BVwG W132 2001066-1

W132 2001066-1Tribunal administratif fédéral24 avr. 2014

Regest

Pflegezulage

Texte intégral

BVwG W132 2001066-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2001066.1.00

Spruch

W 132 2001066-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde XXXX, geboren am XXXX, vertreten durchXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Erhöhung der Pflegezulage, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957 (KOVG 1957) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG .

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten hat mit dem Bescheid vom XXXX dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom XXXX eine Pflegezulage in Höher der Stufe I (eins) zuerkannt.

Der Entscheidung wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, worin Frau XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes feststellt:

Anerkannte Dienstbeschädigungen:

Absetzung des rechten Oberschenkels

Verlust des Mittel- und Endgliedes des 3., 4. und 5. Fingers links

Verlust des Endgliedes des 2. Fingers rechts

Narben im Bereich des linken Oberschenkels, reizlose, ohne Funktionsstörung, sowie im rechten Unterbauch

Reaktionslos eingeheilte Stecksplitter im Gesäß und im linken Oberschenkel

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beträgt achtzig (80) von Hundert.

Neben den anerkannten Dienstbeschädigungsleiden liegen noch folgende Gesundheits-schädigungen vor:

Verdacht auf myelodiyplastisches Syndrom

pulmonaler Rundherd rechter Oberlappen unklarer Dignität

restriktive Lungenfunktionsstörung

Leriche-Syndrom - Aortenverschluss

arterielle Hypertonie

chronische Antrumgastritis

fragliches Aneurysma der ACMS

Cholezystolithiasis

mikrozytäre Anämie

latente Hypothyreose

Coxarthrose beidseits

paramedianer Ponsinfarkt rechts (unteres Drittel) am XXXX

Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken

Beurteilung:

Der Zeitpunkt der Hilflosigkeit ist ab demXXXXanzunehmen.

Der Beschwerdeführer bedarf für die gründliche körperliche Reinigung, sowie beim Be- und Entkleiden einer qualifizierten Hilfeleistung. Die Verrichtung der Notdurft ist eigenständig möglich.

Die Hilflosigkeit wird im Zusammenwirken von kausalen und akausalen Leiden verursacht.

Eine außergewöhnliche Pflege und Wartung ist nicht erforderlich.

Ein dauerndes Krankenlager oder ein vergleichbarer Zustand liegt nicht vor.

Dieser Zustand dauert mindestens sechs Monate an.

Der Beschwerdeführer ist wegen der anerkannten Dienstbeschädigung und nie getragener Oberschenkelprothese auf zwei Unterarmstützkrücken angewiesen.

Die Schädigung der linken Hand resultiert einerseits aus der anerkannten Dienstbeschädigung (Verlust des Mittel- und Endgliedes des 3., 4. und 5. Fingers links) und andererseits aus dem rechtshirnigen Insulte mit motorischer Restschwäche des linken Armes. Dadurch ist das Gehen mit Krücken nur noch wenige Schritte im Wohnbereich möglich. Der Beschwerdeführer benötigt dadurch Hilfe für die gründliche körperliche Reinigung und Hilfe zum Be- und Entkleiden. Er ist in der Lage, die Notdurft selbständig zu verrichten.

Unter Berücksichtigung der kausalen und akausalen Leiden wird festgestellt, dass die Hilflosigkeit im Zusammenwirken der kausalen und akausalen Leiden verursacht wird.

Die Dienstbeschädigung ist wesentlich, das heißt annähernd gleichwertig am Gesamtleidenszustand beteiligt, für welchen die Zuerkennung der Pflegezulage im Ausmaß der Stufe I vorgeschlagen wird.

2. hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage eingebracht. Es sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb nunmehr außergewöhnlicher Pflegebedarf vorliege.

