W198 2004213-1•BVwG W198 2004213-1
W198 2004213-1Tribunal administratif fédéral24 avr. 2014
Aussetzung
W198 2004213-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des Landes XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt,XXXX, betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages für Frau XXXX gemäß § 308 Abs. 6 ASVG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:
A)
Das Verfahren über den Einspruch des Landes XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, XXXX, betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages für Frau XXXX gemäß § 308 Abs. 6 ASVG, wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen Verfahren zu Zahl 2013/08/0125-2 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Frau XXXX, die als Vertragsbedienstete des Landes XXXX beschäftigt war, wurde mit Wirkung vom 01.01.2010 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land aufgenommen.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat aufgrund des Antrages des Landes XXXX gemäß § 308 Abs. 6 ASVG einen von der Pensionsversicherungsanstalt zu leistenden Überweisungsbetrag mittels Bescheid festgestellt.
Gegen diesen Bescheid hat das Land XXXX Einspruch (dieser datiert mit 10.2.2012) erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bestimmung des § 308 Abs. 6 ASVG dem EU-Recht widerspreche und auch verfassungswidrig sei, weil für weibliche Bedienstete, die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis eintreten, 40% der am Stichtag geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der PV, hingegen bei Männern 55% dieser Beitragsgrundlage zu leisten sei.
Im Einspruch wurde weiters gerügt, dass der oben bezeichnete Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt,XXXX nicht den Form- und Inhaltsvorschriften gemäß §§ 58 ff AVG entspricht, weil das Datum des Genehmigenden fehle.
Weiters wird im Einspruch auf § 311 ASVG verwiesen. Diese Norm sehe für den Fall des Übertrittes von einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in die gesetzliche PV keine Differenzierung nach dem Geschlecht vor. Es bestehe daher ein sachlich nicht gerechtfertigter Unterschied bei der Berechnung der Überweisungsbeträge.
Im Einspruch wird als Zustelldatum des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt der 12.01.2012 benannt.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat gegen den Einspruch des Landes XXXX XXXX eine Stellungnahme abgegeben. Diese ist mit 5. Mai 2011 (gemeint offenbar: 2012) datiert.
In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Einspruch vom 10.2.2012 verspätet sei und der Beschied daher in Rechtskraft erwachsen sei und der Einspruch daher zurückzuweisen sei.
In Eventu wird in der Stellungnahme im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid nicht an Rechtswidrigkeit in Folge der Anwendung einer verfassungs- und europarechtlichen Norm leide. Der nationale Gesetzgeber hätte seinen Gestaltungsspielraum zur Ausgestaltung der nationalen Sozialpolitik nicht überschritten, da weder eine unmittelbare noch mittelbare Frauendiskriminierung bestünde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Frau XXXX, die als Vertragsbedienstete des Landes XXXX beschäftigt war, wurde mit Wirkung vom 01.01.2010 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land aufgenommen.
Mit Bescheid des Landes XXXX vom 09.02.2010 wurde Frau XXXX Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.
Mit Schreiben vom 09.02.2010 stellte das Land XXXX einen Antrag auf Leistung eines Überweisungsbeitrages an die Pensionsversicherungsanstalt.
Laut Eingangsstempel der Pensionsversicherungsanstalt ist dieser Antrag am 17.02. 2010 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangt.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat diesem Antrag stattgegeben. Das entsprechende, als Bescheid bezeichnete, Schriftstück mit der Geschäftszahl XXXX enthält direkt unterhalb des Aktenzeichens den Vermerk "Ablage". Weiters ist auf diesem, als Bescheid bezeichnetem, Schriftstück vermerkt, dass als Beilage (n) "Berechnungsunterlagen" angefügt sind.
Weiters befinden sich auf diesem als Bescheid bezeichnetem Schriftstück Stempel des Sachbearbeiters der Abteilung XXXX mit dem Datum 17. März 2011. Auf der Seite 2 des als Bescheid bezeichneten Schriftstücks befindet sich ein zweiter Stempel eines Mitarbeiters der XXXX mit dem Datum 22.März 2011. Diesem zweiten Stempel mit Datumsangabe ist eine handschriftliche Paraphe beigefügt.
Es wird dieser zweite Stempel mit Datumsangabe und einer handschriftlichen Paraphe als Unterschrift des Genehmigers festgestellt, obwohl ein entsprechend deutlicherer Hinweis (beispielsweise durch hinzufügen der Worte "Genehmigt") aus Rechtssicherheitsgründen wünschenswert wäre.
Es ist nicht feststellbar wann dieses als Bescheid bezeichnetem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt abgefertigt wurde und auch nicht wann dieses tatsächlich zugestellt wurde.
Gegen diesen Bescheid hat das Land XXXX Einspruch (dieser datiert mit 10.2.2012) erhoben.
Es wird der Umstand, dass der Zustellungszeitpunkt nicht festgestellt werden kann, aus Rechtsschutzgründen, aus den noch darzulegenden Gründen der einheitlichen Vorgangsweise in ein und derselben Rechtsfrage und der Verfahrensökonomie nicht zum Nachteil des Beschwerdeführer gewertet und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde festgestellt.
Die Beschwerde des Landes XXXX ist somit nicht verspätet.
Das Land XXXX hat gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt somit rechtzeitig Einspruch (datiert ist dieser mit 10.2.2012) erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bestimmung des § 308 Abs. 6 ASVG dem EU-Recht widerspreche und auch verfassungswidrig sei, weil für weibliche Bedienstete, die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis eintreten, 40% der am Stichtag geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der PV, hingegen bei Männern 55% dieser Beitragsgrundlage zu leisten sei.
Weiters wird auf § 311 ASVG verwiesen. Diese Norm sehe für den Fall des Übertrittes von einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in die gesetzliche PV keine Differenzierung nach dem Geschlecht vor. Es bestehe daher ein sachlich nicht gerechtfertigter Unterschied bei der Berechnung der Überweisungsbeträge.
Beim BVwG sind derzeit noch weitere insgesamt 25 Verfahren (einschließlich des gegenständlichen) anhängig.
Es sind dies die Verfahren über die Einsprüche des Landes XXXX gegen die Bescheide der PVA ohne Datum betreffend die Überweisungsbeträge für Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau
XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau
XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, FrauXXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX, Frau XXXX und FrauXXXX.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
In allen oben angeführten Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren ist vor allem die Frage zu klären, ob § 308 Abs. 6 ASVG dem EU-Recht, insbesondere der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, widerspricht; gleichzeitig wurde geltend gemacht, dass die Bestimmung auch verfassungswidrig sei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich im vorliegenden Fall um eine erhebliche Anzahl von Verfahren, bei welchen dieselbe Rechtsfrage zu klären ist, die bereits zu Zahl 2013/08/0125 beim VwGH anhängig ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.
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