BVwG W176 2000739-1

W176 2000739-1Tribunal administratif fédéral23 avr. 2014

Regest

abgeschlossener Gebäudeteil, Denkmaleigenschaft,<br/>Erhaltungsinteresse, Gebäudeinneres, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Teilunterschutzstellung,<br/>Unterschutzstellung

Texte intégral

BVwG W176 2000739-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2000739.1.00

Spruch

W176 2000739-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde (1.) XXXX, (2.) XXXX, (3.) XXXX und (4.) XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.12.2010, Zl. 50.719/7/2010, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 30.10.2009 teilte das Bundesdenkmalamt u.a. den Erst- bis Drittbeschwerdeführern mit, dass es beabsichtige, die "Fabriksanlage bestehend aus Portierloge, Transformatorhaus, Schulgebäude, Veredlungslager (Lager III), Zwirnerei (Lager I), Kesselhaus mit Schornstein (Lager II), Wasserturm, Eisengarnfabrik, Depot der Betriebsfeuerwehr und Direktions-Villa" in XXXX, wegen ihrer geschichtlichen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), wegen öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen, und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.

Im Schreiben wird auf ein zuvor erstelltes Amtssachverständigengutachten vom 26.08.2009 verwiesen, in dem - nach Ausführungen zur Geschichte und Bedeutung der Fabriksanlage der XXXX Spinnerei allgemein - Folgendes festgehalten wird:

"Die ehemalige XXXX Baumwollspinnerei besteht heute aus mehreren Objekten an der XXXX Strasse, im Süden von der Objektgruppe XXXX und im Westen vom XXXX Werkbach und XXXX begrenzt.

Objektbeschreibung:

Portierloge:

Erbaut 1901 direkt am Werkbach, eingeschossiges lang gestrecktes Objekt mit Flachdach, Putzfassade mit Eckquaderungen, Holzfenster mit Putzfaschen, gerade Verdachung mit Keilstein, senkrecht gerippte Putzfelder in den Brüstungen.

Transformatorhaus:

Erbaut 1912 westlich der Portierloge, zweigeschossiges Objekt mit Krüppelwalmdach, Seitenrisalite mit Ochsenaugen unter geschopftem Zwerchgiebel. Putzfassade, im Erdgeschoss Putzquader, kräftiges Gurtgesimse zwischen den Geschossen. Im Obergeschoss glatter Putz, Holzfenster mit Putzfaschen und gerader Verdachung mit Keilsteinen.

Schulgebäude:

Erbaut 1882 als erstes Schulgebäude für Arbeiterkinder in XXXX, 1901 Übersiedlung der Schule in einen Neubau, Umbau des Gebäudes für Büros. Zweigeschossiges Objekt mit Zwerchdach. Dreiachsiger Mittelrisalit im zentralen Eingang, Eingangstorbogen mit Ädikularahmung. Gartenseitig zwei Seitenflügel. Putzfassade, im Erdgeschoss Putzquader, kräftiges Gurtgesims, im Obergeschoss glatter Putz, Fenster mit Putzfaschen, gerade Verdachung mit Keilstein. Im Inneren Stiegenhaus mit Steinstufen und reich gegliedertes Eisengeländer, Holztramdecken.

Veredlungsanlage (Lager III):

Entlang des Mühlbaches ebenerdige Objekte zur Veredelung der Zwirne und Garne, ab 1869 erbaut. Südlich angrenzendes zweigeschossiges Trockenhaus, daran anschließend lang gestreckte Shedhalle von 1884 nach Plänen von Johann Wohlmeyer, 1902 Ersatz des Sheddaches durch Eisenbetondach mit Oberlichten, 1910 Verlängerung der Halle nach Süden. Eisenbetonkonstruktion (Stützen, Decken), Flachdach mit giebelförmigen Oberlichten.

Zwirnerei (Lager I):

Erbaut 1913 nach den Plänen von Richard Frauenfeld als Eisenbetonkonstruktion der Firma Wayss, Freitag Meinong. Ebenerdige Halle mit Eisenbetonstützen und -decken, Flachdach mit giebelförmigen Oberlichten, Ecken der Halle durch türmchenartige Aufsätze betont. 1986 neue Einfahrt an der Südfassade, Anbau von Büros im Ostteil.