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am

XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Dienstbeschädigungen:

Absetzung des rechten Oberschenkels

Verlust des Mittel- und Endgliedes des 3., 4. und 5. Fingers links

Verlust des Endgliedes des 2. Fingers rechts

Narben im Bereich des linken Oberschenkels und im rechten Unterbauch, reizlos, ohne Funktionsstörung

Reaktionslos eingeheilte Stecksplitter im Gesäß und im linken Oberschenkel

Akausale Leiden:

Verdacht auf N. bronchii rechter Lungenoberlappen, Restriktive Lungenfunktionsstörung. Kompensiertes Cor hypertonikum, Zustand nach paramedianem Ponsinfarkt. Alterstypische Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat.

Der Kb bedarf für lebenswichtige Verrichtungen folgender qualifizierter Hilfeleistungen:

gründliche tägliche Körperpflege

An- und Auskleiden

Er kann insbesondere ohne fremde Hilfe

Essen

die Reinigung nach Notdurftverrichtung durchführen

Es ist ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als Pflege und Wartung angesehen werden kann.

Außergewöhnliche Pflege und Wartung sind nicht erforderlich.

Dauerndes Krankenlager liegt nicht vor.

Die Hilflosigkeit wird im Zusammenwirken der kausalen und akausalen Leiden verursacht.

Die Dienstbeschädigung ist wesentlich, d.h. annähernd gleichwertig am Gesamtzustand der Hilflosigkeit beteiligt, für welchen die Zuerkennung der Pflegezulage im Ausmaß der Stufe I (eins) vorgeschlagen wird.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage gemäß § 18 KOVG 1957 abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass gegenüber dem im früheren Verfahren erhobenen ärztlichen Befund keine maßgebende Änderung im Zustand der Dienstbeschädigung eingetreten sei.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches - als schlüssige erkanntes - Sachverständigengutachten eingeholt worden .

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des KOVG 1957.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Vorlage eines Befundes der XXXX(Sturz am XXXX) wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Folge der Absetzung des rechten Oberschenkels zur Fortbewegung auf den Gebrauch von zwei Stützkrücken angewiesen sei. Diese könne er aufgrund einer Dienstbeschädigung der linken Hand schlecht halten und er sei nunmehr zu Sturz gekommen, wobei er eine Rippenprellung rechts und zwei angeknackste Rippen erlitten habe. Diese Schädigung stelle eine mittelbare Folge der anerkannten Dienstbeschädigung dar und sei nun auf Grund der anerkannten Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erforderlich.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung erforderlich.

medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX im Rahmen eines Hausbesuches im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Bei der Untersuchung gibt der Beschwerdeführer an:

XXXX Sturz: Bruch der 4. und 5. Rippe rechts, wurde konservativ behandelt.

XXXX Spitalsaufenthalt im XXXX wegen eines PET positiven Rundherdes des rechten Lungenoberlappens (progredient seit XXXX) - und es wurde eine VATS Lobektomie am XXXX durchgeführt. Die Histologie ergab ein Adenokarzinom. AmXXXX Revision wegen Blutung notwendig gewesen. Im Rahmen des Intensivaufenthaltes kam es zu einem SIRS ("Systemic Infiammatory Response Syndrome"), zu einem akuten Nierenversagen und zu einer Pankreatitis.

Weitere Spitalsdiagnosen: CAVK, Status post Insult XXXX, infrarenales Aortenaneurysma, myelodyspiastisches Syndrom, COPD, Hypertonie, Status post mehrfacher hypertensiver Entgleisungen, Status post Bruch der 4. und 5. Rippe rechts, Status post Polypektomie (Colon) XXXX, Cholecystolithiasis, Presbyakusis, Status post NNH-Operationen beiderseits, Status post Paracentese beiderseits, Status post Oberschenkelamputation rechts, Status post Fingerteilamputation 3-5 links und 2 rechts.

Jetzige Beschwerden:

Der Beschwerdeführer, der allein wohnt, kann nicht verstehen, dass man ihm die Pflegezulage der Stufe II nicht einfach problemlos gewähren will.

Medikation:

Exforge, Concor, Ebrantil, Pantoloc, Aprednislon, Lasix, Berodual, Spiriva, Foster, Simvastatin, Plavix.

