G312 1310424-1•BVwG G312 1310424-1
G312 1310424-1Tribunal administratif fédéral24 avr. 2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel
G312 1310424-1/9E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 12.02.2007, Zl. 05 23.129-BAW, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde am 28.12.2005 ein an das Bundesasylamt gerichteter Antrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) gestellt. Ferner gab der BF an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX geboren zu sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hat sich der BF im XXXX in Schubhaft befunden.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, am 18.01.2006 gab der BF an, dass er seinen Herkunftsstaat zuletzt im September XXXX mit einem gefälschten Reisepasss verlassen habe und über Ungarn illegal nach Österreich gereist sei. Seit XXXX sei er in Österreich. Er lebe schon seit XXXX Jahren mit XXXX in einer Lebensgemeinschaft zusammen. Er betreibe mit ihr auch gemeinsam das Cafe XXXX. Er sei staatenlos, er habe einen jugoslawischen Reisepass gehabt. Im März XXXX sei er XXXX Tage in Schubhaft gewesen. Er habe mehrere Vorstrafen, alle Strafen habe er bereits abgesessen. Er sei nur in Österreich im Gefängnis gewesen, nicht in Serbien.
2.1. Er sei von XXXX bis XXXX aktives Mitglied XXXX und auch bei der Gründung dieser Partei mit tätig gewesen. Später sei er der XXXX des XXXX XXXX gewesen.
2.2. Bereits XXXX habe er Probleme mit der serbischen Polizei gehabt, als er nach seiner militärischen Ausbildung aus der XXXX zurückgekommen sei. Im XXXX habe auch seine Partei eine Lieferung von Waffen - 3 LKW- Ladungen voll bekommen. Er habe damals mit seinem namentlich genannten Kollegen einen dieser LKW¿s gefahren. Ihr Auftrag habe gelautet, die Ladung zu verstecken. Sie hätten die Ladung auf einer namentlich genannten Hochebene bei einem Dorf in einer Höhle versteckt.
2.3. Zwischenzeitlich sei XXXX mit seinen Mitgliedern in die namentlich genannte Stadt gekommen. Da viele Leute in der Stadt bewaffnet gewesen seien, hätten sie die Personen kontrolliert. Am nächsten Tag sei dann in der Zeitung gestanden, dass sie die Personen gegen XXXX aufgehetzt hätten. Man habe ein paar Leute festgenommen, er habe nach Sarajevo flüchten können.
2.4. Er sei bis XXXX in Sarajevo gewesen und dann zum ersten Mal nach Österreich gekommen. Von Österreich sei er dann in den Jahren XXXX abgeschoben worden. Im XXXX sei er von Ungarn nach Österreich eingereist.
2.5. Im XXXX sei XXXX nach XXXX gekommen und die beiden hätten ein vertrauliches Gespräch gehabt, wobei er ihm den Aufenthaltsort der versteckten Waffen verraten habe. Nach seiner Rückkehr in die Heimat habe XXXX dort erzählt, dass der BF die Waffen verkauft und das ganze Geld mitgenommen habe. Seit diesem Zeitpunkt hätte seine Familie immer Probleme mit diesen Leuten. Sie hätten als Verräter gegolten. XXXXsei nun seit XXXX Jahren Bürgermeister von XXXX und deswegen könne er nicht zurück.
3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.01.2007 gab der BF Folgendes an:
3.1. Befragt nach Beweismitteln oder identitätsbezeugende Dokumenten erwiderte der BF, dass er keine Beweismittel vorlegen könne, möglicherweise befänden sich noch diverse Zeitungsartikel aus den XXXX Jahren in Belgrad, die er noch beibringen könne.
3.2. Im Jahr XXXX sei er das letzte Mal nach Österreich eingereist, seither wohne er ununterbrochen in XXXX, eigentlich schon seit XXXX, er sei auch einige Male im Gefängnis gewesen.
3.3. XXXX sei er das letzte Mal im Herkunftsstaat gewesen, er sei damals nach Belgrad abgeschoben worden. Nach ca. drei Monaten sei er wieder illegal nach Österreich gekommen. Er habe die ganze Zeit illegal in Österreich gelebt. Er habe nicht abgeschoben werden können, da sich die Botschaft geweigert habe, diese hätten keine Daten von ihm gehabt.
