BVwG I403 2006205-1

I403 2006205-1Tribunal administratif fédéral24 avr. 2014

Regest

Fristen, Säumnisbeschwerde, Zeitpunkt, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG I403 2006205-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.2006205.1.01

Spruch

I403 2006205-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG iVm § 73 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, Angehöriger der Ibo-Volksgruppe und christlichen Glaubens, reiste am 10.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter dem Namen XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme, unter Beisein eines Dolmetschers für Ibo, am 16.09.2008 erklärte er, geflüchtet zu sein, da er zur MASSOB gehöre und eine Auseinandersetzung mit der Polizei hatte. Bereits bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.09.2008 hatte er angegeben, Teil der MASSOB-Bewegung zu sein, die für die Unabhängigkeit von Biafra kämpfe und deswegen vom nigerianischen Staat verfolgt werde.

2. Am 03.11.2008 wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster, zweiter und achter Fall SMG und 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig vom LG für Strafsachen Wien bei einer Probezeit von 3 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (davon ein Monat unbedingt und 6 Monaten bedingt) verurteilt (141 HV 139/2008G).

3. Eine weitere Einvernahme im inzwischen zugelassenen Asylverfahren fand am 19.03.2009 statt. Er bekräftigte nochmals, dass er im Zuge der erwähnten Auseinandersetzung der Mitglieder der MASSOB-Bewegung mit der Polizei Ende Juli 2008 seinen Mitgliedsausweis der MASSOB-Bewegung verloren habe, die Polizei daher Kenntnis seiner Person hätte und ihn verfolge.

4. Mit Bescheid vom 26.05.2009 (Zl. 08 08.412-BAE) wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt wurde: "Normale" Mitglieder von MASSOB seien keinen Repressionen der Regierung ausgesetzt, zudem weise das Vorbringen einige Ungereimtheiten auf, insbesondere sei es nicht plausibel, dass die nigerianische Polizei den Beschwerdeführer ohne funktionierendes Meldewesen finden hätte können. Das Vorbringen sei auch im Laufe des Verfahrens gesteigert worden.

5. Am XXXX wurde für den Beschwerdeführer ein Vorführtermin bei der nigerianischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats anberaumt und der Beschwerdeführer am 07.08.2009 darüber informiert. Dieser Termin konnte aber nicht stattfinden, da aufgrund der fristgerecht gegen den Bescheid vom 26.05.2009 eingebrachten Beschwerde vom 10.06.2009 ein faktischer Abschiebeschutz bestand und das Asylverfahren in zweiter Instanz beim Asylgerichtshof anhängig war.

6. Am 21.10.2009, zugestellt am 22.10.2009, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (Zl. III-1264058/FrB/09) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot verhängt. Laut Ansicht der Behörde stellte das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz eine erhebliche Gefahr dar und stand dem gegenüber, dass der Beschwerdeführer erst kurz in Österreich aufhältig war und über keine familiären oder sozialen Bindungen verfügte. Dagegen wurde am 04.11.2009 durch den Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Beschwerde eingebracht. Inhaltlich war diese im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer "eher Opfer als Täter" sei, ein geringes Unrechtsverhalten habe, zudem sei das Rückkehrverbot gar nicht effektuierbar, da Asylsuchende aus afrikanischen Ländern im Regelfall gar nicht abgeschoben werden können. Am 18.11.2009 wurde der angefochtene Bescheid von der Sicherheitsdirektion Wien bestätigt (E1/436764/2009). Darin wurde festgehalten: "Eine positive Verhaltensprognose ist für den BW im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit und den mit den Tathandlungen verbundenen überaus erheblichen Unrechtsgehalt unter keinen Umständen, auch nicht bezogen auf den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des Rückkehrverbotes, möglich. [...] Eine Verkürzung der Geltungsdauer des Rückkehrverbotes kann angesichts des Umstandes, dass sich der volljährige BW erst seit kurzer Zeit im Inland aufhält und sofort mit dem Suchtgifthandel begonnen hat, nicht in Betracht. Ein Wegfall der Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. der öffentlichen Interessen ist erst nach Ablauf von etwa 10 Jahren zu erwarten."

