W206 1436113-1•BVwG W206 1436113-1
W206 1436113-1Tribunal administratif fédéral24 avr. 2014
aktuelle Gefahr, mangelnde Asylrelevanz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl.1114.092-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Asylgesetz) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 22.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in Mogadischu, Somalia, geboren worden zu sein und ihre Heimat im Juni 2011 verlassen zu haben. Bezüglich ihres Fluchtweges führte sie aus, von Syrien in die Türkei gelangt und von dort schlepperunterstützt nach Griechenland gereist zu sein, wo sie von der dortigen Polizei aufgegriffen worden sei. Sie habe sich bis vor kurzem in Athen bei somalischen Landsleuten aufgehalten. Zu ihren Fluchtgründen hielt die nunmehrige Beschwerdeführerin fest, dass ihr Vater und ihr Bruder von Al Shabaab getötet worden wären und sie selbst während ihrer Schwangerschaft entführt worden sei. Während ihrer sechsmonatigen Anhaltung sei sie gefoltert worden und habe sich schließlich zur Flucht entschlossen.
3. Am 05.01.2012 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Sie korrigierte ihre bisherigen Angaben dahingehend, dass ihr Vater im Jahr 2006 und nicht wie im Erstbefragungsprotokoll angegeben, 2011 ermordet worden sei. Sie selbst sei niemals entführt worden, außerdem habe man sie nicht in Somalia, sondern im Jemen festgehalten. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt und führte dazu zusammengefasst aus, in einem näher bezeichneten Bezirks Mogadischus aufgewachsen zu sein und keine Schulbildung genossen zu haben. Sie habe lediglich die Koranschule besucht und mit 16 Jahren geheiratet. Zwei ihrer Brüder und ihr Vater seien ermordet worden, ein weiterer Bruder sei bei einem Anschlag ums Leben gekommen. Ihr Ehemann sei ihr Cousin, sie habe mit ihm gemeinsam in ihrem Elternhaus gelebt. In den Jahren 2006 (nach der Ermordung ihres Vaters in Somalia) bis 2011 habe sie im Jemen gelebt. Sie betonte, in Somalia keinen persönlichen Problemen ausgesetzt gewesen zu sein, es habe ständige Auseinandersetzungen gegeben und sie hätte Angst um ihr eigenes Leben und jenes ihrer Kinder gehabt. Aus diesem Grund sei sie auch in den Jemen gegangen, wo sie als Reinigungskraft gearbeitet habe. Sie sei für zwei Familien tätig gewesen und habe schreckliche Dinge erlebt. Eine der Familien hätte sie aufgefordert, eine Bombe mitzuführen und ein Sprengstoffattentat auf die andere Familie auszuüben.Um sie unter Druck zu setzen, habe man sie geschlagen und auch vergewaltigt und infolge ihrer Weigerung, die Bombe zu transportieren, sei sie ein Monat lang festgehalten worden. Nachdem in Somalia auch Krieg herrsche, sei ihr auch dort kein gutes Leben möglich gewesen
Die Beschwerdeführerin legte eine Geburtsurkunde sowie einen Arztbrief vom 10.12.2011 vor, aus dem die Diagnose "Cholezystolithiasis" hervorging und nähere Untersuchungen des Gastrobereichs angeregt wurden. Die Beschwerdeführerin legte weiters einen radiologischen Befund vom 11.01.2012 vor, der einen "mäßigen gastro-duodenalen Reizzustand und Hypersekretion" auswies. Weitere Untersuchungen zeigten, dass die Beschwerdeführerin unter leichter Gastritis und Eisenmangel leide.
In weiterer Folge kam es infolge eines fieberhaften Infekts, verbunden mit Kopfschmerz, zu einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus.
4. Am 09.01.2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentationsstelle und ersuchte um Auskünfte zum Clan der Yahar, insbesondere zur Frage, ob es sich dabei um eine (verfolgte) Minderheit handle bzw. welche Lebensumstände die Angehörigen dieses Clans zu gewärtigen hätten.
