BVwG W185 2000920-1

W185 2000920-1Tribunal administratif fédéral23 avr. 2014

Regest

bestehendes Familienleben, Interessensabwägung, Kassation

Texte intégral

BVwG W185 2000920-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W185.2000920.1.01

Spruch

Geschäftszahl (GZ):

W185 2000920-1/14E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2014, IFA-Zahl: 831842905, Verf.Zahl: 1769285, AIS-Zahl: 13 18.429, folgenden Beschluss gefasst:

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I Nr 144/2013 iVm § 34 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Irak, brachte am 15.12.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2011 in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesasylamt richtete am 17.12.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs.1 lit. e Dublin-VO an Norwegen. Mit einem am 23.12.2013 eingelangten Schreiben stimmte Norwegen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer am 27.08.2013 einen negativen Bescheid erhalten habe und seit 21.10.2013 nicht mehr in Norwegen gewesen sei.

Bei der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 16.12.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Brustschmerzen zu haben, der Einvernahme jedoch ohne Probleme folgen zu können. Der Beschwerdeführer gab weiters an, im Oktober 2013 sein Heimatland verlassen und in den Iran gefahren zu sein. Von dort habe ihn ein Schlepper in die Türkei gebracht, wo er bei irakischen Freunden gewohnt habe. Eine Woche vor Antragstellung sei er über Italien nach Österreich gekommen. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Er sei aus seinem Heimatstaat ausgereist, weil er wegen eines Grundstücks Streit mit einer anderen Familie gehabt habe. Er sei von Mitgliedern dieser Familie geschlagen und mit Waffen bedroht worden. Über Vorhalt eines EURODAC-Treffers für Norwegen gab der Beschwerdeführer an, dass er von Norwegen in die Türkei zurückgegangen sei. Er sei von 1999 bis 2002 in Norwegen gewesen; während dieser Zeit sei seine Familie in Syrien gewesen. Er habe eine Familienzusammenführung beantragt, was jedoch nicht funktioniert habe. Wegen der Krankheit seiner Gattin habe er zu Ihr nach Syrien fahren wollen, sei jedoch von irakischen Behörden festgenommen worden und habe ein Jahr im Gefängnis verbracht. Zwischen 2002 und 2011 sei er im Iran gewesen und anschließend über Griechenland nach Norwegen gereist. Die norwegischen Behörden hätten jedoch einen negativen Bescheid erlassen. In der Folge sei er von Norwegen mit dem Auto in die Türkei gefahren und habe von dort in den Irak zurückkehren wollen. Der Beschwerdeführer sei in der Zwischenzeit zum Christentum konvertiert und seine Familie habe sich deshalb Sorgen um sein Leben gemacht, falls er in den Irak zurückkehren sollte. Von der Türkei sei er dann, wie schon geschildert, über Italien nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer gab an, nicht nach Norwegen zurück zu wollen, weil er von dort in den Irak abgeschoben werden würde und er Angst habe, dort getötet zu werden. Seine Ehefrau sei krebskrank und befinde sich zurzeit in Kurdistan.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 10.01.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei 1999 in Norwegen gewesen, wo er eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt habe. Er habe im Jahr 2001 nach Syrien zu seinen Kinder und seiner Frau gelangen wollen. Seine Frau sei schwer krank. Im August 2013 habe er einen negativen Bescheid in Norwegen erhalten, woraufhin er Ende September 2013 wieder in die Türkei gereist sei. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Rechtsberatung angegeben habe, von Norwegen abgeschoben worden zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass drei Tage, nachdem er Norwegen verlassen habe, Polizisten in seinem Zimmer gewesen seien, um ihn abzuschieben. Freunde hätten ihm dies telefonisch mitgeteilt. Bei genauerem Nachfragen, wie die konkrete Reiseroute des Beschwerdeführers ausgesehen habe, gab dieser an, mit einem norwegischen Ausweis über Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Griechenland und die Türkei nach Österreich gelangt zu sein. Er sei von einem Schlepper unterstützt worden, am 15. Dezember sei er schließlich in Österreich angekommen.