Kesselhaus, Schornstein, Wasserreinigungsanlage (Lager II, Schlosserei):

Kesselhaus 1889 nach Plänen von Johann Schirmen erbaut, 1896 aufgestockt.

Wasserreinigungsanlage 1924 nördlich des Kesselhauses errichtet. 55 m hoher Schornstein 1913 von Wiener Firma L. Gussenbauer Sohn an das Kesselhaus angebaut.

Wasserturm:

Erbaut 1927 nach Plänen von Josef Messlitzer. Runder Turmschaft mit glattem Putz, stark vorkragendes ebenfalls rundes Behältergehäuse unter Turmhelm.

Eisengarnfabrik:

Erbaut 1859, zweigeschossiges Objekt, 1862 aufgestockt, 1878 Erweiterung auf heutige L-Form, 1909 Ergänzung durch südseitigen Shedbau, 1914 Umbau für Druckerei.

Dreigeschossoger Ziegelbau, glatte Putzfassade mit Gurtgesimsen, Satteldach, Holzfenster mit oberem Segmentbogenabschluss, gartenseitig Mittelrisalit mit Frontgiebel und Ochsenauge, Stützen- und Deckenkonstruktion aus Holz und Eisen.

Depot der Betriebsfeuerwehr:

Erbaut 1851 unter Friedrich Blödtl am rechten Ufer des Werksbaches als Furniersäge. Ab 1859 Magazin und Wohnung der Familie XXXX, später Feuerwehrdepot. Zweigeschossiges, siebenachsiges Objekt mit Walmdach, Putzfassade mit Holzfenster, später Einbau von Garagentoren. Ebenerdiges Turbinenhaus mit glatter Putzfassade.

Direktionsvilla (ehemaliges Herrenhaus):

Erbaut 1870, eingeschossiges Objekt mit kreuzförmigem Grundriss mit dreiachsigem Mittelrisalit. Historische Fassadengliederung mit Kordon-, Sohlbankgesimsen, gerade Fensterverdachung, von Voluten getragenen, vorkragendes Dachgesims mit Zahnschnitt. Straßenseitig verglaste Veranda vorgelagert.

Die vorgenannten Objekte der ehemaligen Spinnerei bilden ein anschauliches Ensemble aus der Zeit der Hochblüte der Textilindustrie reichend von der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts bis in die 20-er Jahre des 20. Jahrhunderts, in dem sowohl die charakteristische Geschossbauweise als auch die Flachbauweise in Form der Shedhallen in weitgehend unveränderter Art erhalten sind. Die für eine Produktionsstätte erforderlichen Einrichtungen Wasserturm, Schornstein, Kesselhaus, Portierloge, Transformatorhaus, Schulgebäude und Direktionsvilla komplettieren die Fabriksanlage.

Die differenzierte Gestaltungen als Geschoss- und Shedhallen zeigen deutlich die Entwicklung des Industriebaus in Österreich.

Zusammenfassend handelt es sich bei der XXXX Spinnerei daher als Zeugnis des ehemals bedeutenden Wirtschaftszweiges der Textilindustrie Österreichs und als Repräsentant der technischen Möglichkeiten der Bau- und Gestaltungsweisen um ein heute selten anzutreffendes Fabriksensemble von herausragender wirtschafts- und technikgeschichtlicher sowie kultureller Bedeutung."

2. Mit Schriftsatz vom 27.11.2009 nahmen die Erst- bis Drittbeschwerdeführer im Wesentlichen wie Folgt Stellung: Das Amtssachverständigengutachten sei nicht schlüssig. Es genüge nicht, lediglich aus der Literatur zu zitieren, da man daraus nicht schließen könne, dass es sich bei der (teilweise schon baufälligen) Anlage um ein selten gewordenes Fabriksensemble von besonderer Bedeutung handeln würde. Für die Unterschutzstellung reiche es nicht aus, dass die "Objekte der ehemaligen Spinnerei ein anschauliches Fabriksensemble aus der Zeit der Hochblüte der Textilindustrie" bildete. Es werde der Antrag gestellt, dem Amtssachverständigen eine Ergänzung bzw. Schlüssigstellung des Gutachtens aufzutragen. Zusätzlich werde beantragt, die Direktionsvilla (ehemaliges Herrenhaus) von der Unterschutzstellung auszunehmen, da diese keine baulich-organisatorische Einheit mit Ensemblewirkung im Zusammenhang mit den ehemaligen Fabriksbauten (mehr) bilde. Auch scheine die weitere Direktionsvilla nördlich der XXXX Straße nicht in der geplanten Unterschutzstellung auf. Schließlich werde zur Einholung eines Privatgutachtens um Fristerstreckung ersucht.

