BVwG W206 1422831-2

W206 1422831-2Tribunal administratif fédéral23 avr. 2014

Regest

aktuelle Gefahr, befristete Aufenthaltsberechtigung, geänderte<br/>Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W206 1422831-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1422831.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 1009.517-BAL, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.04.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 11.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und dort bis zuletzt seinen Hauptwohnsitz gehabt zu haben. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte aus, einem Minderheitenstamm anzugehören und wegen der Islamisten kein normales Leben führen zu können. Sein Onkel und weitere Verwandte seien vor rund drei Monaten von den Islamisten getötet worden. Aus diesem Grunde fürchte auch der Beschwerdeführer um sein Leben und habe sich daher zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen.

2. Am 22.07.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme seitens des Bundesasylamtes unterzogen. Dabei führte er zu seinen persönlichen Lebensumständen aus, in einem näher bezeichneten Bezirks Mogadischus geboren und dort, gemeinsam mit seinen Geschwistern, aufgewachsen zu sein. Er habe 1996 die Koranschule besucht und im Jahr 1998 die Grundschule begonnen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer 10 Jahre die Schule besucht, anstelle des geplanten Studiums habe er einen sechsmonatigen Computerkurs absolviert und danach beim Roten Kreuz drei Monate gelernt, wie man erste Hilfe leiste. Sein Vater habe als Arzt gearbeitet und den Familienunterhalt getragen. Der Beschwerdeführer gab weiters zu Protokoll, zwei Monate und zwanzig Tage in Haft gewesen zu sein. Er betonte, dem Volksstamm der Reer Hamar anzugehören und von den Nachbarn verachtet und unterdrückt worden zu sein. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, bereits im Jahr 2008 von Al Shabaab zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert worden zu sein. Er habe seiner Familie davon berichtet, die dann darauf bestanden hätte, dass der Beschwerdeführer weiterhin die Schule besuche. Eines Nachts wäre er schließlich von Rebellen mitgenommen worden, man habe ihn zu einem Stützpunkt, einem Trainingslager, gebracht.

Dort habe er einen Jungen gesehen, der vor seinen Augen geschlachtet worden wäre. Während einer Auseinandersetzung mit der Übergangsregierung habe der Beschwerdeführer versucht, aus dem Lager davon zu laufen. Dabei hätte er einen Durchschuss der Hoden erlitten und daher soviel Blut verloren, dass die Islamisten geglaubt hätten, er wäre tot. Schließlich sei er nach Wiedererlangung des Bewusstseins um Haus seines Onkels gelangt, wäre von seinem Vater medizinisch versorgt worden und habe schließlich Somalia verlassen. Bezüglich seiner Clanzugehörigkeit hielt der Beschwerdeführer nach Vorhalt konkreter Feststellungen seitens des Bundesasylamtes fest, dass die Reer Hamar arabischer Abstammung wären und keinen Schutz hätten. Jede diesem Clan zugehörige Frau würde vergewaltigt und mitgenommen. Er selbst hätte des öfteren Beleidigungen ertragen müssen.

Das Bundesasylamt veranlasste am 25.07.2011 eine Untersuchung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Abklärung der Entstehung der von ihm vorgewiesenen Narben. Ein Arzt für Allgemeinmedizin erstattete ein mit "medizinischer Begutachtung" tituliertes und mit 29.07.2011 datiertes Schreiben. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Narben an den Hoden aufweise, vielmehr befände sich am linken Oberschenkel das Erscheinungsbild einer Rissquetschwunde mit ehemals unregelmäßigen Wundrändern im Sinne einer oberflächlichen Weichteilverletzung. Eine eindeutige Zuordnung zu einem pathologischen Agens sei nicht mehr möglich, der Folgezustand nach einer oberflächlichen Schusswunde sei denkbar.

Weiters veranlasste das Bundesasylamt infolge der Dokumentenvorlage durch den Beschwerdeführer eine Überprüfung des Materials bzw. eine Anfrage an die Staatendokumentationsstelle. In deren Anfragebeantwortung vom 06.10.2011 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Aussage über die Echtheit des präsentierten Zeugnisses nicht möglich wäre, zumal keine zuverlässige Überprüfbarkeit gegeben wäre. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Schule existiere, wobei sie sich in unmittelbarer Nähe einer (namentlich genannten) der wichtigsten und bekanntesten Straßenkreuzungen in Mogadischu befände. Zur Frage, was in den Schulen über den Beschwerdeführer und dessen Familie bekannt sei, wurde ausgeführt, dass Recherchen vor Ort durch die Staatendokumentation derzeit nicht möglich wären, sohin eine direkte Kontaktnahme mit der Schule besser wäre. Eine entsprechende Homepage wurde namhaft gemacht und auf die dortigen Ausführungen zum an der Schule herrschenden Lernsystem verwiesen.