3.4. Seine Familie lebe in XXXX. Seine Mutter und XXXX Brüder würden zusammen in einer namentlich genannten Straße wohnen. Sie würden alle in einem Haus wohnen und die Familie lebe von XXXX in XXXX. Der BF gab an, von Beruf auch XXXX zu sein. Telefonisch habe er Kontakt zu seiner Familie. Sein BruderXXXX lebe seit ca. XXXX auch in Österreich, auch er habe einen Asylantrag gestellt.
3.5. Der BF gab an, XXXX Gastlokale XXXX zu haben und Alleingesellschafter der XXXX zu sein, wobei er einen Firmenbuchauszug in Kopie vorlegte.
3.6. Befragt nach den Gründen für seine Antragstellung führte der BF aus, dass XXXX alles angefangen habe, als in Jugoslawien mehrere Parteien entstanden seien. XXXX sei von Bosnien gekommen und habe eine Partei gründen wollen und der BF sei von Anfang an dabei gewesen. Er sei dann XXXX von XXXX XXXX gewesen. XXXX seien die Waffen aus Bosnien gekommen, die ihnen die Bosnier geschickt hätten. Sie hätten diese Waffen in einer Steinhöhle ca. XXXX von XXXX entfernt versteckt, dies sei im Ende XXXX gewesen. Er sei Ende XXXX geflüchtet, weil ihn die serbische Polizei gesucht habe. Im XXXX sei XXXXin XXXX gewesen, er habe ihm dann erzählt, wo die Waffen versteckt seien.
3.7. XXXX sei dann bis XXXX auf der Flucht in der Türkei gewesen und habe zuvor, als er versucht habe, die Waffen zu holen, erzählt, dass der BF die Waffen verkauft hätte. Seither hätte die Familie des BF in Serbien Probleme mit den Anhängern von XXXX und er habe auch in Österreich manchmal Probleme mit jenen Leuten, die XXXX weiter glauben würden. Sein Bruder und sein Vater hätten XXXX Kalaschnikows erstanden und die Polizei habe festgestellt, dass es jene Waffen gewesen seien, die er damals in der Höhle versteckt habe. Sein Bruder und sein Vater hätten sich verteidigt und hätten gesagt, dass die Waffen vom BF seien, da er auf der Flucht gewesen sei.
3.8. XXXX sei XXXX zurückgekommen und als Held gefeiert worden, obwohl er einen Pakt mit XXXX gehabt habe. Damals sei in dem Lokal der Familie des BF, der XXXX geschossen und Sachen zerstört worden. Niemand sei verletzt worden. XXXX sei sein Vater gestorben. Damals hätten Leute zu Mittag auf das Geschäft geschossen, es sei "wie im wilden Westen" gewesen. XXXX sei jetzt sehr stark und er bewerbe sich um die XXXX von Serbien, seine Leute würden jede "Drecksarbeit" für ihn machen. Es habe viele Vorfälle in letzter Zeit gegeben, Schießereien, Sprengstoffanschläge, wo seine Leute beteiligt gewesen seien. Auch einer seiner XXXX sei erschossen worden.
3.9. Befragt, wie diese Schilderung mit dem BF zusammenhänge, erwiderte der BF: "Entweder man ist für ihn oder wenn man gegen ihn ist, bekommt man Probleme. Auch die Mitglieder der anderen Parteien; XXXX macht, was er will." Er habe Angst vor den Anhängern des XXXX, nicht vor der Polizei, weil er für sie ein Verräter sei und sie würden glauben, dass er die Waffen entwendet hätte. Befragt nach seiner Furcht bei Rückkehr in den Herkunftsstaat, antwortete der BF:
"Ich habe Angst, erschossen zu werden. Wenn jemand von meiner Familie oder von den Gegnern des XXXX zum Amt geht, muss er deshalb monatelang warten." Der BF gab an, deswegen in Österreich XXXX und einmal im XXXX bedroht worden zu sein.
3.10. Der BF schilderte, dass er sich mit den Anhängern von XXXX in einem Lokal XXXX getroffen habe, sie hätten gesagt, dass sie ihn schon "erledigen" würden, da er vom serbischen Geheimdienst sei. Der BF brachte ergänzend vor, dass jene Islamisten, die mit Al Kaida zu tun hätten im Sandschak alle mit XXXX zu tun haben würden. Offiziell gebe XXXX das nicht zu. Der BF fürchte, ermordet zu werden und könne nicht das Gegenteil beweisen.
