BVwG W170 1428629-1

W170 1428629-1Tribunal administratif fédéral23 avr. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, exilpolitische Aktivität,<br/>Nachfluchtgründe, politische Gesinnung

Texte intégral

BVwG W170 1428629-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1428629.1.00

Spruch

W170 1428629-1/7E

Schriftliche Ausfertigung des am 11.3.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.02.1981/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.07.2012, Zl. 11 12.625-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 21.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, Syrien am 5.10.2011 verlassen zu haben, da er am 23.9.(2011) in Damaskus an einer Demonstration teilgenommen habe; im Rahmen dieser Demonstration habe man auf die Demonstranten geschossen und diese geschlagen, deshalb sei der Beschwerdeführer vom Ort dieser Demonstration geflüchtet und habe sich drei Tage etwas außerhalb der Stadt versteckt. Dann habe er Kontakt mit seiner Familie aufgenommen, die dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass die Behörden diesen suchen würden. Daher sei der Beschwerdeführer geflüchtet und fürchte im Falle seiner Rückkehr verhaftet zu werden; nach einer solchen Verhaftung könne ihn "keiner mehr finden".

Am 24.10.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 30.11.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte und zu diesen näher befragt wurde.

Mit Schriftsatz vom 5.12.2011 legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Führerschein sowie seinen syrischen Personalausweis und einen Melderegisterauszug im Original vor. Laut Bericht der Polizeiinspektion St. Georgen i.A. habe sich bei den vorgelegten Dokumenten kein Hinweis auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben, wenn auch die Echtheit und die autorisierte Ausstellung des Melderegisterauszuges aufgrund fehlender Erkenntnisse nicht beurteilt werden könne.

Mit Schriftsatz vom 2.3.2012 legte der Beschwerdeführer drei Fotos vor, auf denen er offensichtlich mit einer kurdischen Flagge bei der Teilnahme an einer Demonstration in Österreich zu sehen ist. Weiters wurde ein Flugblatt der "kurdischen Jugend in Österreich" vorgelegt, dem regimekritische Äußerungen zu entnehmen sind.

Mit Schriftsatz vom 13.3.2012 legte der Beschwerdeführer weitere zwei Fotos vor, auf denen er offensichtlich bei der Teilnahme an einer Demonstration in Österreich zu sehen ist. Weiters wurde ein weiteres Flugblatt der "kurdischen Jugend in Österreich" vorgelegt, dem regimekritische Äußerungen zu entnehmen sind.

Ohne weitere Ermittlungsschritte wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.7.2012, erlassen am 24.7.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend unter anderem festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, jedoch nicht festgestellt werden könne, dass dieser wegen der Teilnahme an einer Demonstration in Syrien einer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder sein würde. Auch könne eine andere asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden, es bestünden jedoch Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.

Feststellungen, ob der Beschwerdeführer in Österreich an einer Demonstration teilgenommen habe und ihm deshalb Verfolgung drohe, finden sich nicht.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, da der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als letzte Wohnadresse eine Adresse in der Provinz Al-Hasaka angegeben habe während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesagt habe, in Damaskus gewohnt zu haben. Weiters habe er in der Erstbefragung gesagt, dass er seine Familie erst zwei oder drei Tage nach seiner Flucht von der Demonstration angerufen habe während er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, bereits eine Stunde nach dieser Flucht angerufen zu haben. Auch habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären können, wie die Polizei ihn bereits nach zwei Stunden in Al-Hasaka in seinem Elternhaus habe suchen können. Weiters habe der Beschwerdeführer selbst nach seinen Angaben nur an einer Demonstration teilgenommen und sei bei dieser nicht besonders aufgefallen. Widersprüchlich seien auch die Angaben zum Aufenthaltsort beim Onkel in der Provinz Al-Hasaka, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung von einem lediglich zweitägigen Aufenthalt gesprochen habe während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt von einem zehntägigen Aufenthalt gesprochen habe. Schließlich beschäftigte sich das Bundesasylamt mit den Fotos, die den Beschwerdeführer in Österreich zeigten und führte an, dass der Beschwerdeführer bei diesen Demonstration nicht herausragend aufgefallen sei.

Mangels einer realen Verfolgungsgefahr sei daher der Antrag auf Gewährung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, dem Beschwerdeführer jedoch auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.7.2012, Az.: 11 12.625-BAL, wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Mit am 2.8.2012 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung dargelegten Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeitsprüfung zur Gänze erfüllt habe und das Vorbringen auch genügend substantiiert und schlüssig sei. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren weder "Sachen verheimlicht noch bewusst falsch dargestellt" auch habe er sein Vorbringen nicht gesteigert.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Der Beschwerde waren handschriftliche arabische Ausführungen des Beschwerdeführers angeschlossen, die vom (ehemaligem) Asylgerichtshof einer Übersetzung zugeführt wurden. In diesen Ausführungen wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen.