Der Bruder des Beschwerdeführers lebe seit 3 Jahren in Österreich, er habe jedoch zwölf Jahre lang keinen Kontakt zu ihm gehabt; erst jetzt habe er wieder Kontakt zu ihm.

Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass ein Konsultationsverfahren mit Norwegen geführt werde und Norwegen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt habe. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aus Österreich nach Norwegen auszuweisen. Hierzu hielt der Beschwerdeführer fest, dass er befürchte, von Norwegen in sein Heimatland abgeschoben werde. Es würden nur die Männer in den Irak abgeschoben werden, Frauen und Kinder könnten hingegen in Norwegen bleiben. Da er seine Religion geändert habe, habe er im Irak mit großen Problemen zu rechnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 61 Absatz 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Norwegen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Norwegen gemäß § 61 Absatz 2 FPG zulässig ist.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit leidet. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung in Norwegen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe seit drei Jahren in Österreich. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Norwegen würde jedoch keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Norwegen einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe nicht bestanden.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Norwegen dar. Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am norwegischen Asylwesen werden näher dargestellt. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt):

Allgemeines zum norwegischen Asylverfahren

Gesetzliche Grundlagen

Diese bilden die "Regulations of 15 October 2009 on the Entry of Foreign Nationals into the Kingdom of Norway and their Stay in the Realm (Immigration Regulations)" in Kraft getreten mit 1.1.2010. Weiters, insbesondere im Zusammenhang mit Rückführungen der Child Welfare Act (1992) und der Children Act (1991).

(European Council of Refugees and Exiles/Save the Children:

Comparative Study on Practices in the Field of Return of Minors, Final Report; December 2011)

Norwegische Gesetze und internationale Verinbarungen regeln die Erlaubnis sich in Norwegen aufhalten zu dürfen.

(Norwegian Organisation for Asylum seekers (NOAS): Asylum, Protection, Strong Humanitarian Grounds, ohne Datum;...)

Asylverfahren

Eine Aufenthaltserlaubnis in Norwegen kann aus drei Gründen erteilt werden: Asyl (Flüchtlingsstatus), Schutzstatus und humanitäre Gründe, die Gesundheitsfragen, Behinderungen und Verletzungen, Alter, Familie, Beziehung zum Land und Missbrauchsgefahr und Diskriminierung und Belästigung im Heimatland einschließen können.

(NOAS: Asylum, Protection, Strong Humanitarian Grounds, ohne Datum)

Für die Registrierung von Asylwerbern (AW) und die Abgabe von Asylanträgen ist die Fremdenpolizei zuständig. Danach werden AW in das Aufnahmezentrum in Tanum gebracht, wo diese auch medizinisch untersucht werden- Nach dem Antrag des Asylwerbers wird dieser mit Unterstützung der NGO "Norwegische Organisation für Asylwerber" (NOAS) über seine Rechte, Pflichten, die Aussicht auf Erfolg des Asylantrags, das Dublinverfahren und anderes Wissenswertes informiert. Der Asylantrag wird von der Immigrationsbehörde UDI (Utlendingsdirek-toratet) bearbeitet. Bei der darauf folgenden Einvernahme, bei der das Herkunftsland, Fluchtgründe, der Fluchtweg und die Asylgründe geklärt werden, steht dem Asylwerber kostenlos ein Dolmetscher zur Verfügung.

(Norwegian Directorate of Immigration (UDI): When you arrive in Norway, Last updated 21.5.2008; ...)