3. Am 08.11.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer seine Probleme mit Al Shabaab. Er wurde aufgefordert, seine Kontakte mit dieser Gruppe sowie seine Festnahme und Anhaltung im Lager näher zu schildern. Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Somalia, konkret zur Konfliktentwicklung, sowie zur Lage in Somaliland und Puntland sowie zur Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes zur Kenntnis gebracht. Weitere Feststellungen bezogen sich auf die Zwangsrekrutierungen und Minderheiten, wie insbesondere die Reer Hamar.

4. Mit Bescheid vom 09.11.2011, Zl. 1009.517-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Somalia/Somaliland" ausgewiesen.

5. Der Asylgerichtshof gab der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.03.2012, Zl. A5 422.831-1/2011/4E, statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Begründend führte der Gerichtshof aus, dass die Annahme der belangten Behörde, die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig, unter Berücksichtigung der Einvernahmeprotokolle sowie der sonstigen Erhebungsergebnisse nicht nachvollzogen werden könnten. Einerseits sei den Ausführungen zur Schulbildung und zur Clanzugehörigkeit ohne weitere Ermittlungen Glauben geschenkt worden, andererseits habe man die behaupteten Probleme mit Al Shabaab - ebenfalls ohne nähere Ermittlungsschritte zu setzen -als unglaubwürdig abgetan. Hervorgehoben wurden insbesondere auch die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung, die die Behauptungen des Beschwerdeführers über die Entstehung seiner Narben nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließen. Auch bezüglich der nach Meinung der belangten Behörde bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative könne auf Basis der Länderfeststellungen nicht nachvollzogen werden, ob der Beschwerdeführer Somaliland einerseits überhaupt erreichen könne und andererseits aufgrund der konkreten Lebensbedingungen als Angehöriger eines Minderheitenstammes ohne Familienanschluss dort faktisch Fuß fassen könne.

6. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde am 08.05.2012 eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Dabei wurde er zunächst zu seinen familiären Verhältnissen in Somalia sowie zu den Clanstrukturen der Reer Hamar befragt. In weiterer Folge schilderte er seine Probleme mit Al Shabaab im Jahr 2008 und betonte, von den Islamisten zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein und auch eingesperrt und geschlagen worden zu sein. Vor seinen Augen sei ein junger Mann geschlachtet worden.

Dem Genannten wurden Länderberichte zur Lage in Somalia übergeben und ihm eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.05.2012 und führte aus, dass die Länderberichte sein Fluchtvorbringen in Bezug auf die Zwangsrekrutierungen bestätigen würden. Auch ergäbe sich aus den Berichten, dass trotz der Rückzugs der Al Shabaab aus Mogadischu die Islamisten einen Guerillakampf mit fast täglichen Anschlägen in der Hauptstadt führen würden und aufgrund des das ganze Land umspannenden Bürgerkriegs auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde. Für den Beschwerdeführer bestünde somit die Gefahr, wieder eingezogen zu werden bzw. Probleme als Al Shabaab Deserteur zu bekommen. An dieser Stelle wurde auch darauf hingewiesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers seit kurzem als verschwunden gelte

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn nach Somalia aus.

Im Zusammenhang mit der Abweisung des Asylantrags führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass sich die Angaben in Bezug auf den Zwangsrekrutierungsversuch der Al Shabaab Milizen infolge zahlreicher, im Bescheid aufgezeigter Widersprüche als unglaubwürdig erwiesen hätten. Zudem ergäbe sich aus den Länderberichten, dass die Übergangsregierung die Kontrolle in Mogadischu übernommen hätte und auch aus diesem Grunde für den Beschwerdeführer keine aktuelle Gefahr mehr bestünde, rekrutiert zu werden. Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes verwies das Bundesasylamt auf das Vorhandensein zahlreicher Hilfsorganisationen vor Ort und betonte weiters, dass der Beschwerdeführer jung und gesund und erwerbsfähig sei und auch vor seiner Ausreise in der Lage gewesen wäre, sich selbst zu erhalten. Seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet erweise sich infolge mangelnden vom Schutzumfang des Art 8 EMRK umfassten Privat- und Familienlebens als zulässig.

8. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht und in vollem Umfang mit Beschwerde und führte, wie auch schon in seiner Stellungnahme vom 29.05.2012 aus, dass in Mogadischu nach wie vor Al Shabaab- Milizen aktiv seien, wenn auch im Untergrund und es zu täglichen Anschlägen käme. Auch Deserteure würden verfolgt, so dass dem Beschwerdeführer nach wie vor Gefahr drohe. Er betonte abschließend, in Österreich zwischenzeitlich bestens integriert zu sein und verwies auf diverse vorgelegte Bestätigungen sowie auf den regelmäßigen Kontakt zu seiner in Österreich ansässigen Schwester.