3. In der Folge wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme vom Bundesdenkmalamt zunächst bis 28.02.2010 und dann bis 30.04.2010 verlängert.

4. Mit Schriftsatz vom 24.3.2010 legten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer zwei Privatgutachten von XXXX vor und beantragten zugleich, von der Unterschutzstellung Abstand zu nehmen bzw. das Verfahren einzustellen. Das von XXXX verfasste "Gutachten 1" beziehe sich auf die vormalige Fabriksanlage im engeren Sinn, das "Gutachten 2" auf die (vormalige) Direktionsvilla. In den beiden Gutachten 1 und 2 wird nach dem Befund in der gutachterlichen Stellungnahme im Wesentlichen ausgeführt, dass an fast allen Einzelobjekten "bedeutende bis zur Unbrauchbarkeit reichende Zeitschäden" bestünden und somit für die Nachnutzung schwer verwertbar seien. Eine historische, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung könne dem Objekt nicht zugemessen werden. Zum Feuerwehrdepot wird festgehalten, dass an der südseitig gelegenen, ca. 10m breiten Fassade im Laufe der Vergrößerung der XXXX zwei 310cm hohe und bis zum ersten Stockwerk reichende Tore für Feuerwehrautos ausgebrochen worden seien, sodass der ursprüngliche Zustand der Fassade nicht mehr vorhanden sei. Auch befinde sich hier entgegen der Annahme des Bundesdenkmalamtes kein ebenerdiges Turbinenhaus. Dieses liege in Anbindung an die jetzige Furnierhalle und sei nunmehr im Eigentum der XXXX. Zum historischen Ensemble gehörten weiters auch die Arbeiterhäuser, die sich östlich des Werkskanales befänden; diese stellten einen Beweis der sozialen Gesinnung der Betriebsinhaber dar und seien wichtiger Bestandteil der Gesamtanlage.

5. Mit Aktenvermerk vom 23.6.2010 hielt das Bundesdenkmalamt fest, dass am 18.06.2010 eine Besichtigung der Herrschaftsvilla und des Pförtnerhäuschens, ua. mit der Viertbeschwerdeführerin, stattgefunden habe. Bei der Begehung habe festgestellt werden können, dass die beiden Objekte einen weitgehend unveränderten Zustand seit der Erbauung (um 1880) aufwiesen. Bisherige Sanierungen und Umbauten des Dachbodens und des Wintergartens würden zu keiner maßgeblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen. Im Inneren seien Büros und Wohnungen untergebracht.

6. Mit - u.a. den Erst- bis Drittbeschwerdeführern zugestelltem - Schreiben vom 20.07.2010 führte das Bundesdenkmalamt zu den unter Punkt 4. erwähnten Privatgutachten im Wesentlichen Folgendes aus:

Die aufgezeigten Zeitschäden stellten typische Erscheinungsformen mangelnder Instandhaltung dar, wie sie bei leer stehenden Objekten häufig auftreten würden, und seien mit vertretbarem Aufwand im Zuge einer Sanierung behebbar. Stattgefundene Veränderungen seien Bestandteil der Entwicklung des Wirtschaftsbereiches. Die (östlich des Werkskanals befindlichen) Arbeiterwohnhäuser Nr. 19 und Nr. 22 seien außen und innen verändert. Die Herrenvilla samt Nebengebäude werde in die Unterschutzstellung aufgenommen. Die zur Unterschutzstellung vorgesehenen Objekte stellten den maßgeblichen in sich geschlossenen Gebäudebestand der ehemaligen Textilfabrik dar, welche die historische Bedeutung sowohl in regionaler als auch in österreichweiten Überblick manifestierten. Zur Bedeutung wurde festgehalten, dass Industrieanlagen entsprechend den Erfordernissen gestaltet worden seien, sodass keine aufwändigen Gestaltungselemente eingesetzt worden seien. Der Stellenwert liege überwiegend in der technik-, wirtschafts- und architekturgeschichtlichen Bedeutung sowie in der sonstigen kulturellen Bedeutung begründet. Der Vergleich mit anderen Industrieobjekten verdeutliche die verschiedenen Zugangsweisen der damaligen Bauherren und Planer in anschaulicher Art und Weise. Die kulturelle Bedeutung begründe sich als anschauliches und repräsentatives Beispiel eines ehemaligen textilverarbeitenden Betriebs in XXXX mit einem in sich geschlossenen Gebäudebestand, welcher die unterschiedlichen Anforderungen als Geschoss-, Flach- und Turmbauten anschaulich wiedergebe. Diese Geschlossenheit einer Textilfabriksanlage verfüge in Österreich über eine besondere Seltenheit. Die im Privatgutachten beschriebenen, vor allem im Inneren der Direktionsvilla durchgeführten Veränderungen seit der Erbauung stellten keine maßgebliche Minderung der Bedeutung der Außenerscheinung des Gebäudes als Bestandteil der Fabriksanlage dar; die Neuherstellung der Veranda sei im Einklang mit dem Erscheinungsbild der ursprünglichen Gestaltung des Objekts erfolgt. Zum Feuerwehrdepot führte das Bundesdenkmalamt aus, dass die Veränderungen seit der Erbauung ebenfalls keine maßgebliche Minderung der Bedeutung des Gebäudes als Bestandteil der Fabriksanlage darstelle; auch die in diesem Zusammenhang dargestellten Schäden etwa am Verputz seien übliche Abnützungserscheinungen, die im Zuge von Sanierungsarbeiten leicht zu beheben seien. Die geschichtliche und kulturelle Bedeutung der Direktionsvilla und des Feuerwehrdepots stehe in enger Verknüpfung mit der gesamten Fabriksanlage, seien doch alle Gebäude als Bestandteile des textilverarbeitenden Betriebs mit ihrer jeweiligen Zweckwidmung und Formensprache geplant und errichtet worden. Das an die Furnierhalle angebaute "Turbinenhaus (Eigentümer XXXX)" werde nicht in die Unterschutzstellung einbezogen.

7. Mit Schreiben vom 30.07.2010 übermittelte das Bundesdenkmalamt der Viertbeschwerde-führerin folgende (als eine Ergänzung zum Amtssachverständigengutachten vom 26.8.2009 bezeichnete) Ausführungen des Amtssachverständigen (sowie das unter Punkt 1. dargestellte) Schreiben zur Stellungnahme:

"Herrschaftsvilla:

Erbaut 4. Viertel 19. Jahrhundert, vermutlich nach Entwurf von Richard Frauenfeld als Bestandteil der XXXX Spinnerei. 1906 Erweiterung an der Südseite nach Plan von Richard Frauenfeld. 1913 westseitig eingeschossiger Terrassenanbau nach Plan von Carl Prickler. 1983/84 Umbauten und Ausbau des Dachgeschosses ohne maßgebliche Beeinträchtigung des Gesamterscheinungsbildes.

Objektbeschreibung: Über rechteckigem Grundrisse errichtete zweigeschossiges Objekt mit Walmdach. Putzfassade in neomanieristischen Formen gegliedert, Sohlbank- und Fenstersturzbänder, Holzkastenfenster südseitig rundbogige Sturzfelder mit Muschel- und Kartuschendekor. Einachsiger leicht geböschter Risalit mit Rundbogenportal, gerahmt von Halbsäulen und Dreieckgiebel mit kleinen Obelisken, Aufschrift Salve, zweiflüglige Eingangstüre. Ostseitig hoher, durch Gesimse abgestufter Schweifgiebel mit Relief hl. Georg.

Im Inneren Eingangsbereich über Steinstufen zu mittigem Empfangsraum mit Steinplattenbodenbelag. Holzfüllungstüren, Parkettböden, in einem Raum Holzkassettendecke.

Pförtnerhaus:

An der XXXX Strasse bei der Einfahrt gelegenes über rechteckigem Grundriss erbautes eingeschossiges Objekt mit Kellergeschoss. Putzfassade mit ähnlichen Gestaltungselementen, Holzkastenfenster, Walmdach.

