BVwG L502 1418449-1

L502 1418449-1Tribunal administratif fédéral24 avr. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, Journalismus, mangelnde Asylrelevanz,<br/>politische Gesinnung

Texte intégral

BVwG L502 1418449-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1418449.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2011, Zl. 1007.503-BAE, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 AsylG

2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) stellte am 19.08.2010 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anläßlich ihrer Erstbefragung am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF in kurdischer Sprache an, sie sei irakische Staatsangehörige, Muslimin der sunnitischen Glaubensrichtung, der kurdischen Volksgruppe angehörig, verheiratet und im Irak zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen, von wo aus sie im April 2009 auf dem Luftweg ihre Ausreise in die Türkei angetreten habe. In der Folge sei sie schlepperunterstützt nach Bulgarien gelangt, wo sie festgenommen worden sei und infolge dessen einen Asylantrag gestellt habe. Nach Abweisung ihres Asylantrags sei sie im August 2010 schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist, wo sich ihr Gatte aufhalte. Diesen habe sie zuvor am XXXX in XXXX, geehelicht.

Zu den Ausreisegründen befragt gab sie an, sie habe aufgrund dieser Heirat Probleme mit einem Onkel bekommen, der als politischer Gegner ihres Gatten gegen diese Heirat gewesen sei und sie deshalb mit dem Tod bedroht habe. Außerdem wollte sie ein gemeinsames Leben mit ihrem Gatten in Österreich führen.

Als Beweismittel legte sie ihren Staatsbürgerschaftsnachweis und ihre syrische Heiratsurkunde vom XXXX samt Übersetzung in die deutsche Sprache vor.

3. Am 19.08.2010 wurde die BF an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes in kurdischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Dabei ergänzte sie ihre bisherigen Angaben zu ihren familiären und verwandtschaftlichen Verhältnissen sowie ihrem persönlichen Werdegang im Herkunftsstaat und legte als weitere Urkunden ihren irakischen Führerschein und einen Dienstausweis sowie eine Kopie des Konventionsreisepasses ihres Gatten vor.

Zu ihrer Eheschließung trug sie vor, sie kenne ihren Gatten schon seit 1997, nach seiner Flucht aus dem Irak habe es erst ab 2007 wieder Kontakt über Telefon und Internet gegeben, die erste Ehe ihres Gatten sei geschieden worden und sei daher der Entschluss zur Eheschließung gefallen, die am XXXX nach islamischem Ritus in XXXX erfolgte und am XXXX vom dortigen Familiengericht dokumentiert wurde. Die BF sei nach der Eheschließung in den Irak zurückgekehrt, weil ihr syrisches Visum abgelaufen war, danach habe es Probleme mit dem erwähnten Onkel gegeben, weshalb sie im April 2009 in die Türkei und weiter nach Bulgarien gereist sei. Sie selbst sei Ministerialbeamtin gewesen und habe sich vor ihrer Ausreise nach Syrien unbezahlt karenzieren lassen. Nach der Heirat habe sie eine legale Einreise nach Österreich beabsichtigt, wegen ihres Onkels habe sie jedoch so schnell als möglich den Irak verlassen.

In der Folge wurde das Verfahren der BF in Österreich zugelassen.

4. Am 13.12.2010 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme der BF in kurdischer Sprache durchgeführt, im Zuge derer sie als weitere Urkunde ihren irakischen Personalausweis vorlegte.

Zu ihren Ausreisegründen trug sie ergänzend vor, ihr Gatte sei ehemals in XXXX ein Schriftsteller und Oppositionspolitiker gewesen, der sich ideologisch gegen die regierende Partei PUK, der ihr Onkel angehöre, gestellt habe.

5. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde die genaue Identität, Nationalität und ethnische Zugehörigkeit der BF, ihren familiären Status sowie ihren Reiseweg fest. Der behauptete Ausreisegrund der Schwierigkeiten mit ihrem Onkel aufgrund der Eheschließung mit einem früheren politischen Gegner sei nicht feststellbar gewesen. Jedoch würden anderweitige Gründe gegen eine Rückkehr in den Irak sprechen. Darüber hinaus traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihrem familiären Status aufgrund der vorgelegten Urkunden als glaubwürdig. Die behaupteten Ausreisegründe seien aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft gewesen. Aus der festgestellten allgemeinen Lage im Irak resultiere allerdings für die Behörde ein "Abschiebungshindernis".