3.11. Befragt, wie er wisse, wie die Situation im Herkunftsstaat sei, wenn er seit XXXX nicht mehr dort gewesen sei, erwiderte der BF, dass er mit seiner Familie telefonisch in Kontakt sei, diese würden ihm erzählen, was passiere und er lese Zeitungen, so wisse er, was passiere. Der BF führte an: "Das steht jeden zweiten Tag in der Zeitung, wie die XXXX mit den Leute umgeht. Das steht in der Vesti oder im Kurier."
Dem BF wurde seitens der belangten Behörde vorgehalten, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, zumal nicht plausibel sei, dass der BF dem "beiseite Schaffen" der Waffen bezichtigt worden sei, obwohl er XXXX das Versteck genannt habe.
3.12.1. Befragt, weshalb XXXX ihn hätte beschuldigen sollen antwortete der BF, dass nur er und ein zweiter von diesem Versteck gewusst hätten. Er glaube, dass XXXX das Versteck sicher gefunden habe, wie sonst wären die XXXX Kalaschnikows zu seinem Vater und Bruder gekommen. Die gesamte Landung sei sicher mehrere XXXX Wert gewesen.
3.12.2. Befragt, weshalb XXXX gerade ihn als treuen XXXX beschuldigen hätte sollen antwortete der BF: "Er musste jemanden beschuldigen, er hat das ganze Geld genommen." XXXX habe sicher alles mit einigen Männer verkauft. Befragt, wo sich die Waffen genau befunden hätten, antwortete der BF: "Das ist beim Dorf XXXX, in der Hochebene XXXX. Dort gibt es mehrere Steinhöhlen und Brunnen. Das Dorf ist XXXX weit weg entfernt. In der Gegend gibt es mehrere Dörfer." Sie seien mit einem Lastwagen, den sie bei XXXX übernommen hätten, dorthin gekommen. Sie seien nach XXXX und XXXX und von XXXX nach XXXX gefahren und von dort nach XXXX abgebogen. Auf der rechten Seite vor diesem Dorf gebe es Steinhöhlen. Diese würden sich ca. 10 Minuten von der Hauptstraße entfernt befinden. Sie hätten dann die tiefste Höhle gesucht. In diese Gegend würden am Tag vielleicht fünf oder sechs Autos kommen. Der andere Mann, mit dem er die Waffen versteckt habe, führe den Namen XXXX.
3.12.3. Befragt, weshalb er wisse, dass XXXX verbreitet habe, dass er die Waffen an sich genommen hätte, erwiderte der BF: "Da er sonst das Geld für die Waffen hätte vorzeigen müssen, für die Parteikassa. Alle Waffen seien in Kisten gewesen. Er hätte jedenfalls Mitwisser haben müssen. Der andere, der den 2. Lkw-Wagen gefahren habe, sei XXXX in Bulgarien erschossen worden, dieser habe irgendwo anders seine Waffen-Ladung hingeführt, wohin wisse der BF nicht.
3.13. Die Repressalien hätten nach seiner Rückkehr aus Wien XXXX begonnen. Ein paar Leute von der Partei hätten seinen Bruder und seinen Vater über ihn ausgefragt. Einer der Leute habe dann seinem Vater und Bruder im Jahr XXXX die Kalaschnikows verkauft. Die Telefone seien sicher abgehört worden.
3.14. Befragt nach den vom BF geschilderten Vorfällen über ein Schussattentat auf die XXXX, antwortete der BF, dass er zu dieser Zeit nicht dort gewesen sei, er habe die Einschüsse auch nicht gesehen, weil alles schon repariert gewesen sei. Zuletzt sei so etwas im XXXX passiert.
3.15. Nach der Abschiebung habe er im Elternhaus an der angeführten Adresse gelebt. Er habe nicht gearbeitet und sei aus dem Haus und dem Garten nicht hinausgegangen. Er sei zwei Monate dort gewesen und dann über Sarajevo nach Wien zurückgekommen.
3.16. Befragt, weshalb er der Fremdenpolizei am 24.01.2001 erklärt habe, dass er so schnell wie möglich abgeschoben werden wolle, ob er damals nichts befürchtet habe, erwiderte der BF: "Keine Ahnung. Seit XXXX habe ich keinen Pass mehr, die Abschiebung konnte nicht vollzogen werden." Befragt, weshalb er in derselben Niederschrift ausdrücklich erklärt habe, dass er in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde, entgegnete der BF:
"Ich bin nicht politisch verfolgt, ich dachte, dass mich die serbische Polizei schützen wird. Strafrechtlich habe ich nichts gemacht."
