W213 2001738-1•BVwG W213 2001738-1
W213 2001738-1Tribunal administratif fédéral23 avr. 2014
Einberufungsbefehl, Präsenzdienst, Zivildiensterklärung
W 213 2001738-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg, Ergänzungsabteilung, vom 12.2.2014, GZ. EB GWD A 3692 KdoStbB/FIAB3, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde mit dem nunmehr angefochtenen Einberufungsbefehl zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen, wobei der Spruch wie folgt lautete:
" Einberufungsbefehl
Sie werden mit Wirkung vom 4.8.2014 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen und sind ab 00.00 Uhr dieses Tages Soldat. Sie haben sich am 4.8.2014 bis spätestens 11.00 Uhr bei(m) Kommando und Stabsbatterie/Fliegerabwehrbattaillon 3 in 5071 Wals bei Salzburg, Schwarzenbergkaserne, einzufinden.
Dieser Einberufungsbefehl verliert jedoch seine Rechtswirksamkeit, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliegt.
Rechtsgrundlage: §§ 20 und 24 in Verbindung mit §§ 10 und 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, in der derzeit geltenden Fassung."
In der Begründung wurde hervorgehoben, dass der BF schriftlich seine ausdrückliche Zustimmung erteilt habe, vor Ablauf von sechs Monaten nach Feststellung seiner Tauglichkeit zum Wehrdienst einberufen zu werden.
In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der BF vor, dass er am 12.2.2014 eine Zivildiensterklärung beim Militärkommando Salzburg, Ergänzungsabteilung, eingebracht habe und begehrte die Aufhebung des Einberufungsbefehls.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Der Einberufungsbefehl wurde dem BF am 14.2.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Zivildiensterklärung des BF wurde am 12.2.2014 zur Post gegeben.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Der Sachverhalt wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, wobei er die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen ließ.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Zu A)
§ 20 und 24 WehrG lauten:
"Grundwehrdienst
§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
(2) Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen
1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
b) den Wohnsitz und
c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin."
Der BF begehrt die Aufhebung des bekämpften Einberufungsbefehls unter Hinweis auf die von ihm eingebrachte Zivildiensterklärung.
Dieses Vorbringen geht ins Leere:
Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der BF seine Zivildiensterklärung am 12.02.2014 verspätet eingebracht haben.
Gemäß § 1 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 idgF (ZDG) ist dem Wehrpflichtigen die Ausübung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Erlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.
Anhand des Formulars "Freiwillige Meldung zur vorzeitigen Stellung und zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes" hat sich der BF am 10.10.2013 gemäß §§ 18a und 9 Wehrgesetz 2001 idgF (WG 2001) vorzeitig zur Stellung sowie im Falle einer Tauglichkeit zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes gemeldet. Gleichzeitig hat er der Verkürzung der in § 24 Abs. 1 WG 2001 festgesetzen Fristen hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst ausdrücklich zugestimmt. Sein Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung bis zwei Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls wurde dadurch nicht berührt.
Der Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg wurde dem BF am 14.02.2014 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt. Der letzte Tag zur Einbringung einer Zivildiensterklärung wäre daher der 11.02.2014 gewesen. Er hat seine Zivildiensterklärung jedoch erst am 12.02.2014 - also zu einem Zeitpunkt als sein Recht au Zivildienst ruhte - und damit verspätet eingebracht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs.1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der vorliegende Fall erscheint angesichts des klaren Gesetzeswortlauts eindeutig geklärt.
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