Status:

Im 76. Lebensjahr, postoperativ nur noch gering reduzierter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand. BF ist voll orientiert, Stimmung und Antrieb weitgehend unauffällig, situativ angepasstes Verhalten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Brillenträger mit ausreichendem Visus, mäßig schwerhörig, keine Einflussstauung, unauffällige Schilddrüse.

Thorax/Herz/Lunge: Narbe rechte Flanke, Lipom am Rücken, leises Vasikuläratmen, leises Systolikum, keine Dyspnoe, kardial kompensiert.

Abdomen: wie Dienstbeschädigung (DB), sonst unauffällig, gelegentliche Nykturie, keine Inkontinenz.

Obere Extremitäten: wie DB - sonst altersentsprechend unauffälliger Befund. Kein Tremor

Untere Extremitäten: wie DB - sonst altersentsprechend unauffälliger Befund. Kein Ödem

Wirbelsäule: altersgemäßer struktureller und funktioneller Befund.

Kann sich allein aus dem Liegen und Sitzen erheben - geht mit 2 Stützkrücken - ausreichend rasch und sicher.

Dienstbeschädigungsleiden:

Absetzung des rechten Oberschenkels.

Verlust des Mittel- und Endgliedes des 3., 4. und 5. Fingers links.

Verlust des Endgliedes des 2. Fingers rechts.

Narben im Bereich des linken Oberschenkels und im rechten Unterbauch, reizlos, ohne Funktionsstörung.

Reaktionslos eingeheilte Stecksplitter im Gesäß und im linken Oberschenkel

(Bruch der 4. und 5. Rippe rechts; Anmerkung: diesbezüglich noch keine Entscheidung über Zuerkennung seitens des Bundessozialamtes ergangen)

Nicht Dienstbeschädigungsleiden:

Lobektomie des rechten Lungenoberlappens wegen Adenokarzinom. CAVK, Status post Insult (paramedianer Ponsinfarkt) XXXX, infrarenales Aortenaneurysma, myelodysplastisches Syndrom, COPD, Cholecystolithiasis, Presbyakusis. Kompensiertes Cor hypertonikum. Alterstypische Abnützungserscheinungen am Stütz-und Bewegungsapparat.

Beurteilung:

Der BF bedarf für lebenswichtige Verrichtungen folgender qualifizierter Hilfeleistungen:

gründliche tägliche Körperpflege

An- und Auskleiden

Er kann insbesondere ohne fremde Hilfe Essen und sich nach der Notdurftverrichtung reinigen.

Es ist ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als Pflege und Wartung angesehen werden kann.

Außergewöhnliche Pflege und Wartung sind nicht erforderlich.

Dauerndes Krankenlager liegt nicht vor.

Die Hilflosigkeit wird im Zusammenwirken der kausalen und akausalen Leiden verursacht.

Die Dienstbeschädigung ist wesentlich, das heißt annähernd gleichwertig am Gesamtzustand der Hilflosigkeit beteiligt für welche die Zuerkennung der Pflegezulage im Ausmaß der Stufe I (eins) vorgeschlagen wird.

Gegenüber dem ärztlichen SVG vom XXXX ist keine Besserung oder Verschlimmerung eingetreten.

Stellungnahme zu den Berufungseinwendungen:

Trotz der Anerkennung (Anmerkung: noch nicht bescheidmäßig erfolgt) einer weiteren kausalen Gesundheitsschädigung - Bruch der 4. und 5. Rippe rechts, folgenlos abgeheilt - sind weiterhin keinesfalls außergewöhnliche Pflege und Wartung erforderlich.

6. wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Mit Schreiben vom 05.12.2013 wurde Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen Dris. XXXX nicht in der Lage sei, sich ausreichend rasch und sicher mit zwei Stützkrücken fortzubewegen. Wie bereits dokumentiert, sei der Beschwerdeführer schon mehrmals zu Sturz gekommen. Bereits im Verfahren betreffend Zuerkennung einer Pflegezulage (Bescheid vom XXXX) sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, nur noch wenige Schritte im Wohnbereich mit Krücken zurückzulegen. Dies habe sich, wie die rezidivierenden Stürze zeigen würden, verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei sohin größtenteils auf Hilfe bei der Notdurftverrichtung, bei der Reinigung nach der Notdurftverrichtung sowie beim An- und Auskleiden im Zuge der Notdurftverrichtung angewiesen. Aufgrund der bestehenden sehr eingeschränkten Gehfähigkeit und der notwendigen Hilfe bei der Notdurftverrichtung lägen außergewöhnlicher Pflege- und Wartungsbedarf vor.

Mit Schreiben vom 28.03.2014 wurden und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert.

Die belangte Behörde hat Einwendungen vorgebracht.

Seitens der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 01.04.2014 ohne Vorlage von Beweismitteln das bisherige Vorbringen im Wesentlichen aufrecht gehalten und die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Nachdem der Beschwerdeführer die Einschätzung seiner Pflegebedürftigkeit als zu gering erachtet hatte, war diese neuerlich zu prüfen

Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer bedarf für lebenswichtige Verrichtungen in Form gründlicher täglicher Körperpflege und von An- und Auskleiden qualifizierter Hilfeleistungen.

Er kann jedoch ohne fremde Hilfe Essen und sich nach der Notdurftverrichtung reinigen.

Es ist ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als Pflege und Wartung angesehen werden kann. Außergewöhnliche Pflege und Wartung sind nicht erforderlich.

Dauerndes Krankenlager liegt nicht vor.

Die Hilflosigkeit wird im Zusammenwirken der kausalen und akausalen Leiden verursacht.

Die Dienstbeschädigung ist wesentlich, das heißt annähernd gleichwertig am Gesamtzustand der Hilflosigkeit beteiligt.

1.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage in der Höhe der Stufe I (eins) liegen weiterhin vor. Es wurde weder ein maßgebende Verschlimmerung noch eine Verbesserung des Leidenszustandes festgestellt.

1.3. Der Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage ist am XXXX im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Beweiswürdigung:

Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war auch mangels Vorlage von Beweismitteln nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach keine maßgebende Verschlimmerung des Leidenszustandes eingetreten ist, nicht zu entkräften.

Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie die eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

ist - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer nicht ohne fremde Hilfe An- und Auskleiden kann, wurde in der Beurteilung berücksichtigt. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer nach der Notdurftverrichtung nicht selbständig reinigen kann. Diesbezüglich besteht - entgegen dem Vorbringen - kein Zusammenhang mit der eingeschränkten Gehleistung.

Die Angaben konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Sachverständigengutachten daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Aufgrund der obigen Ausführungen kann auf die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens verzichtet werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. (§ 18 Abs. 1 KOVG 1957)

Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten.

(§ 18 Abs. 2 KOVG 1957 auszugsweise)

Wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 52 Abs. 2 KOVG 1957 auszugsweise).

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage dann erfüllt, wenn der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als "Pflege und Wartung" zu qualifizieren ist. Hiebei ist davon auszugehen, dass der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (Versehrtheit) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu der Hilfe einer anderen Person bedarf (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29.10.1973, Zl. 690/73, VwSlg. Nr. 8.490/A).

Unter dem Begriff der "Wartung" sind alle jene Handreichungen und Verrichtungen dritter Personen zu verstehen, die unbedingt erforderlich sind, um den Betreffenden vor dem sonst in absehbarer Zeit drohenden Untergang oder dem Verkommen zu bewahren. Hiezu gehören alle Verrichtungen, die unmittelbar - auf den Körper bezogen - die Person betreffen und nicht unterbleiben dürfen, soll nicht seine Existenz unmittelbar bedroht sein, also etwa die Hilfeleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung und -pflege (Waschen und Baden des ganzen Körpers und nicht nur einzelner Körperteile), beim Essen (Füttern), bei der Verrichtung der Notdurft, aber auch bei der Zubereitung des Essens.