Die Herrschaftsvilla und das Pförtnerhäuschen sind weitgehend unverändert erhalten gebliebene Bestandteile der ehemaligen XXXX Spinnerei und dokumentieren durch ihre repräsentative Gestaltungsweise anschaulich die Architektur solcher Bauten um 1900. Die beiden Objekte sind daher von besonderer geschichtlicher und architektonischer Bedeutung."

8. Mit Schriftsatz vom 06.09.2010 nahm die Viertbeschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Herrschaftsvilla und das Pförtnerhäschen stellten lediglich unzusammenhängende Beispiele von Architektur in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts dar. Sie seien durch Umbauten, Zubauten, bauliche Abänderungen und eine völlig abweichende Nutzung nicht als Teil der ehemaligen Baumwollspinnerei und Zwirnerei XXXX anzusehen. Es würden weder sachliche noch rechtliche Umstände und tatsächliche Gegebenheiten vorliegen, die eine Unterschutzstellung des Komplexes "Herrschaftsvilla und Pförtnerhäschen" rechtfertigen könnten.

9. Mit Schreiben vom 27.10.2010 beantragten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 8 DMSG die Prüfung einer Teilunterschutzstellung.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der Fabriksanlage bestehend aus Portierloge, Transformatorhaus, Schulgebäude, Veredlungslager (Lager III), Zwirnerei (Lager I), Kesselhaus, Schornstein, Wasserreinigungsanlage (Lager II, Schlosserei), Wasserturm, Eisengarnfabrik, Depot der Betriebsfeuerwehr, Direktions-Villa, Herrschaftsvilla und Pförtnerhaus in XXXX, gemäß §§ 1 und 3 DMSG, "im Sinne einer Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 leg. cit."

im öffentlichen Interesse gelegen ist, wobei die Grundstücke XXXX (Straße), XXXX (Mühlbach) und XXXX ausgenommen wurden.

In der Begründung wird zunächst auf die unter den Punkten 1., 6. und 7. dargestellten Ausführungen des Amtssachverständigen verwiesen sowie die unter den Punkten 2., 4. und 8. erwähnten Stellungnahmen der Beschwerdeführer wiedergegeben. Sodann wird zu der unter Punkt 8. dargestellten Stellungnahme der Viertbeschwerdeführerin im Wesentlichen festgehalten, dass die stattgefundenen Veränderungen bzw. Änderungen der Nutzungen keine Minderung der Denkmalqualitäten darstellten und Bestandteile der Entwicklung der Objekte seien. Die Einbeziehung der Herrschaftsvilla samt Pförtnerhaus habe sich aus der Notwendigkeit ergeben, eine ehemals zusammengehörige Anlage abzuhandeln; die für eine Produktionsstätte erforderlichen Einrichtungen würden durch die Herrschaftsvilla samt Pförtnerhaus komplettiert.

Schließlich wird das Vorliegen des öffentlichen Erhaltungsinteresses damit begründet, dass die gegenständlichen Objekte der ehemaligen Spinnerei ein selten gewordenes anschauliches Fabriksensemble aus der Zeit der Hochblüte der Textilindustrie - reichend von der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bis in die 20-er Jahre des 20. Jahrhunderts -bildeten und ein wichtiges Zeugnis sowohl für den ehemals bedeutenden Wirtschaftszweig der Textilindustrie Österreichs als auch für die Entwicklung des Industriebaus in Österreich seien.

11. Gegen diesen Bescheid richten sich die fristgerecht erhobenen Berufungen, die nunmehr als Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht zu werten sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085). Eine Zurückverweisung ist angebracht, wenn es die Verwaltungsbehörde unterlässt, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, und sich das Verfahren daher einem eininstanzlichen Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nähern würde, was den Instanzenzug zur bloßen Formsache degradieren würde (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084).

2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist."

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).

2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Ohne diesbezügliche Feststellungen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.4. Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216).