3.17. Mit dem BF wurden folgende zur Einsicht aufgelegte Erkenntisquellen bezüglich seines Verfahrens erörtert und herangezogen: Serb: UK Home Office, Country Report - April 2005, 04.2005, Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, Human rights and collective identity - Serbia 2004, 21.04.2005 Amnesty International, Jahresbericht 2005, Mai .2006 US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2005, 08.03.2006 UK Home Office, "Operation Guidance Note: Serbia and Montenegro (including Kosovo)", 10.2005 UK Home Office, Country Report - April 2005, 04.2005 Human Rights Watch, World report 2005, 01.2006 Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro; Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005 https://asylis.bafl.de/, Zugriff 10./2006.
3.17.1. Die belangte Behörde hielt dem BF vor, dass die Situation in Serbien zufolge den dem BF vorgelegten Quellen rechtsstaatlich sei, die Polizei funktioniere ähnlich wie in der EU. Es gebe auch zahlreiche Beschwerdemöglichkeiten gegen Untätigkeit oder Willkür. Außerdem sei die Lage im Sandschak beruhigt. Dort könnten andere Anhänger politischer Parteien ungehindert ihre Rechte ausüben und seien auch in den jeweiligen Gremien vertreten und würden offensichtlich nicht verfolgt.
3.17.2. Der BF erwiderte, dass seine Situation mit der politischen Situation im XXXX nichts zu tun habe. Er könne die öffentliche Meinung über ihn nicht ändern und das werde ihm immer "nachhängen". Die Polizei könne ihn nicht schützen, nur die Politiker seien geschützt. Die Polizei habe nicht so viele Möglichkeiten, jeden zu beschützen. Auch die Polizisten seien Sympathisanten von verschiedenen Parteien. Die Polizei würde immer nur die Toten oder Verletzten "einsammeln" und einen Lokalaugenschein machen.
3.17.3. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Erkenntnisse der Asylbehörde über Serbien, auch Region XXXX einzusehen und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen wurden dem BF vorgelegt und die Übersetzung angeboten. Der BF antwortete: "Ich verzichte darauf."
3.18. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben des BF nicht davon auszugehen sei, dass ein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Menschenrechtskonvention vorliege, erwiderte der BF: "Ich werde Beweise bringen, ich kann aber nicht den XXXX entführen, dass er die Wahrheit sagt. Mein Anwalt XXXX, wie er im Familiennamen heißt versucht, diese Zeitungsartikel zu beschaffen. Ich habe ihn beauftragt. Ich habe ihm die Vollmacht gefaxt, eine Faxbestätigung kann ich nicht vorweisen."
4. Einlangend mit 28.12.2005 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF die Vollmachtsbekanntgabe übermittelt. Mit dem Schriftsatz wurden eine Antragstellung auf die Gewährung von Asyl sowie ein Antragstellung auf Einvernahme zur Darlegung der Asylgründe des BF verbunden.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2007 wurde der gegenständliche Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
5.1. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung damit, dass in keiner Weise nachvollziehbar sei, dass der BF XXXX in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden sei und ihm von staatlicher Seite keine Konsequenzen gedroht hätten. Völlig unlogisch hätte er sich sogar an seinen Heimatort begeben, obwohl etwa ein Jahr davor herausgekommen wäre, dass er die Waffen beiseite geschafft hätte und er in einer breiten Öffentlichkeit somit gerade zu dieser Zeit höchst gefährdet gewesen hätte sein müssen. Dem BF wäre es frei gestanden, sich nach seiner Abschiebung XXXX in jedem Teil Serbiens aufzuhalten. Dass er ausgerechnet wider besseres Wissen nach XXXX zurückgekehrt sei, zeige klar, dass es sich beim Vorbringen des BF um ein Konstrukt handle und ihm in keiner Weise Verfolgung drohe. Dies werde auch durch seine mehrfachen Aussagen vor der Fremdenpolizei Wien bestätigt, wobei er im Jahr XXXX und XXXX ausdrücklich erklärt habe, dass er in Serbien nicht verfolgt werde, ja sogar so schnell, wie möglich dorthin abgeschoben werden wolle.