7. Am 10.12.2009 wurde der Beschwerdeführer laut Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Graz (GZ: B6/85738/2009-Oz) festgenommen, als er beim Versuch, sich einer Kontrolle zu entziehen, eine Zigarettenschachtel mit 2 Säckchen Cannabiskraut wegwarf.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.01.2010 (GZ: A13 407.124-1/2009/3E) wurde der bekämpfte Asylbescheid wegen Verfahrensmängeln behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Absatz 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

9. Am 08.03.2010 fand beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, aufgrund der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides durch den Asylgerichtshof eine weitere Einvernahme statt. Es wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer an Diabetes leidet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde durch eine Anfrage bei der Österreichischen Botschaft in Abuja teilweise bestätigt (es fand zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich eine Veranstaltung von MASSOB statt; diese wurde auch, wie vom Beschwerdeführer angegeben, von der Polizei aufgelöst), allerdings wurden auch einige Aussagen widerlegt, insbesondere die Behauptung, dass beim betreffenden Ereignis auch Personen getötet worden seien. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 06.04.2010 (08 08.412/1-BAE) wurde dem Beschwerdeführer neuerlich der Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass aufgrund der Vielzahl an Ungereimtheiten und aufgrund von Tatsachenwidrigkeit feststehe, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprächen; darüber hinaus bestünde aber jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers stelle kein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK iVm § 8 Absatz 1 AsylG dar.

10. Das darauffolgende Asylbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers wurde mit der am 13.07.2010 erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes (A13 407.124-2/2010/2E) mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Nigeria abgeschlossen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der höchstgerichtlichen Beschwerde ab.

11. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX Vertretern der nigerianischen Botschaft vorgeführt und gab an, nigerianischer Staatsbürger zu sein.

12. Am 13.10.2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen und auf freiem Fuß gemäß § 120 Abs. 1 Z.2 FPG (rechtswidriger Aufenthalt) angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde am 03.12.2010 wiederum angehalten und ergriff die Flucht; bei einer Durchsuchung wurden bei ihm rund 10 Gramm Cannabiskraut gefunden. Es erging eine weitere Anzeige wegen rechtswidrigem Aufenthalt und eine wegen Verdacht auf Besitz und Konsum von Suchtmitteln gemäß § 27 Abs. 1 SMG. Am 10.12.2010 wurden, ebenfalls wieder in Graz, rund 20 Gramm Cannabiskraut beim Beschwerdeführer gefunden. Der Beschwerdeführer bestritt gegenüber den einschreitenden Beamten jeglichen Zusammenhang mit dem aufgefundenen Suchtgift; er konnte in der Folge aber nicht dazu vernommen werden, da er zwei Ladungen nicht Folge leistete (Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Graz vom 04.03.2011, GZ: B6/96959/2010-Tru).

13. Mit Straferkenntnis der BPD Graz vom 28.01.2011 (Zl. 2/S-50260/10) wurde gemäß § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG eine Geldstrafe von 1000 Euro über den Beschwerdeführer verhängt (betreffend den unbefugten Aufenthalt am 13.10.2010). Mit Straferkenntnis der BPD Graz vom 24.03.2011 (Zl. 2/S-4777/11) wurde gemäß § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG eine Geldstrafe von 1000 Euro über den Beschwerdeführer verhängt (betreffend den unbefugten Aufenthalt am 03.12.2010).

14. Es wurde versucht, den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2011 der BPD Graz (1-1054943/FR/11) über seine Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise zu informieren, doch konnte das Schreiben nicht zugestellt werden. Im Rahmen umfassender Erhebungen wurde er am 09.06.2011 an der Adresse, an der er polizeilich gemeldet war, nicht angetroffen und wurde die Polizei vom Unterkunftgeber informiert, dass der Beschwerdeführer sich seit 3 oder 4 Monaten nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte.

15. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 28.01.2012 in Graz festgenommen; er führte einen spanischen Personalausweis und einen nigerianischen Reisepassmit sich. Der Beschwerdeführer verhielt sich laut Anzeige der Polzeiinspektion Lendplatz vom 28.01.2012 (GZ: E1/7501/2012-SK-PI Lend) "während der gesamten Amtshandlung äußerst aggressiv und nicht kooperativ". Im Zuge der Untersuchung der Identitätsdokumente des Beschwerdeführers und der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Bericht der Polizeiinspektion Graz-Sonderdienste AGM vom 30.01.2012, GZ: B6/7501/2012): "Am 30.01.2011 führten [...] eine erkennungsdienstliche Behandlung (Search-Only-Abfrage) und eine Abfrage zur Feststellung der Identität des XXXX mittels Fingerabdruckvergleich durch, welche ergab, dass XXXX mit dem Datensatz: AXXXX, Stbg: Nigeria am 10.09.2008 bei der Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt einen Asylantrag gestellt hatte. Im Reisepass, NXXXX des XXXX wurden neben einem polnischen Einreisevisum mit der Nummer XXXX zwei Grenzkontrollstempel des Flughafen Frankfurt/Main festgestellt (Einreise 02.09.2008; Ausreise 14.09.2008). Nach Abklärung mit der deutschen Bundespolizei und der KPU Graz ist zumindest der Ausreisestempel am 14.09.2008 gefälscht. Durch das Anbringen des falschen Ausreisestempels wurde die Einhaltung der, im polnischen Visum Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX in Abudja festgelegten, zulässigen Aufenthaltsdauer von 15 Tagen vorgetäuscht. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass XXXX erst am 10.09.2008 bei der Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt einen Asylantrag gestellt hatte und in weiterer Folge unter seiner falschen Identität (AWXXXX) in Österreich aufhältig war. Den Asylantrag stellte XXXX mit der falschen Identität, damit er nicht nach der DUBLIN-Verordnung in das zuständige, weil visumerteilende Schengen-Land (Polen) abgeschoben werden konnte. Seinen nigerianischen Reisepass Nr. XXXX versteckte bzw. versendete er außer Landes, damit seine falsche Identität nicht erkannt werde. Bis zum rechtskräftig negativen Abschluss des, mit der falschen Identität beantragten, Asylverfahrens mit 29.10.2010 war XXXX dadurch rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und konnte nicht abgeschoben werden. Während dieses Aufenthaltes setzte er mehrere Straftaten gegen das Suchtmittelgesetz [...]. Bevor XXXX nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens abgeschoben werden konnte, tauchte er unter und heiratete mit seinem richtigen Datensatz: XXXX die spanische Staatsangehörige XXXX, wodurch er eine spanische Aufenthaltskarte mit der Nummer XXXX erhielt, die ihn, in Verbindung mit dem nigerianischen Reisepass Nr. XXXX zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen würde, wäre da nicht das aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung unter der falschen Identität (XXXX) von der BPD Wien verhängte Rückkehrverbot."

16. Am 30.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt. Am selben Tag wurde mit Bescheid (1-1054943/FR/12) Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass seit 19.11.2009 ein Rückkehrverbot in Rechtskraft erwachsen sei (mit Bescheid der BPD Wien vom 21.10.2009, GZ: III-1264058/FrB/09) und dass eine rechtskräftige Ausweisung vorliege. Auf Grund dieser Ausweisung wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen. Aufgrund der Aussagen der früheren Unterkunftgeberin vom 09.06.2011 könne aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Österreich erst Anfang 2011 verlassen habe. Die Verhängung der Schubhaft sei notwendig, da zu befürchten sei, dass sich der Beschwerdeführer fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen könnte.

17. Nach Verhängung der Schubhaft fand am 30.01.2012 unter Beisein der Rechtsberaterin eine fremdenpolizeiliche Einvernahme im PAZ Graz statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, dass er nicht verstehe, warum es um das Asylverfahren gehe, er hätte schließlich einen für ganz Europa gültigen spanischen Aufenthaltstitel und hätte das Recht, sich 90 Tage in Österreich als Tourist aufzuhalten. Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass das 2009 erlassene Rückkehrverbot trotz seines eingebrachten Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen sei und dass mit den spanischen Behörden bereits Kontakt betreffend Abklärung des aktuellen Aufenthaltsstatus aufgenommen worden sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er Österreich etwa einen Monat nach der "zweiten Negativentscheidung meiner Asylangelegenheit" verlassen hätte und nach Spanien gegangen sei, wo er seine Ehefrau XXXX geheiratet hätte. Er sei am 17.12.2011 in Wien-Schwechat angekommen, dann aber nach Budapest weitergereist, wo er Weihnachten und Neujahr verbracht habe.