Eine Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):

Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

2.5. Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, hat der Amtssachverständige die geschichtliche und kulturelle Bedeutung der Direktionsvilla und des Feuerwehrdepots mit deren engen Verknüpfung mit der gesamten Fabriksanlage begründet und (in ähnlicher Weise) die Einbeziehung der Herrschaftsvilla samt Pförtnerhäuschen aus der Notwendigkeit abgeleitet, eine ehemals zusammengehörige Anlage als Einheit abzuhandeln, dies mit dem Hinweis, dass diese beiden Gebäude die für eine Produktionsstätte erforderlichen Einrichtungen "komplettieren" würden. Vor diesem Hintergrund würde man im Amtssachverständigengutachten Ausführungen zur Frage erwarten, weshalb die Gst. Nr. XXXX und XXXX (Arbeiterwohnhäuser) sowie das nun im Eigentum der XXXX stehende (ehemalige) "Turbinenhaus" nicht in die Unterschutzstellung der "zusammengehörigen Anlage als Einheit" einbezogen wurden. Hinsichtlich des (im unter Punkt I.1. dargestellten Schreiben des Bundesdenkmalamtes dargestellten Amtssachverständigengutachten noch mitumfassten) "Turbinenhaus" wird bloß festgehalten, dass es nicht in die Unterschutzstellung einbezogen werde, nicht aber die Gründe, weshalb davon abzusehen sei. Zu den Arbeiterwohnhäusern wiederum heißt es zwar, dass sie außen und innen verändert seien; in Hinblick auf die Ausführungen des Amtssachverständigen zur Relevanz der von den Beschwerdeführern aufgezeigten Veränderungen an den vom angefochtenen Bescheid umfassten Objekten fehlt jedoch eine Erklärung, weshalb die an den Arbeiterwohnhäusern vorgenommenen Veränderungen zum Verlust einer maßgeblichen Bedeutung als Teil der ehemaligen Fabriksanlage geführt hätten. Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gesagt werden, im angefochtenen Bescheid werde in schlüssiger Weise dargelegt, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Objekte aufgrund ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung Denkmaleigenschaft aufweisen.

2.6. Weiters hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende Feststellungen zum Inneren der Gebäude zu treffen, obwohl der Spruch des angefochtenen Bescheides die ganzen Gebäude ohne Ausnahmen umfasst (die im Spruch angeführte Teilunterschutzstellung bezieht sich im Wesentlichen nur auf Straße oder den Mühlbach umfassende Grundstücke, nicht aber auf die unterschutzgestellten Gebäude). So fehlen eine nachvollziehbare und hinreichende Beschreibung des Inneren sämtlicher unterschutzzustellender Gebäude sowie daraus gezogene Schlussfolgerungen hinsichtlich ihrer Denkmaleigenschaft, d. h. ob diese auch für das Innere der Gebäude und nicht nur für deren Außenerscheinung anzunehmen ist (was die Aussage des Amtssachverständigen, wonach die im Inneren der Direktionsvilla vorgenommenen Veränderungen keine maßgebliche Minderung der Bedeutung "der Außenerscheinung" des Gebäudes als Bestandteil der Fabriksanlage habe, für dieses Objekt indizieren würde). Wie oben ausgeführt wurde, ist es - gerade vor dem Hintergrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Eigentumsbeschränkung - in einem Unterschutzstellungsverfahren unerlässlich zu prüfen, welche Teile Denkmaleigenschaft aufweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält überdies fest, dass das gegenständliche Amtssachverständigengutachten zwar allgemein dem Gebäude geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung beimisst, doch geht nicht schlüssig hervor, warum welche Bedeutung vorliegt.

Somit hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, fundierte Sachverhaltsermittlungen bezüglich der in § 1 Abs. 2 DMSG festgelegten Kriterien durchzuführen.

2.7. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigen-gutachten erstellen lassen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum den Objekten in ihrer Gesamtheit bzw. lediglich in Teilen (einschließlich der Frage, ob dies nur auf deren Außenerscheinung oder auch auf deren Inneres zutrifft) eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt und ob diese Bedeutung in allen oder nur in einzelnen Bereichen vorliegt. Überdies wird es sich mit der Frage einer "zusammengehörigen Anlage als Einheit" auseinanderzusetzen haben und in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen, welche Objekte als Teil einer solchen Anlage unterschutzzustellen sind.

2.8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit abschließend zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses gemäß §§ 1 und 3 DMSG erforderlichen und oben unter den Punkten 2.5. bis 2.7. näher genannten Ermittlungen unterlassen hat. Da es sich hierbei um notwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen, welche vor allem die Erstellung eines neuerlichen (Amts)Sachverständigengutachtens beinhalten, handelt, macht das Bundesverwaltungs-gericht daher von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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