Am 19.01.2012 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Im Ergebnis ergab sich daraus, dass der genannte Clan zwar nicht als ethnische, jedoch als soziale Minderheit einzustufen sei. Sie seien in ihren finanziellen Möglichkeiten beschränkt, der Besitz landwirtschaftlicher Güter sei daher unwahrscheinlich. Über eine direkte Verfolgung der besagten Volksgruppe sei in allen zur Verfügung stehenden Quellen nichts bekannt, die soziale Diskriminierung finde in ganz Somalia statt. Die traditionelle Unterschutzstellung sei zwar auch für diese Gesellschaftsgruppe möglich, in Anbetracht des hohen Preises für das wertvolle Gut "Sicherheit" aber nur durch erheblichen Aufwand zu erlangen.
Die Ergebnisse der Anfrage wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt, die sie mit Schriftsatz vom 28.02.2012 erstattete. Sie verwies dabei auf weitere Berichte, aus denen sich eindeutig ergäbe, dass die Volksgruppe, der sie angehöre, eine Minderheit sei, die benachteiligt werde und in ärmlichen Verhältnissen leben bzw. starke soziale Ausgrenzung erfahren würde. Vor diesem Hintergrund könne sie auch den Ausführungen der Staatendokumentation nur zustimmen und ersuchte um Berücksichtigung in der Entscheidungsfindung.
Die Beschwerdeführerin legte auch Teilnahmebestätigungen über Kurse zur Alphabetisierung in deutscher Sprache vor.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Der Genannten wurde - unter Hinweis auf die "allgemeine Lage in Somalia" - der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Im Zusammenhang mit der Abweisung des Asylantrages (Spruchpunkt I.) führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in Somalia nicht festgestellt hätte werden können. Die von ihr ins Treffen geführten Probleme hätten sich auf ihren Aufenthalt im Jemen bezogen. Prüfungsgegenstand des Asylverfahrens seien aber bezogen auf den Herkunftsstaat geltend gemachte Fluchtgründe. In Bezug auf Somalia habe die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dort keinen persönlichen Problemen ausgesetzt gewesen zu sein. Ihre Mutter lebe nach wie vor in Mogadischu und bestreite durch eigene berufliche Tätigkeit ihren Lebensunterhalt. Zwar gestalte sich die Lage der Frauen in Somalia zweifelsfrei problematisch, jedoch könne auf Basis der zu dieser Thematik umfassend getroffenen Länderfeststellungen nicht von einer generellen (geschlechtsspezifischen) Verfolgung ausgegangen werden. Auch die allgemeine Bürgerkriegssituation stelle für sich betrachtet keinen Asylgrund dar.
6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und vertrat darin den Standpunkt, dass die Beurteilung, wonach ihre Probleme auf den Jemen und nicht auf ihren Herkunftsstaat Somalia bezogen seien, unzutreffend wäre. In ihrer Erstbefragung im Verhältnis zur späteren Einvernahme aufgetretene Widersprüche (etwa in Bezug auf das Sterbedatum ihres Vaters) habe sie umgehend und schlüssig aufgeklärt. Sie sei sehr wohl auch in Somalia Bedrohungen ausgesetzt gewesen, wie die Ermordung ihres Vaters und zwei ihrer Brüder gezeigt hätten. Dass ihre Mutter in Somalia gefahrlos leben könnte, sei ebenfalls nicht richtig. Vielmehr seien sie und ihre Mutter während des kurzen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Somalia im Jahr 2011 telefonisch von denselben Männern bedroht worden, die schon früher gegen ihre Familie vorgegangen seien. Vor ca. sechs Monaten sei nun auch ihre Mutter aus Somalia geflüchtet und hielte sich nunmehr in Äthiopien auf. Sie wäre daher als Frau in ihrer Heimat völlig auf sich allein gestellt und hätte aufgrund der Schwäche ihres Clans keinen wirksamen Schutz. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihr ebenfalls nicht offen. Insgesamt würden also die Voraussetzungen für eine Asylgewährung vorliegen. Ergänzend legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Therapiezentrums OASIS vor, durch die ihr eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist somalische Staatsangehörige.