5.1.1. Der BF habe angegeben, bereits seit XXXX in Österreich ununterbrochen aufhältig zu sein und wäre somit schon seit dieser Zeit, aber auch schon zur Zeit seines zeitlich davor liegenden Aufenthaltes vor Verfolgung sicher gewesen und hätte bereits zu diesem Zeitpunkt Asyl beantragen können. Da er das jedoch nicht gemacht habe, sei davon auszugehen, dass der BF nicht tatsächlich verfolgt werde. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er jede sich ergebende Möglichkeit sofort genutzt, einen Asylantrag für sich zu stellen. Somit sei davon auszugehen, dass der BF seinen illegalen Aufenthalt in Österreich durch die Stellung des Asylantrages legitimieren wolle. Wenn der BF zugleich auch behauptet habe, dass er über die Lage in Serbien, und seiner Heimatregion Bescheid wüsste, so müsse ihm allein schon angesichts der lange dort nicht mehr verbrachten Zeit die dahingehend seriöse Kritikfähigkeit versagt werden. Seine dahingehenden Äußerungen "die Polizei kann mich nicht schützen" oder auch die "Polizisten sind Sympathisanten von verschiedenen Parteien" oder "ich lese Zeitungen, so weiß ich, was passiert", "das steht jeden Tag in der Zeitung, wie die XXXX mit den Leuten umgeht" seien Pauschalierungen und würden keinen konkreten Bezug zur behaupteten Situation des BF aufweisen.
5.1.2. Darüber hinaus habe der BF im Rahmen der Zweiteinvernahme angegeben, dass Anschläge gegen die XXXXgeschäfte seiner Familie verübt worden wären, welche ihm gegolten hätten. Da diese aber völlig unplausibel just zu einer Zeit stattgefunden hätten, in der sich der BF in Österreich befunden habe, sei darin kein Zweck ersichtlich und es ermangle an Plausibilität, dass der BF in Abwesenheit bedroht worden wäre. Auch der XXXX des BF habe in dessen Einvernahmen zu seinem eigenen Asylverfahren mit keinem Wort auf derartige Anschläge oder Verfolgungen hingewiesen. Zu diesen Anschlägen auf die Geschäfte der Familie in XXXX befragt habe sich der BF auch noch in Widersprüche verstrickt, indem er sogar ausdrücklich erklärt habe, dass er "ja zu dieser Zeit nicht dort" gewesen sei und er die Einschüsse deshalb nicht gesehen hätte, "weil schon alles repariert gewesen sei". Mit Letzterem habe der BF sogar indiziert, dass er nach den Anschlägen sogar vor Ort anwesend gewesen sei, zumal er sonst nicht wissen hätte können, dass bereits eine Reparatur erfolgt sei und er andernfalls darauf verwiesen hätte, dass er wegen seiner Gefährdung nicht in seinen Heimatort reisen hätte können.
5.1.3. Auch habe sich der BF mehrmals zu den genannten Daten des Waffenkaufes (einmal XXXX dann konträr im XXXX) und des Treffens mit XXXX (XXXX versus XXXX) in Wien widersprochen.
5.2. Völlig unlogisch sei, dass XXXX gerade den BF oder andere frühere Weggefährten des Verwertens der versteckten Waffen beschuldigt und nicht einen für sich viel einfacheren und unkomplizierten Weg der Darstellung über das angebliche Verschwinden der Waffen gesucht hätte. Ebenso unplausibel sei, dass XXXX die Verwertung der Waffen nicht alleine hätte durchführen können und sich selbst somit durch weitere Mitwisser weiterhin gefährdet hätte. Dem Argument des BF dass "niemand wusste, wo die Waffen waren" könne somit auch nicht gefolgt werden.
Schon bei der Einvernahme habe der BF nicht den Eindruck erweckt, dass ihn der geschilderte Vorfall wirklich betreffe und seine Darstellung, dass er Angst vor den Machthabern im XXXX hätte, habe er lediglich abstrakt darlegen können. Dann habe er in keiner Weise nachvollziehbar auch Benachteiligungen seiner offensichtlich unbehelligt am Herkunftsort lebenden Familienangehörigen angeführt, was angesichts deren Verbleib im XXXX und der vorhandenen fundierten wirtschaftlichen Existenz in Verbindung mit den angeblichen erlittenen Anschlägen völlig unsubstantiiert sei.
Der BF habe es nicht für wichtig empfunden, bei den Einvernahmen durch die Fremdenpolizei oder bei der Ersteinvernahme eine etwaige Verfolgung seiner Person in Wien zu erwähnen. Dieser Umstand führe zur Erkenntnis, dass sich auch dieser von ihm geschilderte Sachverhalt gar nicht zugetragen habe und es sich nur um ein Konstrukt handle, um seinen Asylantrag zu rechtfertigen und der Haft zu entgehen. Wäre der BF diesen Drohungen tatsächlich ausgesetzt gewesen, so hätte er in jedem Verfahrensschritt diesen Umstand vorgebracht und auch schon dazumals XXXX bei der Polizei Anzeige erstattet.