Die Dauer der Bearbeitung des Asylantrags ist grundsätzlich abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Man unterscheidet ein gewöhnliches Verfahren, ein 48 Stundenverfahren, ein 3 Wochenverfahren, ein Dublinverfahren und ein spezielles Verfahren im Falle unbegleiteter Minderjähriger. Jeder Asylantrag wird individuell untersucht. Danach wird dem Asylwerber Asyl oder ein Aufenthalt aus humanitären Gründen (im Falle von ernsten gesundheitlichen Problemen) gewährt, oder der Antrag wird abgelehnt. Im Falle eines positiven Entscheids erhält der Asylberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis.

(UDI: Case processing of applications for protection, Last updated 30.12.2009; ...)

Wird einer Person Asyl gewährt, erhält sie zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis, die gegebenenfalls verlängert werden kann. Nach positivem Entscheid wird der AW vom "Norwegian Directorate of Integration and Diversity" (IMDI) einer Gemeinde zugeteilt, wo er sich niederlassen kann.

(UDI: What are your rights and obligations if the UDI grants your application for protection? Last updated 12.1.2010; ...)

Schnellverfahren

In Norwegen gibt es ein 48 Stunden-Verfahren, sowie ein 3 Wochen-Verfahren. Das 48 Stunden-Verfahren ist ein vereinfachtes Verfahren das bei Asylanträgen stattfindet, die vermutlich unbegründet sind, da die Asylwerber aus einem Staat kommen, der als sicher eingestuft wird. UDI führt dabei mit dem AW wegen des Asylantrags ein kurzes Interview. Wird dieser als unbegründet eingestuft, kommt es zu dessen Ablehnung innerhalb von 48 Stunden und der AW wird außer Landes gebracht.

Das 3 Wochen-Verfahren findet Anwendung bei Asylwerbern, die aus Ländern kommen, aus denen Asylanträge meistens abgelehnt werden, da die Verfolgungsgefahr von der Immigrationsbehörde UDI als gering eingeschätzt wird. Zu diesen Ländern gehören derzeit (Stand Dez. 2009): Albanien, Bosnien, Georgien, Weißrussland, Irak, Mazedonien, Nepal, Nigeria, Russland (nur Russen!), Serbien, Montenegro und Kosovo (ausgenommen Minderheiten).

(European Council on Refugees and Exiles, Report on the Application of the Dublin II Regulations in Europe: Norway, März 2006 / UDI:

Protection (asylum), ...)

Berufungsmöglichkeiten

Bei negativem Bescheid kann der Asylwerber gegen diese Entscheidung innerhalb von 3 Wochen Berufung bei der Immigrationsbehörde UDI einlegen. Bleibt diese bei ihrer Entscheidung, wird die Berufung an das Immigration Appeals Board (UNE) zur weiteren Entscheidung weitergeleitet. UDI stellt für eine Berufung einen Rechtsanwalt als Rechtsbeihilfe zur Verfügung, der von den norwegischen Behörden bezahlt wird. Eine negative Entscheidung des UNE bewirkt, dass der AW innerhalb von zwei Wochen Norwegen verlassen muss, kann aber letztendlich noch bei einem ordentlichen Gericht beeinsprucht werden. Dieser Instanzenzug wird allerdings nicht mehr vom Staat finanziert und hat außerdem keine aufschiebende Wirkung.

(UDI: What happens if your application for protection is rejected? Last updated 30.12.2009, ...)

Dublin II-Rückkehrer

AW, die gemäß der Dublin II-Verordnung nach Norwegen zurückgebracht wurden, haben wiederum Zugang zum ordentlichen Asylverfahren. Ist das ursprüngliche Verfahren aufgrund von Abwesenheit des AW mittlerweile geschlossen worden, ist ein Antrag auf Wiedereröffnung desselben bei der Berufungsinstanz zu beantragen. Kommt der AW aus einem Land, dass seitens der norwegischen Behörden als sicher eingestuft wird, wird dabei das sog. 48-Stunden-Verfahren angewandt. Eine diesbezügliche negative Entscheidung kann zwar beeinsprucht werden, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Auch Anspruch auf rechtliche Unterstützung im Verfahren besteht wie im ordentlichen Verfahren.

