nur vom Vermögen des Onkels und nicht von seinem eigenen gesprochen habe, ist anzumerken, dass dies auf Grund des Faktums, dass der BF auch den Großteil des Vermögens des Onkels geerbt hätte, als für die Entscheidung unwesentlich betrachtet werden kann. Ebenso verhält es sich damit, ob die Taliban nun angenommen haben, dass er dessen leiblicher Sohn sei oder nicht. Was die Taliban angenommen haben oder nicht, konnte der BF gar nicht wissen bzw. habe diese ihm durch den Besuch in seinem Wohnhaus derart Angst eingejagt, dass er seine sicheres Erbe einer Flucht vorzog.
Die Aussage er habe 10 Tage nach der Ermordung AFGHANISTAN verlassen (bei der Ersteinvernahme) bzw. er sei nach 10 Tagen im IRAN angekommen (Einvernahme BAA Verhandlung vor dem BVwG) ist kein Widerspruch, weil es letztlich keine Rolle spielt, ob er sagt er hätte 10 Tage nach dem Tod AFGHANISTAN "verlassen" oder er sei 10 Tage danach im IRAN "angekommen." Mit dem Grenzübertritt 10 Tage danach ist beides erfüllt. Das er bei der Erstbefragung vor der Polizei einmal gesagt hat bzw. es so protokolliert wurde, dass er 2 Tage danach AFGHANISTAN verlassen habe und tatsächlich aber 2 Tage danach sein Heimatdorf verlassen hat, kann durchaus auf einem Missverständnis beruhen, dass er bei seinen Korrekturen zu Beginn der eigentlichen Befragung zu den Fluchtgründen beim BAA übersehen hat. Letztlich ist es nur ein einziges für die Entscheidung unwesentliches Detail, das nicht geeignet ist die gesamte Fluchtgeschichte als unwahrscheinlich und nicht glaubhaft abzutun. Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass er von den damals vernehmenden Beamten der Polizei nicht auf diesen Widerspruch angesprochen wurde und diese ihn ebenfalls übersehen haben dürften.
Die falsche Altersangabe ist, wie der BF angeführt hat, aufgrund von Beratungen durch den Schlepper erfolgt und hat der BF noch bevor Kosten für eine medizinisches Gutachten angefallen sind dieses aus eigenem korrigiert, dies deutet darauf hin, dass er grundsätzlich ehrlich und damit glaubwürdig ist.
Die Angaben des BF zum Kern seines Fluchtvorbringens - der begründeten Furcht vor Verfolgung und Tötung, durch die von ihm als Taliban bezeichneten Personen, die an seine Grundstücke kommen wollten - folgen im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich konsistent und sind im Wesentlichen glaubhaft.
Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des BAA, der BF hätte Familienanschluss in der Provinz XXXX bzw. wäre unglaubwürding, dass er sonst keine Verwandten habe, und selbst wenn dass der Fall wäre, nach KABUL, MAZAR-E SHARIF oder JALALABAD gehen könne, wo er doch ausdrücklich angegeben hat, in seinem Heimatstaat niemanden mehr zu haben und nicht einmal wisse, ob die Frau seines Onkels noch am Leben sei bzw. wo sich diese befinde. Er verfügt auch nicht über die notwendigen finanziellen Mittel sich ohne Unterstützungsmöglichkeiten irgendwo anzusiedeln, weil davon auszugehen ist, dass nach 4 Jahren Abwesenheit, seine Grundstücke längst andere Besitzer haben. In Anbetracht der großen Relevanz dieser Umstände für die Beurteilung, ob eine Zurückschiebung des BF in seinen Heimatstaat rechtens ist, hat die belangte Behörde hierzu Feststellungen als reine Mutmaßungen ohne jegliche Beweismittel getroffen. Damit hat sie die Grenzen der Zulässigkeit von Feststellungen auf Grund der aufgenommenen Beweise aber überschritten. Hätte die belangte Behörde die Vermutung, es würden sich weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Afghanistan aufhalten bzw. seine Grundstücke wären für ihn noch verfügbar, hätte sie dazu weitere Ermittlungen durchführen müssen. Für das BVwG ist auf Grund der Aussagen des BF und des persönlichen Eindruckes, den dieser bei der Verhandlung gemacht hat, vielmehr erwiesen, dass er über keine Familie im Heimatstaat mehr verfügt, da sich dafür weder Anhaltspunkte ergaben noch Zweifel an seiner Aussage bestehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ÖSTERREICH einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, nicht gegeben, weil es dem BF - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, diesbezügliche Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Er verfügt insbesondere auch über keine Familie (soziale Gruppe) mehr, aufgrund deren Zugehörigkeit er verfolgt werden könnte. Das Begehren seiner Verfolger richtete sich ausschließlich gegen seinen Besitz, den diese sich inzwischen - mit hoher Wahrscheinlichkeit - ohnehin angeeignet haben.
Aus der allgemeinen Lage in AFGHANISTAN lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen war.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582).
Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zwar nicht mehr um einen minderjährigen, dennoch jungen, afghanischen Staatsangehörigen, welcher nach seiner Ausreise aus AFGHANISTAN, mit 16 Jahren im Sommer 2009, zwei Jahre im IRAN gelebt hat und zu seinem Heimatstaat keine Bezugspunkte mehr aufweist. Er hat dort weder familiäre Anknüpfungspunkte, noch ein Vermögen, noch eine sonstige Existenzgrundlage. Die belangte Behörde hat nicht nur die Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ausreise völlig außer Acht gelassen, sondern hat auch den Umstand der fehlenden familiären Beziehungen des BF zu Personen in seinem Heimatstaat zu wenig berücksichtigt.
Eine Rückkehr in seinen Herkunftsort scheidet mangels familiärem Anschluss zur Gänze aus. Als interne Fluchtalternative könnten allenfalls andere große Städte in AFGHANISTAN in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet, vor allem für die Nacht, zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in den von BAA angeführten Städten weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage unwahrscheinlich.
Daran ändert auch die Begründung der belangten Behörde nichts, der BF sei jung und gesund und habe Berufserfahrung, weil das Bestehen eines familiären oder sonstigen Netzwerkes des BF in diesen Städten, nicht festgestellt wurde (vgl. VfGH 24.02.2014, U2112/2012-9). Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom BVwG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des EGMR und die ergangenen Entscheidungen des VfGH vom 20.02.2014; U 1403/2013-17 und vom 24.02.2014, U 2112/2019-9 zur Wichtigkeit familiärer Anknüpfungspunkte und Chancen einer Erwerbstätigkeit), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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