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak sei ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, woraus wiederum die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere.

6. Gegen den der BF am 11.03.2011 durch Hinterlegung am Postamt zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit 22.03.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhoben, wobei zum einen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Hinblick auf deren Feststellungen zu den Ausreisegründen entgegen getreten wurde, zum anderen wurde dargelegt, dass der Gatte der BF auch vom Ausland aus noch immer der PUK gegenüber kritische Artikel im Internet verfasse.

7. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof (AsylGH) erfolgte mit 22.03.2011.

8. Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 25.10.2011 wurde der BF gemäß § 66 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

9. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zugewiesen.

10. Am 19.03.2014 führte das BVwG in der Sache der BF eine mündliche Verhandlung durch, in welcher sie neuerlich zu ihrem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihr die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.

11. Im Gefolge der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesasylamt wurde der BF antragsgemäß wiederholt eine befristete Aufenthaltsberechtigung, zuletzt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis 09.03.2016, erteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch die Befragung der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen zur Lage im Herkunftsstaat der BF.

2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der BF steht fest. Sie ist irakische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und verheiratet.

Sie stammt aus XXXX, wo sie bei ihren Angehörigen aufwuchs und die Schule sowie die Universität besuchte. Beruflich war sie als Beamtin der kurdischen Regionalregierung tätig. Die Mutter und zwei Geschwister der BF leben weiterhin in XXXX, ein Bruder in Schweden, der Vater der BF ist verstorben.

Die BF ist seit XXXX nach islamischem Ritus und seit XXXX nach islamischem Recht mit ihrem jetzigen Gatten verheiratet, der sich seit 2003 als Konventionsflüchtling in Österreich aufhält. Die religiöse sowie gerichtliche Eheschließung erfolgte in XXXX, wo sich die BF und ihre Gatte zwischenzeitig aufhielten, ehe die BF wieder in den Irak zurückkehrte.

Von ihrer engeren Heimat ausgehend trat sie im April 2009 auf dem Luftweg die Ausreise aus dem Irak an, in der Folge reiste sie schlepperunterstützt über die Türkei bis Bulgarien, wo sie nach ihrer Festnahme einen Asylantrag stellte. Nach dessen Abweisung reiste sie im August 2010 schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 19.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Den beiden in den Jahren 2011 und 2013 in Österreich geborenen ehelichen Kindern der BF wurde jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 34 AsylG der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren, bezogen auf den Status ihres Vaters, zuerkannt.

2.2. Zu den Ausreisegründen der BF:

Die Ausreise der BF aus dem Irak erfolgte aus dem Grunde der beabsichtigten Eheführung und Familiengründung mit ihrem in Österreich lebenden Gatten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grunde ausgesetzt war oder sie im Falle einer Rückkehr in den Irak einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

2.3. Zur aktuellen länderkundlichen Lage im Irak:

Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.

Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.

Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.

In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.

Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.

Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.

Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)

3. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

3.1. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft sowie der Reiseweg der Beschwerdeführerin konnten aufgrund ihrer diesbezüglich glaubwürdigen und durch entsprechende Dokumente nachgewiesenen, insofern unstrittigen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu ihren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat wie auch im Gefolge der Einreise nach Österreich.

3.3. Der von der BF zum einen behauptete Ausreisegrund der Eheführung sowie Familiengründung mit ihrem Ehegatten in Österreich wurde vom Bundesasylamt bereits einer schlüssigen Beweiswürdigung unterzogen, indem dieser als glaubhaft bewertet wurde. Diesbezüglich war der Behörde im Lichte des Akteninhalts beizutreten, zumal die BF über den gesamten Verfahrensverlauf auf diese Ausreisemotivation hingewiesen hat und insbesondere die aktuellen familiären Verhältnisse der BF in Österreich ein eindeutiges Bild davon vermitteln.