Demgegenüber stellt sich der Begriff der Hilfe als der weitere dar. Es sind dies alle Verrichtungen, die mehr den sachlichen Lebensbereich betreffen, wie etwa die Besorgung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Heizmaterial, die gründliche Reinigung der Wohnung, das Waschen der Leib- und Bettwäsche und ähnliches.

Voraussetzung für die Pflegezulage gemäß § 18 KOVG 1957 ist, dass Hilflosigkeit vorliegt und diese "infolge" der Dienstbeschädigung eingetreten ist. Die Hilflosigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 muss aber nicht ausschließlich auf die Dienstbeschädigung zurückgehen, sondern diese muss für die Annahme der Hilflosigkeit nur eine "wesentliche Bedingung" sein. Es sind daher kausale und akausale Leidenszustände zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Dienstbeschädigung eine wesentliche, d. h. eine nach Bedeutung der Tragweite zumindest annähernd gleichwertige Bedingung der Hilflosigkeit bewirkt.

Aufgabe der Sachverständigen im Verfahren betreffend Pflegezulage ist die Beurteilung, ob und zu welchen Verrichtungen der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung der Hilfe einer anderen Person bedarf und welche dieser Verrichtungen lebenswichtig sind. Nach abgeschlossener Sachverhaltsfeststellung fällt die Schlussfassung darüber, ob der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos sei, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedürfe, in das Gebiet der der Verwaltungsbehörde obliegenden rechtlichen Beurteilung.

Der Beschwerdeführer ist für lebenswichtige Verrichtungen in Form gründlicher täglicher Körperpflege und von An- und Auskleiden auf die qualifizierte Hilfeleistung einer anderen Person angewiesen.

Es ist somit ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als Pflege und Wartung angesehen werden kann und in seinem Ausmaß den gesetzlichen Erfordernissen der Pflegezulage in Höhe der Stufe I (eins) entspricht.

Dies deshalb, weil die Notwendigkeit fremder Hilfe beim Waschen und Baden als "Pflege und Wartung" angesehen werden muss, da es sich dabei nicht mehr um Handreichungen, die im Rahmen des sittlichen Familienbandes naher Angehöriger zumutbar sind, handelt (VwGH 26.3.1965, 2174/64).

Als außergewöhnliche Pflege und Wartung im Sinne des § 18 Abs. 2 zweiter Satz KOVG 1957 kann jedenfalls jede mehrmals täglich benötigte Betreuungsleistung angesehen werden, die eine Anwesenheit rund um die Uhr sowie Tätigkeiten erfordert, die den Intimbereich betreffen und damit entweder nur fachlich entsprechend qualifiziertem Personal oder anderen Personen gegen erhöhte Kosten (Überwindungsabgeltung) übertragen werden können. (VwGH 28.07.2000, 99/09/0032)

Das für eine höhere Pflegezulage (Stufe II) erforderliche Kriterium der außergewöhnlichen Pflege und Wartung liegt nicht vor, weil der Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe Essen und sich nach der Notdurftverrichtung eigenständig reinigen kann.

Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung des als mittelbare Dienstbeschädigung geltend gemachten Leidens "Rippenprellung rechts und zwei angeknackste Rippen" war nicht Gegenstand des angefochtenen Verfahrens und ist die Überprüfung daher unterblieben. Diesbezüglich hat eine erstinstanzliche Entscheidung durch das Bundessozialamt zu ergehen.

Betreffend das Ausmaß der erforderlichen Pflege und Wartung ergeben sich daraus keine Konsequenzen. Der Bruch der 4. und 5. Rippe rechts ist folgenlos abgeheilt und hat keine Auswirkungen auf den Bedarf des Beschwerdeführer an qualifizierter Hilfeleistungen.

Da im erhobenen Befund gegenüber dem Vergleichsgutachten vomXXXX maßgebende Änderung in der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, liegen die Voraussetzung für eine Neubemessung der Pflegezulage gemäß § 52 Abs. 2 KOVG 1957 nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen.

Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.