Asylwerber, die sich in einem Asylverfahren gemäß der Dublin II-Verordnung befinden (die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates wird überprüft), haben den gleichen Zugang zu Versorgungseinrichtungen wie andere Asylwerber, jedoch erhalten sie weniger finanzielle Unterstützung. Asylwerbern, die aufgrund der Dublin II VO nach Norwegen zurückkehren, stehen die genau gleichen Versorgungsbedingungen zu.

(European Council on Refugees and Exiles, Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe, March 2006, AD3/3/2006/EXT/MH, ...)

Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA)

Asylanträge von UMAs werden aus der Perspektive des Kindes bewertet. Das bedeutet, u.a., dass die Schwelle zur Beurteilung, ob eine Verfolgung vorliegt oder nicht, bei Kindern niedriger angesetzt wird als bei erwachsenen AW, da Kinder eine geringere diesbezügliche Toleranz aufweisen.

Ein Antrag von Kindern ohne Begleitung wird immer prioritär behandelt. Kinder werden nicht zurückgebracht, wenn keine befriedigende Versorgungssituation für das Kind im Herkunftsland gefunden wurde.

(UDI: Unaccompanied minor asylum seekers, Last updated 30.12.2009;

...)

Allein stehende Kinder haben spezielle Rechte als Asylwerber. Asylaufnahmelager haben dabei getrennte Einrichtungen für Kinder und Jugendliche. Diese Einrichtungen sind rund um die Uhr mit Personal besetzt, wobei eine Person davon jeweils eine spezifische Ansprechstelle für die alltäglichen Dinge und Probleme eines Asylwerbers ist. Während des Aufenthalts besteht für Kinder/Jugendliche zwischen 6 und 16 Jahren Schulpflicht bzw. ein Anspruch auf eine Vormundsperson bzw. auf Taschengeld.

(UDI: Asylum seekers under the age of 18, Last updated 17.7.2009;)

Unbegleitete Kinder unter 15 Jahren sind in der Obhut der Kinderwohlfahrt und werden in Kinderschutzeinrichtungen untergebracht. Kinder über 16 Jahre werden in speziellen Einrichtungen unter der Ägide des Einwanderungsbüros betreut. Das öffentliche Vormundschafts-büro in jeder Gemeinde ist für die Zuweisung und Kontrolle der gesetzlichen Vertreter für unbegleitete Kinder verantwortlich. Jedes Kind hat weiters Anspruch auf einen Rechtsvertreter für das eigentliche Asylverfahren.

Kinder sollen grundsätzlich nicht in Haft gehalten werden, außer es ist im Einzelfall unbedingt notwendig. Dabei wird ein strikteres Verhältnismäßigkeitsprinzip angewandt. Richtlinien des Wohlfahrtsministeriums geben vor, dass Abschiebungen von Kindern ohne Zwang und ohne Polizei- oder Verwaltungshaft erfolgen sollten. Kinder, die sich in Abschiebehaft befinden, haben die gleichen Rechte als andere Kinder bezüglich Zugangs zu Ausbildung und medizinischer Versorgung.

Es besteht die Möglichkeit gegen die Entscheidung der Verlegung in Schubhaft Berufung einzulegen bzw. können diese vor den Ombudsmann gebracht werden. Grundsätzlich ist in solchen Fällen immer das beste Wohl des Kindes zu beachten. Die Schubhaftdauer sollte 12 Wochen nicht überschreiten.

(European Council of Refugees and Exiles/Save the Children:

Comparative Study on Practices in the Field of Return of Minors, Final Report; December 2011)

Non-Refoulement

Die Regierung hat ein System zur Gewährung des Flüchtlings- bzw. Asylstatus im Sinne der GFK geschaffen und gewährte auch Schutz vor "Refoulement". Die Regierung gewährte ebenso temporären Schutz für Personen, die sich nicht als Flüchtlinge qualifizieren konnten.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices

for 2011 Norway; May 2012; ... )

Versorgung

Nach der Registrierung durch die Polizei werden AW in ein Transitaufnahmezentrum gebracht, wo diese bis zur Befragung durch das UDI bleiben können. Weiters werden Informationen seitens der Norwegian Organisation for Asylum Seekers über das Asyl- und Dublinverfahren und über die Aussicht Asyl zu bekonmen jedem Asylwerber zur Verfügung gestellt.