Der von der BF andererseits behauptete Ausreisegrund der Bedrohung durch einen Onkel mit dem Tode wegen der in Syrien in 2008 bzw. 2009 erfolgten Eheschließung mit einem politischen Gegner des Onkels wurde von der belangten Behörde insgesamt als nicht glaubhaft gewürdigt. Dabei stützte sich die Behörde im Wesentlichen darauf, dass dieses behauptete Szenario in mehrfacher Hinsicht nicht plausibel gewesen sei.

Dazu ist aus Sicht des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass die BF in der erstinstanzlichen Einvernahme an der EAST-Ost darlegte, ihr Onkel sei von Vorneherein gegen die Heirat seiner Nichte mit einem seiner politischen Gegner gewesen (vgl. AS 41: "Er sagte, dass ich jeden heiraten kann außer diesen"), nachdem sie diesen dennoch geehelicht hatte, habe er sie deshalb mit dem Tod bedroht. In der weiterführenden Einvernahme an der Außenstelle des Bundesasylamtes führte sie diesbezüglich aus, ihr Onkel sei angesichts der Kenntnis von der beabsichtigten Eheschließung der BF vorab gegen diese gewesen, er habe sodann von ihrer Rückkehr aus Syrien erfahren und deshalb bei der Mutter der BF nach dieser gesucht, wo er auch von der erfolgten Heirat erfahren habe. Die BF selbst sei angesichts dessen "über die Dächer" zu ihrer Schwester bzw. ihrem Schwager geflohen, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. In der Beschwerdeverhandlung dazu neuerlich befragt, verneinte sie anfänglich, nach der Rückkehr aus Syrien im Haus der Mutter gewesen zu sein, berichtigte dies in der Folge aber dahingehend, dass sie sich doch zwei Tage lang dort aufgehalten habe, ehe sie zur Schwester geflohen sei. Dort habe sie sich insgesamt noch ca. einen Monat lang bis zur Ausreise aufgehalten. Auf die Frage, ob ihr Onkel denn schon vor der ersten Ausreise nach Syrien von der beabsichtigten Eheschließung gewusst habe, verneinte sie vorerst dessen Kenntnisnahme ausdrücklich, um in der Folge einzuräumen, dass dieser die Heirat schon "geahnt" habe, und in weiterer Folge wiederum ausdrücklich zu bestätigen, dass der Onkel von der Heiratsabsicht und Ausreise der BF von deren Mutter in Kenntnis gesetzt worden war.

Im Lichte dessen war im Ergebnis festzustellen, dass der Umstand der beabsichtigten Eheschließung der BF mit einem irakischen Staatsangehörigen, den sie ihrer Aussage nach schon seit 1997 kannte, der aber erst nach der - offenbar in Österreich erfolgten - Scheidung seiner ersten Ehe im Jahr 2007 als Ehepartner für die BF in Frage kam bzw. zu dem sich seither eine Nahebeziehung entwickelt hatte, bereits vor ihrer Ausreise nach Syrien innerfamiliär und insbesondere auch dem erwähnten Onkel der BF, der nach dem Tod des Vaters der BF ihrer Aussage in der Beschwerdeverhandlung nach eine führende Rolle innerhalb des Familienverbands einnahm, bekannt war. Als grundsätzlich denkbar erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass dieser Onkel, ausgehend davon, dass der zukünftige Ehegatte einem gegnerischen politischen Lager angehörte, vorweg seinen Unmut über die Heiratsabsicht der BF zum Ausdruck brachte.

Was nun die entscheidungswesentliche Frage den möglichen Folgen dieser Eheschließung für die BF angeht, im Konkreten, ob sie tatsächlich von diesem Onkel mit dem Tod bedroht wurde bzw. noch werde, hielt es die belangte Behörde für nicht plausibel, dass die BF tatsächlich mit solchen Folgen konfrontiert war bzw. wäre.

Zum einen argumentierte die Behörde in ihrer Beweiswürdigung damit, dass der Onkel die BF schon vor der Eheschließung für den Fall derselben mit dem Tod bedroht habe, weshalb deren Rückkehr in den Irak im Gefolge derselben umso weniger plausibel sei (vgl. AS 143). Dieser Sachverhalt findet aber in keiner Aussage der BF vor der Behörde eine Erwähnung, weshalb diese Argumentation nicht haltbar war.