9. In einer Beschwerdeergänzung legte der Beschwerdeführer am 11. September 2013 einen Artikel über die aktuelle Situation in Somalia mit dem Ersuchen um Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung vor. Darin wird über Bombenanschläge in Mogadischu berichtet, die 18 Todesopfer zur Folge hatten und die von Al Shabaab ausgeführt worden waren. Zudem wurden im Nachhang zur Beschwerde die Bestätigung über die Teilnahme am Pflichtschulabschlusslehrgang, weiters ein Externistenprüfungszeugnis, eine Teilnahmebestätigung sowie Fotos zum Beweis der sozialen Integration des Beschwerdeführers vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und lebt seit seiner Asylantragstellung am 12.10.2010 in Österreich. Er stammt aus Mogadischu und hat seine Heimat aus Angst vor Al Shabaab verlassen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer aktuellen Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist.

Es wird festgestellt, dass aufgrund der anhaltend instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia, der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Beweiswürdigung

In Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der belangten Behörde an, wonach derzeit in Mogadischu infolge der Übernahme der Macht und Kontrolle durch die Übergangsregierung nicht von einer gezielten Verfolgung durch Al Shabaab- Milizen in Form von Zwangsrekrutierungsversuchen auszugehen ist.

Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer auf Basis der der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte getätigte Hinweis auf die Guerillakriege im Untergrund nichts. Diese spielen eher im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes eine Rolle, zumal durch die ins Treffen geführten terroristischen Anschläge zahlreiche Zivilisten wahllos zu Opfern werden.

Darauf wird noch näher (im Zusammenhang mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes) einzugehen sein.

Ergänzend wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch angemerkt, dass die belangte Behörde sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu den konkreten Abläufen im zweiten Verfahrensgang im Detail auseinandergesetzt hat und ein Vergleich der im Laufe des gesamten Verfahrens getätigten Ausführungen einige Ungereimtheiten bzw. Divergenzen ergeben hat. Es kann somit im Ergebnis nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Herkunftsstaat bestandenen allgemeinen Probleme als Rahmen für seine Fluchtgeschichte benutzt hat, ohne das Geschilderte in dieser Form tatsächlich auch selbst erlebt zu haben.

Dass dem Beschwerdeführer ungeachtet der Frage der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben somit aktuelle Verfolgungsgefahr droht, kann aber auch aufgrund der seit 2011 eingetretenen Veränderung der Lage in Mogadischu in Bezug auf die Aktivitäten der Al Shabaab nicht festgestellt werden.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 31.07.2012 gestellt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat bzw. die Verfolgungsgefahr infolge einer Veränderung der Stellung der Al Shabaab in Mogadischu nicht aktuell ist, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen

Zu Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheides

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Menschenrechtslage in Somalia eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Bezüglich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen, wie die belangte Behörde vor dem Hintergrund der eigens getroffenen Länderfeststellungen zum Schluss gelangt, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia sei unbedenklich.

In seiner Begründung stellt das Bundesasylamt darauf ab, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei und zudem erwerbsfähig. Sämtliche eindeutigen Aussagen in den Länderberichten zur Menschenrechtslage in Somalia bleiben dabei gänzlich unbeachtet.

Auch wenn es nach den Berichten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage auch und insbesondere in Mogadischu, von wo der Beschwerdeführer stammt, gekommen ist, kann wohl nicht von einer Gesamtsituation gesprochen werden, die ein abschließend positives Bild zeigt.

Abgesehen von den zahlreichen Anschlägen und terroristischen Aktionen, die in der Hauptstadt und anderen Landesteilen stattfinden und wahllos Zivilpersonen zu Opfern machen, stellt sich vor allem auch die Versorgungslage vielfach als instabil und problematisch dar. So wird im angefochtenen Bescheid selbst die Menschenrechtslage als "seit Jahren extrem schlecht" bezeichnet und vom Fehlen funktionstüchtiger staatlicher Strukturen gesprochen (vgl. S 48 ff. des angefochtenen Bescheides), die den in der Übergangscharta normierten Schutz der Menschen- und Bürgerrechte nahezu verunmöglicht. Ausdrücklich festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass auch die Menschenrechtslage in Mogadischu "noch immer als nicht gut" bezeichnet werden müsse (vgl. Bescheid S. 50).

Die belangte Behörde räumt zudem selbst ein, dass sich die Rückkehrsituation für Menschen ohne nennenswertes Vermögen als schwierig darstellt. Es genügt somit keineswegs, pauschal auf das Alter und die prinzipielle Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen. Es ergeben sich aktuell aufgrund der anhaltend schlechten wirtschaftlichen Lage keine konkreten Anhaltspunkte für das Bestehen tatsächlicher Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Somalia vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.

Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hierzu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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