18. Am 31.01.2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und eine Festnahme wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 223 Abs. 2, § 224 StGB angeordnet (wegen des Anbringens eines polnischen Ausreisestempels in seinem nigerianischen Pass) und der Beschwerdeführer in die Justizanstalt Graz-Jakomini überstellt. Nach der Einvernahme durch die zuständige Richterin am 01.02.2012 wurde der Beschwerdeführer wieder aus der Strafhaft entlassen und in fremdenpolizeiliche Haft übernommen. Am 02.02.2012 fand eine fremdenpolizeiliche Einvernahme statt, und es wurde mittels Bescheid (1-1054943/FR/12) neuerlich Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

19. Am 06.02.2012 wurde gegen die Verhängung der Schubhaft Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingebracht, worin vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer mit einer spanischen Staatsbürgerin verheiratet und in Besitz einer spanischen Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre sei. Aufgrund dieser Aufenthaltserlaubnis sei der Beschwerdeführer - trotz Rückreiseverbots in Österreich - auch berechtigt, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Die Berechtigung in Spanien gehe dem Rückkehrverbot in Österreich vor. Die Behörde hätte daher weder Schubhaft verhängen noch die Abschiebung anordnen dürfen. Die Bundespolizeidirektion Graz erklärte in ihrer Gegenäußerung, dass für den XXXX ein Flug nach Malaga zwecks Abschiebung gebucht sei. Die BPD Graz führt nach einem Auszug des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) und dem Schengener Grenzkodex weiter aus: "Aus den maßgeblichen, zitierten internationalen Normen des SDÜ und des Schengener Grenzkodex ergibt sich ganz eindeutig, dass Inhaber eines von einem anderen Staat ausgestellten Aufenthaltstitel nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates einreisen dürfen und sich dort für einen bestimmten Zeitraum aufhalten und somit frei bewegen dürfen. Eine der elementarsten Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise und einen daran anknüpfenden rechtmäßigen Aufenthalt besteht darin, dass der Betroffene keinesfalls in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben worden ist. Ist dies nämlich der Fall, ist der Inhaber eines Aufenthaltstitels eines Schengenstaats in keiner Weise berechtigt, in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates einzureisen und sich dort aufzuhalten. Im hier vorliegenden Fall erfüllt der Beschwerdeführer auf Grund seiner in der österreichischen Datenbank enthaltenen Ausschreibung zur Einreiseverweigerung diese elementaren Voraussetzungen des SDÜ und des Schengener Grenzkodex nicht."

19. Am 09.02.2012 wurde ein Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung wegen des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet in Höhe von 500 Euro verhängt.

20. Die amtsärztliche Untersuchung am 09.02.2012 ergab, dass der Beschwerdeführer für tauglich zum Transport in einem Flugzeug befunden wurde.

21. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 06.02.2012 (15 U 37/12 s) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z. 1, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt für die Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

22. Am 10.02.2012 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien abgeschoben.

23. Am 18.12.2013 wies der UVS (UVS 25.18-2/2012-7) die Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft ab und erklärte, dass diese rechtmäßig war. Darin wird unter anderem ausgeführt: "Zunächst ist festzustellen, dass die Argumentation in der Beschwerde, dass über den Beschwerdeführer auf Grund seines spanischen Aufenthaltstitels keine Schubhaft verhängt hätte werden dürfen, ins Leere geht. Es findet sich kein einziger Hinweis im Fremdenpolizeigesetz, dass ein Rückkehrverbot oder eine Ausweisung durch den Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates obsolet wäre. Der Berufungswerber ist trotz rechtskräftiger Ausweisung lange Zeit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und ist vermutlich, nachdem er längere Zeit in Spanien war, trotz Einreiseverbot wieder nach Österreich zurückgekehrt."

24. Bereits am 17.07.2013 hatte die Rechtsanwaltskanzlei Edward W. Daigneault seitens des Beschwerdeführers einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots gestellt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er am XXXX geboren und sein zweiter Name XXXX sei. Er ersuchte um Korrektur seiner Daten im FIS. Weiters führte er aus: "Die BPD Wien hat über mich mit Bescheid vom 21.10.2009 aufgrund Straffälligkeit ein 10jähriges Rückkehrverbot verhängt. Eine dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen. Mittlerweile habe ich in Spanien geheiratet, die Gattin Frau XXXX, XXXX besitzt die spanische Staatsbürgerschaft. Wir wohnen im gemeinsamen Haushalt in XXXX. Spanien hat mir einen bis 2016 gültigen Aufenthaltstitel ausgestellt. Die Gattin beabsichtigt nach Österreich zu übersiedeln und in Österreich zu arbeiten. Damit unser Familienleben nicht getrennt wird und ich, wie bisher, die Haushaltsausgaben mitfinanzieren kann, beantrage ich die Aufhebung des Rückkehrverbotes. Ich habe mich seit Haftentlassung in Österreich in strafrechtlicher Hinsicht wohl verhalten, es gibt keinen Grund zur Annahme, dass mein Aufenthalt in Österreich die öffentliche Sicherheit und Ordnung so wie in § 67 Abs. 1 FPG gefordert, tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet."