Zum anderen sei der BF und ihrer Mutter schon vor Eheschließung bekannt gewesen, dass der Gatte der BF einen bestimmten politischen Hintergrund hatte, weshalb es nicht plausibel sei, dass die Mutter der BF dem erwähnten Onkel von der Eheschließung erzählt habe, wie die BF auf Nachfrage dargelegt habe, zumal sie ihre Tochter damit in Gefahr gebracht haben würde. Dazu nochmals in der Beschwerdeverhandlung befragt, bestätigte die BF, dass ihre Mutter dem Onkel der BF schon vor der Reise nach Syrien von deren Heiratsabsicht erzählt habe und auch nach der Ausreise der BF den Onkel über diese unterrichtet habe. Im Lichte dessen argumentierte die belangte Behörde also auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes schlüssig, dass es nicht als plausibel anzusehen sei, dass die Mutter der BF diesen Onkel über die Pläne und Schritte der BF unterrichtet hätte, sofern tatsächlich eine akute Bedrohung für diese durch den Onkel bestanden hätte.

Der Vollständigkeit halber ist dabei noch zu erwähnen, dass der nunmehrige Gatte der BF als Konventionsflüchtling offenkundig nicht in den Irak reisen konnte um allenfalls dort die Eheschließung durchführen zu lassen, weshalb der BF insofern nicht zu folgen war, als sie in der Beschwerdeverhandlung behauptete, sie sei deshalb zur Eheschließung nach Syrien gereist, weil ihr Onkel gegen diese gewesen sei.

Das erkennende Gericht hegte im Weiteren schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der behaupteten Drohung des Onkels gegen die BF mit dem Tod wegen einer von ihm möglicher Weise aus persönlichen bzw. politischen Gründen abgelehnten Eheschließung, zumal der BF zum einen als erwachsener Frau mit universitärer Bildung und der (damaligen) beruflichen Position einer Ministerialbeamtin ein Mindestmaß an Autonomie und Selbstbestimmtheit ihre Lebensgestaltung betreffend zuzubilligen ist, Gegenteiliges wäre im gesamten Verfahren auch nicht hervorgekommen, zum anderen erscheint eine Todesdrohung als solche vom Ausmaß einer solchen Sanktion her als wenig plausibel, zumal sich für die Wahrscheinlichkeit einer solchen extremen Sanktion über die bloße Behauptung der BF hinaus im Verfahren keine anderweitigen maßgeblichen Anhaltspunkte ergeben haben.

Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgetragen wurde, die Reaktion des Onkels sei im Lichte der politischen Gegnerschaft desselben zum Gatten der BF zu sehen, so wurde für das erkennende Gericht aus der Vorlage von Belegen für die politisch-journalistische Tätigkeit des Gatten nicht erkennbar, inwieweit tatsächlich - über die Behauptung der BF sowie den bloßen Umstand hinaus, dass der Onkel der PUK und der Gatte einer oppositionellen Plattform zuzurechnen sind - eine so vehemente Ablehnung des Onkels bestanden habe, dass diese sogar ursächlich für eine angebliche tödliche Bedrohung der BF als nunmehrige Gattin eines Vertreters eines gegnerischen politischen Lagers durch den Onkel wäre.

Über diese bloßen Plausibilitätserwägungen hinaus war aber insbesondere das persönliche Vorbringen der BF nicht geeignet, einen gegenteiligen Eindruck zu vermitteln. Wie schon die belangte Behörde zutreffend feststellte (vgl. AS 144), wäre aus dem behaupteten Sachverhalt, sofern er der Realität entsprechen würde, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu schließen, dass sich dem Onkel hinreichende Möglichkeiten geboten hätten, seine angebliche Verfolgungs- bzw. Tötungsabsicht der BF gegenüber umzusetzen, wenn ein solches Verfolgungsinteresse tatsächlich bestanden hätte.

Schon erstinstanzlich vermochte die BF auf Nachfrage nicht plausibel darzulegen, weshalb es dem Onkel denn nicht gelungen sei seine Verfolgungsabsicht umzusetzen, und behauptete sie in diesem Zusammenhang lediglich, "sie sei über die Dächer zu einem Nachbarn geflohen und habe sich versteckt, bis ihr Schwager die Ausreise organisiert habe", nachdem der Onkel von ihrer Rückkehr erfahren hatte und deshalb zur Mutter der BF gekommen war (AS 107).