Sie lebt auf Basis einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich.
Es wird festgestellt, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia infolge des dort herrschenden Bürgerkriegs problematisch ist und auch in Bezug auf die Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie aufgrund ihres Geschlechts derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Genannte der Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Nicht festgestellt werden kann demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aktueller Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist. Sie hat in Bezug auf Somalia keine - über die allgemein schlechte Sicherheitslage hinausgehendenkonkreten Fluchtgründe geltend gemacht. Allfällige auf den Jemen bezogene Probleme bilden nicht Gegenstand des Asylverfahrens.
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausreichend Gelegenheit sich zu ihren Fluchtgründen zu äußern. Dabei hat sie selbst ausdrücklich eingeräumt, in Somalia keinen persönlichen Problemen ausgesetzt gewesen zu sein. Die von ihr ins Treffen geführte Ermordung ihres Vaters sowie zwei ihrer Brüder hat sie selbst mit keinem Wort mit sie (oder ihre Familie) konkret betreffenden Verfolgungshandlungen in Verbindung gebracht. Dass sie nunmehr in der Beschwerde plötzlich und erstmalig vorbringt, dass sie während ihres kurzen Aufenthalts in der Heimat im Jahr 2011 telefonisch bedroht worden sei, stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als reine Schutzbehauptung nach der erfolgten Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten dar. Schließlich hätte die Beschwerdeführerin während der Einvernahmen und auch im Rahmen der von ihr getätigten schriftlichen Stellungnahmen Gelegenheit zu einer entsprechenden Darstellung gehabt.
Auch die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass ihre Mutter zwischenzeitlich ebenfalls Somalia verlassen habe, ist - selbst im Fall des Zutreffens- kein Hinweis auf konkrete Verfolgungshandlungen, sondern erscheint als Folge der dort allgemein herrschenden problematischen Sicherheits- und Menschenrechtslage nachvollziehbar.
Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Probleme - Anhaltung zum Ausführen eines Sprengstoffattentats, Vergewaltigung, Schläge und Gefangenschaft - allesamt auf ihren Aufenthalt im Jemen bezogen waren. Dieser stellt aber aus den vom Bundesasylamt zutreffend dargelegten Erwägungen nicht Gegenstand des Asylverfahrens dar.
Das Bundesasylamt hat sich nicht nur mit den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sondern darüber hinaus auch amtswegige Ermittlungen zu den Lebensbedingungen des Clans der Beschwerdeführerin durchgeführt und soziale Benachteiligungen festgestellt. Gleichzeitig hat die belangte Behörde dazu sowie unter Bezugnahme auf die Frage einer etwaigen geschlechtsspezifischen Verfolgung aber zutreffend ausgeführt, dass die Intensität bestehender negativer Behandlung nicht ausreicht, um von einer generellen Verfolgung aus ethnischen oder geschlechtsspezifischen Gründen auszugehen. Es kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkannt werden, worin die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde in den Raum gestellte Verletzung von Ermittlungspflichten gelegen sein soll. Vielmehr hat sich das Bundesasylamt durch Befragung und amtswegige Recherche mit sämtlichen für die Beurteilung einer möglichen Asylrelevanz notwendigen Fragestellungen auseinandergesetzt.
Soweit die Beschwerdeführerin ihrem Beschwerdeschriftsatz eine Bestätigung eines Therapiezentrums beischließt, in der ihr eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wurde, ist einerseits auszuführen, dass die Genannte während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens keine psychischen Beeinträchtigungen zur Sprache gebracht hat und andererseits darauf hinzuweisen, dass allfällige gesundheitliche Probleme keinen Asylgrund darstellen.
Die daraus vielmehr notwendige resultierende Analyse einer möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK kann im gegenständlichen Verfahren unterbleiben, da über die Frage der Schutzgewährung nach § 8 AsylG bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig (positiv) abgesprochen wurde und die Beschwerdeführerin bereits als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich lebt.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsreicht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.03.2012).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor,
wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten
solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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