Mit Schriftsatz vom 5.9.2013 legte ein Rechtsanwalt Vollmacht und berief sich nunmehr explizit auf eine drohende Verfolgung wegen der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Mit dem Schriftsatz wurden weitere Flugblätter und Fotos vorgelegt, die den Beschwerdeführer während der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich zeigen.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 11.3.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte und wurde insbesondere zu ihrer exilpolitischen Tätigkeit näher befragt. Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden im Rahmen dieser Verhandlung folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012);

Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum;

US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;

UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013;

UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013;

Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,

http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/syrian-born-man-charged-spying-activists-usa-2011-10-12;

Zugriff 7.12.2011;

The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011:

http://www.washingtonpost.com/local/mohamad-soueid-of-nva-accused-of-spying-for-syrian-officials/2011/10/12/gIQAPWEIgL_story.html;

Zugriff 7.12.2011 und

Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012:

http://derstandard.at/1353207597982/Prozess-wegen-Spionage-fuer-syrischen-Geheimdienst-in-Berlin;

Zugriff am 28.11.2012.

Darüber hinaus wurden die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel in das Verfahren eingeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich des Antrags auf Gewährung des Status des Asylberechtigten angefochten wurde, wobei insbesondere eine falsche Beweiswürdigung gerügt wurde.

Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer war in Syrien und ist in Österreich gegen das syrische Regime (exil)politisch tätig, da er sowohl in Syrien als auch in Österreich an Demonstrationen teilgenommen hat.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser (exil)politischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien; daher besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den oben genannten unbedenklichen Identitätsdokumenten.

Die exilpolitische Tätigkeit ist auf Grund der vorgelegten Beweismittel - insbesondere der Fotos, auf denen der Beschwerdeführer bei Demonstrationen in Österreich zu erkennen ist - und den diesbezüglich schlüssigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwiesen.

Einleitend ist zur Frage der Glaubwürdigkeit der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in Syrien auszuführen, dass er diese vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen in Bezug auf seine Aussagen vor dem Bundesasylamt widerspruchsfrei geschildert hat.

Das Bundesasylamt hat sich in seiner Beweiswürdigung hinsichtlich dieser Frage vor allem auf Widersprüche zur Erstbefragung gestützt, ohne auf die Besonderheiten der Erstbefragung, die nicht primär der Ermittlung von Fluchtgründen dient, Bedacht zu nehmen (vgl. VfGH E vom 27.06.2012, Zlen U98/12 - U1570/11; U2344/11; U151/12; U202/12; U230/12). Diesbezüglich erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht anzumerken, dass es dem Bundesamt offen steht, den jeweiligen Asylwerber im Rahmen des Zulassungsverfahrens auch einer inhaltlichen, behördlichen Einvernahme zu unterziehen; Widersprüche zu dieser Einvernahme könnte das Bundesasylamt - so entsprechend nachgefragt wurde - auch voll verwerten. Die Erstbefragung hingegen ersetzt keine Einvernahme und können Widersprüche zu dieser nur dann zur Begründung einer mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe herangezogen werden, wenn diese eklatant sind. Sieht man von den Widersprüchen zur Erstbefragung ab, war das Vorbringen des Beschwerdeführers auch vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen widerspruchsfrei.

Dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären habe können, wie die Polizei ihn bereits nach zwei Stunden in Al-Hasaka in seinem Elternhaus habe suchen können, kann alleine eben so wenig die mangelnde Glaubhaftmachung begründen, wie die Ausführungen zur Dauer des Aufenthalts beim Onkel in der Provinz Al-Hasaka.

Insgesamt gesehen ist die Beweiswürdigung des Bundesamtes im Hinblick auf das - bei richtiger Beweiswürdigung unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - im Wesentliche widerspruchsfreie Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in der Lage, diesem hinsichtlich der Teilnahme an einer Demonstration in Damaskus und der damit verbundenen Verfolgungsgefahr die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Die Feststellung der dem Beschwerdeführer daher drohenden staatlichen Verfolgung gründet sich auf folgende Überlegungen:

Nach dem Bericht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012) werden öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.

Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.

Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011), in den USA und in Deutschland wurden laut Medienberichten verschiedene Mitarbeiter eines syrischen Nachrichtendienstes angeklagt, weil diese Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den USA, in Deutschland und in Syrien gegen das syrische Regime protestierten (The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012).

Diese Überlegungen wurden in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und sind die Parteien diesen nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich des Vorliegens von Asylausschluss- oder -endigungsgründen fanden sich keine Hinweise.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG) war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 24.7.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 2.8.2012 zur Post gegeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer (exil)politischen Tätigkeit, somit auf Grund ihrer politischen Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.

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