In der Beschwerdeverhandlung dazu nochmals befragt, wiederholte sie zwar diese Version der Geschehnisse, ihre Darstellung erschöpfte sich aber neuerlich in diesen wenigen Elementen. Deshalb dazu ergänzend befragt legte sie - nach anfänglichem Bestreiten eines Aufenthalts im Haus der Mutter - im Weiteren dar, sie habe sich ca. zwei Tage lang bei dieser und die übrige Zeit bis zur Ausreise, die etwa einen Monat nach der Rückkehr nach Syrien erfolgt sei, bei ihrer Schwester bzw. ihrem Schwager in deren Haus in der Heimatstadt XXXX verbracht. Dazu befragt, weshalb es dem Onkel dann nicht gelungen sei, sie in diesem Zeitraum bei diesen Verwandten aufzuspüren, entgegnete die BF, ihr Onkel habe dort nicht nach ihr gesucht, weil er sie dort nicht vermutet habe, oder (an anderer Stelle) er sei nicht sicher gewesen, ob die BF tatsächlich in den Irak zurückgekehrt war.

Diese Einwände stellten sich aus Sicht des Gerichtes aber nicht als plausibel dar, zumal der Onkel der Darstellung der BF nach über die Rückkehr der BF bereits durch deren Mutter unterrichtet war (vgl. oben) und deshalb bei entsprechendem Verfolgungsinteresse wohl auch bei den übrigen Verwandten nach ihr gefragt bzw. gesucht hätte. Zum anderen der Aussage der BF in der Verhandlung nach ohnehin in ihrer engeren Heimat "jeder Nachbar über alles im Umfeld Bescheid wisse und auch weiter erzähle", weshalb sowohl aus dem einen Umstand heraus, dass die BF zuerst zu einem Nachbar und dann zu ihrer Schwester geflüchtet sei, als auch aus dem anderen Umstand heraus, dass in ihrem sozialen Umfeld "jeder vom Anderen wisse, was er macht" und der erwähnte Onkel der Darstellung der BF zufolge eine Person mit erheblichem Einfluss in der Familie wie auch in der allgemeinen Bevölkerung (vgl. AS 109: "Er ist der Chef einer bewaffneten Partei") war, ableitbar war, dass dieser Onkel mangels entsprechender Aktivitäten offenbar gar nicht jenes Verfolgungsinteresse der BF gegenüber hatte, das die BF zur Begründung ihres Schutzbegehrens behauptete.

Im Lichte dessen erachtet auch das erkennende Gericht die behauptete Verfolgung der BF durch ihren Onkel vor der Ausreise aus genannten Gründen ebenso wie eine allfällige Bedrohung ihrer Person durch diesen bei einer Rückkehr im Ergebnis als nicht glaubhaft.

Als maßgeblich wahrscheinlich erachtet das erkennende Gericht vielmehr, dass die BF, im Gefolge der aus oben schon erwähnten Gründen nicht im Irak, sondern im Nachbarland Syrien erfolgten Eheschließung, nach kurzzeitiger Rückkehr in den Irak dort ihre Ausreisevorbereitungen traf um anschließend angesichts dessen, dass die österr. Gesetzeslage im Hinblick auf die §§ 35 und 36 Abs. 5 AsylG einen legalen Nachzug von Ehegatten von Asylberechtigten mangels Eheschließung im Herkunftsstaat nicht erlaubt, auf illegalem Wege in das Bundesgebiet einzureisen und den weiteren Aufenthalt mit einem - im Ergebnis allerdings unberechtigten - Asylbegehren zu legalisieren zu versuchen.

Aus den Feststellungen oben ergaben sich somit keine konkreten Hinweise auf das etwaige Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Irak.

3.4. Zu den oben getroffenen Feststellungen die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffend ist darauf hinzuweisen, dass sich diese auf den erwähnten Lagebericht jüngsten Datums stützen und insofern unbedenklich waren, wobei sich aus diesen ohnehin keine maßgeblichen Erkenntnisse für das Asylbegehren der BF ergaben.

III. Rechtlich folgt:

1. Rechtsgrundlagen:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem die Bf ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass sie einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die vom BVwG anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.

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