5.3. Die Behörde sei zum Schluss gelangt, dass eine reale Verfolgung des BF in der Zeit vor seiner nunmehrigen Ausreise nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe. Aufgrund der erörterten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu den Bedrohungen gegen seine Person könne auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen.
5.4. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Existenzsicherung des BF als gesunder volljähriger Mann in seinem Heimatland nicht zumutbar sein solle, wie es auch vor der Ausreise möglich gewesen sei. Durch seine dort lebenden Verwandten und den Familienbetrieb sei ein soziales und wirtschaftliches Bezugsnetz vorhanden. Es werde nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat schlechter sei als in den Mitgliedstaaten der EU bzw. in Österreich. Aus den Quellen gehe aber keinesfalls hervor, dass diese dergestalt wäre, dass das existenzielle Überleben gefährdet wäre. Die Situation im Herkunftsstaat erlaube dem BF seinen Lebensunterhalt zu sichern, da es im Herkunftsstaat ein Arbeitslosen- und Sozialhilfesystem gebe, dass den Personen das Allernotwendigste zum Überleben, wenn auch auf niedrigem Niveau ermögliche.
5.4.1. Infolge der nachfolgend aufgezählten Tatsachen sei nicht von einer Integration des BF auszugehen. Gegen den BF bestehe ein aufrechtes Aufenthaltsverbot. Eine Ausweisung sei bereits 1997 vollzogen worden. Der BF sei abermals unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Dass der BF Firmenanteilsinhaber sei, sei mit seiner Anwesenheit in Österreich nicht zwingend verbunden und er könne die Firmengewinne durchaus vom Ausland aus lukrieren bzw. seinen diesbezüglichen Verpflichtungen auch von dort nachkommen. Es stehe ihm auch offen, die Anteile zu veräußern oder sich vertreten zu lassen. Der BF sei in Österreich nicht legal niedergelassen gewesen und angesichts dessen hätte er bei der Firmengründung unter Berücksichtigung seines offenen Aufenthaltsstatus nach dem Asylgesetz zur Zeit der Eintragung als Geschäftsführer jederzeit damit rechnen müssen, dass dieser Aufenthalt beendet werden könne und hätte auch dahingehend seine Geschäftstätigkeit ausrichten müssen.
5.4.2. Des Weiteren seien angesichts der zahlreichen Verurteilungen wegen einschlägig schweren Eigentumsdelikten und einschlägig schweren Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit, welche aktuell eine schädliche Neigung offenkundig machen würden, die Gleichgültigkeit des Asylwerbers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen und könne demgemäß daraus wohl auf die Einstellung des BF während der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft, der in diesem Staat lebenden Bürger geschlossen werden, die wohl geeignet sei, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Die Begehung von schwerwiegenden gerichtlich strafbaren Handlungen, insbesonders in der vom BF zu vertretenden Weise stelle jedenfalls einen gravierenden Eingriff in die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
5.4.3. Der BF habe behauptet, in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen zu haben, sei jedoch bei der seit 2001 in behaupteter Lebensgemeinschaft mit dem BF lebenden XXXX, seit XXXX in einer Wohnung gemeldet. XXXX sei österreichische Staatsbürgerin und komme aus Bosnien-Herzegowina. Die Lebensgemeinschaft habe jedenfalls im Herkunftsland des BF nicht bestanden.
Der BF sei jedenfalls mit seiner Lebensgefährtin in der Lage, in einem der beiden Herkunftsstaaten Aufenthalt zu nehmen. Eine zwingende Aufenthaltnahme in Österreich sei nicht erkennbar. Es könne von der Partnerin auch erwartet werden, dass sie ihm nach Serbien nachfolge. Diese spreche serbisch (bosnisch) aufgrund ihrer Herkunft und es fänden sich sonst keine Anhaltspunkte für unüberwindbare Hindernisse, die dagegen sprechen würden, dass sie sich mit ihm in Serbien niederlassen könne.
6. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der rechtfreundliche Vertreter des BF am 05.03.2007 fristgerecht "Berufung" (jetzt: "Beschwerde"), wobei - zusammengefasst - Folgendes vorgebracht wurde:
6.1. Der BF habe im Zuge seiner Einvernahmen ausgeführt, dass er muslimischen Glaubens sei und der Ethnie der Bosniaken angehöre. Von XXXX bis XXXX sei er aktives Mitglied der XXXX gewesen. Er sei bei der Gründung der Partei mit tätig gewesen und später XXXX von XXXX XXXX gewesen. Im XXXX habe auch seine Partei eine Lieferung von Waffen erhalten, er sei der Fahrer gewesen. Zwischenzeitlich sei XXXX in der Stadt gewesen. Die Aufgabe des BF wäre gewesen, die Personen zu kontrollieren. Jedoch sei am nächsten Tag in der Zeitung gestanden, dass sie die Personen gegen XXXX aufgehetzt hätten. Ihm sei gerade noch die Flucht gelungen. Auch seine Familie habe große Probleme, da er als Verräter gelte. Er halte sich somit aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates auf, da ihn dort Verfolgung und Tod erwarten würden. Es sei für ihn unverständlich, weshalb die belangte Behörde seinen Angaben die Glaubwürdigkeit versage und es wäre notwendig gewesen, seine Angaben vor Ort zu überprüfen. Sein Land könne ihm keinen Schutz gewähren. Der Sachverhalt sei sohin in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, das Ermittlungsverfahren mangelhaft.
6.2. Es wurde beantragt den Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt wird; in eventu festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien unzulässig ist; in eventu, die Ausweisung aufzuheben sowie den Bescheid aufzuheben zur neuerlichen Verfahrensdurchführung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.
7. Einlangend mit 10.04.2007 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF eine Urkundenvorlage (fremdsprachliches Konvolut von 33 Seiten) übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass sich aus den Urkunden ergebe, dass er des Terrorismus verdächtigt sei und auch Personen mit Waffen versorgt haben soll. Die Anschuldigungen gegen ihn seien nicht richtig. Es werde auch ein Dokument des Innenministeriums von Serbien vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass jemand von der gegenerischen Partei Probleme mit der Partei XXXX gehabt habe und wegen dieser Probleme ermordet worden sei. Dokument
II beweise, dass bei Gegnern der Partei XXXX über Nacht eine Handgranate in das Haus geworfen worden sei und eine Frau verstorben sei. Dokument III dokumentiere einen Vorfall, dass das Auto eines Parteigegners in die Luft gesprengt worden sei. Dokument IV beweise, dass eine Gruppe islamischer Fundamentalisten, die von der Partei
XXXX unterstützt worden seien, eine Gruppe anderer Gläubiger während des Gottesdienstes in der Moschee angegriffen hätten, es sei geschossen worden. Dies zeige, dass diese Gruppe fundamentalistischer Islamisten die "Drecksarbeit" für die Partei XXXX, wie vom BF bereits im Zuge der Einvernahmen behauptet, erledige. Mit der Urkundenvorlage wurde seitens des BF ein neuerlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl gestellt.
8. Mit Schreiben (Zl. 310.424-1/3Z-XV/52/07) vom 16.04.2007 wurde der BF vom unabhängigen Bundesasylsenat um die originäre Urkundenvorlage des am 10.04.2007 übermittelten fremdsprachlichen Konvoluts unter Einräumung einer vierwöchigen Fristgewährung ersucht.
9. Einlangend mit 11.05.2007 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Bekanntgabe, in der unter Bezugnahme auf das Ersuchen des UBAS vom 16.04.2007 mitgeteilt wurde, dass der BF die gegenständlich vorgelegten fremdsprachigen Kopien der Urkunden über einen Vermittler aus seinem Geburtsort erhalten habe. Es sei jedoch kaum möglich, die Originaldokumente zu erhalten. Daher wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF der Antrag auf Beischaffung der Originalakten bei Gericht und der Polizei in XXXXar durch den unabhängigen Bundesasylsenat gestellt.
10. Am 23.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G 312 zugeteilt.
11. Mit Schreiben vom 28.02.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die allgemeinen Feststellungen zur gegenwärtigen Lage im Herkunftsstaat gemäß §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVGV zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt.