(Norwegian Directorate of Immigration (UDI): When you arrive in Norway, Last updated 21.5.2008)

Aufnahmezentren sind über ganz Norwegen verteilt und werden von lokalen Behörden, NGOs und privaten Unternehmungen auf Vertragsbasis mit dem UDI geführt. Die Anzahl der Zentren ist abhängig von der Anzahl der Asylwerber, wobei es je nach Bedarf zu Neuerrichtungen aber auch zu Schließungen kommen kann.

Die Errichtung von Aufnahmezentren ist Sache der jeweiligen Kommunen, wobei diese bei solchen Vorhaben mit der Regierung zusammenarbeiten. Es gibt verschiedene Arten von solchen Zentren. Die Unterbringung erfolgt jeweils nach dem aktuellen Verfahrensstand den der AW gerade durchläuft bzw. nach vorhandenen speziellen Bedürfnissen. Das sog. Child Welfare Service ist z.B. für die Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen unter 15 Jahren verantwortlich. Die Unterbringungseinrichtungen werden als Care Centres bezeichnet.

(UDI: Reception centres, Last updated 30.12.2009; ...)

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Das Angebot des kommunalen Gesundheitswesens soll unter anderem folgende Dienstleistungen umfassen:

Die Fylkeskommunen müssen dafür Sorge tragen, dass alle, die im Fylke wohnen oder sich vorübergehend dort aufhalten, in einem zufriedenstellendem Ausmaß Zugang zu Zahnärzten, hierunter fallen auch Spezialisten, haben.

Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistun-gen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten.

Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden vom Staat getragen durch die Regelung der Sozialversicherung, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten. Die Gesundheitspflege im Rahmen von speziellen Gesundheitsdienstleistungen wird vom Staat getragen durch Bewilligungen an die öffentlichen regionalen Gesundheitsdienste, durch die Sozialversicherung und durch Selbstbeteiligung des Patienten.

(Neu in Norwegen: Die Gesundheitsdienstleistungen, ohne Datum; ...)

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den asylrechtlichen Zurückweisungsbescheid, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 27.01.2014, brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.01.2014, beim Bundesamt eingelangt am 03.02.2014, rechtzeitig Beschwerde ein. Die Zuständigkeit Norwegens werde nicht bestritten. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs sei zwingend geboten, wenn die Anordnung einer Außerlandesbringung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Dies treffe im konkreten Fall zu. Aus der Zustimmung Norwegens ergebe sich, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen sei und sein Antrag abgelehnt worden sei, weshalb ihm eine Kettenabschiebung in den Irak drohe. Die Behörde hätte daher prüfen müssen, ob durch die Rücküberstellung Art. 3 EMRK verletzt sei. Durch die unterlassene Prüfung sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Norwegen sei kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Außerdem gelte der Irak nach norwegischem Recht als sicherer Drittstaat. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde eine unterlassene Prüfung damit begründe, dass dem Beschwerdeführer in Norwegen ein neues Verfahren offen stünde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde feststelle, dass die allgemeine Lage für nach Norwegen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Behörde werte den Eingriff in Art. 8 EMRK als gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer zu seinem in Österreich lebenden Bruder kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis dargelegt hätte. Die Erstbehörde habe es unterlassen, sich näher mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und seine Angaben zu vervollständigen. Da auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien gelten würden, habe die Behörde darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben ergänzt würden, was die Behörde im konkreten Fall unterlassen habe. Die Vervollständigung der Angaben zu seinem Bruder wäre geboten gewesen, weil der Beschwerdeführer als rechtsunkundige Person keine Kenntnis der Entscheidungsrelevanz seines Verhältnisses zu seinem Bruder gehabt habe. Hätte die Behörde die Verfahrensfehler nicht gesetzt, wäre sie zu einem anderslautenden Ergebnis gelangt und hätte vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch gemacht werden müssen. Der Beschwerde sei jedenfalls aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer legte am 31.01.2014 einen handschriftlichen Brief seines Bruders vor, in dem dieser angab, er werde für sämtliche Kosten des Beschwerdeführers aufkommen und ihm auch eine Unterkunft zur Verfügung stellen.

Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage am 10.3.2014 wurde ein Schriftstück des XXXX-Klinikums vom 7.3.2014 vorgelegt, in welchem XXXX, Palliativstation, bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 6.3.2014 als Begleitperson seiner schwer erkrankten Ehegattin an der Palliativstation des genannten Klinikums aufhältig ist und dessen Anwesenheit zur Unterstützung der Gattin dringend erforderlich ist.

Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage am 11.3.2014 wurde ein Arztbrief des XXXX-Klinikums, Abteilung für Innere Medizin, vom 5.3.2014 vorgelegt, in welchem die Aufnahmegründe in das genannte Klinikum und die Diagnosen der Ehegattin des Beschwerdeführers dargelegt werden (siehe OZ 6). Demnach ist von einer nicht operablen Tumorerkrankung der Ehegattin auszugehen. Eine Operation bzw Bestrahlungen kamen aufgund des schlechten Allgemeinzustandes bzw mangels Heilungschancen demnach nicht in Betracht.

Im Zuge einer weiteren Nachreichung zur Beschwerdevorlage am 27.3.2014 wurde die Mitteilung der Betreuungsstelle West, BMI, vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nach langem Palliativaufenthalt in die XXXX zu überstellen seien. Eine Unterbringung in einer XXXX Whg sei nicht möglich.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Nachreichung zur Beschwerde vom 17.04.2014 wurden ein weiterer Arztbrief des XXXX-Klinikums, Palliativstation, vom 26.03.2014, diverse Konsiliarbefunde sowie der Entlassungsbrief aus der Palliativabteilung vom 27.03.2014, vorgelegt.

Mit Nachreichung zur Beschwerde vom 23.04.2014 wurden betreffend den Beschwerdeführer ein Arztbrief vom 27.03.2014, ein Konsiliarbefund der Kardiologie VB Innere Medizin vom 25.03.2014, ein Konsiliarbefund VB Neurologie vom 21.03.2014 sowie Laborbefunde vom18.03.2014, vorgelegt. Des Weiteren wurde ein Entlassungsbrief des XXXX-Klinikums, Palliativstation, vom 27.03.2014 in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die genaue Reiseroute des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat nach Norwegen konnte aufgrund seiner divergierenden Angaben hiezu nicht festgestellt werden. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2011 in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid vom 27.08.2013 abgelehnt wurde. Spätestens am 21.10.2013 verließ der Beschwerdeführer Norwegen (wurde seit diesem Zeitpunkt als absconded geführt) und reiste über einen nicht mehr feststellbaren Weg nach Österreich, wo er schließlich am 15.12.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach Verlassen Norwegens und vor Asylantragstellung im Bundesgebiet zwischenzeitig das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen hat.

Das Bundesasylamt richtete am 17.12.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs.1 lit. e Dublin-VO an Norwegen, welchem Norwegen mit einem am 23.12.2013 eingelangten Schreiben ausdrücklich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-VO zustimmte.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedsstaat an.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig nicht an einer akut lebensbedrohenden Krankheit. Er nahm in Österreich jedoch ärztliche Behandlung in Anspruch, war stationär in Behandlung und nimmt zurzeit auch Medikamente ein.