25. Am 22.01.2014 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG eingebracht. Nachdem die belangte Behörde (LPD Wien, seit 1.1.2014 das BFA) nicht innerhalb von sechs Monaten (gemäß § 71 Abs. 1 AVG) nach Einlangen des Aufhebungsantrages am 17.07.2013 entschieden hatte, wurde vom Beschwerdeführer der Antrag gestellt, dass in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkannt werde und das Aufenthaltsverbot vom 21.10.2009 (in der Fassung des SID-Wien-Bescheides vom 18.11.2009) aufgehoben werde.

26. Die Beschwerde wurde am 26.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 73 AVG sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Fremdenaktes, des Aktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtlich folgt:

Zu Spruchteil A):

Am 21.10.2009, zugestellt am 22.10.2009, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (Zl. III-1264058/FrB/09) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot verhängt. Am 17.07.2013 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bei der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Landespolizeidirektion Wien den Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots. Die Landespolizeidirektion Wien hat über diese Beschwerde (bis 31.12.2013) keine Entscheidung getroffen.

Die Zuständigkeit zur Behandlung des Antrages ging mit Ablauf des 31.12.2013 von der Landespolizeidirektion Wien auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über. Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 4 BFA-VG (in Kraft mit 01.01.2014) ist das Bundesamt zuständig für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG.

Am 22.01.2014 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erhoben, da der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung verletzt sei, weil die LPD Wien, nunmehr: BFA nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG entschieden habe.

Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Entscheidung kann erst nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG gegeben sein, d.h. eine Säumnisbeschwerde, die vor Ablauf dieser Frist eingebracht wurde, ist zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aufgrund der veränderten Zuständigkeit neu zu laufen. Die Entscheidungsfrist des BFA kann mangels Zuständigkeit für den vorliegenden Antrag nicht vor dem 01.01.2014 zu laufen begonnen haben und ist daher im aktuellen Zeitpunkt jedenfalls nicht als beendet anzusehen. Dass in diese Frist die (ungenützt verstrichene) Entscheidungsfrist der Landespolizeidirektion Wien einzurechnen wäre, ist nicht normiert. Derartiges ergibt sich weder aus dem BFA-Einrichtungsgesetz noch aus dem BFA-VG oder aus dem Fremdenpolizeigesetz (FPG), insbesondere auch nicht aus der Übergangsbestimmung des § 125 FPG. Es kann keinesfalls von einer "Behördenkontinuität" von Landespolizeidirektion Wien und dem BFA ausgegangen werden. Wenn vom Gesetzgeber gewünscht gewesen wäre, dass sich das BFA eine (allfällige) Verletzung der Entscheidungspflicht der vormals für das

8. Hauptstück des FPG zuständigen Behörde anrechnen lassen müsste, was dazu geführt hätte, dass das BFA allenfalls bereits mit dem ersten Tag seiner Einrichtung säumig gewesen wäre, wäre eine ausdrückliche Übergangsregelung zu erwarten gewesen, die nicht getroffen wurde (vgl. dazu insbesondere VwGH 28.06.2000, Z. 2000/12/0111; sowie 26.02.2003, Z. 2003/17/0074 und aktuell vom 24.04.2014 hinsichtlich der Frage der Entscheidungsfristen des Bundesverwaltungsgerichtes, Z. Fr 2014/01/0002). Die Entscheidungsfrist begann daher für das BFA in gegenständlicher Sache mit dem Einlangen des Antrages, d.h. jedenfalls nicht vor dem 01.01.2014, neu zu laufen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen wurde (vgl. dazu insbesondere VwGH 28.06.2000, Z. 2000/12/0111; sowie 26.02.2003, Z. 2003/17/0074 und aktuell vom 24.04.2014 hinsichtlich der Frage der Entscheidungsfristen des Bundesverwaltungsgerichtes, Z. Fr 2014/01/0002). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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