12. Mit Schriftsatz vom 14.03.2014 wurde seitens des rechtfreundlichen Vertreters des BF der Verzicht auf eine Stellungnahem zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Weiters wurde mitgeteilt, dass hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF dieser seit XXXX im Bundesgebiet lebe und den Beruf XXXX erlernt habe. Im Hinblick auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet würde die Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK darstellen. Es werde daher ersucht, eine dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung des BF auszusprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof (als vormals zuständige Rechtsmittelbehörde) gerichtete - Beschwerde wurde am 05.03.2007 beim Bundesasylamt (jetzt BFA) eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 12.03.2007 beim unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) - nunmehr Bundesverwaltungsgericht - eingelangt. Der gesamte Gerichtsakt des Asylgerichtshofes wurde am 23.01.2014 der Gerichtsabteilung G312 des Bundesverwaltungsgerichts zugeteilt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.
Der BF hat seinen Asylantrag am 28.12.2005 eingebracht. Sein Verfahren ist daher nach dem 01.05.2004 und vor dem 31.12.2005 anhängig geworden, weshalb es gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 44 Abs. 2 AsylG 1997 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF. der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 des bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, trat an die Stelle des Begriffs "Berufung" mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Das BFA wurde mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014, geschaffen. Diese Behörde ist nunmehr für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7. 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständig.
Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
2. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.1.1. Das Bundesasylamt führte in dem bekämpften Bescheid vom 12.02.2007 aus, dass der BF keine rechtswidrige, staatlicherseits ausgehende Verfolgung im Herkunftsstaat hätte glaubhaft machen können. Es gebe keine Abschiebehindernisse in Bezug auf dessen Herkunftsstaat und keine Gründe, die einer Ausweisung entgegenstünden
Jedoch wurde die Rolle des BF als ehemaliges XXXXund ehemaliger XXXX von XXXX XXXX nicht ausreichend gewürdigt. Das Bundesasylamt hat es gegenständlich verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des BF im Falle seiner Rückkehr durchzuführen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nimmt Begründung der erstinstanzlichen Behörde auf die diesbezüglich geäußerten Angaben des BF nicht konkret Bezug und vermag einer ausreichenden Kontrolle durch das erkennende Gericht nicht standzuhalten. Der Sachverhalt wurde in Bezug auf die Rückkehrsituation nicht ausreichend erforscht. Dabei hätten die Ausführungen des BF zu seiner geschilderten Situation hinterfragt, im Anschluss auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft und entsprechend rechtlich gewürdigt werden können. Im Sinne der Prüfung des Art. 3 EMRK bedarf es einer genaueren und aktuellen Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Insgesamt wurde im Bescheid eine eingehende Auseinandersetzung mit der potentiellen Gefährdung des BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat unterlassen.
Konkrete Feststellungen zu diesem zentralen Punkt des Fluchtvorbringens wurden seitens des Bundesasylamtes jedenfalls verabsäumt, was aber im Lichte der Prüfung einer Bedrohung bzw. im Lichte einer allfälligen Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer unerlässlich ist. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt; eine umfassende Befragung zu diesem Punkt wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher erforderlich gewesen.
2.1.2. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung und weiteren Ermittlungstätigkeiten unter den soeben angeführten Gesichtspunkten - insbesondere mit den persönlichen Umständen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr- nochmals mit dem Vorbringen hinreichend auseinanderzusetzen haben. Dazu werden die Beschwerde datiert mit 02.03.2007, eingelangt am 05.03.2007, die zwischenzeitlich vorgelegten Beweismittel (Urkundenvorlage - Konvolut von 33 Seiten) vom 02.04.2007, eingelangt am 10.04.2007, sowie die Ergebnisse einer anzuberaumenden mündlichen Einvernahme zu berücksichtigen sein. Jedenfalls wird die belangte Behörde auch eingehende Ermittlungen betreffend die individuelle Rückkehrsituation des BF - auch durch Erhebungen vor Ort seitens eines Verbindungsbeamten - zu tätigen haben.
Nicht nach vollziehbar ist aus ho. Sicht auch, weshalb die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 12.02.2007 einerseits ihre Entscheidung damit begründete, dass in keiner Weise nachvollziehbar sei, dass der BF XXXX in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden sei, in weiterer Folge hingegen angab, dass gegen den BF ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Berufungsausführungen (nunmehr Beschwerdeausführungen) und die ergänzend vorgelegten Dokumente - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 1997 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
2.1.3. Das BFA wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer Bezug zu nehmen haben.
Zusammengefasst ist die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen, obwohl die Feststellung der oben genannten Umstände für die Prüfung einer möglichen Gefährdung des BF im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von maßgeblicher Bedeutung ist.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der erstinstanzlichen Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003,
Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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