Der Bruder des Beschwerdeführers lebt seit ca drei Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich. Er verfügt über einen Konventionspass, ausgestellt am 23.3.2012. Der Bruder erklärte sich bereit, sämtliche Kosten für den Beschwerdeführer zu tragen und diesen bei sich wohnen zu lassen.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers stellte am 5.2.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Asylverfahren ist laut Auskunft der EAST Ost vom 22.04.2014 noch kein Bescheid ergangen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers leidet an einer inoperablen Tumorerkrankung im Endstadium. Nach einem längeren Aufenthalt in der Palliativstation eines Landesklinikums, bei dem der Beschwerdeführer als Begleitperson anwesend war, befinden der Beschwerdeführer und seine Gattin seit 09.04.2014 in einer Sonderunterbringungseinrichtung in der XXXX.

Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und den Nachreichungen zur Beschwerdevorlage, und wurden vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat und seiner familiären Bindungen zu seinem in Österreich lebenden Bruder, bestritten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Norwegen bis zu seiner Antragstellung in Österreich das Gebiet der Mitgliedstaaten für nicht länger als drei Monate verlassen hat, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben und den damit in Einklang stehenden Angaben der norwegischen Dublin-Behörde, wonach der Beschwerdeführer mit Datum 21.10.2013 als "absconded" geführt wird.

Dass der Bruder des Beschwerdeführers seit ca drei Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus dessen Brief vom 31.01.2014 sowie aus einer ZMR-Abfrage vom 05.02.2014.

Die Feststellung, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers am 05.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ergibt sich aus der diesbezüglichen Auskunft der EAST Ost vom 22.04.2014. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus den oben angeführten Arztbriefen.

Dass der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin seit 09.04.2014 in einer Sonderunterbringung in der XXXX aufhältig sind, ergibt sich aus den diesbezüglichen GVS-Auszügen vom 11.04.2014.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Beweiswürdigend wird insbesondere hervorgehoben, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationsunterlagen und -quellen ein gesamtheitliches Bild der Darstellung der Asyl- und Aufnahmesituation in Norwegen bietet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 87/2012, in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 21 Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr 343/2003 normiert Art 49 der Verordnung (EG) Nr 604/2013 vom 26.6.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr 343/2003 erfolgt.

Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Norwegens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Norwegen auch keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Norwegens ist zwischenzeitig auch nicht wieder erloschen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art 7 GRC bzw Art 8 EMRK wurde jedoch im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art 7 GRC und Art 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Die Ehegattin des Beschwerdeführers befindet sich (vermutlich seit Anfang Februar 2014) nunmehr ebenfalls in Österreich und stellte am 5.2.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Ehegatte eines Asylwerbers ist - wenn die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat - ein "Familienangehöriger" iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG und ist grundsätzlich ein Familienverfahren nach § 34 AsylG durchzuführen.

Gegenständlich kam die Führung der Verfahren "unter einem" gemäß § 34 Abs 4 AsylG nicht in Betracht, da das Verfahren des Beschwerdeführers in erster Instanz bereits abgeschlossen war (Anm: Bescheidzustellung 27.01.2014), als die Ehegattin einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (Anm: 05.02.2014). Das Verfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers ist laut Auskunft des Bundesamtes vom 22.04.2014 in erster Instanz noch nicht abgeschlossen.

Somit hat sich der Sachverhalt, der dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert.

Im vorliegenden Fall fehlen aktuelle, zur Durchführung der nach § 9 Abs 1 und 2 BFA-VG gebotenen Interessenabwägung geeignete Feststellungen zum Familienlebens des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit der Pflege der Ehegattin durch den Beschwerdeführer, zum aktuellen körperlichen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (dies va in Hinblick auf die am 23.04.2014 vorgelegten entsprechenden Arztbriefe bzw Befunde) sowie zum Gesundheitszustand der Ehegattin. Zu eruieren wäre auch, ob die Ehe des Beschwerdeführers bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung eines Familienverfahrens.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich nämlich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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